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Familienpolitik

Kinderschutz oder Genozid: Zur Lage der Religionsfreiheit in Deutschland am Beispiel des Orde der Transformanten

Ein nasskalter Tag im Oktober 2020: Hundertschaften der Polizeibehörden durchkämmen das Eventgelände Kloster Gräfenthal, weil dort “eine Person gegen ihren Willen festgehalten worden sei[1]”. Schnell machen Kampfbegriffe wie “Sekte” und “selbsternannter Prophet” die Runde. Später treten dann sogenannte “Sektenexperten” vor Kameras und publizieren Belanglosigkeiten, nicht jedoch ohne vor dem zu warnen, was sie nicht kennen: Unter dem Deckmantel der Presseberichterstattung wird eine relativ junge Religionsgemeinschaft diskreditiert. Dabei ist der Orde der Transformanten so normal wie du und ich.

Aus Festhalten gegen den Willen wird Kindesmissbrauch

Plötzlich ist von sexuellen Ausschweifungen, gar Kindermissbrauch die Rede. Doch es kommt noch schlimmer: Von der Presseberichterstattung unbeobachtet, aber initiiert, versucht das deutsche Jugendamt, der dortigen Kinder habhaft zu werden. “Natürlich” um diese zu schützen.

Die Vorwürfe des deutschen Jugendamtes lesen sich wie ein Horrorfilm: Eine involvierte Sektenexpertin habe darauf hingewiesen, dass dort Kinder leben würden (sic!). Zudem gäbe es nach Aussage des WDR den Vorwurf des 10- fachen Missbrauches[2]. Viele Frauen der Sekte seien „Eigentum“ des Oberhauptes der Glaubensgemeinschaft. Missbrauch der heutigen Kinder wäre nicht auszuschließen. Das Glaubenssystem soll, so der Vorwurf, den Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen nicht ausschließen[3]. Waffen seien dort illegal vorhanden. Verifizierbare Aussagen hingegen verneinten die Behörden[4].

Als Zeugen stehen zur Verfügung “Aussteiger“. Von objektiven Beweismitteln ist auch ein Jahr später nichts bekannt. Die Ermittlungsbehörden flüchten sich in nichtöffentliche Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten – oder um eine Aufklärung dieses Staatsversagens zu verhindern?

Neutrale Ermittlungen finden nicht statt, zu schwer wiegen die pressebekannten Vorwürfe des Kindesmissbrauchs. Objektive Beweismittel gibt es wiederum nicht, man verweigert sogar die Aufklärung und verschweigt im Verfahren bis zuletzt, dass sogar die “Zeugen” zurückgerudert sind. Zu wichtig ist das Ziel: Erst der Kinder habhaft werden, dann “Aussagen” erhalten. Rechtsstaatlich ist dies nicht, doch das Ziel wird von “Anti-Sekten-Infos” vorgegeben: Maßnahmen zur indirekten Zerstörung einer Religionsgemeinschaft, im Pressejargon als “Rettung von 54 Personen” bezeichnet.

Keine Aufklärung der Vorwürfe durch Jugendamt und Familiengericht

Das Amtsgericht Kleve scheint fachlich überfordert: Obwohl der Lebensmittelpunkt der Kinder, die oft nur ihre niederländische Muttersprache sprechen, nicht in Deutschland liegt, zieht man die Verfahren an sich, versucht die Anwälte und Vertreter der Kinder und Eltern auszuschalten, verweigert rechtsstaatliche Mindeststandards wie rechtliches Gehör zu gewähren. Wären die Kinder nicht schnell in ihre Heimat geflohen, wäre nach dem Willen der deutschen Behörden eine Trennung auf unbestimmte Zeit von den Eltern erfolgt. Nach der Definition des CPPCG (Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes) liegt hierin eine Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören durch (versuchte) gewaltsame Überführung der Kinder der Glaubensgemeinschaft in das deutsche Volksbewusstsein. Ein betroffener Vater meinte hierzu vor der Rechtsbank in Roermond nur: “Ich dachte, der Krieg zwischen Deutschland und den Niederlanden wäre längst vorbei”. Dass die Initialzündung hierzu von einer unheiligen Allianz von selbsternannten Sektenexperten, staatlichem Fernsehen und Behörden gemeinsam erfolgt ist, ist bemerkenswert, aber nicht einzigartig.

Parallelen zu den „12 Stämme Verfahren“

Erinnerungen werden wach: Bereits 2013 hatten deutsche Jugendämter versucht, eine andere Glaubensgemeinschaft “Zwölf Stämme” auf dieselbe Weise zu vernichten und letztlich aus Deutschland getrieben[5]: Auch dort hatte eine unheilige Allianz aus Fernsehen, Sektenexperten wie der Essenerin Sabine Riede und Jugendamt in der wohl größten Jugendamtsrazzia über 40 Kinder ihren Eltern weggenommen, von denen ein Teil immer noch in staatlicher Obhut leben muss. Bereits damals wurde breit diskutiert, dass dies nicht supranationalen Standards der Religionsfreiheit und den Menschenrechten genügt[6]. wenn nicht der Freiheitsdrang zur Flucht führt[7].

Nicht nur die Argumentationen der Jugendämter, sondern auch der mangelnde Wille den tatsächlichen Sachverhalt neutral aufzuklären, sind verblüffend ident:

Sachverhaltsermittlung, eine richterliche Pflicht, fand damals wie heute nicht statt[8] bzw. nur auf durch die Anwälte erzwungen[9]. Damals wurde der „Superapostel“ Spriggs in den Mittelpunkt gestellt, eine Bezeichnung, die er selbst und die 12 Stämme ablehnen[10], heute geht es um den „selbsternannten Propheten“[11].

Objektive Beweismittel jedenfalls waren damals wie heute nicht vorhanden. Entlastendes wird nicht berücksichtigt.

Einziges „neutrales“ Beweismittel sollen „Aussteiger“ sein. Nur deren Aussagen sollen wahr und ehrlich sein, während „Mitglieder von Sekten“ grundsätzlich „lügen“. Sektenmitglieder hingegen leben immer abgeschieden, haben keinen eigenen Willen, müssen Angst vor einer Hölle haben.

Aussteigerzeugen sind nicht neutral

Seit langem ist bekannt, dass die Forschung in der Religionssoziologie ihre Erkenntnisse darauf basiert, dass alle verfügbaren Quellen (Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, ehemalige Mitglieder einschließlich negativ gestimmter „Aussteiger“ sowie Geschäftspartner, Behörden und Besucher) berücksichtigen muss. „Aussteiger“ neigen immer wieder dazu, Schreckensgeschichten zu erzählen[12]. Deren Geschichten sind von einem Konflikt zwischen der Religionsgemeinschaft und dem (gescheiterten) Mitglied[13]. Negative Aussagen sind dabei für Aussteiger ein Weg, ihren Ausstieg zu rechtfertigen[14]. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch die erheblichen emotionalen Belastungen, die mit dem Ausstieg einhergehen, Trennung von Freunden und Bindungen und Konflikten[15]. Das bedeutet nicht zwingend, dass deren Aussagen per se falsch sein müssen. Die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit solcher Zeugen sind aber zu hinterfragen. Und genau hier versagt die Staatsgewalt, die dazu neigt den „Aussteigern“ einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, deren Aussagen faktisch nicht hinterfragt werden und grundsätzlich Mitgliedern unter dem Deckmantel  des negativ konnotierten Kampfbegriffes „Sekte“[16] als unglaubwürdig dargestellt werden. Zentral ist zudem die unkontrollierte und unlimitierte Möglichkeit der Beeinflussung der „Aussteiger“ durch „Sektenexperten“ ohne eine spezialisierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung im Umgang mit angeblich traumatisierten Menschen. Zwar scheint es wissenschaftlich anerkannt, dass nicht jede Therapie oder jedes Gespräch zu unvertretbaren Aussagen führt[17].

Dazu muss aber ein erfahrener Viktomologe mit psychotraumatologischen Kenntnissen eingesetzt werden. Alleine die Verarbeitung in Gesprächen führt jedenfalls dazu, dass Lücken ersetzt werden[18]. Solche Methoden sind oft nicht mehr sinnvoll einsetzbar, wenn sich bedeutsame suggestive Bedingungen in der Vorgeschichte des Exploranden finden lassen.[19]

Es muss also die Suche nach objektiven Beweismitteln im Vordergrund stehen und nicht die Konzentration alleine auf die Aussage von manchen Zeugen.

Falsche Fakten und die fehlende Öffentlichkeit

Sowohl die Familienverfahren als auch das gegen einen Priester initiierte Strafverfahren offenbaren hierbei ein wesentliches Ungleichgewicht in den Verteidigungsmöglichkeiten: Die im FamFG vorgesehene grundsätzliche Nichtöffentlichkeit und die im Strafverfahren weitreichend ausgesprochene Nichtöffentlichkeit schützen hier nicht mehr die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten oder gar die betroffenen Kinder. Sie verhindern eine neutrale und faire öffentliche Diskussion als Kontrolle der Staatsgewalt. Wenn dann wie vorliegend die von der Polizei sowohl vorab eingeschalteten Sektenexpertin vor Kameras tritt und Interviews gibt, die faktisch erfunden sind[20] und gleichzeitig offensichtlich Informationen und Zugang zu Zeugen erhält, die andere nicht erhalten oder verwenden dürfen[21], wird hierdurch der Schutz der Persönlichkeitsrechte ad absurdum geführt: Es wird eine einseitige Informationslage geschaffen, die wissenschaftlichen und rechtlichen Standards nicht gerecht wird und gegen die man sich aufgrund der gesetzlichen Schranken nur eingeschränkt wehren kann.

Verdeutlicht wird dies am exorbitant verwendeten diskreditierenden Begriff „Sekte“, der auch nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr verwendet werden soll[22]. Zwar soll die Verwendung dieses negativen Begriffes nicht zwingend die Neutralitätspflicht des Staates verletzten, obgleich es negativ verstanden wird[23].

Dies wird aber bei einer offensichtlich inflationären Verwendung des Begriffes „Sekte“ in den Familienverfahren ohne relativierende Begrifflichkeiten wie „sogenannte“ oder einer Relativierung von Glaubensaspekten – unabhängig ob diese der Lehre des Orde der Transformanten entsprechen -, indem man „Prophet“ in relativierende und damit wertende Anführungszeichen setzt. Alleine der Verbleib in „Sektenstrukturen“ sei für Kinder eine Gefahr, so das Amtsgericht Kleve, dortiges Aufwachsen sei ein „schädliches Milieu“[24]. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass alle Zeugen „Bestandteil der Glaubensgemeinschaft bzw. Sektenstrukturen sind“. Gemeint ist damit, dass diese grundsätzlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft unglaubwürdig sein sollen.

Der Leser erkennt bereits an dieser Stelle, dass Vermutungen Fakten ersetzen. Welche der Fakten wurden belegt, welche widerlegt?

Hier wird es schwierig, ohne einen Verstoß gegen §353d StGB vorzutragen. Doch das aufmerksame Lesen der Presseberichterstattung liefert erste Anhaltspunkte: „Der Hinweis, dass es auf Graefenthal auch zu Vergehen gegen das Waffengesetz gekommen ist, konnte bei der Durchsuchung des Geländes nicht bestätigt werden. Die Ermittler fanden zwar zwei Schreckschusswaffen, deren Besitz jedoch frei ist.“[25]

Offensichtlich ergab schon die erste Ermittlung den Beweis, dass wesentliche Beschuldigungen unwahr sind.

Die im Jugendamtsbericht geschilderten weiteren Vorwürfe des Missbrauchs weiterer Frauen oder Mädchen ist durch deren Aussagen und teils durch medizinische Untersuchungen widerlegt. Diese auf der Hand liegenden Untersuchungen und Befragungen von Schulen und gesondert geschulten Kinderärzten wurden zu keiner Zeit vom Jugendamt oder dem Familiengericht initiiert[26]. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren solcherlei Informationen zur Entlastung nicht ermittelt wurden.

Weiter wurde vom Familiengericht den Eltern entlastende Kenntnisse vorenthalten[27]. Die Eltern haben dabei kooperativ entlastende Beweismittel zusammengetragen, die sogar weitgehend Aussagen Dritter (also Nichtmitglieder) und medizinische Unterlagen beinhalten[28]. Obwohl damals strafrechtlich bekannt gewesen sein muss, dass es keinen Missbrauch an den heutigen Kindern der Gemeinschaft gibt, wurde dieser Fakt vom Familiengericht nicht offenbart und Sorgerechtsentzug damit begründet..

Auch die behaupete Isolierungsmöglichkeit wurde widerlegt.Trotzdem steht auch die Freiheitsentziehung immer noch im Verfahren gegen den Priester R. B. angeklagt.

Letztlich fordert das Amtsgericht von den Eltern auch eine „Distanzierung“ von ihrem Glauben[29]. Das zumindest war eine ehrliche, wenn auch unter Hinweis auf die Neutralitätspflicht des Staates und die Religionsfreiheit sowohl nach Grundgesetz als auch EU Grundrechtecharta eine überraschende.

Es ist schwer, hier eine Verallgemeinerung im Hinblick auf das weitgehend nichtöffentliche Strafverfahren zu finden. Ich gehe daher eher von den nichtpublizierten Aspekten aus und vergleiche diese mit den publizierten.

Sind irgendwelche Fakten bekannt, die sich aus Aussagen von Aussteigern ergeben, die objektiv prüfbar sind und Indizien auf Straftaten belegen?

In den Familiensachen wurde kein einziger Fakt belegt. Weder gab es psychische Hinweise bei den angeblich betroffenen Kindern noch körperliche Belege. Medizinische Untersuchungen widerlegten den Missbrauchsvorwurf.

Wie oben dargetan war zumindest auch der Waffenbesitzvorwurf falsch.

Einsperrungen sind nach Besichtigung der Örtlichkeiten auch nicht begründbar, weil die entsprechende Räumlichkeit im Erdgeschoss bei offenem Fenster liegen und die Türen nicht verschließbarer sind.

Wie sich aus den Familienverfahren ergibt, widersprachen sich die Aussteiger teilweise.

Die Zeuginnen aus der Gemeinschaft berichten von feindseligen Vernehmungsatmosphären und teils bewusst falschen Aussageprotokollierungsversuchen – die deren Zeugenbeistand verhindern konnte. Gerüchteweise soll eines der angeblichen Missbrauchsopfer aus der Gemeinschaft ihre Unberührtheit ärztlich bescheinigt haben. Würde sich dies als wahr herauskristallisieren, wäre dieser Fakt – zusammen mit den Aussagen der betroffenen Frau – ein das Strafverfahren im Kern erschütternder Aspekt. Wen also schützt das weitgehend nichtöffentliche Verfahren?

Alles was offenkundig bleibt sind daher aufgedeckte Lügen und der Kernbereich einer Aussage über Ereignisse zwischen zwei Menschen, deren Wahrheit man nicht belegen kann. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit werden daher im Strafverfahren eine elementare Rolle spielen. Und genau diese sind bei „Aussteigern“ besonders tiefgreifend zu hinterfragen.

Glimpfliches Ende für die Kinder des Ordes

Nachdem das deutsche Familiengericht erkennen musste, dass sein Beschluss nicht ansatzweise rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht, wurden vor der zu erwartenden Blamage am Oberlandesgericht alle Verfahren schnell in die Niederlande abgegeben. Dort liesen, wenn auch unter dem Einfluss der deutschen Nichtermittlungen und Falschbehauptungen, die Richter Weitsicht walten und zum Wohle der Kinder den Sachverhalt ermitteln. Obwohl auch die niederländischen Behörden eine gewisse Aversion gegen alternative Lebensweisen an den Tag legten und nicht wenig unternommen haben, um Missbrauch oder schädliche Einflüsse zu Lasten der Kinder aufzudecken, verliefen alle Ansätze ergebnislos. Die Rechtsbank beendete daher die Verfahren, die Kinder und deren Eltern sind von allen Makeln freigesprochen und wieder Inhaber aller Rechte und Pflichten – einschließlich des Mitbegründers der Gemeinschaft R. B..

Sekte als Kampfbegriff

Im vorliegenden Verfahren, das meiner Meinung nach als Blaupause dient in Verfahren gegen Glaubensgemeinschaften, hat daher die Verwendung des Begriffes „Sekte“ nicht nur beschreibenden Charakter, sondern der Begriff ist Programm: Allianzen aus Staatsanwaltschaft, Polizei, Experten beeinflussen damit nicht nur Zeugen, sondern auch die Öffentlichkeit. Kritik ist aufgrund des nichtöffentlichen Charakters von Missbrauchsverfahren weitgehend ausgeschalten. Ohne Kenntnisse aus den Familienverfahren wäre es letztlich nicht möglich, einen Artikel über den Orde der Transformanten zu schreiben.

Umso wichtiger muss es daher sein, diesen Begriff in Zukunft zu vermeiden. Öffentlichkeit reagiert auf diesen Begriff, weil er emotional aufgeladen ist. Dadurch, und nur hierauf kommt es an, wird die öffentliche Meinung gelenkt. Kritische Nachfragen unterbleiben grundsätzlich. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in einem grundgesetzlich geschützten Bereich bleibt daher unmöglich. Willkür wird dadurch der Weg bereitet.

Verdrängung anderer Glaubensrichtungen aus Deutschland: Die Rolle von Sektenexperten

Wozu dies führen kann, haben die Familienverfahren und die Strafverfahren gegen die Zwölf Stämme bewiesen: Einer Verdrängung anderer Glaubensrichtungen und – ideen aus Deutschland hinaus[30].

Dass es Ziel dieser Allianz ist, andere Glaubensrichtungen zu zerstören, würde sich sicherlich belegen lassen, wenn man die Strafakten veröffentlichen dürfte und wenn die der Verteidigung zur Verfügung stehenden Akten vollständig wären. Womit hat die den Orde nicht kennende „Expertin“ Riede Polizei, Staatsanwaltschaft und Zeugen indoktriniert? Primärliteratur steht nicht zur Verfügung, eigene soziologische Untersuchungen hat sie zu keiner Zeit durchgeführt, mit Priestern und Mitgliedern des Orde nicht gesprochen. Was also wurde den Betroffenen erzählt, was deren Blickrichtung bestimmt hat? Die einzige Antwort geben die Presseinterviews von Riede, die von falschen Fakten nur so strotzen und noch heute weiterverbreitet werden[31]:

·         Das meiste verdiente Geld ging natürlich an den Propheten.

·         Der Prophet hatte ein Buch mit Prophezeiungen geschrieben und es an seine Anhänger verteilt.

·         Seine Frauen mussten sich ein Tattoo mit seinem Bild stechen lassen.

·         Die Sektenmitglieder schotteten sich von der Außenwelt ab, aber sie mussten Geld verdienen, und so gründete der Prophet eine Veranstaltungsagentur

Diese Falschbehauptungen dienen dem von Jenkins geäußerten Phänomen:

Sekten erfüllen eine praktische integrative Funktion, indem sie einen gemeinsamen Feind darstellen, einen ‚gefährlichen Außenseiter‘, gegen den sich der Mainstream vereinigen und seine gemeinsamen Normen und Überzeugungen wieder geltend machen kann. Je nach dem rechtlichen und kulturellen Umfeld einer bestimmten Gesellschaft kann die Spannung zwischen Sekten und der Mehrheitsgesellschaft zu aktiver Verfolgung führen oder sie kann die Form von Ausgrenzung und negativer Stereotypisierung annehmen.“[32]

Rechtlich bedenklich hierbei ist nicht nur, dass die Behörden konfessionell gebundene und wissenschaftlich nicht qualifizierte Experten einschalten, während renommierte Forscher und Wissenschaftler der Soziologie wie Palmer, Wright, Introvigne, Rigal-Cellard und andere nicht gehört werden. Dass man dann diesen Sektenexperten Informationen zukommen lässt und diesen Kontakt zu Zeugen vor richterlicher Vernehmung zubilligt, ist abzulehnen. Dass sich dann gegebenenfalls in den nicht bekannten Aussagen Stereotypi zu Sekten finden, die Hinweise darauf geben könnten, dass eben kein erlebtes Wissen wiedergegeben wird, liegt auf der Hand, bleibt aufgrund des weitgehenden Geheimverfahrens unklar.

Umso stärker erhalten die bekannten falschen Fakten Gewicht.

Gerade im Spannungsfeld zwischen dem Interesse an einer strafrechtlichen Aufklärung einerseits und der Religionsfreiheit andererseits muss hier transparent, fair und nachvollziehbar gerarbeitet werden. Dass man pauschal Aussteigeraussagen mehr Gewicht einräumt als Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, wie es das Amtsgericht Kleve als Familiengericht tat – dieses Risiko besteht umso mehr im nichtöffentlichen Strafverfahren – ist aus jedem Gesichtspunkt heraus bedenklich. Und: Sollte sich herauskristallisieren, dass Beeinflussungen Dritter und Falschaussagen vorliegen, würde dies eine Welle an Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen nach sich ziehen. Da ist es doch leichter, mit der gängigen richterlichen Überzeugung keine Zweifel an den Aussagen bereits belegter Lügner aufkommen zu lassen und damit die Einschränkung der Religionsfreiheit in Kauf zu nehmen.

Warum das alle angeht

Warum das alle angeht? Weil die Vorgehensweise auch gegen normale Eltern dieselbe ist. Kein Nachforschen. Keine Entlastungsbeweise. In diesem Verfahren kann man das hervorragend belegen, weil in vielen Fällen drei Richter dasselbe (nicht) getan haben. Damit hat man den systematischen Beweis. Den, dass man erst – verfassungswidrig die Kinder herausnimmt und dann Beweismittel für seine Thesen finden möchte (oftmals subjektiv, nicht verifizierbar.

Das ist rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig.

Und deshalb geht es uns alle an. Weil wir alle Eltern sind, unabhängig von Rasse, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung.


[1] https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/polizeieinsatz-in-goch-mutmassliche-sekte-am-niederrhein-17012805.html

[2] Antrag des Jugendamtes an das AG Kleve, u.a. 48 F 317/20

[3] Antrag des Jugendamtes aaO

[4] Antrag des Jugendamtes aaO, Kleveblog https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Zw%C3%B6lf_St%C3%A4mme_(Glaubensgemeinschaft)#Sorgerechtsentzug_und_Strafverfahren_wegen_Kindesmisshandlung

[6] https://www.osce.org/files/f/documents/5/8/186856.pdf

[7] https://www.bild.de/regional/muenchen/news-inland/shalomah-11-entfuehrt-sekten-kinder-sollen-2022-fuer-jesus-bereitstehen-77999266.bild.html

[8] https://forefeurope.wordpress.com/2015/05/28/germany-almost-two-years-after-violent-privation-of-children-local-court-has-not-started-to-collect-evidence/

[9] Z.B. OLG München, Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15

[10] Susan Palmer, Affidavit 17.09.2014 zu den 12 Stämme Verfahren

[11] https://rp-online.de/nrw/staedte/goch/goch-prozessbeginn-um-sektenfuehrer-im-kloster-graefenthal-im-kreis-kleve_aid-59644843

[12] David Bromley, The Politics of Religious Apostasy

[13] Susan Palmer, aaO

[14] Zdenek Vojtísek, The Role oft he Apostates in the Twelve Tribes conflict in Germany

[15] Zdenek Vojtísek aaO

[16] Die Enquente Kommission des Deutschen Bundestages empfiehlt diesen Begriff nicht zu verwenden

[17] https://www.opferhilfen.de/app/download/11282191121/2018-Traumatherapie-RechtskraftII-1.pdf?t=1592300751

[18] Ursula Gasch, Mögliche Einflüsse von Psychotherapie auf die Aussage des Opferzeugen im Strafverfahren

aus gutachterlicher Sicht, Vortrag 26. Opferforum „Im Blick: Psychische Traumafolgen“

[19] vgl. Volbert & Dahle 2010

[20] Abmahnung gegen Sabine Riede vom …

[21] Vgl. §353d StGB, der Mitteilungen aus nichtöffentlichen Verfahren unter Strafe stellt

[22] 1 BvR 670/91 Rn. 57 unter Bezugnahme auf die Enquente-Kommission

[23] 1 BvR 670/91 Rn. 59

[24] AG Kleve, 4 F 265/20

[25] https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[26] Vgl. Beschlüsse AG Kleve

[27] Beschwerdebegründung Advogada Delaine Kühn zu 48 F 328/20

[28] Beschwerdebegründung aaO

[29] AG Kleve 48 F 328/20

[30] https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/sekte-zwoelf-staemme-verlassen-deutschland-a-1051506.html

[31] https://revu.nl/artikel/447805/profeten-hemel-en-hel

[32] Jenkins, Pedophiles and Priests, 158).

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Zwölf Stämme: Kindeswohlgefahr durch Polizei, Presse und Pflegevater?

Ich habe ja jetzt lange überlegt, ob ich zum Fall des aus Eppisburg verschwundenen Mädchens etwas schreiben soll oder nicht. Ärgern tue ich mich darüber ja seit Sonntag. Nach langem Nachdenken und einigen Ratschlägen äußere ich mich jetzt also doch (noch einmal) zu dem Zwölf Stämme Fall und dem Mädchen, das da verschwunden sein soll. Vorweg: Ich bin nicht neutral, meine Meinung steht seit 2014 relativ stark fest, als ich in diesen Verfahren tätig war. Und ich habe ja nicht umsonst einen Ratgeber zur Selbstrückführung geschrieben. Das vorausgeschickt darf ich Euch meine Meinung hier an dieser Stelle kund tun, bin aber auch der Meinung dass das nicht nur auf diesen Fall anzuwenden ist.

Zwölf Stämme Mädchen: Was passiert ist

Seit Samstag soll ein 11 jähriges Mädchen, das seit 2013 in staatlicher Obhut lebte, verschwunden sein. Das Mädchen sei nach dem Joggen nicht mehr zurückgekehrt, weshalb die Polizei in Nordschwaben eine öffentliche Fahndung ausgeschrieben hatte. Und natürlich sprang die gesamte Presse unter Führung der Meinungsmacher von RTL darauf an. Inzwischen soll es E-Mails geben, dass das Mädchen bei den Eltern sei und dass es ihm gut gehen würde.

Dem Mädchen geht es also gut, sagt die Polizei. Warum dann also die Aufregung?

Pressehybris aus Corona-Langeweile?

Dem entgegen stehen Presseberichte, die unglaublich sind. Da äußert sich der eine „Reporter“ wie folgt: „Für sie ist es das Schlimmste, was passieren konnte“. Und es wird fleissig „vermutet, dass das Mädchen jetzt große Probleme haben dürfte, sich in die Sekte einzugliedern“. Der Pflegevater gibt Interview um Interview, und Name und Bild des Kindes sind allgegenwärtig. Doch: Ist das noch im Interesse eines Kindeswohles, dem in Deutschland alles andere unterzuordnen ist?

Keiner weiss etwas genaueres. Das an und für sich scheint in der heutigen Presselandschaft niemanden zu stören, zu groß ist die Versuchung, sich eine Scheibe Ruhm am großen Kuchen der Verdachtsberichterstattung abzuschneiden. Es ist insoweit unstreitig und klar, dass Presse berichten muss, auch um Missstände aufzudecken. Aber wo sind die Grenzen?

Und: Worüber wird eigentlich berichtet? Geht es um ein konkretes Kind, dessen Lebensgeschichte und die darin begründeten familiengerichtlichen Besonderheiten oder geht es „um eine Sekte“?

Andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Berichterstattung im Rahmen von Fahndungen ist dabei per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die aber aufgrund des größeren Ganzen, nämlich der Ermittlung, notwendig ist. Doch wenn Fahndungen erledigt sind, dann endet damit auch die Rechtfertigung der Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Denn einmal gestreute Bilder sind nur schwer bis gar nicht aus der Öffentlichkeit wieder zu tilgen, und die Notwendigkeit das Kind zu schützen scheint auch wenig verbreitet zu sein. Muss man das Kind jetzt retten, bei dem, so der Pflegevater „die Sehnsucht nach den leiblichen Eltern zuletzt sehr groß gewesen sei“? Laut Polizei wird weiter ermittelt, so dass man noch von einem Recht auf Veröffentlichung von Bild und Namen sprechen wird können. Doch wieviele Eltern von euch haben schon Ärger mit dem Jugendamt erhalten, weil sie ein Bild ihres Kindes auf Facebool teilten?

Zudem muss man natürlich den äußerst negativen Kontext betrachten, in dem die Berichterstattung erfolgt. Recht auf Vergessen? Das Mädchen hat fast 3/4 seines noch jungen Lebens bei anderen Menschen als den Eltern verbracht. Das Kind steht an der Grenze zur Religionsmündigkeit und hat einen weit entwickelten Willen. Trotzdem schreibt man von „Sekte“, „Prügelstrafe“ und mehr. Man muss den alten, verblassenden Ruhm der journalistischen Tätigkeit erneuern. Was für ein Kind in dieser Situation wichtig ist, interessiert niemanden. Stattdessen wissen Jorunalisten, die wohl das Kind nie gesehen oder getroffen haben, was für dieses „am besten“ sei. Es ist gut zu wissen, dass Journalisten meinen, sowohl die besseren Eltern als auch Inhaber des Wächteramtes zu sein. Meine Leseart des Art. 6 II und des 6 III GG ist allerdings eine andere.

Pflegevater und Sozialgeheimnis

Ein Pflegevater dürfte auch dem Sozialgeheimnis unterliegen, insbesondere was das Sozialgeheimnis des Kindes und von Sozialdaten der Eltern angeht. Auch hier dürfte er weder kompetent noch befähigt sein, die Welt der Eltern zu beurteilen. Es kann jeder von Euch beurteilen, ob man es als negativ oder positiv empfindet, wenn ich über die „eigene Welt“ der Eltern des Kindes auslasse. Kann ich das beurteilen? Habe ich diese Welt schon erlebt? Und vorallem darf ich darüber berichten?
Das Sonderrecht, das die Polizei zur öffentlichen Fahndung haben kann, wird kaum den Pflegevater umfassen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist weder ersichtlich noch vorhanden. Warum also diese Selbstdarstellung samt einer Quasihomestory, wie toll man lebt. Böse Zungen würden jetzt sagen „von dem Geld, das man dank Kinderklau erhält“…

Für mich war der Höhepunkt erreicht, als er sich mit einem weiteren Pflegekind bildlich der Presse präsentiert hat: Wie muss das im Herzen der echten Eltern dieses Kindes klingen? Wie muss es sich anfühlen?

Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass ich mir hier schon die Frage stelle, ob so jemand kompetent genug ist für ein fremdes Kind zu sorgen. Denn offenbar stehen die persönlichen Eitelkeiten und das persönliche Mitteilungsinteresse über allem. Inklusive Präsentation von Heim und Hof und fremden Kindern in der Kamera.

Ausgewogene Medienberichterstattung?

Eine ausgewogene Medienberichterstattung fehlt. Die Fakten sind, soweit ich diese prüfen kann, meist grob unvollständig. Teilweise sind sie sogar bewusst manipulativ falsch. Da wurden “ vereinzelt“ Kinder den Eltern zurückgegeben, weil sie volljährig waren. Ich hab die Zahlen (und, so fair muss ich sein, meine Erfolge) anders im Kopf. Es gab positive Erziehungsfähigkeitsgutachten. Diese Fakten sollte Presse nicht negieren.

Warum also nicht einmal die Umstände des hier entschwundenen Kindes aufklären? Hat man Angst vor der Wahrheit? Da ist es doch einfacher, mit dem Sektenbegriff zu agieren. Und an die Urängste des Deutschen gegen Andersdenkende zu appelieren.

Nur, was meiner Meinung nach die Presse ignoriert: Es gibt da draußen zehntausende Eltern, denen es ähnlich ging. Denen man die Kinder mit Vorwürfen wegnahm, ohne konkretes Ermitteln zu können und zu wollen. Sind das alles Sektierer? Und spielt es überhaupt eine Rolle, welchen Glauben jemand hat (außer man heit Gil Ofarim vielleicht…)? Familienrechtlich nicht.

Die Frage ist doch die:

  • Warum will ein Kind nach 8 Jahren zu den leiblichen Eltern?
  • Was sind die Vorwürfe gewesen, wie war damals die Beweislage, wie ist es heute?
  • Schadet eine solche Berichterstattung dem Kind?
  • Geht es dem Rechtsstaat darum Recht zu haben oder worum geht es heute noch?
  • Und wer weiss wie es in dem Kind wirklich aussieht? Braucht man dazu Reporter, Sektenexperten oder wen?

Das wohl zuständige Jugendamt scheint sich übrigends bisher nicht zu Wort gemeldet zu haben. Das ist für mich ein Lichtblick in dieser Situation.

Wer diese Fragen nicht beantwortet, sollte keine reisserische Hetze betreiben. Fakten fehlen mir. Und das ist sehr schade. Nur 12 Stämme reicht meiner Meinung nach für eine Berichterstattung nicht. Man muss schon in die einzelnen Familien reinsehen und konkrete Situationen bewerten.

Wie seht ihr die Sache?

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Sorgerecht

Was ist eine Kindeswohlgefahr?

Was ist diese Kindeswohlgefahr, oft auch KWG abgekürzt, um die sich im Sorgerechtsstreit alles dreht? Denn nur einer solchen Gefahr kann der Staat loslegen und Kinder in Obhut nehmen oder das Gericht anrufen. Es gibt keine genaue rechtliche Definition.

Es gibt nur in §1666 BGB folgendes:

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

§1666 Abs. 1 BGB Kindeswohlgefährdung

Wann liegt eine Kindeswohlgefahr vor

Wir haben hier also vier Punkte genannt, die körperliche, geistige oder seelige Entwicklung des Kindes oder sein Vermögen. Wichtig dabei ist immer, dass die Eltern die Gefahr nicht abwenden können, um diese gesetzliche Eröffnung zu ermöglichen. Doch wann genau liegt eine Gefahr vor, die den Staat zu Eingriffen ermöchtigt?

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Konkret.
Gegenwärtig.
Erheblich.

So kann man das Problem auf einen Nenner bringen: Jede Gefährdung des Kindeswohles muss konkret sein, also nicht nur nebulös vermutet, sie muss gegenwärtig, also aktuell sein, und sie darf nicht nur kleinste Bereiche betreffen

Diese Zusammenfassung von mir basiert auf der ausführlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes.

Die für das Sorgerechtverfahren wichtigsten Entscheidungen auch zur Kindeswohlgefahr habe ich in meinem Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgecht“ zusammengefasst im Kapitel 2:

https://familienrecht.activinews.tv/buecher-vorgestellt/wichtige-entscheidungen-sorgerecht/
Mein Buch zur Gefahr für das Kindeswohl und alles, was man im Verfahren um die Sorge wissen muss

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Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht
ISBN-13: ‎ 979-8624680166 (Amazon)
ISBN-13: 9783750292802 (Buchhandel)

Bundesverfassungsgericht zur Gefährdung des Kindeswohles

Eine gute Zusammenfassung findet sich in BVerfG 1 BvR 160/14, Rn. 28:

aa) Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist dieser Grundrechtseingriff allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfGK 19, 295 <301>; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 <345>).

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 160/14

Primär entscheiden immer Eltern!

Die Entscheidung ist nicht nur wichtig, weil klar darin steht, dass die Eltern primär entscheiden:

„Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen“

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 160/14

Wichtig sind die Ausführungen, wann eine Trennung der Kinder von Eltern gerechtfertigt ist – unter Bezugnahme auf das oben zu §1666 BGB gesagte: Die nachhaltige Kindeswohlgefahr liegt dann vor:

„Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

BVerfG aaO

Konkret, gegenwärtig und erhebliche Kindeswohlgefahr

Auf die obige Formel konkret, gegenwärtig und erheblich reduziert heisst dies:

  • Konkret ist eine KWG, wenn ein Schaden eingetreten ist oder ziemlich sicher bald eintritt, es eben konkrete Anhaltspunkte, Beweise oder zumindest eindeutige Indizien gibt
  • Gegenwärtig ist die Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie im Moment relevant ist, nicht erst in ferner Zukunft.
  • Erheblich ist die Kindeswohlgefahr, wenn die Schäden nicht nur die Bagatellgrenze erreichen, sondern eine Auswirkung auf

Bundesgerichtshof zur Kindeswohlgefahr

Der Bundesgerichtshof argumentiert ähnlich:

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls
des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Bundesgerichtshof XII ZB 408/16

Auch hier wieder der Dreiklang konkret, gegenwärtig und erheblich:

  • Konkret ist eine Gefahr, wenn sie festgestellt wird in einem Maß, dass die weitere Entwicklung Schaden erwarten lässt
  • Erheblich ist die Schädigung des geistigen und leiblichen Kindeswohles
  • Gegenwärtig heißt aktuell

Konkrete Verdachtsmomente nötig

Zur Konkretheit für der BGH noch ergänzend aus:

Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

Bundesgerichtshof XII ZB 408/16

Abstrakte Gefahr ohne greifbare Anhaltspunkte reicht nicht aus für die Konkretheit.

Der Knackpunkt in dieser Entscheidung ist Satz 2: Je schwerer die drohende Gefahr (schwere Körperverletzung, Verhungern, Missbrauch) wiegt, desto weniger muss das Gericht und das Jugendamt feststellen. Hierdurch wird dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet.

Beharrt immer auf diesem Dreiklang: Konkret, gegenwärtig und erheblich. Nur wenn diese drei Punkte erfüllt sind, kann man von einer Kindeswohlgefahr ausgehen und eine Entziehung von (Teilbereichen der) elterlichen Sorge durchführen.

Wann liegt nun konkret eine KWG vor?

Anders als in anderen Ländern gibt es keinen Katalog, den man abarbeiten kann und muss. Im Rahmen der obigen Grenzen ist das Familiengericht und das Jugendamt frei, Entscheidungen zu treffen (und zu begründen!). Es ist daher schwierig, abschließendes zu sagen. Klar ist: Missbrauch und schwere Körperverletzungen wie regelmäßige Schläge sind eine Gefahr. Bei Begriffen wie „Vernachlässigung“ und ähnliches hingegen wird es schon schwerer. Umso wichtiger ist es eben, auf diese einfache Formel hinzuweisen.

Was tue ich wenn das Jugendamt mit einem Sorgerechtsentzug droht

Leider kommt es oft vor: Das Jugendamt droht mit Sorgerechtsentzug bzw. Antrag an das Gericht. Das Problem dabei: Eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr kann dann eigentlich nie vorliegen. Denn diese bedingt „sofortiges Tätigenwerden“ im §8a SGB VIII. Eine Antragstellung ist erst einmal nicht „sofort“. Und auch das Gericht wird dann Probleme haben, wenn man erst abwarten konnte, sofort einzugreifen. Aber ich weiß natürlich, dass die Realität oft anders aussieht. An den obigen Ausführungen ändert dies nichts: Wer mit einer Sorgerechtsentziehung droht, der kann meiner Meinung nach keinen Antrag ans Gericht mehr stellen, weil die Gefahr dann nicht gegenwärtig ist. Dasselbe gilt für eine Inobhutnahme nach SGB VIII.

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