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Familienpolitik

Wie der Volksverpetzer auf „Mütterrechtlerpropaganda“ hereinfiel (und seinen Status als Faktenchecker aufgab) und Report Mainz und Tagesspiegel Teil der Kampagne wurden

Ich gebe zu, meine Überschrift ist ein wenig provokant formuliert, aber sie ist eben auch angelehnt an die Headline des „Volksverpetzers“, der einen Artikel im Stern mit der Überschrift „WIE „STERN“ AUF VÄTERRECHTLER-PROPAGANDA HEREINFIEL“ kommentiert und dabei ausreichend Faktenfehler ausführt, so dass das klassische Bild „wer mit einem Finger auf andere (Stefan Rücker) zeigt, der zeigt mit 4 Fingern auf sich selbst“ hervorragend erfüllt ist.

Faktenchecker sollten Fakten checken

Wortauslegung des Begriffs durch Michael Langhans

Vorneweg: Es gibt keine Väter- oder Mütterrechtler oder -rechte, sondern allenfalls Familien- oder Kinderrechte/-rechtler. Wer die Rechte eines Elternteils über den anderen stellt, verweigert sich dem deutschen rechtlichen Prinzip des Kindeswohls, das über allem thront. Ob dabei ein Artikel im Stern dieselben Standards wie ein Aufsatz in der ZKJ erfüllen muss, bleibt durchaus kontrovers zu diskutieren…

Unbequeme Wahrheiten des Dr. Stefan Rücker als Problem?

Für mich ist die Quintessenz des Artikels des Volksverpetzers, dass man offenbar mit den Ansichten von Dr. Stefan Rücker (und anderen!) nicht d’accord geht. Der Volksverpetzer meint, er habe die folgende Mission:

„Uns ärgern Hass, Hetze, Fake News und Verschwörungsmythen in Social Media genau wie alle anderen. Auch als einfache Engagierte wollen wir dagegen etwas tun. Als Anti-Fake-News-Blog versuchen wir, die tolle Arbeit anderer Faktencheck-Projekte mit kreativen Aktionen, Witz, Satire und ebenso ausführlichen Recherchen zu ergänzen.“

Volksverpetzer, Wir über uns

Wie man Hass mit Hass bekämpft, das sollen die „Verpetzer“ für sich selbst eruieren. Wie man aber in einem Faktencheck so deutlich machen kann, dass man keine Fakten checkt, weil man weder die Kompetenzen noch das wissenschaftliche Know how hat, das ist schon erstaunlich. Offenbar geht es eben darum, dass man mit den Ergebnissen von Rücker nicht leben möchte. Und daher losballert, ohne vorab ausreichend neutral zu recherchieren. Deshalb erlaube ich mir auf einige offenkundige Fehler hinzuweisen, die die Geisteshaltung dieses Artikels des Volksverpetzers belegen.

Faktenfehler des Volksverpetzers

Von einer schlechten Recherche zu sprechen, wäre dabei recht beleidigend jedem gegenüber, der sich mit Recherchen auseinandersetzt.

Konkret geht es um die folgende Aussage:

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 (1 BvR 1076/23) wird das Konzept der sogenannten Eltern-Kind-Entfremdung als „überkommen“ bezeichnet, es gelte „fachwissenschaftlich als widerlegt“. In dem Beschluss hieß es, das angeführte Konzept „genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht“.In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 (1 BvR 1076/23) wird das Konzept der sogenannten Eltern-Kind-Entfremdung als „überkommen“ bezeichnet, es gelte „fachwissenschaftlich als widerlegt“. In dem Beschluss hieß es, das angeführte Konzept „genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht“.

Quelle Volksverpetzer

Gelesen oder verstanden scheint man aber das zitierte BVerfG nicht. Denn dort wird gerade nicht Eltern-Kind-Entfremdung als überkommen bezeichnet, dafür aber das PAS Syndrom

Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar. Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.)

BVerfG

Einseitige Argumentation des BVerfG mit erheblichen Mängeln

Das BVerfG setzt sich dabei nur mit dem Aufsatz „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“ auseinander, nicht aber mit dem Aufsatz, der diesem Aufsatz zugrunde liegt (Baumann, Michel-Biegel, Rücker und Serafin, Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung in ZKJ), was bereits wenig ausgewogen ist. Aber darauf kommt es vorliegend nicht an, weil der Begriff des PAS als überkommen, nicht aber das Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung kritisiert wird – ein feiner, wenn auch folgenschwerer Unterschied für jemand, der sich als Faktenchecker bezeichnet. Dass man freilich den Artikel von Zimmermann et all nicht gelesen hat, der zumindest auch Kruk und Adamsons&Johnson zu Entfremdungsfolgen zitiert und zumindest schwache statistische Nachweise anerkennt und darüber hinaus 2 der drei wichtigsten Ursachen für Entfremdungen auf weiblicher Seite verortet („Die drei wichtigsten Einflussfaktoren auf eine Ablehnung des Vaters waren (in der Reihenfolge der Stärke der Einflusse) fehlende Wärme in der Beziehung des Kindes zum Vater, Trennungsängste der Mutter und ein mütterliches Untergraben der Beziehung zum Vater.“, Zimmermann et al aaO) wird dabei ebensowenig erkannt wie die Tatsache, dass die Autoren aus dem Süden den Begriff der Eltern-Kind-Entfremdung durch den Begriff der „Kontaktprobleme“ ersetzen und damit aus Raider einfach Twix wird (Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix, https://www.youtube.com/watch?v=DzlsLrSOuB0)
Dass man sich dann weder mit den Co-Autoren Rückers auseinandersetzt (deren Reputation denen der Südautoren in nichts nachsteht), verdeutlicht, dass man den vermeindlich erkannten Hass von Väterrechtlern mit Hasspropaganda der Gegenseite bekämpft – ein Kunststück, das wirklich erwähnenswert ist.

EGMR Rechtsprechung scheint dem Volksverpetzer bei seiner Recherche unbekannt geblieben

Weiter wird natürlich, aber auch das dürfte an mangelnder Kenntnis der (Rechts-)Materie liegen, verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht einen weiteren folgenschweren Fehler in seiner Entscheidung gemacht hat, weil es sich mit der abweichenden Rechtsauffassung des EGMR nicht auseinandersetzt. Denn in Pisica vs. Moldawien Application Nummer 23641/17 wird Schadenskompensation bei mangelnder Zusammenführung durch den Staat bei Parental Alienation (aaO Rn. 34, 41) ausgesprochen und von weiten Teilen der Literatur damit eine Anerkennung des PAS durch den EGMR gesehen, weil dieser von einem „alienated child“ spricht (Sünderhauf und Widrig).

Sind jetzt alle EGMR Richter „Väterrechtler“, wenn Sie Schadensersatz bei PAS zusprechen – aber an eine Mutter?

Michael Langhans

Sind jetzt die EGMR Richter allesamt „Väterrechtler“, insbesondere weil dort der Schadensersatz an die Mutter ging? Wer hat jetzt mehr Recht, die Richter Robert Spano, Marko Bošnjak,  Julia Laffranque, Valeriu Griţco,  Ivana Jelić,  Arnfinn Bårdsen und  Saadet Yüksel oder die Richter Ott, Radtke und Wolff?

Keine Seite, würde ich anmerken. Denn m.E. wurde in Deutschland einfach übersehen, die Unterschiede „PAS“ (das zu Recht abgelehnt wird) und „Entfremdung“ herauszuarbeiten, die die vom BVerfG zitierten Autoren ja immerhin unter dem Begriff „Kontaktprobleme“ anerkennen. Damit liegt bereits kein Widerspruch vor, wenn doch wird das Verhältnis der Menschenrechte zu Grundrechten neu zu definieren sein, wobei das BVerfG die Verbindlichkeit von Rechtsprechung des EGMR ja eigentlich anerkennt. Denn die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil und den Vorgaben, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, bleibt jedoch hinter den (deutschen, Anm. von mir) verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück (so das BVerfG in 2 BvR 78/22, Rn. 31).

Eltern-Kind-Entfremdung und Bindungsintoleranz

Ein weiteres Beispiel für mangelnde Recherche ist der folgende Satz, den der Volksverpetzer (ohne Quelle 😉 ) zitiert:

Ein Schlüsselbegriff in deren Argumentation ist die „Eltern-Kind-Entfremdung“, zuweilen auch „Bindungsintoleranz“ genannt.

Volksverpetzer

Eine Prüfung der Quellen erscheint unwahrscheinlich. Abschreiben oder Nacherzählen ist kein Faktencheck

Michael Langhans

Bindungsintoleranz ist dabei eben etwas anderes und auch ausreichend wissenschaftlich definiert:
„Der Begriff Bindungstoleranz, besser Beziehungstoleranz, umfasst die Frage, ob die Eltern die Einsicht besitzen, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von emotionaler Bedeutung für das Kind ist und dass es daher für das Kindeswohl wesentlich ist, dem Kind und den Eltern die Zeit zuzugestehen, die benötigt wird, ihren Beziehung entwickeln zu können. Sie betrifft auch die Wertschätzung der Erziehungsleistung des anderen Elternteils.“ (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 1188, 1189).

Er kann ein Indiz für fehlende Erziehungseignung sein.

Parental Alienation Syndrom nach Gardener ist definiert wie folgt:
a disturbance in which children are obsessed with deprecation and criticism of a parent — denigration that is unjustified and/or exaggerated” because of one parent’s conscious, subconscious, or unconscious behaviors that affect the child’s perception.“ (Quelle)

Eltern-Kind-Entfremdung wird hingegen definiert wie folgt:

„Kontaktverlust und die emotionale Entfremdung von Kindern und Jugendlichen gegenüber einem ihrer beiden Eltern im Kontext elterlicher Trennungen“ (zitiert nach Rücker et al, ZKJ, aber auch so zitiert in Zimmermann et al)

„Der Begriff Eltern-Kind-Entfremdung (engl. Parental Alienation) beschreibt ein Phänomen, bei dem ein Kind – meistens eines, dessen Eltern sich in einem konfliktbeladenen Trennungs- oder Scheidungsprozess befinden – sich stark mit einem Elternteil verbündet und eine Beziehung zum anderen Elternteil ohne legitime Begründung ablehnt.“ (Lorandos, Bernet und Sauber: Parental Alienation: The Handbook for Mental Health and Legal Professionals, 2013)

Keine Gleichsetzung Eltern-Kind-Entfremdung und Parental Alienation

Dabei stört mich grundsätzlich bereits das gleichsetzen der Begriffe PAS und Eltern-Kind-Entfremdung, weil PAS als psychiatrische Diagnose („Syndrom“) konzipiert war und auch hieran gescheitert ist, vor allem aber auch weil dieser Begriff bewusste oder unbewusste Verhaltensweisen von Elternteilen mit umfasst. Davon ist in den Definitionen von Rücker aber nicht die Rede: Hier geht es um die Entfremdung als Faktum, den fehlenden Kontakt und die körperlich-psychische Auswirkungen auf das Kind. Rücker et al sind in ihrem Aufsatz insoweit nicht konsequent, der Begriff Entfremdung und Eltern-Kind-Entfremdung wird vergleichbar, wenn nicht gar synonym genutzt, was ich anders handhabe, um mich mehr von der Übersetzung des Begriffes „PAS“ zu distanzieren. Und: wie oben dargestellt wird auch von Zimmermann et al das Problem anerkannt, wenn auch anders benannt. Dass dieser Artikel von Zimmermann et al zudem darauf hinweist, dass Rücker et al explicit Gründe für Kontaktabbruch bei Gewalt nicht in Frage stellen, was die Süd-Autoren erneut harsch kritisieren, führt eigentlich die ganze Diskussion ad absurdum.

Der Volksverpetzer recherchiert schlechter als der Stern

Ich bin mir sicher, hätte man den Aufsatz von Rücker und anderen gelesen, der zum Verständnis des „dagegen“ Artikels von Zimmermann et al notwendig ist, hätte man zumindest anders argumentiert. Dass der Volksverpetzer dann letztlich falsch abschreibt und unrichtig zitiert, ist für Faktenchecker dann doch ein eher großes Problem. Sie machen nämlich genau das, was sie dem Stern vorhalten: Nur einseitig Belege gegen Dr. Stefan Rücker zu sammeln, nicht aber Argumente für dessen Thesen, die sich aus dem wissenschaftlichen Diskus von Kindler et al aber ergeben.

In Anlehnung an das AG Schwäbisch-Hall sollte man daher Meinungen von Rücker et al und Zimmermann et al immer unter dem Deckmantel des §26 FamFG lesen: „Dabei verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG die Familiengerichte in Kindschaftsverfahren im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen“ (Beschluss vom 25.10.2021 – 2 F 150/20).

Hätten das die Volksverpetzer befolgt, wären ihren freilich die Argumente bzw. Fakten ausgegangen…

Sturm im Wasserglas gegen den Versuch, einseitige Presseöffentlichkeit zu schaffen

Die Kritik des Volksverpetzers ist daher ein Sturm im Wasserglas. Ich halte grundsätzlich nichts von Meinungen, die Kriterien an andere nicht für sich selbst einhalten. Wer Qualität und Fakten fordert, muss liefern. Wenn er vom Thema nichts versteht, muss er die Finger davon lassen.

Man kann den Aufsatz von Rücker und anderen kritisieren. Man kann auch die Medienpräsenz von Rücker kritisieren.

Aber dann muss man das neutral und ausgewogen tun. Kommt Kritik an der Medienpräsenz von Mundlos, deren Selbstbezeichnung als Feministin den Faktencheck nicht überlebt hat, auf? Nein.

Setzt man sich mit Zimmermann, Fichtner, Kindler, Walper, Lux persönlich auseinander? Nein.

Wird Kritik an Mütterrechtlern geäußert? Nein.

Offenbar trifft also Stefan Rücker einen Nerv. Und das ist gut so, wie jede Diskussion gut ist.

Wird vom Volksverpetzer darauf hingewiesen, dass der medial ausgetragene Streit Väterrechtler gegen Mütterrechtler den Kinder schadet? Nein.

Die Dynamiken im Hintergrund treten in Vergessenheit

Das ist Schade. Denn die Dynamiken hinter den Problemen geraten dadurch in den Hintergrund. Gerade das BVerfG versäumt hier die Auseinandersetzung mit Entfremdung unabhängig von PAS, vor allem aber die Auseinandersetzung damit, dass selbst Zimmermann, Fichtner, Kindler, Walper und Lux einen „Literaturstand“ und einen „Diskussionsstand“ zum Thema erwähnen – und damit eben die wissenschaftliche Evidenz der Problematik anerkennen. Zusammengefasst wird dies mit der Kritik von Zimmermann et al wie folgt:

„Der Artikel verlangt aus unserer Sicht Ergänzungen und Korrekturen, um Verkürzungen und Verzerrungen in den Fachdiskursen entgegenzuwirken. Schwierige Phänomene, bei denen die Familiengerichtsbarkeit um bestmögliche Entscheidungen ringt, die wissenschaftliche Bearbeitung aber nur allmählich vorankommt, verführen leicht zu unangemessen vereinfachenden Verständnissen und vorschnellen Handlungsansätzen.“

Genau deshalb wird von den Autoren auch die Diskussion hin zu Begrifflichkeiten wie „Kontaktverweigerung, Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktabbruch“ geführt, was im wissenschaftlichen Diskus ja Sinn machen mag, die rechtlichen Probleme aber ebensowenig angeht wie weitere Differenzierungen nach Gatekeeping und Gateopening, die bei elterlichen Verhaltensweisen im Vordergrund stehen oder eben wahrgenommene Koalitionsdruck, wenn Kinder das tun, was sie denken dass die Eltern von Ihnen erwarten. All diese Diskussion löst aber – anders als der Ansatz von Rücker – keine Probleme. Damit setzen sich aber weder der Artikel des Volksverpetzers noch das BVerfG auseinander. Letzterem kann man zugute halten, dass dieses den Fall an das OLG zurückgab und damit die streitentscheidenden Fragen also ungeklärt in rechtlicher Hinsicht sind.

Die Sicht der Kinder aus der Sicht der Arbeit von Stefan Rücker

Mein Problem sind die doch sehr deutlich eigentlich immer einseitigen Presseberichte, die eben immer nur eine Seite oder das Schwarz-Weiß betrachten, oftmals eben aus Sicht eines Elternteils, nie aber die Grauzonen und vor allem niemals aus Kindersicht.

Und genau dort, aus Sicht der Wehrlosen, liefert Dr. Stefan Rücker meiner Meinung nach mehr Erkenntnisse für den rechtlichen Alltag als ein Heinz Kindler im Gros seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Die Sicht der Kinder wird nämlich oftmals nicht nur durch Verfahrensbeistände nicht ausreichend berücksichtigt, sondern eben auch nicht immer durch Gutachter.

Hier brauchen wir engagierte Stimmen, die dann sicher mit der Kritik derjenigen, die den Fokus nur auf ihre eigenen Interess:Innen legen, umgehen können. Stefan Rücker liefert hier einen wichtigen Beitrag, was die Kritik der weiblichen Seiten nur bestätigt. Überhaupt klingt die ganze Kritik nach „getroffene Hunde bellen“; denn die Arbeit von Rücker et al beschäftigt sich ja weniger mit der Motivlage hinter einer Entfremdung sondern mit der Lösung letzterer.

Im rechtlichen Endergebnis, und das können viele Väter und Mütter leidvoll bestätigen, leiden alle Parteien unter der unklaren Faktenlage bei gleichem Faktum, dass es Entfremdungen/Kontaktprobleme gibt. Nur: Darüber will keiner schreiben.

Update zum 05.06.2024: Report Mainz

Auch Report Mainz scheint jetzt auf den Entfremdungs-Propaganda-Zug aufgesprungen zu sein und macht die selben begrifflichen Ungenauigkeiten zum Gegenstand gebührenfinanzierter (Nicht)Recherche.

Bereits der Anfang offenbart einen erstaunlichen Gleichklang zum Artikel des Volksverpetzers: „Was ist mit Bindungsintoleranz oder mit Entfremdung gemeint? Das Konzept hat er geprägt: Der US Psychiater Richard A. Gardener.“ (Minute 1:50 f.)

Wie bereits oben dargelegt sind die Begrifflichkeiten zu Unrecht ident gesetzt. Bindungsintoleranz hat mit PAS genauso wenig zu tun wie PAS mit Entfremdung zwingend ident ist. Die Ausführungen von Dr. Rücker im Videobeitrag unterstütze ich hier, wobei ich wenig davon halte nachzugeben und neue Begriffe zu prägen. Dazu hatte ich oben ja schon Stellung genommen, und genau hier macht der Fernsehbeitrag den größten Fehler: Man fragt Frau Walper gar nicht zu den Begriffsunterschieden bzw. warum sie trotzdem einen (oder im Aufsatz viele) ähnliche, gleiche, andere Begriffe verwendet.

Kampagnenjournalismus?

Für die beiden Artikel passt doch wunderbar ein Konzept: Kampagnenjournalismus (alleine der Begriff soll ja ein schlimmer Vorwurf sein, wie die Welt hier meint). Zu Recht weisen die Rechtsanwälte Geßner Legal darauf hin, dass solcher Kampagnenjournalismus Existenzen auslöschen kann – und ARD und Volksverpetzer zielen ja auch deutlich auf Dr. Rücker als Zielrichtung ihres Feldzuges ab. Warum eigentlich? Er schreibt und sagt nur, was viele andere sagen und schreiben, auch wenn er sicherlich medialer präsent ist als andere (und, wie der Fernsehbeitrag auch beweist, besser mit falscher Kritik umgehen kann als die ihn interviewende Journalistin, die ihren Fehler einfach abstreitet: Sie hat eben nach wissenschaftlichem Titel gefragt…, Minute 6:40).

Dabei habe ich eine Überraschung für all die Männer- und Frauenrechtler-Kreuzzügler da draussen: Entfremdung oder wie auch immer es heißen mag, wenn ein Kind plötzlich äußert, dass es keinen Kontakt zum Elternteil möchte, obwohl die tatsächlichen Begegnungen, Bindungen, gemeinsamen Momente beweisbar (!) das Gegenteil belegen, auch durch Fachleute beobachtet, dass sie Kontakt nur zu Bedingungen zulassen wollen, ohne dass es hierfür Erklärungen gibt, dass insbesondere Kinder in einem gewissen Alter nicht äußern wollen, warum sie keinen Kontakt mehr wollen, all das ist ein Phänomen, das Väter, Mütter, Großeltern und Geschwister betrifft, tagtäglich in Deutschland. Walper und andere haben dafür sogar die Hauptursachen benannt:

„Die drei wichtigsten Einflussfaktoren auf eine Ablehnung des Vaters waren (in der Reihenfolge der Stärke der Einflusse) fehlende Wärme in der Beziehung des Kindes zum Vater, Trennungsängste der Mutter und ein mütterliches Untergraben der Beziehung zum Vater.“

Johnston 2003 in Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023

Warum wird das in den Kampagnenbeiträgen nicht benannt? Warum wird erneut nicht richtig zitiert? Fragen über Fragen.

Auch Frauen sind von Kontaktproblemen betroffen

Andrea und Deborah, zwei Freundinnen von mir, können am eigenen Leib, vor allem aber am Leib ihrer Kinder erzählen, dass Entfremdungen/ Kontaktprobleme/ Kontaktverlust und die emotionale Entfremdung von Kindern und Jugendlichen gegenüber einem ihrer beiden Eltern im Kontext elterlicher Trennungen/ Kontaktverweigerung/ Kontaktprobleme/ Eltern-Kind-Kontaktprobleme/ Eltern-Kind-Kontaktabbruch/ Gatekeeping usw. stattfinden, bis hin zur Umgangsverweigerung. Das zu hinterfragen wäre Aufgabe eines nicht kampagnenorientierten Journalismus, der sich nicht von vorausgewählten Informationen („gibt es noch mehr Mütter, denen Entfremdung und Bindungsintoleranz in Umgangsrechtsverfahren unterstellt wird“, Min. 3:08) leiten lässt, die bereits das statistische Dilemma in sich tragen. Erstens sind Aufenthaltsfragen Sorgerechtsfragen und könnten daher gar nicht zu einem „Sorgerechtsentzug“ (vgl. 1:32 Min) führen, zweitens kann man nicht einfach so 11% der Daten bzw. Verfahren ausklammern (89% der Trennungskinder leben bei der Mutter, sagt die Statistik). Ob man eine aussagekräftige Stichprobe an Verfahren hinterfragt hat, bleibt offen, halte ich aber für unwahrscheinlich, wenn man nur Mütter als Opfer insziniert. Dafür spricht auch, dass man wirklich genau hinlesen muss: „Das belegen Gerichtsunterlagen, die uns vorliegen“ ist eben nicht dasselbe wie „ich habe die gesamte Gerichtsakte geprüft“. Ich unterstelle mal eine „Vorauswahl“ der „relevanten“ Unterlagen durch die Betroffenen – was nicht gerade für eine Objektivität spricht.

Alle „Mütterrechtler“ und „Väterrechtler“, die solchen Kampagnenjournalismus unterstützen, gleich zu welchem Thema, schaden damit nicht nur ihren (auch betroffenen) Geschlechtsgenossinnen, vorallem aber ihren Kindern. Und daher brauchen sie sich nicht wundern, wenn sie sorgerechtliche Einschränkungen auf sich nehmen müssen (selbst wenn diese ungerechtfertigt sein sollten).

Missstände im Sorge- und Kindschaftsrecht kann und muss man anprangern. Dies kann aber niemals mit illegitimen Mitteln wie Kampagnenjournalismus, Geschlechterdiskriminierung und statistisch unzureichenden Mitteln erfolgen.

Update 08.06.2024: Auch Tagesspiegel und Salgo reihen sich in die Kampagne ein

Jetzt hat es also auch den Tagesspiegel erwischt und Salgo, wenn auch „nur“ in Interviewform. Das hat den Vorteil, dass man sich mit lästigen anderen Ansichten gar nicht erst auseinandersetzen muss. Daher darf Salgo dann auch sagen, was er denkt. Und das ist recht aufschlussreich:

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell beschlossen, dass „Eltern-Kind-Entfremdung“ und „PAS“ als Begründung nicht ausreichen, um ein Kind aus seinem gewohnten Umfeld herauszureißen. 

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Die Aussage verkürzt fahrlässig falsch das Bundesverfassungsgericht, das zu Recht darauf hinwies, dass vorallem die Frage des Kindeswohles in der Entscheidung des OLG Köln nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt worden war. Ausdrücklich weist aber das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass ein Fehlverhalten eines Elternteils zu berücksichtigen wäre (BVerfG 1 BvR 1076/23 Rn. 33).

Tatsächlich führt das BVerfG folgendes aus:

„Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.).“

BVerfG 1 BvR 1076/23 Rn. 34

Es mag ein kleiner Unterschied sein, aber meines Erachtens ist vorallem der Rückgriff auf PAS (zu Recht) abschlägig beschieden, nicht aber zwingend jede Entfremdung – weshalb dann auch das Verfahren an das OLG zurückgegeben wurde. Wie bereits oben dargelegt hat sich dem Aufsatz von Rücker et al weder das BVerfG auseinandergesetzt noch nunmehr also Salgo, was für einen Diskurs eben nicht ausreicht.

Streit über Begriffe statt über die Frage, was Kinder brauchen?

Aber genau das ist Salgos Problem: Aussagen, Begriffe, nicht Probleme stehen im Focus seiner (politischen?) Agenda:

„Nochmals: Es muss hier im Interesse von Familien und Kindern vor Verwendung dieser Begriffe in der behördlichen wie in der familiengerichtlichen Praxis, vor deren Deutungs- und Handlungsempfehlungen deutlich gewarnt.“

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Meiner Auffassung nach – und das ist eben auch die Aussage von Zimmermann et al aaO – muss eben geklärt werden, woher eine Kontaktverweigerung kommt, was die Ursachen sind, wie diese Aufzulösen sind. Nichts anderes sagen freilich auch Rücker et al aaO. Letztere präferieren nur eben einen Ansatz der Umgangsdurchsetzung vor einer ewigen Diskussion um wissenschaftliche Begriffe und präferieren damit das Wohl des Kindes über die Kritik an Worten. Ich kann Juristen nicht leiden, die nur Begrifflichkeiten nutzen, aber nicht in der Lage sind die dahinter liegenden Probleme zu erkennen oder zu bearbeiten. Freilich ist es leichter, in Phrasen als in Problemlösungen zu sprechen. Letztere wird eben unzureichend von Zimmermann et al angeboten und ist damit nicht wirklich hilfreich im Alltag. Denn: Wir brauchen nicht mehr Gutachten, wir brauchen Problemlösungen.

Dass es für ein Kind egal ist, was seine Selbstwirksamkeit angeht, was seine Entwicklung angeht, was seine Zugehörigkeit zu Familienstämmen angeht, ob es unter „Entfremdung“, „Kontaktproblemen“, „Kontaktverweigerung“ usw. leidet, sollte offenkundig sein. Wie oben dargelegt: Raider heißt jetzt Twix, auch im Tagesspiegel.

Wechselmodell verhindern über Kritik an der Entfremdung

Immerhin ist Salgo ehrlich, wenn er deutlich macht, dass es ihm eigentlich nicht um „Kontaktprobleme“ oder „Kindeswohl“ geht. Ihm geht es vorallem darum, ein Wechselmodell als Leitmodell zu verhindern:

„Der Minister hatte zunächst angekündigt, hier das Wechselmodell, also die hälftige Aufteilung der Kinder zwischen Eltern, als gesetzliches Leitbild einführen zu wollen. Das halte ich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion für absolut abwegig. Das Wechselmodell kann kein Leitmodell im deutschen Kindschaftsrecht werden, das flächendeckend gegen den Willen von Betroffenen angeordnet wird.“

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Die Meinung kann man vertreten; ich selbst bin politisch auch gegen ein Leitmodell, das nicht die beiden Eltern (!) bestimmt haben. Weniger Staat wäre immer besser. Aber dass das nichts mit dem Entfremdungsproblem zu tun hat, sollte offenkundig sein. Und damit schließt sich der Kreis um den Sturm im Wasserglas: Es geht nur um Politik, nicht um Kinder – also alles wie bisher.

Pressemitteilung des Vereins Erzengel

Die Pressemitteilung unseres Vereins Erzengel finden Sie hier.

Quellen

Stern

Volksverpetzer

BVerfG zu PAS

Zu PAS

ZKJ

Mundlos Webseite

EGMR zu PAS

Sünderhauf und Widrig

Report Mainz

Tagesspiegel

Mehr Infos zu Manipulation aufdecken:

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Umgang

Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge

Über eine Sorgerechtsverfügung hatte ich bereits berichtet. Ein anderes wichtiges Instrument ist dabei die „normale“ Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Mit dieser kann ein Elternteil Probleme in der Kommunikation umgehen und insbesondere Sorgerechtsübertragungen auf den anderen Elternteil verhindern. Denn eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge führt zur Unzulässigkeit einer Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil.

Was ist eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge

Sie ist eine normale Vollmacht, in der eine Person (Vollmachtgeber) eine andere (den Vollmachtnehmer) bevollmächtigt, etwas zu tun. Wir kennen das, wenn wir Pakete abholen wollen oder einen Auftrag bei einer Behörde für jemanden durchführen. Das besondere an der Vollmacht im Sorgerecht ist dabei nur der Umfang einer solchen Vollmacht: Diese bezieht sich ausschließlich auf sorgerechtliche Angelegenheiten.

Welche Vorteile hat eine solche Vollmacht im Sorgerecht?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, wenn sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge der Eingriff in die elterliche Sorge eines Elternteils nicht erforderlich ist, wenn die Handlungsbefugnisse des anderen Elternteils bereits durch die Vollmacht erweitert sind und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Infolge der ihm erteilten Vollmacht ist der andere Elternteil dann auch ohne Abstimmung mit dem vollmachtsgebenden Elternteil ausreichend handlungsfähig. Die Vollmacht ermöglicht, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können (BGH, Beschl. v. 29.04.2020, XI 1112/19).
Dies gilt selbst wenn der Kindeswille dem entgegenstehen würde (OLG München, 26 UF 529/23 e, wenn eine alleinige Handlungsbefugnis ausreichen würde.

Der Vorteil ist also schlicht, dass man es verhindert, dass einem Sorgerechtsanteile „entzogen“ werden (rechtlich betrachtet sieht man hierin keine Entziehung, wenn gem. §1671 BGB die Rechte auf den anderen Elternteil übertragen werden. Emotional und inhaltlich ist es aber eine Entziehung). Man kann damit also zum Arzt, in die Schule, zum Jugendamt gehen und sich informieren – was eine wesentliche Grundlage für künftige Maßnahmen ist. Wer keine Infos bekommt, bekommt auch selten ein Kind (zurück).

Welche Formvorschriften gibt es für eine solche Vollmacht

Grundsätzlich sind solche Vollmachten formfrei, aber zum Nachweis, insbesondere damit ein Sorgerechtsentzug verhindert wird, empfiehlt sich die Schriftform. Die Vollmacht kann also auch im Termin zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Wann ist eine Vollmacht sinnvoll

Eine Vollmacht ist immer sinnvoll, wenn man weite Distanzen hat zwischen dem Elternteil, der die Vollmacht erteilen soll, und dem Kind. Damit werden Diskussionen, was Alltagssorge ist und was nicht, vermieden. Weniger Streit führt aber zu besserem Co-Parenting.

Formular

Ein entsprechendes Formular über eine Vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge stellt der Verein Erzengel für Euch kostenfrei zur Verfügung.

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Gutachten

Befangenheit Sachverständiger auch vor Gutachtenfertigstellung

Das OLG Nürnberg hat im Beschluss 7 WF 622/23 festgehalten, dass ein Sachverständiger auch vor Gutachtensfertigstellung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Voraussetzung hierzu ist ein zumindest grob fahrlässiges falsches Verhalten. Im entschiedenen Fall hatte der/die Sachverständige in einem anderen Verfahren mündlich Testergebnisse falsch dargestellt zum Nachteil einer Partei. Daher war die Besorgnis der Befangenheit berechtigt und der Gutachter abzulehnen.

Befangenheit des Sachverständigen vor Gutachtensfertigstellung

Die bisherige Rechtsprechung hatte weitgehend Gutachter nicht abgelehnt, solange kein Gutachten vorliegt. In der Tat bestehen viele Oberlandesgerichte sogar darauf, dass Fehler in der Begutachtung mit dem Rechtsmittel, also der Beschwerde, anzufechten seien und eine isolierte Anfechtbarkeit via Rüge der Befangenheit nicht möglich seien. Genau so hatte das Amtsgericht argumentiert:

„Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin, den Sachverständigen Dr. S… wegen Befangenheit abzulehnen, mit Beschluss vom 07.07.2023 zurück. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe der Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstellung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese Rüge lediglich die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffe. Eine vorsätzliche Täuschung des Gerichts durch den Sachverständigen zum Nachteil der Antragstellerin sei nicht ersichtlich.“

OLG Nürnberg 7 WF 622/23

Da hier aber nicht sauber gearbeitet wurde, ergibt sich hier fehlende Unvoreingenommenheit:

„Das Beschwerdegericht kann nachvollziehen, dass sich für die Antragstellerin der Schluss ergibt, dass ein Sachverständiger, der im Hinblick auf ihre Diagnose bereits in einem mündlichen Gutachten nachgewiesenermaßen zu ihrem Nachteil unsauber gearbeitet hat, ihr nicht mehr ergebnisoffen gegenübertritt. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige auch in seiner mündlichen Gutachtensergänzung vom 25.11.2022 deutlich gemacht hat, dass er an seiner Einschätzung der Antragstellerin nichts geändert hat. Das Verhalten des Sachverständigen im Parallelverfahren steht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, in dem das schriftliche Gutachten des Sachverständigen lange überfällig ist, und ist daher geeignet, das Misstrauen der Antragstellerin im hiesigen Verfahren zu begründen.“

OLG Nürnberg 7 WF 622/23

Insoweit ist diese neue Rechtsprechung ein Meilenstein, der allerdings auch dringend notwendig ist. Wie sich diese Sichtweise in Zukunft entwickeln wird, bleibt aber abzuwarten. Es wird dabei bleiben, dass man viele Argumente sammeln und die Auswirkungen auf die fehlende Ergebnisoffenheit relevant und im Mittelpunkt der Argumentation stehen muss.

Befangenheit des Sachverständigen und Fehler im Verfahren

Folgt man der Argumentation des OLG Nürnberg, dann werden viele Sachverständige auch dann abzulehnen sein, wenn sie im selben Verfahren Fehler machen. Die dargestellten Argumente des OLG sind nämlich falsches Vorgehen zum Nachteil einer Partei. In der Tat ist der zweite Aspekt der schwierige, denn vor Gutachtenserstellung wird man kaum „zum Nachteil einer Partei“ begründen können. Sieht man aber die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht als Schutz der betroffenen Familien, dann wäre jedes Abweichen, z.B. auch die fehlende Benennung der eigenen Qualifikation, ein solcher Nachteil einer Partei.

Es bleibt also spannend, wie und ob sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Befangenheit eines Sachverständigen wird also ein Thema bleiben, egal ob vor Gutachtenfertigstellung oder danach.

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Gutachten

BGH: Nichteinhalten von fachlichen Standards ist Fachfrage

In einer Schadenersatzklage hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob die Fachfrage nach (Pflege)Standards in einem Beweisantrag übergangen werden kann oder nicht. Die Nichteinhaltung von fachlichen Standards ist Fachfrage, die im Ergebnis das Gericht nicht aus eigener Sachkunde prüfen kann. Daher entschied der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VI ZR 244/21 dass eine Gehörsverletzung vorliegt. Diese Entscheidung wird auch für viele Fragen der Anfechtbarkeit von familienpsychologischen Gutachten Relevanz haben.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob ein Beweisangebot auf Einholung eines Gutachtens notwendig war oder nicht. Zum rechtlichen Gehör führt der BGH aus:

Zum rechtlichen Gehör und der Pflicht, Vortrag wahrzunehmen sowie Nichteinhalten von fachlichen Standards als Fachfrage

„Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien
haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – VI ZR 44/20, VersR 2022, 66 Rn. 11; vom 16. August 2022 – VI ZR 1151/20, VersR 2022, 1393 Rn. 11).“

BGH vom 14.11.2023 VI ZR 244/21

Dort hatten die Ausgangsgericht überspannte Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, die im Ergebnis eine Weigerung, Parteivortrag anzuhören, darstellt:

Überspannte Anforderungen sind eine Weigerung, Parteivortrag anzuerkennen

Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur
Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 – II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2; Beschlüsse vom Februar 2013 – I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; vom 16. April 2015 IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9; vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 10; vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 17).

BGH vom 14.11.2023 VI ZR 244/21

Fehlende Sachkunde bei Gericht

Denn die Gerichte haben bei der Beantwortung der Frage, ob Fehler vorliegen, in der Regel nicht die notwendige Sachkunde

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag überspannt, sich über den Antrag der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweggesetzt und die Frage, ob der Beklagten ein Fehler bei der pflegerischen Betreuung der Patientin unterlaufen ist, verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen aus eigener, nicht ausgewiesener Sachkunde beantwortet hat.“

BGH vom 14.11.2023 VI ZR 244/21

Bedeutung in Familiensachen

Welche Bedeutung hat nun diese Frage in Familiensachen? Viele werden sagen, dass dort ja kein Strengbeweis gilt sondern der Freibeweis und die Amtsermittlung. Gleichwohl, sobald ein Gutachten eingeholt wird, ist hierin ein Strengbeweis gegeben i.S. §30 FamFG. Doch ist die Frage, ob ein familienpsychologisches Gutachten an die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen gebunden ist, Rechts- oder Fachfrage? Muss also hier ein Gutachten eingeholt werden?

Meiner Auffassung nach beides. Ich selbst habe ja schon vor Monaten kolportiert, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen eine Rechtsfrage ist, die das Gericht von Amts wegen prüfen muss (oder man holt unsere Fachexpertise ein). Kommt aber das Gericht zum Ergebnis, diese wären eingehalten – trotz gegenläufigem Vortrag eurerseits) oder es lägen Fehler vor, die aber das Ergebnis nicht bedingen, liegt eine Fachfragestellung vor, die im Ergebnis nur ein Obergutachten bewerten kann.

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Gutachten

Angriff auf die Meinungsfreiheit? Günter-Themen-Anhänger verunstaltet

Ein Anhänger, der sich für mehr Qualität in familienpsychologischen Gutachten einsetzt und entsprechende Fragen nach Fehlern stellt (Aktion steht nicht im Zusammenhang mit mir oder meiner Webseite) wurde Gegenstand eines Angriff auf die Meinungsfreiheit: Ein Günter-Themen-Anhänger wurde verunstaltet, der/die Täter sind unbekannt.

Günter-Themen-Anhänger vor dem Angriff auf die Meinungsfreiheit

25.12.2023 abends

Bereits in der Vergangenheit soll, so die mir zugetragenen Informationen, eine Plane mit (derselben) Fragestellung ausgerechnet vor dem OLG Stuttgart von dem dort abgestellten Anhängers entwendet worden sein.

Nunmehr, also am 23.12.2023, wurde die Plane mit der Aufschrift „Sind Gutachten von Prof. Dr. Michael Günter fehlerhaft?“ mit Malerflies abgedeckt. Wer hat ein Interesse daran, einen harmlosen Anhänger so zu verunstalten? Wer hat ein Interesse daran, andere Meinungen nicht zuzulassen?

Günter-Themen-Anhänger nach dem Angriff auf die Meinungsfreiheit

26.12.2023 vormitttags

Fragen über Fragen. Hinweise, die zur Aufklärung beitragen können, bitte an mich. Ich leite diese gerne weiter. Ich möchte diesen Artikel, der sich um den Angriff auf die Meinungsfreiheit dreht, weil ein Günter-Themen-Anhänger verunstaltet wurde, mit dem folgenden Zitat beenden:

„Wer Angst um seine Autorität hat, der hat sie bereits verloren“

Reinhart Lempp

Unter diesem Motto stand eine „Hommage zum 100. Geburtstag von Reinhart Lempp“, bei dem Reinmar du Bois einen Vortrag hielt und Prof. Dr. Michael Günter die Moderation übernahm – zwei Experten auf Kinderpsychiatrischem Gebiet:

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Umgang

Offenkundige Fehler in Gutachten Günter, Arnscheidt und du Bois #1

Ich hatte ja bereits in Artikeln die Frage gestellt, ob Gutachten von Prof. Dr. Michael Günter fehlerhaft sind und auch zur Gutachterstelle Stuttgart Stellung bezogen. Heute möchte ich Euch an drei Beispielen zeigen, wie offenkundig ab und an fehlerhaft Gutachten der beiden Professori Prof. Dr. Michael Günter und Prof. Dr. Reimar du Bois oder von Dr. Arnscheidt von der Gutachterstelle Stuttgart sein können. In Gutachten Günter, Arnscheidtt und du Bois finden sich Fehler, die man finden kann, wenn man danach sucht.

Auszug aus den Mindestanforderungen

Zu aller erst möchte ich euch einen Auszug aus den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen vorstellen, der für das weitere Verständnis wichtig ist. Ich hatte bereits in diversen Artikeln zu den Mindestanforderungen geschrieben und 5 Gründe genannt, warum diese wichtig sind.

Auf Seite 13 werden hierzu formelle Anforderungen definiert. Unter anderem steht dort geschrieben:

„Das Gutachten muss von dem beauftragten Sachverständigen persönlich und mit Datum versehen unterschrieben sein.“

Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen

Eigentlich ist das doch einfach verständlich, oder? Um diesen Satz zu verstehen, muss man nicht studiert haben. Und trotzdem, es scheint eine nicht unerhebliche Hürde zu sein, wie mir drei Beispiele zeigen. Günter, Arnscheidt und du Bois schaffen es eben nicht, diese Hürde zu nehmen.

Michael Günter unterschreibt Gutachten nicht immer

Prof. Dr. Michael Günter unterschreibt eben nicht immer alle Gutachten:

Den Co-Gutachter habe ich verpixelt, um den soll es hier nicht gehen. Wobei: Der hätte das so auch nicht durchgehen lassen dürfen. Damit liegt kein verwertbares Gutachten vor. Da ändert auch die „Reise“ nichts mehr. Denn es liegt kein Gutachten vor, für das er Verantwortung übernimmt.

Reinmar du Bois unterschreibt Gutachten nicht immer

Da will sein Vorgänger und Kompagnon in der Fortbildung von Psychiatern Reinmar du Bois nicht nachstehen, das kann er auch:

Immerhin findet er jemand, der „in Vertretung“ unterschreibt. Doch was ist vertreten? Die Prüfung? Die Urteilsbildung? Und überhaupt.

Arnscheidt unterschreibt Gutachten nicht immer

Auch hier findet sie jemand, der „in Vertretung“ unterschreibt: Ihren Kollegen du Bois. Doch was ist vertreten? Wohl nur die Unterschrift. Dies reicht aber nicht aus, um ein ordnungsgemäß unterschriebenes Gutachten zu gerieren. Das beweist

Habt ihr aufgepasst?

Wenn ihr oben den Auszug aus den Mindestanforderungen sorgfältig gelesen habt, habt ihr sicher erkannt dass das Datum auch fehlt.

Kritik an den Gerichten

Meine Hauptkritik richtet sich insoweit aber an die Gerichte. Würden diese die Gutachten lesen und die Mindestanforderungen kennen – wobei es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung auch zu Unterschriften gibt – gäbe es solche Fehler nicht. Insbesondere kann solches Vorgehen sogar die Herstellung einer unechten Urkunde darstellen, wie der BGH, Urt. v. 06.12.1961, Az. 2 StR 350/61 ausführt (zitiert nach LTO). Aber vor allem nervt mich, dass solche Gutachten überhaupt weitergeleitet werden. Warum werden diese von den Richtern nicht zurückgegeben wegen dieser erheblichen, offenkundigen Fehler? Vielleicht weil man einräumen müsste, das Gutachten nicht (richtig) gelesen zu haben? Solche Fehler sind m.E. nur durch ein neues Gutachten heilbar, wobei einmal strafbares Verhalten kaum mehr umgedeutet werden kann. Günter und du Bois, das muss die Justiz in Baden-Württemberg anerkennen, sind als Gutachter (zumindest bei familienpsychologischen Gutachten) meiner Meinung nach nicht tragbar.

Kritik an den Anwälten

Wie immer richtet sich die Hauptkritik aber an die beteiligten Anwälte. Wieso kommt hier kein erbitterter Widerstand? Wir brauchen engagierte Anwälte, die die Interessen ihrer Partei bis zum Ende vertreten und verteidigen, nicht nur bis zur Abrechnung. Gutachten von Günter und du Bois sollten anwaltlich grundsätzlich abgelehnt werden meiner Meinung nach. Diese erfüllen in den von mir geprüften Fällen nicht ansatzweise die Mindestanforderungen. Deshalb habe ich hier angefangen, eine Webseite mit Aufsätzen für Fachpersonen (Richter und Anwälte) zu erstellen, um die Qualität rechtlicher Arbeit nachhaltig zu fördern. Mein erster Aufsatz heißt daher auch „Gutachten und Juristen“ und darf gern zitiert werden.

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Umgang

Die Billigung des Umgangsvergleichs: Anfechtungsmöglichkeiten

Die Billigung des Umgangsvergleichs in Familiensachen beendet das Umgangsverfahren. Lange Zeit war es umstritten, ob man bei Umgangsvergleichen den Vergleichsschluss anfechten kann oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Billigungsbeschluss des Amtsgerichtes / Oberlandesgerichtes eine Entscheidung i.S. §58 I FamFG ist und kann damit angefochten werden, BGH, Beschluss v. 10.7.2019, XII ZB 507/18 (das gilt bei OLG Beschluss freilich nur, soweit zugelassen i.S. §70 FamFG).

Umgangsvergleich und Billigung

§156 FamFG knüpft den Umgangsvergleich an die folgende Bedingungen:

„(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

§156 FamFG

Auch eine Einigung der Eltern muss als auf Kindeswohldienlichkeit geprüft werden. Das Gericht kann insoweit Abweichen von der Vereinbarung der Eltern; somit ist dieser immer anfechtbar. Dies gilt sogar dann, wenn die Billigung nur dasjenige billigt, was man selbst beantragt hat. Man ist also immer „beschwert“, soweit man geltend macht, dass diese Regelung dem Wohl des Kindes nicht mehr entspricht. Diese Unvereinbarkeit muss man aber darlegen können.

Der Beschluss der Billigung muss ausdrücklich erfolgen, konkludent durch Protokollierung der Vereinbarung reicht nicht aus (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 156 Rn. 17-18b).

Widerruf der Zustimmung des Vergleichs

Das Einvernehmen der Beteiligten, also die Zustimmung zum Vergleich, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über die Billigung des Vergleichs (noch) vorliegen (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 19078; Sternal/Schäder Rn. 16; Schlünder FamRZ 2020, 1150).

Eine zunächst erteilte Zustimmung eines Beteiligten ist bis zur gerichtlichen Billigung frei widerruflich (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 156 Rn. 10, 10a, OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 124329; OLG Hamm BeckRS 2015, 16407; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 2019 usw.).

Der Widerruf muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sinnvoll wäre dies aber (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 124329).

Dabei kann bereits ein Bedenken gegen eine Zustimmung bestehen, wenn ein Elternteil nur durch den Anwalt, unter Protest oder Vorbehalt zustimmt oder sich durch das Gericht „genötigt“ fühlt.

Widerruf bis zur Billigung, danach Beschwerde

Wenn also das Gericht nicht sofort den Billigungsbeschluss erlässt und verkündet, hat man jederzeit das Recht, die Zustimmung zu widerrufen. Dann muss das Gericht erneut verhandeln oder einen Beschluss erlassen und das OLG ggf. das Verfahren an das AG zurückweisen.

Wenn ihr Eure Zustimmung erteilt habt und der Billigungsbeschluss erlassen ist, dann kann man eine Beschwerde erheben oder den Vergleich anfechten, falls man sich wirklich getäuscht hat oder ähnliches. Die Beschwerde ist dann aber der sinnvollere Weg.

Die Zustimmung zum Umgangsvergleich ist bis zur Billigung widerruflich, danach durch Beschwerde anfechtbar.

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Umgang

Alltagssorge

Die Alltagssorge oder auch genauer Angelegenheiten des täglichen Lebens sind eine Ausnahme von der gemeinsamen elterlichen Sorge, nach der alle relevanten Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Sie hat ihren Ursprung in §1687 I S. 2-4 BGB:

„Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.“

§1687 BGB

Wer hat die Alltagssorge?

Die Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens hat gem. S. 2 derjenige, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist in der Regel der, der das alleinige ABR = Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Es kommt also darauf an, bei wem das Kind „mehr“ Zeit verbringt.

Angelegenheiten des täglichen Lebens und Umgang

Doch auch der Elternteil, der nur Umgang hat, hat während des Umgangs die Alltagssorge. Dies ergibt sich aus S. 4

Was sind nun Angelegenheiten des täglichen Lebens?

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die keinen nachhaltigen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben1. Der Beck Online Kommentar definiert diese Alltagssorge als Entscheidungen, die sich durch Häufigkeit d und durch die Abänderbarkeit ihrer Auswirkungen auszeichnen2.

Das sind Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht die Weichen für die Kindesentwicklung stellen, wobei durchaus auch Reihenfolge von Fremdsprachen am Gymnasium hierunter zu zählen sein kann3.

Es ist ein Recht auf partielle Alleinsorge und Alleinvertretung4.

Der Münchener Kommentar zählt hierunter z.B.

Nachhilfe

Teilnahme an Klassenausflug

Klassenreisen,

Skikurs,

Arbeitsgemeinschaften,

Abholen vom Kindergarten,

Besuche bei anderen Verwandten, vor allem bei den Großeltern,

Fragen der Freizeitgestaltung (Fernseh- und Internetkonsum, Diskothekenbesuch)

einfache medizinische Behandlungen 

Beantragung von Ausweispapieren für eine Auslandsreise

melderechtliche Festlegung des Hauptwohnsitzes.

Haarschnitte

Verwaltung kleinerer Geldgeschenke 

MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687 Rn. 18

Ich sehe das in mancherlei Hinsicht durchaus anders. Fragen des Internetkonsums können durchaus nachhaltige Entwicklungen nach sich ziehen und sollten daher gemeinsam getroffen werden.

Die obige Liste verdeutlicht aber das Problem, dass es keine klaren Regelungen gibt und es immer auf den Einzelfall und das konkrete Kind ankommen wird. Am deutlichsten wird dies bei medizinischen Angelegenheiten.

Medizinische Angelegenheiten

Medizinische Angelegenheiten sind hier das Paradebeispiel für Problemfälle:

Beide Elternteile haben gemeinsam nach § 1687 über Operationen oder andere medizinische Eingriffe zu entscheiden, wobei allerdings in Notfällen „Notbefugnisse“ bestehen können, vgl. Abs. 1 S. 5, wie die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, die Einweisung in eine Heilanstalt oder in ein Sanatorium, aber auch ambulante Psychotherapie langwierige Behandlungen wie Zahn- und Kieferregulierungen, und über sonstige ärztliche Behandlungen, hierzu zählen auch Schutzimpfungen einschließlich Auffrischungen, oder die medizinische Versorgung allgemein, etwa bei einem asthmatischen Kind oder einem Allergiker. Andererseits darf der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, bei kleineren Eingriffen nach unbedeutenden Verletzungen allein entscheiden

MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687

In Notfällen entscheidet daher ein Elternteil alleine, wobei die Eilbedürftigkeit ein Problem darstellen wird. Je langfristiger Auswirkungen sind (Kieferregulierung), desto eher muss gemeinsam entschieden werden. Kurzfristige Behandlungen (Zahnhygiene oder einfache Löcher) desto eher entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet.

Kleinere Eingriffe sind daher solche, die keine dauernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben, also Behandlungen bei einfachen Krankheitsverdachten usw. Dazu gehören körperliche Symptome (Bauchweh, Durchfall, Einkoten, Schmerzen, kleine Schnitte). Es kann sich aber während der Behandlung ergeben, dass das einfache Bauchweh weitreichendere Ursachen hat, die dann eine Zustimmung beider Elternteile (Darmspiegelung, Blinddarm-OP) nach sich zieht.

Ergebnis

Eine klare Abgrenzung gibt es nicht. Es empfiehlt sich daher immer ein Kontaktversuch zum anderen Elternteil, um dann ggf. auch Notfallargumente anführen zu können. Grundsätzlich ist aber eine Absprache oder eine Vollmacht vorzuziehen, wenn man sich entsprechend vertraut.

  1. MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1687 Rn. 18 ↩︎
  2. BeckOK BGB/Veit, 67. Ed. 1.1.2023, BGB § 1687 Rn. 25-26 ↩︎
  3. MüKo aaO ↩︎
  4. BeckOK aaO ↩︎
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Umgang

Die Sprache bei begleitetem Umgang

Ich erlebe es oft, dass mir Eltern berichten, sie dürften sich nur auf Deutsch mit dem Kind beim begleiteten Umgang unterhalten. Das ist falsch. Die Sprache bei begleitetem Umgang hat sich am Kind, der Familie und den Bindungen zu orientieren. Alles andere widerspricht dem Kindeswohl.

Welche Sprache bei begleitetem Umgang?

„Sprache und Identität sind eng miteinander verbunden. Über Sprache vermitteln sich Erfahrungen, Wissen und Werte. Oft werden in Deutschland andere Sprachen als Bedrohung empfunden – nicht Deutsch sprechen wird mit Nicht-Integration gleichgesetzt. Zum Glück mehren sich im öffentlichen Raum die Beispiele, wie bereichernd ein mehrsprachiges Aufwachsen für unsere Gesellschaft ist.1

Diese Aussage ist so richtig, wie sie konsequent immer wieder missachtet wird. Weil bei vielen begleiteten Umgängen fälschlicherweise immer das schlechteste von Eltern gedacht oder solches unterstellt wird, wird auch aufgrund eigener Unwissenheit untersagt, sich in einer anderen Sprache als die, die der Begleiter versteht, zu unterhalten. Teils werden hier Eltern-Kind-Bindungen erheblich geschädigt, teils über die Jahre sogar Kontakt be- oder verhindert.

Sprache der Beziehung zum Kind, nicht Deutsch!

Folgerichtig kommentiert Cortico in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang auf S. 246 das folgende:

„Die Eltern werden von den Berater:innen ermutigt, hauptsächlich in der Sprache zu sprechen, in der sie die beste Beziehung zu ihrem Kind aufbauen können. Das gilt auch für den begleiteten Umgang, selbst wenn die begleitende Person diese Sprache nicht spricht. „

Cortico in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang

Bei Problemen könnt ihr insoweit verwaltungsrechtlich über das Wunsch- und Wahlrecht eine andere Begleitung oder andere Begleitungsregeln erstreiten. Denn wer sich gegen die Beziehung Eltern-Kind stellt, egal wie nachvollziehbar seine Motive sein mögen oder ob es ein Gericht angeordnet hat, der wendet sich gegen das Wohl des Kindes, gegen die bestehenden Bindungen und kann diese nicht fördern. Die Sprache bei begleitetem Umgang wählt ihr nach den Bedürfnissen des Kindes, an nicht anderem aus.

  1. Verband binationaler Familien, Familiäre Mehrsprachigkeit – die vergessene Ressource 2004 in Dürbeck, Handbuch begleiteter Umgang ↩︎
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Umgang

Checkliste Begleiteter Umgang: Raumausstattung

Im Handbuch Begleiteter Umgang von Dürbeck, Reguvis Verlag, 4. Auflage 2023, habe ich eine interessante Checkliste Raumausstattung begleiteter Umgang gefunden, der das Mindestmaß an Raumausstattung definiert.

Danach soll ein Raum, in dem begleiteter Umgang stattfindet, die folgenden Voraussetzungen erfüllen (und habe mir ein paar Ergänzungen erlaubt):

  1. Abschließbarer Nebenraum
  2. Zugang zu Toilette und Wickelraum
  3. Notfalltelefon
  4. Liste mit Notfallnummern
  5. Erste Hilfe Koffer
  6. Barrierefreiheit
  7. Raum hell und freundlich
  8. Raumtemperatur angemessen, nicht zu kalt, nicht zu warm
  9. Lüftungsmöglichkeit
  10. Getränke vorhanden
  11. Zugang zu Garten und Spielplatz
  12. Spielsachen für Kinder jeden Alters, insbesondere Puppen, Lego, Playmobil, Bälle, Knete, Kicker, Tischtennis, Kissen, Decken, Bausteine, Puppenhaus, Verkleidungskiste, Bücher für Kinder jeden Alters
  13. Rückzugsmöglichkeit für das Kind (Zelt, Höhle o.ä.) im Raum, dazu gehört auch eine angemessene Raumgröße
  14. Mal- und Bastelsachen für Kinder mit Stiften, Scheren und Papier
  15. Abspielgerät für Hörspiele/Tonie-Box
  16. Brettspiele für alle Altersgruppen
  17. Tische und Stühle für Kinder und Erwachsene
  18. Platz auch für Umgangsbegleitung
  19. Reinigungsmöglichkeiten (Staubsauger) nach handwerklicher Tätigkeit/Basteln oder Essen
  20. Garderobe für Schuhe und Jacken/Mützen
  21. Technische Geräte auch für Hausaufgaben (Recherche usw.)
  22. Stauraum, um eigenes Spielzeug dort zu lassen
  23. Datenschutzkonformität, also keine offenen Unterlagen der Begleiter usw.

Ich mag das Handbuch und kann es nur empfehlen und werde einige Aspekte für Euch hier berichten. Doch entspricht Euer Raum dieser theoretischen Realität? Wieviele der 18 Punkte waren für Euch erfüllt? Hat man Euch Erste-Hilfe-Möglichkeiten gezeigt oder nur darauf hingewiesen, dass Ihr selbst verantwortlich seid? War ein Zugang zum Garten/Spielplatz vorhanden und durfte der auch genutzt werden?

Bitte kommentiert Eure Erfahrungen in den Kommentaren, und teilt mir mit, was Eurer Meinung nach in der Liste oben fehlt.


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