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Alkoholmissbrauch und Sorgerechtsentzug

Bei Alkohol im Sorgerechtsstreit reicht ein einzelner Vorfall meist nicht. Eingriffe kommen nur in Betracht, wenn eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Kindesgefährdung vorliegt, idealerweise fachlich belegt. Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit muss ein Arzt feststellen; freiwillige Abstinenznachweise und ein Schutzkonzept können Risiken entkräften.

Alkohol ist ein Thema, das mich auch immer wieder begleitet ist. Alkoholmissbrauch oder sogar Alkoholsucht im Zusammenhang mit Sorgerecht und Sorgerechtsentzug sind ein Problem. Das ist deshalb ein spannendes Thema, weil es einerseits ein riesen Gefahrenpotential für Eltern darstellt, andererseits aber auch deutlich macht, welche strukturellen Fehler das Jugendamt macht, namentlich die Ignorierung des §1666a BGB und der Rechtsprechung zur Gegenwärtigkeit von Gefahren.

Alkoholmissbrauch als Gefahr i.S. §1666 BGB

Grundsätzlich ist Alkohol eine Droge wie Kokain, Cannabis, Amphetamine und Co.
Das damit einhergehende Potential ist daher unabhängig von der Erlaubnis dieser besonderen Droge existent. Sei es dass Jugendliche uneingeschränkten Zugriff haben, sei es dass sie das Konsumverhalten der Eltern als normal erleben oder damit einher Vernachlässigungen gehen.

Zu Substanzmitteln schreibt das Handbuch Kindswohlgefährdung nach §1666 BGB – Allgemeiner Sozialer Dienst – das folgende in Kapitel 28:

Bei Kindern alkoholabhängiger Eltern wurde vielfach eine Übernahme elterlicher Trinkmuster und daher ein erhöhtes Risiko für eine spätere Alkoholabhängigkeit vermutet. In mehr als einem Dutzend Studien fand sich tatsächlich ein im Durchschnitt zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko, im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter zu erkranken. Für Deutschland würde dies einer Lebenszeitprävalenz von 16 bis 24 Prozent entsprechen.

ASD Handbuch Kapitel 28

Bis zu 1/4 aller Kinder werden also später das Trinkverhalten der Eltern nachahmen. Deshalb kann man hier schon einen Zusammenhang annehmen, zumal ja Kinder grundsätzlich per Nachahmung lernen.

Wird der Blick auf die psychische Gesundheit insgesamt ausgeweitet, so scheint bei 40 bis 60 Prozent der betroffenen Jugendlichen mindestens eine psychiatrische Erkrankung feststellbar. Auch im Kindesalter wurde bereits eine erhöhte Belastung durch psychiatrisch relevante Auffälligkeiten beobachtet, insbesondere im Hinblick auf Aufmerksamkeitsstörungen, Impulsivität und ausagierendes Verhalten. Zum Bereich depressiver oder durch Angst gekennzeichneter Störungen wurden dagegen bei betroffenen Kindern und Jugendlichen im Mittel nur schwache oder situative, d.h. durch Trinkepisoden der Eltern ausgelöste, vorübergehende Zusammenhänge gefunden.

ASD Handbuch Kapitel 28

Psychische Auffälligkeiten wie

  • Aufmerksamkeitsstörungen
  • Impulsivität
  • Erkrankungen
  • Ausagierendes (auslebendes) Verhalten

können daher auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein.

Alkoholkonsum der Eltern kann zu schulischen Auffälligkeiten führen

Prof. Dr. Heinz Kindler, ASD Handbuch

Unterhalb der Schwelle psychiatrisch relevanter Auffälligkeiten fanden sich Belastungen im Hinblick auf den Verlauf der geistigen bzw. schulischen Entwicklung. Wenngleich die Mehrzahl der untersuchten Kinder hierbei trotz im Mittel unterdurchschnittlicher Leistungen im Bereich altersgemäßer Entwicklung verblieb, ergaben sich bei Kindern alkoholabhängiger Eltern doch erhöhte Raten an Intelligenzminderungen, Lernstörungen, abgebrochenen Schulkarrieren und erfolglosen Berufslaufbahnen. Wurden Unterschiede in den Entwicklungsverläufen von Kindern alkoholabhängiger Elternteile betrachtet, so trat eine hochgradig gefährdete Gruppe von Kindern hervor, die auf der Grundlage eines frühkindlich schwierigen Temperaments bereits im Kindergarten- und Grundschulalter ausagierende Verhaltensstörungen entwickelte und nachfolgend ein eher negatives Bild von Autoritäten und ein eher positives Bild von Regelverletzungen und Suchtmittelkonsum ausbildete.

ASD Handbuch Kapitel 28

Weitere Folgen (geringeren Grades) können sein:

  • Intelligenzminderungen
  • Lernstörungen
  • abgebrochene Schulkarrieren
  • schwieriges Temperamten von Kindern
  • negatives Autoritätsbild
  • Neigung zur Regelverletzung

Diese Aspekte sehe ich kritischer, weil diese nicht zwingend auf den Alkohol, sondern auf das Leben der Familie und deren Intelligenz zurückzuführen sein können und es daher schwer sein wird, es nur auf den Alkohol zu begründen. Gleichwohl belegt dies, welche Ideen das Jugendamt im Kopf hat.

Liegen solche erheblichen Anhaltspunkte vor, wird es schwierig. Dann ist Hilfe vonnöten!

Michael Langhans

Und damit kann man arbeiten, indem man

  • Lernstörungen behandeln lässt oder ein Attest besorgt, dass eine solche nicht vorliegt
  • Leistungen in der Schule dokumentiert und sich Entwicklungsberichte zukommen lässt
  • ggf. ärztliche Untersuchungen beim Arzt Eurer Wahl bei bedarf

Aber liegt denn wirklich Alkoholproblematik vor? Und wie gehe ich dann damit um?

Alkoholfahrt ist nicht Alkoholsucht

Eine Alkoholfahrt oder eine ausgeartete Party ist keine Alkoholsucht. Letzteres ist ein Psychiatrisches Problem (Abhängigkeit nach ICD10 F10.2) und kann daher nicht von einem Mitarbeiter des ASD oder des Jugendamtes, einem Verfahrensbeistand oder Richter diagnostiziert werden.

Merkmale sind

  • Craving (Begierde, Verlangen)
  • Toleranzentwicklung
  • Kontrollverlust
  • Entzugserscheinungen
  • gedankliche Fokussierung auf Alkohol
  • Konsumfortführung trotz negativer Folgen.

Die meisten Unkundigen meinen, dass alleine aus der Höhe eines BAK heraus auf diese Merkmale geschlossen werden kann. Das ist nicht richtig. Alle diese Merkmale müssen ärztlich festgestellt sein.

Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch)

Die Hürden für Alkoholmissbrauch sind hier geringer. Alkohomissbrauch liegt vor, wenn

  • der Alkoholkonsum zu körperlichen oder psychischen Gesundheitseinschränkungen führt
  • dieses Konsummuster bereits seit mindestens einem Monat besteht oder innerhalb der letzten 12 Monate wiederholt aufgetreten ist
  • eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen wird

Auch hier ist also wichtig, dass Missbrauch erst ein Arzt bestätigen kann, der Abhängigkeit ausschließen muss.

Arzt bescheinigt Missbrauch oder Sucht

Eine Alkoholfahrt oder eine Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss macht also noch keine Abhängigkeit oder Missbrauch aus. Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann die oben dargestellten Folgen möglich sind. Zudem muss ein Konsummuster wiederholt und über längeren Zeitraum aufgetreten sein und körperlich-psychische Einschränkungen hervorgerufen haben. Da die Übergänge bei Alkohol fliessend sind, kann hier nur ein Arzt etwas sagen. Während es sich für eine MPU eher empfiehlt, lieber zu übertreiben und eine schädlichen Gebrauch eher anzunehmen, sollte man beim Kontakt mit dem Jugendamt genau hinschauen. Während Erstere nämlich eine Auseinandersetzung mit Alkoholproblematik als positiv bewertet, kann es im Familienrecht den Weg in die Hölle bedeuten, weil damit der Weg zu Nachteilen für Kinder eröffnet wird.

Alkoholabhängigkeit und -missbrauch sind behandelbar

Unabhängig davon sind Alkoholabhängigkeit und -missbrauch behandelbar, es stehen also mildere Mittel wie Weisungen Anonyme Alkoholiker, Entgiftung, Psychotherapie und ähnliches zur Verfügung, bevor das Sorgerecht entzogen wird.

Das mildeste Mittel bei Alkoholmissbrauch ist der Abstinenznachweis durch unangekündigte Abstinenznachweise durch Haaranalysen oder den ETG Wert. Leberwerte hingegen werden seit Jahren nicht mehr herangezogen, weil diese nicht eindeutig sind.

Man kann also die Abstinenz einfach beweisen. Und damit, dass keine Gefahr für niemanden mehr besteht.

  • Selbsttests
  • Über Analysen über den Hausarzt: Haar, Blut und Urin
  • Freunde und Bekannte als Zeugen können über den Nichtkonsum aussagen
  • Es gibt Medikamente, die die Aufnahme von Alkohol verhindern und Übelkeit hervorrufen
  • Teilnahme an reflexierenden Gruppen wie die anonymen Alkoholiker, die auch den Trinkdruck bekämpfen und zuhören

Alkohol und Kinder

Das Problem bei Alkohol in jeder Form ist immer, ob hier eine Gefahr für die Kinder besteht. Wir alle kennen die Voraussetzungen der Rechtsprechung: Konkret, Gegenwärtig, Erheblich. Das ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Konsum oder die Auffälligkeiten – ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt – ohne Anwesenheit der Kinder erfolgt ist.

https://familienrecht.activinews.tv/buecher-vorgestellt/wichtige-entscheidungen-sorgerecht
Wenn Du die wichtigen Entscheidungen im Sorgerecht nicht kennst, besorg Dir doch mein Buch zum Thema!

Der Konsum, auch das ist eine gesetzgeberische Entscheidung, ist nämlich legal.

Das Jugendamt bzw. das Familiengericht muss also feststellen, dass eine konkrete Gefährdung für die Kinder/das Kind vorliegt. Dies wird es in der Regel nur bei BAK und einem Angebot von freiwilligen Tests in der Zukunft nicht können. Wenn der Alkoholabusus aber sowieso am freien Wochenende erfolgt ist, dann kann man nur bei einer Suchterkrankung von einer Gefährdung der Kids ausgehen. Und die muss eben ein Arzt feststellen.

Oftmals wird das Jugendamt versuchen, das ganze dann eben auf psychologischer Schiene zu klären. Ein familienpsychologisches Gutachten wird hierzu aber wenig geeignet sein, weil eben die Spezialisierung auf Alkohol relevant ist. Hierfür gibt es Verkehrspsychologen, deren täglich Brot es ist, diese Thematik zu bearbeiten.

Welche Lösung bei Alkohol und Sorgerecht

Meiner Meinung nach ist der Dreh und Angelpunkt wie immer die Frage, ob eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht. Das wird ohne tiefgreifende Erkenntnisse über Konsumverhalten nicht zu bejahen sein.

Um aber ein Restrisiko auszuschalten, empfehle ich immer ein freiwilliges, engmaschiges Schutzkonzept. Dieses muss individuell angepasst werden und kann so allgemein nicht ausgeführt werden.

Dieses kann beinhalten

  • freiwillige Abstinenztests mit Freunden und Selbsttests
  • freiwillige EtG Kontrollen über das Gesundheitsamt vor Ort
  • Haaranalyse anbieten, damit sind mehr als 3 Monate rückblickende Aussagen über Alkoholkonsum möglich
  • Freunde, die den Haushalt nach Alkohol absuchen
  • Angebote von unangekündigten Hausbesuchen
  • freiwillige Teilnahme an Therapien, Beratungen, Sitzungen Anonyme Alkoholiker
  • Selbstbeschäftigung mit Alkohol und dessen Auswirkungen
  • Selbstreflexion des eigenen Verhaltens
  • Klares Benennen von Situationen, in denen man zum Konsum geneigt hat
  • Hilfekette bei Problemen oder Situationen, die früher zu Konsum verleitet haben (Anrufen bei Anon, Freunde, Nachbarn)
  • Atteste von Ärzten und Psychiatern/Psychologen über Teilnahmen an Terminen/Untersuchungen

Das ist freilich nicht abschließend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die konkrete Geschichte an.

Keine Lösung stellt dar

Was hingegen keine Lösung darstellt sind

  • Hobbyanalysen und Diagnosen durch JA
  • Behauptung man müsse sich einweisen lassen
  • Kinder wegnehmen ohne Gefahrenanalyse und ohne Diagnosen
  • Druck aufbauen durch JA
  • Kinder beeinflussen („Eltern haben ein Problem“)
  • usw.
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Achtung! Dieser Artikel verharmlost Alkohol nicht!

Ich möchte an dieser Stelle deutlich hinweisen, dass mir die Gefahren von Alkohol sehr wohl bewusst sind, weshalb auch die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche dargestellt sind anhand des ASD Handbuches. Alkohol ist zwar legal, gehört aber nicht in ein gutes familiäres Umfeld. Die Schäden, die angerichtet werden, sind oft irreparabel.

Fazit bei Alkohol und Sorgerechtsstreit

Ich weiss, das klingt alles leichter als gesagt und getan. Deshalb ist hier gerade fachkundige Hilfe von Menschen, die Ahnung von der Wirkweise von Alkohol haben, wichtig. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben eine solche nämlich meist nicht. Helfen kann ein Anwalt, der auch Verkehrsrecht macht. Ein Verkehrspsychologe. Mitarbeiter der anonymen Alkoholiker. Je mehr Menschen ihr ins Boot holt, die Ahnung haben, desto einfacher kann eine Lösungsfindung sein.

Es ist vollkommen ok, wenn das Jugendamt hier misstrauisch ist. Unter Alkoholeinfluss kann viel passieren, vor allem bei impulsiven Menschen. Da muss man sich selber an die Nase fassen, wenn man erwischt wurde. Da muss man dann eben durch. Aber deshalb seid ihr kein Spielobjekt von Hobbyanalysen.
Hilfe und Kontrolle ja, aber eben nur auf einem fachlichen Niveau.

Eltern dürfen auch Fehler machen, solange das Wohl des Kindes aktuell und künftig nicht gefährdet ist (wobei die allein künftige Gefahr nicht ausreicht).

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Motivation ist wichtig!

Dieser Artikel wendet sich weniger an Betroffene, sondern an deren Umfeld: An Freunde, Familie, Helfer. Denn eines ist klar: Motivation ist wichtig! Motiviert bleiben, das klingt erst einmal einfach. Im Kampf um das eigene Kind, wer würde da schon seine Motivation verlieren? Aber das wirkt nur auf den ersten Blick so.

Motivation nicht gegen andere, sondern für sich!

Dabei ist es meiner Meinung nach wichtig, dass sich die Motivation nicht gegen das Jugendamt oder das Gericht richtet oder gegen den Ex-Partner. Denn dadurch wird nur negatives geschaffen. Aggression und Motivation sind dabei nur auf den ersten Blick ein gutes Gespann, am Ende powert man sich aus und verliert sich. Dabei ist der Fokus im Familienrecht und bei Sorgerechtsstreitigkeiten das Kind und wie man sich um das Kind kümmert. Und das kann man, man mag es kaum glauben, nur, wenn man an sich selber glaubt.

Motivation an sich selbst

Motiviert Euch und andere einfach positiv selbst. „Ich kann das“. „Ich bin ein guter Elternteil“. Aber auch, wenn Fehler passiert sind: „Ich habe das Problem abgestellt.“

Glaube an Dich!

Freunde und Familie müssen hier zwingend ein offenes Ohr anbieten. Alleine kann man nicht stark bleiben und sich jeden Tag aus neue motivieren. Als Freunde müsst ihr zuhören und Geduld beweisen. Zeigt Euer Vertrauen in den oder die Betroffene(n). Sie werden es Euch danken und zurückzahlen.

Mein erstes Mutmachvideo zur Motivation

Motivation bei schlechten Nachrichten

Beschlüsse, Gutachten – all das sind Momente, in denen man schnell verzagen will. Helft den Betroffenen, an sich selbst zu glauben. Es ist doch egal, was das Jugendamt und das Gericht sagen – all das kann man mit Aktenkenntnis aufarbeiten. Aber das braucht Zeit. Und in dieser Zeit muss man den Menschen eben Stärke und Hoffnung geben.

Niemals die Hoffnung aufgeben

Ist es richtig, Hoffnung zu geben?

Das ist eine spannende Frage. Hoffnung benötigt man, um die Kraft für das weitere Vorgehen zu behalten. Andererseits kann Hoffnung aber auch enttäuscht werden, was dann wieder ein herber Rückschlag ist. Gleichwohl: Es gibt für die meisten Fällte Auswege. Und das muss man auch sagen dürfen. Ob man diese Ziele erreicht ist dann etwas anderes. Das liegt nicht in unserer Hand – die Vorbereitung, die Arbeit aber schon

Eure Meinung ist gefragt!

Wie seht ihr es mit Motivation und Hoffnung? Diskutiert es mit mir in den Kommentaren!

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Gesicherte Ermittlungsgrundlagen

Es kommt auf gesicherte Ermittlungsgrundlagen an, bevor ein Gericht die elterliche Sorge entziehen kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Die nachstehenden Ausführungen sind meinem Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ entnommen, das ich Euch ans Herz legen möchte:

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Kapitel 2.4 meines Buches „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ zu gesicherten Ermittlungsgrundlagen

Das der Amtsermittlung unterworfene Gericht muss also nicht nur entscheiden, sondern auch noch „gesicherte“ Ermittlungsgrundlagen
verwenden, nicht nur Behauptungen:

„Das Gericht hat – auch nach eigener Einschätzung – nicht auf gesicherter Ermittlungsgrundlage entschieden; es beabsichtigt, das aus seiner Sicht notwendige Sachverständigengutachten, das sowohl psychiatrischen wie familienpsychologischen Sachverstand erfordere, erst in einem Hauptsacheverfahren einzuholen. Wegen der Intensität des Grundrechtseingriffs durfte der die Wegnahme des Kindes vorbereitende Sorgerechtsentzug auf diesen vorläufigen Ermittlungsstand nur dann gestützt werden, wenn die Gefahr einer schweren und zeitlich nahen Kindeswohlgefahr bestand, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ausschloss.“

zitiert nach BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des ersten Senats vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 – Rn. 26

Konsequenzen bei unsicheren Ermittlungsgrundlagen

Nicht jede Behauptung, jeder Beleg, jede Tatsache reicht im eA Verfahren aus für eine gerichtliche Entscheidung: Trotz des reduzierten Umfangs des
Nachweismaßstabes sind die Entscheidungsgrundlagen gesichert zu erheben, nicht zu raten oder zu vermuten.

Alleine die Tatsache, daß in der Hauptsache vielleicht weitere Beweise erhoben werden rechtfertigt keine Entscheidung ohne gesicherte Grundlagen.
Mit anderen Worten: Richter müssen sich Mühe bei der Entscheidung geben, Abwägen, auch Beweise erheben und Entscheiden ob all das
ausreicht. Je schwerer allerdings die befürchtete Gefahr für das Kind ist, desto weniger hoch sollen die Anforderungen für die Darlegung sein.

Ohe sichere Erkenntnisse keine Maßnahmen nach §1666 BGB

Michael Langhans

Ratschlag: Unterstützt das Gericht bei der Ermittlung der Grundlagen

Natürlich ist es einfacher, abzuwarten. Und das ist auch zulässig. Trotzdem empfehle ich Aktivität. Unterstützt das Gericht, indem ihr Beweise darbietet. Das Gericht wird Euch dankbar sein hierfür, weil ihr Zeit spart. Und Euch nicht gut gesonnene Richter werden gezwungen, den eigenen Fokus zu ändern.

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Inobhutnahme durch das Jugendamt: Was tun? Widerspruch, Fristen & Eilrechtsschutz

Kurz gesagt: Bei einer Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 SGB VIII) sollten Eltern vier Dinge tun: (1) prüfen, ob eine konkrete, gegenwärtige Gefahr und Eilbedürftigkeit tatsächlich vorlagen, (2) Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen, (3) eine Schutzschrift beim Familiengericht hinterlegen und (4) Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen. Ziel ist, das Jugendamt zu einem Antrag beim Familiengericht zu zwingen – dann müssen die Voraussetzungen des § 1666 BGB inhaltlich geprüft werden.

Im Folgenden erkläre ich die einzelnen Schritte, Fristen und Zuständigkeiten im Detail.

MaßnahmeZuständige StelleFrist / TimingZiel
Widerspruch gegen InobhutnahmeJugendamtSofort, Frist für Antwort max. 48 Stunden setzenGerichtliche Überprüfung erzwingen
SchutzschriftFamiliengerichtParallel zum WiderspruchEigene Gründe und Beweise beim Familiengericht bekannt machen
Eilrechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO)VerwaltungsgerichtNach Ablauf der WiderspruchsfristHerausgabe des Kindes, Druck auf Jugendamt
FortsetzungsfeststellungsantragVerwaltungsgerichtWenn Antrag unzulässig wirdFeststellung der Rechtswidrigkeit für Amtshaftung

Was ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt?

Die Voraussetzungen einer Inobhutnahme ohne Beschluss habe ich in diesem Artikel ausführlich vorgestellt, den ich auch zu lesen bitte:

https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/inobhutnahme-ohne-beschluss

Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt nach § 42 SGB VIII, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Rechtlich handelt es sich um einen Verwaltungsakt – deshalb sind Widerspruch und Verwaltungsgericht der richtige Weg, nicht (nur) das Familiengericht.

Schritt 1: Gründe und Eilbedürftigkeit prüfen

Erst einmal sollte man prüfen, ob es einen Grund für diese gibt, den man gegebenenfalls widerlegen kann. Den Irrglauben, dass „ohne Grund“ Inobhutnahmen stattfinden, hatte ich bereits widerlegt. Das ist deshalb wichtig, weil ihr diese Gründe bekämpfen könnt. Und ja, auch falsche Gründe für eine Inobhutnahme sind Gründe, die man bekämpfen kann. Solange eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht oder nicht ausgeräumt ist, hat das Jugendamt nämlich die Pflicht – aus dem verfassungsrechtlich garantierten Wächteramt – tätig zu werden.

Ich empfehle daher erst dann einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt Inobhutnahme, wenn klar ist, dass es keinen Grund gibt. Meistens dürfte es an einer Eilbedürftigkeit scheitern. Denn wer längere Zeit mit dem Jugendamt zu tun hat, wird sich immer darauf berufen können, dass man erst einen Beschluss hätte einholen können.

Schritt 2: Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen

Danach sollte man immer einen Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen. Das ist das wichtigste, das ihr tun müsst, um insbesondere eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Setzt hier kurze Fristen (maximal 48 Stunden) und geht dann vor das Verwaltungsgericht. Weiter empfehle ich dringend eine Schutzschrift beim Familiengericht zu hinterlegen, damit Eure Gründe, warum eine Inobhutnahme unzulässig ist, auch dort bekannt ist. Idealerweise sind diese Gründe samt Beweismittel im Widerspruch und in der Schutzschrift vorhanden. Bitte beachten: Ihr müsst präsente Beweismittel vorlegen, also Zeugenaussagen schriftlich oder per eidesstattlicher Versicherung statt einen Zeugenbeweis anzubieten.

Sonderfall: Zustimmung zur Unterbringung widerrufen

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Eltern erst einer Herausnahme des Kindes zugestimmt haben und sich nun fragen, was gegen diese Herausnahme und quasi Inobhutnahme Jugendamt zu tun ist. Diese Eltern müssen erst die Einwilligung widerrufen. Danach sollte man, wenn das Kind nicht herausgegeben wird, vorsorglich Widerspruch einlegen gegen eine Inobhutnahme.

Schritt 3: Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht

Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht ist der richtige Weg, um eine Herausgabe des Kindes zu erstreiten. Tatsächlich ist es aber schwieriger, denn die Gerichte entscheiden oft erst nach 2 Wochen, eine Zeit, in der das Familiengericht einen einstweiligen Anordnungsbeschluss erlassen kann, was die Klage am Verwaltungsgericht unzulässig werden lässt. Gleichwohl erhöht ihr hier den Druck auf das Jugendamt. Wenn der Antrag am Verwaltungsgericht unzulässig wird, müsst ihr diesen für erledigt erklären und die Feststellung beantragen, dass die Inobhutnahme von Anfang an rechtswidrig war. Dies benötigt ihr auch für spätere Amtshaftungsklagen.

Schritt 4: Das Jugendamt zum Antrag beim Familiengericht zwingen

Ihr erzwingt somit einen Antrag des Jugendamtes beim Familiengericht auf Entziehung der elterlichen Sorge. Damit wird das Gericht gezwungen, inhaltlich die Voraussetzungen des §1666 BGB zu prüfen. Damit muss das Gericht nicht nur die Beweislage sichten, sondern auch die Wichtigen Entscheidungen im Sorgerecht anwenden.

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FAQ: Was tun bei Inobhutnahme durch das Jugendamt?

Hier fasse ich nochmal das Wesentliche zusammen:

Was tun bei Inobhutnahme Jugendamt?

Ihr solltet Beweise sichern, Gefährdung widerlegen, Widerspruch einlegen und eine Schutzschrift hinterlegen, bevor ihr Anträge an das Familien- oder Verwaltungsgericht stellt. Wer der Herausnahme zugestimmt hat, sollte diese widerrufen.

Warum sind viele Inobhutnahmen rechtswidrig?

In der Regel kann jedes Jugendamt, gerade bei längeren Verfahren, das Familiengericht erst anrufen. Es besteht dann kein Grund für eine verwaltungsrechtliche Inobhutnahme.

Was tun, wenn ich der Unterbringung durch das Jugendamt zugestimmt habe?

Dann müsst ihr die Zustimmung widerrufen, per Brief und von allen Sorgeberechtigten unterschrieben!

Muss ich einen Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen?

Ja, wie gegen jeden Verwaltungsakt muss man einen Widerspruch einlegen. Diesem solltet ihr alle Beweismittel zufügen.

Muss ich eine Schutzschrift einlegen?

Ihr müsst nicht, aber ich empfehle es. Denn ohne Schutzschrift besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Familiengericht alle Argumente des Jugendamtes durchwinkt

Muss ich am Verwaltungsgericht klagen?

Eine einstweilige Anordnung solltet ihr nur beantragen, um Druck aufzuüben. Wirklich helfen wird es nicht, außer dass ihr am Ende einen weiteren Ansatz für eine Amtshaftung habt.

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Sorgerechtsverfügung und Elterntestament: Kostenloses Muster, Pflichtinhalte und Rechtslage

Was passiert mit meinem Kind, wenn mir etwas zustößt? Diese Frage stellen sich viele Eltern – und schieben sie dann weg. Eine Sorgerechtsverfügung (auch Elterntestament genannt) gibt darauf eine verbindliche Antwort: Mit ihr bestimmen Eltern, wer im Todesfall oder bei schwerer Krankheit Vormund ihres Kindes werden soll – und wer ausdrücklich nicht. In diesem Beitrag erkläre ich, was eine Sorgerechtsverfügung ist, wer sie braucht, welche Form sie haben muss und was unbedingt hineingehört. Ein kostenloses Muster zum Download gibt es ebenfalls.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Sorgerechtsverfügung legt fest, wen Eltern als Vormund für ihr Kind benennen, wenn sie die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können.
  • Ein Elterntestament und eine Sorgerechtsverfügung überschneiden sich stark; für Wirkung über den Tod hinaus sollte die Erklärung handschriftlich wie ein Testament verfasst oder notariell beurkundet werden.
  • Besonders wichtig ist die Verfügung, wenn es Streit um das Sorgerecht gibt, das Jugendamt beteiligt ist oder Eltern verhindern wollen, dass das Gericht ohne klare Elternvorgabe entscheidet.
  • In die Verfügung gehören die genaue Benennung des Kindes, eine klare Reihenfolge möglicher Vormünder und ausdrückliche Ausschlüsse ungeeigneter Personen, wenn das dem Kindeswohl dient.
  • Je konkreter Wünsche, Erziehungsvorstellungen und Handlungsgrenzen formuliert sind, desto leichter kann das Gericht den Elternwillen berücksichtigen.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Eine Sorgerechtsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der Eltern ihr gesetzliches Benennungsrecht nach §§ 1776 ff. BGB ausüben: Sie legen fest, wer Vormund ihres Kindes werden soll, wenn sie selbst sterben oder die elterliche Sorge aus anderen Gründen – etwa wegen schwerer Krankheit – nicht mehr wahrnehmen können. Das Familiengericht ist an diese Benennung grundsätzlich gebunden, es sei denn, die benannte Person ist ungeeignet oder die Bestellung würde dem Kindeswohl widersprechen (§ 1778 BGB).

Weil die Verfügung sowohl über den Tod hinaus wirken soll als auch bei Krankheit zur Anwendung kommt, empfiehlt es sich, sie wie ein Testament zu gestalten: vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort, Datum und Unterschrift. Nur so erfüllt sie die Formvorschriften des § 2247 BGB für eine letztwillige Verfügung. Alternativ kann sie notariell beurkundet werden.

Stirbt ein Elternteil, erhält der andere Elternteil in der Regel automatisch die alleinige elterliche Sorge (§ 1680 BGB). Sterben beide, bestellt das Familiengericht einen Vormund – ohne Vorgabe der Eltern häufig das Jugendamt als Amtsvormund. Beides ist nicht immer im Sinne des Kindes. Der Gesetzgeber räumt den Eltern deshalb ein Vorrecht bei der Vormundsbenennung ein. Die Sorgerechtsverfügung, oft auch Elterntestament genannt, ist das Instrument, mit dem Eltern dieses Vorrecht nutzen und einer Fremdbestimmung vorbeugen.

Warum brauche ich ein Elterntestament bzw. Sorgerechtsverfügung?

Das Elterntestament erfüllt – ähnlich wie eine Betreuungsverfügung – den Zweck, spätere Entscheidungen des Gerichts zu lenken. Eltern nehmen damit Einfluss darauf, wer sich nach ihrem Tod oder bei gesundheitlich bedingter Unfähigkeit (etwa Bettlägerigkeit, Koma oder schwere psychische Erkrankung) um das Kind kümmern soll. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wird so über den Tod hinaus verlängert. Besonders wichtig ist das, wenn innerhalb der Familie unterschiedliche Erziehungsvorstellungen aufeinandertreffen oder ein Elternteil befürchtet, dass das Kind in ein Umfeld kommt, das es nicht gutheißt.

Mein Video zur Sorgerechtsverfügung

Wer braucht eine Sorgerechtsverfügung?

Grundsätzlich ist eine Sorgerechtsverfügung für alle Eltern minderjähriger Kinder sinnvoll. Dringend empfehlen würde ich sie in diesen Fällen:

  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht – sonst fällt die Sorge im Todesfall ohne Ihre Vorgabe an den anderen Elternteil oder das Jugendamt.
  • Eltern in einem laufenden Sorgerechtsstreit – die Verfügung dokumentiert Ihren Willen und Ihre Bedenken.
  • Familien, bei denen das Jugendamt bereits beteiligt ist.
  • Eltern, bei denen ein familienpsychologisches Gutachten ansteht.
  • Patchwork-Familien, in denen die Bezugsperson des Kindes (z. B. Stiefvater, Lebensgefährtin) kein Sorgerecht hat.
  • Eltern mit schwerer oder chronischer Erkrankung.

Je früher die Verfügung erstellt wird, desto besser: Eine Verfügung, die lange vor einem Konflikt entstand, lässt sich kaum als taktisches Manöver anzweifeln.

Das Muster einer Sorgerechtsverfügung

Hier könnt Ihr mein Muster einer Sorgerechtsverfügung kostenlos herunterladen (PDF). Es deckt Benennung, Reihenfolge, Ausschlüsse und Handlungsvorgaben ab und lässt sich als Vorlage für den eigenen handschriftlichen Text nutzen:

Bitte beachtet: Das Muster ist eine Vorlage und ersetzt weder eine individuelle Begründung noch eine Rechtsberatung. Für volle Wirksamkeit über den Tod hinaus muss der Text vollständig handschriftlich abgeschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben werden (§ 2247 BGB). Überprüft die Verfügung außerdem regelmäßig – spätestens, wenn sich eure Lebenssituation oder die der benannten Personen ändert.

Erläuterungen zu meinem Muster einer Sorgerechtsverfügung:

Vorab: Das Formular verwendet aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form („Vormund“), gemeint sind selbstverständlich alle Geschlechter.

Die Benennungen im Sorgerechtsformular

Benennt das Kind bzw. die Kinder so eindeutig wie möglich: mit allen Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und Geburtsort – genau so, wie es in der Geburtsurkunde oder einem gerichtlichen Beschluss steht. Dasselbe gilt für die benannten Vormünder: vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und das Verhältnis zum Kind (z. B. „meine Schwester“).

Ich rate dazu, mindestens zwei Vormünder zu benennen – einen Haupt- und einen Ersatzvormund. Benennt aber nicht zu viele Personen: Bei fünf oder sechs Namen kann ein Gericht unterstellen, dass keine sorgfältige Auswahl stattgefunden hat, sondern Beliebigkeit herrscht. Zwei bis drei Personen in klarer Reihenfolge sind in den meisten Fällen ideal.

Reihenfolge der Vormünder: Rangfolge statt gemeinsamer Vormundschaft

Ich empfehle eine klare Rangfolge: Zuerst wird die Person genannt, die Vormund werden soll. Für den Fall, dass sie das Amt nicht ausüben kann, nicht erreichbar ist oder es ablehnt, wird hilfsweise die nächste Person benannt. Eine mögliche Formulierung:

„Als Vormund benenne ich meine Mutter, [Name, Geburtsdatum, Anschrift]. Sollte sie nicht in der Lage oder nicht bereit sein, das Amt auszuüben, benenne ich hilfsweise meine Schwester, [Name, Geburtsdatum, Anschrift].“

Rechtlich möglich ist auch, mehrere Personen gemeinsam als Vormund zu benennen. Davon rate ich in der Regel ab: Können sich die Vormünder nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden – und im schlimmsten Fall stellt es fest, dass keine sinnvolle Vertretung des Kindes gewährleistet ist. Damit wäre genau das Problem zurück, das die Verfügung vermeiden sollte. Eine gemeinsame Vormundschaft ergibt nur in besonderen Konstellationen Sinn, etwa bei einem Ehepaar, das das Kind gemeinsam aufnehmen soll.

Sprecht mit allen Personen, die ihr benennen wollt, vorher darüber. Niemand kann zur Übernahme einer Vormundschaft gezwungen werden – lehnt die benannte Person später ab, greift sonst wieder die gerichtliche Auswahl. Außerdem sollte der künftige Vormund eure Erziehungsvorstellungen kennen und mittragen.

Wann wird die Sorgerechtsverfügung wirksam?

Die Verfügung darf erst dann greifen, wenn ihr die elterliche Sorge tatsächlich nicht mehr ausüben könnt – durch Tod, Koma, schwere Erkrankung oder einen gerichtlich festgestellten Sorgerechtsentzug. Formuliert diesen Eintrittszeitpunkt ausdrücklich. Fehlt eine solche Bedingung, könnte das Dokument wie eine sofort wirksame Vollmacht gelesen werden – und die benannte Person könnte bereits zu Lebzeiten Entscheidungen treffen, die euren Interessen zuwiderlaufen.

Auslösende Ereignisse: Liste niemals abschließend formulieren

Die Ereignisse, die das Elterntestament (Tod) oder die Sorgerechtsverfügung (Krankheit, Handlungsunfähigkeit) auslösen, sollten nie abschließend aufgezählt werden. Sonst entsteht bei jeder nicht genannten Situation Streit darüber, ob die Verfügung überhaupt gilt. Deshalb steht im Muster die Formulierung „insbesondere“ – sie macht klar, dass die Aufzählung nur Beispiele nennt. Typische Auslöser sind:

  • Tod eines oder beider Elternteile
  • Koma, Wachkoma oder schwere Unfallfolgen
  • schwere körperliche oder psychische Erkrankung mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit
  • längere Haft oder dauerhafte Abwesenheit
  • gerichtlicher Entzug der elterlichen Sorge

„Formuliert die Verfügung bei aufgezählten Krankheiten nicht abschließend!“

Michael Langhans, Jurist

Handlungsvorgaben für den Vormund: Erziehungswünsche und Grenzen festlegen

Ich empfehle, dem Vormund so konkret wie möglich Handlungsvorgaben mitzugeben. Das können positive Wünsche sein (Schulform, Religion, Kontakt zu bestimmten Verwandten, Verbleib im gewohnten Umfeld) oder ausdrückliche Grenzen. Beispiele:

  • Aufrechterhaltung des Umgangs mit Großeltern oder anderen Bezugspersonen
  • Ausschluss einer Heimunterbringung, solange ein benannter Vormund zur Verfügung steht
  • Ausschluss von Psychopharmaka ohne zweite fachärztliche Meinung – vergleichbar mit einer Patientenverfügung (denkt an den Fall Winterhoff)
  • Verbleib der Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt

Solche Vorgaben machen euren tatsächlichen Willen nachvollziehbar. Sie geben dem Vormund Rückhalt, verringern die Angreifbarkeit seiner Entscheidungen und schränken den Spielraum des Gerichts ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Wichtig: Die Vorgaben sind für das Gericht nicht in jedem Punkt bindend – je besser sie begründet und am Kindeswohl orientiert sind, desto eher werden sie beachtet.

„Richter müssen den Elternwillen respektieren“

Michael Langhans, Herausgeber

Nehmt außerdem einen ausdrücklichen Hinweis auf, dass das Familiengericht nach § 1778 BGB an eure Benennung gebunden ist und nur aus Gründen des Kindeswohls davon abweichen darf. Das ergibt sich zwar aus dem Gesetz, erinnert das Gericht aber daran, dass eine Abweichung begründet werden muss.

Ausschluss ungeeigneter Personen: Wer nicht Vormund werden soll

Dieser Teil ist unangenehm, aber für eine wirksame Verfügung unverzichtbar: Schreibt klar, wer nicht in Betracht kommt – und warum. Das kann auch den anderen Elternteil betreffen, wenn dieser kein Sorgerecht hat. Denn nach § 1680 BGB wird der überlebende Elternteil vom Gericht vorrangig berücksichtigt, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht. Ein pauschales „nicht geeignet“ reicht dafür nicht aus.

Wenn ihr befürchtet, dass der andere Elternteil oder eine andere Person zum Nachteil des Kindes handeln würde oder dem Kind bereits geschadet hat, nehmt euch für diesen Abschnitt Zeit und dokumentiert konkret:

  • Vorfälle mit Datum und Ablauf
  • Belege wie Gerichtsbeschlüsse, Jugendamtsberichte, ärztliche Atteste, Polizeiprotokolle
  • Zeugen, die die Vorfälle bestätigen können

Fügt die Belege als Anlage bei oder benennt sie so genau, dass sie auffindbar sind. Schreibt sachlich und ohne Vorwürfe – das Gericht gewichtet dokumentierte Fakten höher als emotionale Bewertungen.

Häufige Fragen zur Sorgerechtsverfügung und zum Elterntestament

Brauche ich eine Sorgerechtsverfügung überhaupt?

Eine Sorgerechtsverfügung ist nicht zwingend, sie gibt dem Gericht aber eine klare Orientierung. Vor allem bei Konflikten um das Sorgerecht oder bei belasteten Familienkonstellationen kann sie den Elternwillen besser absichern.

Muss eine Sorgerechtsverfügung handschriftlich verfasst sein?

Ja, für die Wirkung über den Tod hinaus muss die Sorgerechtsverfügung vollständig handschriftlich geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein – wie ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB. Alternativ ist eine notarielle Beurkundung möglich. Ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Formular reicht dafür

Was ist der Unterschied zwischen Sorgerechtsverfügung und Elterntestament?

Beide regeln, wer sich um das Kind kümmern soll, wenn Eltern ausfallen. Das Elterntestament ist die Form, die auch über den Tod hinaus gelten soll, während eine Sorgerechtsverfügung je nach Gestaltung auch andere Ausfallsituationen abdecken kann.

Darf ich mehrere Vormünder benennen?

Mehrere Benennungen sind möglich und oft sinnvoll, wenn sie in klarer Reihenfolge genannt werden. Zu viele Alternativen schwächen die Auswahl, weil sie beliebig wirken können.

Kann ich bestimmte Personen ausdrücklich ausschließen?

Ein ausdrücklicher Ausschluss ist möglich und in manchen Fällen sehr wichtig. Wenn ein Elternteil oder eine andere Person aus Sicht des Kindeswohls nicht geeignet ist, sollte das konkret begründet und möglichst mit Belegen untermauert werden.

Wenn ich weitere Fragen beantworten soll, kommentiert dies unten.

Fazit

  1. Eine Sorgerechtsverfügung und ein Elterntestament geben Eltern vor allem dann Sicherheit, wenn sie selbst nicht mehr entscheiden können. Wer seinen Willen klar und schriftlich festhält, entlastet die Kinder und vermeidet Streit in einer ohnehin schweren Lage.
  2. Der stärkste Punkt bleibt die eindeutige Regelung des Sorgerechts für den Ernstfall. Gerade deshalb lohnt es sich, ein passendes Muster nicht nur zu lesen, sondern den eigenen Fall sauber und verständlich zu formulieren.
  3. Eltern koennen viele Sorgen vermeiden, wenn sie früh eine rechtssichere und gut nachvollziehbare Verfügung vorbereiten. Das schafft Klarheit fuer Familie, Gericht und Jugendamt, weil der Wunsch der Eltern klar erkennbar ist.
  4. Am Ende zählt nicht die längste Formulierung, sondern ein klarer, passender und ernst gemeinter Wille. Eine sorgfältig erstellte Sorgerechtsverfügung hilft, das Kindeswohl im Blick zu behalten und gibt Eltern ein gutes Stuück Ruhe.
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Sorgerecht

Was ist eine Kindeswohlgefahr?

Was ist diese Kindeswohlgefahr, oft auch KWG abgekürzt, um die sich im Sorgerechtsstreit alles dreht? Denn nur einer solchen Gefahr kann der Staat loslegen und Kinder in Obhut nehmen oder das Gericht anrufen. Es gibt keine genaue rechtliche Definition.

Es gibt nur in §1666 BGB folgendes:

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

§1666 Abs. 1 BGB Kindeswohlgefährdung

Wann liegt eine Kindeswohlgefahr vor

Wir haben hier also vier Punkte genannt, die körperliche, geistige oder seelige Entwicklung des Kindes oder sein Vermögen. Wichtig dabei ist immer, dass die Eltern die Gefahr nicht abwenden können, um diese gesetzliche Eröffnung zu ermöglichen. Doch wann genau liegt eine Gefahr vor, die den Staat zu Eingriffen ermöchtigt?

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Konkret.
Gegenwärtig.
Erheblich.

So kann man das Problem auf einen Nenner bringen: Jede Gefährdung des Kindeswohles muss konkret sein, also nicht nur nebulös vermutet, sie muss gegenwärtig, also aktuell sein, und sie darf nicht nur kleinste Bereiche betreffen

Diese Zusammenfassung von mir basiert auf der ausführlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes.

Die für das Sorgerechtverfahren wichtigsten Entscheidungen auch zur Kindeswohlgefahr habe ich in meinem Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgecht“ zusammengefasst im Kapitel 2:

https://familienrecht.activinews.tv/buecher-vorgestellt/wichtige-entscheidungen-sorgerecht/
Mein Buch zur Gefahr für das Kindeswohl und alles, was man im Verfahren um die Sorge wissen muss

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Bundesverfassungsgericht zur Gefährdung des Kindeswohles

Eine gute Zusammenfassung findet sich in BVerfG 1 BvR 160/14, Rn. 28:

aa) Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist dieser Grundrechtseingriff allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfGK 19, 295 <301>; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 <345>).

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 160/14

Primär entscheiden immer Eltern!

Die Entscheidung ist nicht nur wichtig, weil klar darin steht, dass die Eltern primär entscheiden:

„Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen“

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 160/14

Wichtig sind die Ausführungen, wann eine Trennung der Kinder von Eltern gerechtfertigt ist – unter Bezugnahme auf das oben zu §1666 BGB gesagte: Die nachhaltige Kindeswohlgefahr liegt dann vor:

„Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. „

BVerfG aaO

Konkret, gegenwärtig und erhebliche Kindeswohlgefahr

Auf die obige Formel konkret, gegenwärtig und erheblich reduziert heisst dies:

  • Konkret ist eine KWG, wenn ein Schaden eingetreten ist oder ziemlich sicher bald eintritt, es eben konkrete Anhaltspunkte, Beweise oder zumindest eindeutige Indizien gibt
  • Gegenwärtig ist die Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie im Moment relevant ist, nicht erst in ferner Zukunft.
  • Erheblich ist die Kindeswohlgefahr, wenn die Schäden nicht nur die Bagatellgrenze erreichen, sondern eine Auswirkung auf

Bundesgerichtshof zur Kindeswohlgefahr

Der Bundesgerichtshof argumentiert ähnlich:

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls
des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Bundesgerichtshof XII ZB 408/16

Auch hier wieder der Dreiklang konkret, gegenwärtig und erheblich:

  • Konkret ist eine Gefahr, wenn sie festgestellt wird in einem Maß, dass die weitere Entwicklung Schaden erwarten lässt
  • Erheblich ist die Schädigung des geistigen und leiblichen Kindeswohles
  • Gegenwärtig heißt aktuell

Konkrete Verdachtsmomente nötig

Zur Konkretheit für der BGH noch ergänzend aus:

Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

Bundesgerichtshof XII ZB 408/16

Abstrakte Gefahr ohne greifbare Anhaltspunkte reicht nicht aus für die Konkretheit.

Der Knackpunkt in dieser Entscheidung ist Satz 2: Je schwerer die drohende Gefahr (schwere Körperverletzung, Verhungern, Missbrauch) wiegt, desto weniger muss das Gericht und das Jugendamt feststellen. Hierdurch wird dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet.

Beharrt immer auf diesem Dreiklang: Konkret, gegenwärtig und erheblich. Nur wenn diese drei Punkte erfüllt sind, kann man von einer Kindeswohlgefahr ausgehen und eine Entziehung von (Teilbereichen der) elterlichen Sorge durchführen.

Wann liegt nun konkret eine KWG vor?

Anders als in anderen Ländern gibt es keinen Katalog, den man abarbeiten kann und muss. Im Rahmen der obigen Grenzen ist das Familiengericht und das Jugendamt frei, Entscheidungen zu treffen (und zu begründen!). Es ist daher schwierig, abschließendes zu sagen. Klar ist: Missbrauch und schwere Körperverletzungen wie regelmäßige Schläge sind eine Gefahr. Bei Begriffen wie „Vernachlässigung“ und ähnliches hingegen wird es schon schwerer. Umso wichtiger ist es eben, auf diese einfache Formel hinzuweisen.

Was tue ich wenn das Jugendamt mit einem Sorgerechtsentzug droht

Leider kommt es oft vor: Das Jugendamt droht mit Sorgerechtsentzug bzw. Antrag an das Gericht. Das Problem dabei: Eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr kann dann eigentlich nie vorliegen. Denn diese bedingt „sofortiges Tätigenwerden“ im §8a SGB VIII. Eine Antragstellung ist erst einmal nicht „sofort“. Und auch das Gericht wird dann Probleme haben, wenn man erst abwarten konnte, sofort einzugreifen. Aber ich weiß natürlich, dass die Realität oft anders aussieht. An den obigen Ausführungen ändert dies nichts: Wer mit einer Sorgerechtsentziehung droht, der kann meiner Meinung nach keinen Antrag ans Gericht mehr stellen, weil die Gefahr dann nicht gegenwärtig ist. Dasselbe gilt für eine Inobhutnahme nach SGB VIII.

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Sorgerecht

Die haben mein Kind ohne Grund herausgeholt

Ich erlebe das recht häufig. Kontaktanfragen wie „die haben mein Kind ohne Grund herausgeholt“. Warum diese Formulierung meist falsch ist und erhebliche Risiken für das Verfahren beinhaltet, erkläre ich euch in diesem Artikel.

Kind ohne Grund herausgeholt

Kein Kind wird ohne Grund herausgeholt. Das ist natürlich streng zu trennen von der Frage, ob es einen zutreffenden oder richtigen Grund für eine Inobhutnahme durch das Jugendamt gibt. Ist das jetzt Wortklauberei? Oder meint beides etwas anderes?

Voraussetzungen für eine Inobhutnahme

Die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Herausnahme (Inobhutnahme) durch das Jugendamt sind in §8a SGB VIII geregelt:

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§8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII

„Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.“

Ohne eine dringende, also eine nicht anders abwendbare und erhebliche Gefahr für das Wohl des Kindes kann es keine Inobhutnahme durch das Jugendamt geben.

Ob sich diese Gefahr als richtig herausstellt oder nicht, ist nicht entscheidend (allenfalls eine Frage der Amtshaftung).

https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/inobhutnahme-ohne-beschluss/
Mehr zur Inobhutnahme ohne Beschluss

Herausnahme nach Beschluss

Auch Herausnahmen nach richterlichem Beschluss nach §1666 BGB folgt diversen Regeln.

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§1666 BGB

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

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§1666a BGB

„Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.“

Wir brauchen eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles, um gerichtliche Maßnahmen zu begründen.

Aber die Herausnahmegründe sind doch nachweislich falsch!

Diese oft richtige Aussage hat zwei Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt: Erstens formelle: Wenn es einen rechtskräftigen Beschluss gibt, dann ist dies rechtliche Realität. Eure Aussage, dass das alles falsch ist, wird daher dazu führen, dass man Euch abspricht, die Realität zu erkennen. Der zweite Punkt ist negativer: Man wird Euch von Amts wegen vorhalten, die Schuld nur bei anderen zu suchen und eigene Fehler zu kaschieren. Das ist deshalb negativ für Euch, weil damit ein Bild von euch gezeichnet wird, das nicht stimmt. Man stellt euch als Realitätsfremd und Beratungsresistent dar.

Achtet daher auf die richtige Formulierung, um keine weiteren Angriffe gegen Euch zu provozieren.

Fazit zu Kind „ohne“ Grund herausgeholt

Jede Herausnahme hat einen rechtlichen und einen tatsächlichen Grund. Dies zu bestreiten schadet Euch und damit den Rückführungsbemühungen. Sprecht daher besser immer genau von rechtswidriger Herausnahme statt von grundloser.

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Sorgerecht

Hilfeplan beim Jugendamt: Rechte, Prüfung und Anfechtung

Der Hilfeplan beim Jugendamt ist das zentrale Dokument jedes Hilfeplangesprächs (HPG). Er legt Ziele, Maßnahmen und die regelmäßige Überprüfung der Jugendhilfe fest. Ist das Protokoll fehlerhaft oder das Gespräch nicht korrekt dokumentiert, haben Eltern konkrete Rechte: Sie können den Hilfeplan prüfen, ablehnen und anfechten.

Hilfeplanung und Hilfeplangespräch

Der Hilfeplan wird in §36 SGB VIII definiert. Vor seiner Aufstellung sollen Personensorgeberechtigte und das Kind (!)

  • Beratung über Art und Umfang der Hilfe
  • Folgen für die Kindesentwicklung der Hilfe aufzeigen
  • jeweils in verständlicher Form

erhalten.

Wann kann es einen Hilfeplan geben

Anwendung findet dieser bei

  • Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII,
  • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII,
  • Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII.

Was steht im Hilfeplan

Danach soll ein Hilfeplan erstellt werden. In diesem soll

  • Feststellungen über den erzieherischen Bedarf
  • die zu gewährende Art der Hilfe
  • die notwendigen Leistungen
  • sowie die regelmäßige Überprüfung der Hilfe und deren Zielerreichung
  • unter Beteiligung der bei der Hilfedurchführung tätigen Personen oder Einrichtungen

getroffen werden.

Bereits an dieser Stelle seht ihr, dass natürlich nicht immer diese Vorgaben eingehalten werden. Regelmäßige Gespräche finden sicher statt, aber nicht zwingend eine tatsächliche Prüfung der Hilfe und der Zielerreichung (auch wenn es so immer im Protokoll steht). Denn Rückführung findet als übergeordnetes Ziel von Sorgerechtsmaßnahmen und Jugendhilfe selten – ohne Initiative der Eltern – statt.

Hilfeplan und Hilfeplangespräch

Als Hilfeplangespräch bezeichnet man das Fachgespräch, in dem die Ziele definiert und die Maßnahmen zur Zielerreichung fixiert werden. An diesem Gespräch dürfen in der Regel auch Eltern teilnehmen, denen das Sorgerecht entzogen ist (§36 SGB Abs. 5 VIII ). Das findet leider viel zu selten statt.

Fehler während des Hilfeplangesprächs

Nachdem ich die relevanten Fakten aufgezählt habe, die vielen von Euch sicher schon bekannt waren, nunmehr zu den typischen Problemen und Fehlern während oder nach dem Hilfeplangespräch.

edit

Tipp: Schreibt alles mit, was besprochen wird!

Alleine dass ihr viel mitschreibt, wird die Gegenseite verunsichern. Zudem könnt ihr so nachträgliche Manipulationen der Protokolle verhindern.
Tonbandaufnahmen sind idR illegal!

Vorbereiten auf den Hilfeplan

Wichtig: Bereitet Euch vor:

Was waren die Probleme, die bei Gericht angesprochen wurden?

Wurden angeblich notwendige Hilfen umgesetzt?

Sind angebliche Defizite verifiziert oder sogar abgestellt?

Nur mit dem Aktenkennen habt ihr eine reale Chance, Euch einzubringen, ohne dass es zu negativen Erfahrungen kommt. Konfrontiert das Amt mit alten Aussagen. Bietet für jedes Problem auch eine eigene Lösungsidee an. Ich weiß, das ist schwer, wenn man plötzlich neue Argumente vorgesetzt bekommt. Aber es ist unumgänglich.

Eure Ideen und Wünsche ins Protokoll

Besteht darauf, dass Eure Ideen ins Protokoll aufgenommen werden.

Besteht auch darauf, dass das verifiziert wird, was das Jugendamt behauptet. Wenn es Atteste gibt oder bedenken von Schulen, müssen Arzt und Schule am Gespräch teilnehmen, §36 SGB VIII.

Was tun bei einem falschen Protokoll zum Hilfeplan?

Wenn Ihr auf meinen Tipp oben gehört habt, widersprecht dem Protokoll, fügt Eure Sicht der Dinge und Eure Mitschrift bei und besteht darauf, dass dies als Anlage zum HPG-Protokoll genommen wird.

Was tun, wenn das Jugendamt keine wirkliche Hilfe anbieten möchte?

Greift das Jugendamt in die Sorge ein oder bietet keine Rückführungsoption oder handelt aus Eurer Sicht ansonsten gegen das Wohl des Kindes, bleibt euch nur die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren anhängig zu machen.

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Elternrecht != Wächteramt

Vergesst nicht: Euer Elternrecht ist in Art. 6II GG garantiert. Das Jugendamt hat nur ein Wächteramt, darf bei Gefahren einschreiten. Es ist kein Superelternteil. Es ist gar kein Elternteil!

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Gutachten Sorgerecht

Borderline und Sorgerecht

Borderline allein rechtfertigt keinen Entzug des Sorgerechts. Im Familienrecht zählen konkrete Fakten zur Kindeswohlgefährdung, nicht Vermutungen oder Etiketten. Eine Borderline-Diagnose macht Eltern nicht automatisch erziehungsunfähig; sie muss fachpsychiatrisch sauber belegt und immer im Einzelfall mit den Auswirkungen auf das Kind geprüft werden.

Heute wollen wir uns mit einem weiteren Modebegriff der Kindswohlgefährdung auseinandersetzen: Borderline. Borderline (oder auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung) wird oft verwandt, um gegen (vorallem Frauen sind zu 70% von dieser Störung betroffen) zu schießen. Salzgeber meint zum Beispiel, dass davon auszugehen sei, dass 3% aller Frauen die Kriterien dieser emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erfüllen. Diese Persönlichkeitsstörung wird meiner Meinung nach oft als Argument dann verwendet, wenn man eigentlich nichts belegen kann. Dabei ist eines wissenschaftlich klar: Die Diagnose des Typus nach ICD F60.31 ist eine Unterform der Emotional instabile Persönlichkeitsstörung.

Verkannt wird, dass Borderline alleine gerade keinen Rückschluss auf eine Kindeswohlgefährdung oder eine Erziehungsunfähigkeit zulässt.

Trotzdem oder gerade deswegen werden Müttern mit dieser falschen Begründung Sorgerecht oder Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Ich versuche hier einige der gängigen Mythen aufzuräumen.

Fragen zu Borderline und Sorgerecht

Hier beantworte ich vorab wesentliche Fragen:

Was ist Borderline?

Borderline ist eine Unterform der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung.

Was kennzeichnet eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung?

Menschen mit dieser Störung lassen Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu und sind mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung, emotionalen Ausbrüchen und unkontrollierten Impulsen gesegnet sowie streitsüchtig.

Wie definiert sich Borderline?

Borderline ist im ICD10 geregelt als F60.31. Nach DSMIV müssen 5 von 9 Kriterien erfüllt sein: Bemühen, Alleinsein zu verhindern, ein Muster von instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen, Identitätsstörungen, Impulsivität, wiederkehrende Suiziddrohungen, affektive Instabilität, chronisches Gefühl der Leere, unangemessen starke Wut und vorübergehende paranoide Vorstellungen

Ist ein Borderliner Erziehungsunfähig?

Nein, es gibt keine Studie, nach der ein Borderliner immer erziehungsunfähig wäre. Borderline ist ein komplexes Krankheitsbild, pauschale Aussagen kann man nicht tätigen

Kann ein Gutachter im familienpsychologischen Gutachten Borderline diagnostizieren?

Nur approbierte Psychiater oder psychologische Psychotherapeuten dürfen Borderline feststellen.

Kann man Borderline in einem Gutachten diagnostizieren?

Nur wenn das Alltagsverhalten mit beachtet wird. Grundsätzlich ist Borderline eine schwierige Diagnose, die nicht so eben in einem mehrstündigen Gutachten diagnostiziert werden kann, zumal Borderliner sehr manipulativ sein können. Es bedarf dann erfahrenen Borderline-Fachleuten.

Ist Borderline therapierbar?

Es gibt Therapiemöglichkeiten, oft wird eine Mischung aus medikamentöser Behandlung und Verhaltenstherapie gewählt.

Welche Auswirkungen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung wirken sich auf Erziehungsfähigkeit aus?

Es ist vorallem die mangelnde Impulskontrolle, die affektive Instabilität und die Spaltung der Persönlichkeitszüge, welche sich auf die Kommunikation mit anderen Menschen auswirken (vgl. Salzgeber, Rn. 1054). Laut Salzgeber sollen Borderline Persönlichkeiten „im Kern bindungsunfähig“ sein. Das lehne ich ab. Richtigerweise sind die Bindungen da, werden dann aber miss- und fehlgebraucht. Da sich Kinder an den Eltern orientieren, kann dies freilich jederzeit zu einer Entwicklungsstörung führen. Aber da das Borderlinesyndrom weitschichtig ist, kann man es eben nicht so verallgemeinern.

Im Verfahren müssen hierzu daher auch konkrete Fakten vorliegen, nicht nur Behauptungen.

Oftmals geht eine Borderline-Persönlichkeitsstörung auch einher mit Substanzmittelmissbrauch (Alkohol und Drogen), posttraumatischem Belastungssyndrom und belastungsabhängigen paranoiden Symptomen einher (Salzgeber aaO). Gerade in der Abgrenzung kann es aber zu Fehlern und Missinterpretationen kommen

Warum ist Borderline im Familienrecht eine beliebte Diagnose?

Borderline wird trotzdem gern genommen als Argument gegen eine Erziehungsfähigkeit von einer Mutter. Pädagogen behaupten das einfach, und Gerichte folgen dem. Oft wird auch nur die Vermutung geäußert oder statt einer Diagnose die Persönlichkeitsakzentuierung genutzt, um Mütter zu diskreditieren.

Borderline klingt für den Laien immer sehr blutig: Ritzen, Schneiden, Verletzen, Suizid, da ist doch jedem die Kindswohlgefahr offenkundig.

Wie wehre ich mich bei der Borderline Behauptung?

Eigentlich wie immer: Erst einmal den Sachverhalt klären. Wenn nicht die 5 von 9 Merkmalen behauptet werden, liegt schon kein Grund für nähere Abklärung vor.

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5 von 9 Merkmalen müssen erfüllt sein!

Beispiele und die 9 Merkmale findet Ihr im unten Verlinkten Paper des ZI Mannheim.


Zudem kann man natürlich ein psychiatrisches Attest von einem Vertrauensarzt vorlegen und Bestätigungen von Nahestehenden, wenn und ob Kriterien für diesen Typus Persönlichkeitsstörung vorliegen.

Was ist erweiterter Suizid?

Dabei wird von Seiten des Jugendamtes, weil man weiß dass die Krankheit nicht einfach zu diagnostizieren ist, einfach der erweiterte Suizid behauptet: Dass man neben sich selbst auch die Kinder ermorden möchte. Diese Behauptungen sind meiner Erfahrung nach meist absolut ohne eine Substanz und ohne Anknüpfungstatsachen geschildert. Man möchte damit Eindruck beim Richter schaffen. Vergessen wird, dass die Suiziddrohung alleine nur ein Hilfeschrei ist und selbst als Kriterium ohne die wiederholte Drohung nicht ausreicht.

Widersprechen und Gegenbeweis anbieten. Gern auch Strafanzeige wegen Beleidigung stellen.

Ist ein Borderliner immer erziehungsunfähig?

Nein. Borderline ist eine sehr komplexe Krankheit mit vielen Erscheinungsbildern. Nur die ausführliche Auseinandersetzung mit den Erscheinungsbildern kann hier eine Prognose auf die Erziehungsfähigkeit zulassen. Laut Prof. Dr. Martin Bohus vom ZI Mannheim, einem der führenden Experten zu diesem Thema, gibt es keine einzige Studie, die dies behauptet. Auch andere Experten wie Dr. Wolfgang Droll wissen, dass Borderliner nicht erziehungsunfähig sind. Jeder Psychiater muss das bestätigen können, dass eine Borderlinerin nicht per se erziehungsunfähig ist. Damit kann also auch niemand einfach so die Erziehungsfähigkeit in Abrede stellen. Noch kann damit ein Psychologe die Erziehungsfähigkeit hinterfragen, schon gar nicht mit den eingeschränkten Mitteln einer psychologischen Begutachtung.

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Borderline != Erziehungsunfähig

Borderline zu haben heißt nicht automatisch erziehungsunfähig zu sein. Psychologen können dies auch nicht differenzieren oder behaupten.

Wenn das Gericht hier ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anwendet, solltet ihr eine Gegenvorstellung abgeben und auf ein Fachpsychiatrisches Gutachten bestehen und bei einem Psychologen nicht teilnehmen. Dieser ist ohne Appropation gehindert, Borderline und hierauf fussend eine Erziehungsunfähigkeit zu behaupten, §1 PsychThG.

Kann man mir wegen Borderline die Kinder wegnehmen?

Diese Frage ist schwerer zu beantworten. Denn grundsätzlich enthalten die Kriterien durchaus kindswohlgefährdende Aspekte. Gerade weil die Ursachen von Borderline oft in der Vergangenheit liegen und vererbbar sind (sexueller Missbrauch, Alkoholkonsum, genetische Komponente, siehe hier ab S. 17), liegen Auswirkungen auf der Hand: Das eigene Verhalten wird anerzogen. Kinder, die Selbstverletzung miterleben oder Alkohol- und Sexezesse sowie wechselnde Beziehungen sidn dem Risiko einer Beeinträchtigung ausgesetzt.

Wichtig: In einem Sorgerechtsbeschluss nach §1666 BGB muss sich das Gericht konkret mit den Fragen auseinandersetzen, wobei Vermutungen i.d.R. nicht ausreichen. Es müssen daher mindestens 5 der Merkmale genannt sein und die Auswirkungen auf das Kind. Denn: es ist eine konkrete Nennung der Kindswohlgefahr nötig.

Wenn die Kinder wegen Borderline weg sind: Was tun?

Was kann ich tun, wenn die Kinder wegen dieser Diagnose in Obhut genommen sind durch das Jugendamt oder das Familiengericht die elterliche Sorge entzogen hat?

  • Therapievereinbarung schließen und nachweislich einhalten. Wichtig: Lasst Euch dies regelmäßig bestätigen
  • Wenn Medikamentation notwendig ist: Regelmäßig einnehmen und dies belegen!
  • Umfeld mit einbeziehen
  • Notwendige (selbstdruck) Selbstverletzungen immer so durchführen, dass die Kinder nichts mitbekommen können UND sich danach dem Therapeuten offenbaren
  • Überhaupt Verschlechterungen selbst erkennen und mit dem Behandler oder Therapeuten ansprechen.
  • Ein Netzwerk aufbauen, das zur Stelle ist wenn Probleme überhand nehmen.

Natürlich sind das nur Beispiele, eine genaue Besprechung müsst ihr mit eurer Diagnose mit eurem Behandler und Arzt ansprechen und abstimmen. Wichtig dabei immer, dass alles auf Papier dokumentiert ist um es beim Gericht vorlegen zu können.

Ist Borderline heilbar?

50% erfüllen nach einer Behandlung nicht mehr die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (hier, S.9).

Quellen

Umfangreiches Paper des ZI Mannheim

ICD 10 – Achtung, ab 2011 gilt der ICD-11

Die Merkmale der Persönlichkeitsstörung

beenhere

Betroffen? Lass Dir helfen

Dieser Artikel ist ein rechtlicher, kein medizinischer. Hilfe findest Du bei spezialisierten Psychiatern oder im Internet in Selbsthilfeforen

z.B. Info Seite

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Sorgerecht

Was nutzt meinem Ziel?

Handlungen im Kampf um das Kind und gegen das Jugendamt sollte man immer an der Frage abrichten, was nutzt meinem Ziel. Nur damit kommt man weiter. Das Amt mit seinen unzählichen Mitarbeitern tut sich leicht daran, neue Grabenkämpfe und Diskussionen aufzuwerfen. Mit dieser Vernebelungstaktik wird ein Fall kompliziert und versucht, Eure Energien auf falsche Sphären zu lenken. Daher mein klarer Rat: Bei allem was ihr tut, fragt Euch immer, was nutzt meinem Ziel?

Was nutzt meinem Ziel?

Alles nutzt meinem Ziel, was ihm und mir nicht schadet, was meine Finanzen nicht schwächt und mich näher an das Ziel bringt. Alles, was mein Kind zurückbringt.

Beispiele, was meinem Ziel nicht nutzt

Sagen was ich über das Amt denke?

Das nutzt nur bedingt. Man darf alles denken, muss aber nicht alles sagen. Es bringt Dein Kind nicht zurück.

Beleidigen?

Nutzt niemandem, insbesondere Deinem Kind, etwas.

Anzeigen?

Löst das wirklich das Problem der Rückführung, das Du ersehnst?

Eine methodenkritische Stellungnahme?

Sie löst nicht das Beweisproblem des Gerichtes!

Über Aussagen und Lügen streiten?

Lügen aufdecken löst Eure Probleme nur, wenn es entscheidende Aussagen sind (in Gutachten oder betreffend der Vorwürfe gegen Euch

Wie immer gilt: Die Patentantwort gibt es nicht. Aber man muss das Verfahren möglichst einfach halten. Das heisst nicht, dass Ihr alles zulassen oder hinnehmen müsst. Aber man muss sich taktisch auf das wesentliche konzentrieren. Und da nützt eben nicht alles!

Verbündete suchen, nicht mit allen streiten!

Ich finde es auch immer wichtig, zumindest zu versuchen nicht mit allen zu streiten. Denn das führt nur dazu, dass die Reihen gegen Euch geschlossen sind. Ich will aber, dass das Gericht auf meiner Seite ist und mir mein Kind zurück gibt. Das gelingt leichter, wenn man nicht mit jedem verzofft ist.

Es gibt auch einen Unterschied zwischen auf seiner Meinung und seinem Recht bestehen und rechthaberisch streiten.

Was nutzt meinem Ziel? Alles, was mein Kind näher zu mir zurückbringt.

Michael Langhans, Volljurist

Dazu gehört auch, dass die Nähe eines begleiteten Umgangs manchmal notwendiges Übel ist, um die Bindungen zu stärken. Natürlich haben die Meisten zu Unrecht einen begleiteten Umgang aufbefohlen. Aber es hilft manchmal – nicht immer – an manchen Stellen nachzugeben.

Ich habe als Jurist auch schon Umgangsbegleitung abgelehnt. Aber man verliert damit auch Informationsquellen über das Kind. So wird es weiter, neue Lügen zu begründen durch das Amt. Daher würde ich auch heute nicht immer so entscheiden, weil es in einigen Verfahren – Gruß an Ralph – das Kind eher weggebracht als näher gebracht hat.

Ich schreibe das auch, damit Ihr wisst dass ich auch nicht immer richtig reagiere. Es ist ein Minenfeld. Aber diese Regel ist für mich ehern:

Tut, was das Kind zurückbringt. Lasst, was das Kind wegtreibt.

Nur das erste nutzt Eurem Ziel.

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