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Sorgerecht

Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen

Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen oder erheblichen Störungen der Kommunikation kein Problem – zu dem Schluss kommt das OLG Dresden Beschluss vom 14.04.2022 – 21 UF 304/21 – freilich unter der Einschränkung, dass dieses Wechselmodell bereits gelebt sein muss. Trotzdem eine Entscheidung, die Hoffnung machen kann:

Leitsatz Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.

OLG Dresden

Die dortige Mutter war gegen die Anordnung des Wechselmodells gewesen. Begründet wurde die Beschwerde mit erheblichen Kommunikationsstörungen und der Manipulation des Kindeswillens. Dem hat das Oberlandesgericht nun eine Abfuhr erteilt.

Das Oberlandesgericht bekennt sich selbst in einem höchsten Konfliktfall zur BGH Rechtsprechung. Obwohl ein höchst komplexer Fall vorlag mit vielen Streiereien.

Selbst Eskalationsexzesse hindern Wechselmodell nicht

Auszugsweise führt der Beschluss aus:

Eine vernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern ist auch derzeit kaum möglich. Es fehlt weiterhin an gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Eine von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Senatstermin am 22.06.2021 vereinbarte außergerichtliche Mediation ist gescheitert. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, sie habe die Mediation beendet, weil der Antragsteller sie fortlaufend beleidigt und ihr ein kriminelles Verhalten unterstellt habe. An Absprachen, die während der Mediation getroffen worden seien, habe sich der Antragsteller im Nachhinein nicht gehalten. Der Antragsteller hat noch während des Laufs des Mediationsverfahrens im Januar 2022 Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung erstattet, diese habe ein Handy, das er L… zu Weihnachten 2020 geschenkt habe, an Dritte veräußert. Im Senatstermin am 17.03.2022 hat die Antragsgegnerin berichtet, dass es mit dem Antragsteller derzeit keine Kommunikation gebe. Der Antragsteller hat seinerseits geschildert, dass eine Kommunikation der Eltern gegenwärtig nur über L… oder über die Schule stattfinde. Ein Fahrradunfall des Kindes im April 2021 hat zu seinem nach wie vor noch anhängigen Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht geführt, nachdem die Eltern kein Einvernehmen über die erforderliche ärztliche Behandlung erzielen konnten. Nach Einschätzung des Jugendamtes dauert der massive Elternkonflikt, dem L… schutzlos ausgesetzt ist, seit dem Jahre 2018 bis heute unverändert an.

OLG Dresden

Es wurde also alles mögliche an Stress produziert. Oft stellt man sich sowieso in der Beratungspraxis die Frage, ob Eltern nicht bewusst die Kommunikation hindern, um ein Wechselmodell zu verhindern.

Wechselmodell darf Kind nicht belasten

Darauf kommt es aber nicht an, solange das Wechselmodell das Kind nicht belastet:

Dabei ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern aber nur ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. Auch bei hochkonfliktbehafteten Eltern kann das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen, und zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass das Wechselmodell die Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt nicht verstärkt, darüber hinaus die Belastung sogar vermindert (vgl. Wache, Anm. zu OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2019 – 7 UF 226/18 -, NZFam 2019, 574; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). 

BGH, FamRZ 2020, 255, 257

Jede Betreuung an Vor- und Nachteilen messen, auch das Wechselmodell!

Wichtig dabei ist immer, dass bei jedem Betreuungsmodell alle Vor- und Nachteile aller Konstellationen abzuwägen sind:

Vor- und Nachteile für das betroffene Kind und seine Eltern wertend gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2019, 979, 980 = NZFam 2019, 574; KG, FamRZ 2018, 1324, 1326; Hammer, FamRZ 2015, 1433, 1442).

OLG Bamberg FamRZ 2019, 979

Das Wechselmodell kann Schadensminimierung sein

Diese Aussage des OLG finde ich so unendlich wichtig. Und man muss sie sich auf der Zunge zergehen lassen. Das Wechselmodell kann Schadensminimierung sein. Insbesondere wenn es seit einem Jahr keine Probleme beim Wechsel gab und die Schule das bestätigt, steht einem Wechselmodell nichts entgegen.

Die Entscheidung ist wichtig, weil der Focus auf das verlegt wird, was wirklich zählt: Dass es dem Kind gut geht. Echte oder vorgeschobene Probleme der Eltern sind zu vernachlässigen. Dem kann ich mich nur anschließen.

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Familienpolitik

Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell?

Ich hatte vor langer Zeit schon ein Video zum Thema Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell gemacht. Jetzt, bei den Koalitionsverhandlungen der Ampel, wird das Thema wieder brandaktuell. Wird es ein Wechselmodell als Regelfall geben, wie es die FDP im Wahlkampf gefordert hat? Und wie ist eigentlich meine aktuelle Meinung zum Thema? All das lest Ihr in diesem Artikel.

Sondierungspapier schweigt sich zum Wechselmodell aus

Liest man das Sonderungspapier von SPD, Grüne und FDP durch, dann sieht es eher mau aus mit Wechselmodell: Explicit erwähnt wird es nicht.

Einzig die folgende Passage könnte Diskussionen hierüber enthalten:

Wir wollen unsere Rechtsordnung der gesellschaftlichen Realität anpassen. Dazu werden wir u.a. das Staatsangehörigkeitsrecht, das Familienrecht, das Abstammungsrecht und das Transsexuellengesetz ebenso wie die Regelungen zur Reproduktionsmedizin anpassen und beispielsweise Verantwortungsgemeinschaften bzw. einen Pakt für Zusammenleben möglich machen.

Sondierungspapier, Punkt 8

Es fällt bereits auf, dass man hierzu keine Aussagen unter Punkt 5 „Chancen für Kinder, starke Familien und beste Bildung ein Leben lang“ findet. Gleichwohl kann man natürlich sehen, dass das Wechselmodell einer geänderten gesellschaftlichen Realität entspricht. Andererseits ist das doch genau der Kritikpunkt bisher, dass es eben keine gesellschaftliche Realität und auch keine rechtliche Realität gibt, die das Wechselmodell als gesetzliches Leitmodell und Regelfall sieht. Der VAMV zitiert hier eine Umfrage, nach der nur 8% aller Betroffenen solch ein Wechselmodell leben (dürfen).

Bisher sind keine Garantien ersichtlich, dass ein Wechselmodell kommt

Michael Langhans, Herausgeber

Wir werden also schlicht warten müssen, was am Ende im Koalitionsvertrag stehen wird, wer sich inwieweit durchsetzen wird und mehr. Alleine dass man jedenfalls auf der Agenda hat, Kinderrechte ins Grundgesetz einzufügen (meine Meinung hierzu findet ihr hier), lässt jedenfalls böses ahnen: Neue Anstriche statt ein Anpacken der bestehenden Probleme.

Mein altes Video vom Februar 2019

Unten findet ihr mein neues Video. Bis dahin darf ich euch auf das alte Video verweisen, das jetzt als Re-Upload auf dem Familienrechtskanal erschienen ist:

Status Quo Wechselmodell, Residenzmodell, Nestmodell?

Stand heute gibt es gesetzlich kein Leitmodell, an dem sich Gerichte orientieren müssen. Weder das Residenzmodell (Kind lebt bei einem Eltenteil, der andere hat mehr oder weniger Umgang), Nestmodell (das Kind lebt in einer Wohnung und die Eltern wechsel sich ab, mit dem Kind dort zu leben) oder Wechselmodell (Kind wechselt zwischen den Wohnungen der Eltern) sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist systematisch auch richtig und notwendig, weil der Begriff des Kindeswohles über allem steht. Hieran hat ein Richter, eine Richterin seine Entscheidungen anzulehnen.

Residenzmodell als Regelfall ist gesetzlich nicht normiert. Wird es trotzdem angeordnet ohne kritische Prüfung, ist ein Beschluss schon heute falsch

Michael Langhans, Volljurist

Dabei darf man aber nicht verkennen, dass es natürlich die gesellschaftlich weitverbreitete und insoweit auch oft gerichtlich praktizierte Meinung gibt, dass ein Kind einen Ankerpunkt braucht, sein „Zuhause“, das „ein Ort“ sein müsse. Diese Realität findet dann in gerichtlichen Entscheidungen Eingang. Das Gericht fühlt sich quasi den tradierten Rollenbildern verpflichtet und spricht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht (abgekürzt ABR) zu. Meist ist das, insbesondere bei Kleinkindern, die Mutter.

Das ist so schon heute nicht richtig, und würde auch bei einem neuen, gesetzlich fixierten Leitbild nicht richtiger. Kann das Wechselmodell als Regelfall hieran etwas ändern?

Das Wechselmodell ist nicht so einfach umzusetzen

Bereits heute sind sich meiner Auffassung nach alle einig, dass das Wechselmodell grundsätzlich hervorragend für Kinder geeignet ist. Diese Wachsen mit zwei Elternteilen auf, Loyalitätskonflikte könnten so vermieden werden und eine gesunde, für das Kind notwendige Beziehung zu beiden Eltern (Bindung) erwachsen. Doch darf man nicht verkennen, dass mit einem Wechselmodell auch Belastungen für das Kind einhergehen. Das Kind muss sich auf zwei Regelwerke einstellen, die in jedem Haushalt gelten. Im Idealfall können Eltern diese Regeln (Schlafensgehzeiten, wann werden Hausaufgaben erledigt, was muss im Haushalt ausgeführt werden usw.) abstimmen. Doch dazu bedarf es eines nicht unerheblichen Kommunikationsmiteinanders. Wenn die Eltern aber, wie so oft, miteinander nicht Reden und Streiten können – unabhängig von der Frage woran es liegt (!) – wird es schwer. Schwer für die Eltern, die anderen Regeln zu akzeptieren. Schwer für das Kind, sich einzustellen.

Von den weiteren finanziellen Belastungen von 2 vollständig ausgestatteten Haushalten und der damit auch einhergehenden Problematik Unterhalt möchte ich an dieser Stelle gar nicht erst reden.

Mein neues Video zum Wechselmodell

Für viele ändert ein gesetzlicher Regelfall nichts

Eines darf man bei der Diskussion nicht vergessen: Da sich die meisten Trennungseltern ohne gerichtliche Hilfe für ein Modell entscheiden, würde ein Leitmodell nichts ändern an den Realitäten. Dies heisst dann aber auch, dass eine Gesetzesänderung ungeeignet wäre, die Realitäten zu ändern. Andererseits ist die Situation für den Streitfall klar, die Beweisaufnahme erleichtert sich erheblich, oder etwa nicht?

Gemeinsame Sorge

Einen ähnlichen Gedankengang hatten wir, als die gemeinsame Sorge als Leitmodell eingeführt wurde. Früher war es so, wenn ein Vater die gemeinsame Sorge erstreiten wollte, musste er darlegen, warum die Mutter nicht (alleine) geeignet ist. Dies führte dann zu nicht wenigen Problemen und Streitereien. Die emotionale Ebene wurde bedient. Der Stress und damit einhergehende negative Einflüsse auf das Kind mehr. Durch die Umdrehung der Situation, heute muss die Mutter darlegen, warum der Vater nicht geeignet ist für gemeinsame Sorge änderte sich genau was? Richtig, inhaltlich nichts. Nur wer über wen schlecht sprechen muss hat sich geändert. Am Kindeswohl und den Belastungen des Streites hat sich nichts geändertn.

Was würde sich bei einem Wechselmodell ändern?

Risiken des Wechselmodells als gesetzliches Leitbild der Erziehung

Für mich stehen die Risiken eines solchen gesetzlichen Leitbildes Wechselmodell statt (gelebt) Residenzmodell in keiner Relation. Denn die schwierige Abstimmung und Kommunikation ist doch heute schon das drängende Problem. Was soll sich daran ändern? Genau: Nichts. Das Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt stehen. Und daran kann ein Leitbild nichts ändern. Ich sehe eher mehr Schlammschlachten, mehr Probleme. Und wer freut sich, wenn es mehr Streit gibt? Am Ende ggf. die Kinderheime. Zugegeben, das mag eine überzogene Darstellung sein. Aber wenn das Wohl des Kindes auf dem Spiel steht und zwei Eltern die Elternebene zum Nachteil des Kindes missbrauchen, dann ist meiner Meinung nach eben auch keine Entscheidung pro eines Elternteiles wenig hilfreich. Dadurch wird neuer Streit provoziert – wie bereits heute auch.

Manipulation als ungelöstes rechtliches Problem

Das ungelöste eigentliche Problem ist doch, sind wir ehrlich, die Manipulation von Kindern oder des Verfahrens durch einen oder beide Elternteile. Damit wird es oft schwer, den Willen oder das Wohl der Kinder zu eruieren. Daran müsste man ansetzen. Meine Lösungsansätze erhaltet ihr in einem weiteren Artikel, bald.

Konklusion

Ich sehe nur Risiken und wenig Chancen. Daher lehne ich ein gesetzliches Leitmodell ab. Wenn Eltern sich nicht einigen können oder wollen, muss der Staat nur in Fällen der Notwendigkeit eingreifen. Ich mag keine staatlichen Eingriffe in die Familien, wenn es sich vermeiden liese. Stattdessen präferiere ich einen Zwang für werdende Eltern, vor der Geburt eine notarielle Einigung über das Erziehungsmodell im Trennungsfall Einigkeit herbeizuführen, die dann als Leitmodell der Entscheidung des Gerichtes dienen muss. Das verhindert zwar auch keine gerichtliche Entscheidung, aber man lernt vorab seinen Partner kennen und muss sich frei von Streit bereits bekennen, ob man kooperieren kann oder nicht.

Wie seht ihr die Dinge?

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