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Großeltern als vorrangige Vormünder

Ein typischer Fehler, der immer wieder gemacht wird, die meisten Familiengerichte setzen sich hier unzureichend auseinander: Großeltern als vorrangige Vormünder berücksichtigen, bevor das Jugendamt als Ergänzungspfleger oder Amtsvormund eingesetzt werden darf. Wusstet Ihr, dass sich Großeltern insoweit direkt auf Art. 6 I GG berufen können, der eben den Vorrang von Großeltern bei der Pflegschaft begründet?

Nicht alle Großeltern als vorrangige Vormünder einsetzen

Zuerst einmal: Das klappt nicht immer. Wenn ein Vormund ungeeignet ist, dann kann er natürlich auch nicht eingesetzt werden. Diese logische Lücke ermöglicht freilich Jugendamt und Gericht, Familien mit leerformeln auszuhebeln. Da werden Großmütter als zu alt und Großväter als unfähig geschrieben, ohne dies klar zu prüfen. Eine ähnliche Prüfung beim Amtsvormündern unterbleibt ja in der Regel auch, wie die vielen Skandale rund um Jugendämter beweisen.

Was das Bundesverfassungsgericht zu Großeltern als vorrangigen Vormündern und Ergänzungspflegern sagt

In seiner Entscheidung 1 BvR 2926/13 hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der zweite Leitsatz lautet hierzu:

Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

BVerfG 1 BvR 2926/13

Kriterien für Großeltern als vorrangige Vormünder

Hieraus lässt sich folgendes herausarbeiten:

  • Verwandte sind vorrangig zu berücksichtigen
  • dieser Vorrang gilt insbesondere vor Amtsvormündern
  • nur wenn aktiv eine fehlende Eignung für jeden (!) in Frage kommenden Verwandten festgestellt ist, gilt der Vorrang nicht

Oft behelfen sich Richter damit, dass man einfach sagt, man könne ja die Eignung nicht prüfen. Dies ist falsch, weil die fehlende Eignung festgestellt werden muss und nicht die Eignung zu beweisen wäre.

Dass man allerdings alleine aus dieser Situation als Verwandter Verfahren gewinnt, ergibt sich nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung der Gerichte nur prüfen unter Verfassungsmaßstäben, wenn die Auffassungen falsch sind. Dies ist dann der Fall, wenn Verwandte gar nicht berücksichtigt werden. Oder wenn man gar nicht richtig prüft.

Wie prüft man nun die Eignung?

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst

BVerfG 1 BvR 2926/13

Um also die fehlende Eignung zu begründen, wird das Gericht prüfen, ob

  • besondere Zuneigung und Nähe vorliegt
  • füreinander Verantwortlichkeit vorliegt
  • man Rücksicht aufeinander nimmt
  • die Bindungen eng sind
  • die Familie verbunden ist

Belegt die engere familiäre Bindung mit Beweisen

Michael Langhans, Volljurist

Einen weiteren Fallstrick hält das Bundesverfassungsgericht aber nach wie vor vor: Denn wenn die Wahl eines Dritten dem Wohl des Kindes besser dient, dann kann diesem Vorzug gegeben werden. Es wird also nicht der Maßstab des §1666 BGB gefordert, eine Gefährdung durch den Familienvormund, sondern ein besseres dienen wie bei Streit zwischen zwei Eltern.

Damit ist natürlich Missbrauch Tür und Tor geöffnet, auch weil die richterliche Unabhängigkeit Entscheidungen zulässt, so man diese begründen kann.

Trotzdem sollte man sich davon nicht verunsichern lassen:

Vorrang Familienvormund ist verfassungsrechtlich garantiert

Denn der Vorrang des Familienvormundes vor dem Amtsvormund ist und bleibt unter den oben genannten Voraussetzung verassungsrechtlich garantiert.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht

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