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Recht allgemein

Großeltern als vorrangige Vormünder

Ein typischer Fehler, der immer wieder gemacht wird, die meisten Familiengerichte setzen sich hier unzureichend auseinander: Großeltern als vorrangige Vormünder berücksichtigen, bevor das Jugendamt als Ergänzungspfleger oder Amtsvormund eingesetzt werden darf. Wusstet Ihr, dass sich Großeltern insoweit direkt auf Art. 6 I GG berufen können, der eben den Vorrang von Großeltern bei der Pflegschaft begründet?

Nicht alle Großeltern als vorrangige Vormünder einsetzen

Zuerst einmal: Das klappt nicht immer. Wenn ein Vormund ungeeignet ist, dann kann er natürlich auch nicht eingesetzt werden. Diese logische Lücke ermöglicht freilich Jugendamt und Gericht, Familien mit leerformeln auszuhebeln. Da werden Großmütter als zu alt und Großväter als unfähig geschrieben, ohne dies klar zu prüfen. Eine ähnliche Prüfung beim Amtsvormündern unterbleibt ja in der Regel auch, wie die vielen Skandale rund um Jugendämter beweisen.

Was das Bundesverfassungsgericht zu Großeltern als vorrangigen Vormündern und Ergänzungspflegern sagt

In seiner Entscheidung 1 BvR 2926/13 hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der zweite Leitsatz lautet hierzu:

Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

BVerfG 1 BvR 2926/13

Kriterien für Großeltern als vorrangige Vormünder

Hieraus lässt sich folgendes herausarbeiten:

  • Verwandte sind vorrangig zu berücksichtigen
  • dieser Vorrang gilt insbesondere vor Amtsvormündern
  • nur wenn aktiv eine fehlende Eignung für jeden (!) in Frage kommenden Verwandten festgestellt ist, gilt der Vorrang nicht

Oft behelfen sich Richter damit, dass man einfach sagt, man könne ja die Eignung nicht prüfen. Dies ist falsch, weil die fehlende Eignung festgestellt werden muss und nicht die Eignung zu beweisen wäre.

Dass man allerdings alleine aus dieser Situation als Verwandter Verfahren gewinnt, ergibt sich nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung der Gerichte nur prüfen unter Verfassungsmaßstäben, wenn die Auffassungen falsch sind. Dies ist dann der Fall, wenn Verwandte gar nicht berücksichtigt werden. Oder wenn man gar nicht richtig prüft.

Wie prüft man nun die Eignung?

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst

BVerfG 1 BvR 2926/13

Um also die fehlende Eignung zu begründen, wird das Gericht prüfen, ob

  • besondere Zuneigung und Nähe vorliegt
  • füreinander Verantwortlichkeit vorliegt
  • man Rücksicht aufeinander nimmt
  • die Bindungen eng sind
  • die Familie verbunden ist

Belegt die engere familiäre Bindung mit Beweisen

Michael Langhans, Volljurist

Einen weiteren Fallstrick hält das Bundesverfassungsgericht aber nach wie vor vor: Denn wenn die Wahl eines Dritten dem Wohl des Kindes besser dient, dann kann diesem Vorzug gegeben werden. Es wird also nicht der Maßstab des §1666 BGB gefordert, eine Gefährdung durch den Familienvormund, sondern ein besseres dienen wie bei Streit zwischen zwei Eltern.

Damit ist natürlich Missbrauch Tür und Tor geöffnet, auch weil die richterliche Unabhängigkeit Entscheidungen zulässt, so man diese begründen kann.

Trotzdem sollte man sich davon nicht verunsichern lassen:

Vorrang Familienvormund ist verfassungsrechtlich garantiert

Denn der Vorrang des Familienvormundes vor dem Amtsvormund ist und bleibt unter den oben genannten Voraussetzung verassungsrechtlich garantiert.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht

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Familienpolitik

Jugendamt muss sich an BVerfG halten

Es ist eine juristische Weisheit, die man im Staatsrecht während des Studiums ganz am Anfang lernt: Der Staat, die Behörde, die Verwaltung hat sich an höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten. Und sie tut dies auch. Konkret heißt das, das Jugendamt muss sich bei der Auslegung des Kindeswohls an das halten, was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Das Jugendamt muss sich an BVerfG halten.

Wie ich da jetzt drauf komme?

Voßkuhle: Staat muss sich an BVerfG halten

Heute vor 2 Jahren hat sich ein Andreas Voßkuhle, damals Präsident des Bundesverfassungsgerichts, im Spiegel geäußert:

„Gerichtliche Entscheidungen, seien sie von erstinstanzlichen Gerichten oder vom Bundesverfassungsgericht, sind von anderen Hoheitsträgern zu akzeptieren und umzusetzen. Andernfalls ist das ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Versprechen, das wir uns gegenseitig in der Bundesrepublik gegeben haben. Ein Verstoß, der nicht zu tolerieren ist.“

Andreas Voßkuhle, ehemaliger Präsident BVerfG, im Spiegel

Das Problem dabei ist nur, dass es dem hohen Herren nur um seine politischen Ansichten ging. Im juristischen Alltag hat er sich genausowenig darum gekümmert oder sein Gericht darauf getrimmt, dass die alltäglichen Probleme im Sorgerecht oder Strafrecht umgesetzt werden.

Egal wie oft das Bundesverfassungsgericht das Kindeswohl definiert hat oder auch der EGMR Deutschland in die Schranken gewiesen hat: Es kommt dutzende Male täglich vor, dass Gerichte sich hierum nicht scheren.

Wer hat daran Schuld?

Das Bundesverfassungsgericht. Denn Herr Voßkuhle oder Herr Harbarth haben schlicht kein Interesse daran, sicherzustellen, dass die – guten – Entscheidungen umgesetzt werden.

Das Jugendamt muss sich nicht an BVerfG halten

Das Jugendamt muss sich an BVerfG Entscheide halten. Das ist ein schöner Traum. Die Realität ist: Niemand schert sich um die Umsetzung der Wichtigen Entscheidungen im Sorgerecht, die das Verfassungsgericht getroffen hat.

Manchmal hat man das Gefühl, man wäre lästig, wenn man darauf besteht.

Oder was meint ihr, wie Markus König oder Carola Koch hierüber denken, was Herr Voßkuhle sagte?

Richtig. Wenig. Weil kaufen kann man sich mit dieser Binsenweisheit nichts.

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