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Wie einen Beweisbeschluss nach FamFG anfechten?

Ich schreibe ja immer wieder, dass der Beweisbeschluss sehr wichtig ist. Und ich schreibe auch, dass Ihr eine Gegenvorstellung machen sollt, wenn dieser falsch ist. Aber was ich bisher nicht so deutlich geschrieben habe ist, wie man einen Beweisbeschluss nach FamFG für ein familienpsychologisches Gutachten anfechten kann. Also klare Beispiele oder ein Muster.

Und weil ich Euch gerne helfe und das ja der Sinn und Zweck dieser Webseite ist, dass ich Euch helfe, hier also nochmal das wesentliche zusammengefasst und Musterformulierungen für eine Gegenvorstellung, um Beweisbeschlüsse anzufechten:

Beispiel 1: Den faulen Beweisbeschluss nach §1671 BGB anfechten

Den faulen Beweisbeschluss hatte ich Euch schonmal vorgestellt. Den nenne ich so, weil er nur das Gesetz und damit die vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage wiedergibt.

Der Beweisbeschluss lautet beispielsweise:

Es soll zur Frage, welche Sorgerechtsreglung und Aufenthaltsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, ein familienpsychologisches Fachgutachten eingeholt werden.

Beweisbeschluss eines Familiengerichts zu einer Frage nach §1671 BGB

Ihr erkennt also schon, dass es hier um die Frage geht, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Es geht also um einen Vater-Mutter-Streit um das Sorgerecht oder ABR, nicht um eine Frage der Kindeswohlgefährdung. Das ist bereits dann erstaunlich, wenn wie vorliegend das Gericht vorher noch eine KWG erörtert hatte. Denn nach dieser Beweisfrage soll das keine Rolle mehr spielen.

Aber darum soll es nicht gehen.

Wie reagiert man auf so einen Beweisbeschluss? Beispielsweise so:

„Ich gebe betreffend des Beweisbeschlusses die folgende

GEGENVORSTELLUNG

ab mit dem Antrag, den Beweisbeschluss abzuändern in eine Formulierung wie folgt:

  1. Welche Belastungen und welche Vorteile sind für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes/der Kinder xxx zu erwarten, wenn der Aufenthalt dauerhaft zur/zum Vater/Mutter wechselt oder bei der Mutter / dem Vater verbleibt?
  2. Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil jeweils vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes/der Kinder wirken?
  3. Gibt es oder gab es Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern? Wenn ja, wie wirken sich diese auf das Kind/die Kinder aus?
  4. Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil jeweils
    a) vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes/der Kinder wirken
    b) vorteilhaft oder belastend auf die schulische Ausbildung des Kindes/der Kinder wirken
    c) vorteilhaft oder belastend auf die Beziehung des Kindes/der Kinder zu dem jeweilig anderen Elternteil und der Schwester wirken? Lässt sich dabei feststellen, dass die Beziehung zu bestimmten Personen für die Entwicklung und Gesundheit des Kindes/der Kinder in positiver oder negativer Art von besonderer Bedeutung ist?
  5. Gibt es Hinweise auf Manipulationen von Personen auf das Kind/die Kinder, und wenn ja, wie sind diese gutachterlich zu bewerten?

Die Formulierung ist in Anlehnung an Bergmann in FamRB 9/2016, S. 364ff. gewählt. Nur dieser Beweisantrag bestimmt zureichend genau den Tätigkeitsbereich des Sachverständigen, ohne diesem die richterliche Entscheidungsfindung per se zu übertragen. Die vom Gericht gewählte Beweisfrage stellt ausschließlich auf die Rechtsfragen ab und ist daher unzulässig. Rechtsfragen muss das Gericht selbst beantworten, insbesondere welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Ein solches Gutachten, das hierauf basiert, wäre per se unverwertbar (Bergmann aaO). Daran ändert auch nichts die notwendige Umsetzung der Rechtlichen in die psychologische Fragestellung gem. der Qualitätsstandards für familienpsychologische Gutachten.“

Beispiel 2: Der einseitige Beweisbeschluss in Sachen Carola Koch

Das Oberlandesgericht in Bremen hatte hierzu folgenden Beweisbeschluss erlassen:

„Es soll ein familienpsychologisches Saohverständigengutachten eingeholt werden über folgende Fragen:

  1. Besteht die Bereitschaft und die Fähigkeit der Kindesmutter, die Versorgung und Erziehung des Kindes xxx unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen?
  2. Ist bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten oder besteht gegenwärtig schon eine Gefahr in einem solchen Maß, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt?
  3. Von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes?
  4. Gibt es andere Hilfs- und Unterstützungsangebote, die geeignet sind, die Gefährdungen abzuwenden, ggf. welche?
  5. Ist die Kindesmutter bereit und in der Lage, diese anzunehmen und umzusetzen, sodass eine Gefährdung nicht mehr besteht?
  6. Welche Vorstellungen hat das Kind von dem Verhältnis zu seiner Mutter und wie sind diese unter dem Aspekt der Zielorientierung, Intensität. Stabilität und Autonomie zu bewerten?
  7. In welchem Umfang und in welcher Form können bzw. sollten Umgangskontakte zwischen dem Kind xxx und seiner Mutter stattfinden?
  8. Besteht durch die Durchführung von Umgangskontakten eine Gefahr von körperlichen und seelischen Schäden für das Kind?
  9. Kann diese Gefahr durch einen begleiteten Umgang oder durch andere Maßnahmen abgewendet werden, ggf. durch welche?
  10. Ist ein Umgangsausschluss erforderlich? Wenn ja, für welchen Zeitraum?“

Mehr zum Fall von Carola Koch findet Ihr hier.

Hierzu hatten wir die folgende Gegenvorstellung abgegeben:

„Ich gebe die nachstehende Gegenvorstellung ab mit der Ankündigung, im Nichtabhilfefall unaufschiebbare Anträge in Erwägung zu ziehen.

Begründung:

Der Beweisbeschluss ist fachlich fehlerhaft und vorurteilsbehaftet. Er verfehlt die Zielwirkung des §1666 BGB und ist daher nicht geeignet.

Das Wohl des Kindes ist in den Mittelpunkt zu stellen. Dabei ist eine Vorverurteilung zu vermeiden.

Ich rege daher, für den Fall dass überhaupt ein Gutachten benötigt wird (dazu später mehr) die folgende Fragestellung an:

1.

Welche Belastungen und welche Vorteile sind für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes xxx zu erwarten, wenn es einerseits bei der Mutter lebt und andererseits sich in staatlicher Obhut befindet.

Lässt sich aus fachlicher Sicht begründen, dass einzelne dieser Faktoren für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes jeweils schwerwiegende Bedeutung haben?

Welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben die Pläne gern. des Antrags der Mutter auf Rehabilitation und Unterstützung und welche Änderungen sind auf den Ist-Zustand bei konsequenter Umsetzung zu erwarten?

2.

Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Entziehung des Sorgerechtes vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes wirken? Wie verhält es sich bei einer Rückübertragung?

3.

Aus welchen Gründen besucht das Kind xxx nach wie vor keine Schule.

4.

Welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes hat der Konflikt zwischen Jugendamt und Mutter?

5.

Sind die von der Mutter geplanten und initiierten Mittel geeignet, das Wohl von xxx zu gewährleisten?

Sind die vom Jugendamt geplanten und initiierten Mittel geeignet, das Wohl von xxx  zu gewährleisten?

6.

Liegt bei xxx eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vor, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern? Wenn ja welche?

Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, hätte das OLG keinen Beweisbeschluss erlassen dürfen, ohne den Ausgangsbeschluss aufzuheben. Denn wenn nunmehr eine Beweisfrage offen ist, was sie es bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichtes. Zudem hat das Oberlandesgericht vergleichbare Beweisfragen zugusten der Mutter abgelehnt. Insoweit bestätigt der Beweisbeschluss das Vorliegen eines verfassungswidrigen Vorratsbeschlusses, auch wenn er ausschließlich die Mutter in den Mittelpunkt der Probleme stellt. Dabei muss aus einer neutralen Warte eben auch gefragt werden, ob bei den vorliegenden Gegebenheiten das Jugendamt eine Verbesserung für xxx herbeiführen kann oder will.

Weiter ist der Sachverhalt nicht ausermittelt. Auf BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 wird hingewiesen.“

Weitere Musterformulierungen folgen gerne.

Bedenkt bitte, dass es immer eine Einzelfallfrage ist. Es gibt nicht den einen richtigen Gegenvorstellungsantrag, wie man einen Beweisbeschluss anfechten kann in FamFG Verfahren, z.B. auf ein familienpsychologisches Gutachten.

Ich hab im Moment nur keine geeigneten Beweisanträge zum Widerlegen. Ihr könnt mir gerne welche zukommen lassen, per Whatsapp/Messenger/Telegram (unten links) oder per weiteren Kontaktmöglichkeiten:

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