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Sorgerecht

Die Angst des Kindes vor einem Elternteil

Ich bin heute über eine Aussage des Amtsgerichts Wangen zu einer wunderbaren Entscheidung des Obergericht des Kantons Zürich gestolpert, die zur Angst des Kindes vor einem Elternteil auf die denkbar emphatischste Art und Weise eingeht (samt einer eloquenten Belesenheit), die man sich in vielen Verfahren wünscht und die man so selten nur erhält. Das Obergericht nimmt nämlich als Metapher für die Angst Herrn TurTur, den Scheinriesen, als Beispiel. Herr Tur Tur ist eine Figur aus Michael Endes Jim Knopf und Lukas, der Lokomotivführer.

Ich darf also Herrn Tur Tur vorstellen im genialen Verfilmungsoriginal „meiner“ Augsburger Puppenkiste:

Was ist ein Scheinriese

Herr Tur Tur ist ein Scheinriese, also ein normalgroßer Mensch, der auf Distanz als Riese erscheint, je näher man ihn betrachtet, desto kleiner wird er, bis er ein normaler, liebenswerter, aber einsamer Mensch ist.

Die Geschichte des Scheinriesen kann – je nach Alter – zu einer unterschiedlichen Wahrnehmung führen. Während Kinder ihn direkt „als armen Kerl wahr[nehmen], mit dem man Mitleid haben muss“, der Mitgefühl erzeugt, assoziieren Erwachsene eher realitätsnah: „Für sie steht der Scheinriese für die Neigung des Menschen, sich und andere über seine wahre Bedeutung zu täuschen“.

Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinriese

Der Scheinriese als Metapher für die Angst

Insoweit liegt es so nahe, diese Metapher für die Angst zu nutzen. Angst vor dem Unbekannten. Und das hat das Obergericht in Zürich erkannt und dies als wunderbares Beispiel genommen:

„Angst muss ernst genommen werden; sie zu überwinden, kostet Anstrengung und braucht auch Mut. Aber nur wer Angst aktiv
angeht, vermag sie zu überwinden, oder erkennt, dass sie unbegründet gewesen ist. Die Figur des Scheinriesen „Herr Tur Tur“ aus dem Kinderbuch „Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer“ veranschaulicht dieses Phänomen hervorragend:
Je weiter entfernt „Herr Tur Tur“ ist, umso bedrohlicher erscheint er; nur wer sich ihm nähert, erkennt, dass er kein Riese ist. Gino kann seine Angst vor seinem Vater nur überwinden, wenn er mit ihm in Kontakt tritt und erfährt, dass sein Vater kein Monster und kein Dämon ist und ihm keine Vorwürfe macht. Nur wenn Gino erfahren darf, dass sein Vater ein „gewöhnlicher“ Mann ist mit Stärken und Schwächen, Vorzügen und allenfalls unangenehm empfundenen Eigenheiten, wird er seinen väterlichen Anteil an seinem eigenen Wesen akzeptieren lernen.“

Obergericht Kanton Zürich PQ190029-O/U vom 02.09.2019

Ein wunderbares Beispiel, das auch als Kritik an Eltern und Juristen in Verfahren verstanden werden kann, deren Verhalten aus kleinen Dingen riesige Monster aus Kindersicht erscheinen lassen – als Scheinmonster wie Herrn Tur Tur. Nur wer die Macht hat, sich auf die Angst einzulassen und sich dem Riesen nähert, hat eine Chance zu erkennen dass hinter dem Riesen ein normaler, wenn auch einsamer Mensch steckt.

Ich habe, ehrlicherweise, nie etwas emphatischeres in einem Beschluss gelesen. Und irgendwie wundere ich mich nicht, dass es kein deutsches Gericht war, das diese Idee herangezogen hat.

Idee des Amtsgerichts Wangen

Das Amtsgericht hat die Idee des Scheinriesen adaptiert und eine „Auflage“ formuliert, dass ein Elternteil dem Kind das Buch schenkt mit der Widmung und Mitteilung, der andere Elternteil solle dies (gemeinsam mit dem Kind) vorlesen. Eine einfache, geniale und richtige Idee, die ich hier gern weitergebe in der Hoffnung, der eine oder andere von Euch zieht hieraus Vorteile für sein Verfahren.

Und natürlich ist diese Metapher nicht nur eine Hilfe bei Entfremdung, sondern bei vielen Ängsten. Wenn wir alle ein wenig über den Tellerrand blicken wollen, wird die Welt sicher besser.

Das Buch könnt ihr übrigends hier besorgen.

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Recht allgemein

Erfolg: Jugendamt lügt, Umgangsausschluss aufgehoben

Erfolg auf ganzer Linie: Wenn das Jugendamt lügt und man es richtig macht, dann wird auch ein Umgangsausschluss aufgehoben. Das habe ich für den Verein Erzengel in Kooperation mit dem Verein „Nein lass das!“ bewiesen.

Erfolgsmeldung des Vereins

Bemerkenswert ist dabei die wichtige Aussage des Gerichts:

„Insbesondere haben sich die Ausführungen des Jugendamtes (…) als unzutreffend erwiesen.

Was man tun sollte, wenn das Jugendamt lügt, könnt ihr hier nachlesen. Dann muss ein Umgangsausschluss aufgehoben werden oder eine Sorgerechtsmaßnahme.

Ihr könnt aber auch eine kostenfreie telefonische Beratung des Vereins Erzengel buchen oder zusammen mit unseren Anwälten die Wahrheit erstreiten. Leider wissen viele Anwälte nicht, wie das geht. Wir und unsere Anwälte hingegen schon.

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Recht allgemein

Vortrag „Gutachten im Familienrecht aus juristischer Sicht“

Ich halte am 23.02.2023 ab 19 Uhr einen Vortrag „Gutachten im Familienrecht aus juristischer Sicht“ online auf Zoom ab. Dies ist eine Kooperation mit Vater Rat von Stephan Gutte. Teilnehmen kann jeder, für Mitglieder von Vater Rat ist die Teilnahme kostenlos. Mehr Infos oder Anmeldungen könnt ihr Euch per eMail an Stephan Gutte.

Inhalt Vortrag Gutachten im Familienrecht

Der grobe Inhalt wird ungefähr so ausgerichtet sein und in drei Komplexe geteilt sein:

  1. Vor Beginn eines Gutachtens: Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, Sachverhalt sicher- und richtigzustellen und Freiwilligkeit der Teilnahme mit Vor- und Nachteilen, aber auch Vorbereitung auf ein Gutachten.
  2. Während des Gutachtens: Wie kann ich während der Begutachtung prozessual Einfluss nehmen und das vorbereitete einbringen
  3. Nach schriftlicher Vorlage des Gutachtens: Typische rechtliche und wissenschaftliche Fehler, wie diese angehen, wann Gutachter ablehnen, wie neue Entwicklungen einbringen, Haftungsklagen

Wie mit Stephan besprochen, werde ich die Inhalte auch nach Euren Wünschen ausgestalten, so dass ich fleissig um Mitteilung bitte, welche konkreten Fragen beantwortet und welche Schwerpunkte gesetzt sein sollten.

Was ist Vater Rat?

Vater Rat bzw. Eltern Rat – die Webseite und das Netzwerk steht jedermann offen – zur Information, Selbsthilfe, Beratung und Vernetzung. Es werden regelmäßige Austauschtreffen organisiert, unter anderem eben auch die Fachvorträge.

Der Vortrag von mir ist eine Kooperation von Vater Rat mit unserem Verein Erzengel. Die Inhalte des Vortrag „Gutachten im Familienrecht aus juristischer Sicht“ sind die Quintessenz meiner Webseite Gutachten anfechten und Familienrecht by Michael Langhans. Insbesondere wird auch auf die dritte Auflage des Buches „Fehler in Gutachten erkennen“ Bezug genommen. Dieses erscheint Ende Februar 2023.

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Gutachten

Gutachtenstelle Stuttgart GmbH / Dr. Arnscheid

Werden Daten der Gutachtenstelle Stuttgart GmbH ohne Rechtsgrundlage weitergegeben, auch wenn diese aus Nichtöffentlichen Verfahrensakten herrühren? Diesbezüglich sind mir die Gutachtenstelle Stuttgart GmbH und deren Geschäftsführerin Dr. Arnscheid unlängst in den Fokus gelangt. Ähnlich wie im fehlerhaften Vorgehen von Prof. Dr. Michael Günter scheint auch in Stuttgart die Auffassung vertreten zu werden, dass man mit Daten aus nichtöffentlichen Verfahren machen könne, was man wolle. Wie ich zu dieser Einschätzung komme, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart GmbH und Dr. Arnscheid

Mir liegt ein Schreiben dieser Gutachtenstelle Stuttgart GmbH vor, in dem eine Sekretärin mitteilt, der Gutachterauftrag eines Amtsgerichtes würde ausgeführt durch die benannte Gutachterin.

Eine Prüfung der Frage, ob die Gutachterin qualifiziert genug ist im Sinne der Mindestanforderungen, scheint nicht stattgefunden zu haben. Das kann auch kaum eine Sekretärin entscheiden. Das ist Aufgabe der benannten Sachverständigen.

Relevant ist aber die folgende Ankündigung:

Ausschnitt aus dem Dokument, das hier vorliegt

„Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen werden im Rahmen unserer Qualitätssicherung mit Frau Dr. Arnscheid persönlich beraten und abgestimmt. Das Gutachten wird entsprechend gegengezeichnet.“

Darf ein neutraler Gutachter das Ergebnis seines Gutachtens „abstimmen“ mit dritten Personen? Ich sage nein. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ein Gutachter muss selbst auf Basis der Wissenschaft zu einem Ergebnis kommen. Dabei werden persönliche Aussagen, Aktendetails, Interaktionen und gegebenenfalls medizinische Diagnosen und psychologische Tests anhand psychologischer Fragen bewertet, also Daten, die vertraulich sind. Einfach so und ohne Rechtsgrundlage?

Das Ergebnis eines Gutachtens muss offen und neutral sein, es kann nicht „abgestimmt“ werden. Eine Abstimmung der Ergebnisse von Gutachten mit denn Gerichten hatte bereits Prof. Dr. Gresser und Jorden im Aufsatz „Gerichtsgutachten. Oft wird die Tendenz vorgegeben.“ kritisiert.

Ein solches Gutachten, bei dem ein Ergebnis abgestimmt wird, ist nicht neutral erstattet.

Strafbarkeit der Gutachtenstelle Stuttgart?

Die Gutachtenstelle Stuttgart scheint einige Probleme mit der Schweigepflicht von Sachverständigen zu haben. Und eine Schweigepflicht nach §203 StGB des gerichtlich bestellten Sachverständigen scheint auch nicht zu existieren. Eine Weitergabe von nichtöffentlichen Verfahrensunterlagen an irgendwelche Menschen, egal ob diese Psychologe sind oder nicht, scheidet grundsätzlich aus. Denn ein solches Verhalten ist strafbar gem. §203 StGB, wie das Kammergericht Berlin bereits festgestellt hat.

Absatz 2 des §203 StGB lautet insoweit:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
(…)
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist“

Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur bei der Ausbildung vor, vgl. Abs. 3. Aber wie sich oben ergibt ist die Gutachterin ja gerade nicht in Ausbildung. Und ich glaube auch nicht, dass Frau Dr. Arnscheid behaupten wird, sie selbst wäre noch ausbildungsbedürftig. Eine Mitwirkungspflicht i.S. §203 III StGB ergibt sich ebenfalls nur dann, wenn dies im Beweisbeschluss vorgegeben wäre.

Das Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart dürfte daher strafrechtliche Relevanz haben. Denn Daten aus Kindschaftssachen sind nichtöffentlich i.S. §170 GVG, um die Persönlichkeitsrecht der Eltern und Kinder zu schützen. Hiergegen zu verstoßen ist unprofessionell, genau so wie wenn ein Richter aus einer Akte in der Sauna zitiert oder ein Anwalt sich am Stammtisch über seinen Mandanten äußert.

Zur einfachen Verständlichkeit beinhalten Sachverständigenordnungen oft folgenden Passus:

„Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.“ (vgl. hier) Gutachter, die ihr Handwerk verstehen, müssten soetwas wissen.

DSGVO und Gutachtenstelle Stuttgart

Aber auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Hierfür muss die Geschäftsführerin Dr. Arnscheid einstehen. Denn Art. 5 DSGVO fordert die Datenminimierung ein. Das heißt, es dürften nur die Daten erhoben werden, die man wirklich benötigt. Und weitergegeben werden darf nur das, was auch wirklich weitergegeben werden muss, um die rechtmäßige Datenerhebung des Auftrags zu erfüllen.

Das Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart im obigen Verfahren ist daher datenschutzwidrig und dürfte Schadensersatzansprüche auslösen i.S. Art. 82 DSGVO i.V.m. §§823 II BGB, 203 II StGB.

Zudem ist die Datenschutzerklärung falsch:

„Die Aufträge werden von der GA-ST an die Gutachter weitervermittelt und schließlich an diese „ad personam“ übergeben. Anschließend erfüllt die GA-ST nur noch beratende, organisatorische, buchhalterische und logistische Aufgaben.“

Datenschutzerklärung

Lassen wir es einmal außen vor, dass „beratende“ Tätigkeit und „gutachterliche Tätigkeit“ sich gegenseitig ausschließen. Lustig ist, wenn man dann weiter liest. Denn man trägt vor, dass nur der Auftraggeber das Gutachten weitergeben darf:

Die fertiggestellten Gutachten werden original unterschrieben an den Auftraggeber übersandt. Die Entscheidung darüber, welche weiteren Personen vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangen dürfen bzw. das Dokument ausgehändigt bekommen, liegt allein bei den Auftraggebern, nicht bei den Gutachtern. Diese sind ihrerseits nicht befugt, Gutachten herauszugeben.

Datenschutzerklärung Gutachterstelle Stuttgart

Einen Datenschutzbeauftragten scheint es nicht zu geben, ich habe jedenfalls keinen gefunden.

Liest man weiter, findet man einen klaren Widerspruch:

Zur Qualitätssicherung dienen folgende Verfahren:

  • Erörterung der Gutachten in einem Konferenz- und Expertensystem unter Wahrung der Anonymität
  • Persönliche Supervision und Gegenzeichnung der Gutachten durch Herrn Prof. Dr. du Bois (Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie ) und/oder Frau Dr. Judith Arnscheid Verhaltenstherapeutin für Kinder-, Jugendliche und Erwachsene, Fachpsychologin für Rechtspsychologie (Geschäftsführung der GA-ST), Frau Bettina Wernecke, Fachpsychologin für Rechtspsychologie
Webseite Gutachtenstelle

Einerseits sagt man, die Daten werde nicht geteilt, dann wieder anonym diskutiert und dann doch von einer weiteren Person unterzeichnet. Ich finde, man muss sich schon entscheiden, was man machen möchte – unabhängig davon, ob dies rechtlich zulässig ist. Die Datenschutzerklärung ist daher grob falsch und widersprüchlich.

Sonderregelungen im Bundesland Baden-Württemberg

Wie wir bereits im Fall von Herrn Prof. Dr. Günter gefragt hatten, dürfte so ein Vorgehen per se zu unverwertbaren Gutachten führen, weil hier Menschen Gutachten bewerten, die die Personen, die exploriert wurden, gar nicht kennen. Dieses Vorgehen ist fachlich falsch, wie sich aus Ventzlaff/Foerster, Das psychiatrische Gutachten, S. 70, ergibt. Umso erstaunlicher ist, dass der Kollege von Prof. Dr. Günter, Prof. Dr. Reinmar du Bois, mit in der Gutachterstelle sitzt. Günter und du Bois bilden gemeinsam neue „Experten“ aus.

Sind Gutachten der Gutachtenstelle Stuttgart unverwertbar?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Doch wenn an einem Gutachten eines Sachverständigen der Gutachtenstelle Stuttgart weitere Personen mitwirken, die im Beweisbeschluss nicht benannt sind, ohne dass der Sachverständige von der Schweigepflicht entbunden wurde, ist dies unverwertbar.

Ein Ergebnis kann ein Sachverständiger nur auf eigene Explorationen stürzen. Es darf doch nicht bewerten, was ein anderer Verstanden hat, er muss bewerten was jemand sagte.

Zudem macht es auch keinen Sinn, warum 2 Personen einen Sachverhalt bewerten sollten, wenn einer ausreicht. Ein Gutachter, der sein Gutachten mit Dritten abstimmt, ist zudem nicht mehr neutral.

Gleichwohl sollte jeder eine Einzelfallprüfung vornehmen, um die Frage zu beantworten, ob in seinem Fall Schadensersatzansprüche gem. §839a BGB oder Art. 82 DSGVO und §823 II BGB i.V.m. §203 StGB bestehen.

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Gutachten

Wie bereite ich mich auf ein Gutachten vor?

Viele Eltern fragen es sich, wenn ein Beweisbeschluss erlassen wurde: Wie bereite ich mich auf ein Gutachten vor, egal ob familienpsychologisch, psychiatrisch oder auf sonstige Weise. Für die Gutachter sind vorbereitete Probanden ein Problem, weil diese nicht mehr unbekümmert fehlerhafte Aussagen machen, die man zu Lasten der Personen berücksichtigen kann. Eine Vorbereitung auf ein Gutachten ist daher wichtig und sollte sowohl persönlich als auch rechtlich erfolgen. Denn Gutachten vorbereiten ist nicht schwer.

So bereite ich mich auf ein Gutachten vor

Als erstes sollte man den Beweisbeschluss kennen und gegebenenfalls in die richtigen Bahnen lenken. Davon ausgehend kann man dann ungefähr voraussagen, welche Inhalte das Gutachten haben wird. Es geht hier um psychologische Fragen im Gutachten. Auf diese psychologischen Fragen kann man sich vorbereiten. Insbesondere beim Thema Bindungstoleranz sollte man eben wissen, dass man auch die Erziehungsleistung des anderen Elternteils und die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind anerkennen muss.

Antworten auf psychologische Fragen vorbereiten

Man kann sich also auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Damit meine ich nicht, dass man Antworten auswendig lernen sollte. Aber man sollte die eigene Einstellung zu den Problemen, die sich aus den Fragen ergeben, hinterfragen, recherchieren oder sich Coachen lassen. Natürlich kann es auch hilfreich sein, Fachliteratur zum Thema zu lesen.

Wenn man vorher weiß, dass bestimmte Probleme ein Thema sein werden (Alkoholsucht, Aggression usw.), sollte man sich vorbereiten und mitteilen können, was man konkret getan hat, um eine Situationsverbesserung herbeizuführen. Dazu muss man aber die Wirkweise von Alkohol oder Substanzen kennen. Hilfreich ist es dort oft auch, wenn man belegen kann dass man sich fachkundig beraten und unterstützen lässt.

„Was soll schon passieren“

Die oft geäußerte Aussage, was denn passieren soll, oder von Anwälten kommunizierte Aussagen wie „sie sind doch ein guter Elternteil“ hingegen sind wenig hilfreich. Fehler vermeiden wie „sich zu negativ über den anderen Elternteil äußern“ oder eben bestimmte Verhaltensweisen nicht zu hinterfragen sind dazu geeignet, dass man die Situation oft verkennt und damit schlechte Karten hat.

Kenne Deine Akte!

Die beste Vorbereitung auf ein familienpsychologisches Gutachten ist es also, die Akte zu kennen. Wer die Akte kennt, kann sich auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Wer alle Vorwürfe kennt, kann mit diesen Souverän umgehen.

Wichtig ist, dass der Gegenüber, gleich ob Richter oder Gutachter, nicht den Eindruck hat, dass man keinen Überblick hat oder überheblich agiert.

Sich auf ein familienpsychologisches Gutachten vorzubereiten ist daher gar nicht so schwer. Wer dabei Hilfe braucht kann sich gerne an unsere Hotline wenden.

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Recht allgemein

Neue Videos als Shorts

Liebe Leser, es gibt neue Videos als Shorts auf YouTube, Instagram Reels und TikTok. Für alle, die weniger gern lesen, ist das wesentliche aus meinen Artikeln hier nun als Videos verfügbar. Ich würde mich freuen, wenn Ihr reinschaut:

Ihr könnt diese Videos auch als Reels auf Instagram oder auf TikTok abrufen. Ich würde mich über Feedback auch auf den entsprechenden Kanälen freuen.

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Gutachten

Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache

Der Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache ist für viele nicht klar, rechtlich hat er auch wenig Bedeutung. Denn falsche Anknüpfungstatsachen oder falsche Befundtatsachen führen immer zu einem unverwertbaren Gutachten (vgl. BGH XII ZB 68/09, dort Randnummer 42).

Was sind Anknüpfungstatsachen?

Anknüpfungstatsachen stehen bereits vor seiner Tätigkeit prozessual fest (vgl. Wikipedia). Es sind also Informationen aus der Akte, aus Zeugenvernehmungen durch das Gericht, aus Beweismitteln. Wichtig ist, dass diese vor der Erhebung eines Sachverständigengutachtens bereits vorhanden sind.

Manchmal spricht man aber auch von Anknüpfungstatsachen im Gutachten (vgl. Rechtslupe). Damit gemeint sind aber in der Regel die Befundtatsachen.

Was sind Befundtatsachen?

Befundtatsachen sind Tatsachen, die ein Sachverständiger aufgrund seiner Fachkenntnis ermittelt. Das sind zum Beispiel Voraussetzungen von Diagnosen nach ICD 10 (wie ich hier am Beispiel Borderline vorgestellt habe), also Muster von instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen, Identitätsstörungen, Impulsivität usw.

Doch Suizidalität zum Beispiel wäre keine Befundtatsache, weil für diese keine Fachkenntnis notwendig ist. Suiziddrohungen sind Fakten, die auch Richter ermitteln kann durch Anhörung der Partei, Zeugenaussagen oder Vorlesen von medizinischen Diagnosen, die vor dem Gutachten erstellt oder zu diesem gereicht wurden. Solche neuen Tatsachen nennt man dann „Zusatztatsachen“.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind solche, die der Gutachter während seines Gutachtens erfährt, die aber grundsätzlich auch das Gericht mit den prozessualen Mitteln erheben könnte. Es sind also neue, zusätzliche Daten.

Sind Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen Daten i.S. der DSGVO?

Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen sind personenbezogene Daten i.S. der DSGVO, dort Art. 4 Nr. 1. Dieser lautet:

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

DSGVO Art. 4

Damit gilt aber auch das Recht auf Berichtigung, wenn diese Tatsachen / Daten falsch sind. Man hat also bei Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen einen Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO.

Dieser Berichtigungsanspruch ist unabhängig von den Ansprüchen aus §839a BGB und auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG.

Gutachten und falsche Befundtatsachen

Sind in einem Gutachten falsche Befundtatsachen benannt, dann wird das Gutachten unverwertbar. Die Rechtslage ändert sich also nicht, wenn man zwischen Befund-, Anknüpfungs- und Zusatztatsachen entscheidet. In jedem Fall sind diese unverwertbar. Es gibt also keinen Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache in rechtlicher Hinsicht.

Ich verstehe nur Bahnhof?

Dann lass Dir bei der Analyse Deines Gutachtens helfen:

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Gutachten

Psychologische Fragen im Gutachten

Psychologische Fragen im Gutachten betreffend Umgang und Sorgerecht muss der Sachverständige aus der gerichtlichen Fragestellung herleiten (vgl. Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht).

Dabei hat der Gutachter einen weiten Spielraum, welche konkreten Fragestellungen er psychologisch stellt und antworten findet.

Psychologische Fragen

Ich schreibe hier einige Fragestellungen, die ich so oder ähnlich in vielen Gutachten finde. Wenn ein Gutachter hiervon abweicht, muss das nicht falsch sein, aber er muss sein Abweichen vom Üblichen begründen.

Kompetenzen der Eltern

Zuerst werden Erkenntnisse zu Kompetenzen der Eltern abgefragt. Dies können beispielsweise die folgenden sein:

Erzieherische Kompetenzen: Hierunter sind die Fähigkeiten, essenzielle Ge- und Verbote zu setzen zu sehen sowie die Möglichkeit von Grenzsetzungen. Alle diese Maßnahmen müssen das Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die sich in die Gemeinschaft sozial integrieren kann, unterstützen.

Betreuungskompetenz spielt in Umgangsgutachten eine wesentliche Rolle.

Bindung ist insbesondere bei Sorgerecht, aber auch bei Umgangsrecht zu prüfen. Bindung ist nach Dettenborn eine dauerhafte und intensive emotionale Orientierung an einer anderen Person. Jede sichere Bindung ist positiv für ein Kind und steigert die kindliche Motivation, Umgang mit dem Umgangselternteil zu haben (August-Frenzel und Kindler 1997).

Auch die Kooperationsfähigkeit oder Bindungstoleranz ist zu berücksichtigen. Gemeint ist die Fähigkeit von Eltern, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind sowie die Erziehungsleistung des anderen Elternteils zu erkennen und positiv zu bewerten.

Auch die Frage nach Manipulationen kann hierunter fallen, diese schaden einem Kind (vgl. Salzgeber 2020).

Auch die Entwicklung und der Status der Beziehung der Eltern sowie des Konfliktniveaus derselben sind darzustellen. Das hängt mit der Kooperationsfähigkeit zusammen, aber auch dem Konfliktniveau, der Frage nach Hochstrittigkeit, die das Kind belasten kann und negative Auswirkungen hat usw.

Kinderbezogene Aspekte

Kinderbezogene Aspekte sind v.a. Wunsch und Wille.

Der Wunsch und Vorstellung über Umgang oder Sorgerecht sowie der Wille des Kindes diesbezüglich sind auch zu berücksichtigen.

Freilich muss dies je nach Alter unterschiedlich interpretiert werden. Kinder, deren Wünsche berücksichtigt werden, werden in der Selbstwirksamkeit und dem Selbstbewusstsein gestärkt. Sie lernen also, durch eigene Handlungen oder Aussagen das Leben und Ereignisse, insbesondere negativer Art, zu beeinflussen (vgl. Dettenborn 2017).

Aber auch die Entwicklung des Kindes spielt eine Rolle, insbesondere besondere Bedürfnisse bei Behinderungen o.ä.

Fragen zur Ergebnisfindung

Aus diesen Aspekten ist dann die Fragestellung zu beantworten, ob dies und wenn ja welche negativen Auswirkungen auf ein Kind oder Belastungen daraus herrühren. Dies wird für die Ergebnisfindung relevant.

Fragestellungen nach den Mindestanforderungen

In den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen sind die folgenden psychologischen Fragen formuliert:

  • der familiären Beziehungen und Bindungen;
  • der Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie;
  • der Kompetenzen der Eltern/Sorgeberechtigten, ihrer Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, Bindungstoleranz;
  • des Entwicklungsstands, der Bedürfnisse des Kindes, des Kindeswillens, der
  • Kompetenzen und der aktuellen Situation des Kindes, evtl. besonderer Belastungen und Beeinträchtigungen.

Fragestellungen und Weigerung, am Gutachten teilzunehmen

Weigert man sich, am Gutachten teilzunehmen, dann sind diese Fragestellungen solche, an die man anknüpfen sollte rechtlich. Hierauf sollten Beweisangebote abzielen, um das Gutachten in diesen relevanten Fragen positiv zu beeinflussen. Denn keine Teilnahme heißt in der Regel Gutachten nach Aktenlage. Hier die richtigen Stichwörter zu belegen hilft Euch beim Erreichen Eures Zieles. Ich erlebe aber immer wieder, dass viele Anwälte dies nicht wissen und die richtigen Fragestellungen daher nicht per Beweisangebot oder noch besser Belegen (schriftliche Zeugenaussagen, Dokumente, eidesstattliche Versicherungen usw.) zu stellen und zu fördern. Auf diese psychologischen Fragen muss man also immer abzielen. Daher muss man diese auch kennen.

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Sorgerecht

Elternwohl

Gibt es einen Fachterminus des Elternwohl? Gesetzlich gibt es im Familienrecht und Kindschaftsrecht nur das Kindeswohl. Doch immer wieder liest man in Gutachten auch, dass das Wohl eines Elternteils durch eine Änderung der Rechtslage (Herausnahme, Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen usw.) beeinträchtigt sein soll. Dies ist falsch.

Elternwohl

Insbesondere wenn an einem Gutachten nicht alle beiden Eltern teilnehmen, sondern nur ein betroffener Elternteil exploriert wird, besteht die Gefahr, dass man zu sehr auf diesen einen Elternteil abstellt (Ventzlaff/Foerster, S. 683, rechtse Spalte). Es kommt aber nicht darauf an, ob ein Elternteil besonders belastet oder gar geschädigt wird.

Elternwohl beeinflusst aber Kinder

Zurecht weist Ventzlaff/Foerster aber auch darauf hin, dass natürlich eine Konnexität des Wohles der Eltern mit den Kindern besteht. Wir alle kennen den flapsigen Spruch „Happy Wife, Happy Life.“ Genau so ist es aber bei Kindern. Wenn es den Eltern gut geht, geht es auch den Kindern gut. Kinder, die sich Sorgen machen um die Eltern, sind beeinträchtigt und werden auch dadurch geschädigt. Ich erlebe immer wieder, dass das Jugendamt eine Herausnahme mit einer „Krankheit“ von einem Elternteil begründet. Diese meist falsche Aussage ist jedenfalls immer eine Kindeswohlgefährdung.

Beeinflussung durch Elternwohl aber auch negativ

Freilich muss auch berücksichtigt werden, dass die Belastung aus einer krankhaften Situation auch das Kind belastet, weil Verantwortungen auf ein Kind übertragen werden, die da eigentlich nicht hingehören. Die Aussage von Rita Süßmuth im Tagesspiegel 2008 „Kindeswohl und Elternwohl sind eine Einheit“ ist daher überwiegend richtig, wenn auch in rechtlicher Hinsicht das Elternwohl zurückzutreten hat.

Eine Erziehung zu fordern, die sich auf wenige Aufgaben beschränkt und dabei das Schädliche vermeidet und die das Elternwohl dem Kindeswohl nicht unterordnet, wie es die NZZ 2022 getan hat, reicht daher in rechtlicher Hinsicht nicht aus.

Hier sehen wir aber auch ein Problem: Das Rechtliche stößt mit dem Pädagogischen zusammmen. Wo es grundsätzlich nicht die eine Wahrheit (im Erziehungssinn) gibt, gibt es nur einen Begriff Kindeswohl.

Elternwohl und Jugendamt

In rechtlicher Hinsicht sollte man also im Verfahren das Elternwohl insoweit einfordern, als dass eine Nichtbeachtung den Kindern schadet. Das gilt für alle §8a SGB VIII Meldungen, aber auch für Beschlüsse der Gerichte. Diese nehmen schon regelmäßig nicht mehr Bezug auf die negativen Auswirkungen einer Herausnahme. Noch seltener wird auf die Wechselwirkung Eltern- und Kindeswohl abgestellt. Daher ist dies ein wesentlicher Aspekt, auf den wir eingehen sollten und Argumente des Gerichts einfordern.

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Familienpolitik

Das falsche Presseverständnis der Familiengerichte

In letzter Zeit erlebe ich recht häufig, dass Presseöffentlichkeit negativ ausgelegt wird und das falsche Presseverständnis der Familiengerichte Eltern benachteiligt. Dabei ist die Frage doch die: Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei, die unvertretbare Richterentscheidung oder die Presseberichterstattung hierüber? Und wem schadet man mit diesen egoistischen Elternerziehungsmaßnahmen? Schaut rein in meinen Artikel.

Falsches Presseverständnis der Familiengerichte und Sanktionen

Wenn Unrecht erfolgt, dann ist der Vorteil am nichtöffentlichen Verfahren, dass kaum jemand davon mitbekommt. Öffentlichkeit als Garant für faire Verfahren existiert dann nur noch über Presse. Deren Aufgabe ist in den Landespressegesetzen fixiert wie folgt:

Für die Presse sind in Deutschland die politischen Funktionen als öffentliche Aufgabe in § 3 der Landespressegesetze festgeschrieben: Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Wikipedia

Artikel 5 I GG lautet insoweit:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Man sollte also meinen, dass Gerichte dieses Presseverständnis unserer Gründungsväter kennen und unterstützen. Doch leider hat die Justiz in ihrer Hybris der absoluten Unfehlbarkeit damit offenkundig ein Problem, dass es neben Art. 97 GG noch andere, sogar höher zu bewertende Grundfundamente unseres Rechtsstaates gibt. Immer wieder erleben Eltern, dass sie dafür, dass sie an die Presse gehen, sanktioniert werden.

MDR

Der MDR berichtete wiederholt über eine Mutter, deren Kinder man gegen den Willen der Kinder wegen angeblicher Manipulationsvorwürfe aus der Familie geholt hat – mit Polizeigewalt. Doch dass dieser Skandal aufgedeckt wird, das mag den Spitzbuben, die man bereits von weitem an ihren Roben erkennen kann (nach Friedrich Wilhelm I. zitiert: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.„), nicht so recht munden. Öffentliche Meinungsbildung, wo doch Unfehlbarkeit und Unbeflecktheit mit der Richterernennung postuliert sind… Es ist ja nicht so, dass dieses Land nicht an Richterskandalen reich ist…

Jedenfalls wird die Mutter hierfür bestraft.

Screenshot 1 des MDR Beitrags 15.11.2022
Beschluss eines Gerichts: Bemerkenswert: „Mehrere Fernsehsender“ ist explicit erwähnenswert

Wer Fernsehsender einschaltet, ist quasi unbelehrbar und erziehungsunfähig? Sorgerecht als Strafrecht? Das ist natürlich Blödsinn. Trotzdem schreibt das Gericht:

Screenshot 2 des MDR Beitrags 15.11.2022
TV Sender einschalten heisst IST-Zustand nicht akzeptieren

Link zum Beitrag und Ursprungsbeitrag

Jugendamt

In einem anderen Bereich hatte sich das Jugendamt echauffiert und sofort die Umgangskontakte eingeschränkt. Auch hier die Argumentationen der „mangelnden Einsicht“.

Jugendamt Bericht an das Oberlandesgericht

Mangelnde Einsicht?

Was ist mangelnde Einsicht? Was ist die falsche Grundhaltung, einen Zustand zu akzeptieren? Gibt es in einem Rechtsstaat ähnlich wie dem Vatikan die Pflicht, die Unfehlbarkeit des Papstes/Richters/Jugendamtes anzuerkennen? Mir ist diese „mangelnde Einsicht“ von Verfassungsrang unbekannt. Stattdessen hat die Bundesrepublik Deutschland zur Meinungsbildung doch gerade das Presserecht mit Verfassungsrang versehen. Und verkennen wir doch eines nicht: Was war zuerst da: Die Henne oder das Ei, die falsche Entscheidung oder der Pressebericht?

Die Justiz und die Verwaltung zeige sich hier bedenklich verfassungsfern und dünnhäutig. Das wäre an und für sich nicht das Problem, wenn nicht von Seiten der mächtigen die Kinder hierunter leiden würden. Denn bei aller Kritik an den Eltern und deren Verhalten: Warum wird das Kind hierfür bestraft, selbst wenn Eltern Fehler machen würden? Natürlich haben in beiden oben berichteten Fällen die Eltern keine Fehler gemacht. Presseöffentlichkeit ist wichtig, wo es selten Parteiunmittelbarkeit und Beweisöffentlichkeit gibt und niemals eine öffentliche Kontrolle.

Der deutsche Bundestag hat sich ja schon damit auseinandersetzen müssen, dass im Familienrecht und bei Gutachten viel schief läuft. Der neue 23b GVG kündet ein (zahnloses) Bild hiervon.

Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, handelt verfassungswidrig und schädigt Kinder!

Dabei ist eines klar. Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, der handelt kindeswohl- und verfassungswidrig. Mit Schulnoten lässt sich sowas gar nicht mehr bewerten, so falsch wie dieses Vorgehen ist.

Es ist insoweit an der Presse, hier für ihre Informanten einzustehen und diese zu verteidigen, notfalls mit immer wieder zu wiederholenden richtigen Aussagen: „Aus großer Kraft folgt große Verantwortung“, so hat es Stan Lee Spiderman sagen lassen 1962. Und aus großen Fehlern der Justiz folgt die große Verantwortung der Presse, auf diese hinzuweisen, bis wir endlich im Familienrecht die Qualität haben bei Richtern, Gutachtern und Anwälten, die unsere Kinder verdienen.

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