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Amtshaftung

Schadensersatzklage gegen Papst Benedikt XVI.?

Die Augsburger Allgemeine berichtet unter Bezugnahme auf Berichte anderer Medien von einer Klage gegen diverse Verantwortliche der Erzdiözese München-Freising, in Persona den ehemaligen Kardinal Wetter, Generalvikar Klingan und Papst Benedikt XVI. (Ratzinger). Obgleich Verjährung der strafrechtlichen Vorwürfe weitgehend vorliegen soll, soll eine Feststellungsklage zum Erfolg führen.

Disclaimer: Ich kenne die Klageschrift nicht

Da ich die Klageschrift nicht kenne, ist es schwer, die Erfolgschancen einzuschätzen. Aber das, was ich der Presse entnehmen kann, ist für mich eigentlich eindeutig.

Keine Aussicht auf Erfolg

Meiner Meinung nach kann eine Schadensersatzklage gegen Papst Benedikt XVI. oder andere keine Aussicht auf Erfolg haben. Dazu muss man nicht nur einen Anspruch beweisen, sondern auch eine konkrete Verantwortlichkeit der Leitung für konkrete Handlungen. Zudem gehe ich davon aus – wie in Österreich auch – dass die katholische Kirche vor Gericht immer Verjährung einwenden wird, schon um keine Präzedenzfälle zu schaffen.

Aber laut Zeit ist doch genau deshalb eine Feststellungsklage auf Feststellung der Schuld anhängig.

Das Problem dabei: Feststellungsklagen sind grundsätzlich nur solange zulässig, als man keine Leistungsklagen geltend machen kann. Wer also auf Schadensersatz klagen könnte, der muss das auch tun. Strafrechtlich verjährt Missbrauch aktuell erst ab dem 30. Lebensjahr des betroffenen und dann in 5 bis 10 Jahren. Das gilt aber erst seit 26.01.2015. Vorher war die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr bzw. 18. Lebensjahr ruhend. Danach setzte die Regelverjährung von 5 bis 10 Jahre an. Wenn das Opfer jetzt also über 30 Jahre alt ist, sind strafrechtlich die Taten verjährt. Neues Recht findet noch keine Anwendung wegen des Rückwirkungsverbots.

30 Jahre Verjährung bei Schadensersatz wegen sexueller Selbstbestimmung

Zivilrechtlich schaut die Situation eh anders aus: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre. Bei Schadensersatz wegen Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt hingegen 30 Jahre. Wenn diese lange Frist – die längste, die das Zivilrecht kennt – abgelaufen ist, dann dürfte es weder ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben für eine Klage auf Feststellung noch dürfte diese zulässig sein. Ob aus anderen Gründen eine Ausnahme gilt, kann ich ohne Klage leider nicht beurteilen. Das spät vorliegende Gutachten

Warum also eine hoffnungslose Klage?

Warum also geht man dann trotzdem diesen Weg? Der Publicity wegen? Oder weil man auf einen Vergleich hofft? Das ist eine spannende Frage, die sich hoffentlich bald beantwortet. Ich werde mal versuchen an die Klage zu kommen.

Politik muss Verjährung ändern

Die Politik, und das ist schon lange mein Credo, muss jedenfalls die Verjährungsfristen ändern. Weil die jetzige Situation nur die Begünstigt, die Fehler begehen. Die zivilrechtliche Verjährung sollte nie kürzer sein als die strafrechtliche. Und es sollte die Kenntnis von rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen konkreter notwendig sein, um einen Verjährungsbeginn zu begründen. Bisher sagt die Rechtsprechung nämlich, sobald man, wenn auch erfolglos, klagen kann, muss man klagen.

Das ist lebensfremd. Wer soll klagen, wenn er nicht alle Fakten kennt; wenn sogar die Täter Fakten verschweigen?

Hier besteht politischer Handlungsbedarf, den wir bald in unserem Verein Erzengel ansprechen und thematisieren werden.

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Amtshaftung

Muster Schadensersatz Gutachten

Ich habe ja schon oft hier geschrieben, wie ihr ein falsches Gutachten erkennt. Doch nun gibt es auch ein Muster Schadensersatz Gutachten Schreiben an den gerichtlichen Sachverständigen. Weil: ich biete ja Hilfe bei denjenigen an, die ein Gutachten nicht selber anfechten können:

Gutachten-anfechten.de

Was also, wenn ich die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens belegt ist, gern unter Verwendung von methodenkritischen Stellungnahmen oder Obergutachten oder meiner kritischen Gutachtensrezension?
Dann muss man sich an den Gutachter wenden und dort Schadensersatz einfordern (mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen nach §839a BGB findet ihr hier).

Muster Schadensersatz Gutachten

Wie ein solches Musterschreiben aussehen kann, das könnt Ihr hier lesen. Wichtig: Solche Musterschreiben decken immer bestimmte Fälle ab. Meines zum Beispiel basiert auf einer kritischen Gutachtensrezension von mir. Die dortigen Sachverständigen haben zu Zweit auf dem Briefkopf einer Firma gearbeitet. Das kann je nach Fall anders sein.

Wichtig ist:

  1. Die Fristsetzung
  2. Die Schweigepflichtsentbindung gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung
  3. Anforderung der Versicherungsdaten
  4. Benennung der Fehler

Ich selber lege hier nie alle Karten auf den Tisch. Man muss ja im gerichtlichen Verfahren noch Asse im Hintergrund haben. Aber das ist Geschmackssache. Ich benenne die Fehler, nicht aber konkret.

Das also ist mein Musterschreiben nach §839a BGB bei einem familienpsychologischen Gutachten:

Wünscht Ihr Euch mehr Musterschreiben? Dann kommentiert es in den Kommentaren!

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Amtshaftung

Amtshaftung.org wieder online

Nach einem Jahr der Pause habe ich mich entschieden, Amtshaftung.org doch wieder online zu stellen. Wie bereits meine Bücher bzw. die Artikel in der Kategorie Amtshaftung zeigen, geht es auf dieser neuen, alten Webseite um das einfache zugänglich machen von Wissen rund um die Amtshaftung, um dem Unrecht auf dieser Welt einen Gegenpol zu setzen und allen zu zeigen: Bis hier hin und nicht weiter. Amtshaftung.org hilft Euch und Euren Anwälten, die Erfolgsaussichten einer solchen Amtshaftungsklage einzuschätzen und Rechtsprechung auf einer Seite zu finden.

www.amtshaftung.org
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Amtshaftung Gutachten

Muss das Jugendamt Gutachten prüfen?

Ich versuche Euch ja in meinen Videos und auf dieser Seite in der Kategorie zu erklären, wie Ihr selbst ein Gutachten hinterfragen könnt, wie ihr vorgeht um Fehler zu entdecken und richtigzustellen. Die Frage ist dabei, auch weil ich gestern wieder ein Schreiben erhalten haben, in dem ein Jugendamt den Ausführungen des Gutachtens zustimmt: muss das Jugendamt ein Gutachten prüfen? Oder kann es sich nur auf das Ergebnis des Gutachtens beziehen und diesem folgen?

Was bezweckt ein Gutachten?

Ein Gutachten soll dem Gericht Entscheidungsgrundlagen verschaffen, die das Gericht und damit das Jugendamt aus eigener Sachkunde nicht hat bzw. haben kann. Wenn also das Gericht den Schluss auf Erziehungsfähigkeit und Kindeswohlgefahr ohne Gutachter nicht treffen kann, kann man das auch nicht vom Amt erwarten. Doch ist damit nicht das ganze Gutachten gemeint. Sachverhaltsfehler, unklare Anknüpfungstatsachen und Nichterfüllung der Mindeststandarfs für psychologische Sachverständigengutachten sind prüffähig.

Pflicht, den Sachverhalt zu prüfen

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Amtsträger den Sachverhalt zumutbar erforschen und prüfen müssen:

„Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, andere in ihren Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt
im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten
zum Nachteil der Betroffenen unvollständig bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 -, NJW 1989, S. 99). Eine Verletzung dieser
Amtspflicht kann zu Amtshaftungsansprüchen führen. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (2001) ergaben sich zu beachtende Anforderungen
aus den allgemeinen Regelungen der §§ 20 f. SGB X. Nach dem dort statuiierten Untersuchungsgrundsatz muss die Behörde die
Voraussetzungen und Ergebnisse einer Begutachtung in eigener Verantwortung überprüfen beziehungsweise nachvollziehen und darf das
Gutachten nicht einfach übernehmen. Vorliegend bestand ein besonderer Prüfungsbedarf des Jugendamtes. Inwiefern sich diesbezüglich besondere
Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben, kann vorliegend offen bleiben

1 BvR 1711/09, zitiert nach Langhans: Die Amtshaftungsklage – Die Amtspflichten

Wer das Buch lesen möchte:

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Explicit weist das BVerfG hin, dass Voraussetzungen und Ergebnisse der Begutachtung überprüft und nachvollzogen werden müssen und nicht einfach übernommen werden dürfen.

„Nach dem dort statuiierten Untersuchungsgrundsatz muss die Behörde die Voraussetzungen und Ergebnisse einer Begutachtung in eigener Verantwortung überprüfen beziehungsweise nachvollziehen und darf das Gutachten nicht einfach übernehmen.“

1 BvR 1711/09

Mit Prüfen der Ergebnisse ist gemeint das, was ich als Prüffähigkeit bezeichne: Ist das Ergebnis logisch und nachvollziehbar, also möglich? Das absolute Ergebnis kann man ja nicht prüfen, sehr wohl aber ob es logisch ist.

Aussagen wie „Insgesamt wird mitgeteilt, dass das Ergebnis des Gutachtens befürwortet wird“, reichen nicht aus.

Zumindest muss eine inhaltliche Mindestauseinandersetzung stattfinden – mit der Qualifikation, den formellen Voraussetzungen eines Gutachtens und dem Sachverhalt, der beschrieben ist.

Muss das Jugendamt Gutachten prüfen?

Diese Frage lässt sich daher einfach beantworten: Ja.
Wenn keine Prüfung erfolgt, liegt ein Verstoß vor, der Amtshaftungsansprüche auslöst.

Fragen und Antworten

Muss das Jugendamt das familienpsychologische Gutachten überprüfen?

Ja. Es reicht nicht aus, das Ergebnis zu überprüfen.

Was muss das Jugendamt an einem Gutachten prüfen?

Ist das Gutachten prüffähig, logisch und nachvollziehbar? Geht es von falschem Sachverhalt aus oder nimmt die Beweiswürdigung des Gerichtes vorweg? Sind die Qualitätsstandards für solche Gutachten eingehalten oder nicht? Und ist der Gutachter qualifiziert für ein solches Gutachten? Das sind Fragen die das Jugendamt prüfen muss

Kann das Jugendamt das Ergebnis des Gutachtens prüfen und abändern

Es kann nur sagen das Ergebnis ist nicht nachvollziehbar oder formell falsch. Es kann nicht die eigene Wertung an die des Gutachters setze

Was passiert wenn das Jugendamt das Gutachten nicht prüft?

Dann liegt ein Fall der Amtshaftung vor.

Welche Amtspflicht ist bei Nichtprüfung des Gutachtens verletzt?

Die Amtspflicht zur vollständigen Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts

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Amtshaftung

Amtspflicht rechtmäßiges Verhalten

Wer eine Amtshaftungsklage angehen möchte, der muss die Amtspflichten kennen. Nur wer Verstöße hiergegen nachweisen kann, hat eine Chance, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die wohl wichtigste Amtspflicht ist die Amtspflicht rechtmäßiges Verhalten.

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Eine Amtspflicht ist immer die Pflicht zu rechtmäßigem, also gesetzmäßigem Verhalten. Dies bedeutet, dass Behörden sich an die Gesetze zu halten haben und gegebenenfalls die Gerichte involvieren müssen, um eine Frage zu klären, was sich aus Art. 20 GG ergibt (vgl. Bernd Rohlfing, Amtshaftung, Universitätsdrucke Göttingen, S. 94)

Gesetze legen letztlich nur Gerichte aus, nicht die Verwaltung

Wie Gesetze auszulegen und anzuwenden sind, müssen die Gerichte feststellen. Hierbei sind Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes prominent, weil diese wie Gesetze gelten und angewandt werden müssen.

Amtspflicht höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten

Zwar wird in Teilen der Literatur noch gesondert die Pflicht, höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, als eigene Amtspflicht gesehen. Dieser Unterschied ist in der Praxis aber marginal.
Für Beamte sind höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die für sie zuständige OLG bzw. Oberverwaltungsgerichts-Rechtsprechung.

Rechtsprechung eines OLG muss das Jugendamt beachten

Michael Langhans, Volljurist

Dies gilt ausnahmslos.

Rechtsprechung ist den Gesetzen und deren Auslegung gleich, weil Beamte hier keine eigene Kompetenz haben, den Gesetzeswortlaut auszulegen.

Ausnahme gilt bei Richtern!

Etwas anderes gilt hierbei freilich für Richter:
Richter sind nur an das Bundesverfassungsgericht gebunden, weil nur diese Entscheidungen produziert, die Gesetzeskraft haben.

Andere Entscheidungen von Bundes- oder Obergerichten sind wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht bindend – solange man gute Argumente hat.

Einfach aus Unkenntnis abweichen ist auch nicht zulässig.
Wie Gesetze zu behandeln sind freilich auch Frage von Verordnungen und Dienstanweisungen der Dienstherren – im Rahmen der Rechtsprechung.

Amtspflicht rechtmäßiges Verhalten und Unkenntnis?

Ist dann die Amtspflicht für rechtmäßiges Verhalten verletzt, wenn man die Gesetze nicht kennen kann, weil man Sozialpädagoge oder Verwaltungsfachwirt ist und vom BGB keine Ahnung hat?

Ich hatte das mehrfach in Verhandlungen, dass Jugendamtsmitarbeiter die Unkenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offenbaren musste (auch Jugendamtsmitarbeiter sollten daher mein Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ lesen).

Zwar mag es menschlich sein, wenn ein Pädagoge weiss dass er von Juristerei keine Ahnung hat. Aber die im SGB VIII niedergelegten Grundlagen sind eben auch solche, die das Jugendamt als Berater des Richters binden. Und dazu gehört eben auch, dass man weiß was man darf und was nicht.

Unfähigkeit schützt hier also nicht vor Strafe.

Typische Fehler von Amtspflichtverletzungen rechtmäßiges Verhalten

Was sind dann beim Jugendamt solche Amtspflichtverletzungen der Pflicht auf rechtmäßiges Verhalten?

  • Jugendamt führt keine Gefährdungseinschätzung gem. §8a SGB VIII durch
  • Jugendamt verucht nicht, richterliche Entscheidung herbeizuführen
  • Mildere Mittel (SPFH, Tagesbetreuung) werden nicht bewilligt
  • Jugendamt verschafft sich keinen persönlichen Eindruck vor einer Inobhutnahme
  • Familienangehörige werden nicht geprüft, zu denen man Kinder geben kann
  • Rückführung wird nicht geprüft
  • Bindung Eltern und Kind wird nicht aktiv gefördert
  • Tatsächliche Ausübung der Sorge nicht durch Amtsvormund, sondern durch Pflegefamilie/Heim
  • Umgangsvereitelungen obgleich Umgangsbestimmungsrecht nicht entzogen
  • Vorschnelle medizinische Behandlungen als Beweisvereitelungen
  • Fachfremde Behauptungen wie Diagnostiken
  • Mangelnde Neutralität

usw.

Dies ist nur eine beispielsweise Auflistung. Eine genaue Prüfung kann nur konkret Einzelfallbezogen durch eine kompetente Person erfolgen.

https://familienrecht.activinews.tv/meine-buecher/buch-amtspflichten/
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Höherer Schaden bei langer Verfahrensdauer

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer bei bestimmten Situationen auch eine Erhöhung der pauschalen Schadensersatz-Summen von 1.200 € je Jahr des §198 GVG in Betracht kommt. Konkret war es im Verfahren zu einer 37 (!) monatigen Verfahrensdauer in einer Kindschaftssache gekommen (mehr hier).
Das zuständige Oberlandesgericht (wenig überraschend die Pfälzer Rechtsexperten um Herbert Mertin, JM) hatte den Verzögerungsschaden mit 3.700 € bemessen, der Antragsteller 15.000 € (immateriellen) Schaden gefordert.

Zur Entscheidung über die konkrete Höhe hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen. Eine konkrete Bemessung steht also noch aus. Doch die Gründe, weshalb eine besondere Situation bei dieser Verfahrensdauer hohen Schadensersatz fordert, die hat es in sich.

Höherer Schadensersatz 1.200 € je Jahr bei langer Verfahrensdauer

Der Gesetzgeber hat für die reine Verzögerung einen Pauschalbetrag von 1.200 € je Jahr festgesetzt:

„(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung.“

§198 II S. 1-3 GVG

Wie immer ist der Staat bei eigenem Schaden sehr sparsam.

Doch er hat die Möglichkeit von Ausnahmen zugelassen:

“ Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.“

§198 II S. 4 GVG

Hierauf stützt das Gericht die Zurückverweisung.

Höherer Schaden: prozessuale Hürden vor Schadensersatz

Gleichzeitig ist es recht schwer, überhaupt Schaden zu erlangen. Erst einmal muss man die Verzögerung rügen, das darf man auch nur alle 6 Monate und auch erst, wenn Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgeführt wird. Auf Deutsch: Der Staat macht ja keinen Fehler. Umso überraschender ist daher, dass es nun überhaupt eine Entscheidung zu diesem Thema gibt. Die Rechtsbeschwerde wurde auch erst nachträglich zugelassen.

Begründung: Recht auf Umgang und Familienleben verletzt

Spannend ist die Begründung: Der BGH stützt sich auf die EMRK und das Grundgesetz. Gerade Argumente übernationalen Rechts finden sich in Familiensachen viel zu selten.

Daher kann sich „Eine (…) von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit (…) aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden – über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden – nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben 

BGH aaO

Die besondere Bedeutung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird damit endlich einmal ausgesprochen. Der Argumentation des Landes, dass der Schaden aus dem Justizskandal Kuppinger hier keine Rolle spielen (wegen dem es überhaupt Verzögerungsrügen erst gibt), würde zu Recht abgewatscht. Dass in Deutschland Richter denken, sie würden über der bindenden Rechtssprechung des EGMR stehen, ist nichts neues, bleibt aber wenig rechtsstaatlich.

Insoweit ist diese Entscheidung durchaus relevant für Amtshaftungsklagen und die Verfahrensführung in Familiensachen.

(Danke Ruwen für den Hinweis)

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Rechtsbeugung

Rechtsbeugung und Amtshaftungsklage ist ein wichtiger, anzusprechender Aspekt. Hier ist es schwerer, Amtshaftungen zu begründen als gegen Jugendamt und Gutachter. Rechtsbeugung belegen ist eine Königsklasse der Juristerei.

Die große Video-Reihe auf YouTube auf der Zielgerade: Amtshaftungsklage. Wie trage ich Rechtsbeugung vor? Ich gebe Euch praktische Tipps und diskutiere, ob es Sinn macht eine Strafanzeige zu machen.

Letztlich bleibt bei der zivilrechtlichen Aufarbeitung einfach mehr an Möglichkeiten offen als in einer Strafanzeige. Oft wird die Strafanzeige ohne Beweisaufnahme eingestellt. Weil „Richter machen sowas ja nicht“. Staatsanwälte und Richter kennen sich oft, sind teils befreundet. Man denkt über andere nur so schlecht wie man selber ist. Faire Staatsanwälte halten daher lügende und rechtsbeugende Richter für nicht existent.

Was ist Rechtsbeugung

Rechtsbeugung ist mehr, als nur das Recht bewusst falsch anzuwenden. Hier gelten Sonderregeln, die Richter für sich selber geschaffen haben:

Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt.

BGH 5 StR 92/01

Das zu beweisen ist schwer, man braucht also eine schlechte innere Gesinnung. Doch wie führe ich den Nachweis?

Zum Beweis der Rechtsbeugung Akten mehrfach lesen

Bevor es an die Klage geht, achtet auf eines: Man muss den Sachverhalt würdigen. Man muss dutzende Aktenseiten analysieren, auch mehrmals. Gerade das mehrfache Lesen und Diskutieren bringt neue Erkenntnisse, die ein Termin beim Anwalt nicht hervorbringen kann. Deshalb lasst Euch Zeit. Verjährungsfristen können auch den Vorteil haben dass man sich Zeit lassen kann.

Rechtsbeugung heisst aber auch Kenntnis der Prozessregeln und von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Mein kleines Büchlein „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ kann hierbei helfen.

Vielleicht geht Ihr auch einen Tag in die Universitätsbibliothek und kopiert Euch Kommentare und Lehrbücher. Denn es gilt deutlich zu machen dass das, was dieser Richter oder diese Richterin behauptet, absolut von niemandem ernstlich vertreten wird.

Hinweise und Sachvortrag der Parteien

Je häufiger die Parteien auf bestimmte Aspekte hingewiesen haben, desto wahrscheinlicher wird es dann auch, dass man diese Rechtsbeugung annimmt. Denn dann hat sich das Gericht eher weit entfernt vom Gesetz.

Amtshaftung ist daher auch eine Frage der Vorbereitung: Provoziert Fehler, die ihr dann ausschlachten könnt. Fragt nach, stellt Anträge, gern auch mehrfach.

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Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Wann ist eine Amtshaftungsklage nicht erfolgreich? Wie schreibt man keine erfolgreiche Amtshaftungsklage? Nun, das allgemein zu schreiben ist schwer. Amtshaftung und Amtshaftungsklage ist immer Einzelfallbezogen. Nur im Einzelfallbezug kann man ausreichend beraten. Aber: Ich kann Euch vor typischen Fehlern oder Irrtümern warnen. Und einer davon ist ein typischer Fehler, der auch bei Berufungseinlegungen erfolgt.

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage bei „nur“ anderer Beweiswürdigung

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage kann es geben, wenn man nur die Beweiswürdigung angreift. Hier könnt Ihr Euch analog zu den Regeln der Berufung orientieren. Zwar muss man abweichende Meinungen durchaus zur Kenntnis nehmen, wie der BGH mehrfach festgestellt hat, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen:

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Berücksichtigt das Berufungsgericht den Vortrag in der Berufungsbegründung aus rechtlichen Erwägungen nur eingeschränkt, verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes im Prozessrecht keine Stütze finden.
b) So liegt es hier. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung dargelegt, welche Umstände die Beweiswürdigung des Landgerichtes in Frage stellen und deshalb beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht tragend nur unter dem Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen, ob damit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichtes zutreffend gerügt sind. Damit hat das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundlegend verkannt und die nach dem Gesetz erforderliche eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung unterlassen.

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 

Das formelle berücksichtigen ist das eine. Doch wird auch inhaltlich etwas angenommen? Das ist schwer zu belegen.

Wann Beweiswürdigung angreifen und wie?

Doch wann ist eine Berufung bzw. Würdigung angreifbar? Dazu einfach diese Entscheidung weiter lesen:

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (…). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (…). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (…).

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17

Unlogisches Angreifen – keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Eine Entscheidung des Richters muss also mindestens unlogisch sein. Wenn er zwischen verschiedenen Varianten eine logische und nachvollziehbare wählt, die mit den Beweismitteln im Einklang steht, dann ist dies nicht angreifbar, auch wenn es subjektiv oder sogar objektiv falsch sein sollte. Die richterliche Unabhängigkeit geht vor. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht einer Seite oder einer Aussage folgt. Solche anderen Ansichten sind weder in einer Berufung noch in einer Amtshaftungsklage wirklich angreifbar.

Andere Ansicht rechtfertigt keine erfolgreiche Amtshaftung

Das ist Fakt, aber eben auch schwer zu verstehen. Deshalb ist erfolgreiche Amtshaftungsklage eben auch Detailarbeit. Es muss alles an Fehlern ausgearbeitet werden. Wir vertreten die Auffassung, dass man nicht auf einem Bein eine solche Klage stellen sollte, weshalb diverse Argumente einzubeziehen wären.

Was angreifen?

Es ist also besser anzugreifen wie die Beweise ermittelt wurden – einseitig, nur belastend usw. – als den Inhalt des Beweisergebnisses anzugreifen.

Rechtsbeugung

Zur Rechtsbeugung als weitere problematische Hürde lest ihr hier mehr (soon)

Erfolgschancen Amtshaftung als Rechtsgutachten

Für alle, die sich unsicher sind, bieten wir ein kostengünstiges Rechtsgutachten zur Klärung der Frage von Erfolgsaussichten, Chancen und Risiken einer Amtshaftungsklage an.

rechtsgutachten zu Erfolgschancen Amtshaftungsklage bestellen!
Rechtsgutachten zur Amtshaftungsklage – Erfolgschancen

Mehr Infos finden sich auch in meinen Büchern. Denn ich bin sicher: Erfolgreiche Amtshaftungsklagen können alles ändern. Dann, wenn der Staat endlich etwas ändern muss, weil es sonst zu teuer wird.

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Amtshaftung

Warum Amtshaftungsklage

Warum Amtshaftungsklage? Die Amtshaftungsklage ist das Instrument, Fehler des Staats anzugehen. Für Michael Langhans, den Juristen, ist sie die Antwort auf die Frage, wie man zu seinem Recht kommt und Unrecht aus der Welt schaffen kann.

Amtshaftung ist die Antwort

Michael Langhans, Volljurist

Natürlich beseitigt Geldersatz nicht Unrecht, aber es führt dazu, dass ein Zwang entsteht, besser zu werden.

Der Missbrauch im Jugendhilfebereich ist doch nur deshalb möglich, weil es effektiv selten zu Sanktionen kommt. Strafanzeigen laufen fehl. Aber Zivilklagen müssen beantwortet und angegangen werden. Ihr selber entscheidet, ob und welcher Beweis erhoben wird. Im FamFG Verfahren oder im Strafverfahren entscheidet nur das Gericht, ihr dürft nur zuschauen. Amtshaftung heißt also, selber zu attackieren, das Heft in die Hand nehmen.

Warum Amtshaftungsklage heißt, das Heft in die Hand nehmen!

Diese Reihe erklärt alle relevanten Aspekte.

Amtshaftung: Die Bücher

Aus dem Klappentext meiner Bücher zum Thema:

„Wenn der Staat merken wird, dass es billiger ist neue Richter einzustellen oder die eingestellten Richter fortzubilden, als Fehler hinzunehmen, weil Fehler zu tatsächlichen und finanziellen Konsequenzen führen, dann wird ein staatliches Umdenken erfolgen. „

Die Amtshaftungsklage – Band 1 der Anspruch

Deshalb ist Amtshaftungsklage die Antwort, eine gute Wahl und Entscheidung. Auch poltisch wird hieraus also ein neues Problem. Denn plötzlich erfahren Ratsherren etwas, die Behörde kann nicht einfach so alles unter einer Decke halten.

Video Vor- und Nachteile der Amtshaftungsklage

In Videoreihe und Bücher erkläre ich alle Umstände, alles, was man wissen muss

Umfangreiche habe ich mich zum Wesen der Amtshaftungsklage in 2 Bänden bzw. insgesamt über 100 Seiten in den Werken die Amtshaftungsklage ausgelassen. Sie sind ein einfach verständliches „muss“ für jeden, der sich mit dem Thema auseinandersetzen möchte und der die Thematik betreiben möchte.

Amtshaftungsklage als Buch oder eBuch kaufen

Kinder zurück – Amtshaftung und Naturalrestitution?

Durch einen potentiell hohen Schaden besteht zudem die Chance, etwas zu ändern. Ihr könnt erreichen, dass sich das System ändert – wenn es schlicht teurer ist schlechte Beschlüsse zuzulassen als mehr oder bessere Justiz zu bezahlen.

Rechtlich ist es zwar umstritten, ob im Schadensersatzprozess bei diesen Aspekten eine Herstellung des Originalzustandes erreicht werden kann. Ich sehe hierin aber weder aus verfassungsrechtlicher noch aus sonstiger Sicht ein Problem.

Die Amtshaftungsklage soll auch ein neuer Weg sein. Er soll Änderungen der Ist-Situation bei Sorgerechtsentzug erreichen. Denn Naturalrestitution geht vor Schadensersatz in Geld.

Rechtsbeugung vortragen

Wie man zur Rechtsbeugung vorträgt, erzähle ich in diesem Video:

Denn Rechtsbeugung ist mehr als ein bewusst falsches handeln. Stellt Euch vor, Ihr überfallt eine Bank. Wenn der Banküberfall wie Rechtsbeugung behandelt würde, dann wäre das nur strafbar, wenn ihr mit dem Geld noch was schlimmes anstellen wollt. Genau das will aber das Gesetz nur für Richter. Deshalb fordere ich seit langem geringere Strafen bei Rechtsbeugung, dafür sollen die normalen Regeln gelten. Wer bewusst andere schädigt gehört bestraft.

Projekt 174

Kennt Ihr schon das Communityprojekt 174? mit 174 € den Rechtsstaat aushebeln und gemeinsam vorgehen mit Spendensammlunge. Mehr Infos auf GefahrvonInnen.de

https://gefahrvoninnen.de/projekt-174/

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