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Gutachten

Betreuungskompetenz

Was ist eine umgangsrechtlich relevante Betreuungskompetenz? Das ist ein psychologisches Kriterium, das ein Gutachter in einem Umgangsverfahren erörtern, untersuchen und letztlich bestätigen muss. Nur bei einer vorliegenden Betreuungskompetenz wird das Gutachten (erheblichen) Umgang empfehlen und befürrworten. Welche einzelnen Aspekte dabei im Umgangsgutachten hinterfragt werden, erläutere ich Euch nachstehend.

Was ist Betreuungskompetenz?

Unter Betreuungskompetenz verrstehen Psychologen die grundlegende Fähigkeit und Bereitschaft, insbesondere während Umgang die körperlichen, emotionalen und geistigen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen. Dieses muss dann bei der Umgangsgestaltung angemessen durch den Elternteil, der Umgang erhält, berücksichtigt werden (vgl. insowweit Dettenborn & Walter, 2016).

Wie belegt man die Betreuungskompetenz?

Das Kind/die Kinder müssen beim Umgang durch den Elternteil selbst betreut und beaufsichtigt werden. Auch beim häuslichen Umgang muss zudem eine Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken erfolgen und das Kind/die Kinder auch gepflegt werden.
Aber auch emotionale Grundbedürfnisse des Kindes muss man wahrnehmen und berücksichtigen können, dem Kind zudem ausreichend
Anregung bieten durch gemeinsame Beschäftigungen, Vorschläge und geschaffene Möglichkeiten.
Weiter kommt es auch auf die erzieherische Kompetenz des Elternteils an.
Selbst wenn ein reiner „Umgangselternteil“ nicht rechtlich an der Erziehung des Kindes mitwirken darf, muss er/sie/es fähig sein,
dem Kind beim Umgang ein Mindestmaß an erzieherischer Verhaltensorientierung vorzugeben. Man muss also Grenzeen setzen, Ge- und Verbote erlassen und umsetzen und mehr.

Sorgeberechtigte Elternteile dürfen und sollen darüber hinaus mittels geeigneter Erziehungsmaßnahmen das Kind in seiner Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen

Umgangswünsche

Selbstverständlich sind die Wünsche und Vorstellungen des Kindes bezüglich des Umgangs zu ermitteln. Eine angemessene Berücksichtigung des kindlichen Willens fördert die kindliche „Selbstwirksamkeit“. Selbstwirksamkeit ist die Überzeugung, auch wichtige Lebensereignisse durch eigenes Handeln beeinflussen und mitgestalten zu können (vgl. Dettenborn & Walter, 2016).

Kommt es auch auf Bindungen des Kindes bei der Betreuungskompetenz an?

Auch die Bindung und Beziehung des Kindes sind relevant und auf das Umfeld des Kindes in sozialer Weise zu berücksichtigen.

Was ist Bindung?

Unter Bindung wird eine dauerhafte und intensive emotionale Orientierung an eine andere Person verstanden (Dettenborn, 2017).

Eine sichere kindliche Bindung zum Elternteil wirkt sich nicht nur günstig auf die individuelle Entwicklung des Kindes aus, sondern steigert auch die kindliche Motivation, Umgang mit dem Elterneil zu haben (August-Frenzel, 1997).

Bindungstoleranz

Es muss geprüft werden, inwieweit die Eltern fähig sind, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind zu erkennen, wertzuschätzen und die betreffenden Beziehungen zu fördern. Dies nennt sich Bindungstoleranz. Manipulationen des Kindes und Beeinflussungen gegen das andere Elternteil schaden dem Kind (Dettenborn & Walter, 2016).

Darüber hinaus muss der Gutachter die Entwicklung und den Status der elterlichen Beziehung und des elterlichen Konfliktniveaus darzustellen. Dabei ist aufzuzeigen, welche Möglichkeiten die Eltern haben, bei Umgangsproblemen zu kooperieren. Können die Eltern etwaige Elternkonflikte vom Kind fernhalten?

Für ein Gutachten ist die Erfassung des elterlichen Konfliktniveaus insbesondere wichtig, weil Forschung aufzeigt, dass Umgangskontakte bei elterlicher Hochkonflikthaftigkeit massiv negative Auswirkungen auf Kinder haben (Dettenborn & Walter, 2016).

Ergebnis

Am Ende ist summarisch zu prüfen, ob aus Mängeln in den Betreuungskompetenzen, aus Defiziten in der Bindungstoleranz und
Kooperationsfähigkeit oder aus Hochkonflikthaftigkeit erhebliche Belastungen für das Kind entwachsen. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass Belastungen besehen, muss er Gutachter beurteilen, ob sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Schädigung des Kindes manifestieren oder nicht, ob die Umgangsmotivation beeinträchtig wurde oder sonst sich etwas negativ auswirkt.

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Familienpolitik

Kleingedrucktes: Familien in Not

Unsere Kooperation mit dem Frankfurter Zeitungsverlag (wir berichteten bereits letzte Woche darüber) geht in die nächste Runde: Mehr Kleingedrucktes zu Familien in Not heute in der Frankfurter Woche auf Seite 5.

http://www.frankfurterwoche.de/fr_woche_neu/ausgaben/11-09.pdf

Die ganze Seite 5 ist dabei familienrechtlichen Themen gewidmet.

Neuess zum Fall Julie Sophie Klein: Engagiert sich jetzt der Oberbürgermeister persönlich?

Ein Leserbrief von Carola K. findet sich auf Seite 1 der Frankfurter Woche zum Bericht der Vorwoche.

Ich darf über das Umgangstagebuch berichten. Aber auch der Fall von Sebastiano Di Liberto und der Medienbericht im Morgenmagazin wird angesprochen.

Eine weitere Elternperson (bewusst anonymisiert) berichtet von ihren Erfahrungen mit dem Jugendamt, als er/sie Hinweise auf Gewaltanwendung findet.

Die ganze Frankfurter Woche findet Ihr oben unter dem Logo derselben.

Die Seite 5 könnt ihr auch hier nachlesen:

Seite 5 der Frankfurter Woche KW 43

Ihr habt auch eine Geschichte zu erzählen und kommt aus Frankfurt? Ihr wollt Eure Meinung zum Jugendhilfesystem kund tun?

Dann schreibt einen Brief an die Frankfurter Woche, vielleicht wird ja auch Eure Geschichte veröffentlicht.

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Leserbriefe/Einsendungen an die Frankfurter Woche

per E-Mail: post@lokale-mediengruppe.de per Telefax: Fax 0 69 / 365 533
per Brief: : E. Klein Frankfurter-Zeitungsverlag.de, Alt Schwanheim 24, 60529 Frankfurt am Main

Exemplare der Zeitungen des Frankfurter Zeitungsverlages könnt ihr in der Geschäftstelle in Alt Schwanheim erhalten.

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Familienpolitik

Vom Jugendamt gestohlen und jetzt Opfer eines Pädophilen?

Mich erreicht dieser besorgniserregende Beitrag einer jungen Journalistin in der Frankfurter Woche. Nachdem ein 6 jähriges Mädchen in Obhut genommen wurde aufgrund nachgewiesener Lügen, sich das zuständige Jugendamt aber ziert, die Lügen einzuräumen und nur wiederwillig die Gerichte richtig informiert, wurde just dieses Mädchen nun Opfer einer unliebsamen Zusammenkunft mit einem Pädokriminellen – auf öffentlichem Grund.

Schaut so das staatliche Wächteramt aus?

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Du willst helfen?

Wenn Du helfen willst, sende einen Leserbrief an die Frankfurter Woche post@lokale-mediengruppe.de
Eine E-Mail an Peter Feldmann, dass er sich weiter engagieren soll und aufräumt: buero-oberbuergermeister@stadt-frankfurt.de
Eine E-Mail an das Sozialrathaus Hoechst, für die Sicherheit unserer Kinder zu sorgen: srh-hoechst@stadt-frankfurt.de

Hier lest Ihr den Bericht auf Seite 3:

Vom Amt mit Lügen aus der Familie gestohlen und jetzt Opfer eines Pädophilen? Kinderschutz 2.0

Es ist der 02. Mai 2022 ca. 10.50 Uhr, als meine Tochter Julie Sophie (6) gegen ihren Willen und ohne richterliche Anordnung einfach aus ihrem Kindergarten mitgenommen wird.
Warum? Akute Kindeswohlgefährdung mit Gefahr in Verzug! Ich würde Julie Sophie „psychisch Misshandeln“, so der vorsätzlich falsche
Vorwurf gegen mich.

Der Grund? – ganz einfach!
Ich bin eine unbequeme Mutter, die zu 100% hinter ihrer Tochter steht. Die Erzieher sehr deutlich auf ihr Fehlverhalten wie Messer-Spielchen und
merkwürdige Entspannungsmassagen mit den Kindern anspricht und die Dinge, die zu Lasten ihrer Tochter gehen, nicht einfach hinnimmt.

Da ich, als Journalistin, im Fokus der Öffentlichkeit stehe, muss ich jetzt am eigenen Leib feststellen, dass hier vor nichts und niemandem Halt gemacht wird – auch nicht vor meiner 6 jährigen Tochter. Und jetzt ist der traurige Höhepunkt erreicht.

Julie wurde auf dem Schulhof der KKS-Zeilsheim, ihrer Grundschule, Opfer. Opfer eines offensichtlich bekannten, Pädophilen der ungehindert, während des Schulbetriebs, auf den Schulhof kommt, sich dort ungehindert rumtreibt und gezielt kleine Mädchen anspricht. An den Rest
darf ich gar nicht denken! Und Ich musste diesen Sachverhalt über dritte erfahren! Über Dritte !

Mir als Mutter untersagt man den Kontakt zu meiner Tochter – egal wo – aber ein Pädophiler kann einfach so das Schulgeländebetreten?!

So geht Kinderschutz 2.0 also !

Pervers (und oder) mit Sytem? –

“Offensichtlich mit viel Freude“ aller Beteiligten.
from Frankfurt with Love
Julia Pia Klein

Wächteramt oder Kriminalität durch Wegschauen?

Wir konnten mit der betroffenen Mutter sprechen. Dabei gestaltet sich der Vorgang noch viel schlimmer, als es zu erwarten war: Unbewiesene Behauptungen einer konfessionsgebundenen Tagesstätte, keine objektiven Beweise, stattdessen belegte Lügen. Staatsanwaltschaft und Oberbürgermeister Feldmann der Stadt Frankfurt am Main ermitteln:

Email Stadt Frankfurt am Main, Oberbürgermeister Feldmann

Es ist zu begrüßen, dass ein Oberbürgermeister selbst tätig wird. Oft erleben wir das nicht in diesen dunklen Zeiten. Insoweit verstehe ich die Kritik an Feldmann nicht. Er mag kein Heiliger sein, aber er macht seinen Job!

Dass es notwendig ist, dass der Oberbürgermeister tätig ist, ergibt ein Blick in die Prozessakte: Das Jugendamt (die Mitarbeiterin wurde inzwischen ausgetauscht) informiert das zuständige Oberlandesgericht nicht, dass man gelogen hat und lügen verwendet hat. Eine Aufrechterhaltung einer bekannten Lüge ist aber selbst eine Lüge.

Mutter darf ihr Kind nicht ansprechen

Die Mutter darf inzwischen das Kind, das neben ihrer Wohnung in die Grundschule geht, nicht ansprechen. An Schulveranstaltungen darf sie nicht teilnehmen. Aber Pädokriminelle dürfen das? Es ist schockierend, vorallem wenn man sehen muss, dass das wiederum vertuscht wurde.

Nur weil Vater und Mutter trotz Trennung zusammenhalten, kommt dieser Fakt ans Tageslicht: Ein kasachischer Pädokrimineller, der das Kind schon angefasst hat, geht ungehindert auf das Schulgelände, um das Kind anzusprechen. Nur anzusprechen? Wir hoffen, dass nicht mehr passiert ist. Wer weiss das schon, oder warum informiert die Schule die Eltern und die betroffene Mutter nicht?

In was für einer Welt leben wir, in denen man einer Mutter das Recht nimmt, ihr Kind zu schützen, um dann das Kind Pädokriminellen zu überlassen?
Nach Aussage der Schule der Mutter gegenüber hat der Kriminelle übrigends kein Hausverbot erhalten. Das würde passieren falls er nochmals ein Kind anspricht oder anfasst. Was bitte muss denn noch passieren um zu erkennen, dass hier der Staat auf ganzer Linie versagt?

Mutterliebe

Eure Erfahrungen

Habt Ihr ähnliche Erfahrungen? Schreibt mir an Activinews@gmail.com oder kommentiert unter diesem Beitrag!

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Familienpolitik

Sie nehmen mir mein Kind weg!

Unter diesem Titel läuft heute, 18.10. ab 13 Uhr im Mittagsmagazin ein TV Beitrag über Sebastiano DiLiberto. Dieser Beitrag ist für mich das einfühlsamste zum Thema Kindesentfremdung, was ich seit langem gesehen und gehört habe. Sie nehmen mir mein Kind weg ist daher der passende Titel über einen Beitrag über einen Mann, der doch nur Vater sein will. Endlich einmal stehen die persönlichen Schicksale im Vordergrund und nicht rechtliche Belange.

Sebastiano im Beitrag

Sie nehmen mir mein Kind weg: Team Upward im Mittagsmagazin

Wann? Heute, 18.10., ab 13 Uhr

Wo? Auf der ARD oder hier im Livestream

Der Fall DiLiberto

Der Fall von Sebastiano DiLiberto ist typisch für viele Familienrechtsfälle: Ein Elternteil zieht mit dem Kind weit weg, danach beginnt die Entfremdung. Umgang? Nur Begleitet. Alle 2 Wochen für ein paar Stunden bei einem kleinen jungen Mann? Kann das kindgerecht sein? Was macht das mit einem Vater/Elternteil? Sebastiano schämt sich in diesem Beitrag nicht seiner Tränen, und das finde ich sehr gut. Kein Elternteil muss sich seiner Tränen schämen.

Gelungen finde ich auch, dass sich die Reporterin Valentina Repetto nicht mit Standardantworten der Politik zufrieden gibt. Danke herzlich dafür!

Der Fall von Sebastiano ist auch Grundlage der Pressemitteilung des Vereins Erzengel „Württembergisches Gutachterunwesen zerstört Familien – Eltern wehren sich“.

Sebastiano ist Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied im Verein Erzengel, der eine kostenlose Beratungshotline anbietet.

Ihr habt dasselbe erlebt?

Erzählt mir Eure Geschichte hier unter dem Beitrag!

Mehr von Sebastiano?

https://familienrecht.activinews.tv/familienpolitik/tv-beitrag-sebastiano-kaempft-fuer-mehr-zeit-mit-seinem-sohn/
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Familienpolitik

TV Beitrag: Sebastiano kämpft für mehr Zeit mit seinem Sohn

RTL Hessen setzt sich mit der Tatsache auseinander, dass manche Väter viel zu wenig Zeit mit ihrem Kind verbringen dürfen. Am Beispiel meines Freundes Sebastiano wird erzählt, dass mancher Vater sein Kind zu 1% betreuen darf und dass man beim Jugendamt auf Unverständnis stößt. Dabei wollen die meisten Väter doch nur eins: Vater sein. Und daher Zeit mit ihrem Kind verbringen.

RTL Hessen berichtet

Auch Stefan Rücker kommt zu Wort, der den Fall kennt und deutlich die Vorgehensweise kritisiert. Nur was die Anwältin da so erzählt von Verfahrensbeistand, wenn es um Gutachten geht, kann ich nicht nachvollziehen. Der Beitrag ist einfühlsam, aber er benennt nicht die konkreten Probleme mit konkreten Lösungsansätzen. Da geht noch mehr. Und solange kämpft Sebastiano um seinen Sohn und um Zeit.

Wie fandet Ihr den Beitrag?

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Bücher vorgestellt Umgang

Umgangstagebuch

Ich habe zusammen mit Julia Pia Klein ein Umgangstagebuch für den Verein Erzengel erstellt. In diesem Buch könnt Ihr einfach mit unterleuchten und ausfüllen alle relevanten Aspekte um einen Umgang festhalten. Wie war der Umgang? Was ist vorgefallen? Wie hat es den Kindern und Euch gefallen? Alles das einfach in einem Buch festhalten und bei Bedarf vorlegen.

Was ist ein Umgangstagebuch

Ein Umgangstagebuch (auch Pendelbuch, Übergabebuch, Tagebuch für Umgangseltern, Umgangsplaner) ist ein Heft, das Kinder während des Umgangs begleitet. Hierin sind alle wichtigen Informationen enthalten, die sich ergeben. Damit wird nicht nur der Umgangsinhalt dokumentiert, sondern auch eventuelle positive oder negative Ereignisse. Im Idealfall ersetzt es unnötige Diskussionen und Streitpunkte zwischen Eltern und Umgangsbegleiter. Im besten Fall ist es für Kinder und Eltern eine schöne Erinnerungshilfe. Es ist vorallem aber im Streitfall ein wichtiges Beweisdokument.

Welche Umgangstagebücher gibt es?

Im Moment haben wir nur das Umgangstagebuch für begleitete Umgänge fertig. Eine Edition für Wochenendumgang und für Wechselmodell sind in Vorbereitung und werden bald veröffentlicht. Pendelbücher sind insoweit ein wichtiges Instrument und müssen daher angepasst sein an den Umgang.

Umgangstagebuch Edition begleiteter Umgang

Hier könnt Ihr ein paar Einblicke in unsere Edition begleiteter Umgang – Umgangstagebucherhalten:

Das Buch ist insoweit sehr einfach gehalten, so dass es mit wenigen Handgriffen (Leuchtstift und Filzschreiber) ausgefüllt werden kann.

Alle Infos, wo es das Umgangstagebuch Edition begleigteter Umgang zu erwerben gibt und ein Einblick in das Buch findet Ihr hier auf den Vereinsseiten. Ihr könnt es dort auch direkt bestellen (ist vorrätig!):

Käuflich erworben kann es bei ePubli werden (hier), bei Amazon (hier) oder im normalen Buchhandel mit der ISBN13 978-3756535583 (Thalia, Hugendubel usw.)

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Umgang

Guten begleiteten Umgang beweisen

Viel zu oft wird in diesem Land begleiteter Umgang als Strafe für Eltern – wofür auch immer – unter dem Deckmantel des Kinderschutzes angeordnet. Und damit beginnen die Probleme für viele Eltern erst. Denn: Guten begleiteten Umgang beweisen ist schwerer, als man denkt. Und viel zu oft kommt es dabei zu Missbrauch der öffentlichen Hand, was die Berichte der Umgangsbegleitung angeht. Diese sind oft schlicht falsch. Einen Interessanten Artikel dazu habe ich leider nur noch auf Reddit gefunden. Das inzwischen eingestellte Magazin „report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz“ der Früherwisser Media GmbH hatte über den unglaublichen Fall eines Vaters berichtet, der einfach keinen guten Umgang haben durfte. Rausgekommen ist es nur wegen einer versteckten Kamera, aber auch vielen objektiven Beweismitteln, die die Unwahrheit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main dokumentierten.

Vater darf keinen guten begleiteten Umgang haben

Was nicht passt, wird passend gemacht. Und deshalb kann der dreifache Vater tun und lassen was er möchte, er kommt auf keinen grünen Umgangszweig. Denn: Er darf keinen guten begleiteten Umgang haben. Das passt nicht ins System.

„Das System läuft nur gut, wenn ein Elternteil viele Probleme hat und nicht, wenn es keine Probleme hat“, sagt der Mitarbeiter in dem Video, der für das Jugendamt Frankfurt Beschützte Umgänge des Vaters mit seinen Kindern kontrollieren soll. Es gehe um andere Interessen als um das Wohl der Kinder. „Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.“ Der Vater schaut den Betreuer fassungslos an und stellt weiter Fragen. Er weiß im Gegensatz zu seinem Gegenüber, dass eine GoPro-Videokamera läuft. „Ich habe den Auftrag etwas Negatives über Sie ans Familiengericht zu schreiben“, sagt der Umgangsbetreuer. „Dies liegt an einem Oberzensor.“ Gemeint ist damit die Frankfurter Jugendamtsmitarbeiterin S., wie aus dem Gespräch hervorgeht. Laut Angaben des Vaters hatte er über 15 Monate nur „Beschützten Umgang“ über vier Stunden pro Woche mit seinen Kindern nach SGB VIII der „Kinder und Jugendhilfe“. Bei solch einer angeordneten Maßnahme darf der Umgangsbetreuer die Szene nie verlassen (Bescheid vom Jugendamt Frankfurt liegt report vor). Geschätzte Kosten dafür: 15.000 bis 20.000 Euro im Jahr für den Steuerzahler.

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.

Zitat eines Jugendhilfemitarbeiters aus Frankfurt am Main

Während man in den Gerichtsverhandlungen das Bild eines höchst gefährlichen Vaters (für seine Kinder) zeichnet, um begleiteten (betreuten) Umgang zu ermöglichen, ist die Situation tatsächlich eine andere: Der Vater genießt alle Freiheiten, wie ein „normaler“ Vater sie hat. Denn der Umgangsbegleiter, der weiss dass keine Gefahr droht, schläft lieber in seinem Auto.
Begleiteter Umgang ist nur in Ausnahmefällen zulässig:

  • Wenn die Eltern sich auf keine sinnvolle und tragfähige Umgangsregelung einigen
  • Wenn substantiierte Missbrauchsvorwürfe zu klären sind oder Entführungsgefahr droht
  • Wenn das Kind keinen Kontakt zum einem Elternteil (lange Zeit oder noch nie) hatte und diesen nicht kennt
  • Wenn ein Elternteil erziehungsunfähig ist und dadurch sein Kind gefährdet
  • Wenn Abhängigkeiten bestehen, die man nicht mit Tests (Drogen-, Alkoholtests) überprüfen kann
  • Wenn eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde
  • Wenn massive Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (Abfälliges Reden über den anderen, Manipulation) belegt sind

Im berichteten Fall war das alles nicht so, wie der Mitarbeiter eines Jugendhilfeträgers wusste. Deshalb machte er schonmal ein Nickerchen.

Unfassbar: Bei seiner Kontrolltätigkeit in dem Fall legte sich der vom Jugendamt Frankfurt beauftragte Mitarbeiter lieber im Auto schlafen oder lässt den Vater alleine mit den Kindern zum Shoppen

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Das beweist zwei Dinge:

Erstens sind viele begleitete Umgänge rechtswidrig. Sie dienen eher dazu, Eltern zu disziplinieren und Kinder zu bestrafen, wenn diese zu ihren Eltern halten. Im beobachteten Setting ist es für viele schwer, sich richtig zu verhalten. Und das wirkt sich dann negativ auf die Beurteilung aus. Wer kennt es nicht aus seiner Schulzeit: Der Lehrer steht hinter dir und schaut über die Schulter, da wird man nervös…
Zweitens kann man mit den Berichten hervorragend das gewünschte Ergebnis hervorzaubern. Denn derjenige, der die Berichte schreibt, ist auch der, der vom Ergebnis des Berichtes profitiert. Schlechter Bericht heisst länger Geld am Leid von Kind und Eltern verdienen. Neutral ist das nicht, weshalb das Bundesverfassungsgericht Gutachten von behandelnden Ärzten ausschließt…

Wie beweise ich nunmehr guten begleiteten Umgang?

Die Idee, Umgangskontakte heimlich auf Video aufzuzeichnen ist sicherlich eine gute. Sie ist allerdings in der Regel auch illegal, wenn dabei Tonaufnahmen erfolgen.
Wichtig ist es, dass Ihr regelmäßig auf Umgangsberichte beharrt, wenn ihr den begleiteten Umgang nicht vermeiden könnt. Meine Erfahrung ist nämlich diejenige, dass nur negative Berichte an das Familiengericht gehen, der positive Rest versinkt in Schubladen. Das ist unzulässig. Es gilt das gesamte Bild, alle Berichte, alle Umgangskontakte. Beharrt daher darauf, mindestens einmal im Monat alle vergangenen Berichte zu erhalten. So kann auch nachträglich nichts hinzugedichtet werden. Wenn sich Jugendhilfeträger und Jugendamt weigern, dann lehnt grundsätzlich alle Berichte wegen fehlender Objektivität ab.

Wie beweise ich nun guten, begleiteten Umgang?

Die rechtlich sauberste Methode ist ein Umgangstagebuch, in dem ihr alle Besonderheiten, Banalitäten, Erlebnisse und Emotionen sowie Kommentare der Umgangsbegleiter danach, angesprochenen Probleme und Problemlösungen dokumentiert sind. Im Idealfall könnt Ihr Euren Umgangsbegleiter sogar überreden, Euren Bericht „abzuzeichnen“. Weigert er sich, ist alleine aber die fehlende Korrektur von angeblich falschem und die fehlende Vorlage eines Umgangsberichts ein Indiz, das für Euch spricht. Und ihr könnt nach einiger Zeit lückenlos den Umgangsablauf belegen – insbesondere aber auch, ob dieser begleitete Umgang gut angelaufen ist oder nicht.

Das Umgangstagebuch „Deine Umgänge“ ISBN 9783756535583

Eure Erfahrungen mit Umgangsberichten sind gefragt

Mich interessieren Eure Erfahrungen mit begleitetem Umgang und Umgangsberichten. Kommentiert doch Eure Erlebnisse unter diesem Beitrag.

Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main

Im Hinblick auf diverse Verfahren in Frankfurt, die ich begleite, interessieren mich auch Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main, den einzelnen Sozialrathäusern und dem dortigen Amtsgericht – Familiengericht. Schreibt mich bitte per pn an.

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Recht allgemein

Anhörungsrüge in Familiensachen

Die Anhörungsrüge in Familiensachen ist ein wichtiges Instrument. Sie ist in §44 FamFG geregelt. Die Anhörungsrüge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wir erklären alles wesentliche.

Voraussetzungen Anhörungsrüge

Die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge ist

  • es darf kein Rechtsmittel mehr zulässig sein (Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel!)
  • es muss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG vorliegen
  • darauf muss die Entscheidung basieren („entscheidungserheblich“)

Diskutiert wird ob normale Rechtsfehler auch mit der Anhörungsrüge angegriffen werden dürfen. Die Rechtsprechung möchte die Anhörungsrüge nur auf Gehörsverletzungen beschränken, ich denke aber dass aus verfassungsrechtlicher Sicht jeder grobe Fehler auch mitgerügt werden kann.

Kein zulässiges Rechtsmittel

Solange ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung möglich ist, eine Beschwerde oder eine zugelassene Rechtsbeschwerde, solange ist die Anhörungsrüge unzulässig. Normale Rechtsbehelfe gehen der Anhörungsrüge vor, der Rechtsweg muss quasi ausgeschöpft sein.

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG verletzt

Zudem muss der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Art. 103 GG lautet:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Rechtliches Gehör meint insoweit nicht nur, dass man die Möglichkeit hat, zu sprechen. Es meint auch, dass grundsätzlich Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen werden. Allerdings schränkt das die Rechtsprechung wieder ein, weil grundsätzlich davon auszugehen sein soll, dass sich Gerichte immer mit allem auseinandersetzen, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Beschluss/Urteil stehen soll. Denn eine solche Pflicht, meint das BVerfG, ergebe sich nicht aus Art. 103 GG, vgl. BVerfG 1 BvR 117/16, BVerfGE 86, 133, BVerfGE 65, 293, BVerfGE 50, 32 und weitere:

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch BVerfGE 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>) und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Es ist ebenso wenig Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2018 -1 BvR 1155/18 -, Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>).13b) Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ist vielmehr erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102<127>; stRspr).”“Entgegen der üblichen Vermutung, dass derartiges Vorbringen in der Regel vom Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, treten hier jedoch besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil zutage: Das klageabweisende Endurteil ist bis auf wenige Abweichungen größtenteils formaler Natur wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen Richter abgefassten und später vom Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung aufgehobenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Damit wird aus der Entscheidung selbst und ihren Begleitumständen nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat.”“

In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte (vgl. neben den bereits genannten nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2012 -2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 -2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 -1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 -1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4,5 m2 ] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 -2 BvR 566/15 -, Rn. 28; weiterhin OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 -11 W 78/07 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2009 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 23) sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Das Endurteil greift –wie der fast identische vorgelagerte Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren –diese Frage nicht auf. Zusätzlich hat das Gericht in der Hinweisverfügung zur Anhörungsrüge erkennen lassen, dass es sich nicht an die diesbezügliche Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden sehe und die Haftunterbringung auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht als menschenunwürdig ansehe. Dieser pauschale Hinweis auf eine fehlende formelle Präjudizienbindung ist nicht geeignet, zu erkennen zu geben, dass das Landgericht sich in der Sache mit den angeführten Entscheidungen befasst hat. Durch die lapidar gehaltene Zurückweisung der Anhörungsrüge, die keinerlei konkret auf die Sache bezogenen Begründungen enthält, wird dieser Eindruck verfestigt.

19bb) Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das Landgericht selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat. Ein solches Vorgehen ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und rechtfertigt den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.“

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes sind sehr sorgfältig, weshalb ich diese Worte so stehen lasse. Allerdings wird verkannt, dass man im Referendariat lernt, ein Urteil so zu begründen, dass der, der verliert, weiss warum er verloren hat und damit eigentlich lege artis eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten gefordert wird.

Kern der Rechtsprechung des BVerfG ist es, und darauf müsst Ihr beharren, darzutun, warum in Eurem Fall das Gericht ersichtlich Aspekte nicht zur Kenntnis genommen hat, die aber relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn Beweisangebote abgelehnt sind, was aber so verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar ist.

Entscheidungserheblich

Die Rechtsverletzung muss aber auch entscheidungserheblich sein. Ihr solltet also vortragen, wie sich der Fehler auf den Beschluss auswirkt.

Frist

Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 2 Wochen erhoben werden nach Zustellung der Entscheidung.

Entscheidung durch dasselbe Gericht/Richter

Über die Anhörungsrüge entscheidet dasselbe Gericht wie im Beschluss/Urteil. Es findet also keine Prüfung durch neutrale andere Richter statt. Entsprechend gering sind die Chancen, weil ein Richter seinen eigenen Fehler einsehen muss und abstellen sollte.

Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde

Die Einlegung einer Anhörungsrüge ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Ohne eine Anhörungsrüge ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft und die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig. Nur unzulässige Anhörungsrügen verlängern nicht die Monatsfrist. In der Regel läuft die Frist für eine Verfassungsbeschwerde erst, wenn über die Anhörungsrüge entschieden ist.

Formular

Ein Formular für eine Anhörungsrüge gibt es für Mitglieder des Vereins Erzengel.

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Sorgerecht

Inobhutnahmen ohne Begründung Sofortvollzug sind rechtswidrig!

Der Verein Erzengel, dessen Vorstand ich bin, weist auf eine durch das Mitglied des Vereins erstrittene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, Az. M 18 S 22.3726 mit dem Datum 09.08.2022 hin. Die unter meiner Beratung erstrittene Entscheidung ist für alle Eltern, die von Inobhutnahmen ohne gerichtliche Entscheidung betroffen sind, relevant. Das Verwaltungsgericht zeigt deutlich auf, dass das Vorgehen, eine Inobhutnahme ohne schriftlichen Bescheid und ohne eine gesetzlich geforderte schriftliche Begründung rechtswidrig ist, sogar ohne eine Prüfung in der Sache.

Inobhutnahme muss schriftlich begründeten Sofortvollzug beinhalten

Eine verwaltungsrechtliche Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen sollte. Der Widerspruch hat immer aufschiebende Wirkung, ausser die Behörde ordnet den Sofortvollzug an. Diese Anordnung des Sofortvollzugs muss aber schriftlich begründet werden. Unterbleibt dies, ist die Inobhutnahme immer rechtswidrig, ohne Prüfung in der Sache.

Wichtige Entscheidung für alle betroffenen Eltern!

Alle Eltern ohne einen schriftlichen Bescheid des Jugendamtes können sich daher auf diese bahnbrechende Entscheidung stürzen. Die Inobhutnahmen sind dann immer rechtswidrig. Ihr könnt zudem Amtshaftungsansprüche prüfen, wenn Inobhutnahmen ohne Begründung Sofortvollzug rechtswidrig sind und das Kind herausgenommen wurde.

Die vollständige Entscheidung könnt Ihr anonym beim Verein herunterladen:

Gerne könnt Ihr Euch auch beraten lassen – dafür könnt Ihr kostenfreie Termine beim Verein reservieren – oder ihr werdet Mitglied.

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Recht allgemein

Rechtsbeugung des Weimarer Familienrichters und §1666 IV BGB

Ich hatte ja bereits hier über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zuständigkeit der Familiengerichte nach §1666 IV BGB geschrieben. Meine Videos zum Thema findet Ihr hier und hier. Nun habe ich einen Beitrag auf LTO.de zu Rechtsbeugung des Weimarer Familienrichters gelesen und möchte das so nicht stehen lassen. Weil die eigentlichen Probleme hier wieder nicht zureichend besprochen sind. Im Ergebnis kommt der Doktorand zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit der Familiengerichte, die Ausdehnung auf alle Schüler und die Anwendung von §1666 BGB auf Behördenmitarbeiter unvertretbar sein sollen. Diese Interpretation wird in weiten Teilen dem Familienrecht nicht gerecht.

Rechtsbeugung, weil Grundrechtsschutz auch über den Verwaltungsrechtsweg?

Der Rezendent meint, dass die Verwaltungsgerichte auch den Grundrechtsschutz sicherstellen würden:

Familiengerichte sind nicht einmal befugt, das Jugendamt zu einer bestimmten Leistung zu verpflichten, obwohl dieses sogar zwingend an Verfahren nach § 1666 BGB zu beteiligen ist (§ 162 II FamFG). Wenn nicht einmal das Jugendamt bei Kindeswohlsachen verpflichtet werden kann, was in der Sache durchaus naheliegen würde, gilt dies erst recht für Maßnahmen gegenüber Schulen.

Schließlich wird dem Kindeswohl auch auf dem Verwaltungsrechtsweg genügend Rechnung getragen. Denn auch Schulen sind über die Grundrechte verpflichtet, das Kindeswohl zu schützen. Das Thüringer OLG hob mit eben dieser Begründung die Entscheidung des AG auf

LTO

Dabei verkennt der Rezendent aber, dass Kindeswohlverfahren nach §1666 BGB mit dem Antrag an das Familiengericht gem. §8a Abs. 2 SGB VIII an diese verwiesen ist. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte endet damit. Der Gesetzgeber selbst hat also bei einer Gefahr die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht, auch und gerade wenn vorher eine andere Zuständigkeit bestanden haben sollte.

Stellen die Verwaltungsgerichte immer in KWG Verfahren den Grundrechtsschutz sicher? Ich habe es zu oft erlebt, dass Entscheidungen nach §80 V VwGO gegen Inobhutnahmen nicht bearbeitet werden, bis das Familiengericht tätig wird. Das mag der Überlastung der Justiz geschuldet sein oder der Tatsache, dass es keinen Sinn macht 2x in einer Sache entscheiden zu lassen. Ein Nachgeschmack bleibt trotzdem.

Rechtsbeugung kann man daher meiner Meinung nach auf diesen Fakt nicht stützen.

Rechtsbeugung, weil eine Behörde mit §1666 IV BGB getroffen wurde?

Auch hier führt Özcan aus:

§ 1666 IV BGB meint eigentlich, dass Anordnungen gegenüber Privaten, beispielsweise dem Lebenspartner der Kindesmutter, getroffen werden können. Dass Träger hoheitlicher Gewalt, wie z.B. die Schulleitung, davon nicht erfasst sind, findet im Schrifttum nicht einmal Erwähnung. Hintergrund ist, dass es zum juristischen Einmaleins gehört, dass Maßnahmen gegenüber Behörden grundsätzlich – bis auf wenige ausdrückliche Ausnahmen – von den Verwaltungsgerichten erlassen werden.

LTO

Die Einschränkung, dass §1666 IV BGB meint, Anordnungen würden nur gegenüber Privaten getroffen werden, widerspricht dem Wortlaut der Regelung und dem Sinn und Zweck derselben, eine Gefahr für ein Kind abzustellen. Welchen Unterschied macht es für ein Kind, ob es von einem Menschen in Uniform, einem Lehrer oder dem Nachbarn geschlagen wird? Was, wenn der Nachbar gleichzeitig noch Polizeibeamter wäre? Kommt es dann auf dessen Dienstzeiten an, wobei Beamte ja immer im Dienst sind? An dieser Stelle sieht man schon, wie absurd die Ausführungen sind. Art. 6 II GG gilt hier uneingeschränkt und gibt den Eltern die Möglichkeiten, tätig zu werden – auch gegen Dritte, auch vor dem Familiengericht. Nun kann man einwenden, dass der Bundesgerichtshof diese Auffassung widerlegt und anders bewertet. Anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesgerichtshofs Entscheidungen nicht bindend, hiervon kann – mit guten Argumenten – abgewichen werden. Stimmen gibt es genug, die eine andere Auffassung zu §1666 IV BGB vertreten – mich eingeschlossen. Damit kann also Rechtsbeugung nicht begründet werden.

Rechtsbeugung nur weil es um die Maskenpflicht geht?

Man kann sich des Eindrucks also nicht erwehren, dass Rechtsbeugung nur wegen des kontroversen Themas Corona und Maskenpflicht getroffen werden soll. Deshalb habe ich oben das Beispiel Gewalt bewusst gewählt, um die Diskussion abstrakter zu gestalten. Wenn ein Lehrer als Lebensgefährte ein Kind schlägt, sind dann die Familiengerichte nicht mehr zuständig? Oder wenn der Vater Lehrer ist? An dieser Stelle wird es doch deutlich, wie willkürlich argumentiert wird.

Rechtsbeugung, weil Dritte beteiligt wurden?

Denn nach § 7 II Nr. 1 FamFG müssen diejenigen, die von dem Beschluss unmittelbar betroffen sind, am Verfahren beteiligt werden. Familiengerichtliche Entscheidungen wirken also auch nur zwischen den Beteiligten. Wie das Gericht auf die Idee kommt, den Beschluss auch auf unbeteiligte Kinder zu erstrecken, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Es stellt sich daher als vollständig willkürliche Erweiterung des Beschlusses dar.

LTO

Dass Beschlüsse nur zwischen den Beteiligten wirken, das wird bereits durch den Wortlaut des §1666 IV BGB widerlegt. Maßnahmen können auch gegen Dritte getroffen werden, die nicht Beteiligte sind. Auch hier halte ich die Argumentation für nicht schlüssig.

Wer Kinder nicht anhört, verstößt gegen die Würde des Menschen

Michael Langhans, Herausgeber

Aber wie ich bereits im Video ausgeführt habe, ist das Problem doch dass die betroffenen Kinder keine Möglichkeit hatten, ihre Sicht im Verfahren darzulegen, womit Art. 1 I GG i.V.m. §§158, 7, 9 FamFG verletzt ist, weil die anderen Kinder Objekt des Verfahrens wurden. Ich finde es bemerkenswert, dass ein solcher Artikel die Würde eines Kindes nicht als betroffen sehen möchte, dafür aber andere formelle Aspekte. Kann man so begründen, ich halte es aber für Systemwidrig.

Rechtsbeugung? Rechtsbeugung!

Auch ich bleibe dabei, dass Rechtsbeugung vorliegt, weil dritte Kinder keine Stimme im Verfahren hatten und damit gegen Verfassungsprinzipien verstoßen wurde. Solche Richter gehören aus dem Dienst entfernt. Aber: So oft wie falsche Entscheidungen im Familiengericht auch durch falsche Aussagen von Gutachtern und Jugendamt getroffen werden, die nicht geprüft oder hinterfragt werden, ist es schon bemerkenswert dass man bei einer Entscheidung, die einen ausufernden Staat in die Schranken weist, Rechtsbeugung annimmt, während man dies nicht tut, wenn der Staat bewusst nicht in die Schranken verwiesen wird.

So wenig Staat wie möglich im Anwendungsbereich des Art. 6 II GG

Michael Langhans

Für mich bleibt die Formel klar: Weniger Staat ist mehr. Rechtsbeugung ja, aber wenn dann nicht ergebnisorientiert bejahen.

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