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Buch: Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht (3. Auflage)

Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht ist mein erstes Buch, gleichzeitig das Erfolgreichste und Auflagenstärkste. In diesem Buch sind alle wesentlichen Entscheidungen auszugsweise mit prägnanten Zitaten notiert, die Eltern und Anwälte im Kampf um das Sorgerecht und gegen Inobhutnahmen benötigen.

Das Buch ist in Themenkapitel aufgebaut. Die prägnanten Überschriften ermöglichen Euch, auch im Termin schnell nachzuschlagen und zu reagieren.

Das Buch ist ein wichtiger Ratgeber und sollte in keiner Familie und der Beratungspraxis in Sorgerechtsstreiten im Familienrecht fehlen.

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Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht
ISBN-13: ‎ 979-8624680166 (Amazon)
ISBN-13: 9783750292802 (Buchhandel)

Das Inhaltsverzeichnis:

  1. SORGERECHT ALLGEMEIN 15
    1.1. Das Sorgerechtverfahren 16
    1.2. Rechtliche Grundlagen 22
    1.3. Wo finde ich Entscheidungen im Internet? 28
    1.4. Wie zitiere ich richtig? 30
    1.5. Handbuch Kindswohlgefährdung nach § 1666 BGB und allgemeiner sozialer
    Dienst 31
    1.6. Hinweise 33
  2. SORGERECHT 37
    2.1. Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigung
    sind zu benennen 38
    2.2. Gegenwärtigkeit der Gefahr 41
    2.3. Rein künftige Gefahr 42
    2.4. Gesicherte Ermittlungsgrundlage 43
    2.5. Sorgerechtsentzug auf Vorrat ist unzulässig 44
    2.6 Entbehrliche Begründung nur bei offenkundiger Gefahr 46
    2.7. Keine Formularbegründung 48
    2.8. Zu kurze Begründung 50
    2.9. Ermittlungen erst beenden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind 52
    2.10. Eltern können frei von staatlichem Einfluss entscheiden 53
    2.11. Bei der Feststellung einer Gefahr für das Kind kommt es auf die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung nicht an 55
    2.12. Neigungen, Bindungen und Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls 56
    2.13. Gewichtige Aspekte des Kindeswohles und Maß der Berücksichtigung 58
  1. WAS NICHT ZUM SORGERECHTSENTZUG REICHT 61
    3.1. Ein Defizit alleine ist keine Begründung für eine Maßnahme 62
    3.2. Nicht jedes Versagen reicht zum Sorgerechtsentzug 63
    3.3. Sorgerechtsentzug wegen Weigerung zurückzukehren 64
    3.4. Bloße Probleme und Zukunftsprognosen reichen nicht aus 67
    3.5. Fehlende elterliche Feinfühlichkeit reicht nicht aus 68
    3.6. Vage Ausführungen zur Gefahr reichen nicht 69
    3.8. Nur konkrete Verdachtsmomente rechtfertigen Maßnahmen 72
    3.9. Gerüchte ohne konkrete Beweise reichen nicht für Sorgerechtsentzug 73
    3.10. Willkürliche Schlüsse reichen nicht zum Sorgerechtsentzug 75
  2. VERHÄLTNISMÄßIG UND GEEIGNET 77
    4.1. Abwägung festgestellte und negative Auswirkungen des
    Sorgerechtsentzugs 78
    4.2. Ablehnenden Haltung des Jugendamtes reicht nicht, Richter muss prüfen 80
    4.3. Gericht muss öffentliche Hilfen prüfen, auch gegen das Jugendamt 81
    4.4.Verbleibensanordnung statt Sorgeentzug 83
    4.5. Geeignet sind nur Maßnahmen, die Gefahren effektiv abwehren 84
  3. RÜCKFÜHRUNG 85
    5.1. Rückführung so schnell es die Umstände erlauben 86
    5.2. Rückführung muss vorrangiges Ziel sein 88
    5.3. Staatliche Verpflichtung zur Rückführung erschöpft sich nicht in
    öffentlichen Hilfen 89
    5.4. Rückkehroption muss immer offen sein 90
    5.5. Rückkehroption: Auch positives berücksichtigen 91
    5.6. Überprüfung behördlicher Maßnahmen durch Gericht 92
  4. ENTSCHEIDUNGEN ZUR BEGUTACHTUNG 95
    6.1. Gutachten auf ungeklärter Anknüpfungstatsachenbasis ist unverwertbar 96
    6.2. Nichtteilnahme an Gutachten ist keine Beweisvereitelung 98
    6.3. „Einfach so” ein Gutachten zur Erziehungseignung reicht nicht aus 100
    6.4. Kein Zwang zur Teilnahme an Gutachten 102
    6.5. Gericht muss Gutachtenssachverhalt überprüfen 104
    6.6. Mangelhaftes Gutachten kann durch gerichtliche Ausführungen kompensiert werden 105
    6.7. Eltern müssen Kindsbegutachtung zustimmen 106
    6.8. Anwesenheit dritter Person bei Begutachtung 108
    6.9. Amtsermittlungspflicht nicht auf Sachverständigen deligieren 110
    6.10. Voreingenommener Gutachter 112
    6.11. Kosten Privatgutachten via VKH 113
  1. UMGANG UND VORMUNDSCHAFT 117
    7.1. Umgangsausschluss nur bei negativen Folgen 118
    7.2. Auch manipulierter Wille ist zu beachten 120
    7.3. Es ist Aufgabe der Gerichte den Grund für eine Einstellung eines Kindes zu
    ermitteln 121
    7.4. Ein Umgangsausschluss ist regelmäßig, auch vor Fristablauf, prüfbar 122
    7.5. Unbefristeter Umgangsausschluss möglich 124
    7.6. Bindungen Großeltern und Enkel sind geschützt 125
    7.7. Verwandte sind vorrangig als Vormünder heranzuziehen vor dem Staat 126
    7.8. Verwandte Vormünder als verhältnismäßigeres Mittel als Sorgerechtseingriff 128
    7.9. Faktische Umgangsvereiteilung durch Distanz oder hohe Kosten kann zu einer Abänderung führen 129
    7.10. Es gibt keinen maximalen Umgang im Gesetz 130
  1. WECHSELMODELL 133
    8.1. Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindern dessen
    Durchführung nicht 134
    8.2. Wechselmodell auch bei Hochstrittigkeit und Distanz möglich 135
    8.3. Es muss keine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erfolgen 138
    8.4. Wechselmodell nur bei Kooperationsfähigkeit aus Kindswohlgründen 139
  2. KIND TROTZDEM WEG – WAS TUN? 141
star

Amazon-Bewertung

„Was das Buch leisten tut : Die Augen auf wichtige höchstrichterliche Rechtssprechung zu wichtigen Aspekten im Sorgerecht lenken, die nicht unbedingt jeder Richter oder Anwalt auf der Pfanne hat.

Die genannten Beschlüsse sind sehr gut und einfach nachvollziehbar erklärt.“

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Gutachten

Familienpsychologische Gutachten teilnehmen: Vor- und Nachteile!

In diesem Artikel geht es um familienpsychologische Gutachten und Gutachten in Familienverfahren. Die hier gegebenen Tips und Ideen gelten nur in diesen Fällen weil man ggf. in anderen Verfahren an einem solchen Gutachten teilnehmen muss. Nur im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gibt es keinen Teilnahmezwang. Das heißt aber nicht, dass kein Gutachten erstellt wird. Keine Teilnahme heisst, dass Gutachten nach Aktenlage erstellt werden.

Vor- und Nachteile der Teilnahme

Soll ich jetzt an einer familienpsychologischen Begutachtung teilnehmen oder nicht? 

Die meisten sagen entweder immer ja oder immer nein. Die Unsicherheit ist groß, vorallem wenn man die Konsequenzen der Entscheidung nicht vorhersehen kann oder unvorbereitet diese Entscheidungen trifft.

Ich sage daher: Die Antwort liegt zwischen ja und nein. Es kommt auf den Einzelfall an.

Nachteile

Gründe an einem familienpsychologischen Gutachten nicht teilzunehmen:

  • Anknüpfungstatsachen sind nicht geklärt
  • In der Akte sind viele positive Beweismittel
  • Das Verfahren basiert auf unbelegten Vermutungen
  • Die Eltern und das Kind halten zusammen
  • Das Kind wird auch nicht teilnehmen
  • Es wird eine psychiatrische Krankheit behauptet ohne Grundlagen
  • Das Gericht möchte den Sachverhalt nicht aufklären

Wenn man die Aktenlage einschätzen kann, es viele Beweismittel zum eigenen Vorteil gibt und keine schwerwiegenden Elternverstöße vorliegen, dann kann man auf eine Teilnahme verzichten. Weil: Besser als Gut wird es am Ende nicht werden.

Wenn aber die Aktenlage unbekannt ist, sollte man die Finger weglassen.

Vorteile

Gründe, an einem solchen Gutachten doch teilzunehmen, gibt es auch. Bitte hört nicht auf diejenigen, die nur „gegen“ Gutachten sind. Dagegensein löst nämlich nicht zwingend die Probleme im Verfahren.

  • Die Eltern streiten miteinander, der andere hat Vorteile beim Jugendamt
  • Es gibt bereits ein negatives Gutachten, das die Erziehungsfähigkeit bestreitet
  • Misshandlungen sind unstreitig

In jedem Fall gilt: Es ist schwerer, ein negatives Gutachten aus der Welt zu schaffen als ein positives zu bekommen.

Zwar ist es richtig, worauf viele Anwälte abstellen, dass ein positives Gutachten der schnellste Weg zum Erfolg ist. Aber das kann keiner garantieren, und das wird oft verschwiegen.

 

https://www.activinews.tv/fehler-in-gutachten/

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Familienpolitik

Elternrechte eingeschränkt

Der Deutsche Bundestag hat Elternrechte eingeschränkt, und keiner hat es mitbekommen. Es ist symptomatisch für unser Land, dass Elternrechte heimlich eingeschränkt werden, während man oberflächlich „Kinder vor Missbrauch schützen will“. Es geht um folgendes Gesetzesvorhanden: „Gesetz zur Be­kämpfung sexuali­sierter Gewalt gegen Kinder“ (Bundestagsdrucksache hier). Mit den Stimmen der Koalition aus CDU und CSU sowie SPD UND AFD, während sich die Grünen, Linken und die FDP enthielten.

Wie werden Elternrechte eingeschränkt?

Die Einschränkung ergibt sich aus dem neuen §158 FamFG. Dieser sieht anders als der alte §158 Abs. 5 FamFG nicht mehr vor, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aufgehoben werden kann oder unterbleibt, indem man dem Kind einen Anwalt besorgt oder Kinder selbst einen suchen. Dies ist eine Verschlechterung der Elternrechte und schränkt diese maßgeblich ein.

War der Anwalt für das Kind denn neutral?

Gerne wird die Einschränkung damit begründet, dass der von den Eltern bestellte Anwalt ja nicht neutral sei. Ich hingegen sage: Der ist genauso neutral wie der vom Richter bestellte Verfahrensbeistand (und hier sind mir persönlich Einflussnahmen bekannt durch Richter). Anwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, so dass man nicht einfach unterstellen kann sie machen für Geld alles.

War die alte Rechtslage zu §158 FamFG schlecht?

Nein. Bereits nach altem Recht konnte das Gericht einen Verfahrensbeistand auch bei einem Anwalt für das Kind bestellen oder belassen, soweit Gründe für Misstrauen an der Unparteilichkeit und ausschließlichen Interessenwahrnehmung des Kindes bestanden.

Was genau hat sich dann verschlechtert?

Während früher zumindest die Chance bestand, dass ein Anwalt sich mit dem Kind vorab abspricht, bevor ein Mandat aufgenommen wird, besteht dies nicht mehr. Ein Fremder, der Richter, entscheidet wer für das Kind am Besten spricht – ohne dass er oder der Verfahrensbeistand das Kind kennen, auch unabhängig vom Alter des Kindes. Ein Mitspracherecht der Eltern oder des Kindes besteht nach wie vor nicht, obwohl ich ein solches 2017 in meiner Petition gefordert hatte und nunmehr die Grünen etwas ähnliches auch gefordert haben.

Die Möglichkeit, aktiv die Interessen des Kindes mit dessen Willen zu wahren und gegen einen Verfahrensbeistand, der nicht die Interessen des Kindes vertritt, sind jetzt abgeschafft. Und damit sind auch die Rechte der Eltern, für ihr Kind rechtlich zu sorgen (bis zu einer Entziehung) abgeschafft. Und das einfach so, durch die Hintertür.

Wo sind die vielgelobten Kinderrechte?

Einerseits, für die Presse, möchte man Kinderrechte im Grundgesetz stehen haben. Wo es aber draufankommt, dürfen diese Kinderrechte dann doch keinen Bestand haben. Da schafft man Familienrechte ab – und das sind auch Kinderrechte.

Missbrauch durch Eltern beendet!

Viele werden jetzt sagen, dass endlich Missbrauch durch Eltern beendet wurde. Dieser Missbrauch hat aber meiner Erfahrung nach fast nie stattgefunden – anders als Missbrauch der Verfahrensbeistandsmacht durch Gerichte. Mich hat es in der Vergangenheit oft gestört, dass Anwälte über den alten §158 Abs. 5 FamFG nicht beraten haben. Eltern hatten dann gar keine Chance zu agieren. Wenn sie agieren wollten, hatten sie kein Geld. Oder das Gericht verhielt sich rechtswidrig. Das Missbrauchspotential dürfte daher in den Promillebereich gehen, kein Grund daher einzugreifen, zumal die ebenfalls bestehenden Probleme der Qualität der Gerichte nicht angegangen wird.

Kann ich jetzt noch einen Rechtsanwalt für das Kind besorgen?

Ich sage ja, weil die Beteiligungsrechte insbesondere für Kinder ab 14 Jahren über den Wunsch des Gerichtes, einen genehmen VB zu bestellen, hinausgehen. Doch anders als früher wird es keinen Alleinanwalt mehr geben, sondern wohl nur noch neben dem Verfahrensbeistand. Das heisst auch, dass das Gericht entscheidet, wessen Meinung es als „Kindsgerechter“ und besser sieht. Und das wird, mit Verlaub, meist der Verfahrensbeistand sein.

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