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Recht allgemein

Verfahrensbeistand lügt

Wie gehe ich als Elternteil damit um, wenn der Verfahrensbeistand lügt? Das ist gar nicht so einfach, und deshalb möchte ich Euch hier die entsprechenden Möglichkeiten vorstellen.

Wann lügt Verfahrensbeistand?

Zuerst einmal muss man unterscheiden zwischen einer Meinung/Einschätzung des Verfahrensbeistandes und einer Wiedergabe von Gesprächen/Tatsachenbehauptungen. Nur letztere können „Lügen“ oder „falsch“ sein. Wenn ein Verfahrensbeistand die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer (auch falschen) Aussage ein Kind fremdplaziert werden muss, dann ist das keine Lüge. Wenn aber aus der Aussage „ich will bei meinen Eltern bleiben“ ein „ich will nicht mehr zurück zu meinen Eltern“ wird, dann ist dies eine Lüge.

Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema

Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand sorgt dafür, dass das Kind trotz seines jungen Alters am Verfahren aktiv teilnimmt und nicht einfach andere über das Kind entscheiden. Er muss also die Interessen des Kindes an einem fairen Verfahren wahrnehmen, hierzu die Sachlage betreffend des Willens und des Wohles des Kindes ermitteln und dies im Verfahren artikulieren. Ohne den Verfahrensbeistand hätte ein Kind keine Vertretung, keine Stimme im Verfahren und wäre bloßes Objekt staatlichen Handelns.

Weitere Aufgabe ist es, das Kind in einer altersgerechten Sprache zu informieren und sicherzustellen, dass das Kind das wesentliche versteht.

Der Verfahrensbeistand ist weisungsungebunden.

Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand nicht?

Es ist aber nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, Zeugenaussagen zu sammeln und diese in eigenen Worten vorzutragen. Trotzdem findet das tagtäglich statt, dass der Verfahrensbeistand mehr oder weniger Gespräche mit Dritten in einem Art subjektiven Protokoll an das Gericht sendet. Was Nachbaren gesagt haben oder Lehrer/Erzieher/Behandler wird an das Gericht gesendet.

Verfahrensbeistand ist kein Ermittler, der Beweise erhebt und mitteilt

Ich halte dies für unzulässig. Für den Verfahrensbeistand gelten hier nämlich keine anderen Regeln als für Anwälte oder Eltern. Diese können zwar Beweismittel anbieten (Zeugenbeweis) oder Versicherungen von Zeugen vorlegen, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen selbst vortragen. Dies hat mit den Prozessmaximen der Beweisunmittelbarkeit (Beweise müssen vom Gericht unmittelbar erhoben werden) und der Parteiöffentlichkeit (Beweise müssen unter Beteiligung/Anwesenheit der Parteien erhoben werden) verletzt. Zwar wird dies immer wieder diskutiert, ob diese Maximen im FamFG/FGG Verfahren und der Amtspflicht anwendbar sind, weil es hier ja nur den Freibeweis, nicht den Strengbeweis gibt. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn aus einem normalen (nichtöffentlichen) Verfahren ein quasi Geheimverfahren wird.

Was kann ich tun, wenn der Verfahrensbeistand lügt

Zuerst einmal muss also die Lüge bewiesen werden. Das ist oft nicht so einfach. Wenn ein Kind nämlich den Eltern etwas anderes sagt als den Verfahrensbeistand, dann kann dies ein Zeichen von Loyalitätskonflikt sein. Es muss nicht sein dass der Verfahrensbeistand lügt. Egal wie hoch und heilig ein Kind beteuert etwas anderes gesagt zu haben: Dies muss nicht richtig sein. Eine Lüge ist nur dann für einen Richter als solche erkennbar, wenn es harte Fakten gibt.

Dazu gehört zum Beispiel ein Gespräch mit Dritten, das falsch wiedergegeben wird. Hierzu kann man einfach eine Beweisaufnahme beantragen. Dann wisst ihr aber nicht, ob und wie die Person als Zeuge aussagt. Viel besser ist es, wenn ihr im Beisein einer neutralen Person mit dem Dritten telefoniert oder redet. Wenn dieser dann sich empört von einer Aussage des Verfahrensbeistandes distanziert, dann rege ich immer an eine Art „Bestätigungsschreiben“ an den Dritten zu senden. Wenn er den Aussagen nicht widerspricht, kann man das so bei Gericht einreichen.

Besser ist es freilich, eine Reaktion des Dritten zu provozieren. Manchmal ist es daher sinnvoll, bewusst eine falsche Aussage einzubauen („habe ich falsch verstanden“). Dann muss der Dritte reagieren. Wenn eine Reaktion kommt a la „das stimmt nicht“, dann habt ihr den Beleg dass alles gelesen und nur dieser eine Punkt kritisiert wurde. Noch besser ist freilich eine Unterschrift oder ein neutraler Bericht/Aussage/eidesstattliche Versicherung des Dritten.

Dann könnt ihr auch vorbringen, dass der Verfahrensbeistand lügt.

Indizien für eine Lüge des Verfahrensbeistandes

Manchmal wollen aber Lehrer oder Erzieher mit Euch nicht mehr sprechen während des Verfahrens oder dürfen das sogar nicht mehr (bei vollständigem Sorgerechtsentzug vielleicht oder ähnlichem). Wie beweise ich dann eine falsche Tatsachenaussage?

Ich arbeite hier gerne über andere Fehler in dem Bericht. Wenn beweisbare Tatsachen falsch sind, dann kann man das mit Belegen so auch vortragen. Wird zum Beispiel vom Kind von einer Einschulung berichtet, die es nicht gab, oder von einem Vorfall, bei dem das Kind beweisbar nicht bei den Eltern war, dann sind dies Auffälligkeiten. Zwar sind auch das keine Auffälligkeiten, die für einen falschen Bericht sprechen müssen. Denn es kann ja sein dass jemand diese falschen Fakten so benannt hat. Aber es ist eine Auffälligkeit, die zumindest für eine kritiklose und damit nicht dem Wohl des Kindes entsprechende Vorgehensweise spricht.

Außerdem dürft ihr ruhig von einem Fehler auf vorhandene andere Fehler im Bericht schließen. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“, wie es so schön heißt, ist zwar kein Rechtssatz, aber ein Erfahrungswert, den ihr dem Gericht durchaus mitteilen dürft.

Wie gehe ich um mit einem Verfahrensbeistand, der falsche Tatsachen behauptet

Wenn ihr dann sicher seid, dass ihr die falschen Tatsachenbehauptungen belegen könnt, dann stellt sich die Frage, wie man damit umgehen kann.

Wie man einen Verfahrensbeistand abberufen und auswechseln kann, das hatte ich Euch schon in diesem Artikel hier beschrieben:

Habe ich weitergehende Ansprüche?

Ob weiterführende Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Es kann strafbare Handlung vorliegen, wenn bewusst falsch vorgetragen wurde. Es kann sein, dass der Verfahrensbeistand sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu werde ich später noch etwas schreiben.

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Sorgerecht

Alkoholmissbrauch und Sorgerechtsentzug

Bei Alkohol im Sorgerechtsstreit reicht ein einzelner Vorfall meist nicht. Eingriffe kommen nur in Betracht, wenn eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Kindesgefährdung vorliegt, idealerweise fachlich belegt. Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit muss ein Arzt feststellen; freiwillige Abstinenznachweise und ein Schutzkonzept können Risiken entkräften.

Alkohol ist ein Thema, das mich auch immer wieder begleitet ist. Alkoholmissbrauch oder sogar Alkoholsucht im Zusammenhang mit Sorgerecht und Sorgerechtsentzug sind ein Problem. Das ist deshalb ein spannendes Thema, weil es einerseits ein riesen Gefahrenpotential für Eltern darstellt, andererseits aber auch deutlich macht, welche strukturellen Fehler das Jugendamt macht, namentlich die Ignorierung des §1666a BGB und der Rechtsprechung zur Gegenwärtigkeit von Gefahren.

Alkoholmissbrauch als Gefahr i.S. §1666 BGB

Grundsätzlich ist Alkohol eine Droge wie Kokain, Cannabis, Amphetamine und Co.
Das damit einhergehende Potential ist daher unabhängig von der Erlaubnis dieser besonderen Droge existent. Sei es dass Jugendliche uneingeschränkten Zugriff haben, sei es dass sie das Konsumverhalten der Eltern als normal erleben oder damit einher Vernachlässigungen gehen.

Zu Substanzmitteln schreibt das Handbuch Kindswohlgefährdung nach §1666 BGB – Allgemeiner Sozialer Dienst – das folgende in Kapitel 28:

Bei Kindern alkoholabhängiger Eltern wurde vielfach eine Übernahme elterlicher Trinkmuster und daher ein erhöhtes Risiko für eine spätere Alkoholabhängigkeit vermutet. In mehr als einem Dutzend Studien fand sich tatsächlich ein im Durchschnitt zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko, im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter zu erkranken. Für Deutschland würde dies einer Lebenszeitprävalenz von 16 bis 24 Prozent entsprechen.

ASD Handbuch Kapitel 28

Bis zu 1/4 aller Kinder werden also später das Trinkverhalten der Eltern nachahmen. Deshalb kann man hier schon einen Zusammenhang annehmen, zumal ja Kinder grundsätzlich per Nachahmung lernen.

Wird der Blick auf die psychische Gesundheit insgesamt ausgeweitet, so scheint bei 40 bis 60 Prozent der betroffenen Jugendlichen mindestens eine psychiatrische Erkrankung feststellbar. Auch im Kindesalter wurde bereits eine erhöhte Belastung durch psychiatrisch relevante Auffälligkeiten beobachtet, insbesondere im Hinblick auf Aufmerksamkeitsstörungen, Impulsivität und ausagierendes Verhalten. Zum Bereich depressiver oder durch Angst gekennzeichneter Störungen wurden dagegen bei betroffenen Kindern und Jugendlichen im Mittel nur schwache oder situative, d.h. durch Trinkepisoden der Eltern ausgelöste, vorübergehende Zusammenhänge gefunden.

ASD Handbuch Kapitel 28

Psychische Auffälligkeiten wie

  • Aufmerksamkeitsstörungen
  • Impulsivität
  • Erkrankungen
  • Ausagierendes (auslebendes) Verhalten

können daher auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein.

Alkoholkonsum der Eltern kann zu schulischen Auffälligkeiten führen

Prof. Dr. Heinz Kindler, ASD Handbuch

Unterhalb der Schwelle psychiatrisch relevanter Auffälligkeiten fanden sich Belastungen im Hinblick auf den Verlauf der geistigen bzw. schulischen Entwicklung. Wenngleich die Mehrzahl der untersuchten Kinder hierbei trotz im Mittel unterdurchschnittlicher Leistungen im Bereich altersgemäßer Entwicklung verblieb, ergaben sich bei Kindern alkoholabhängiger Eltern doch erhöhte Raten an Intelligenzminderungen, Lernstörungen, abgebrochenen Schulkarrieren und erfolglosen Berufslaufbahnen. Wurden Unterschiede in den Entwicklungsverläufen von Kindern alkoholabhängiger Elternteile betrachtet, so trat eine hochgradig gefährdete Gruppe von Kindern hervor, die auf der Grundlage eines frühkindlich schwierigen Temperaments bereits im Kindergarten- und Grundschulalter ausagierende Verhaltensstörungen entwickelte und nachfolgend ein eher negatives Bild von Autoritäten und ein eher positives Bild von Regelverletzungen und Suchtmittelkonsum ausbildete.

ASD Handbuch Kapitel 28

Weitere Folgen (geringeren Grades) können sein:

  • Intelligenzminderungen
  • Lernstörungen
  • abgebrochene Schulkarrieren
  • schwieriges Temperamten von Kindern
  • negatives Autoritätsbild
  • Neigung zur Regelverletzung

Diese Aspekte sehe ich kritischer, weil diese nicht zwingend auf den Alkohol, sondern auf das Leben der Familie und deren Intelligenz zurückzuführen sein können und es daher schwer sein wird, es nur auf den Alkohol zu begründen. Gleichwohl belegt dies, welche Ideen das Jugendamt im Kopf hat.

Liegen solche erheblichen Anhaltspunkte vor, wird es schwierig. Dann ist Hilfe vonnöten!

Michael Langhans

Und damit kann man arbeiten, indem man

  • Lernstörungen behandeln lässt oder ein Attest besorgt, dass eine solche nicht vorliegt
  • Leistungen in der Schule dokumentiert und sich Entwicklungsberichte zukommen lässt
  • ggf. ärztliche Untersuchungen beim Arzt Eurer Wahl bei bedarf

Aber liegt denn wirklich Alkoholproblematik vor? Und wie gehe ich dann damit um?

Alkoholfahrt ist nicht Alkoholsucht

Eine Alkoholfahrt oder eine ausgeartete Party ist keine Alkoholsucht. Letzteres ist ein Psychiatrisches Problem (Abhängigkeit nach ICD10 F10.2) und kann daher nicht von einem Mitarbeiter des ASD oder des Jugendamtes, einem Verfahrensbeistand oder Richter diagnostiziert werden.

Merkmale sind

  • Craving (Begierde, Verlangen)
  • Toleranzentwicklung
  • Kontrollverlust
  • Entzugserscheinungen
  • gedankliche Fokussierung auf Alkohol
  • Konsumfortführung trotz negativer Folgen.

Die meisten Unkundigen meinen, dass alleine aus der Höhe eines BAK heraus auf diese Merkmale geschlossen werden kann. Das ist nicht richtig. Alle diese Merkmale müssen ärztlich festgestellt sein.

Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch)

Die Hürden für Alkoholmissbrauch sind hier geringer. Alkohomissbrauch liegt vor, wenn

  • der Alkoholkonsum zu körperlichen oder psychischen Gesundheitseinschränkungen führt
  • dieses Konsummuster bereits seit mindestens einem Monat besteht oder innerhalb der letzten 12 Monate wiederholt aufgetreten ist
  • eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen wird

Auch hier ist also wichtig, dass Missbrauch erst ein Arzt bestätigen kann, der Abhängigkeit ausschließen muss.

Arzt bescheinigt Missbrauch oder Sucht

Eine Alkoholfahrt oder eine Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss macht also noch keine Abhängigkeit oder Missbrauch aus. Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann die oben dargestellten Folgen möglich sind. Zudem muss ein Konsummuster wiederholt und über längeren Zeitraum aufgetreten sein und körperlich-psychische Einschränkungen hervorgerufen haben. Da die Übergänge bei Alkohol fliessend sind, kann hier nur ein Arzt etwas sagen. Während es sich für eine MPU eher empfiehlt, lieber zu übertreiben und eine schädlichen Gebrauch eher anzunehmen, sollte man beim Kontakt mit dem Jugendamt genau hinschauen. Während Erstere nämlich eine Auseinandersetzung mit Alkoholproblematik als positiv bewertet, kann es im Familienrecht den Weg in die Hölle bedeuten, weil damit der Weg zu Nachteilen für Kinder eröffnet wird.

Alkoholabhängigkeit und -missbrauch sind behandelbar

Unabhängig davon sind Alkoholabhängigkeit und -missbrauch behandelbar, es stehen also mildere Mittel wie Weisungen Anonyme Alkoholiker, Entgiftung, Psychotherapie und ähnliches zur Verfügung, bevor das Sorgerecht entzogen wird.

Das mildeste Mittel bei Alkoholmissbrauch ist der Abstinenznachweis durch unangekündigte Abstinenznachweise durch Haaranalysen oder den ETG Wert. Leberwerte hingegen werden seit Jahren nicht mehr herangezogen, weil diese nicht eindeutig sind.

Man kann also die Abstinenz einfach beweisen. Und damit, dass keine Gefahr für niemanden mehr besteht.

  • Selbsttests
  • Über Analysen über den Hausarzt: Haar, Blut und Urin
  • Freunde und Bekannte als Zeugen können über den Nichtkonsum aussagen
  • Es gibt Medikamente, die die Aufnahme von Alkohol verhindern und Übelkeit hervorrufen
  • Teilnahme an reflexierenden Gruppen wie die anonymen Alkoholiker, die auch den Trinkdruck bekämpfen und zuhören

Alkohol und Kinder

Das Problem bei Alkohol in jeder Form ist immer, ob hier eine Gefahr für die Kinder besteht. Wir alle kennen die Voraussetzungen der Rechtsprechung: Konkret, Gegenwärtig, Erheblich. Das ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Konsum oder die Auffälligkeiten – ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt – ohne Anwesenheit der Kinder erfolgt ist.

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Wenn Du die wichtigen Entscheidungen im Sorgerecht nicht kennst, besorg Dir doch mein Buch zum Thema!

Der Konsum, auch das ist eine gesetzgeberische Entscheidung, ist nämlich legal.

Das Jugendamt bzw. das Familiengericht muss also feststellen, dass eine konkrete Gefährdung für die Kinder/das Kind vorliegt. Dies wird es in der Regel nur bei BAK und einem Angebot von freiwilligen Tests in der Zukunft nicht können. Wenn der Alkoholabusus aber sowieso am freien Wochenende erfolgt ist, dann kann man nur bei einer Suchterkrankung von einer Gefährdung der Kids ausgehen. Und die muss eben ein Arzt feststellen.

Oftmals wird das Jugendamt versuchen, das ganze dann eben auf psychologischer Schiene zu klären. Ein familienpsychologisches Gutachten wird hierzu aber wenig geeignet sein, weil eben die Spezialisierung auf Alkohol relevant ist. Hierfür gibt es Verkehrspsychologen, deren täglich Brot es ist, diese Thematik zu bearbeiten.

Welche Lösung bei Alkohol und Sorgerecht

Meiner Meinung nach ist der Dreh und Angelpunkt wie immer die Frage, ob eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht. Das wird ohne tiefgreifende Erkenntnisse über Konsumverhalten nicht zu bejahen sein.

Um aber ein Restrisiko auszuschalten, empfehle ich immer ein freiwilliges, engmaschiges Schutzkonzept. Dieses muss individuell angepasst werden und kann so allgemein nicht ausgeführt werden.

Dieses kann beinhalten

  • freiwillige Abstinenztests mit Freunden und Selbsttests
  • freiwillige EtG Kontrollen über das Gesundheitsamt vor Ort
  • Haaranalyse anbieten, damit sind mehr als 3 Monate rückblickende Aussagen über Alkoholkonsum möglich
  • Freunde, die den Haushalt nach Alkohol absuchen
  • Angebote von unangekündigten Hausbesuchen
  • freiwillige Teilnahme an Therapien, Beratungen, Sitzungen Anonyme Alkoholiker
  • Selbstbeschäftigung mit Alkohol und dessen Auswirkungen
  • Selbstreflexion des eigenen Verhaltens
  • Klares Benennen von Situationen, in denen man zum Konsum geneigt hat
  • Hilfekette bei Problemen oder Situationen, die früher zu Konsum verleitet haben (Anrufen bei Anon, Freunde, Nachbarn)
  • Atteste von Ärzten und Psychiatern/Psychologen über Teilnahmen an Terminen/Untersuchungen

Das ist freilich nicht abschließend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die konkrete Geschichte an.

Keine Lösung stellt dar

Was hingegen keine Lösung darstellt sind

  • Hobbyanalysen und Diagnosen durch JA
  • Behauptung man müsse sich einweisen lassen
  • Kinder wegnehmen ohne Gefahrenanalyse und ohne Diagnosen
  • Druck aufbauen durch JA
  • Kinder beeinflussen („Eltern haben ein Problem“)
  • usw.
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Achtung! Dieser Artikel verharmlost Alkohol nicht!

Ich möchte an dieser Stelle deutlich hinweisen, dass mir die Gefahren von Alkohol sehr wohl bewusst sind, weshalb auch die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche dargestellt sind anhand des ASD Handbuches. Alkohol ist zwar legal, gehört aber nicht in ein gutes familiäres Umfeld. Die Schäden, die angerichtet werden, sind oft irreparabel.

Fazit bei Alkohol und Sorgerechtsstreit

Ich weiss, das klingt alles leichter als gesagt und getan. Deshalb ist hier gerade fachkundige Hilfe von Menschen, die Ahnung von der Wirkweise von Alkohol haben, wichtig. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben eine solche nämlich meist nicht. Helfen kann ein Anwalt, der auch Verkehrsrecht macht. Ein Verkehrspsychologe. Mitarbeiter der anonymen Alkoholiker. Je mehr Menschen ihr ins Boot holt, die Ahnung haben, desto einfacher kann eine Lösungsfindung sein.

Es ist vollkommen ok, wenn das Jugendamt hier misstrauisch ist. Unter Alkoholeinfluss kann viel passieren, vor allem bei impulsiven Menschen. Da muss man sich selber an die Nase fassen, wenn man erwischt wurde. Da muss man dann eben durch. Aber deshalb seid ihr kein Spielobjekt von Hobbyanalysen.
Hilfe und Kontrolle ja, aber eben nur auf einem fachlichen Niveau.

Eltern dürfen auch Fehler machen, solange das Wohl des Kindes aktuell und künftig nicht gefährdet ist (wobei die allein künftige Gefahr nicht ausreicht).

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Gutachten Recht allgemein

Was ist eine symbiotische Mutter Kind Beziehung

Immer häufiger verwenden Jugendamtsmitarbeiter psychologische Begriffe, die sie selber nicht verstehen und für die sie weder Ausbildung noch Fachkompetenzen haben, um Eltern und insbesondere Mütter zu diskreditieren. Da gibt es den Vorwurf einer Borderline-Störung, die zu Sorgerechtsentzug führen soll – obwohl es dazu keinerlei allgemeine medizinische Grundlage gibt. Das ist aber auch immer öfter die sogenannte symbiotisch Mutter Kind Beziehung. Was aber ist eine solche kranke Beziehung eines Elternteils zu seinem Kind?

Und liegt so etwas wirklich vor? Wer entscheidet das? Und woran?

Wir nähern uns diesem Thema an.

Die symbiotische Mutter Kind Beziehung

Ein Bericht des NDR über eine solche zu enge Mutter Kind Beziehung hat die symbiotische Beziehung in den Vordergrund der Öffentlichkeit gerückt. Dabei wird in dem Artikel eigentlich alles falsch gemacht und Probleme vermengt: Überschrift und Inhalt divergieren, alles wird pauschaliert und die Lösung im Gutachten gefunden. Statt mit der Symbiose setzt man die (wissenschaftlich umstrittenen) Diagnose Eltern-Kind-Entfremdung (PAS, Parental Alienation Syndrome) mit der zu engen Mutter Kind Beziehung gleich. PAS bezeichnet aber nach Gardener eine anhand von 8 Symptomen definierte psychische Situation und hat direkt nichts mit der symbiotischen Mutter Kind Beziehung zu tun. Der Artikel ist daher nicht zu gebrauchen.

Symbiose ist in der Biologie das Zusammenleben von Lebewesen verschiedener Art zu gegenseitigem Nutzen. Eine Symbiose ist also grundsätzlich nichts schlimmes. Es ist also schon eine Umkehrung natürlicher Gegebenheiten ins Negative, zu behaupten das wäre alles schlecht und würde einem Kind schaden.

Auch bei Menschen ist Symbiose erst einmal etwas natürlich. Das Kind im Bauch ist naturgemäß eins mit der Mutter. Emotionen übertragen sich usw.

Später, wenn sich die Entwicklung trennt, ist Symbiose immer noch etwas normales. Kinder fühlen mit den Eltern, ahmen diese nach. Kinder lernen durch nachahmen.

Um diese normale und gesunde Symbiose zu pervertieren, wird daraus einfach eine „zu enge“ Mutter Kind Bindung, also etwas negatives.

Wann wird eine Beziehung krankhaft?

Die philosophische Frage ist, ob es so etwas wie eine zu enge Beziehung geben kann. Gute Bindungen und Beziehungen haben große Vorteile, Vertrauen, Offenheit. Mit zu enger Beziehung meinen Jugendamt-Mitarbeiter aber, dass dies die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit verhindert wird.

Das ist aus verschiedener Sicht kritikwürdig, wenn auch im Grundsatz richtig.

Natürlich muss eine Erziehung darauf abstellen, dass ein Kind sich selbst entwickelt. Andererseits lernen Kinder am Meisten durch Nachahmung ihrer Eltern. Eine wissenschaftlich exakte Grenze gibt es nicht, und zudem kann niemand die Entwicklung des Kindes beurteilen, bevor diese abgeschlossen ist.

Unbestimmte Begriffe wie Vernachlässigung oder zu enge Beziehung sind bei Jugendämtern hoch im Kurs: Denn man kann im Nachhinein die Bewertung und die Tatsachengrundlage beliebig erweitern. Fair ist das nicht. Aber das Problem liegt viel zu oft eben in genau der Sachverhaltsklärung.

Klärt Eure Anknüpfungstatsachen!

Da sind wir wieder bei dem altbekannten Problem der Anknüpfungstatsachen. Diese muss das Gericht klären, Behauptungen des Jugendamtes reichen nicht aus. Hier müsst ihr ansetzen und nachhaken. Das Jugendamt darf nicht mit solchen Behauptungen durchkommen.

Solche Nachrichten sind gefährlich

Nachrichten wie dieser oben zitierte Bericht sind auch aus anderer Sicht gefährlich. Weil Gutachten als Positivlösungen verkauft werden. Gutachten, bei denen Mindestanforderungen nicht eingehalten sind? Hier besteht ein erhebliches Risiko.

Weil Gutachten oft schlecht sind.

Insbesondere wenn der Gutachter diese Diagnostik oder Begriffe ungeprüft übernimmt.

Wenn der Sachverständige nicht qualifiziert ist.

Hier beginnt natürlich der schwierige Bereich. Soll ich vortragen oder nur kritisieren? Niemand muss seine Erziehungsfähigkeit beweisen. Deshalb ist es an Euch, dass ihr erst einmal einfordert, dass man diesen Begriff konkretisiert.

Verfolgt alle Falschbehauptungen amtshaftungsrechtlich oder straf-/verwaltungsrechtlich.

Ich warne vor blindem Folgen solcher Medienberichten. Das wäre grob fahrlässig und gefährlich. Insbesondere da er Gutachten idealisiert. Und das Risiko „Zufall“ im Ergebnis verschweigt. Zudem werden Begrifflichkeiten und Probleme vermengt.

Familienverfahren sind oft einzelfallbezogen

Vermengungen machen hier oft keinen Sinn. Jeder Fall ist anders. Ob Manipulation eines Kindes vorliegt, kann man ggf. belegen oder auch nicht. Das ist Tatsachenfrage. Ob ein Kind in der Entwicklung beeinträchtigt ist oder nicht, das ist eine Tatsachenfrage. Wir brauchen dazu rechtlich keine Gutachten oder psychologisch-psychiatrische Begriffe wie Mutter-Kind-Symbiose oder Elternentfremdung. Wir brauchen eine ordentliche Ermittlung des Sachverhaltes, Tatsachenfeststellungen und mehr. Wir brauchen keine Menschen, die zum Schaden von Eltern und Kindern Begriffe verwenden, die sie selber nicht definieren können.

Wir brauchen endlich eine konsequente Anwendung des Rechts.

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Familienpolitik

Sorgerechtsentzug wegen fehlender Impfung

Ein Kanadisches Gericht in Quebec hat das Sorgerecht eines Vaters bis Februar ausgesetzt. Dieser wollte mehr Kontakt über die Weihnachtsfeiertag, berichtet der Spiegel. Weil er selbst aber nicht geimpft ist und sich im Internet Corona- und impfkritisch äußert, setzte das Gericht das Sorgerecht bis Februar aus – außer der Vater lässt sich impfen. Zur Begründung wurde der Schutz der anderen ungeimpften Kinder der Expartnerin herangezogen, die unter 5 Jahre alt sind und nicht geimpft werden können. Es darf aber keinen Sorgerechtsentzug wegen fehlender Impfung geben.

Impfzwang durch Familiengericht?

Nach Deutschem Recht darf eine Entziehung oder Beschränkung der Sorge nur bei einer konkreten, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr erfolgen. Bei einer Pandemie dürfte es wohl bereits an der Konkretheit hapern, weil das allgemeine Pandemierisiko nicht wesentlich erhöht wird, soweit die anderen Kinder regelmäßig Kontakt mit weiteren ungeimpften haben. Dass die Pandemie ein gegenwärtiges Risiko darstellt, dürfte außer Frage stehen, auch wenn sich nach den bekannten Informationen durchaus die Frage stellt, ob die Gefahr für die anderen Kinder erheblich ist. Denn angeblich, damit werden ja die Schulöffnungen begründet, drohen ja keine wesentlichen Gefahren.

Familiengericht mach Gesundheitspolitik

Das Familiengericht ist hier sicherlich über das Ziel hinausgeschossen. Eine Impfpflicht besteht nicht, also kann man auch keine Sanktionen daran anknüpfen. Richter sind an das Gesetz gebunden. Trotzdem erleben wir auch in Deutschland, dass hier Verhalten in der Pandemie die Familiengerichte beschäftigen und die Jugendämter ihre Auffassungen über die der Eltern und des Gesetzgebers stellen. Sorgerechtsentzug wegen Schulverweigerung aufgrund pandemischer Bedenken, sei es Maskenpflicht oder Angst vor Ansteckung, kommen zu oft vor.

Dass man statt Impfen dem Vater auch hätte eine tägliche Testung aufgeben können als milderes Mittel i.S. §1666a BGB, ist klar.

Zudem kann hier ein Elternteil mit anderen Kindern, für die der Vater hier keine Verantwortung tragen muss, den Vater unter Druck setzen: Was wäre gewesen, das Kind dann eben 3 Monate zum Vater zu geben? Auch das schützt die andere Familie. Ich weiss, das ist polemisch formuliert, und natürlich kenne ich auch nicht die exacten Gründe. Aber abwägen müsste man das schon.

Kein Sorgerechtsentzug wegen fehlender Impfung

Es darf keinen Sorgerechtsentzug wegen fehlender Impfung geben. Und auch keine Umgangseinschränkung. Das haben eigentlich die deutschen Famililienministerien bereits mitgeteilt. Aber trotzdem kam es zu vereitelten betreuten Umgängen, auch mit solchen Begründungen (andere Heimkinder schützen z.B.).

Es ist schlicht rechts- und verfassungswidrig. Je nachdem wie ernst man Aussagen in der Pandemie nimmt – und ich bin weder ein Pandemieleugner noch ein Impfkritiker, nur ein Impfpflichtkritiker – sind die Auswirkungen für Kinder eh sehr gering. Ob das dann so massive Auswirkungen zulässt, die dem Kind auch und unmittelbar schaden, ist höchst zweifelhaft – zumal es andere Möglichkeiten des Schutzes gibt.

Trotzdem sollten sich Eltern, die unter Jugendamtbeobachtung stehen, überlegen ob es ihnen das Wert ist.

Mein Video zu Sorgerechtsentzug bei fehlender Impfung

Quelle

Spiegel

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Familienpolitik

Kinderschutz oder Genozid: Zur Lage der Religionsfreiheit in Deutschland am Beispiel des Orde der Transformanten

Ein nasskalter Tag im Oktober 2020: Hundertschaften der Polizeibehörden durchkämmen das Eventgelände Kloster Gräfenthal, weil dort “eine Person gegen ihren Willen festgehalten worden sei[1]”. Schnell machen Kampfbegriffe wie “Sekte” und “selbsternannter Prophet” die Runde. Später treten dann sogenannte “Sektenexperten” vor Kameras und publizieren Belanglosigkeiten, nicht jedoch ohne vor dem zu warnen, was sie nicht kennen: Unter dem Deckmantel der Presseberichterstattung wird eine relativ junge Religionsgemeinschaft diskreditiert. Dabei ist der Orde der Transformanten so normal wie du und ich.

Aus Festhalten gegen den Willen wird Kindesmissbrauch

Plötzlich ist von sexuellen Ausschweifungen, gar Kindermissbrauch die Rede. Doch es kommt noch schlimmer: Von der Presseberichterstattung unbeobachtet, aber initiiert, versucht das deutsche Jugendamt, der dortigen Kinder habhaft zu werden. “Natürlich” um diese zu schützen.

Die Vorwürfe des deutschen Jugendamtes lesen sich wie ein Horrorfilm: Eine involvierte Sektenexpertin habe darauf hingewiesen, dass dort Kinder leben würden (sic!). Zudem gäbe es nach Aussage des WDR den Vorwurf des 10- fachen Missbrauches[2]. Viele Frauen der Sekte seien „Eigentum“ des Oberhauptes der Glaubensgemeinschaft. Missbrauch der heutigen Kinder wäre nicht auszuschließen. Das Glaubenssystem soll, so der Vorwurf, den Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen nicht ausschließen[3]. Waffen seien dort illegal vorhanden. Verifizierbare Aussagen hingegen verneinten die Behörden[4].

Als Zeugen stehen zur Verfügung “Aussteiger“. Von objektiven Beweismitteln ist auch ein Jahr später nichts bekannt. Die Ermittlungsbehörden flüchten sich in nichtöffentliche Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten – oder um eine Aufklärung dieses Staatsversagens zu verhindern?

Neutrale Ermittlungen finden nicht statt, zu schwer wiegen die pressebekannten Vorwürfe des Kindesmissbrauchs. Objektive Beweismittel gibt es wiederum nicht, man verweigert sogar die Aufklärung und verschweigt im Verfahren bis zuletzt, dass sogar die “Zeugen” zurückgerudert sind. Zu wichtig ist das Ziel: Erst der Kinder habhaft werden, dann “Aussagen” erhalten. Rechtsstaatlich ist dies nicht, doch das Ziel wird von “Anti-Sekten-Infos” vorgegeben: Maßnahmen zur indirekten Zerstörung einer Religionsgemeinschaft, im Pressejargon als “Rettung von 54 Personen” bezeichnet.

Keine Aufklärung der Vorwürfe durch Jugendamt und Familiengericht

Das Amtsgericht Kleve scheint fachlich überfordert: Obwohl der Lebensmittelpunkt der Kinder, die oft nur ihre niederländische Muttersprache sprechen, nicht in Deutschland liegt, zieht man die Verfahren an sich, versucht die Anwälte und Vertreter der Kinder und Eltern auszuschalten, verweigert rechtsstaatliche Mindeststandards wie rechtliches Gehör zu gewähren. Wären die Kinder nicht schnell in ihre Heimat geflohen, wäre nach dem Willen der deutschen Behörden eine Trennung auf unbestimmte Zeit von den Eltern erfolgt. Nach der Definition des CPPCG (Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes) liegt hierin eine Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören durch (versuchte) gewaltsame Überführung der Kinder der Glaubensgemeinschaft in das deutsche Volksbewusstsein. Ein betroffener Vater meinte hierzu vor der Rechtsbank in Roermond nur: “Ich dachte, der Krieg zwischen Deutschland und den Niederlanden wäre längst vorbei”. Dass die Initialzündung hierzu von einer unheiligen Allianz von selbsternannten Sektenexperten, staatlichem Fernsehen und Behörden gemeinsam erfolgt ist, ist bemerkenswert, aber nicht einzigartig.

Parallelen zu den „12 Stämme Verfahren“

Erinnerungen werden wach: Bereits 2013 hatten deutsche Jugendämter versucht, eine andere Glaubensgemeinschaft “Zwölf Stämme” auf dieselbe Weise zu vernichten und letztlich aus Deutschland getrieben[5]: Auch dort hatte eine unheilige Allianz aus Fernsehen, Sektenexperten wie der Essenerin Sabine Riede und Jugendamt in der wohl größten Jugendamtsrazzia über 40 Kinder ihren Eltern weggenommen, von denen ein Teil immer noch in staatlicher Obhut leben muss. Bereits damals wurde breit diskutiert, dass dies nicht supranationalen Standards der Religionsfreiheit und den Menschenrechten genügt[6]. wenn nicht der Freiheitsdrang zur Flucht führt[7].

Nicht nur die Argumentationen der Jugendämter, sondern auch der mangelnde Wille den tatsächlichen Sachverhalt neutral aufzuklären, sind verblüffend ident:

Sachverhaltsermittlung, eine richterliche Pflicht, fand damals wie heute nicht statt[8] bzw. nur auf durch die Anwälte erzwungen[9]. Damals wurde der „Superapostel“ Spriggs in den Mittelpunkt gestellt, eine Bezeichnung, die er selbst und die 12 Stämme ablehnen[10], heute geht es um den „selbsternannten Propheten“[11].

Objektive Beweismittel jedenfalls waren damals wie heute nicht vorhanden. Entlastendes wird nicht berücksichtigt.

Einziges „neutrales“ Beweismittel sollen „Aussteiger“ sein. Nur deren Aussagen sollen wahr und ehrlich sein, während „Mitglieder von Sekten“ grundsätzlich „lügen“. Sektenmitglieder hingegen leben immer abgeschieden, haben keinen eigenen Willen, müssen Angst vor einer Hölle haben.

Aussteigerzeugen sind nicht neutral

Seit langem ist bekannt, dass die Forschung in der Religionssoziologie ihre Erkenntnisse darauf basiert, dass alle verfügbaren Quellen (Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, ehemalige Mitglieder einschließlich negativ gestimmter „Aussteiger“ sowie Geschäftspartner, Behörden und Besucher) berücksichtigen muss. „Aussteiger“ neigen immer wieder dazu, Schreckensgeschichten zu erzählen[12]. Deren Geschichten sind von einem Konflikt zwischen der Religionsgemeinschaft und dem (gescheiterten) Mitglied[13]. Negative Aussagen sind dabei für Aussteiger ein Weg, ihren Ausstieg zu rechtfertigen[14]. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch die erheblichen emotionalen Belastungen, die mit dem Ausstieg einhergehen, Trennung von Freunden und Bindungen und Konflikten[15]. Das bedeutet nicht zwingend, dass deren Aussagen per se falsch sein müssen. Die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit solcher Zeugen sind aber zu hinterfragen. Und genau hier versagt die Staatsgewalt, die dazu neigt den „Aussteigern“ einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, deren Aussagen faktisch nicht hinterfragt werden und grundsätzlich Mitgliedern unter dem Deckmantel  des negativ konnotierten Kampfbegriffes „Sekte“[16] als unglaubwürdig dargestellt werden. Zentral ist zudem die unkontrollierte und unlimitierte Möglichkeit der Beeinflussung der „Aussteiger“ durch „Sektenexperten“ ohne eine spezialisierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung im Umgang mit angeblich traumatisierten Menschen. Zwar scheint es wissenschaftlich anerkannt, dass nicht jede Therapie oder jedes Gespräch zu unvertretbaren Aussagen führt[17].

Dazu muss aber ein erfahrener Viktomologe mit psychotraumatologischen Kenntnissen eingesetzt werden. Alleine die Verarbeitung in Gesprächen führt jedenfalls dazu, dass Lücken ersetzt werden[18]. Solche Methoden sind oft nicht mehr sinnvoll einsetzbar, wenn sich bedeutsame suggestive Bedingungen in der Vorgeschichte des Exploranden finden lassen.[19]

Es muss also die Suche nach objektiven Beweismitteln im Vordergrund stehen und nicht die Konzentration alleine auf die Aussage von manchen Zeugen.

Falsche Fakten und die fehlende Öffentlichkeit

Sowohl die Familienverfahren als auch das gegen einen Priester initiierte Strafverfahren offenbaren hierbei ein wesentliches Ungleichgewicht in den Verteidigungsmöglichkeiten: Die im FamFG vorgesehene grundsätzliche Nichtöffentlichkeit und die im Strafverfahren weitreichend ausgesprochene Nichtöffentlichkeit schützen hier nicht mehr die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten oder gar die betroffenen Kinder. Sie verhindern eine neutrale und faire öffentliche Diskussion als Kontrolle der Staatsgewalt. Wenn dann wie vorliegend die von der Polizei sowohl vorab eingeschalteten Sektenexpertin vor Kameras tritt und Interviews gibt, die faktisch erfunden sind[20] und gleichzeitig offensichtlich Informationen und Zugang zu Zeugen erhält, die andere nicht erhalten oder verwenden dürfen[21], wird hierdurch der Schutz der Persönlichkeitsrechte ad absurdum geführt: Es wird eine einseitige Informationslage geschaffen, die wissenschaftlichen und rechtlichen Standards nicht gerecht wird und gegen die man sich aufgrund der gesetzlichen Schranken nur eingeschränkt wehren kann.

Verdeutlicht wird dies am exorbitant verwendeten diskreditierenden Begriff „Sekte“, der auch nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr verwendet werden soll[22]. Zwar soll die Verwendung dieses negativen Begriffes nicht zwingend die Neutralitätspflicht des Staates verletzten, obgleich es negativ verstanden wird[23].

Dies wird aber bei einer offensichtlich inflationären Verwendung des Begriffes „Sekte“ in den Familienverfahren ohne relativierende Begrifflichkeiten wie „sogenannte“ oder einer Relativierung von Glaubensaspekten – unabhängig ob diese der Lehre des Orde der Transformanten entsprechen -, indem man „Prophet“ in relativierende und damit wertende Anführungszeichen setzt. Alleine der Verbleib in „Sektenstrukturen“ sei für Kinder eine Gefahr, so das Amtsgericht Kleve, dortiges Aufwachsen sei ein „schädliches Milieu“[24]. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass alle Zeugen „Bestandteil der Glaubensgemeinschaft bzw. Sektenstrukturen sind“. Gemeint ist damit, dass diese grundsätzlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft unglaubwürdig sein sollen.

Der Leser erkennt bereits an dieser Stelle, dass Vermutungen Fakten ersetzen. Welche der Fakten wurden belegt, welche widerlegt?

Hier wird es schwierig, ohne einen Verstoß gegen §353d StGB vorzutragen. Doch das aufmerksame Lesen der Presseberichterstattung liefert erste Anhaltspunkte: „Der Hinweis, dass es auf Graefenthal auch zu Vergehen gegen das Waffengesetz gekommen ist, konnte bei der Durchsuchung des Geländes nicht bestätigt werden. Die Ermittler fanden zwar zwei Schreckschusswaffen, deren Besitz jedoch frei ist.“[25]

Offensichtlich ergab schon die erste Ermittlung den Beweis, dass wesentliche Beschuldigungen unwahr sind.

Die im Jugendamtsbericht geschilderten weiteren Vorwürfe des Missbrauchs weiterer Frauen oder Mädchen ist durch deren Aussagen und teils durch medizinische Untersuchungen widerlegt. Diese auf der Hand liegenden Untersuchungen und Befragungen von Schulen und gesondert geschulten Kinderärzten wurden zu keiner Zeit vom Jugendamt oder dem Familiengericht initiiert[26]. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren solcherlei Informationen zur Entlastung nicht ermittelt wurden.

Weiter wurde vom Familiengericht den Eltern entlastende Kenntnisse vorenthalten[27]. Die Eltern haben dabei kooperativ entlastende Beweismittel zusammengetragen, die sogar weitgehend Aussagen Dritter (also Nichtmitglieder) und medizinische Unterlagen beinhalten[28]. Obwohl damals strafrechtlich bekannt gewesen sein muss, dass es keinen Missbrauch an den heutigen Kindern der Gemeinschaft gibt, wurde dieser Fakt vom Familiengericht nicht offenbart und Sorgerechtsentzug damit begründet..

Auch die behaupete Isolierungsmöglichkeit wurde widerlegt.Trotzdem steht auch die Freiheitsentziehung immer noch im Verfahren gegen den Priester R. B. angeklagt.

Letztlich fordert das Amtsgericht von den Eltern auch eine „Distanzierung“ von ihrem Glauben[29]. Das zumindest war eine ehrliche, wenn auch unter Hinweis auf die Neutralitätspflicht des Staates und die Religionsfreiheit sowohl nach Grundgesetz als auch EU Grundrechtecharta eine überraschende.

Es ist schwer, hier eine Verallgemeinerung im Hinblick auf das weitgehend nichtöffentliche Strafverfahren zu finden. Ich gehe daher eher von den nichtpublizierten Aspekten aus und vergleiche diese mit den publizierten.

Sind irgendwelche Fakten bekannt, die sich aus Aussagen von Aussteigern ergeben, die objektiv prüfbar sind und Indizien auf Straftaten belegen?

In den Familiensachen wurde kein einziger Fakt belegt. Weder gab es psychische Hinweise bei den angeblich betroffenen Kindern noch körperliche Belege. Medizinische Untersuchungen widerlegten den Missbrauchsvorwurf.

Wie oben dargetan war zumindest auch der Waffenbesitzvorwurf falsch.

Einsperrungen sind nach Besichtigung der Örtlichkeiten auch nicht begründbar, weil die entsprechende Räumlichkeit im Erdgeschoss bei offenem Fenster liegen und die Türen nicht verschließbarer sind.

Wie sich aus den Familienverfahren ergibt, widersprachen sich die Aussteiger teilweise.

Die Zeuginnen aus der Gemeinschaft berichten von feindseligen Vernehmungsatmosphären und teils bewusst falschen Aussageprotokollierungsversuchen – die deren Zeugenbeistand verhindern konnte. Gerüchteweise soll eines der angeblichen Missbrauchsopfer aus der Gemeinschaft ihre Unberührtheit ärztlich bescheinigt haben. Würde sich dies als wahr herauskristallisieren, wäre dieser Fakt – zusammen mit den Aussagen der betroffenen Frau – ein das Strafverfahren im Kern erschütternder Aspekt. Wen also schützt das weitgehend nichtöffentliche Verfahren?

Alles was offenkundig bleibt sind daher aufgedeckte Lügen und der Kernbereich einer Aussage über Ereignisse zwischen zwei Menschen, deren Wahrheit man nicht belegen kann. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit werden daher im Strafverfahren eine elementare Rolle spielen. Und genau diese sind bei „Aussteigern“ besonders tiefgreifend zu hinterfragen.

Glimpfliches Ende für die Kinder des Ordes

Nachdem das deutsche Familiengericht erkennen musste, dass sein Beschluss nicht ansatzweise rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht, wurden vor der zu erwartenden Blamage am Oberlandesgericht alle Verfahren schnell in die Niederlande abgegeben. Dort liesen, wenn auch unter dem Einfluss der deutschen Nichtermittlungen und Falschbehauptungen, die Richter Weitsicht walten und zum Wohle der Kinder den Sachverhalt ermitteln. Obwohl auch die niederländischen Behörden eine gewisse Aversion gegen alternative Lebensweisen an den Tag legten und nicht wenig unternommen haben, um Missbrauch oder schädliche Einflüsse zu Lasten der Kinder aufzudecken, verliefen alle Ansätze ergebnislos. Die Rechtsbank beendete daher die Verfahren, die Kinder und deren Eltern sind von allen Makeln freigesprochen und wieder Inhaber aller Rechte und Pflichten – einschließlich des Mitbegründers der Gemeinschaft R. B..

Sekte als Kampfbegriff

Im vorliegenden Verfahren, das meiner Meinung nach als Blaupause dient in Verfahren gegen Glaubensgemeinschaften, hat daher die Verwendung des Begriffes „Sekte“ nicht nur beschreibenden Charakter, sondern der Begriff ist Programm: Allianzen aus Staatsanwaltschaft, Polizei, Experten beeinflussen damit nicht nur Zeugen, sondern auch die Öffentlichkeit. Kritik ist aufgrund des nichtöffentlichen Charakters von Missbrauchsverfahren weitgehend ausgeschalten. Ohne Kenntnisse aus den Familienverfahren wäre es letztlich nicht möglich, einen Artikel über den Orde der Transformanten zu schreiben.

Umso wichtiger muss es daher sein, diesen Begriff in Zukunft zu vermeiden. Öffentlichkeit reagiert auf diesen Begriff, weil er emotional aufgeladen ist. Dadurch, und nur hierauf kommt es an, wird die öffentliche Meinung gelenkt. Kritische Nachfragen unterbleiben grundsätzlich. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in einem grundgesetzlich geschützten Bereich bleibt daher unmöglich. Willkür wird dadurch der Weg bereitet.

Verdrängung anderer Glaubensrichtungen aus Deutschland: Die Rolle von Sektenexperten

Wozu dies führen kann, haben die Familienverfahren und die Strafverfahren gegen die Zwölf Stämme bewiesen: Einer Verdrängung anderer Glaubensrichtungen und – ideen aus Deutschland hinaus[30].

Dass es Ziel dieser Allianz ist, andere Glaubensrichtungen zu zerstören, würde sich sicherlich belegen lassen, wenn man die Strafakten veröffentlichen dürfte und wenn die der Verteidigung zur Verfügung stehenden Akten vollständig wären. Womit hat die den Orde nicht kennende „Expertin“ Riede Polizei, Staatsanwaltschaft und Zeugen indoktriniert? Primärliteratur steht nicht zur Verfügung, eigene soziologische Untersuchungen hat sie zu keiner Zeit durchgeführt, mit Priestern und Mitgliedern des Orde nicht gesprochen. Was also wurde den Betroffenen erzählt, was deren Blickrichtung bestimmt hat? Die einzige Antwort geben die Presseinterviews von Riede, die von falschen Fakten nur so strotzen und noch heute weiterverbreitet werden[31]:

·         Das meiste verdiente Geld ging natürlich an den Propheten.

·         Der Prophet hatte ein Buch mit Prophezeiungen geschrieben und es an seine Anhänger verteilt.

·         Seine Frauen mussten sich ein Tattoo mit seinem Bild stechen lassen.

·         Die Sektenmitglieder schotteten sich von der Außenwelt ab, aber sie mussten Geld verdienen, und so gründete der Prophet eine Veranstaltungsagentur

Diese Falschbehauptungen dienen dem von Jenkins geäußerten Phänomen:

Sekten erfüllen eine praktische integrative Funktion, indem sie einen gemeinsamen Feind darstellen, einen ‚gefährlichen Außenseiter‘, gegen den sich der Mainstream vereinigen und seine gemeinsamen Normen und Überzeugungen wieder geltend machen kann. Je nach dem rechtlichen und kulturellen Umfeld einer bestimmten Gesellschaft kann die Spannung zwischen Sekten und der Mehrheitsgesellschaft zu aktiver Verfolgung führen oder sie kann die Form von Ausgrenzung und negativer Stereotypisierung annehmen.“[32]

Rechtlich bedenklich hierbei ist nicht nur, dass die Behörden konfessionell gebundene und wissenschaftlich nicht qualifizierte Experten einschalten, während renommierte Forscher und Wissenschaftler der Soziologie wie Palmer, Wright, Introvigne, Rigal-Cellard und andere nicht gehört werden. Dass man dann diesen Sektenexperten Informationen zukommen lässt und diesen Kontakt zu Zeugen vor richterlicher Vernehmung zubilligt, ist abzulehnen. Dass sich dann gegebenenfalls in den nicht bekannten Aussagen Stereotypi zu Sekten finden, die Hinweise darauf geben könnten, dass eben kein erlebtes Wissen wiedergegeben wird, liegt auf der Hand, bleibt aufgrund des weitgehenden Geheimverfahrens unklar.

Umso stärker erhalten die bekannten falschen Fakten Gewicht.

Gerade im Spannungsfeld zwischen dem Interesse an einer strafrechtlichen Aufklärung einerseits und der Religionsfreiheit andererseits muss hier transparent, fair und nachvollziehbar gerarbeitet werden. Dass man pauschal Aussteigeraussagen mehr Gewicht einräumt als Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, wie es das Amtsgericht Kleve als Familiengericht tat – dieses Risiko besteht umso mehr im nichtöffentlichen Strafverfahren – ist aus jedem Gesichtspunkt heraus bedenklich. Und: Sollte sich herauskristallisieren, dass Beeinflussungen Dritter und Falschaussagen vorliegen, würde dies eine Welle an Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen nach sich ziehen. Da ist es doch leichter, mit der gängigen richterlichen Überzeugung keine Zweifel an den Aussagen bereits belegter Lügner aufkommen zu lassen und damit die Einschränkung der Religionsfreiheit in Kauf zu nehmen.

Warum das alle angeht

Warum das alle angeht? Weil die Vorgehensweise auch gegen normale Eltern dieselbe ist. Kein Nachforschen. Keine Entlastungsbeweise. In diesem Verfahren kann man das hervorragend belegen, weil in vielen Fällen drei Richter dasselbe (nicht) getan haben. Damit hat man den systematischen Beweis. Den, dass man erst – verfassungswidrig die Kinder herausnimmt und dann Beweismittel für seine Thesen finden möchte (oftmals subjektiv, nicht verifizierbar.

Das ist rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig.

Und deshalb geht es uns alle an. Weil wir alle Eltern sind, unabhängig von Rasse, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung.


[1] https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/polizeieinsatz-in-goch-mutmassliche-sekte-am-niederrhein-17012805.html

[2] Antrag des Jugendamtes an das AG Kleve, u.a. 48 F 317/20

[3] Antrag des Jugendamtes aaO

[4] Antrag des Jugendamtes aaO, Kleveblog https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Zw%C3%B6lf_St%C3%A4mme_(Glaubensgemeinschaft)#Sorgerechtsentzug_und_Strafverfahren_wegen_Kindesmisshandlung

[6] https://www.osce.org/files/f/documents/5/8/186856.pdf

[7] https://www.bild.de/regional/muenchen/news-inland/shalomah-11-entfuehrt-sekten-kinder-sollen-2022-fuer-jesus-bereitstehen-77999266.bild.html

[8] https://forefeurope.wordpress.com/2015/05/28/germany-almost-two-years-after-violent-privation-of-children-local-court-has-not-started-to-collect-evidence/

[9] Z.B. OLG München, Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15

[10] Susan Palmer, Affidavit 17.09.2014 zu den 12 Stämme Verfahren

[11] https://rp-online.de/nrw/staedte/goch/goch-prozessbeginn-um-sektenfuehrer-im-kloster-graefenthal-im-kreis-kleve_aid-59644843

[12] David Bromley, The Politics of Religious Apostasy

[13] Susan Palmer, aaO

[14] Zdenek Vojtísek, The Role oft he Apostates in the Twelve Tribes conflict in Germany

[15] Zdenek Vojtísek aaO

[16] Die Enquente Kommission des Deutschen Bundestages empfiehlt diesen Begriff nicht zu verwenden

[17] https://www.opferhilfen.de/app/download/11282191121/2018-Traumatherapie-RechtskraftII-1.pdf?t=1592300751

[18] Ursula Gasch, Mögliche Einflüsse von Psychotherapie auf die Aussage des Opferzeugen im Strafverfahren

aus gutachterlicher Sicht, Vortrag 26. Opferforum „Im Blick: Psychische Traumafolgen“

[19] vgl. Volbert & Dahle 2010

[20] Abmahnung gegen Sabine Riede vom …

[21] Vgl. §353d StGB, der Mitteilungen aus nichtöffentlichen Verfahren unter Strafe stellt

[22] 1 BvR 670/91 Rn. 57 unter Bezugnahme auf die Enquente-Kommission

[23] 1 BvR 670/91 Rn. 59

[24] AG Kleve, 4 F 265/20

[25] https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[26] Vgl. Beschlüsse AG Kleve

[27] Beschwerdebegründung Advogada Delaine Kühn zu 48 F 328/20

[28] Beschwerdebegründung aaO

[29] AG Kleve 48 F 328/20

[30] https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/sekte-zwoelf-staemme-verlassen-deutschland-a-1051506.html

[31] https://revu.nl/artikel/447805/profeten-hemel-en-hel

[32] Jenkins, Pedophiles and Priests, 158).

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Sorgerecht

Motivation ist wichtig!

Dieser Artikel wendet sich weniger an Betroffene, sondern an deren Umfeld: An Freunde, Familie, Helfer. Denn eines ist klar: Motivation ist wichtig! Motiviert bleiben, das klingt erst einmal einfach. Im Kampf um das eigene Kind, wer würde da schon seine Motivation verlieren? Aber das wirkt nur auf den ersten Blick so.

Motivation nicht gegen andere, sondern für sich!

Dabei ist es meiner Meinung nach wichtig, dass sich die Motivation nicht gegen das Jugendamt oder das Gericht richtet oder gegen den Ex-Partner. Denn dadurch wird nur negatives geschaffen. Aggression und Motivation sind dabei nur auf den ersten Blick ein gutes Gespann, am Ende powert man sich aus und verliert sich. Dabei ist der Fokus im Familienrecht und bei Sorgerechtsstreitigkeiten das Kind und wie man sich um das Kind kümmert. Und das kann man, man mag es kaum glauben, nur, wenn man an sich selber glaubt.

Motivation an sich selbst

Motiviert Euch und andere einfach positiv selbst. „Ich kann das“. „Ich bin ein guter Elternteil“. Aber auch, wenn Fehler passiert sind: „Ich habe das Problem abgestellt.“

Glaube an Dich!

Freunde und Familie müssen hier zwingend ein offenes Ohr anbieten. Alleine kann man nicht stark bleiben und sich jeden Tag aus neue motivieren. Als Freunde müsst ihr zuhören und Geduld beweisen. Zeigt Euer Vertrauen in den oder die Betroffene(n). Sie werden es Euch danken und zurückzahlen.

Mein erstes Mutmachvideo zur Motivation

Motivation bei schlechten Nachrichten

Beschlüsse, Gutachten – all das sind Momente, in denen man schnell verzagen will. Helft den Betroffenen, an sich selbst zu glauben. Es ist doch egal, was das Jugendamt und das Gericht sagen – all das kann man mit Aktenkenntnis aufarbeiten. Aber das braucht Zeit. Und in dieser Zeit muss man den Menschen eben Stärke und Hoffnung geben.

Niemals die Hoffnung aufgeben

Ist es richtig, Hoffnung zu geben?

Das ist eine spannende Frage. Hoffnung benötigt man, um die Kraft für das weitere Vorgehen zu behalten. Andererseits kann Hoffnung aber auch enttäuscht werden, was dann wieder ein herber Rückschlag ist. Gleichwohl: Es gibt für die meisten Fällte Auswege. Und das muss man auch sagen dürfen. Ob man diese Ziele erreicht ist dann etwas anderes. Das liegt nicht in unserer Hand – die Vorbereitung, die Arbeit aber schon

Eure Meinung ist gefragt!

Wie seht ihr es mit Motivation und Hoffnung? Diskutiert es mit mir in den Kommentaren!

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Recht allgemein

Keine Maßnahmen nach §1666 BGB gegen Behörden und Schulen

Der Bundesgerichtshof hat heute nochmals die bereits bekannte Rechtsprechung bestätigt – die ich für falsch halte – dass keine Maßnahmen nach §1666 BGB gegen Behörden und Schulen getroffen werden können und damit, auch wegen des Gewaltenteilungsprinzips, eine Zuständigkeit der Familiengerichte gerade nicht begründet wird. Da aber wegen der Amtsermittlung eine Verweisung nicht in Betracht kommt, sind solche Anträge gegen Infektionsschutzmaßnahmen von vorneherein einzustellen. Insbesondere führt der Bundesgerichtshof aus:

Maßnahmen gegen Dritte sind keine Maßnahmen gegen Behörden oder Träger öffentlicher Gewalt

„Zwar kann in besonders gelagerten Fällen bei Angelegenheiten der Personensorge auch eine Maßnahme gegen einen Dritten erfolgen (§ 1666
Abs. 4 BGB), wenn von dessen Verhalten eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden ist damit aber nicht verbunden. Denn Dritte im Sinne der Vorschrift sind nicht Behörden und sonstige Träger der öffentlichen Gewalt. Auf Grundlage des § 1666 BGB können die Familiengerichte auch die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe wie etwa einer Inobhutnahme verpflichten (Senatsbeschluss vom Mai 2021 – XII ZB 34/21 – FamRZ 2021, 1402 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 668 f.). Umso weniger sind sie befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde nämlich einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten (OLG Jena FamRZ 2021, 1043, 1048; MünchKommBGB/Lugani 8. Aufl. § 1666 Rn. 181; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch Familienrecht 7. Aufl. § 1666 a BGB Rn. 17; Meysen FamRZ 2008,
562, 563), für den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Insbesondere legitimieren die §§ 1666, 1666 a BGB i.V.m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff nicht. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisse sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten; insoweit haben auch die §§ 23 b GVG, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG nicht die Bedeutung einer abdrängenden Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.“

Bundesgerichtshof XII ARZ 35/21

Keine Verweisung an das Verwaltungsgericht

Daher kommt eine Verweisung nicht in Betracht:

„Die Vorschrift des § 17 a GVG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels „Beschreitung eines Rechtswegs“ durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 11; OLG Karlsruhe NJW 2021, 2054; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1383, 1384; OLG Jena FamRZ 2021, 1043, 1048; OLG Brandenburg Beschluss vom 27. Juli 202113 UF 80/21 – juris Rn. 5, 10 f.; vgl. auch OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2021, 14 UF 90/21 – juris Rn. 10 f.).“

Bundesgerichtshof XII ARZ 35/21

Meine Meinung

Die Entscheidung ist gut und spitzfindig begründet. Wie so oft verkennt der BGH aber, wie sich diese Auslegung auf den Bürger auswirkt, der es nicht verstehen muss, dass dieselben Handlungen anders bewertet werden, wenn sie von einem Menschen oder einem Jugendamtsmitarbeiter/Schulleiter ausgeführt werden. Liest man genau, spricht der BGH auch nur von Behörde. Es bleibt damit die kleine Frage offen, ob man gegen den Lehrer vorgehen kann – was aber angesichts der zitierten anderen Rechtsprechung wenig erfolgsversprechend scheint.

Für mich ist die Auslegung „Dritter“ insoweit auch willkürlich, weil vom Wortlaut nicht umfasst. Zudem ist das Familiengericht aus letztlich zuständig zu klären, was Wohl eines Kindes ist und nicht ein Verwaltungsgericht, das nur die verwaltungsrechtlichen (vorläufigen!) Voraussetzungen der Inobhutnahme klärt.

Due Menschen da draussen müssen das nicht verstehen. Es wird daher neuer Unfriede und weitere Probleme geriert.

Trotzdem schafft diese BGH Rechtsprechung Klarheit, die nur das BVerfG noch beseitigen könnte. Keine Maßnahmen nach §1666 BGB gegen Behörden und Schulen, das ist heute der status quo.

Mein altes Video zum Weimarer Amtsrichter

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Familienpolitik

Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell?

Ich hatte vor langer Zeit schon ein Video zum Thema Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell gemacht. Jetzt, bei den Koalitionsverhandlungen der Ampel, wird das Thema wieder brandaktuell. Wird es ein Wechselmodell als Regelfall geben, wie es die FDP im Wahlkampf gefordert hat? Und wie ist eigentlich meine aktuelle Meinung zum Thema? All das lest Ihr in diesem Artikel.

Sondierungspapier schweigt sich zum Wechselmodell aus

Liest man das Sonderungspapier von SPD, Grüne und FDP durch, dann sieht es eher mau aus mit Wechselmodell: Explicit erwähnt wird es nicht.

Einzig die folgende Passage könnte Diskussionen hierüber enthalten:

Wir wollen unsere Rechtsordnung der gesellschaftlichen Realität anpassen. Dazu werden wir u.a. das Staatsangehörigkeitsrecht, das Familienrecht, das Abstammungsrecht und das Transsexuellengesetz ebenso wie die Regelungen zur Reproduktionsmedizin anpassen und beispielsweise Verantwortungsgemeinschaften bzw. einen Pakt für Zusammenleben möglich machen.

Sondierungspapier, Punkt 8

Es fällt bereits auf, dass man hierzu keine Aussagen unter Punkt 5 „Chancen für Kinder, starke Familien und beste Bildung ein Leben lang“ findet. Gleichwohl kann man natürlich sehen, dass das Wechselmodell einer geänderten gesellschaftlichen Realität entspricht. Andererseits ist das doch genau der Kritikpunkt bisher, dass es eben keine gesellschaftliche Realität und auch keine rechtliche Realität gibt, die das Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell und Regelfall sieht. Der VAMV zitiert hier eine Umfrage, nach der nur 8% aller Betroffenen solch ein Wechselmodell leben (dürfen).

Bisher sind keine Garantien ersichtlich, dass ein Wechselmodell kommt

Michael Langhans, Herausgeber

Wir werden also schlicht warten müssen, was am Ende im Koalitionsvertrag stehen wird, wer sich inwieweit durchsetzen wird und mehr. Alleine dass man jedenfalls auf der Agenda hat, Kinderrechte ins Grundgesetz einzufügen (meine Meinung hierzu findet ihr hier), lässt jedenfalls böses ahnen: Neue Anstriche statt ein Anpacken der bestehenden Probleme.

Mein altes Video vom Februar 2019

Unten findet ihr mein neues Video. Bis dahin darf ich euch auf das alte Video verweisen, das jetzt als Re-Upload auf dem Familienrechtskanal erschienen ist:

Status Quo Wechselmodell, Residenzmodell, Nestmodell?

Stand heute gibt es gesetzlich kein Leitmodell, an dem sich Gerichte orientieren müssen. Weder das Residenzmodell (Kind lebt bei einem Eltenteil, der andere hat mehr oder weniger Umgang), Nestmodell (das Kind lebt in einer Wohnung und die Eltern wechsel sich ab, mit dem Kind dort zu leben) oder Wechselmodell (Kind wechselt zwischen den Wohnungen der Eltern) sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist systematisch auch richtig und notwendig, weil der Begriff des Kindeswohles über allem steht. Hieran hat ein Richter, eine Richterin seine Entscheidungen anzulehnen.

Residenzmodell als Regelfall ist gesetzlich nicht normiert. Wird es trotzdem angeordnet ohne kritische Prüfung, ist ein Beschluss schon heute falsch

Michael Langhans, Volljurist

Dabei darf man aber nicht verkennen, dass es natürlich die gesellschaftlich weitverbreitete und insoweit auch oft gerichtlich praktizierte Meinung gibt, dass ein Kind einen Ankerpunkt braucht, sein „Zuhause“, das „ein Ort“ sein müsse. Diese Realität findet dann in gerichtlichen Entscheidungen Eingang. Das Gericht fühlt sich quasi den tradierten Rollenbildern verpflichtet und spricht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht (abgekürzt ABR) zu. Meist ist das, insbesondere bei Kleinkindern, die Mutter.

Das ist so schon heute nicht richtig, und würde auch bei einem neuen, gesetzlich fixierten Leitbild nicht richtiger. Kann das Wechselmodell als Regelfall hieran etwas ändern?

Das Wechselmodell ist nicht so einfach umzusetzen

Bereits heute sind sich meiner Auffassung nach alle einig, dass das Wechselmodell grundsätzlich hervorragend für Kinder geeignet ist. Diese Wachsen mit zwei Elternteilen auf, Loyalitätskonflikte könnten so vermieden werden und eine gesunde, für das Kind notwendige Beziehung zu beiden Eltern (Bindung) erwachsen. Doch darf man nicht verkennen, dass mit einem Wechselmodell auch Belastungen für das Kind einhergehen. Das Kind muss sich auf zwei Regelwerke einstellen, die in jedem Haushalt gelten. Im Idealfall können Eltern diese Regeln (Schlafensgehzeiten, wann werden Hausaufgaben erledigt, was muss im Haushalt ausgeführt werden usw.) abstimmen. Doch dazu bedarf es eines nicht unerheblichen Kommunikationsmiteinanders. Wenn die Eltern aber, wie so oft, miteinander nicht Reden und Streiten können – unabhängig von der Frage woran es liegt (!) – wird es schwer. Schwer für die Eltern, die anderen Regeln zu akzeptieren. Schwer für das Kind, sich einzustellen.

Von den weiteren finanziellen Belastungen von 2 vollständig ausgestatteten Haushalten und der damit auch einhergehenden Problematik Unterhalt möchte ich an dieser Stelle gar nicht erst reden.

Mein neues Video zum Wechselmodell

Für viele ändert ein gesetzlicher Regelfall nichts

Eines darf man bei der Diskussion nicht vergessen: Da sich die meisten Trennungseltern ohne gerichtliche Hilfe für ein Modell entscheiden, würde ein Leitmodell nichts ändern an den Realitäten. Dies heisst dann aber auch, dass eine Gesetzesänderung ungeeignet wäre, die Realitäten zu ändern. Andererseits ist die Situation für den Streitfall klar, die Beweisaufnahme erleichtert sich erheblich, oder etwa nicht?

Gemeinsame Sorge

Einen ähnlichen Gedankengang hatten wir, als die gemeinsame Sorge als Leitmodell eingeführt wurde. Früher war es so, wenn ein Vater die gemeinsame Sorge erstreiten wollte, musste er darlegen, warum die Mutter nicht (alleine) geeignet ist. Dies führte dann zu nicht wenigen Problemen und Streitereien. Die emotionale Ebene wurde bedient. Der Stress und damit einhergehende negative Einflüsse auf das Kind mehr. Durch die Umdrehung der Situation, heute muss die Mutter darlegen, warum der Vater nicht geeignet ist für gemeinsame Sorge änderte sich genau was? Richtig, inhaltlich nichts. Nur wer über wen schlecht sprechen muss hat sich geändert. Am Kindeswohl und den Belastungen des Streites hat sich nichts geändertn.

Was würde sich bei einem Wechselmodell ändern?

Risiken des Wechselmodells als gesetzliches Leitbild der Erziehung

Für mich stehen die Risiken eines solchen gesetzlichen Leitbildes Wechselmodell statt (gelebt) Residenzmodell in keiner Relation. Denn die schwierige Abstimmung und Kommunikation ist doch heute schon das drängende Problem. Was soll sich daran ändern? Genau: Nichts. Das Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt stehen. Und daran kann ein Leitbild nichts ändern. Ich sehe eher mehr Schlammschlachten, mehr Probleme. Und wer freut sich, wenn es mehr Streit gibt? Am Ende ggf. die Kinderheime. Zugegeben, das mag eine überzogene Darstellung sein. Aber wenn das Wohl des Kindes auf dem Spiel steht und zwei Eltern die Elternebene zum Nachteil des Kindes missbrauchen, dann ist meiner Meinung nach eben auch keine Entscheidung pro eines Elternteiles wenig hilfreich. Dadurch wird neuer Streit provoziert – wie bereits heute auch.

Manipulation als ungelöstes rechtliches Problem

Das ungelöste eigentliche Problem ist doch, sind wir ehrlich, die Manipulation von Kindern oder des Verfahrens durch einen oder beide Elternteile. Damit wird es oft schwer, den Willen oder das Wohl der Kinder zu eruieren. Daran müsste man ansetzen. Meine Lösungsansätze erhaltet ihr in einem weiteren Artikel, bald.

Konklusion

Ich sehe nur Risiken und wenig Chancen. Daher lehne ich ein gesetzliches Leitmodell ab. Wenn Eltern sich nicht einigen können oder wollen, muss der Staat nur in Fällen der Notwendigkeit eingreifen. Ich mag keine staatlichen Eingriffe in die Familien, wenn es sich vermeiden liese. Stattdessen präferiere ich einen Zwang für werdende Eltern, vor der Geburt eine notarielle Einigung über das Erziehungsmodell im Trennungsfall Einigkeit herbeizuführen, die dann als Leitmodell der Entscheidung des Gerichtes dienen muss. Das verhindert zwar auch keine gerichtliche Entscheidung, aber man lernt vorab seinen Partner kennen und muss sich frei von Streit bereits bekennen, ob man kooperieren kann oder nicht.

Wie seht ihr die Dinge?

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Familienpolitik

Zwölf Stämme: Kindeswohlgefahr durch Polizei, Presse und Pflegevater?

Ich habe ja jetzt lange überlegt, ob ich zum Fall des aus Eppisburg verschwundenen Mädchens etwas schreiben soll oder nicht. Ärgern tue ich mich darüber ja seit Sonntag. Nach langem Nachdenken und einigen Ratschlägen äußere ich mich jetzt also doch (noch einmal) zu dem Zwölf Stämme Fall und dem Mädchen, das da verschwunden sein soll. Vorweg: Ich bin nicht neutral, meine Meinung steht seit 2014 relativ stark fest, als ich in diesen Verfahren tätig war. Und ich habe ja nicht umsonst einen Ratgeber zur Selbstrückführung geschrieben. Das vorausgeschickt darf ich Euch meine Meinung hier an dieser Stelle kund tun, bin aber auch der Meinung dass das nicht nur auf diesen Fall anzuwenden ist.

Zwölf Stämme Mädchen: Was passiert ist

Seit Samstag soll ein 11 jähriges Mädchen, das seit 2013 in staatlicher Obhut lebte, verschwunden sein. Das Mädchen sei nach dem Joggen nicht mehr zurückgekehrt, weshalb die Polizei in Nordschwaben eine öffentliche Fahndung ausgeschrieben hatte. Und natürlich sprang die gesamte Presse unter Führung der Meinungsmacher von RTL darauf an. Inzwischen soll es E-Mails geben, dass das Mädchen bei den Eltern sei und dass es ihm gut gehen würde.

Dem Mädchen geht es also gut, sagt die Polizei. Warum dann also die Aufregung?

Pressehybris aus Corona-Langeweile?

Dem entgegen stehen Presseberichte, die unglaublich sind. Da äußert sich der eine „Reporter“ wie folgt: „Für sie ist es das Schlimmste, was passieren konnte“. Und es wird fleissig „vermutet, dass das Mädchen jetzt große Probleme haben dürfte, sich in die Sekte einzugliedern“. Der Pflegevater gibt Interview um Interview, und Name und Bild des Kindes sind allgegenwärtig. Doch: Ist das noch im Interesse eines Kindeswohles, dem in Deutschland alles andere unterzuordnen ist?

Keiner weiss etwas genaueres. Das an und für sich scheint in der heutigen Presselandschaft niemanden zu stören, zu groß ist die Versuchung, sich eine Scheibe Ruhm am großen Kuchen der Verdachtsberichterstattung abzuschneiden. Es ist insoweit unstreitig und klar, dass Presse berichten muss, auch um Missstände aufzudecken. Aber wo sind die Grenzen?

Und: Worüber wird eigentlich berichtet? Geht es um ein konkretes Kind, dessen Lebensgeschichte und die darin begründeten familiengerichtlichen Besonderheiten oder geht es „um eine Sekte“?

Andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Berichterstattung im Rahmen von Fahndungen ist dabei per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die aber aufgrund des größeren Ganzen, nämlich der Ermittlung, notwendig ist. Doch wenn Fahndungen erledigt sind, dann endet damit auch die Rechtfertigung der Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Denn einmal gestreute Bilder sind nur schwer bis gar nicht aus der Öffentlichkeit wieder zu tilgen, und die Notwendigkeit das Kind zu schützen scheint auch wenig verbreitet zu sein. Muss man das Kind jetzt retten, bei dem, so der Pflegevater „die Sehnsucht nach den leiblichen Eltern zuletzt sehr groß gewesen sei“? Laut Polizei wird weiter ermittelt, so dass man noch von einem Recht auf Veröffentlichung von Bild und Namen sprechen wird können. Doch wieviele Eltern von euch haben schon Ärger mit dem Jugendamt erhalten, weil sie ein Bild ihres Kindes auf Facebool teilten?

Zudem muss man natürlich den äußerst negativen Kontext betrachten, in dem die Berichterstattung erfolgt. Recht auf Vergessen? Das Mädchen hat fast 3/4 seines noch jungen Lebens bei anderen Menschen als den Eltern verbracht. Das Kind steht an der Grenze zur Religionsmündigkeit und hat einen weit entwickelten Willen. Trotzdem schreibt man von „Sekte“, „Prügelstrafe“ und mehr. Man muss den alten, verblassenden Ruhm der journalistischen Tätigkeit erneuern. Was für ein Kind in dieser Situation wichtig ist, interessiert niemanden. Stattdessen wissen Jorunalisten, die wohl das Kind nie gesehen oder getroffen haben, was für dieses „am besten“ sei. Es ist gut zu wissen, dass Journalisten meinen, sowohl die besseren Eltern als auch Inhaber des Wächteramtes zu sein. Meine Leseart des Art. 6 II und des 6 III GG ist allerdings eine andere.

Pflegevater und Sozialgeheimnis

Ein Pflegevater dürfte auch dem Sozialgeheimnis unterliegen, insbesondere was das Sozialgeheimnis des Kindes und von Sozialdaten der Eltern angeht. Auch hier dürfte er weder kompetent noch befähigt sein, die Welt der Eltern zu beurteilen. Es kann jeder von Euch beurteilen, ob man es als negativ oder positiv empfindet, wenn ich über die „eigene Welt“ der Eltern des Kindes auslasse. Kann ich das beurteilen? Habe ich diese Welt schon erlebt? Und vorallem darf ich darüber berichten?
Das Sonderrecht, das die Polizei zur öffentlichen Fahndung haben kann, wird kaum den Pflegevater umfassen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist weder ersichtlich noch vorhanden. Warum also diese Selbstdarstellung samt einer Quasihomestory, wie toll man lebt. Böse Zungen würden jetzt sagen „von dem Geld, das man dank Kinderklau erhält“…

Für mich war der Höhepunkt erreicht, als er sich mit einem weiteren Pflegekind bildlich der Presse präsentiert hat: Wie muss das im Herzen der echten Eltern dieses Kindes klingen? Wie muss es sich anfühlen?

Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass ich mir hier schon die Frage stelle, ob so jemand kompetent genug ist für ein fremdes Kind zu sorgen. Denn offenbar stehen die persönlichen Eitelkeiten und das persönliche Mitteilungsinteresse über allem. Inklusive Präsentation von Heim und Hof und fremden Kindern in der Kamera.

Ausgewogene Medienberichterstattung?

Eine ausgewogene Medienberichterstattung fehlt. Die Fakten sind, soweit ich diese prüfen kann, meist grob unvollständig. Teilweise sind sie sogar bewusst manipulativ falsch. Da wurden “ vereinzelt“ Kinder den Eltern zurückgegeben, weil sie volljährig waren. Ich hab die Zahlen (und, so fair muss ich sein, meine Erfolge) anders im Kopf. Es gab positive Erziehungsfähigkeitsgutachten. Diese Fakten sollte Presse nicht negieren.

Warum also nicht einmal die Umstände des hier entschwundenen Kindes aufklären? Hat man Angst vor der Wahrheit? Da ist es doch einfacher, mit dem Sektenbegriff zu agieren. Und an die Urängste des Deutschen gegen Andersdenkende zu appelieren.

Nur, was meiner Meinung nach die Presse ignoriert: Es gibt da draußen zehntausende Eltern, denen es ähnlich ging. Denen man die Kinder mit Vorwürfen wegnahm, ohne konkretes Ermitteln zu können und zu wollen. Sind das alles Sektierer? Und spielt es überhaupt eine Rolle, welchen Glauben jemand hat (außer man heit Gil Ofarim vielleicht…)? Familienrechtlich nicht.

Die Frage ist doch die:

  • Warum will ein Kind nach 8 Jahren zu den leiblichen Eltern?
  • Was sind die Vorwürfe gewesen, wie war damals die Beweislage, wie ist es heute?
  • Schadet eine solche Berichterstattung dem Kind?
  • Geht es dem Rechtsstaat darum Recht zu haben oder worum geht es heute noch?
  • Und wer weiss wie es in dem Kind wirklich aussieht? Braucht man dazu Reporter, Sektenexperten oder wen?

Das wohl zuständige Jugendamt scheint sich übrigends bisher nicht zu Wort gemeldet zu haben. Das ist für mich ein Lichtblick in dieser Situation.

Wer diese Fragen nicht beantwortet, sollte keine reisserische Hetze betreiben. Fakten fehlen mir. Und das ist sehr schade. Nur 12 Stämme reicht meiner Meinung nach für eine Berichterstattung nicht. Man muss schon in die einzelnen Familien reinsehen und konkrete Situationen bewerten.

Wie seht ihr die Sache?

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Recht allgemein

Großeltern als vorrangige Vormünder

Ein typischer Fehler, der immer wieder gemacht wird, die meisten Familiengerichte setzen sich hier unzureichend auseinander: Großeltern als vorrangige Vormünder berücksichtigen, bevor das Jugendamt als Ergänzungspfleger oder Amtsvormund eingesetzt werden darf. Wusstet Ihr, dass sich Großeltern insoweit direkt auf Art. 6 I GG berufen können, der eben den Vorrang von Großeltern bei der Pflegschaft begründet?

Nicht alle Großeltern als vorrangige Vormünder einsetzen

Zuerst einmal: Das klappt nicht immer. Wenn ein Vormund ungeeignet ist, dann kann er natürlich auch nicht eingesetzt werden. Diese logische Lücke ermöglicht freilich Jugendamt und Gericht, Familien mit leerformeln auszuhebeln. Da werden Großmütter als zu alt und Großväter als unfähig geschrieben, ohne dies klar zu prüfen. Eine ähnliche Prüfung beim Amtsvormündern unterbleibt ja in der Regel auch, wie die vielen Skandale rund um Jugendämter beweisen.

Was das Bundesverfassungsgericht zu Großeltern als vorrangigen Vormündern und Ergänzungspflegern sagt

In seiner Entscheidung 1 BvR 2926/13 hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der zweite Leitsatz lautet hierzu:

Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

BVerfG 1 BvR 2926/13

Kriterien für Großeltern als vorrangige Vormünder

Hieraus lässt sich folgendes herausarbeiten:

  • Verwandte sind vorrangig zu berücksichtigen
  • dieser Vorrang gilt insbesondere vor Amtsvormündern
  • nur wenn aktiv eine fehlende Eignung für jeden (!) in Frage kommenden Verwandten festgestellt ist, gilt der Vorrang nicht

Oft behelfen sich Richter damit, dass man einfach sagt, man könne ja die Eignung nicht prüfen. Dies ist falsch, weil die fehlende Eignung festgestellt werden muss und nicht die Eignung zu beweisen wäre.

Dass man allerdings alleine aus dieser Situation als Verwandter Verfahren gewinnt, ergibt sich nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung der Gerichte nur prüfen unter Verfassungsmaßstäben, wenn die Auffassungen falsch sind. Dies ist dann der Fall, wenn Verwandte gar nicht berücksichtigt werden. Oder wenn man gar nicht richtig prüft.

Wie prüft man nun die Eignung?

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst

BVerfG 1 BvR 2926/13

Um also die fehlende Eignung zu begründen, wird das Gericht prüfen, ob

  • besondere Zuneigung und Nähe vorliegt
  • füreinander Verantwortlichkeit vorliegt
  • man Rücksicht aufeinander nimmt
  • die Bindungen eng sind
  • die Familie verbunden ist

Belegt die engere familiäre Bindung mit Beweisen

Michael Langhans, Volljurist

Einen weiteren Fallstrick hält das Bundesverfassungsgericht aber nach wie vor vor: Denn wenn die Wahl eines Dritten dem Wohl des Kindes besser dient, dann kann diesem Vorzug gegeben werden. Es wird also nicht der Maßstab des §1666 BGB gefordert, eine Gefährdung durch den Familienvormund, sondern ein besseres dienen wie bei Streit zwischen zwei Eltern.

Damit ist natürlich Missbrauch Tür und Tor geöffnet, auch weil die richterliche Unabhängigkeit Entscheidungen zulässt, so man diese begründen kann.

Trotzdem sollte man sich davon nicht verunsichern lassen:

Vorrang Familienvormund ist verfassungsrechtlich garantiert

Denn der Vorrang des Familienvormundes vor dem Amtsvormund ist und bleibt unter den oben genannten Voraussetzung verassungsrechtlich garantiert.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht

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