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Recht allgemein

Sammelklage?

Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. Die beiden Ausnahmen sind die Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) und die Musterfeststellungsklagen. Beides sind keine Sammelklagen im rechtlichen Sinne, weil man immer noch individuell betroffen sein muss. Eine Betroffenheit als Teil einer Gruppe für eine Klagebefugnis reicht auch in diesen beiden Klageformen nicht aus.

Trotzdem hält sich das Gerücht immer wieder, dass es Sammelklagen gibt. Zum EuGH. EGMR. Wohin auch immer, sogar am internationalen Strafgerichtshof.

Sammelklage in den USA?

Findige Geldverdiener haben sich sogar die Frage gestellt, ob man eine Class Action (echte Sammelklage) nicht auch in den vereinigten Staaten anhängig machen kann (wie sie Dr. Rainer Füllmich im Hinblick auf den PCR Test anhängig machen wollte und Gelder hierfür eingesammelt hat, vgl hier).

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht (Federal Law, im Gegensatz zu State Law, dem Recht der einzelnen Bundestaaten) ergibt, wenn der Streitwert mehr als 5.000.000 Dollar beträgt, oder wenn Kläger und Beklagte in unterschiedlichen Staaten ansässig oder ausländische Parteien beteiligt sind (diversity; hier vereinfacht dargestellt.)

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht ergibt

Juraforum

Betroffene US Amerikanische Eltern hätten hier theoretisch eine Chance. Für alle anderen kommt eine solche Class Action nicht in Frage.

Verbandsklage als Sammelklage gegen das Jugendamt?

Die Musterfeststellungsklage hat folgende Voraussetzungen:

  • Ein Verband klagt gegen einen Konzern
  • Es müssen rechtlich zulässige Feststellungsansprüche vorliegen (Vorfragen von Ansprüchen klärbar sein)
  • 50 Verbraucher müssen der Klage beitreten innerhalb von 2 Monaten

Eine Klage gegen den Staat ist nicht vorgesehen. Natürlich könnte man aus einer Form der Gleichbehandlung versuchen dies zu erstreiten. Aber erstens muss man dann einen zugelassenen Verband i.S. §4 UKlG finden und zweitens wird dies auch keinen Erfolg haben. Denn die Sammelklage ist eben die Ausnahme bzw. in Deutschland nicht vorgesehen, so dass auch eine verfassungsgemäße Auslegung wohl nicht in Betracht kommt.

Streitgenossenschaft?

Es gibt in Deutschland aber die Möglichkeit, gemeinsam Klage zu erheben, die sogenannte Streitgenossenschaft. Die Prozesse werden zwar gemeinsam geführt und verhandelt, aber letztlich rechtlich jeweils einzeln behandelt. Sie sind möglich, wenn

  • sie bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 1. Alt. ZPO)
  • wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 2. Alt. ZPO)
  • ihre Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO)
  • das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden (§ 260 ZPO analog).

Dadurch wird aber nicht das Prozessrisiko reduziert, weil faktisch einzelne Prozesse geführt werden.

Klagevereine oder Abtretungen?

Eine Möglichkeit wäre es zudem, wenn Ansprüche an einen Verein abgetreten werden oder übertragen sind (oder an eine Privatperson). Je nach Klagegrund kann dann aus diesem abgetretenen Recht vorgegangen werden. Dann hat man eine Quasi Sammelklage, allerdings mit diversen Nachteilen. Nicht jeder Anspruch kann abgetreten werden, einige sind höchstpersönlich. Zudem braucht man recht detailliertes Regelwerk, um Rückzahlungen usw. zu regeln, damit im Erfolgsfall nicht der eine mit dem Geld aller davonlaufen kann.
Vorteile von Abtretungen sind, dass man so Zeugen schafft. Gerade bei 4 Augensituationen hat man meist keine Chance etwas zu beweisen. Durch die Abtretung wird der Geschädigte aber zum Zeugen.

Die Kosten werden geringer, das Risiko bei Totalverlust reduziert. Denn Firmen, Vereine und Co. kann man dicht machen, wenn diese überschuldet sind. Bei großen Bauvorhanden ist das Konstrukt der Projekt-GmbH durchaus bekannt.

Probleme der Abtretung als „Sammelklage“

Das Problem der Abtretung wird es sein, idente Streitigkeiten zu finden. Dasselbe Amt oder Amtsgericht und dieselben Fehler wird es schwer geben. Zwar sind die strukturellen Probleme ident, der Begriff des Kindswohls aber individuell.
Die Gerichte können daher oft die Zulässigkeit dieser Streitverbindung verhindern, wobei bei Abtretung ja ein Anspruch aus mehreren Aspekten verfolgt wird.

Dafür sind die Vorbereitungen teuer und beratungsintensiv.

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Sorgerecht

Inobhutnahme ohne Beschluss

Was ist eigentlich eine Inobhutnahme ohne Beschluss und wie wehre ich mich dagegen? Was sind die Voraussetzungen und wie muss ich vorgehen? Wir verraten es Euch in diesem Artikel.

Die Inobhutnahme ist in §42 SGB VIII geregelt und gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen ein Kind sofort, ohne das Amtsgericht anzurufen, mitzunehmen.

Voraussetzungen Inobhutnahme ohne Beschluss

Die Voraussetzungen der Inobhutnahme ohne Beschluss sind:

  • das Kind bittet um Inobhutnahme
  • es besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
  • ein ausländisches Kind kommt ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland

Der normale Fall wird die „dringende Gefahr für das Wohl des Kindes“ sein.

Was ist eine Gefahr i.S. §42 SGB VIII?

„Gefahr“ bedeutet, dass ein Schadenseintritt hinreichend Wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht

Was ist eine dringende Gefahr i.S. §42 SGB VIII?

„Dringende Gefahr“ meint eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, also wenn erhebliche Schäden für Leib, Leben oder Psyche unmittelbar bevorstehen (also jederzeit eintreten können) und ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist.

Ergänzend könnt Ihr Euch auch mein Video zum §1666 BGB ansehen:

Doch damit sind noch keine Inobhutnahmen erlaubt. Weitere Voraussetzung ist dass

  • entweder die Eltern nicht widersprechen
  • oder das Familiengericht nicht rechtzeitig entscheiden kann

Der erste Fall ist für das Jugendamt der einfache, weshalb man versuchen wird, Euch zu einer „Zustimmung“ zu überreden.

Nichts unterschreiben!

Tip von Michael Langhans

Der zweite Fall ist relevanter: Oft drohen die Jugendämter, ohne überhaupt eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen. Aus meiner Sicht muss der Versuch unternommen werden, außer die Gefahr ist offenkundig wie ein Elternteil prügelt auf ein Kind ein, das Kind ist schon verletzt usw.

Gerade bei Familien, die längere Zeit jugendamtsbegleitet sind, reicht es nicht aus, einfach so eine Inobhutnahme durchzuführen.

Hauptfehler: Jugendamt versucht gar nicht, Familiengericht zu erreichen

Was soll ich tun, wenn ich unterschrieben habe?

Du kannst Deine Unterschrift jederzeit widerrufen. Schau Dir einfach dieses Video an.

Der Widerruf sollte schriftlich an das Jugendamt gehen.

Ihr solltet auch schriftlich die Herausgabe des Kindes fordern und schriftlich Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen.

Achtung: Wenn das Kind verletzt wurde, verzichtet hierauf. Das kann Euch am Ende nachteilig ausgelegt werden.

Bei Widerspruch ist Kind an Eltern zu geben!

In der Regel ist bei einem Widerspruch der Eltern das Kind herauszugeben an diese. Es muss dann zwingend das Familiengericht angerufen werden.
Nur bei einer Gefährdung des Kindswohls darf das Kind mitgenommen werden, aber auch dann nicht, wenn die Eltern willens und in der Lage sind, die Gefährdung abzustellen.

Was kann ich tun, wenn ich nicht zugestimmt habe?

Ich würde in jedem Fall auch schriftlich mitteilen, dass ich der Inobhutnahme nicht zustimme und schriftlich dieser widersprechen.

Kann ich klagen bei Inobhutnahme ohne Beschluss?

Wenn die Inobhutnahme unberechtigt ist, dann solltest Du sofort eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes beim Verwaltungsgericht einreichen. Darin wird incident die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme festgestellt.

Klagen nur vor dem Verwaltungsgericht, bis das Familiengericht zuständig wird

Leider dauern diese Verfahren, so dass meistens das Jugendamt wegen des Widerspruches bereits das Familiengericht angerufen hat. Dann erlischt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Tip: Nicht für erledigt erklären, sondern zusätzlich auf Feststellung umstellen

Michael Langhans, Volljurist

Theoretisch müsste das Verwaltungsgericht sofort entscheiden.

Kann ich mein Kind bei späterem Widerspruch einfach mitnehmen?

Theoretisch bist Du bis zu einer Entziehung der elterlichen Sorge der einzige, der über das Kind bestimmt, weshalb Du Dein Kind einfach mitnehmen kannst.

ABER: Es kann hier durchaus zu Gegenwehr kommen, die Polizei wird gerufen und wird Dich hindern. Zudem hat auch das Amt ein ermessen.

Durch die Berichte stehst Du dann als gewalttätig da und als uneinsichtig.

Ich empfehle daher solche eigenmächtigen Aktionen nur bei eindeutigem Sachverhalt und rechtlicher Beratung und Unterstützung.

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Sorgerecht

Fehler vermeiden: Jugendamt vor der Tür

Das Jugendamt steht vor der Tür. Ohne Einladung, ohne Vorwarnung. Da ist guter Rat teuer. Es droht erhebliche Gefahr. Die Fehler, die jetzt gemacht werden, bestimmen oft das ganze weitere Verfahren.

Hier ein paar Tips, wie Ihr Euch verhalten solltet und welche Konsequenzen dies nach sich ziehen kann.

Welche Rechte habe ich in dem Augenblick, wenn die Damen und Herren vom Jugendamt vor der Tür stehen?

Darf das Jugendamt meine Kinder ohne richterlichen Beschluss mitnehmen?

Ja. Es ist falsch zu glauben, dass das Jugendamt nicht das Recht hat, ohne richterlichen Beschluss, die Kinder mitzunehmen.

Nach SGB VIII hat es die verwaltungsrechtliche Befugnis, ein Kind in Obhut zu nehmen.

Wenn die vorgebrachten Gründe unberechtigt sind, widersprecht der Inobhutnahme schriftlich (beim Jugendamt einreichen) und beantragt Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht. Somit ist das Jugendamt gezwungen schnellstmöglich das Familiengericht einzuschalten.

Muss ich überhaupt die Tür öffnen?

Ohne richterlichen Beschluss muss ich niemand rein lassen, also auch nicht die Tür öffnen. Oftmals werden aber in solchen Fällen Polizeibeamte hinzugezogen. Auch diese habe grundsätzlich kein Recht, in die Wohnung zu gehen. Aber will man wirklich eine Eskalation? Wie kommt eine solche Verweigerung an? Man wird es Euch so oder so negativ auslegen.

Muss ich mit dem Jugendamt reden?

Nein. Aber auch hier gilt das zu oben gesagte. Wird es Euch negativ ausgelegt wenn Ihr Euch verweigert?
Zieht auf jeden Fall einen Zeugen hinzu.

Muss nicht immer ein Beschluss erwirkt werden

Es wird bisweilen die These vertreten, dass in 99% aller Fälle ein richterlicher Beschluss eingeholt werden muss, weil keine so dringende Gefahr besteht. Ich stimme dem zu. Die Rechtsrealität zeigt aber, dass es auch ohne geht und Richter dieses Vorgehen decken.

Muss ich einer Herausnahme zustimmen?

Nein. Ihr seid die Eltern, ihr entscheidet das frei.

Doch oft wird erheblicher Druck aufgebaut, man würde das Kind nie mehr wiedersehen oder solle nur schnell da unterschreiben aus formellen Gründen.

Habt Ihr Euch überreden lassen, der Herausnahme zuzustimmen, könnt Ihr diese Zustimmung widerrufen. Das geht jederzeit. Danach wird allerdings ein Beschluss beantragt werden.

Kann mir das Jugendamt verbieten, Zeugen oder Anwalt hinzuzuziehen?

Nein. Es ist Eure Wohnung. Im Verfahren habt Ihr immer das Recht, insbesondere in Eurem Verfahren Zeugen, Beistand oder Vertreter hinzuzuziehen.

Brauche ich einen Anwalt für so ein Verfahren?

Nein. Aber es ist ratsam. Besorgt nicht nur einen Anwalt für Euch, wobei es viele schwarze und untätige Schafe gibt, sondern besorgt auch einen für die Kinder. Um seine Kinder zu kämpfen, ist nicht billig, aber zahlt sich aus.

Woher erkenne ich, ob mein Rechtsanwalt gut ist?

Um die Kompetenz Eures Rechtsanwaltes zu prüfen, fragt ihn ob Ihr einem Gutachten verweigern könnt, und welche Vor-und Nachteile dies für Euch haben könnte. Schlechte Rechtsanwälte raten immer zu Gutachten, oder sind immer gegen Gutachten.

Gute können Euch zu jedem Punkt einige Vor- und Nachteile nennen.

Muß ich selber Beweise bringen?

Zeugen: Vertraut nicht, auf die Amtsermittlung, also die Beweisermittlung durch das Gericht.

Besorgt selber Zeugen, schriftliche Zeugenaussagen, Arztatteste, Entwicklungsberichte, Kindergarten und Schule.

Wenn es bisher ungeklärte Situationen gibt, die man auch als Vernachlässigung der Sorgepflichten der Eltern interpretieren kann, dann arbeitet an einer Aufklärung mit und bietet an Euch freiwillig beraten zu lassen, um noch besser zu werden. Sturrheit allein gewinnt keine Prozesse. Es ist immer wichtig, auch der Gegenseite eine gesichtswahrende Lösung zu ermöglichen.

Wenn Ihr noch ein Kommunikationstips:

https://www.activinews.tv/wie-rede-ich-mit-dem-jugendamt-was-darf-ich-sagen-was-nicht/

Konklusion:

Wenn also das Jugendamt vor der Tür steht, empfehle ich euch: Kühlen Kopf. Nicht provozieren lassen. In Ruhe abwägen, welche Vor- und Nachteile diese Entscheidungen für Euch hat.

Ihr habt jederzeit das Recht, Euch Bedenkzeit zu erbitten.

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Gutachten

Familienpsychologische Gutachten teilnehmen: Vor- und Nachteile!

In diesem Artikel geht es um familienpsychologische Gutachten und Gutachten in Familienverfahren. Die hier gegebenen Tips und Ideen gelten nur in diesen Fällen weil man ggf. in anderen Verfahren an einem solchen Gutachten teilnehmen muss. Nur im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gibt es keinen Teilnahmezwang. Das heißt aber nicht, dass kein Gutachten erstellt wird. Keine Teilnahme heisst, dass Gutachten nach Aktenlage erstellt werden.

Vor- und Nachteile der Teilnahme

Soll ich jetzt an einer familienpsychologischen Begutachtung teilnehmen oder nicht? 

Die meisten sagen entweder immer ja oder immer nein. Die Unsicherheit ist groß, vorallem wenn man die Konsequenzen der Entscheidung nicht vorhersehen kann oder unvorbereitet diese Entscheidungen trifft.

Ich sage daher: Die Antwort liegt zwischen ja und nein. Es kommt auf den Einzelfall an.

Nachteile

Gründe an einem familienpsychologischen Gutachten nicht teilzunehmen:

  • Anknüpfungstatsachen sind nicht geklärt
  • In der Akte sind viele positive Beweismittel
  • Das Verfahren basiert auf unbelegten Vermutungen
  • Die Eltern und das Kind halten zusammen
  • Das Kind wird auch nicht teilnehmen
  • Es wird eine psychiatrische Krankheit behauptet ohne Grundlagen
  • Das Gericht möchte den Sachverhalt nicht aufklären

Wenn man die Aktenlage einschätzen kann, es viele Beweismittel zum eigenen Vorteil gibt und keine schwerwiegenden Elternverstöße vorliegen, dann kann man auf eine Teilnahme verzichten. Weil: Besser als Gut wird es am Ende nicht werden.

Wenn aber die Aktenlage unbekannt ist, sollte man die Finger weglassen.

Vorteile

Gründe, an einem solchen Gutachten doch teilzunehmen, gibt es auch. Bitte hört nicht auf diejenigen, die nur „gegen“ Gutachten sind. Dagegensein löst nämlich nicht zwingend die Probleme im Verfahren.

  • Die Eltern streiten miteinander, der andere hat Vorteile beim Jugendamt
  • Es gibt bereits ein negatives Gutachten, das die Erziehungsfähigkeit bestreitet
  • Misshandlungen sind unstreitig

In jedem Fall gilt: Es ist schwerer, ein negatives Gutachten aus der Welt zu schaffen als ein positives zu bekommen.

Zwar ist es richtig, worauf viele Anwälte abstellen, dass ein positives Gutachten der schnellste Weg zum Erfolg ist. Aber das kann keiner garantieren, und das wird oft verschwiegen.

 

https://www.activinews.tv/fehler-in-gutachten/

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Familienpolitik

Elternrechte eingeschränkt

Der Deutsche Bundestag hat Elternrechte eingeschränkt, und keiner hat es mitbekommen. Es ist symptomatisch für unser Land, dass Elternrechte heimlich eingeschränkt werden, während man oberflächlich „Kinder vor Missbrauch schützen will“. Es geht um folgendes Gesetzesvorhanden: „Gesetz zur Be­kämpfung sexuali­sierter Gewalt gegen Kinder“ (Bundestagsdrucksache hier). Mit den Stimmen der Koalition aus CDU und CSU sowie SPD UND AFD, während sich die Grünen, Linken und die FDP enthielten.

Wie werden Elternrechte eingeschränkt?

Die Einschränkung ergibt sich aus dem neuen §158 FamFG. Dieser sieht anders als der alte §158 Abs. 5 FamFG nicht mehr vor, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aufgehoben werden kann oder unterbleibt, indem man dem Kind einen Anwalt besorgt oder Kinder selbst einen suchen. Dies ist eine Verschlechterung der Elternrechte und schränkt diese maßgeblich ein.

War der Anwalt für das Kind denn neutral?

Gerne wird die Einschränkung damit begründet, dass der von den Eltern bestellte Anwalt ja nicht neutral sei. Ich hingegen sage: Der ist genauso neutral wie der vom Richter bestellte Verfahrensbeistand (und hier sind mir persönlich Einflussnahmen bekannt durch Richter). Anwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, so dass man nicht einfach unterstellen kann sie machen für Geld alles.

War die alte Rechtslage zu §158 FamFG schlecht?

Nein. Bereits nach altem Recht konnte das Gericht einen Verfahrensbeistand auch bei einem Anwalt für das Kind bestellen oder belassen, soweit Gründe für Misstrauen an der Unparteilichkeit und ausschließlichen Interessenwahrnehmung des Kindes bestanden.

Was genau hat sich dann verschlechtert?

Während früher zumindest die Chance bestand, dass ein Anwalt sich mit dem Kind vorab abspricht, bevor ein Mandat aufgenommen wird, besteht dies nicht mehr. Ein Fremder, der Richter, entscheidet wer für das Kind am Besten spricht – ohne dass er oder der Verfahrensbeistand das Kind kennen, auch unabhängig vom Alter des Kindes. Ein Mitspracherecht der Eltern oder des Kindes besteht nach wie vor nicht, obwohl ich ein solches 2017 in meiner Petition gefordert hatte und nunmehr die Grünen etwas ähnliches auch gefordert haben.

Die Möglichkeit, aktiv die Interessen des Kindes mit dessen Willen zu wahren und gegen einen Verfahrensbeistand, der nicht die Interessen des Kindes vertritt, sind jetzt abgeschafft. Und damit sind auch die Rechte der Eltern, für ihr Kind rechtlich zu sorgen (bis zu einer Entziehung) abgeschafft. Und das einfach so, durch die Hintertür.

Wo sind die vielgelobten Kinderrechte?

Einerseits, für die Presse, möchte man Kinderrechte im Grundgesetz stehen haben. Wo es aber draufankommt, dürfen diese Kinderrechte dann doch keinen Bestand haben. Da schafft man Familienrechte ab – und das sind auch Kinderrechte.

Missbrauch durch Eltern beendet!

Viele werden jetzt sagen, dass endlich Missbrauch durch Eltern beendet wurde. Dieser Missbrauch hat aber meiner Erfahrung nach fast nie stattgefunden – anders als Missbrauch der Verfahrensbeistandsmacht durch Gerichte. Mich hat es in der Vergangenheit oft gestört, dass Anwälte über den alten §158 Abs. 5 FamFG nicht beraten haben. Eltern hatten dann gar keine Chance zu agieren. Wenn sie agieren wollten, hatten sie kein Geld. Oder das Gericht verhielt sich rechtswidrig. Das Missbrauchspotential dürfte daher in den Promillebereich gehen, kein Grund daher einzugreifen, zumal die ebenfalls bestehenden Probleme der Qualität der Gerichte nicht angegangen wird.

Kann ich jetzt noch einen Rechtsanwalt für das Kind besorgen?

Ich sage ja, weil die Beteiligungsrechte insbesondere für Kinder ab 14 Jahren über den Wunsch des Gerichtes, einen genehmen VB zu bestellen, hinausgehen. Doch anders als früher wird es keinen Alleinanwalt mehr geben, sondern wohl nur noch neben dem Verfahrensbeistand. Das heisst auch, dass das Gericht entscheidet, wessen Meinung es als „Kindsgerechter“ und besser sieht. Und das wird, mit Verlaub, meist der Verfahrensbeistand sein.

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