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Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge

Über eine Sorgerechtsverfügung hatte ich bereits berichtet. Ein anderes wichtiges Instrument ist dabei die „normale“ Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Mit dieser kann ein Elternteil Probleme in der Kommunikation umgehen und insbesondere Sorgerechtsübertragungen auf den anderen Elternteil verhindern. Denn eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge führt zur Unzulässigkeit einer Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil.

Was ist eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge

Sie ist eine normale Vollmacht, in der eine Person (Vollmachtgeber) eine andere (den Vollmachtnehmer) bevollmächtigt, etwas zu tun. Wir kennen das, wenn wir Pakete abholen wollen oder einen Auftrag bei einer Behörde für jemanden durchführen. Das besondere an der Vollmacht im Sorgerecht ist dabei nur der Umfang einer solchen Vollmacht: Diese bezieht sich ausschließlich auf sorgerechtliche Angelegenheiten.

Welche Vorteile hat eine solche Vollmacht im Sorgerecht?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, wenn sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge der Eingriff in die elterliche Sorge eines Elternteils nicht erforderlich ist, wenn die Handlungsbefugnisse des anderen Elternteils bereits durch die Vollmacht erweitert sind und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Infolge der ihm erteilten Vollmacht ist der andere Elternteil dann auch ohne Abstimmung mit dem vollmachtsgebenden Elternteil ausreichend handlungsfähig. Die Vollmacht ermöglicht, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können (BGH, Beschl. v. 29.04.2020, XI 1112/19).
Dies gilt selbst wenn der Kindeswille dem entgegenstehen würde (OLG München, 26 UF 529/23 e, wenn eine alleinige Handlungsbefugnis ausreichen würde.

Der Vorteil ist also schlicht, dass man es verhindert, dass einem Sorgerechtsanteile „entzogen“ werden (rechtlich betrachtet sieht man hierin keine Entziehung, wenn gem. §1671 BGB die Rechte auf den anderen Elternteil übertragen werden. Emotional und inhaltlich ist es aber eine Entziehung). Man kann damit also zum Arzt, in die Schule, zum Jugendamt gehen und sich informieren – was eine wesentliche Grundlage für künftige Maßnahmen ist. Wer keine Infos bekommt, bekommt auch selten ein Kind (zurück).

Welche Formvorschriften gibt es für eine solche Vollmacht

Grundsätzlich sind solche Vollmachten formfrei, aber zum Nachweis, insbesondere damit ein Sorgerechtsentzug verhindert wird, empfiehlt sich die Schriftform. Die Vollmacht kann also auch im Termin zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Wann ist eine Vollmacht sinnvoll

Eine Vollmacht ist immer sinnvoll, wenn man weite Distanzen hat zwischen dem Elternteil, der die Vollmacht erteilen soll, und dem Kind. Damit werden Diskussionen, was Alltagssorge ist und was nicht, vermieden. Weniger Streit führt aber zu besserem Co-Parenting.

Formular

Ein entsprechendes Formular über eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge stellt der Verein Erzengel für Euch kostenfrei zur Verfügung.

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Offenkundige Fehler in Gutachten Günter, Arnscheidt und du Bois #1

Ich hatte ja bereits in Artikeln die Frage gestellt, ob Gutachten von Prof. Dr. Michael Günter fehlerhaft sind und auch zur Gutachterstelle Stuttgart Stellung bezogen. Heute möchte ich Euch an drei Beispielen zeigen, wie offenkundig ab und an fehlerhaft Gutachten der beiden Professori Prof. Dr. Michael Günter und Prof. Dr. Reimar du Bois oder von Dr. Arnscheidt von der Gutachterstelle Stuttgart sein können. In Gutachten Günter, Arnscheidtt und du Bois finden sich Fehler, die man finden kann, wenn man danach sucht.

Auszug aus den Mindestanforderungen

Zu aller erst möchte ich euch einen Auszug aus den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen vorstellen, der für das weitere Verständnis wichtig ist. Ich hatte bereits in diversen Artikeln zu den Mindestanforderungen geschrieben und 5 Gründe genannt, warum diese wichtig sind.

Auf Seite 13 werden hierzu formelle Anforderungen definiert. Unter anderem steht dort geschrieben:

„Das Gutachten muss von dem beauftragten Sachverständigen persönlich und mit Datum versehen unterschrieben sein.“

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen

Eigentlich ist das doch einfach verständlich, oder? Um diesen Satz zu verstehen, muss man nicht studiert haben. Und trotzdem, es scheint eine nicht unerhebliche Hürde zu sein, wie mir drei Beispiele zeigen. Günter, Arnscheidt und du Bois schaffen es eben nicht, diese Hürde zu nehmen.

Michael Günter unterschreibt Gutachten nicht immer

Prof. Dr. Michael Günter unterschreibt eben nicht immer alle Gutachten:

Den Co-Gutachter habe ich verpixelt, um den soll es hier nicht gehen. Wobei: Der hätte das so auch nicht durchgehen lassen dürfen. Damit liegt kein verwertbares Gutachten vor. Da ändert auch die „Reise“ nichts mehr. Denn es liegt kein Gutachten vor, für das er Verantwortung übernimmt.

Reinmar du Bois unterschreibt Gutachten nicht immer

Da will sein Vorgänger und Kompagnon in der Fortbildung von Psychiatern Reinmar du Bois nicht nachstehen, das kann er auch:

Immerhin findet er jemand, der „in Vertretung“ unterschreibt. Doch was ist vertreten? Die Prüfung? Die Urteilsbildung? Und überhaupt.

Arnscheidt unterschreibt Gutachten nicht immer

Auch hier findet sie jemand, der „in Vertretung“ unterschreibt: Ihren Kollegen du Bois. Doch was ist vertreten? Wohl nur die Unterschrift. Dies reicht aber nicht aus, um ein ordnungsgemäß unterschriebenes Gutachten zu gerieren. Das beweist

Habt ihr aufgepasst?

Wenn ihr oben den Auszug aus den Mindestanforderungen sorgfältig gelesen habt, habt ihr sicher erkannt dass das Datum auch fehlt.

Kritik an den Gerichten

Meine Hauptkritik richtet sich insoweit aber an die Gerichte. Würden diese die Gutachten lesen und die Mindestanforderungen kennen – wobei es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung auch zu Unterschriften gibt – gäbe es solche Fehler nicht. Insbesondere kann solches Vorgehen sogar die Herstellung einer unechten Urkunde darstellen, wie der BGH, Urt. v. 06.12.1961, Az. 2 StR 350/61 ausführt (zitiert nach LTO). Aber vor allem nervt mich, dass solche Gutachten überhaupt weitergeleitet werden. Warum werden diese von den Richtern nicht zurückgegeben wegen dieser erheblichen, offenkundigen Fehler? Vielleicht weil man einräumen müsste, das Gutachten nicht (richtig) gelesen zu haben? Solche Fehler sind m.E. nur durch ein neues Gutachten heilbar, wobei einmal strafbares Verhalten kaum mehr umgedeutet werden kann. Günter und du Bois, das muss die Justiz in Baden-Württemberg anerkennen, sind als Gutachter (zumindest bei familienpsychologischen Gutachten) meiner Meinung nach nicht tragbar.

Kritik an den Anwälten

Wie immer richtet sich die Hauptkritik aber an die beteiligten Anwälte. Wieso kommt hier kein erbitterter Widerstand? Wir brauchen engagierte Anwälte, die die Interessen ihrer Partei bis zum Ende vertreten und verteidigen, nicht nur bis zur Abrechnung. Gutachten von Günter und du Bois sollten anwaltlich grundsätzlich abgelehnt werden meiner Meinung nach. Diese erfüllen in den von mir geprüften Fällen nicht ansatzweise die Mindestanforderungen. Deshalb habe ich hier angefangen, eine Webseite mit Aufsätzen für Fachpersonen (Richter und Anwälte) zu erstellen, um die Qualität rechtlicher Arbeit nachhaltig zu fördern. Mein erster Aufsatz heißt daher auch „Gutachten und Juristen“ und darf gern zitiert werden.

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Die Billigung des Umgangsvergleichs: Anfechtungsmöglichkeiten

Die Billigung des Umgangsvergleichs in Familiensachen beendet das Umgangsverfahren. Lange Zeit war es umstritten, ob man bei Umgangsvergleichen den Vergleichsschluss anfechten kann oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Billigungsbeschluss des Amtsgerichtes / Oberlandesgerichtes eine Entscheidung i.S. §58 I FamFG ist und kann damit angefochten werden, BGH, Beschluss v. 10.7.2019, XII ZB 507/18 (das gilt bei OLG Beschluss freilich nur, soweit zugelassen i.S. §70 FamFG).

Umgangsvergleich und Billigung

§156 FamFG knüpft den Umgangsvergleich an die folgende Bedingungen:

„(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

§156 FamFG

Auch eine Einigung der Eltern muss als auf Kindeswohldienlichkeit geprüft werden. Das Gericht kann insoweit Abweichen von der Vereinbarung der Eltern; somit ist dieser immer anfechtbar. Dies gilt sogar dann, wenn die Billigung nur dasjenige billigt, was man selbst beantragt hat. Man ist also immer „beschwert“, soweit man geltend macht, dass diese Regelung dem Wohl des Kindes nicht mehr entspricht. Diese Unvereinbarkeit muss man aber darlegen können.

Der Beschluss der Billigung muss ausdrücklich erfolgen, konkludent durch Protokollierung der Vereinbarung reicht nicht aus (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 156 Rn. 17-18b).

Widerruf der Zustimmung des Vergleichs

Das Einvernehmen der Beteiligten, also die Zustimmung zum Vergleich, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über die Billigung des Vergleichs (noch) vorliegen (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 19078; Sternal/Schäder Rn. 16; Schlünder FamRZ 2020, 1150).

Eine zunächst erteilte Zustimmung eines Beteiligten ist bis zur gerichtlichen Billigung frei widerruflich (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 156 Rn. 10, 10a, OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 124329; OLG Hamm BeckRS 2015, 16407; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 2019 usw.).

Der Widerruf muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sinnvoll wäre dies aber (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 124329).

Dabei kann bereits ein Bedenken gegen eine Zustimmung bestehen, wenn ein Elternteil nur durch den Anwalt, unter Protest oder Vorbehalt zustimmt oder sich durch das Gericht „genötigt“ fühlt.

Widerruf bis zur Billigung, danach Beschwerde

Wenn also das Gericht nicht sofort den Billigungsbeschluss erlässt und verkündet, hat man jederzeit das Recht, die Zustimmung zu widerrufen. Dann muss das Gericht erneut verhandeln oder einen Beschluss erlassen und das OLG ggf. das Verfahren an das AG zurückweisen.

Wenn ihr Eure Zustimmung erteilt habt und der Billigungsbeschluss erlassen ist, dann kann man eine Beschwerde erheben oder den Vergleich anfechten, falls man sich wirklich getäuscht hat oder ähnliches. Die Beschwerde ist dann aber der sinnvollere Weg.

Die Zustimmung zum Umgangsvergleich ist bis zur Billigung widerruflich, danach durch Beschwerde anfechtbar.

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Alltagssorge

Die Alltagssorge oder auch genauer Angelegenheiten des täglichen Lebens sind eine Ausnahme von der gemeinsamen elterlichen Sorge, nach der alle relevanten Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Sie hat ihren Ursprung in §1687 I S. 2-4 BGB:

„Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.“

§1687 BGB

Wer hat die Alltagssorge?

Die Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens hat gem. S. 2 derjenige, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist in der Regel der, der das alleinige ABR = Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Es kommt also darauf an, bei wem das Kind „mehr“ Zeit verbringt.

Angelegenheiten des täglichen Lebens und Umgang

Doch auch der Elternteil, der nur Umgang hat, hat während des Umgangs die Alltagssorge. Dies ergibt sich aus S. 4

Was sind nun Angelegenheiten des täglichen Lebens?

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die keinen nachhaltigen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben1. Der Beck Online Kommentar definiert diese Alltagssorge als Entscheidungen, die sich durch Häufigkeit d und durch die Abänderbarkeit ihrer Auswirkungen auszeichnen2.

Das sind Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht die Weichen für die Kindesentwicklung stellen, wobei durchaus auch Reihenfolge von Fremdsprachen am Gymnasium hierunter zu zählen sein kann3.

Es ist ein Recht auf partielle Alleinsorge und Alleinvertretung4.

Der Münchener Kommentar zählt hierunter z.B.

Nachhilfe

Teilnahme an Klassenausflug

Klassenreisen,

Skikurs,

Arbeitsgemeinschaften,

Abholen vom Kindergarten,

Besuche bei anderen Verwandten, vor allem bei den Großeltern,

Fragen der Freizeitgestaltung (Fernseh- und Internetkonsum, Diskothekenbesuch)

einfache medizinische Behandlungen 

Beantragung von Ausweispapieren für eine Auslandsreise

melderechtliche Festlegung des Hauptwohnsitzes.

Haarschnitte

Verwaltung kleinerer Geldgeschenke 

MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687 Rn. 18

Ich sehe das in mancherlei Hinsicht durchaus anders. Fragen des Internetkonsums können durchaus nachhaltige Entwicklungen nach sich ziehen und sollten daher gemeinsam getroffen werden.

Die obige Liste verdeutlicht aber das Problem, dass es keine klaren Regelungen gibt und es immer auf den Einzelfall und das konkrete Kind ankommen wird. Am deutlichsten wird dies bei medizinischen Angelegenheiten.

Medizinische Angelegenheiten

Medizinische Angelegenheiten sind hier das Paradebeispiel für Problemfälle:

Beide Elternteile haben gemeinsam nach § 1687 über Operationen oder andere medizinische Eingriffe zu entscheiden, wobei allerdings in Notfällen „Notbefugnisse“ bestehen können, vgl. Abs. 1 S. 5, wie die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, die Einweisung in eine Heilanstalt oder in ein Sanatorium, aber auch ambulante Psychotherapie langwierige Behandlungen wie Zahn- und Kieferregulierungen, und über sonstige ärztliche Behandlungen, hierzu zählen auch Schutzimpfungen einschließlich Auffrischungen, oder die medizinische Versorgung allgemein, etwa bei einem asthmatischen Kind oder einem Allergiker. Andererseits darf der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, bei kleineren Eingriffen nach unbedeutenden Verletzungen allein entscheiden

MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687

In Notfällen entscheidet daher ein Elternteil alleine, wobei die Eilbedürftigkeit ein Problem darstellen wird. Je langfristiger Auswirkungen sind (Kieferregulierung), desto eher muss gemeinsam entschieden werden. Kurzfristige Behandlungen (Zahnhygiene oder einfache Löcher) desto eher entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet.

Kleinere Eingriffe sind daher solche, die keine dauernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben, also Behandlungen bei einfachen Krankheitsverdachten usw. Dazu gehören körperliche Symptome (Bauchweh, Durchfall, Einkoten, Schmerzen, kleine Schnitte). Es kann sich aber während der Behandlung ergeben, dass das einfache Bauchweh weitreichendere Ursachen hat, die dann eine Zustimmung beider Elternteile (Darmspiegelung, Blinddarm-OP) nach sich zieht.

Ergebnis

Eine klare Abgrenzung gibt es nicht. Es empfiehlt sich daher immer ein Kontaktversuch zum anderen Elternteil, um dann ggf. auch Notfallargumente anführen zu können. Grundsätzlich ist aber eine Absprache oder eine Vollmacht vorzuziehen, wenn man sich entsprechend vertraut.

  1. MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687 Rn. 18 ↩︎
  2. BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1687 Rn. 25-26 ↩︎
  3. MüKo aaO ↩︎
  4. BeckOK aaO ↩︎
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Umgang

Die Sprache bei begleitetem Umgang

Ich erlebe es oft, dass mir Eltern berichten, sie dürften sich nur auf Deutsch mit dem Kind beim begleiteten Umgang unterhalten. Das ist falsch. Die Sprache bei begleitetem Umgang hat sich am Kind, der Familie und den Bindungen zu orientieren. Alles andere widerspricht dem Kindeswohl.

Welche Sprache bei begleitetem Umgang?

„Sprache und Identität sind eng miteinander verbunden. Über Sprache vermitteln sich Erfahrungen, Wissen und Werte. Oft werden in Deutschland andere Sprachen als Bedrohung empfunden – nicht Deutsch sprechen wird mit Nicht-Integration gleichgesetzt. Zum Glück mehren sich im öffentlichen Raum die Beispiele, wie bereichernd ein mehrsprachiges Aufwachsen für unsere Gesellschaft ist.1

Diese Aussage ist so richtig, wie sie konsequent immer wieder missachtet wird. Weil bei vielen begleiteten Umgängen fälschlicherweise immer das schlechteste von Eltern gedacht oder solches unterstellt wird, wird auch aufgrund eigener Unwissenheit untersagt, sich in einer anderen Sprache als die, die der Begleiter versteht, zu unterhalten. Teils werden hier Eltern-Kind-Bindungen erheblich geschädigt, teils über die Jahre sogar Kontakt be- oder verhindert.

Sprache der Beziehung zum Kind, nicht Deutsch!

Folgerichtig kommentiert Cortico in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang auf S. 246 das folgende:

„Die Eltern werden von den Berater:innen ermutigt, hauptsächlich in der Sprache zu sprechen, in der sie die beste Beziehung zu ihrem Kind aufbauen können. Das gilt auch für den begleiteten Umgang, selbst wenn die begleitende Person diese Sprache nicht spricht. „

Cortico in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang

Bei Problemen könnt ihr insoweit verwaltungsrechtlich über das Wunsch- und Wahlrecht eine andere Begleitung oder andere Begleitungsregeln erstreiten. Denn wer sich gegen die Beziehung Eltern-Kind stellt, egal wie nachvollziehbar seine Motive sein mögen oder ob es ein Gericht angeordnet hat, der wendet sich gegen das Wohl des Kindes, gegen die bestehenden Bindungen und kann diese nicht fördern. Die Sprache bei begleitetem Umgang wählt ihr nach den Bedürfnissen des Kindes, an nicht anderem aus.

  1. Verband binationaler Familien, Familiäre Mehrsprachigkeit – die vergessene Ressource 2004 in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang ↩︎
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Checkliste Begleiteter Umgang: Raumausstattung

Im Handbuch Begleiteter Umgang von Dürbeck, Reguvis Verlag, 4. Auflage 2023, habe ich eine interessante Checkliste Raumausstattung begleiteter Umgang gefunden, der das Mindestmaß an Raumausstattung definiert.

Danach soll ein Raum, in dem begleiteter Umgang stattfindet, die folgenden Voraussetzungen erfüllen (und habe mir ein paar Ergänzungen erlaubt):

  1. Abschließbarer Nebenraum
  2. Zugang zu Toilette und Wickelraum
  3. Notfalltelefon
  4. Liste mit Notfallnummern
  5. Erste Hilfe Koffer
  6. Barrierefreiheit
  7. Raum hell und freundlich
  8. Raumtemperatur angemessen, nicht zu kalt, nicht zu warm
  9. Lüftungsmöglichkeit
  10. Getränke vorhanden
  11. Zugang zu Garten und Spielplatz
  12. Spielsachen für Kinder jeden Alters, insbesondere Puppen, Lego, Playmobil, Bälle, Knete, Kicker, Tischtennis, Kissen, Decken, Bausteine, Puppenhaus, Verkleidungskiste, Bücher für Kinder jeden Alters
  13. Rückzugsmöglichkeit für das Kind (Zelt, Höhle o.ä.) im Raum, dazu gehört auch eine angemessene Raumgröße
  14. Mal- und Bastelsachen für Kinder mit Stiften, Scheren und Papier
  15. Abspielgerät für Hörspiele/Tonie-Box
  16. Brettspiele für alle Altersgruppen
  17. Tische und Stühle für Kinder und Erwachsene
  18. Platz auch für Umgangsbegleitung
  19. Reinigungsmöglichkeiten (Staubsauger) nach handwerklicher Tätigkeit/Basteln oder Essen
  20. Garderobe für Schuhe und Jacken/Mützen
  21. Technische Geräte auch für Hausaufgaben (Recherche usw.)
  22. Stauraum, um eigenes Spielzeug dort zu lassen
  23. Datenschutzkonformität, also keine offenen Unterlagen der Begleiter usw.

Ich mag das Handbuch und kann es nur empfehlen und werde einige Aspekte für Euch hier berichten. Doch entspricht Euer Raum dieser theoretischen Realität? Wieviele der 18 Punkte waren für Euch erfüllt? Hat man Euch Erste-Hilfe-Möglichkeiten gezeigt oder nur darauf hingewiesen, dass Ihr selbst verantwortlich seid? War ein Zugang zum Garten/Spielplatz vorhanden und durfte der auch genutzt werden?

Bitte kommentiert Eure Erfahrungen in den Kommentaren, und teilt mir mit, was Eurer Meinung nach in der Liste oben fehlt.


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Bücher vorgestellt Umgang

Umgangstagebuch

Ich habe zusammen mit Julia Pia Klein ein Umgangstagebuch für den Verein Erzengel erstellt. In diesem Buch könnt Ihr einfach mit unterleuchten und ausfüllen alle relevanten Aspekte um einen Umgang festhalten. Wie war der Umgang? Was ist vorgefallen? Wie hat es den Kindern und Euch gefallen? Alles das einfach in einem Buch festhalten und bei Bedarf vorlegen.

Was ist ein Umgangstagebuch

Ein Umgangstagebuch (auch Pendelbuch, Übergabebuch, Tagebuch für Umgangseltern, Umgangsplaner) ist ein Heft, das Kinder während des Umgangs begleitet. Hierin sind alle wichtigen Informationen enthalten, die sich ergeben. Damit wird nicht nur der Umgangsinhalt dokumentiert, sondern auch eventuelle positive oder negative Ereignisse. Im Idealfall ersetzt es unnötige Diskussionen und Streitpunkte zwischen Eltern und Umgangsbegleiter. Im besten Fall ist es für Kinder und Eltern eine schöne Erinnerungshilfe. Es ist vorallem aber im Streitfall ein wichtiges Beweisdokument.

Welche Umgangstagebücher gibt es?

Im Moment haben wir nur das Umgangstagebuch für begleitete Umgänge fertig. Eine Edition für Wochenendumgang und für Wechselmodell sind in Vorbereitung und werden bald veröffentlicht. Pendelbücher sind insoweit ein wichtiges Instrument und müssen daher angepasst sein an den Umgang.

Umgangstagebuch Edition begleiteter Umgang

Hier könnt Ihr ein paar Einblicke in unsere Edition begleiteter Umgang – Umgangstagebucherhalten:

Das Buch ist insoweit sehr einfach gehalten, so dass es mit wenigen Handgriffen (Leuchtstift und Filzschreiber) ausgefüllt werden kann.

Alle Infos, wo es das Umgangstagebuch Edition begleigteter Umgang zu erwerben gibt und ein Einblick in das Buch findet Ihr hier auf den Vereinsseiten. Ihr könnt es dort auch direkt bestellen (ist vorrätig!):

Käuflich erworben kann es bei ePubli werden (hier), bei Amazon (hier) oder im normalen Buchhandel mit der ISBN13 978-3756535583 (Thalia, Hugendubel usw.)

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Umgang

Guten begleiteten Umgang beweisen

Viel zu oft wird in diesem Land begleiteter Umgang als Strafe für Eltern – wofür auch immer – unter dem Deckmantel des Kinderschutzes angeordnet. Und damit beginnen die Probleme für viele Eltern erst. Denn: Guten begleiteten Umgang beweisen ist schwerer, als man denkt. Und viel zu oft kommt es dabei zu Missbrauch der öffentlichen Hand, was die Berichte der Umgangsbegleitung angeht. Diese sind oft schlicht falsch. Einen Interessanten Artikel dazu habe ich leider nur noch auf Reddit gefunden. Das inzwischen eingestellte Magazin „report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz“ der Früherwisser Media GmbH hatte über den unglaublichen Fall eines Vaters berichtet, der einfach keinen guten Umgang haben durfte. Rausgekommen ist es nur wegen einer versteckten Kamera, aber auch vielen objektiven Beweismitteln, die die Unwahrheit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main dokumentierten.

Vater darf keinen guten begleiteten Umgang haben

Was nicht passt, wird passend gemacht. Und deshalb kann der dreifache Vater tun und lassen was er möchte, er kommt auf keinen grünen Umgangszweig. Denn: Er darf keinen guten begleiteten Umgang haben. Das passt nicht ins System.

„Das System läuft nur gut, wenn ein Elternteil viele Probleme hat und nicht, wenn es keine Probleme hat“, sagt der Mitarbeiter in dem Video, der für das Jugendamt Frankfurt Beschützte Umgänge des Vaters mit seinen Kindern kontrollieren soll. Es gehe um andere Interessen als um das Wohl der Kinder. „Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.“ Der Vater schaut den Betreuer fassungslos an und stellt weiter Fragen. Er weiß im Gegensatz zu seinem Gegenüber, dass eine GoPro-Videokamera läuft. „Ich habe den Auftrag etwas Negatives über Sie ans Familiengericht zu schreiben“, sagt der Umgangsbetreuer. „Dies liegt an einem Oberzensor.“ Gemeint ist damit die Frankfurter Jugendamtsmitarbeiterin S., wie aus dem Gespräch hervorgeht. Laut Angaben des Vaters hatte er über 15 Monate nur „Beschützten Umgang“ über vier Stunden pro Woche mit seinen Kindern nach SGB VIII der „Kinder und Jugendhilfe“. Bei solch einer angeordneten Maßnahme darf der Umgangsbetreuer die Szene nie verlassen (Bescheid vom Jugendamt Frankfurt liegt report vor). Geschätzte Kosten dafür: 15.000 bis 20.000 Euro im Jahr für den Steuerzahler.

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.

Zitat eines Jugendhilfemitarbeiters aus Frankfurt am Main

Während man in den Gerichtsverhandlungen das Bild eines höchst gefährlichen Vaters (für seine Kinder) zeichnet, um begleiteten (betreuten) Umgang zu ermöglichen, ist die Situation tatsächlich eine andere: Der Vater genießt alle Freiheiten, wie ein „normaler“ Vater sie hat. Denn der Umgangsbegleiter, der weiss dass keine Gefahr droht, schläft lieber in seinem Auto.
Begleiteter Umgang ist nur in Ausnahmefällen zulässig:

  • Wenn die Eltern sich auf keine sinnvolle und tragfähige Umgangsregelung einigen
  • Wenn substantiierte Missbrauchsvorwürfe zu klären sind oder Entführungsgefahr droht
  • Wenn das Kind keinen Kontakt zum einem Elternteil (lange Zeit oder noch nie) hatte und diesen nicht kennt
  • Wenn ein Elternteil erziehungsunfähig ist und dadurch sein Kind gefährdet
  • Wenn Abhängigkeiten bestehen, die man nicht mit Tests (Drogen-, Alkoholtests) überprüfen kann
  • Wenn eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde
  • Wenn massive Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (Abfälliges Reden über den anderen, Manipulation) belegt sind

Im berichteten Fall war das alles nicht so, wie der Mitarbeiter eines Jugendhilfeträgers wusste. Deshalb machte er schonmal ein Nickerchen.

Unfassbar: Bei seiner Kontrolltätigkeit in dem Fall legte sich der vom Jugendamt Frankfurt beauftragte Mitarbeiter lieber im Auto schlafen oder lässt den Vater alleine mit den Kindern zum Shoppen

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Das beweist zwei Dinge:

Erstens sind viele begleitete Umgänge rechtswidrig. Sie dienen eher dazu, Eltern zu disziplinieren und Kinder zu bestrafen, wenn diese zu ihren Eltern halten. Im beobachteten Setting ist es für viele schwer, sich richtig zu verhalten. Und das wirkt sich dann negativ auf die Beurteilung aus. Wer kennt es nicht aus seiner Schulzeit: Der Lehrer steht hinter dir und schaut über die Schulter, da wird man nervös…
Zweitens kann man mit den Berichten hervorragend das gewünschte Ergebnis hervorzaubern. Denn derjenige, der die Berichte schreibt, ist auch der, der vom Ergebnis des Berichtes profitiert. Schlechter Bericht heisst länger Geld am Leid von Kind und Eltern verdienen. Neutral ist das nicht, weshalb das Bundesverfassungsgericht Gutachten von behandelnden Ärzten ausschließt…

Wie beweise ich nunmehr guten begleiteten Umgang?

Die Idee, Umgangskontakte heimlich auf Video aufzuzeichnen ist sicherlich eine gute. Sie ist allerdings in der Regel auch illegal, wenn dabei Tonaufnahmen erfolgen.
Wichtig ist es, dass Ihr regelmäßig auf Umgangsberichte beharrt, wenn ihr den begleiteten Umgang nicht vermeiden könnt. Meine Erfahrung ist nämlich diejenige, dass nur negative Berichte an das Familiengericht gehen, der positive Rest versinkt in Schubladen. Das ist unzulässig. Es gilt das gesamte Bild, alle Berichte, alle Umgangskontakte. Beharrt daher darauf, mindestens einmal im Monat alle vergangenen Berichte zu erhalten. So kann auch nachträglich nichts hinzugedichtet werden. Wenn sich Jugendhilfeträger und Jugendamt weigern, dann lehnt grundsätzlich alle Berichte wegen fehlender Objektivität ab.

Wie beweise ich nun guten, begleiteten Umgang?

Die rechtlich sauberste Methode ist ein Umgangstagebuch, in dem ihr alle Besonderheiten, Banalitäten, Erlebnisse und Emotionen sowie Kommentare der Umgangsbegleiter danach, angesprochenen Probleme und Problemlösungen dokumentiert sind. Im Idealfall könnt Ihr Euren Umgangsbegleiter sogar überreden, Euren Bericht „abzuzeichnen“. Weigert er sich, ist alleine aber die fehlende Korrektur von angeblich falschem und die fehlende Vorlage eines Umgangsberichts ein Indiz, das für Euch spricht. Und ihr könnt nach einiger Zeit lückenlos den Umgangsablauf belegen – insbesondere aber auch, ob dieser begleitete Umgang gut angelaufen ist oder nicht.

Das Umgangstagebuch „Deine Umgänge“ ISBN 9783756535583

Eure Erfahrungen mit Umgangsberichten sind gefragt

Mich interessieren Eure Erfahrungen mit begleitetem Umgang und Umgangsberichten. Kommentiert doch Eure Erlebnisse unter diesem Beitrag.

Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main

Im Hinblick auf diverse Verfahren in Frankfurt, die ich begleite, interessieren mich auch Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main, den einzelnen Sozialrathäusern und dem dortigen Amtsgericht – Familiengericht. Schreibt mich bitte per pn an.

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Recht allgemein Umgang

Kein Umgangsausschluss ohne Gutachten

Eine wichtige Entscheidung des OLG Saarbrücken, die man kennen sollte: Die Amtsermittlung gebietet es, dass ein Umgangsausschluss ohne Gutachten nicht in Betracht kommt.

Leitsatz zum Umgangsausschluss ohne Gutachten

Der Leitsatz der Entscheidung 6 UF 10/12 lautet wie folgt:

„Zur – § 26 FamFG geschuldeten – Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur zuverlässigen Ermittlung des wahren Kindeswillens, wenn ein zehnjähriges Kind einen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil verbal ablehnt“

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen Vater und Mutter mit Urlaubsvereitelung, Ordnungsgeldern usw.
Trotz vorheriger Einigkeit wollte die Mutter sich an das Vereinbarte nicht halten und gleichzeitig Umgangsausschluss erreichen. Ohne eigenen Antrag des Verfahrensbeistandes oder des Jugendamtes wurden dann 24 Monate Umgangsausschluss ausgesprochen (wobei die Gründe von 12 Monaten sprachen).

Das Familiengericht hat verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht genügt.

Saarländisches Oberlandesgericht 6 UF 10/12

Amtsermittlung und Umgang

Das Gericht entscheidet zwar recht frei, welche Tatsachen es feststellt. Die entscheodungserheblichen Tatsachen sind aber von Amts wegen festzustellen, was sich aus §26 FamFG ergibt.

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

§26 FamFG

Weiter führ das saarländische Oberlandesgericht aus:

Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung „ins Blaue hinein“, weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720), wobei in kindschaftsrechtlichen Familiensachen besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen sind.

Saarländisches Oberlandesgericht aaO Rn. 13

Strenge Maßstäbe bei Umgangsausschluss

Alles was relevant ist, muss hinterfragt werden. Dies umfasst nicht Blödsinn oder unsinnige Prüfungen.

An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen

Saarländisches Oberlandesgericht aaO

Insbesondere, so das Oberlandesgericht, weil es auch um das Kindeswohl unabhängig von den Meinungen der Eltern geht, muss zur Wahrung dieses Kindeswohles eine Überprüfung von Amts wegen erfolgen.

Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann

Saarländisches Oberlandesgericht aaO

Und weil das alles so offenkundig ist, kommt das Gericht zu folgendem Schluss:

Kein Umgangsausschluss ohe Gutachten

An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen hätte das Familiengericht vorliegend nicht ohne Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen.

Saarländisches Oberlandesgericht aaO

Denn es bestanden in diesem Fall erhebliche Anhaltspunkte, dass der Sachvortrag und der Wille des Kindes nicht seinem wirklichen Willen entspricht.

Was bedeutet das im Alltag?

Für den Alltag bedeutet das vorallem, dass man viel vortragen sollte, was das Kind wann und wo geäußert hat. Nur so kann man im Nachhinein eben den Zwiespalt des Kindes belegen. Nur so lassen sich Widersprüche aufdecken. Daher:

  • Umgangstagebuch schreiben, auch bei Telefonaten
  • Umfangreich schreiben, negatives wie positives
  • Sicherstellen, dass danach keine Änderungen erfolgen (Hinterlegen beim Anwalt, Kopien anfertigen und diese weitergeben)

Gleichzeitig zeigt dieses Verfahren auch, dass nicht jeder Fehler zu Umgangsausschluss führt, egal wie verworren eine Situation ist.

Denn Rückführung ist das Ziel! – oder eben enger Kontakt.

https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/rueckfuehrung-ist-das-ziel/

(Danke Carola für den Link)

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