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Recht allgemein

Flucht aus Kinderheim

Der Traum aller von Kinderklau betroffenen Eltern: Das eigene Kind reisst aus und steht vor der Tür. Flucht aus Kinderheim kommt gar nicht so selten vor, die Öffentlichkeit erfährt es nur selten. Polizeiliche Suchen werden oft erst nach vielen Tagen gestartet, keiner soll viel erfahren.

Doch für die Eltern kann es zu einer kurzen Freude werden. Jetzt muss man sich richtig verhalten, um sich nicht strafbar zu machen oder das Kind noch mehr zu verlieren.

Kindesentziehung bei Flucht aus Kinderheim?

Die Strafbarkeit für eine Flucht aus einem Kinderheim oder einer Pflegefamilie kann sich aus §235 StGB ergeben. Der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger lautet:

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

Quelle

Nur Handeln Dritter strafbar – nicht das des Kindes bei Flucht aus Heim

Liest man das Gesetz genau, kommt man zu dem Ergebnis, dass nicht jede Entziehung strafbar ist und damit auch nicht jede Form der Flucht oder Förderung von Flucht.

Nur wenn eine dritte Person ein Kind entzieht, kann dies strafbar sein. Wenn das Kind selbst davonläuft z.B., dann ist dies keine Entziehung, weil eben der Dritte fehlt. Eine Flucht durch das Kind, auch mit zugestecktem Geld, wäre immer noch nicht strafbar.
Das betrifft sowohl die Anstiftung („hey, wie wäre es, wenn Du wegläufst“) i.S. §26 StGB oder die Beihilfe („ok, ich schließe Dir die Tür auf“). Das bloße Obdach gewähren eines davongelaufenen Kindes ist ebenfalls nicht strafbar, weil hier kein aktives Entziehen vorliegt. Wenn das Kind also nach seiner Flucht vor dem Amt bei Euch klingelt, dürft ihr es hereinlassen. Auch wenn man natürlich sofort bei Euch suchen würde.

Hier entscheiden die Gerichte sehr genau: Ein Kind von a nach b zu fahren oder bei einem Telefonat leugnen den Aufenthaltsort zu kennen soll aktives Tun sein, während eben nichts tun straflos bleibt.

Wenn ich also das Essen auf den Tisch stelle, ist dies eine aktive Handlung?

Wenn ich dem Kind essen bringe?

Es einen Brief nach Hause schreiben lasse und den einwerfe? Meiner Meinung nach nicht, aber der Staat lässt sich da ungern in die Suppe spuken, so dass man davon ausgehen muss ggf. eine Straftat zu begehen. Aktiv ist jede Handlung, die ich zielgerichtet vornehme.

Ob ein Kind nur in Deutschland davonläuft oder ins Ausland, kann einen wesentlichen Unterschied machen: Die Verbringung ins Ausland oder im Ausland das Kind belassen, ohne es dem Amt zurückzugeben kann strafbar sein. Die Ausnahmen für Deutschland, in dem Eltern ihr Kind nie entziehen können, gelten hier nicht.

Keine Aufforderung zur Selbstentziehung

Dieser Beitrag soll keine Aufforderung zur Selbstentziehung sein. Ich selber habe in solchen Fällen immer mit offenen Karten gespielt und die Aufenthaltsorte immer kundgetan, weil es für das Kind so am Besten ist. Ich bin auch heute noch der Meinung dass der Fall Dave Möbius lösbar gewesen wäre, wenn die richtigen Schritte eingeleitet würden und die Familie von Dave nicht gegen dessen Interessen handeln würde.

Im Untergrund auf Dauer leben ist für kein Kind eine Option. Aber ich verstehe, warum mancher danach lechzt oder sich dies ersehnt- weil Gerichte immer wieder versagen und den Eltern und Kinder kein Gehör geschenkt wird,

Legale Selbstentziehung statt Flucht?

Ja, die legale Selbstentziehung ist möglich und hat mehrfach funktioniert. Wie das geht, könnt ihr in meinem Buch „Die Legale Selbstentziehung“ nachlesen. Dort sind alle Chancen und Risiken beschrieben, insbesondere auch wann eine solche Selbstentziehung keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

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Die legale Selbstentziehung
ISBN-13: ‎  978-1695276314 (bestellen: Amazon)

Nach der Flucht aus dem Heim: Was dann?

Das ist die spannendste aller Fragen. Erst einmal Ruhe bewahren und das Kind beruhigen. Dann alsbald einen Arzt, falls der Zustand des Kindes es erfordert, oder die Polizei informieren.

Wenn das Kind einen Grund (Misshandlungen) hatte, dies professionell durch Fachleute besprechen lassen. Ein Aushorchen durch Elternteile oder Polizeibeamte kann zu einer ungültigen Zeugenaussage führen (das gilt auch für alles, was das Amt nach Beeinflussung sagt). Deshalb muss durch eine neutrale Person ohne viele vorherige Ausfragen ein möglichst zusammenhängendes Geständnis/Geschichte aufgenommen werden: Ich präferiere Video und Tonbänder, weil diese sicherer sind als Notizen oder Aussagen von Zeugen.

Informiert Euren Anwalt, vielleicht ist es an der Zeit für einen Verbleibensantrag des Kindes bei Euch.

Verhaltet Euch gegenüber dem Amt nicht zu feindseelig, weil das nur erneute Herausnahmen provoziert.

Flucht aus Kinderheim erfolgreich?

Eine Flucht aus den Fängen der Justiz und des Jugendamtes kann erfolgreich sein. Es ist aber ein schwieriges unterfangen. Deshalb sollte man sich gut überlegen, was und wie man tätig wird. Einfach so probieren funktioniert selten.

Und ja, manchmal muss man nach einer erfolgreichen Flucht ein Kind trotzdem unterstützen, zurückzugehen ins Heim. Auch das gehört zu elterlichen Aufgaben, wenn es die Umstände (Gefahr für das Kind oder Gefährdung durch einen selbst) fordern.

Wenn es schiefgeht, kann das alles nämlich noch schlimmer werden als sowieso schon. Kein Umgang, keine Chance auf Rückführung – das Konstrukt Flucht kann schnell nach hinten losgehen.

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Sorgerecht

Irrtümer Jugendamt richtiggestellt

Wir hatten Euch ja unlängst 5 Dinge erzählt, die für den Umgang mit dem Jugendamt wichtig sind, damit ihr diese Fehler vermeidet. Jetzt wollen wir Euch die 5 Irrtüme über Jugendamt und Familiengericht benennen und richtigstellen. Irrtümer Jugendamt richtigstellen – hier auf Familienrecht by Michael Langhans.

Viele von Euch werden überrascht sein, weil es immer wieder falsch gedacht und ab und zu falsch gemacht wird. Also schaut rein und erzählt es weiter!

  • Das Jugendamt kann mir das Sorgerecht entziehen
  • Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht
  • Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen
  • Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat
  • Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

5 spannende Themen, findet Ihr nicht? Doch was genau ist gemeint bei diesen 5 Irrtümern über Jugendamt und Familiengericht? Und hilft es mir, das alles richtig zu stellen?

Irrtümer Jugendamt: Es kann mir das Sorgerecht entziehen

Das wird oft falsch gesagt. Und genauso oft ist es falsch. Das Jugendamt kann nur eine Inobhutnahme in begrenztem Rahmen durchführen. Es entzieht keine Sorge, kein Umgangsrecht.

Bei einer Inobhutnahme muss dann aber die Voraussetzungen des §8a SGB VIII berücksichtigt sein, insbesondere Satz 2 in Absatz 2:

Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

In diesem Fall muss das Jugendamt das Kind sogar in Obhut nehmen, es darf nicht abwarten.

Davon unberührt ist aber das elterliche Sorgerecht.

Mehr zur Inobhutnahme und wie man sich wehrt erfahrt ihr in diesem Artikel hier.

Rechtliche Entziehung kann nur durch das zuständige Familiengericht (in der Regel am Wohnort der Familie bzw. des Kindes) vornehmen. Eine Entscheidung des Familiengerichtes ist durch das Jugendamt bei Herausnahmen immer herbeizuführen, außer Ihr stimmt der Inobhutnahme zu. Diese Zustimmung ist aber jederzeit frei widerruflich. Wenn die Eltern gemeinsame Sorge haben, müssen beide Zustimmen für einen Widerruf. Dies wird oft ausgenutzt, indem man Eltern gegeneinander ausspielt.

https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/inobhutnahme-ohne-beschluss/

Das Jugendamt entzieht also keine Sorge. Es schützt nur ein Kind – so zumindest die Theorie – wenn keine anderweitige Abhilfe möglich ist. Dass es gleichwohl zu Fehler und Missbrauch dieser Macht kommt, ist klar.

Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht

Tatsächlich entscheidet der, der das Umgangsbestimmungsrecht innehat, wann Umgang stattfindet, wann nicht, wie lange usw.

Das Jugendamt berät zwar oft Elternteile und empfiehlt ein Vorgehen. Aber es entscheidet nicht. Wenn also Euer Expartner sagt, das Jugendamt habe den Umgang untersagt, ist dies falsch.

Gibt es einen Beschluss über Umgang, wäre ein solcher „Rat“ oder „Befehl“ sogar eine Entziehung Minderjähriger und damit nach §235 StGB strafbar. Dies kann daher auch für Mitarbeiter von Heimen oder begleiteten Umgangsstellen gelten (siehe Corona-Krise und die Umgangsverweigerung durch Behörden). Nur wenn das Jugendamt als Ergänzungspfleger auch für das Umgangsbestimmungsrecht bestellt ist, kann es hierüber entscheiden. Da aber eine Umgangsentscheidung des Familiengerichtes immer milderes Mittel ist, sollte es diese Fälle beinahe nicht geben.

Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen

Doch, das hat der BGH für Umgang so festgestellt (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13)

„Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der – dem Rechtspfleger übertragenen – Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds
die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.“

Quelle

Wenn das Jugendamt Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist (aber auch nur dann!) gelten die Vorschriften des §89 FamFG auch. Daran ändert auch nichts, dass Zwangsgeld ausgeschlossen ist,w eil eben nach diesem Paragraphen Ordnungsgeld ausgesprochen wird. Das Jugendamt ist daher ebenso verantwortlich für den Umgang wie Dritte und kann insoweit genauso bestraft und zur Rechtschaffenheit angehalten werden. Gebt also nicht auf!

Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat

Das Jugendamt hat nur eine Mitwirkungspflicht gem. §50 SGB VIII:

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

Quelle

Das ist ein wesentlicher Unterschied, der oft zu erheblichen Problemen und Aspekten führt. Denn insoweit könnt ihr durchaus das Jugendamt in die Schranken verweisen, Aussagen wie der „Richter wird schon so entscheiden“ können Befangenheitsgründe darstellen usw.

Irrtum: Das Gericht macht nicht nur das, was das JA vorschlägt

Für Eltern klingt das oft anders, weil das Gericht oft das macht, was das Jugendamt vorschlägt. Dann treffen sich die Mitarbeiter noch im Gericht in anderen Verfahren, gehen gemeinsam Kaffee trinken mit dem Gericht und man trifft sich beim Jugendhilfeausschuss. Doch trotzdem entscheidet nur der Richter. Der versteckt sich oft hinter den Empfehlungen, weil er keine pädagogische Ausbildung hat und weil er sich auf seine eigenen Augen nicht verlässt, Kinder nicht besucht und selber vielleicht auch keine hat. Doch ist dies kein Grund anzunehmen, dass das Jugendamt entscheidet. Rechtlich ist es normal, dass sich das Gericht in Bereichen, wo es keine Ahnung hat, hilfe holt. Niemand würde erwarten, dass ein Richter ein Auto reparieren oder einen Schaden schätzen kann an Auto. Und dasselbe ist es beim Familiengericht mit dem Jugendamt. Dass Richter es sich zu einfach machen, nicht die Familien besuchen und sich das Kind oft zu kurz ansehen und selten in der Interaktion mit den Eltern ist ein Mangel der Verfahrensführung, aber kein Beweis dafür dass tatsächlich das Jugendamt entscheidet.

Mir sind auch vom Ergebnis her keine illegalen Absprachen bekannt. Wer etwas anderes beweisen kann: Sendet es mir zu!

Der Hilfeplan muss sofort unterschrieben werden

Grundsätzlich muss man den Hilfeplan nicht unterschreiben – auch wenn eine Weigerung Nachteile für Dich bedeuten kann. Wenn ich etwas aber nicht unterschreiben muss, dann muss ich es vorallem auch nicht sofort unterschreiben. Insbesondere darf man in Ruhe drüber nachdenken, sich beraten lassen und erst dann entscheiden. Ist wie mit dem Staubsauger, der an der Haustür verkauft wird: Schnellschüsse sind niemals gut.

Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

Auch das gilt nicht. Denn das Jugendamt unterstützt zwar das Gericht und berät es, aber ein guter Richter wird sich immer auf seine eigenen Einschätzungen, seine eigenen Augen und Erfahrungen verlassen und nicht blind dem Jugendamt folgen. Ich habe das zum Beispiel in München erlebt, dass eine Richterin sich nach der Kindesanhörung gegen die Meinung des Jugendamtes stellte und sich weigerte, eine einstweilige Anordnung auf Herausnahme des Kindes zu erlassen, weil es dem Kind ja offenbar sehr gut ging. Nur weil viele Richter zu bequem sind oder sich auf ein Kind nicht einlassen können und wollen, heisst dies nicht, dass  das Gericht sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen muss.

Es kann keine Doppelhilfe geben

Oft wird behauptet, es kann nur eine Hilfe gleichzeitig geben. Hat die Mutter eine Sozialpädagogische Familienhilfe, wird dies dem Vater verweigert. Denn es soll keine Doppelhilfe möglich sein. Fragt doch einfach mal nach der Rechtsgrundlage nach. Richtig: Es wird keiner eine solche nennen können. Die Doppelhilfe ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und daher möglich. Dies ist ja auch logisch, weil doch Kind und Familienunterstützung im Vordergrund stehen.

Du darfst keinen Beistand mitbringen zum Hilfeplangespräch oder Beratungsgespräch

Das erleben wir recht oft: Man möchte keinen Beistand dabei haben, weil man so einfacher den Betroffenen bearbeiten kann. Die Argumente sind dabei oft kreativ von „wir haben keinen Platz“ bis „da muss jeder zustimmen“ usw.
Das ist falsch. Das SGB X regelt explicit den Beistand. Deshalb muss dieser auch möglich sein. Als Vertreter der Partei gibt es auch keine Probleme mit Verschwiegenheit und ähnlichem. Das Recht einen Beistand beizuziehen kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden: Wenn der Beistand ungeeignet ist oder wenn er rechtswidrig entgeltliche Dienstleisungen anbietet.

Ergebnis Irrtümer Jugendamt

Ihr solltet deshalb immer gut abwägen, ob ihr gegen das Gericht und das Jugendamt schiesst. Fehler passieren, das ist mir sehr wohl bewusst. Trotzdem sollte man nicht alle zu seinem Feind machen. Gebt dem Gericht die Chance, das Verfahren positiv zu beenden, appeliert an dessen Sachkunde, gebt ihm Beweise gegen die Meinung des Jugendamtes an die Hand. So schafft ihr es oft, Euch einen von mehreren Beteiligten vielleicht gewogen zu stimmen.

Geht gegen das Jugendamt hart vor, wenn Umgänge vereitelt werden – so jemand ist nämlich auch nicht geeignet, Vormund oder Ergänzungspfleger zu sein.

Wenn ihr dabei aber falsche Begriffe verwendet, müsst Ihr Euch nicht wundern, dass Ihr nicht ernst genommen werdet.

Ich hoffe, dass diese  Irrtümer Jugendamt und Familiengericht euch ein wenig helfen.

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Gutachten

Gutachter aus Eurem sozialem Hintergrund!

Achtet darauf, dass der Gutachter, den das Gericht bestellt für das psychologische oder familienpsychologische Gutachten, auch aus Eurem sozialen Hintergrund kommt. Natürlich reichen auch Qualifikationen aus, die dies ermöglichen. Aber am Besten ist jemand aus Eurem Mileu. Gutachter aus sozialem Hintergrund wie dem euren. So kann es klappen!

Kinderrecht: Gutachter aus dem eigenen sozialen Background

Dies ist nicht nur ein Recht des Kindes gem. Art. 20 CRC (UN Kinderrechtskonvention), der da lautet:

Art. 20 lautet in Absatz III wie folgt:

(3) 1Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. 2Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Art. 20 III CRC

Natürlich spricht dieser nur die Inobhutnahme an. ABER: Das Kinderrecht ist doch die religiös-kulturelle Kontinuität. Wenn aber jemand beurteilen muss, was für das Kind richtig ist, dann muss er dies auch als Gutachter aus dem entsprechenden Milieu heraus tun – und dieses entweder kennen oder diesem angehörigen.

Video zum Thema Gutachter aus eurem sozialen Background fordern

Was. wenn Richter nicht zustimmt?

Dann müsst ihr das Gutachten ablehnen. Bietet immer an, nur nach Euren Regeln teilzunehmen, also auch z.B. bei einer Videodokumentation der Exploration. So wird es für den Richter sehr schwer, abzulehnen.

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Amtshaftung

Höherer Schaden bei langer Verfahrensdauer

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer bei bestimmten Situationen auch eine Erhöhung der pauschalen Schadensersatz-Summen von 1.200 € je Jahr des §198 GVG in Betracht kommt. Konkret war es im Verfahren zu einer 37 (!) monatigen Verfahrensdauer in einer Kindschaftssache gekommen (mehr hier).
Das zuständige Oberlandesgericht (wenig überraschend die Pfälzer Rechtsexperten um Herbert Mertin, JM) hatte den Verzögerungsschaden mit 3.700 € bemessen, der Antragsteller 15.000 € (immateriellen) Schaden gefordert.

Zur Entscheidung über die konkrete Höhe hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen. Eine konkrete Bemessung steht also noch aus. Doch die Gründe, weshalb eine besondere Situation bei dieser Verfahrensdauer hohen Schadensersatz fordert, die hat es in sich.

Höherer Schadensersatz 1.200 € je Jahr bei langer Verfahrensdauer

Der Gesetzgeber hat für die reine Verzögerung einen Pauschalbetrag von 1.200 € je Jahr festgesetzt:

„(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung.“

§198 II S. 1-3 GVG

Wie immer ist der Staat bei eigenem Schaden sehr sparsam.

Doch er hat die Möglichkeit von Ausnahmen zugelassen:

“ Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.“

§198 II S. 4 GVG

Hierauf stützt das Gericht die Zurückverweisung.

Höherer Schaden: prozessuale Hürden vor Schadensersatz

Gleichzeitig ist es recht schwer, überhaupt Schaden zu erlangen. Erst einmal muss man die Verzögerung rügen, das darf man auch nur alle 6 Monate und auch erst, wenn Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgeführt wird. Auf Deutsch: Der Staat macht ja keinen Fehler. Umso überraschender ist daher, dass es nun überhaupt eine Entscheidung zu diesem Thema gibt. Die Rechtsbeschwerde wurde auch erst nachträglich zugelassen.

Begründung: Recht auf Umgang und Familienleben verletzt

Spannend ist die Begründung: Der BGH stützt sich auf die EMRK und das Grundgesetz. Gerade Argumente übernationalen Rechts finden sich in Familiensachen viel zu selten.

Daher kann sich „Eine (…) von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit (…) aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden – über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden – nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben 

BGH aaO

Die besondere Bedeutung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird damit endlich einmal ausgesprochen. Der Argumentation des Landes, dass der Schaden aus dem Justizskandal Kuppinger hier keine Rolle spielen (wegen dem es überhaupt Verzögerungsrügen erst gibt), würde zu Recht abgewatscht. Dass in Deutschland Richter denken, sie würden über der bindenden Rechtssprechung des EGMR stehen, ist nichts neues, bleibt aber wenig rechtsstaatlich.

Insoweit ist diese Entscheidung durchaus relevant für Amtshaftungsklagen und die Verfahrensführung in Familiensachen.

(Danke Ruwen für den Hinweis)

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Bücher vorgestellt

Buch Amtspflichten

Buch Amtspflichten: Die Amtshaftungsklage – Die Amtspflichten ist der zweite Teilband meines Buches zur Amtshaftungsklage. Es ist eine schnelle Einführung in die wesentlichen Aspekte, die es bei der Amtshaftungsklage zu beachten gilt.

In diesem Buch wird nicht nur ein „Klagegerüst“ vorgestellt, sondern auch alle Amtspflichten aufgeführt und erklärt.

Die wichtigsten Entscheidungen zur Höhe der Schadensersatzansprüche sind ebenfalls aufgeführt.

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Die Amtshaftungsklage: Amtspflichten
ISBN-13: ‎  979-8608782398 (bestellen: Amazon)
Sammelband „Die Amtshaftungsklage“
ISBN-13: ‎  9783750286245 (bestellen: Buchhandel)

Das Inhaltsverzeichnis 2. Teilband:

  1. WEN VERKLAGEN? DAS LEID MIT DEN VERTRETUNGSORDNUNGEN 7
  2. VERJÄHRUNG 9
  3. AMTSPFLICHTEN 14
    11.1. Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten 14
    11.2. Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen 16
    11.3. Verbot, rechtswidrige Rechtsakte zu erlassen 17
    11.4. Amtspflicht, zuständigkeitsgemäß zu verhalten 18
    11.5. Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts 20
    11.6. Amtspflicht zu verhältnismäßigem Verhalten 22
    11.7. Amtspflicht zu fehlerfreier Ermessensausübung 24
    11.8. Amtspflicht zu rascher Entscheidung 24
    11.9. Amtspflicht zu konsequentem Verhalten 25
    11.10. Amtspflicht zur Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte 26
    11.11. Amtspflicht zur Fehlerbehebung 27
    11.12. Amtspflicht zur rechtzeitigen Warnung 28
    Amtshaftungsklage: Die Amtspflichten
  4. AMTSPFLICHTEN UND RICHTER 30
    12.1. Abgrenzung zu Beamtenamtspflichten 30
    12.2. Rechtsbeugung 31
  5. PFLICHTEN DES SACHVERSTÄNDIGEN 35
    BESONDERHEITEN BEI FALSCHEM
  6. GUTACHTEN/ANWALTSBERATUNG 36
  7. URTEILE UND AMTSHAFTUNG.ORG 37
  8. POSITIVE URTEILE 38
  9. NEGATIVE URTEILE 42
  10. KLAGEGERÜST 44

Für alle Schnäppchenjäger gibt es wesentliche Inhalte in meiner kostenlosen Videoreihe auf YouTube. Schaut dort einfach mal hinein.

Anwalt empfohlen

Nicht nur weil die Amtshaftungsklage den Landgerichten zugewiesen ist, sondern weil das Sortieren der Argumente Akten und Rechtswissen benötigt, empfiehlt es sich dieses Buch nur als Leitfaden zu sehen, um mit dem Anwalt die Akten zu systematisieren. Es macht wenig Sinn, zu glauben dieses Buch hätte die alleinige Lösung für die Probleme parat.

Die neue Videoreihe auf dem neuen Kanal:

Die alte Reihe

Mehr Infos zur Amtshaftungsklage findet ihr auch in der eigenen Kategorie hier am Blog.

Weitere Bücher von mir:

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Sorgerecht

5 Fehler beim Umgang mit dem Jugendamt

Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die immer wieder vorkommen und die sich so einfach vermeiden lassen, will ich Euch heute vorstellen. Reden wir nicht herum, jeder Fehler weniger hilft Euch im Kampf um Eure Kinder:

Fehler Nummer 1: kein Zeuge beim Gespräch

Muss ich das Gespräch beim Jugendamt mit einem Zeugen führen? Muss ich einen Zeugen mitbringen zum Gespräch mit dem Jugendamt?

Ja! Eindeutig ein ja. Niemals ohne Zeugen ein Gespräch beim Jugendamt führen. Die Gründe sind ganz einfach. Wir unterstellen hier noch niemals eine böse Absicht von der Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes. Sondern die Tatsache ist die, dass was sie meinen und sagen vielleicht (und meistens ist das so) ganz anders verstanden wird beim Jugendamt.
Ein einfaches Beispiel soll das verständlich machen:

Sie sagen: „Ich war bei der Bank“ im Gespräch. Jugendamtsmitarbeiter/in versteht: Sparkasse.
Sie aber meinten nicht die Sparkasse, sondern die Sitzbank.

So einfach können Kommunikationsprobleme entstehen und schon haben wir ein Missverständnis.

Ganz wichtig also: Nehmen Sie Zeugen mit zum Gespräch beim Jugendamt, damit Sie später nachweisen können, was Sie wirklich gesagt haben und was nicht. Machen Sie Notizen, so dass es die Gegenseite sieht. Das verunsichert die anderen und stärkt ihre Position.

Zeugen sind deshalb so wichtig, da die Ämter auch sich Aktennotizen machen. Sie wissen nicht, was in die Akte notiert wird. Wenn ein Missverständnis da sein sollte und dies später Ihnen vorgeworfen wird und Sie einen Zeugen beim Gespräch dabei hatten, dann kann man das Missverständnis eher aus dem Weg räumen, als ohne Zeugen.

Fehler Nummer 2: SPFH im Hause ohne Bedarfsanalyse

Muss ich eine sozialpädagogische Hilfe (SPFH) ohne Grund akzeptieren?

Nein!

Dennoch, es ist zu empfehlen, dass Sie sich die konkreten Gründe von der/dem Jugendamtsmitarbeiter/in anhören, bevor Sie ja oder nein zu einer SPFH sagen.

Es ist gut, wenn vorher eine Bedarfsanalyse gemacht wird. Denn es macht keinen Sinn beispielsweise einer alleinerziehenden Mutter eine SPFH ins Haus zu schicken, wenn Sie eigentlich eine Babysitterin bräuchte, damit sie eine Entlastung hat, wenigstens für ein paar Stunden.

Fehler Nummer 3 – sofort ja sagen für ein Mutter-Kind-Heim

Muss ich sofort in ein Mutter-Kind-Heim gehen, wenn das Jugendamt das von mir will?

Nein, zumindest nicht vorschnell. Zunächst kann auch hier eine Analyse stattfinden, was tatsächlich in der Familie für einen Bedarf es gibt. Und Sie dürfen auch mitentscheiden, in welches Heim Sie gehen möchten

Fehler Nummer 4 – keine Gesprächsbasis finden

Was mache ich, wenn ich keine Gesprächsbasis finden kann?

Bevor Sie alles aufgeben und sich hier und da beschweren, wäre mein Vorschlag: Schreiben Sie dem/der Mitarbeiter/in des Jugendamtes eine kurze Mail mit dem Wunsch einer Mediation/Vermittlung. Schreiben Sie, dass Sie sich mißverstanden fühlen und sich eine gemeinsame Kommunikationsebene wünschen. Die Mediation ist nicht nur Streitschlichtung oder Lösungsfindung, sondern diese kann auch helfen die Kommunikationsebene wieder herzustellen.
Den Umgang miteinander können Sie mitgestalten. Hier finden Sie weitere Informationen über die Mediation:
http://umgang.online/

Auch auf den Seiten des Justizministeriums finden Sie Informationen über Mediation:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Mediation/Mediation_node.html

Fehler Nummer 5 – die Bedenken des Jugendamtes nicht ernst nehmen

Muss ich die Bedenken vom Jugendamt ernst nehmen?

Ja, unbedingt. Denn, die Bedenken belegen die Zielrichtung und was die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes vor hat. Nur so können Sie auch zeitnah gegensteuern oder aber auch Gegenbelege bringen.

Ein Beispiel kann das verdeutlichen:

Beispiel: Jugendamt wirft Ihnen vor, dass das Kind nicht in den Kindergarten gehe und dies schädlich wäre. Sie können dann damit ggfl. argumentieren. Dass es gar keine Kindergartenpflicht es gibt oder aber auch die Möglichkeit zwei (diese ist sogar besser): Sie sagen, dass das Kind in die Krabbelgruppe geht, zum Judo oder in eine Tanzschule usw.

Fazit zu Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt

Das sind 5 klassische Fehler, die beinahe jeder schon gemacht hat, wenn er das erste Mal mit dem Jugendamt in Kontakt kommt. Keine Sorge, die meisten davon kann man ausbügeln. Aber wie immer gilt: Es ist einfacher, sowas zu vermeiden als danach das ganze aufwendig abändern und richtigstellen zu müssen. Und manchmal Scheitern verfahren auch an solchen Aspekten. Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die sollte jeder von Euch ab sofort vermeiden können! Teilt diesen Tip!

Triftige Gründe

Triftige Gründe benötigt man, um die Abänderung eines Beschlusses oder eines Vergleiches i.S. §1696 I BGB zu erreichen. Dabei ist der Maßstab strenger
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Was ist Gatekeeping?

Gatekeeping wird häufig definiert als „Einstellungen und Verhaltensweisen eines Elternteils, die den Zugang des anderen Elternteils zum Kind reguliere
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Buch: Fehler in Gutachten erkennen

Fehler in Gutachten erkennen setzt da an, wo „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ endet. In diesem Buch geht es darum, wie man am Besten gegen familienpsychologische Gutachten vorgeht.

Das Buch ist stufenweise aufgebaut. Die Gliederung ist so, dass ihr quasi wähend des Bearbeitens Eures Gutachtens das Buch durchlest. Es ist an die typische Gliederung von Gutachten angelehnt und folgt deren Aufbau.

Das Buch ist ein wichtiger Ratgeber und sollte in keiner Familie und der Beratungspraxis in Sorgerechtsstreiten im Familienrecht fehlen.

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Fehler in Gutachten erkennen:
ISBN-13: ‎ 979-8634221892 (Amazon)

Das Inhaltsverzeichnis:

1. Warum brauchen Richter Gutachten? 7 

2. Videoreihe und andere Ratgeber 9 

3.  Am Anfang steht der Beweisbeschluss 11 

3.1. Gegenvorstellung 14 

3.2. Fehler im Beweisbeschluss 15 

3.3. Anwalt empfohlen, Anwalt entlassen 20 

4. Teilnahme am Gutachten ist freiwillig 21 

4.1. Gutachter weist nicht auf Freiwilligkeit hin 21 

4.2. Zustimmung auch für das Kind 23 

5. Häufige Fehler in Gutachten 25 

5.1. Veraltete Literatur und Literatur 26 

5.2. Prüffähiges Gutachten 27 

5.3. Zulässige Tests 28 

5.4. Alle Tests auch im Ergebnis? 31 

5.5. Aktenanalyse – Exploration – Interaktion 32 

5.6. Interaktionsbeobachtung 33 

5.7. Drei Säulen Theorie 34 

5.8. Heimliche Zeugenvernehmung ohne Gericht 35 

5.9. Über den Gutachtenauftrag hinausgehend 36 

5.10. Falscher Sachverhalt 37 

5.11. Schweigepflichtsentbindung 40 

5.12. Falsche Hypothesenbildung 41 

6. Keine Anlagen im Gutachten – Interpretationsfehler 42 

7. Gutachtenskritiker und -prüfer 44 

8. Amtshaftungsklage 46 

9. Anwaltskosten 48 

10. Gutachten ja, Gutachten nein? 50 

11. Zusammenfassung 53 

star

Amazon-Bewertung

5 von 5 Sternen

Dass es auch in der Realität funktioniert, mit diesem Buch zu arbeiten, hat Euch Ruwen Mickan im Livestream schon erzählt:

Weitere Bücher von mir:

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Amtshaftung

Rechtsbeugung

Rechtsbeugung und Amtshaftungsklage ist ein wichtiger, anzusprechender Aspekt. Hier ist es schwerer, Amtshaftungen zu begründen als gegen Jugendamt und Gutachter. Rechtsbeugung belegen ist eine Königsklasse der Juristerei.

Die große Video-Reihe auf YouTube auf der Zielgerade: Amtshaftungsklage. Wie trage ich Rechtsbeugung vor? Ich gebe Euch praktische Tipps und diskutiere, ob es Sinn macht eine Strafanzeige zu machen.

Letztlich bleibt bei der zivilrechtlichen Aufarbeitung einfach mehr an Möglichkeiten offen als in einer Strafanzeige. Oft wird die Strafanzeige ohne Beweisaufnahme eingestellt. Weil „Richter machen sowas ja nicht“. Staatsanwälte und Richter kennen sich oft, sind teils befreundet. Man denkt über andere nur so schlecht wie man selber ist. Faire Staatsanwälte halten daher lügende und rechtsbeugende Richter für nicht existent.

Was ist Rechtsbeugung

Rechtsbeugung ist mehr, als nur das Recht bewusst falsch anzuwenden. Hier gelten Sonderregeln, die Richter für sich selber geschaffen haben:

Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt.

BGH 5 StR 92/01

Das zu beweisen ist schwer, man braucht also eine schlechte innere Gesinnung. Doch wie führe ich den Nachweis?

Zum Beweis der Rechtsbeugung Akten mehrfach lesen

Bevor es an die Klage geht, achtet auf eines: Man muss den Sachverhalt würdigen. Man muss dutzende Aktenseiten analysieren, auch mehrmals. Gerade das mehrfache Lesen und Diskutieren bringt neue Erkenntnisse, die ein Termin beim Anwalt nicht hervorbringen kann. Deshalb lasst Euch Zeit. Verjährungsfristen können auch den Vorteil haben dass man sich Zeit lassen kann.

Rechtsbeugung heisst aber auch Kenntnis der Prozessregeln und von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Mein kleines Büchlein „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ kann hierbei helfen.

Vielleicht geht Ihr auch einen Tag in die Universitätsbibliothek und kopiert Euch Kommentare und Lehrbücher. Denn es gilt deutlich zu machen dass das, was dieser Richter oder diese Richterin behauptet, absolut von niemandem ernstlich vertreten wird.

Hinweise und Sachvortrag der Parteien

Je häufiger die Parteien auf bestimmte Aspekte hingewiesen haben, desto wahrscheinlicher wird es dann auch, dass man diese Rechtsbeugung annimmt. Denn dann hat sich das Gericht eher weit entfernt vom Gesetz.

Amtshaftung ist daher auch eine Frage der Vorbereitung: Provoziert Fehler, die ihr dann ausschlachten könnt. Fragt nach, stellt Anträge, gern auch mehrfach.

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Amtshaftung

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Wann ist eine Amtshaftungsklage nicht erfolgreich? Wie schreibt man keine erfolgreiche Amtshaftungsklage? Nun, das allgemein zu schreiben ist schwer. Amtshaftung und Amtshaftungsklage ist immer Einzelfallbezogen. Nur im Einzelfallbezug kann man ausreichend beraten. Aber: Ich kann Euch vor typischen Fehlern oder Irrtümern warnen. Und einer davon ist ein typischer Fehler, der auch bei Berufungseinlegungen erfolgt.

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage bei „nur“ anderer Beweiswürdigung

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage kann es geben, wenn man nur die Beweiswürdigung angreift. Hier könnt Ihr Euch analog zu den Regeln der Berufung orientieren. Zwar muss man abweichende Meinungen durchaus zur Kenntnis nehmen, wie der BGH mehrfach festgestellt hat, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen:

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Berücksichtigt das Berufungsgericht den Vortrag in der Berufungsbegründung aus rechtlichen Erwägungen nur eingeschränkt, verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes im Prozessrecht keine Stütze finden.
b) So liegt es hier. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung dargelegt, welche Umstände die Beweiswürdigung des Landgerichtes in Frage stellen und deshalb beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht tragend nur unter dem Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen, ob damit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichtes zutreffend gerügt sind. Damit hat das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundlegend verkannt und die nach dem Gesetz erforderliche eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung unterlassen.

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 

Das formelle berücksichtigen ist das eine. Doch wird auch inhaltlich etwas angenommen? Das ist schwer zu belegen.

Wann Beweiswürdigung angreifen und wie?

Doch wann ist eine Berufung bzw. Würdigung angreifbar? Dazu einfach diese Entscheidung weiter lesen:

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (…). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (…). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (…).

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17

Unlogisches Angreifen – keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Eine Entscheidung des Richters muss also mindestens unlogisch sein. Wenn er zwischen verschiedenen Varianten eine logische und nachvollziehbare wählt, die mit den Beweismitteln im Einklang steht, dann ist dies nicht angreifbar, auch wenn es subjektiv oder sogar objektiv falsch sein sollte. Die richterliche Unabhängigkeit geht vor. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht einer Seite oder einer Aussage folgt. Solche anderen Ansichten sind weder in einer Berufung noch in einer Amtshaftungsklage wirklich angreifbar.

Andere Ansicht rechtfertigt keine erfolgreiche Amtshaftung

Das ist Fakt, aber eben auch schwer zu verstehen. Deshalb ist erfolgreiche Amtshaftungsklage eben auch Detailarbeit. Es muss alles an Fehlern ausgearbeitet werden. Wir vertreten die Auffassung, dass man nicht auf einem Bein eine solche Klage stellen sollte, weshalb diverse Argumente einzubeziehen wären.

Was angreifen?

Es ist also besser anzugreifen wie die Beweise ermittelt wurden – einseitig, nur belastend usw. – als den Inhalt des Beweisergebnisses anzugreifen.

Rechtsbeugung

Zur Rechtsbeugung als weitere problematische Hürde lest ihr hier mehr (soon)

Erfolgschancen Amtshaftung als Rechtsgutachten

Für alle, die sich unsicher sind, bieten wir ein kostengünstiges Rechtsgutachten zur Klärung der Frage von Erfolgsaussichten, Chancen und Risiken einer Amtshaftungsklage an.

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Rechtsgutachten zur Amtshaftungsklage – Erfolgschancen

Mehr Infos finden sich auch in meinen Büchern. Denn ich bin sicher: Erfolgreiche Amtshaftungsklagen können alles ändern. Dann, wenn der Staat endlich etwas ändern muss, weil es sonst zu teuer wird.

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Recht allgemein

Sammelklage?

Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. Die beiden Ausnahmen sind die Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) und die Musterfeststellungsklagen. Beides sind keine Sammelklagen im rechtlichen Sinne, weil man immer noch individuell betroffen sein muss. Eine Betroffenheit als Teil einer Gruppe für eine Klagebefugnis reicht auch in diesen beiden Klageformen nicht aus.

Trotzdem hält sich das Gerücht immer wieder, dass es Sammelklagen gibt. Zum EuGH. EGMR. Wohin auch immer, sogar am internationalen Strafgerichtshof.

Sammelklage in den USA?

Findige Geldverdiener haben sich sogar die Frage gestellt, ob man eine Class Action (echte Sammelklage) nicht auch in den vereinigten Staaten anhängig machen kann (wie sie Dr. Rainer Füllmich im Hinblick auf den PCR Test anhängig machen wollte und Gelder hierfür eingesammelt hat, vgl hier).

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht (Federal Law, im Gegensatz zu State Law, dem Recht der einzelnen Bundestaaten) ergibt, wenn der Streitwert mehr als 5.000.000 Dollar beträgt, oder wenn Kläger und Beklagte in unterschiedlichen Staaten ansässig oder ausländische Parteien beteiligt sind (diversity; hier vereinfacht dargestellt.)

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht ergibt

Juraforum

Betroffene US Amerikanische Eltern hätten hier theoretisch eine Chance. Für alle anderen kommt eine solche Class Action nicht in Frage.

Verbandsklage als Sammelklage gegen das Jugendamt?

Die Musterfeststellungsklage hat folgende Voraussetzungen:

  • Ein Verband klagt gegen einen Konzern
  • Es müssen rechtlich zulässige Feststellungsansprüche vorliegen (Vorfragen von Ansprüchen klärbar sein)
  • 50 Verbraucher müssen der Klage beitreten innerhalb von 2 Monaten

Eine Klage gegen den Staat ist nicht vorgesehen. Natürlich könnte man aus einer Form der Gleichbehandlung versuchen dies zu erstreiten. Aber erstens muss man dann einen zugelassenen Verband i.S. §4 UKlG finden und zweitens wird dies auch keinen Erfolg haben. Denn die Sammelklage ist eben die Ausnahme bzw. in Deutschland nicht vorgesehen, so dass auch eine verfassungsgemäße Auslegung wohl nicht in Betracht kommt.

Streitgenossenschaft?

Es gibt in Deutschland aber die Möglichkeit, gemeinsam Klage zu erheben, die sogenannte Streitgenossenschaft. Die Prozesse werden zwar gemeinsam geführt und verhandelt, aber letztlich rechtlich jeweils einzeln behandelt. Sie sind möglich, wenn

  • sie bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 1. Alt. ZPO)
  • wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 2. Alt. ZPO)
  • ihre Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO)
  • das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden (§ 260 ZPO analog).

Dadurch wird aber nicht das Prozessrisiko reduziert, weil faktisch einzelne Prozesse geführt werden.

Klagevereine oder Abtretungen?

Eine Möglichkeit wäre es zudem, wenn Ansprüche an einen Verein abgetreten werden oder übertragen sind (oder an eine Privatperson). Je nach Klagegrund kann dann aus diesem abgetretenen Recht vorgegangen werden. Dann hat man eine Quasi Sammelklage, allerdings mit diversen Nachteilen. Nicht jeder Anspruch kann abgetreten werden, einige sind höchstpersönlich. Zudem braucht man recht detailliertes Regelwerk, um Rückzahlungen usw. zu regeln, damit im Erfolgsfall nicht der eine mit dem Geld aller davonlaufen kann.
Vorteile von Abtretungen sind, dass man so Zeugen schafft. Gerade bei 4 Augensituationen hat man meist keine Chance etwas zu beweisen. Durch die Abtretung wird der Geschädigte aber zum Zeugen.

Die Kosten werden geringer, das Risiko bei Totalverlust reduziert. Denn Firmen, Vereine und Co. kann man dicht machen, wenn diese überschuldet sind. Bei großen Bauvorhanden ist das Konstrukt der Projekt-GmbH durchaus bekannt.

Probleme der Abtretung als „Sammelklage“

Das Problem der Abtretung wird es sein, idente Streitigkeiten zu finden. Dasselbe Amt oder Amtsgericht und dieselben Fehler wird es schwer geben. Zwar sind die strukturellen Probleme ident, der Begriff des Kindswohls aber individuell.
Die Gerichte können daher oft die Zulässigkeit dieser Streitverbindung verhindern, wobei bei Abtretung ja ein Anspruch aus mehreren Aspekten verfolgt wird.

Dafür sind die Vorbereitungen teuer und beratungsintensiv.

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