Wer eine Amtshaftungsklage angehen möchte, der muss die Amtspflichten kennen. Nur wer VerstöĂe hiergegen nachweisen kann, hat eine Chance, SchadensersatzansprĂŒche geltend zu machen. Die wohl wichtigste Amtspflicht ist die Amtspflicht rechtmĂ€Ăiges Verhalten.
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Die Amtshaftungsklage: Amtspflichten
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Sammelband „Die Amtshaftungsklage“
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Eine Amtspflicht ist immer die Pflicht zu rechtmĂ€Ăigem, also gesetzmĂ€Ăigem Verhalten. Dies bedeutet, dass Behörden sich an die Gesetze zu halten haben und gegebenenfalls die Gerichte involvieren mĂŒssen, um eine Frage zu klĂ€ren, was sich aus Art. 20 GG ergibt (vgl. Bernd Rohlfing, Amtshaftung, UniversitĂ€tsdrucke Göttingen, S. 94)
Gesetze legen letztlich nur Gerichte aus, nicht die Verwaltung
Wie Gesetze auszulegen und anzuwenden sind, mĂŒssen die Gerichte feststellen. Hierbei sind Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes prominent, weil diese wie Gesetze gelten und angewandt werden mĂŒssen.
Amtspflicht höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten
Zwar wird in Teilen der Literatur noch gesondert die Pflicht, höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, als eigene Amtspflicht gesehen. Dieser Unterschied ist in der Praxis aber marginal.
FĂŒr Beamte sind höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die fĂŒr sie zustĂ€ndige OLG bzw. Oberverwaltungsgerichts-Rechtsprechung.
Rechtsprechung eines OLG muss das Jugendamt beachten
Michael Langhans, Volljurist
Dies gilt ausnahmslos.
Rechtsprechung ist den Gesetzen und deren Auslegung gleich, weil Beamte hier keine eigene Kompetenz haben, den Gesetzeswortlaut auszulegen.
Ausnahme gilt bei Richtern!
Etwas anderes gilt hierbei freilich fĂŒr Richter:
Richter sind nur an das Bundesverfassungsgericht gebunden, weil nur diese Entscheidungen produziert, die Gesetzeskraft haben.
Andere Entscheidungen von Bundes- oder Obergerichten sind wegen der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit nicht bindend – solange man gute Argumente hat.
Einfach aus Unkenntnis abweichen ist auch nicht zulÀssig.
Wie Gesetze zu behandeln sind freilich auch Frage von Verordnungen und Dienstanweisungen der Dienstherren – im Rahmen der Rechtsprechung.
Amtspflicht rechtmĂ€Ăiges Verhalten und Unkenntnis?
Ist dann die Amtspflicht fĂŒr rechtmĂ€Ăiges Verhalten verletzt, wenn man die Gesetze nicht kennen kann, weil man SozialpĂ€dagoge oder Verwaltungsfachwirt ist und vom BGB keine Ahnung hat?
Ich hatte das mehrfach in Verhandlungen, dass Jugendamtsmitarbeiter die Unkenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offenbaren musste (auch Jugendamtsmitarbeiter sollten daher mein Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ lesen).
Zwar mag es menschlich sein, wenn ein PÀdagoge weiss dass er von Juristerei keine Ahnung hat. Aber die im SGB VIII niedergelegten Grundlagen sind eben auch solche, die das Jugendamt als Berater des Richters binden. Und dazu gehört eben auch, dass man weià was man darf und was nicht.
UnfĂ€higkeit schĂŒtzt hier also nicht vor Strafe.
Typische Fehler von Amtspflichtverletzungen rechtmĂ€Ăiges Verhalten
Was sind dann beim Jugendamt solche Amtspflichtverletzungen der Pflicht auf rechtmĂ€Ăiges Verhalten?
- Jugendamt fĂŒhrt keine GefĂ€hrdungseinschĂ€tzung gem. §8a SGB VIII durch
- Jugendamt verucht nicht, richterliche Entscheidung herbeizufĂŒhren
- Mildere Mittel (SPFH, Tagesbetreuung) werden nicht bewilligt
- Jugendamt verschafft sich keinen persönlichen Eindruck vor einer Inobhutnahme
- Familienangehörige werden nicht geprĂŒft, zu denen man Kinder geben kann
- RĂŒckfĂŒhrung wird nicht geprĂŒft
- Bindung Eltern und Kind wird nicht aktiv gefördert
- TatsĂ€chliche AusĂŒbung der Sorge nicht durch Amtsvormund, sondern durch Pflegefamilie/Heim
- Umgangsvereitelungen obgleich Umgangsbestimmungsrecht nicht entzogen
- Vorschnelle medizinische Behandlungen als Beweisvereitelungen
- Fachfremde Behauptungen wie Diagnostiken
- Mangelnde NeutralitÀt
usw.
Dies ist nur eine beispielsweise Auflistung. Eine genaue PrĂŒfung kann nur konkret Einzelfallbezogen durch eine kompetente Person erfolgen.
