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Kinderschutz oder Genozid: Zur Lage der Religionsfreiheit in Deutschland am Beispiel des Orde der Transformanten

Ein nasskalter Tag im Oktober 2020: Hundertschaften der Polizeibehörden durchkämmen das Eventgelände Kloster Gräfenthal, weil dort “eine Person gegen ihren Willen festgehalten worden sei[1]”. Schnell machen Kampfbegriffe wie “Sekte” und “selbsternannter Prophet” die Runde. Später treten dann sogenannte “Sektenexperten” vor Kameras und publizieren Belanglosigkeiten, nicht jedoch ohne vor dem zu warnen, was sie nicht kennen: Unter dem Deckmantel der Presseberichterstattung wird eine relativ junge Religionsgemeinschaft diskreditiert. Dabei ist der Orde der Transformanten so normal wie du und ich.

Aus Festhalten gegen den Willen wird Kindesmissbrauch

Plötzlich ist von sexuellen Ausschweifungen, gar Kindermissbrauch die Rede. Doch es kommt noch schlimmer: Von der Presseberichterstattung unbeobachtet, aber initiiert, versucht das deutsche Jugendamt, der dortigen Kinder habhaft zu werden. “Natürlich” um diese zu schützen.

Die Vorwürfe des deutschen Jugendamtes lesen sich wie ein Horrorfilm: Eine involvierte Sektenexpertin habe darauf hingewiesen, dass dort Kinder leben würden (sic!). Zudem gäbe es nach Aussage des WDR den Vorwurf des 10- fachen Missbrauches[2]. Viele Frauen der Sekte seien „Eigentum“ des Oberhauptes der Glaubensgemeinschaft. Missbrauch der heutigen Kinder wäre nicht auszuschließen. Das Glaubenssystem soll, so der Vorwurf, den Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen nicht ausschließen[3]. Waffen seien dort illegal vorhanden. Verifizierbare Aussagen hingegen verneinten die Behörden[4].

Als Zeugen stehen zur Verfügung “Aussteiger“. Von objektiven Beweismitteln ist auch ein Jahr später nichts bekannt. Die Ermittlungsbehörden flüchten sich in nichtöffentliche Verfahren zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten – oder um eine Aufklärung dieses Staatsversagens zu verhindern?

Neutrale Ermittlungen finden nicht statt, zu schwer wiegen die pressebekannten Vorwürfe des Kindesmissbrauchs. Objektive Beweismittel gibt es wiederum nicht, man verweigert sogar die Aufklärung und verschweigt im Verfahren bis zuletzt, dass sogar die “Zeugen” zurückgerudert sind. Zu wichtig ist das Ziel: Erst der Kinder habhaft werden, dann “Aussagen” erhalten. Rechtsstaatlich ist dies nicht, doch das Ziel wird von “Anti-Sekten-Infos” vorgegeben: Maßnahmen zur indirekten Zerstörung einer Religionsgemeinschaft, im Pressejargon als “Rettung von 54 Personen” bezeichnet.

Keine Aufklärung der Vorwürfe durch Jugendamt und Familiengericht

Das Amtsgericht Kleve scheint fachlich überfordert: Obwohl der Lebensmittelpunkt der Kinder, die oft nur ihre niederländische Muttersprache sprechen, nicht in Deutschland liegt, zieht man die Verfahren an sich, versucht die Anwälte und Vertreter der Kinder und Eltern auszuschalten, verweigert rechtsstaatliche Mindeststandards wie rechtliches Gehör zu gewähren. Wären die Kinder nicht schnell in ihre Heimat geflohen, wäre nach dem Willen der deutschen Behörden eine Trennung auf unbestimmte Zeit von den Eltern erfolgt. Nach der Definition des CPPCG (Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes) liegt hierin eine Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören durch (versuchte) gewaltsame Überführung der Kinder der Glaubensgemeinschaft in das deutsche Volksbewusstsein. Ein betroffener Vater meinte hierzu vor der Rechtsbank in Roermond nur: “Ich dachte, der Krieg zwischen Deutschland und den Niederlanden wäre längst vorbei”. Dass die Initialzündung hierzu von einer unheiligen Allianz von selbsternannten Sektenexperten, staatlichem Fernsehen und Behörden gemeinsam erfolgt ist, ist bemerkenswert, aber nicht einzigartig.

Parallelen zu den „12 Stämme Verfahren“

Erinnerungen werden wach: Bereits 2013 hatten deutsche Jugendämter versucht, eine andere Glaubensgemeinschaft “Zwölf Stämme” auf dieselbe Weise zu vernichten und letztlich aus Deutschland getrieben[5]: Auch dort hatte eine unheilige Allianz aus Fernsehen, Sektenexperten wie der Essenerin Sabine Riede und Jugendamt in der wohl größten Jugendamtsrazzia über 40 Kinder ihren Eltern weggenommen, von denen ein Teil immer noch in staatlicher Obhut leben muss. Bereits damals wurde breit diskutiert, dass dies nicht supranationalen Standards der Religionsfreiheit und den Menschenrechten genügt[6]. wenn nicht der Freiheitsdrang zur Flucht führt[7].

Nicht nur die Argumentationen der Jugendämter, sondern auch der mangelnde Wille den tatsächlichen Sachverhalt neutral aufzuklären, sind verblüffend ident:

Sachverhaltsermittlung, eine richterliche Pflicht, fand damals wie heute nicht statt[8] bzw. nur auf durch die Anwälte erzwungen[9]. Damals wurde der „Superapostel“ Spriggs in den Mittelpunkt gestellt, eine Bezeichnung, die er selbst und die 12 Stämme ablehnen[10], heute geht es um den „selbsternannten Propheten“[11].

Objektive Beweismittel jedenfalls waren damals wie heute nicht vorhanden. Entlastendes wird nicht berücksichtigt.

Einziges „neutrales“ Beweismittel sollen „Aussteiger“ sein. Nur deren Aussagen sollen wahr und ehrlich sein, während „Mitglieder von Sekten“ grundsätzlich „lügen“. Sektenmitglieder hingegen leben immer abgeschieden, haben keinen eigenen Willen, müssen Angst vor einer Hölle haben.

Aussteigerzeugen sind nicht neutral

Seit langem ist bekannt, dass die Forschung in der Religionssoziologie ihre Erkenntnisse darauf basiert, dass alle verfügbaren Quellen (Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, ehemalige Mitglieder einschließlich negativ gestimmter „Aussteiger“ sowie Geschäftspartner, Behörden und Besucher) berücksichtigen muss. „Aussteiger“ neigen immer wieder dazu, Schreckensgeschichten zu erzählen[12]. Deren Geschichten sind von einem Konflikt zwischen der Religionsgemeinschaft und dem (gescheiterten) Mitglied[13]. Negative Aussagen sind dabei für Aussteiger ein Weg, ihren Ausstieg zu rechtfertigen[14]. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch die erheblichen emotionalen Belastungen, die mit dem Ausstieg einhergehen, Trennung von Freunden und Bindungen und Konflikten[15]. Das bedeutet nicht zwingend, dass deren Aussagen per se falsch sein müssen. Die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit solcher Zeugen sind aber zu hinterfragen. Und genau hier versagt die Staatsgewalt, die dazu neigt den „Aussteigern“ einen Vertrauensvorschuss zu gewähren, deren Aussagen faktisch nicht hinterfragt werden und grundsätzlich Mitgliedern unter dem Deckmantel  des negativ konnotierten Kampfbegriffes „Sekte“[16] als unglaubwürdig dargestellt werden. Zentral ist zudem die unkontrollierte und unlimitierte Möglichkeit der Beeinflussung der „Aussteiger“ durch „Sektenexperten“ ohne eine spezialisierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung im Umgang mit angeblich traumatisierten Menschen. Zwar scheint es wissenschaftlich anerkannt, dass nicht jede Therapie oder jedes Gespräch zu unvertretbaren Aussagen führt[17].

Dazu muss aber ein erfahrener Viktomologe mit psychotraumatologischen Kenntnissen eingesetzt werden. Alleine die Verarbeitung in Gesprächen führt jedenfalls dazu, dass Lücken ersetzt werden[18]. Solche Methoden sind oft nicht mehr sinnvoll einsetzbar, wenn sich bedeutsame suggestive Bedingungen in der Vorgeschichte des Exploranden finden lassen.[19]

Es muss also die Suche nach objektiven Beweismitteln im Vordergrund stehen und nicht die Konzentration alleine auf die Aussage von manchen Zeugen.

Falsche Fakten und die fehlende Öffentlichkeit

Sowohl die Familienverfahren als auch das gegen einen Priester initiierte Strafverfahren offenbaren hierbei ein wesentliches Ungleichgewicht in den Verteidigungsmöglichkeiten: Die im FamFG vorgesehene grundsätzliche Nichtöffentlichkeit und die im Strafverfahren weitreichend ausgesprochene Nichtöffentlichkeit schützen hier nicht mehr die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten oder gar die betroffenen Kinder. Sie verhindern eine neutrale und faire öffentliche Diskussion als Kontrolle der Staatsgewalt. Wenn dann wie vorliegend die von der Polizei sowohl vorab eingeschalteten Sektenexpertin vor Kameras tritt und Interviews gibt, die faktisch erfunden sind[20] und gleichzeitig offensichtlich Informationen und Zugang zu Zeugen erhält, die andere nicht erhalten oder verwenden dürfen[21], wird hierdurch der Schutz der Persönlichkeitsrechte ad absurdum geführt: Es wird eine einseitige Informationslage geschaffen, die wissenschaftlichen und rechtlichen Standards nicht gerecht wird und gegen die man sich aufgrund der gesetzlichen Schranken nur eingeschränkt wehren kann.

Verdeutlicht wird dies am exorbitant verwendeten diskreditierenden Begriff „Sekte“, der auch nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr verwendet werden soll[22]. Zwar soll die Verwendung dieses negativen Begriffes nicht zwingend die Neutralitätspflicht des Staates verletzten, obgleich es negativ verstanden wird[23].

Dies wird aber bei einer offensichtlich inflationären Verwendung des Begriffes „Sekte“ in den Familienverfahren ohne relativierende Begrifflichkeiten wie „sogenannte“ oder einer Relativierung von Glaubensaspekten – unabhängig ob diese der Lehre des Orde der Transformanten entsprechen -, indem man „Prophet“ in relativierende und damit wertende Anführungszeichen setzt. Alleine der Verbleib in „Sektenstrukturen“ sei für Kinder eine Gefahr, so das Amtsgericht Kleve, dortiges Aufwachsen sei ein „schädliches Milieu“[24]. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass alle Zeugen „Bestandteil der Glaubensgemeinschaft bzw. Sektenstrukturen sind“. Gemeint ist damit, dass diese grundsätzlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft unglaubwürdig sein sollen.

Der Leser erkennt bereits an dieser Stelle, dass Vermutungen Fakten ersetzen. Welche der Fakten wurden belegt, welche widerlegt?

Hier wird es schwierig, ohne einen Verstoß gegen §353d StGB vorzutragen. Doch das aufmerksame Lesen der Presseberichterstattung liefert erste Anhaltspunkte: „Der Hinweis, dass es auf Graefenthal auch zu Vergehen gegen das Waffengesetz gekommen ist, konnte bei der Durchsuchung des Geländes nicht bestätigt werden. Die Ermittler fanden zwar zwei Schreckschusswaffen, deren Besitz jedoch frei ist.“[25]

Offensichtlich ergab schon die erste Ermittlung den Beweis, dass wesentliche Beschuldigungen unwahr sind.

Die im Jugendamtsbericht geschilderten weiteren Vorwürfe des Missbrauchs weiterer Frauen oder Mädchen ist durch deren Aussagen und teils durch medizinische Untersuchungen widerlegt. Diese auf der Hand liegenden Untersuchungen und Befragungen von Schulen und gesondert geschulten Kinderärzten wurden zu keiner Zeit vom Jugendamt oder dem Familiengericht initiiert[26]. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft und im Strafverfahren solcherlei Informationen zur Entlastung nicht ermittelt wurden.

Weiter wurde vom Familiengericht den Eltern entlastende Kenntnisse vorenthalten[27]. Die Eltern haben dabei kooperativ entlastende Beweismittel zusammengetragen, die sogar weitgehend Aussagen Dritter (also Nichtmitglieder) und medizinische Unterlagen beinhalten[28]. Obwohl damals strafrechtlich bekannt gewesen sein muss, dass es keinen Missbrauch an den heutigen Kindern der Gemeinschaft gibt, wurde dieser Fakt vom Familiengericht nicht offenbart und Sorgerechtsentzug damit begründet..

Auch die behaupete Isolierungsmöglichkeit wurde widerlegt.Trotzdem steht auch die Freiheitsentziehung immer noch im Verfahren gegen den Priester R. B. angeklagt.

Letztlich fordert das Amtsgericht von den Eltern auch eine „Distanzierung“ von ihrem Glauben[29]. Das zumindest war eine ehrliche, wenn auch unter Hinweis auf die Neutralitätspflicht des Staates und die Religionsfreiheit sowohl nach Grundgesetz als auch EU Grundrechtecharta eine überraschende.

Es ist schwer, hier eine Verallgemeinerung im Hinblick auf das weitgehend nichtöffentliche Strafverfahren zu finden. Ich gehe daher eher von den nichtpublizierten Aspekten aus und vergleiche diese mit den publizierten.

Sind irgendwelche Fakten bekannt, die sich aus Aussagen von Aussteigern ergeben, die objektiv prüfbar sind und Indizien auf Straftaten belegen?

In den Familiensachen wurde kein einziger Fakt belegt. Weder gab es psychische Hinweise bei den angeblich betroffenen Kindern noch körperliche Belege. Medizinische Untersuchungen widerlegten den Missbrauchsvorwurf.

Wie oben dargetan war zumindest auch der Waffenbesitzvorwurf falsch.

Einsperrungen sind nach Besichtigung der Örtlichkeiten auch nicht begründbar, weil die entsprechende Räumlichkeit im Erdgeschoss bei offenem Fenster liegen und die Türen nicht verschließbarer sind.

Wie sich aus den Familienverfahren ergibt, widersprachen sich die Aussteiger teilweise.

Die Zeuginnen aus der Gemeinschaft berichten von feindseligen Vernehmungsatmosphären und teils bewusst falschen Aussageprotokollierungsversuchen – die deren Zeugenbeistand verhindern konnte. Gerüchteweise soll eines der angeblichen Missbrauchsopfer aus der Gemeinschaft ihre Unberührtheit ärztlich bescheinigt haben. Würde sich dies als wahr herauskristallisieren, wäre dieser Fakt – zusammen mit den Aussagen der betroffenen Frau – ein das Strafverfahren im Kern erschütternder Aspekt. Wen also schützt das weitgehend nichtöffentliche Verfahren?

Alles was offenkundig bleibt sind daher aufgedeckte Lügen und der Kernbereich einer Aussage über Ereignisse zwischen zwei Menschen, deren Wahrheit man nicht belegen kann. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit werden daher im Strafverfahren eine elementare Rolle spielen. Und genau diese sind bei „Aussteigern“ besonders tiefgreifend zu hinterfragen.

Glimpfliches Ende für die Kinder des Ordes

Nachdem das deutsche Familiengericht erkennen musste, dass sein Beschluss nicht ansatzweise rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht, wurden vor der zu erwartenden Blamage am Oberlandesgericht alle Verfahren schnell in die Niederlande abgegeben. Dort liesen, wenn auch unter dem Einfluss der deutschen Nichtermittlungen und Falschbehauptungen, die Richter Weitsicht walten und zum Wohle der Kinder den Sachverhalt ermitteln. Obwohl auch die niederländischen Behörden eine gewisse Aversion gegen alternative Lebensweisen an den Tag legten und nicht wenig unternommen haben, um Missbrauch oder schädliche Einflüsse zu Lasten der Kinder aufzudecken, verliefen alle Ansätze ergebnislos. Die Rechtsbank beendete daher die Verfahren, die Kinder und deren Eltern sind von allen Makeln freigesprochen und wieder Inhaber aller Rechte und Pflichten – einschließlich des Mitbegründers der Gemeinschaft R. B..

Sekte als Kampfbegriff

Im vorliegenden Verfahren, das meiner Meinung nach als Blaupause dient in Verfahren gegen Glaubensgemeinschaften, hat daher die Verwendung des Begriffes „Sekte“ nicht nur beschreibenden Charakter, sondern der Begriff ist Programm: Allianzen aus Staatsanwaltschaft, Polizei, Experten beeinflussen damit nicht nur Zeugen, sondern auch die Öffentlichkeit. Kritik ist aufgrund des nichtöffentlichen Charakters von Missbrauchsverfahren weitgehend ausgeschalten. Ohne Kenntnisse aus den Familienverfahren wäre es letztlich nicht möglich, einen Artikel über den Orde der Transformanten zu schreiben.

Umso wichtiger muss es daher sein, diesen Begriff in Zukunft zu vermeiden. Öffentlichkeit reagiert auf diesen Begriff, weil er emotional aufgeladen ist. Dadurch, und nur hierauf kommt es an, wird die öffentliche Meinung gelenkt. Kritische Nachfragen unterbleiben grundsätzlich. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in einem grundgesetzlich geschützten Bereich bleibt daher unmöglich. Willkür wird dadurch der Weg bereitet.

Verdrängung anderer Glaubensrichtungen aus Deutschland: Die Rolle von Sektenexperten

Wozu dies führen kann, haben die Familienverfahren und die Strafverfahren gegen die Zwölf Stämme bewiesen: Einer Verdrängung anderer Glaubensrichtungen und – ideen aus Deutschland hinaus[30].

Dass es Ziel dieser Allianz ist, andere Glaubensrichtungen zu zerstören, würde sich sicherlich belegen lassen, wenn man die Strafakten veröffentlichen dürfte und wenn die der Verteidigung zur Verfügung stehenden Akten vollständig wären. Womit hat die den Orde nicht kennende „Expertin“ Riede Polizei, Staatsanwaltschaft und Zeugen indoktriniert? Primärliteratur steht nicht zur Verfügung, eigene soziologische Untersuchungen hat sie zu keiner Zeit durchgeführt, mit Priestern und Mitgliedern des Orde nicht gesprochen. Was also wurde den Betroffenen erzählt, was deren Blickrichtung bestimmt hat? Die einzige Antwort geben die Presseinterviews von Riede, die von falschen Fakten nur so strotzen und noch heute weiterverbreitet werden[31]:

·         Das meiste verdiente Geld ging natürlich an den Propheten.

·         Der Prophet hatte ein Buch mit Prophezeiungen geschrieben und es an seine Anhänger verteilt.

·         Seine Frauen mussten sich ein Tattoo mit seinem Bild stechen lassen.

·         Die Sektenmitglieder schotteten sich von der Außenwelt ab, aber sie mussten Geld verdienen, und so gründete der Prophet eine Veranstaltungsagentur

Diese Falschbehauptungen dienen dem von Jenkins geäußerten Phänomen:

Sekten erfüllen eine praktische integrative Funktion, indem sie einen gemeinsamen Feind darstellen, einen ‚gefährlichen Außenseiter‘, gegen den sich der Mainstream vereinigen und seine gemeinsamen Normen und Überzeugungen wieder geltend machen kann. Je nach dem rechtlichen und kulturellen Umfeld einer bestimmten Gesellschaft kann die Spannung zwischen Sekten und der Mehrheitsgesellschaft zu aktiver Verfolgung führen oder sie kann die Form von Ausgrenzung und negativer Stereotypisierung annehmen.“[32]

Rechtlich bedenklich hierbei ist nicht nur, dass die Behörden konfessionell gebundene und wissenschaftlich nicht qualifizierte Experten einschalten, während renommierte Forscher und Wissenschaftler der Soziologie wie Palmer, Wright, Introvigne, Rigal-Cellard und andere nicht gehört werden. Dass man dann diesen Sektenexperten Informationen zukommen lässt und diesen Kontakt zu Zeugen vor richterlicher Vernehmung zubilligt, ist abzulehnen. Dass sich dann gegebenenfalls in den nicht bekannten Aussagen Stereotypi zu Sekten finden, die Hinweise darauf geben könnten, dass eben kein erlebtes Wissen wiedergegeben wird, liegt auf der Hand, bleibt aufgrund des weitgehenden Geheimverfahrens unklar.

Umso stärker erhalten die bekannten falschen Fakten Gewicht.

Gerade im Spannungsfeld zwischen dem Interesse an einer strafrechtlichen Aufklärung einerseits und der Religionsfreiheit andererseits muss hier transparent, fair und nachvollziehbar gerarbeitet werden. Dass man pauschal Aussteigeraussagen mehr Gewicht einräumt als Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, wie es das Amtsgericht Kleve als Familiengericht tat – dieses Risiko besteht umso mehr im nichtöffentlichen Strafverfahren – ist aus jedem Gesichtspunkt heraus bedenklich. Und: Sollte sich herauskristallisieren, dass Beeinflussungen Dritter und Falschaussagen vorliegen, würde dies eine Welle an Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen nach sich ziehen. Da ist es doch leichter, mit der gängigen richterlichen Überzeugung keine Zweifel an den Aussagen bereits belegter Lügner aufkommen zu lassen und damit die Einschränkung der Religionsfreiheit in Kauf zu nehmen.

Warum das alle angeht

Warum das alle angeht? Weil die Vorgehensweise auch gegen normale Eltern dieselbe ist. Kein Nachforschen. Keine Entlastungsbeweise. In diesem Verfahren kann man das hervorragend belegen, weil in vielen Fällen drei Richter dasselbe (nicht) getan haben. Damit hat man den systematischen Beweis. Den, dass man erst – verfassungswidrig die Kinder herausnimmt und dann Beweismittel für seine Thesen finden möchte (oftmals subjektiv, nicht verifizierbar.

Das ist rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig.

Und deshalb geht es uns alle an. Weil wir alle Eltern sind, unabhängig von Rasse, Religion, sexueller Orientierung oder Behinderung.


[1] https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/polizeieinsatz-in-goch-mutmassliche-sekte-am-niederrhein-17012805.html

[2] Antrag des Jugendamtes an das AG Kleve, u.a. 48 F 317/20

[3] Antrag des Jugendamtes aaO

[4] Antrag des Jugendamtes aaO, Kleveblog https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Zw%C3%B6lf_St%C3%A4mme_(Glaubensgemeinschaft)#Sorgerechtsentzug_und_Strafverfahren_wegen_Kindesmisshandlung

[6] https://www.osce.org/files/f/documents/5/8/186856.pdf

[7] https://www.bild.de/regional/muenchen/news-inland/shalomah-11-entfuehrt-sekten-kinder-sollen-2022-fuer-jesus-bereitstehen-77999266.bild.html

[8] https://forefeurope.wordpress.com/2015/05/28/germany-almost-two-years-after-violent-privation-of-children-local-court-has-not-started-to-collect-evidence/

[9] Z.B. OLG München, Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15

[10] Susan Palmer, Affidavit 17.09.2014 zu den 12 Stämme Verfahren

[11] https://rp-online.de/nrw/staedte/goch/goch-prozessbeginn-um-sektenfuehrer-im-kloster-graefenthal-im-kreis-kleve_aid-59644843

[12] David Bromley, The Politics of Religious Apostasy

[13] Susan Palmer, aaO

[14] Zdenek Vojtísek, The Role oft he Apostates in the Twelve Tribes conflict in Germany

[15] Zdenek Vojtísek aaO

[16] Die Enquente Kommission des Deutschen Bundestages empfiehlt diesen Begriff nicht zu verwenden

[17] https://www.opferhilfen.de/app/download/11282191121/2018-Traumatherapie-RechtskraftII-1.pdf?t=1592300751

[18] Ursula Gasch, Mögliche Einflüsse von Psychotherapie auf die Aussage des Opferzeugen im Strafverfahren

aus gutachterlicher Sicht, Vortrag 26. Opferforum „Im Blick: Psychische Traumafolgen“

[19] vgl. Volbert & Dahle 2010

[20] Abmahnung gegen Sabine Riede vom …

[21] Vgl. §353d StGB, der Mitteilungen aus nichtöffentlichen Verfahren unter Strafe stellt

[22] 1 BvR 670/91 Rn. 57 unter Bezugnahme auf die Enquente-Kommission

[23] 1 BvR 670/91 Rn. 59

[24] AG Kleve, 4 F 265/20

[25] https://www.kleveblog.de/orden-der-transformanten-grosseinsatz-der-polizei-auf-gut-graefenthal-selbsternannter-prophet-festgenommen-verdacht-der-freiheitsberaubung/

[26] Vgl. Beschlüsse AG Kleve

[27] Beschwerdebegründung Advogada Delaine Kühn zu 48 F 328/20

[28] Beschwerdebegründung aaO

[29] AG Kleve 48 F 328/20

[30] https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/sekte-zwoelf-staemme-verlassen-deutschland-a-1051506.html

[31] https://revu.nl/artikel/447805/profeten-hemel-en-hel

[32] Jenkins, Pedophiles and Priests, 158).

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Kinderrechte nicht ins Grundgesetz

Kinderrechte nicht ins Grundgesetz – das ist die einfache Antwort auf die Frage, die auch gestern zum Weltkindertag wieder aufgeflammt ist. Warum Kinderrechte nicht ins Grundgesetz gehören und welche Risiken diese ach so familienfreundlichen Versuche insbesonders linker Parteien in sich bergen, möchte ich hier nochmal für Euch zusammenfassen.

Kinderrechte sind auch ohne das Grundgesetz bindend

Die UN Kinderrechtskonvention (child rights convention, kurz CRC) wurde (erst oder schon, je nach Blickwinkel) 1989 angenommen und trat am 02.09.1990 in Kraft. Am 17.02.1992 stimmte der Deutsche Bundestag den Kinderrechten zu. Am 6. März 1992 ratifizierte Deutschland die Kinderrechtskonvention, die damit am 05. April 1992 in Kraft getreten sind.

Seit diesem 05.04.1992 sind damit die Kinderrechte in Deutschland bindendes Recht.

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Die UN Kinderrechte sind innerdeutsches Recht mit direkter Geltung!

Die Kinderrechtskonvention gilt insoweit als völkerrechtlicher Vertrag und hat vollumfänglich den Charakter eines Bundesgesetzes i.S. Art. 59 Abs. 2 GG:

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art. 59 Abs. 2 GG

Wen das Thema der Rechtsnatur von völkerrechtlichen Verträgen mehr interessiert, der möge dieses Rechtsgutachten lesen.

Die Kinderrechte sind daher bereits heute zu 100% von Gerichten anzuwenden und zu berücksichtigen. Passiert es? In der Regel nicht.

Das Grundgesetz ist nur so gut, wie die, die es anwenden

Auch unser Grundgesetz ist anzuwenden. Und trotzdem – meiner bescheidenen Meinung nach – werden viele Grundrechte und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes negiert. Wenn Richter bereits die heutigen Grundrechte nicht anwenden, wieso sollten sie es dann bei neuen Kindergrundrechten tun? Wenn das Bundesverfassungsgericht bereits heute wegschaut, während es seinen Geburtstag feiert, und Rechtsverstöße passieren lässt, was soll sich dann ändern wenn mehr Rechte im Gesetz stehen?

Gesetze und Grundrechte sind nur so gut wie die, die sie bewahren wollen, also oft nicht existent

Michael Langhans

Kinderrechte ins Grundgesetz einbringen ändert also meiner Auffassung nach nichts. Stattdessen wird sich die Politik, die bereits heute nicht Sorge trägt, dass Grundrechte sichergestellt werden, zufrieden zurücklehnen mit dem Argument, man habe doch die Kinderrechte nun gestärkt. Was viele vergessen: Papier ist Geduldig…

Kinderrechte im Grundgesetz hebeln Elternrechte aus

Bereits heute schützt das Grundgesetz elementare Rechte von Kindern. Während zum Beispiel einige sagen, dass die Kinderrechtskonvention die Kindesanhörung ermöglich hat, ist das unschwer über die Würde des Menschen eine notwendige Mindestanforderung an rechtsstaatliches Verfahren. Braucht es hier eine Sonderregelung? Meiner Meinung nach nicht. Es reicht aus, wenn alle gleich behandelt und die Gesetze einfach entsprechend ausgelegt und umgesetzt werden. Und: Eltern sind ja diejenigen, die dafür Sorgetragen dürfen, dass dieses Abwehrrecht gegen den Staat auch umgesetzt wird.

Führt man nun Kinderrechte als eigenständige, von den Eltern losgelöste Rechte ein, schwächt das nur die Eltern. Dadurch wird eine unnötige und kontraproduktive Verselbständigung erreicht. Das schadet den Kindern und den Familien.

Es ist nicht notwendig, Elternrechte insoweit faktisch zu beschränken.

Grundrechte sind eigentlich Abwehrrechte gegen den Staat

Grundsätzlich sind die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat ausgebildet, die inzwischen aber auch mittelbar zwischen allen Bürgern gelten. Wie oben dargestellt, sind die Grundrechte heute aber schon nicht umgesetzt durch den Staat. Das Abwehrrecht funktioniert im Familienrecht nur fehlerbehaftet.

Das heißt aber, dass dieses Abwehrrecht geschwächt wird, wenn die Position des natürlichen Verteidigers geschwächt wird. Eltern werden durch die Verselbständigung weiter ausgeschalten.

Schuster, bleib bei deinen Leisten

Ich bin kein Freund von zuvielen Ausnahmen. Lieber offene Artikel und Paragraphen, die Richter auslegen. Und das haben wir heute schon. Daher braucht es keine Verschlimmbesserung. Würde alles perfekt laufen und meine Befürchtungen schief gehen, würde genau was erreicht? Nichts. Weil die Kinderrechte schon heute bindend sind, auch wenn sie nicht im Grundgesetz stehen. Kinderrechte im Grundgesetz oder nicht ins Grundgesetz ist daher Wahlwerbung ohne Sinn, ohne Mehrwert und ohne Gewinn.

Wer Kinderrechte ins Grundgesetz fordert, fördert letztlich Inobhutnahmen. Denn wer wird dann einen Streit entscheiden zwischen Eltern und Dritten um Kinderrechte? Das Familiengericht, das auch vorher schon Kinderrechte nicht im Blick hatte.

Kinderrechte sind ein hohes Gut. Trotzdem reicht es, die aktuellen Gesetze anzuwenden.

Update 01.06.2022:

Der Bundesjustizminister hat sich heute zum Kindertag auch dazu geäußert. Das Thema ist also Up to Date wie je. Und die Politik lernt nix dazu.

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Elternrechte eingeschränkt

Der Deutsche Bundestag hat Elternrechte eingeschränkt, und keiner hat es mitbekommen. Es ist symptomatisch für unser Land, dass Elternrechte heimlich eingeschränkt werden, während man oberflächlich „Kinder vor Missbrauch schützen will“. Es geht um folgendes Gesetzesvorhanden: „Gesetz zur Be­kämpfung sexuali­sierter Gewalt gegen Kinder“ (Bundestagsdrucksache hier). Mit den Stimmen der Koalition aus CDU und CSU sowie SPD UND AFD, während sich die Grünen, Linken und die FDP enthielten.

Wie werden Elternrechte eingeschränkt?

Die Einschränkung ergibt sich aus dem neuen §158 FamFG. Dieser sieht anders als der alte §158 Abs. 5 FamFG nicht mehr vor, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aufgehoben werden kann oder unterbleibt, indem man dem Kind einen Anwalt besorgt oder Kinder selbst einen suchen. Dies ist eine Verschlechterung der Elternrechte und schränkt diese maßgeblich ein.

War der Anwalt für das Kind denn neutral?

Gerne wird die Einschränkung damit begründet, dass der von den Eltern bestellte Anwalt ja nicht neutral sei. Ich hingegen sage: Der ist genauso neutral wie der vom Richter bestellte Verfahrensbeistand (und hier sind mir persönlich Einflussnahmen bekannt durch Richter). Anwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, so dass man nicht einfach unterstellen kann sie machen für Geld alles.

War die alte Rechtslage zu §158 FamFG schlecht?

Nein. Bereits nach altem Recht konnte das Gericht einen Verfahrensbeistand auch bei einem Anwalt für das Kind bestellen oder belassen, soweit Gründe für Misstrauen an der Unparteilichkeit und ausschließlichen Interessenwahrnehmung des Kindes bestanden.

Was genau hat sich dann verschlechtert?

Während früher zumindest die Chance bestand, dass ein Anwalt sich mit dem Kind vorab abspricht, bevor ein Mandat aufgenommen wird, besteht dies nicht mehr. Ein Fremder, der Richter, entscheidet wer für das Kind am Besten spricht – ohne dass er oder der Verfahrensbeistand das Kind kennen, auch unabhängig vom Alter des Kindes. Ein Mitspracherecht der Eltern oder des Kindes besteht nach wie vor nicht, obwohl ich ein solches 2017 in meiner Petition gefordert hatte und nunmehr die Grünen etwas ähnliches auch gefordert haben.

Die Möglichkeit, aktiv die Interessen des Kindes mit dessen Willen zu wahren und gegen einen Verfahrensbeistand, der nicht die Interessen des Kindes vertritt, sind jetzt abgeschafft. Und damit sind auch die Rechte der Eltern, für ihr Kind rechtlich zu sorgen (bis zu einer Entziehung) abgeschafft. Und das einfach so, durch die Hintertür.

Wo sind die vielgelobten Kinderrechte?

Einerseits, für die Presse, möchte man Kinderrechte im Grundgesetz stehen haben. Wo es aber draufankommt, dürfen diese Kinderrechte dann doch keinen Bestand haben. Da schafft man Familienrechte ab – und das sind auch Kinderrechte.

Missbrauch durch Eltern beendet!

Viele werden jetzt sagen, dass endlich Missbrauch durch Eltern beendet wurde. Dieser Missbrauch hat aber meiner Erfahrung nach fast nie stattgefunden – anders als Missbrauch der Verfahrensbeistandsmacht durch Gerichte. Mich hat es in der Vergangenheit oft gestört, dass Anwälte über den alten §158 Abs. 5 FamFG nicht beraten haben. Eltern hatten dann gar keine Chance zu agieren. Wenn sie agieren wollten, hatten sie kein Geld. Oder das Gericht verhielt sich rechtswidrig. Das Missbrauchspotential dürfte daher in den Promillebereich gehen, kein Grund daher einzugreifen, zumal die ebenfalls bestehenden Probleme der Qualität der Gerichte nicht angegangen wird.

Kann ich jetzt noch einen Rechtsanwalt für das Kind besorgen?

Ich sage ja, weil die Beteiligungsrechte insbesondere für Kinder ab 14 Jahren über den Wunsch des Gerichtes, einen genehmen VB zu bestellen, hinausgehen. Doch anders als früher wird es keinen Alleinanwalt mehr geben, sondern wohl nur noch neben dem Verfahrensbeistand. Das heisst auch, dass das Gericht entscheidet, wessen Meinung es als „Kindsgerechter“ und besser sieht. Und das wird, mit Verlaub, meist der Verfahrensbeistand sein.

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