Wer eine Amtshaftungsklage angehen möchte, der muss die Amtspflichten kennen. Nur wer Verstöße hiergegen nachweisen kann, hat eine Chance, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die wohl wichtigste Amtspflicht ist die Amtspflicht rechtmäßiges Verhalten.
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Die Amtshaftungsklage: Amtspflichten
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Sammelband „Die Amtshaftungsklage“
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Eine Amtspflicht ist immer die Pflicht zu rechtmäßigem, also gesetzmäßigem Verhalten. Dies bedeutet, dass Behörden sich an die Gesetze zu halten haben und gegebenenfalls die Gerichte involvieren müssen, um eine Frage zu klären, was sich aus Art. 20 GG ergibt (vgl. Bernd Rohlfing, Amtshaftung, Universitätsdrucke Göttingen, S. 94)
Gesetze legen letztlich nur Gerichte aus, nicht die Verwaltung
Wie Gesetze auszulegen und anzuwenden sind, müssen die Gerichte feststellen. Hierbei sind Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes prominent, weil diese wie Gesetze gelten und angewandt werden müssen.
Amtspflicht höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten
Zwar wird in Teilen der Literatur noch gesondert die Pflicht, höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, als eigene Amtspflicht gesehen. Dieser Unterschied ist in der Praxis aber marginal.
Für Beamte sind höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die für sie zuständige OLG bzw. Oberverwaltungsgerichts-Rechtsprechung.
Dies gilt ausnahmslos.
Rechtsprechung ist den Gesetzen und deren Auslegung gleich, weil Beamte hier keine eigene Kompetenz haben, den Gesetzeswortlaut auszulegen.
Ausnahme gilt bei Richtern!
Etwas anderes gilt hierbei freilich für Richter:
Richter sind nur an das Bundesverfassungsgericht gebunden, weil nur diese Entscheidungen produziert, die Gesetzeskraft haben.
Andere Entscheidungen von Bundes- oder Obergerichten sind wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht bindend – solange man gute Argumente hat.
Einfach aus Unkenntnis abweichen ist auch nicht zulässig.
Wie Gesetze zu behandeln sind freilich auch Frage von Verordnungen und Dienstanweisungen der Dienstherren – im Rahmen der Rechtsprechung.
Amtspflicht rechtmäßiges Verhalten und Unkenntnis?
Ist dann die Amtspflicht für rechtmäßiges Verhalten verletzt, wenn man die Gesetze nicht kennen kann, weil man Sozialpädagoge oder Verwaltungsfachwirt ist und vom BGB keine Ahnung hat?
Ich hatte das mehrfach in Verhandlungen, dass Jugendamtsmitarbeiter die Unkenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offenbaren musste (auch Jugendamtsmitarbeiter sollten daher mein Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ lesen).
Zwar mag es menschlich sein, wenn ein Pädagoge weiss dass er von Juristerei keine Ahnung hat. Aber die im SGB VIII niedergelegten Grundlagen sind eben auch solche, die das Jugendamt als Berater des Richters binden. Und dazu gehört eben auch, dass man weiß was man darf und was nicht.
Unfähigkeit schützt hier also nicht vor Strafe.
Typische Fehler von Amtspflichtverletzungen rechtmäßiges Verhalten
Was sind dann beim Jugendamt solche Amtspflichtverletzungen der Pflicht auf rechtmäßiges Verhalten?
- Jugendamt führt keine Gefährdungseinschätzung gem. §8a SGB VIII durch
- Jugendamt verucht nicht, richterliche Entscheidung herbeizuführen
- Mildere Mittel (SPFH, Tagesbetreuung) werden nicht bewilligt
- Jugendamt verschafft sich keinen persönlichen Eindruck vor einer Inobhutnahme
- Familienangehörige werden nicht geprüft, zu denen man Kinder geben kann
- Rückführung wird nicht geprüft
- Bindung Eltern und Kind wird nicht aktiv gefördert
- Tatsächliche Ausübung der Sorge nicht durch Amtsvormund, sondern durch Pflegefamilie/Heim
- Umgangsvereitelungen obgleich Umgangsbestimmungsrecht nicht entzogen
- Vorschnelle medizinische Behandlungen als Beweisvereitelungen
- Fachfremde Behauptungen wie Diagnostiken
- Mangelnde Neutralität
usw.
Dies ist nur eine beispielsweise Auflistung. Eine genaue Prüfung kann nur konkret Einzelfallbezogen durch eine kompetente Person erfolgen.