Kategorien
Umgang

Parallele Elternschaft

Parallele Elternschaft: Die Wahl zwischen Trennung und Scheidung ist oft eine komplexe Entscheidung – insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Eltern stehen dann vor der Herausforderung sicherzustellen, dass trotz persönlicher Konflikte eine unterstützende Umgebung für ihre Kinder geschaffen wird. Ein Ansatz zur Bewältigung dieser Situation ist das Modell der parallelen Elternschaft, das bei Beziehungen mit Konfliktpotenzial zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Hier unsere Keyfacts:

  • Parallele Elternschaft bedeutet, dass getrennte Eltern die Betreuung des Kindes weitgehend getrennt organisieren und direkte Abstimmungen auf das Noetigste begrenzen.
  • Das Modell eignet sich vor allem bei anhaltenden Konflikten, wenn kooperative Elternschaft in der Praxis nicht mehr verlaesslich funktioniert.
  • Ziel ist, das Kind aus elterlichen Streitigkeiten herauszuhalten und stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen zu erhalten.
  • Jeder Elternteil trifft waehrend seiner Betreuungszeit die alltaeglichen Erziehungsentscheidungen grundsaetzlich selbst.
  • Klare Zustaendigkeiten und wenige direkte Kontaktpunkte koennen Eskalationen senken, brauchen aber feste Regeln und Selbstbeherrschung beider Eltern.

Was genau bedeutet der Begriff parallele Elternschaft bzw. parallele Eltern-Kind-Beziehung?

Die parallele Elternschaft ist ein besonderes Erziehungskonzept. Hier agieren getrennte Elternteile weitgehend unabhängig voneinander bei der Betreuung des Kindes. Dies steht im Gegensatz zur kooperativen Elternschaft, die auf enger Zusammenarbeit und Kommunikation basiert und die bei Konflikten nicht mehr funktioniert.

Parallele Elternschaft zielt darauf ab, direkte Interaktion zwischen den Eltern zu minimieren. Diese Methode ist besonders hilfreich, wenn frühere Kooperationsversuche gescheitert sind und Konflikte fortbestehen. Durch fehlende Kommunikation kann parallele Elternschaft anders als die kooperative nicht scheitern. Hierin liegt die Stärke dieses Konzeptes, insbesondere weil in Verfahren zunehmen prozesstaktisch Hochstrittigkeit und fehlende Kooperation verwendet und beklagt werden.

Wie läuft das Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung ab?

Getrennte Zuständigkeiten für Eltern: Während der Betreuungszeit jedes Elternteils ist dieser eigenverantwortlich für die Erziehung des Kindes zuständig, ohne viele Absprachen über Erziehungsstile, Regeln oder Alltagsentscheidungen zu treffen.
Die Konzentration liegt auf dem Kind im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit trotz der Trennung. Das Wohl des Kind und die parallele Elternschaft gewährleisten dem Kind die Möglichkeit stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, ohne in elterliche Konflikte verwickelt zu werden.

Die gemeinsame Elternverantwortung ist eine gute Option für Eltern in schwierigen Beziehungen mit hoher Konfliktdichte und bietet die Möglichkeit zur Zusammenarbeit bei der Erziehung der Kinder.

Schutz der Kinder vor elterlichen Konflikten

Jeder Elternteil hat die Freiheit und die Möglichkeit zu entscheiden,​ welche Erziehungsmethoden er verfolgen möchte.

Obwohl die gemeinsame Elternverantwortung viele Vorteile bietet und unter bestimmten Umständen geeignet ist, sollten beide Elternteile ein hohes Maß an Selbstbeherrschung aufbringen können, um stets das Wohl des Kindes über ihre eigenen Differenzen zu stellen; allerdings kann sie gleichzeitig die Flexibilität beeinträchtigen und Anpassungen an neue Situation erschweren.

Die parallele Elternverantwortung ist ein wertvolles Konzept für Eltern, die auch bei Meinungsverschiedenen eine liebevolle und stabile Umgebung für ihre Kinder schaffen möchten. Durch klare Strukturen, minimale Kommunikation und den Fokus auf das Wohl des Kind ermöglicht sie es, die elterliche Verantwortung auch während schwieriger Zeiten wahrnehmen.

Haeufige Fragen zur parallelen Elternschaft

Was ist parallele Elternschaft?

Parallele Elternschaft ist ein Modell fuer getrennte Eltern mit hohem Konfliktpotenzial. Beide Eltern betreuen das Kind weitgehend eigenstaendig und reduzieren direkte Kommunikation auf das, was fuer das Kind noetig ist.

Wann ist parallele Elternschaft sinnvoll?

Das Modell ist sinnvoll, wenn gemeinsame Absprachen immer wieder scheitern oder Streit ausloesen. Es kann helfen, den Alltag des Kindes zu stabilisieren und es aus elterlichen Konflikten herauszuhalten.

Worin liegt der Unterschied zur kooperativen Elternschaft?

Kooperative Elternschaft setzt enge Abstimmung und laufende Zusammenarbeit voraus. Parallele Elternschaft trennt Zustaendigkeiten staerker, damit Konflikte die Betreuung des Kindes weniger belasten.

Welche Vorteile hat parallele Elternschaft fuer Kinder?

Kinder geraten seltener direkt in Streit zwischen den Eltern. Gleichzeitig bleibt die Beziehung zu beiden Elternteilen eher erhalten, wenn klare Regeln und feste Betreuungsablaeufe bestehen.

Was brauchen Eltern, damit parallele Elternschaft funktioniert?

Wichtig sind klare Zustaendigkeiten, feste Uebergaben und ein gemeinsamer Fokus auf das Kindeswohl. Ausserdem muessen beide Eltern ihre Konflikte begrenzen und alltaegliche Entscheidungen des anderen Elternteils eher akzeptieren.

Kategorien
Umgang

Umfang Mitwirkung: Jugendamt kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung berufen

In einer wichtigen Entscheidung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der einstweiligen Anordnung, Az. M 18 E 24.7544 vom März 2025 klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn das Jugendamt „fehlende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung“ behauptet und damit Umgangsbegleitung ablehnt:

„Der Antragsgegner verkennt jedoch den Umfang seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Denn der Antragsgegner kann sich nicht darauf zurückziehen, dass kein mitwirkungsbereiterDritter zur Durchführung des begleiteten Umgangs gefunden werden könne. Denn der Antragsgegner kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen. Vielmehr hat er aus der sich aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden Sicherstellungsverpflich-tung dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung ent-sprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (OVG NW, B.v. 15.12.2021 – 12B 1551/21 – juris Rn. 54; OVG NW, B.v. 27.6.2014 – 12 B 579/14 – juris Rn. 32 ff.; VG Hannover, B.v. 2.10.2024 – 3 B 4193/24 – juris; VG Bremen, B.v. 20.4.2023 – VG 3 V 63/23 – Beck-online; BeckOGK/C. Schmidt, 1.2.2025, SGB VIII § 18 Rn. 91, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass die Behörden alles tun müssen, notfalls selbst Umgangsbegleitung initiieren und durchführen müssen.

Und weiter weiß das Verwaltungsgericht, dass fehlendes Einverständnis der Mutter nicht ausreichen kann.

„Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter kann daher keinesfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zum Tätigwerden beenden (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 18 Rn. 33, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Gerade bei fehlendem Einverständnis der Mutter hat das Jugendamt als Wächteramt tätig zu bleiben oder zu werden. Auch das stellt das Verwaltungsgericht zu Recht klar.

Und weiter: Zu Recht setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Folgen von fehlendem Umgang auseinander:

Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile. Ohne den begleiteten Umgang mit seinem Kind würde unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschütztes Elternrecht eingegriffen. Zudem würde ein weiteres Zuwarten eine erhebliche (weitere) Beeinträchtigung der Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind befürchten lassen. Zudem hat das Familiengericht mehrfach ausdrücklich ausgeführt, dass die vorläufige Anordnung eines begleiteten Umgangs nur deswegen unterbleibt, weil kein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter durch den Antragsgegner benannt wurde.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft also viele vergleichbare Fälle und ist daher eine wichtige.

Leider hat das Verwaltungsgericht aber eine konkrete Umgangsbegleiterbenennung und -beantragung im einstweiligen Anordnungsverfahren abgelehnt, obgleich das Wunsch- und Wahlrecht hier i.S. §5 I SGB VIII Vorrang haben sollte und unserer Auffassung nach das Jugendamt verpflichtet, diesen Wünschen nachzukommen. Immerhin: Umgangsverweigerung wird nunmehr als Eilfall anerkannt und als das Kind beeinträchtigend. Und die Aussage, man habe keine Kapazitäten ist damit auch erledigt. Wir sehen aber das Problem, dass ohne konkrete Benennung auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Familiengerichts erfolgen kann, das wiederum keinen konkreten Umgangsbegleiter benennen kann. Gleichwohl haben wir bisher auf Rechtsmittel verzichtet, da der Kontakt das wichtigste ist.

Unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung sind daher kein Argument mehr.

Kategorien
Umgang

Richter D: Urteil Rechtsbeugung rechtskräftig / Meine Meinung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Weimarer Maskenrichter bestätigt:

Nr. 222/2024

Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Erfurt – Urteil vom 23. August 2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21″

Meine Meinung zur Entscheidung des BGH

Meine Meinung dazu habe ich auf Tichys Einblicke zusammengefasst wie folgt:

Die Entscheidung des BGH ist richtig, obwohl sie falsch ist.

Michael Langhans

Es ist eben so: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, obwohl die Entscheidung so wie begründet falsch ist.

Hier wird etwas verurteilt, was oft ähnlich üblich ist; das eigentliche Problem wird übersehen.

Wann Rechtsbeugung?

Rechtsbeugung kann eine Frage nicht sein, die unterschiedlich vertreten wird. Hier geht es um die Frage, ob Maßnahmen gegen Dritte (§1666 BGB) auch staatliche Stellen beinhaltet, ob also ein Lehrer einen Fehler im Dienst macht oder nicht). Hier vertreten Dritte durchaus die Aussage, dass es möglich bleiben muss, auch Maßnahmen gegen Dritte die beim Staat arbeiten hierunter zu subsumieren.

Vereinfacht: Macht es einen Unterschied ob jemand ein Kind schlägt wenn er in Uniform unterwegs ist oder in Freizeitkleidung?

Diskutierbares ist keine Rechtsbeugung

Da die Auffassungen diskutiert werden und nicht absurd sind, kann keine Rechtsbeugung vorliegen. Soweit ich es im Kopf habe, haben diverse Menschen, auch ehemalige Richter, die Anwendung von §1666 Abs. 4 BGB bejaht.

Was alle übersehen: Art. 1 I GG

Rechtsbeugung liegt aber dann vor, wenn wie vorliegend ein Richter über viele Kinder entscheidet, ohne diesen rechtliches Gehör zu geben und ohne diesen einen Verfahrensbeistand beizuordnen.

Grober Fehler, Kinder nicht anzuhören und keine Beistände zu bestellen

Michael Langhans

Das hat Richter D. grob falsch gemacht. Hier wurde eine Vielzahl von Kindern Objekt staatlichen (richterlichen) Handelns, ohne als Rechtssubjekt wahrgenommen zu werden und Teilhaberechte zu haben. Das ist ein Eingriff in die Menschenwürde. So habe ich aber noch niemand argumentieren sehen, weil auch den jetzt tätigen Behörden es recht egal war ob Kinder durch Erwachsene bevormundet werden.

Übliche Praxis: Gewogene Gutachter wählen?

Letztlich ist das, was der BGH bemängelt, doch übliche Praxis im Familienrecht: Man sucht sich Gutachter, die so schreiben wie man es braucht, selbst wenn es falsch ist. Auf Gresser und Jordan weise ich einfach mal hin, aber auch auf LG Frankenthal 8 O 49/16. Der damals tätige Richter, der ein Gutachten ohne Substanz durchgewunken hatte („weil die GAin ihm aus vielen Verfahren bekannt sei…“) wurde mit Versetzung an das OLG Zweibrücken „bestraft“.

Zweierlei Maß?

Ja.

Meine Entscheidung

Die Verurteilung geht in Ordnung, das Strafmaß ist doch milde. Ich selber hätte Richter D. wegen Ignoranz von Art. 1 I GG verurteilt und hart bestraft.

Mit den jetzigen Gründen hingegen kann man sehr sehr viele Familienrichter abschießen.

Ich fürchte aber, dass die Grundsätze dieser Verurteilung nur wegen der Corona-Meinung des Richters erfolgt ist, nicht wegen der Fehler, die er gemacht hat, die aber aus meiner Sicht alltäglich sind und viel zu oft so vorkommen.

Solange Gutachter nicht automatisch und ohne Einfluss des Richters ausgewählt werden, sind Bevorzugungen an der Tagesordnung, ebenso wirtschaftliche Abhängigkeiten.

Kategorien
Sorgerecht

Bindung und Bindungstypen

Manchmal merkt man, dass man Richter:innen hoffnungslos überschätzt. Dies passierte unlängst am AG München, als sich in einem Beschluss ein(e) Richter:in zu Bindung äußerte wie folgt:

Der von (Name) geäußerte Wunsch keinen Kontakt mit der Mutter mehr zu wünschen entspricht auch den tatsächlichen Bindungsverhältnissen. Denn (Name) lebt nun seit ca. 7 Jahren mit Le­bensmittelpunkt beim Vater, der Umgang mit der Mutter war äußerst inkonstant.

AG München 561 F 16038/23

Offenbar gibt es in diesem Land Richter:innen, die den Begriff „Bindung“ mit „Kontakt“ gleichsetzen. „Auch zeigte sich, dass nicht die Quantität der Beziehung zu einer oder mehreren Bezugspersonen ausschlaggebend für die Entwicklung einer bestimmten Bindung ist, sondern die Qualität. Bowlby nahm an, dass die ständige Verfügbarkeit der Bindungsperson in den ersten Lebensjahren unabdingbar ist, damit das Kind eine sichere Bindung entwickeln kann. Die Entwicklung der Bindung hänge aber nicht von der ständigen Anwesenheit der Bezugsperson ab, sondern vor allem von der entwickelten Qualität der Bindung“ (Dornes: Die frühe Kindheit. Entwicklungspsychologie der ersten Lebensjahre,1997.)

Dieser Unwissenheit helfen wir doch gerne ab, weshalb dieser Artikel (quasi „gesponsort“ durch das AG München) entsteht. Dabei ist die „range“ des Wissens hier gar nicht so weit, der Artikel soll nur einen groben Einblick in das Thema bilden.

Bindung

Bindung (engl.: attachment) ist die Bezeichnung für eine enge emotionale Beziehung zwischen Menschen. Das Neugeborene entwickelt eine spezielle Beziehung zu seinen Eltern oder anderen relevanten Bezugspersonen. Die Bindung veranlasst das Kleinkind, im Falle objektiv vorhandener oder subjektiv erlebter Gefahr (Bedrohung, Angst, Schmerz) Schutz und Beruhigung bei seinen Bezugspersonen zu suchen und zu erhalten. Bezugspersonen bzw. Bindungspersonen sind die Erwachsenen oder älteren Personen, mit welchen das Kind den intensivsten Kontakt in seinen ersten Lebensmonaten hatte (zitiert nach Wikipedia). Bindung ist also etwas Emotionales, eine innere Tatsache, kein Faktum des aktuellen Kontaktes. Dass also Richter so etwas begrifflich gleichsetzen, was man nicht gleichsetzen kann, was aber absolutes Grund(allgemein)wissen wäre, ist selbst als intellektueller Offenbarungseid zu freundlich formuliert.

Für den, dem Fachbücher zu teuer oder zu schwer sind, empfehle ich z.B. „Big Ideas: Das Psychologie-Buch„.

Bindungstypen

In den 1970er Jahren entwickelte der englische Kinderpsychiater John Bowlby seine Bindungstheorie. Er bezeichnet als Bindungsverhalten das Verhalten des Kindes, mit dem es sich die Zuwendung einer Bezugsperson sichern möchte (z. B.: Das Kind weint, damit die Mutter bei ihm bleibt, wenn es in einer fremden Umgebung ist). (…) Fühlt sich ein Kind sicher gebunden, dann kann es die Umwelt erkunden. Fühlt es sich unsicher, so zeigt es das entsprechende Bindungsverhalten. Das bedeutet: Je besser die Qualität der Bindung ist, desto mehr ist ein Kind in der Lage, seine sichere Umwelt zu verlassen und eine ihm neue Welt zu entdecken. Dies ist auch Voraussetzung für Bildungs- und Lernprozesse. Bindung bietet Kindern Schutz und Hilfe und ist Voraussetzung für eine gelingende Entwicklung. Das Bindungsverhalten ist genetisch (endogen) angelegt, benötigt jedoch Anregung und Unterstützung von außen, d. h. durch Bezugspersonen. (…)

Herder

Vier Bindungstypen nach Bowlby und Main & Salomon

Bowlby muss man also kennen und an diesen anknüpfend Mary Ainsworth. Letztere hat mit „„Strange Situation Test“ 1970–1978“ Testungen für die Bindungsmuster entwickelt. Konkret gings darum wie ein Kind reagiert, wenn es mit seiner Mutter in einem Raum ist, dann eine fremde Person dazu kommt und dann die Mutter kurz den Raum verlässt. Je nach Reaktion des Kindes geht man dann von einer sicher gebundenen Bindung, einer ängstlich-vermeidenden oder ängstlich-ambivalenten Bindung aus; seit den 90er Jahren gibt es nach Main & Salomon noch den unsicher-desorganisierten Bindungstypen.

Mehr Infos dazu hier und hier.

Hauptkritikpunkt an Bowlby

Bowlby geht von der Mutter als Hauptbezugsperson aus. Zudem geht er von einer westlich geprägten Familienkultur aus. Zudem ist der Strange Situation Test künstlich und damit nicht natürlich und verursacht Stress. All das ist methodisch-ethisch nicht richtig.

Die vier Phasen der Bindungsentwicklung

Das Vierphasenmodell der Bindungsentwicklung nach Bowlby 1969 lautet:

  1. Vorphase: bis ca. 6 Wochen
  2. Personenunterscheidende Phase: 6. Woche bis ca. 6./7. Monat
  3. Eigentliche Bindung: 7./8. bis 24. Monat
  4. Zielkorrigierte Partnerschaft: ab 2 / 3 Jahren

Eingriffe in der 2. und 3. Phase sind daher am entscheidendsten. Nur bis zum 3. Lebensjahr ist der Bindungstyp recht einfach zu eruieren (Wikipedia aaO).

Diagnosen mit Bezug auf die Bindung

Bindungsstörungen werden im ICD 10 nicht direkt abgebildet (Wikipedia aaO), finden sich aber teilweise in Diagnosen mit Bindungsbezug (Reaktive Bindungsstörung im Kindesalter (F94.1), Bindungsstörung des Kindesalter mit Enthemmung (F94.2), die je auf Vernachlässigung zurückgeführt werden) und Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (F91.1), Störungen mit Trennungsangst des Kindesalters (F93.0) und Störungen mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F91.2)(denen bindungstheoretische Konzepte zugrunde gelegt werden).

Das alles ist nur ein erster Einblick, um vorallem Richter:innen deutlich zu machen, dass man sich fachpsychologische Kenntnisse nicht anmaßen darf (und wenn, dass man dann zumindest halbwegs richtig argumentiert) – sagt zumindest der BGH im Beschluss vom 12.03.2024, VI ZR 283/21.

Kategorien
Sorgerecht

Parentifizierung immer schädlich?

Wir erleben es in vielen Gutachten: Kinder werden als parentifiziert dargestellt. Doch was ist Parentifizierung, und ist diese immer schädlich?

Was ist Parentifizierung?

Parentifizierung bezieht sich auf die Situation, wenn Kinder die Rolle von Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen übernehmen und sich um Aufgaben und emotionale Bedürfnisse kümmern statt der Eltern, wie es üblicherweise der Fall sein sollte.

  • Rollenwechsel: Die Kinder übernehmen die Rolles des Betreuers oder Beraters, der auch emotionalen Halt für seine Eltern oder Geschwister darstellt und Verantwortung übernimmt (wenn ein Kind Aufgaben übernimmt, die für sein Alter unangemessen sind).
  • Fehlen der Bedürfnisse des Kindes : Die Notwendigkeit des Kindes nach Fürsorge, Vergnügen und Unbeschwertheit wird ignoriert.
  • Langfristige Auswirkungen der Parentifizierung können zu psychischen Problemen wie Ängsten führen und Depressionssymptome hervorrufen sowie Schwierigkeiten bei Beziehlungen und ein geringes Selbstwertgefühl verursachen.
  • Instrumentelle Parentifizierung beinhaltet, dass das Kind praktische Aufgaben im Haushalt übernimmt oder sich um andere Familienmitglieder kümmert.
  • Emotionale Parentifizierung tritt auf, wenn das Kind in die Rolle des Vertrauten der Eltern schlüpft und als emotionale Stütze dient.
  • Narzissten neigen dazu ihre Kinder für emotionale Unterstützung und Bestätigung zu missbrauchen anstatt sich um die Bedürfnisse ihrer Kinder zu kümmern.

Ursachen von Parentifizierung:

  • Psychische Gesundheitsprobleme bei Eltern
  • Schwierigkeiten mit Suchtmitteln bei Eltern
  • Elterliche Trennung oder Scheidung
  • Chronische Erkrankungen innerhalb der Familie.
  • Knappheit oder Geldprobleme

Es ist von Bedeutung zu betonen, dass nicht jede Art von Unterstützung im Haushalt oder das Übernehmen von Verantwortung als Parentifizierung betrachtet werden sollte. Erst wenn die Bedürfnisse des Kinders langanhaltend vernachlässigt werden und es dazu gezwungen wird, eine Rolle zu übernehmen, die es überfordert, wird es problematisch.

Ist jede Form von Parentifizierung schädlich?

Das kann mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden. Erstens kommt es auf die Ausprägung, also die Intensität an, zweitens vorallem auch welche Form vorliegt. Hier muss man zwischen destruktiver Parentifizierung und adaptiver Parentifizierung unterscheiden.

Parentifizierung ist solange nicht maßgeblich schädlich für die kindliche Entwicklung, wie sie die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes nicht über die Maßen einschränkt und das Kind psychisch nicht destabilisiert.
Diese sogenannte adaptive Parentifizierung kann gelingen, wenn das Kind seine Sorgen und Ängste einer Person mitteilen kann und selbst Unterstützung erfährt.“

zitiert nach Anita Plattner u.a., Erziehungsfähigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern, 3. Auflage 2024

Positive Aspekte der Parentifizierung

Es gibt auch positive Aspekte der Parentifizierung, diese werden oft aber übergangen:

Fraglich ist jedoch, (…) ob sie unter anderen Bedingungen möglicherweise förderliche Aspekte für das Kind haben kann. Beispielhaft für eine Entwicklungsförderung sind berühmte Kinder psychisch kranker Eltern zu nennen, wie Hans-Peter Kerkerling oder René Magritte, der das bekannte und vielsagende Portrait einer Mutter und ihres Säuglings mit vertauschten Köpfen malte. (…).
Auf Seiten des Kindes kann die Parentifizierung der Herstellung von einer emotional warmherzigen und verbindlichen Beziehung zu seinem Elternteil begünstigen, sodass das Kind insofern profitiert, als dass es auf diesem Wege Nähe zu seinem Elternteil erfährt (Ohntrup et. al. 2011).

zitiert nach Anita Plattner u.a., Erziehungsfähigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern, 3. Auflage 2024

Deshalb ist es wichtig genau hinzuschauen, zu hinterfragen, Fachliteratur heranzuziehen und dem übermäßigen Verwenden von „Fachbegriffen“ ohne Substanz und ohne geklärte Anknüpfungstatsachen Einhalt zu gebieten.

@langhans.pro

Ist jede Form von Parenntifizierung schädlich und schränkt Erziehungsfaehigkeit ein – zitiert nach Plattner, Erziehungsfaehigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern – und ja, das Buch hilft auch falsche Annahmen von Krankheiten abzuwehren #kinderrechte #sorgerecht #erziehungsfaehigkeit #langhanspro

♬ Originalton – Langhans.pro
Video von TikTok von meinem Pro-Kanal
Kategorien
Umgang

Kindesentziehung ins EU Ausland straflos?

Die Kindesentziehung, also das Vorhalten eines Kindes einem Elternteil oder Sorgeberechtigten ist in §235 StGB geregelt.

Vorhalten kann jeder Umgangsboykott sein (siehe hier Entfremdung ist auch Körperverletzung), aber auch ein komplettes Untertauchen mit dem Kind.

Dieser §235 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.

ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.

entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.

im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

§235 StGB

Unterscheidung Entziehung Minderjähriger im Inland und Ausland

Der Straftatbestand unterscheidet also zwischen In- und Ausland. Im Inland können Eltern – anders als Dritte – ein Kind nur entziehen, wenn diese Gewalt, eine Drohung oder List anwenden. Das ergibt sich aus Nr. 2, der „ohne Angehöriger zu sein“ erwähnt und den besonderen Einschränkungen der Nr. 1

Danach ist eine Entziehung Minderjähriger durch einen Eltern in Deutschland dem anderen Elternteil gegenüber nicht strafbar, außer es wird Gewalt oder eine Drohung/List angewandt – innere Tatsachen, die ohnehin nicht bewiesen werden können bzw. nur durch den Entzieher oder eine Aussage des betroffenen Kindes .

Für die Entziehung in das Ausland soll das nicht gelten. Denn dort ist es schwerer, das Sorgerecht durchzusetzen (BT-Drs 13/8587).

EU-Recht: Keine Unterscheidung innerhalb der EU, Art. 21 AEUV

Dem steht aber das Unionsrecht in Form der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) entgegen. Art. 21 AEUV steht einer Anwendung des §235 Abs. 2 Nr. 1 StGB (also der Verbringung in das Ausland ohne List, Drohung, Gewalt) entgegen, weil jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das hat der EuGH in StV 2022, 638 so auch entschieden:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Entziehen, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

BeckRS 2020, 31283, EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 19.11.2020 – C-454/19

Noch deutlicher wird der EuGH hier:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem bestellten Pfleger in einem anderen Mitgliedstaat vorenthält, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Vorenthalten, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht. (Rn. 50)

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

EuGH (Achte Kammer), Beschluss vom 16.05.2022 – C-724/21, BeckRS 2022, 11880

Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass eine Bundestagsdrucksache mit wesentlichen Grundgedanken der Europäischen Union nicht vereinbar ist. Diese harte Kritik muss man erst einmal auf sich sacken lassen. Aber eigentlich ist sie ja logisch.

Entziehung von 10 Metern konnte früher strafbar sein

Wenn man früher nur über eine „grüne“ Grenze ging, konnte dies bereits strafbar sein. Wenn also ein Elternteil einen Tagesausflug ohne Zustimmung des anderen ins EU-Ausland machte, konnte dies strafbar sein – Urlaube auch, soweit hierdurch das Kind dem anderen entzogen wurde (zu spät zurückgebracht, Umgangsausfall usw.). Dass es keinen Unterschied machen kann, ob ich von Karlsruhe nach Straßburg fahre oder von Berlin nach Hamburg, versteht sich eigentlich von selbst. Noch deutlicher wird dies, wenn eine Multinationale Beziehung zu dem Kind geführt hat, weil ein Niederländer, der nach Hause geht, sich kaum strafbarer machen kann als sein Arbeitskollege, der Deutscher ist und genauso weit nach Hause geht – nur nicht über die Grenze.

Bedeutung

Absatz 2 des §235 StGB hat daher nur noch außerhalb der EU Bedeutung. Sinnvoller wäre es aber, einfach die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 abzuschaffen. Das wäre klarer für alle beteiligten.

In die folgenden Länder kann man daher sein Kind bedenkenlos mitnehmen, auch gegen den Willen eines Elternteils oder Ergänzungspflegers:

Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Eine Aufforderung zur Entziehung Minderjähriger möchte ich hierin aber nicht sehen. Ein Kind braucht nämlich seine Eltern. Aber für den Widerstand gegen eine überbordende Staatsgewalt mag die Kenntnis dieser Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sein.

Kategorien
Bücher vorgestellt

Neue Auflage, Neue Edition: Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht

Mein erstmals 2016 erschienenes Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ ist in der neuen Auflage (4. Auflage 2024) nunmehr verfügbar. Mit der neuen Auflage geht auch einher, dass die Reihe „Ratgeber Familienrecht“ in „Essener Schriftenreihe zum Kindschaftsrecht“ umbenannt und neu designed wurde. Damit einher gehen nicht nur Erweiterungen des Inhalts, sondern auch Kürzungen. Die bisher im Buch vorhandenen Entscheidungen zum Umgangsrecht wurden entfernt und werden bald in einem neuen Band gebündelt und konzentriert. Dadurch soll nicht nur die Lesbarkeit erhalten bleiben und das Buch nicht zu dick werden, sondern auch den spezifischen Interessen der Leserschaft Rechnung getragen werden.

123 Seiten geballtes Fachwissen zum Sorgerecht

Das Buch wird ab sofort 123 Seiten dick sein (von früher 153 Seiten), was aber auch dem neuen inhaltlichen Design geschuldet ist, das platzsparender daherkommt als das bisherige Design.

Erweitert um Entscheidungen zum Polygrafen

Neu hinzugekommen sind nicht nur Entscheidungen zum Polygrafen, sondern auch wichtige neue Entscheidungen zu Gutachten und Sorgerechtsentzug.

Das bewährte Konzept einer hervorragenden Handreichung für das Verfahren bleibt dabei erhalten, wird auf den Punkt gebracht und erweitert.

Weitere Ausgaben zu weiteren Themen sind in Vorbereitung.

Kategorien
Umgang

Entfremdung ist Körperverletzung

Entfremdung oder „Kontaktprobleme“ ist Körperverletzung und betrifft beider maßen Väter und Mütter – egal, wer welche Kampagne gegen wen fährt (vgl. mein Artikel hier).

Wie komme ich dazu, wo doch die Auswirkungen der Entfremdung „umstritten“ sein sollen (vgl. Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023; BVerfG 1 BvR 1076/23)?

Nun, zum einen ist es ein Fakt, dass es Entfremdungen gibt, also Kinder die einen oder beide Elternteile nicht sehen wollen oder nicht sehen dürfen. Seit vielen Jahren ist dabei wissenschaftlich geklärt, dass Umgang mit den Eltern für alle Beteiligten positive Aspekte haben.

Positive Aspekte von Umgang

Dettenborn und Walter kommentieren hierzu in „Familienrechtspsychologie“ das folgende:

„Unmittelbare Vorteile für das Kind ist die Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit, Situationskontrolle, erleichterte Scheidungsverbund, Entlastung der Beziehung zum betreuenden Elternteil, Entlastung der Beziehung zu außenstehenden,

Für den betreuenden Elternteil Entlastung, Stressreduktion, mehr Freistunden,

Für den umgangsberechtigten Elternteil Befriedigung emotionaler Bedürfnisse gegenüber dem Kind, Möglichkeit die fortgeltende Elternverantwortung wahrzunehmen und Information und Teilhabe bezüglich der Kindesentwicklung,

Während die langfristigen Vorteile beim Kind normgemäße Persönlichkeitsentwicklung mit Sozial- und Selbstkompetenz, Leistungshaltung und Vorsorge für Notsituationen besteht,

Für den betreuenden Elternteil eine stabile altersgemäße Kindesentwicklung, ein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind, und Vermeidung von Idealisierung des umgangsberechtigten Elternteils sowie vermeiden von Unlustspannungen, Schuldgefühlen Aggressionsspiralen, Erziehungssackgassen und Abhängigkeiten“

zitiert nach Dettenborn und Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Auflage 2022, S. 251

Das heißt aber im Umkehrschluss, dass kein Umgang eben auch eine negative Beeinflussung dieser Situation hat, vorallem für das Kind, aber auch die Eltern.

Kein Umgang bedeutet

  • Keine normgemäße Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
  • Probleme bei der Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes
  • Keine Information über die Entwicklung des Kindes und damit kein Eingriff bei Negativentwicklungen für den umgangsberechtigten Elternteil
  • Keine Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils
  • Kein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind für den hauptbetreuenden Elternteil
  • usw.

Wieso ist Entfremdung Körperverletzung?

Die strafrechtliche Definition der Körperverletzung (§223 StGB) lautet:
Eine Körperverletzung ist eine unangemessene und üble Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Einzelnen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Uni Potsdam hier). Dabei kann bereits das Abschneiden von Haaren eine solche Körperverletzung sein (hier). Denn auf Schmerzen kommt es nicht an.

Etwas anderes ist es freilich bei rein psychologischer Auswirkung. Hierzu hat der BGH folgendes festgestellt:

„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Meyer, ZStW 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH aaO S. 36 f.; Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2).
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123).“

BGH 4 Str 168/13

Nur massive und dauerhafte Angst ist Körperverletzung

Eine Anpassungsstörung reicht insoweit alleine nicht aus (aaO), diese hat keinen Krankheitswert. Auch Schlafstörungen müssen nicht zwingend ausreichen, es kommt hier auf die Intensität an (aaO).

Auch zeitlich befristete Angst reicht nicht aus:

Angst als solche stellt jedoch – insbesondere wenn die Reaktion „zeitlich begrenzt“ bzw. „kurzfristig“ auftritt – lediglich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a)

BGH 4 Str 168/13

Gleichwohl weist das OLG Köln darauf hin, dass eine Angst eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wenn diese aufgrund der Bindungsintoleranz hervorgerufen wurde:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundeverfassungsgericht, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil infolge der defizitären Bindungstoleranz des umgangsverpflichteten Elternteils insbesondere im Zusammenhang mit einem verschärften Elternkonflikt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen kann, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreichen und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung geben kann (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 – 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753).“

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 – 14 UF 34/22

Soweit Ängste also massiv sind, also ein Dauerzustand, liegt keine „kurzfristige“ oder „zeitlich begrenzte“ Angst als Reaktion vor; damit liegt eine Körperverletzung vor.

Dasselbe gilt, wenn die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist und insbesondere dauerhaft die Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes beeinträchtigt sind.

Dasselbe gilt freilich, wenn bei einem Elternteil dauerhafte und massive Auswirkungen vorliegen. Es empfiehlt sich insoweit, eine Diagnostik einzuholen oder ein Attest, um Dauer und Intensität zu belegen.

Strafrecht vs. Familienrecht

Dass dabei die Hürden im Strafrecht andere sind als im Familienrecht, ist normal. Denn letzteres setzt bereits bei einer konkreten, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ein, deren Verwirklichung bevorstehen muss, während für das Strafrecht ein Körperverletzungserfolg vorsätzlich erfolgt sein muss.

Und damit ist Entfremdung Körperverletzung und ein Fakt – egal ob man diesen Fakt Kontaktprobleme oder anders nennt.

Und: Wenn Umgang aus guten Gründen nicht erfolgt, dann ist es auch keine Entfremdung – bei Gewalt oder fehlender Bindung. Dieser feine Unterschied wird ja oft vergessen.

Kategorien
Umgang

Kinder bis 8 Jahre sind einfach zum Umgang zu bewegen

Bei Kindern bis etwa 8 Jahren reicht ein pauschales „Das Kind will nicht“ beim Umgang meist nicht aus. Eltern müssen den Umgang aktiv fördern und konkrete Bemühungen belegen. Ein beeinflusster Kindeswille zählt rechtlich wenig, solange keine Kindeswohlgefahren wie Gewalt oder Missbrauch vorliegen.

Wir erleben das immer wieder.

Ein Elternteil sagt, dass sich das/die Kind(er) gegen Umgang ausgesprochen hat, gleich aus welchen Gründen. „Ich kann mein Kind doch nicht zwingen“ oder „ich respektiere seinen Willen“ sind dabei schnell gesprochen, oftmals aber fachlich und rechtlich falsch. Denn bis zu einem Alter von ca. 8 Jahren sind Kinder mit überschaubarem elterlichen Einsatz zum Umgang zu bewegen.

Bis 8 Jahre sind Kinder einfach zum Umgang zu bewegen

„Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Kind bis zum Alter von 6-8 Jahren in der Regel mit erzieherisch überzeugendem Auftreten zum Umgang bewegt werden kann, bei Kindern ab etwa neun bis elf Jahren wird von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen.“

zitiert nach Josef Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 523

Zur Schule und zum Umgang „muss“ man bisweilen auch

Wichtig ist hierbei freilich, dass das keine starren Grenzen sind. Sie verdeutlichen aber, was Eltern unternehmen können, wenn angeblich oder tatsächlich ein Kind sich gegen Umgang ausspricht. Und andere Dinge wie Schule, Hobby, Sport und Besuche bei den Großeltern „muss“ man bisweilen auch einfach erledigen:

„Zu Recht fragt Duderstadt (2020), ob so viel Ohnmacht auch vorgegeben würde (d.h. das Kind nicht zwingen zu können), wenn sich das Kind weigern würde, zur Schule zu gehen.“

zitiert nach Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Auflage 2021, S. 95

Rechtsprechung zum Umgang „müssen“

Insbesondere das OLG Frankfurt in FamRZ 2013, 475 und das OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48 haben sich hiermit auseinandersetzen müssen.

„Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe in langwierigen Gesprächen versucht, das Kind auf die bevorstehenden Umgangskontakte einzustimmen und die Gründe für seine Umgangsverweigerung zu erfragen. Es sei ihr nicht gelungen, die Blockadehaltung des Kindes zu überwinden. Sie sei nunmehr ratlos und wisse nicht, mit welchen erzieherischen Mitteln sie noch auf das Kind einwirken könne. Dieser Vortrag mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an. Ein Kind in diesem Alter kann auch gegen seinen Willen ohne Weiteres dem Vater übergeben werden mit dem Bemerken, dass Vater und Mutter das so vereinbart haben und das so wollen.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Dieser Vortrag (dass die Mutter ratlos sei und auf ihr Kind nicht einwirken könne) mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

OLG Frankfurt geht davon aus, dass sich Weigerungshaltung schnell legt

Und als würden diese deutlichen Worte – die durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit wecken dürften – nicht genügen, legt das OLG Frankfurt einen oben auf:

„Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Vater und seine Bevollmächtigte durch ihr Verhalten zur erneuten Zuspitzung des Konflikts auf der Elternebene beigetragen haben und dass das betroffene Kind durch diesen Konflikt belastet wird und hierauf, insbesondere in der Übergabesituation, mit Verweigerung reagiert. Dieser Umstand berechtigt die Mutter – wie dargestellt – jedoch nicht, eine Herausgabe des Kindes zu den vereinbarten Umgangskontakten zu verweigern. Eine mit den vereinbarten Umgangskontakten einher gehende Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige von einer positiv besetzten und für das Kind bedeutsamen Bindung zum Vater aus. Vor diesem Hintergrund ist, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, sogar zu erwarten, dass sich die für ein Trennungskind dieses Alters keineswegs ungewöhnliche Weigerungshaltung sehr schnell legen würde, wenn das Kind erst einmal seinem Vater übergeben wäre.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Das OLG Saarbrücken: Nur echter Wille berücksichtigbar

Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus:

„Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 7962010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört – bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten – jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 1052008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 1242008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 16222009, 399 und 1897).“

OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48

Ein maßgeblich beeinflusster Wille ist eben unbeachtlich.

Damit gilt: Bei Kindern bis acht Jahren gibt es kaum Gründe, Umgänge ausfallen zu lassen – soweit eben keine Gründe für einen Umgangsausschluss (wie Gewalt, Missbrauch, Desinteresse oder fehlende Bindung) vorliegen.

Konkrete Bemühungen beweisen

Dabei hat bereits der Gesetzgeber in den BT-Drucksachen deutlich gemacht, dass „einfach so“ ein „das Kind will nicht“ nicht ausreicht. Stattdessen muss man konkrete Bemühungen, also positive Einwirkungen auf das Kind, nachweisen.

„Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen.“

Drucksache 16/6308

Dem schließt sich die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur an:

Zwar gilt § 26 prinzipiell auch im Rahmen des § 89 und auch im Hinblick auf das Verschulden des Pflichtigen (B/H/S Rn. 11). Jedoch verlangt IV 1, dass der Pflichtige die Umstände, aus denen sich sein fehlendes Verschulden ergibt, vorträgt, und legt ihm damit eine verstärkte Mitwirkungspflicht auf. Er hat die Umstände im Einzelnen darzutun, da diese regelmäßig seiner Sphäre entstammen; misslingt ihm dies, kann von der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht im Hinblick auf das fehlende Verschulden abgesehen werden (KG BeckRS 2016, 08685; BT-Drs. 16/6308, 218). Somit wird das Verschulden zu Lasten des Pflichtigen vermutet und damit im praktischen Ergebnis eine dem Beibringungsgrundsatz entsprechende Situation hergestellt (s. statt vieler nur OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2000 Rn. 10; anders OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Rn. 14, wonach das Verschulden stets durch Vollbeweis positiv nachgewiesen werden müsse).

(Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 89 Rn. 8)

Für die Juristen heißt das: Fixen Umgang möglichst vor dieser Schwelle von 8 Jahren festzurren. Danach ist es immer noch möglich, aber eben auch umfangreicher.

Kategorien
Sorgerecht Umgang

Wichtiges zur Kindesanhörung und dem Verfahrensbeistand

Die Kindesanhörung ist ein elementarer Bereich in Familiensachen. In diesem Beitrag möchte ich zur Grundlage, typischen Fehler und Problemen Stellung nehmen und zur Aufklärung beitragen – auch wenn leider viel durch das Gericht geregelt wird. Manche Probleme liegen auch darin, dass und wie Verfahrensbeistände mit Kindern (nicht) umgehen.

Kindesanhörung – Die Grundlagen

Die Grundlage der Kindesanhörung findet sich in der UN Kinderrechtskonvention, dort Art. 12, im FamFG und auch in Entscheidungen des BVerfG.

UN-Kinderrechtskonvention

Art. 12 CRC lautet:

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Art. 12 CRC

FamFG

Im deutschen Recht findet sich die Regelung im FamFG in §159 Abs.1 und 4 FamFG

§159 I FamFG lautet

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 

2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 

3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 

4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

§159 FamFG

BVerfG

In seiner Leitentscheidung 1 BvR 349/80 hat das Bundesverfassungsgericht vorallem die zu ermittelnden Grundlagen konkretisiert:

  • Bindungen des Kindes
  • Neigungen
  • Wille des Kindes
1 BvR 349/80

Natürlich sind das alles auch psychologische Kriterien. Aber letztlich geht es vor allem darum, dass das Kind seine Meinung kund tun kann, gleichzeitig das Gericht aber auch sich vom Zustand des Kindes überzeugen kann.

Recht zur Äußerung in der Kindesanhörung, aber keine Pflicht

Es besteht also nur ein Recht zur Äußerung, keine Pflicht. Hierin liegt dann aber schon die größte Hürde für das Gericht, das im wesentlichen alles selbst gestalten kann: Dem Kind ist die Möglichkeit zu geben sich zu äußern, und das beinhaltet auch das Recht nichts zu sagen (vgl. insoweit Carl in Carl, Clauss und Karle, Kindesanhörung im Familienrecht rechtliche und psychologische Grundlagen sowie praktische Durchführung 2015, S. 33, Rn. 90). Das Gericht muss also damit leben, wenn nichts bei rauskommt (Carl aaO).

Insbesondere sollte dann das Gericht nicht das Kind mit penetranten Fragen fragen und in den innersten Bereich des Kindes eindringen (FamRZ 1990, 1383, 1385).

Bedeutung der Kindesanhörung

Die Kindesanhörung könnte dem Kind die Erfahrung vermittern, dass das Kind als eigene Person respektiert wird, was das Selbstwertgefühl des Kindes stärkt und ihm Selbstvertrauen gibt (vgl. Carl aaO S. 32). Das Kind soll lernen, indem es respektiert wird, andere zu respektieren. Das ist halt ein Problemchen, weil oftmals genau dieser Sinn nicht erreicht wird und Erwachsene vieles nicht erfüllen können oder wollen, weshalb die verfassungsrechtliche Bedeutung leider oft relativ schlecht umgesetzt wird.

Fragen zur Kindesanhörung

Ich darf einige Fragen und Antworten zur Kindesanhörung mitteilen:

Reicht es aus, ein Kind nur zu beobachten?

Nein. Das Kind muss sich äußern können, wobei Säuglinge oder Kleinkinder altersbedingt sich über Körpersprache äußern.

Darf ein Dolmetscher dabei sein?

Kinder und Erwachsene sollten sich immer in der wichtigsten Sprache, ihrer Bindungssprache, austauschen. Das heißt, dass also vor allem ein Dolmetscher verpflichtend sein muss, wenn die Ursprungssprache nicht Deutsch ist.

Muss die Kindesanhörung persönlich sein?

Ja, wobei persönlich als Kommunikation zwischen zwei Personen bei zeitgleicher Anwesenheit beider Gesprächspartner meint, was m.E. auch Onlinesitzungen ermöglicht.

Dürfen Eltern mit anwesend sein?

Das Gericht entscheidet über den Ablauf der Kindesanhörung. Eltern können also zugelassen werden, müssen es aber nicht. Der Zweck der Anhörung, dass das Kind seine Sicht unbeschwert darstellt, muss erreichbar sein.

Muss der Verfahrensbeistand anwesend sein?

Das Gesetz sieht nur vor, dass der Verfahrensbeistand (kurz VB) mit anwesend sein soll; dies bedeutet also, dass es durchaus abweichende Regeln geben kann, vor allem aber auch das Kind seinen Wunsch einbringen kann, ohne Verfahrensbeistand auszusagen. Es gilt: Immer wenn ein Kind nicht mehr frei sprechen kann, ist das Setting anzupassen (vgl. Hohmann-Dennhardt in ZfJ 2001, 77, 80). Der Deutsche Familiengerichtstag empfahl von einer Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistandes abzusehen, wenn das Kind dies wünscht (Arbeitskreis 11 des 19. DFGT, Ziff. 1).

Darf der Verfahrensbeistand Fragen stellen oder für das Kind antworten?

Grundsätzlich sollte dies unterbleiben; das Kind hat ein Recht auf Anhörung, Dritte äußern sich im Termin (Heilmann in Salgo, Zenz, Fegert, Bauer, Lack, Weber, Zitelmann, Rn. 1495)

Wie lange darf eine Kindesanhörung dauern?

Um den Zweck der Anhörung nicht zu verfehlen, sollte die Anhörung nicht zu kurz sein (Carl aaO, S. 65)

Sind Wortprotokolle üblich oder Videoaufnahmen?

Leider werden Video- und Tonaufzeichnungen abgelehnt und sind nicht üblich (Carl aaO S. 67). Eine Pflicht auf ein Wortprotokoll gibt es nicht, was (unabsichtliche) Manipulationen ermöglicht.

Keine Ausforschung der Kinder

Das Gericht sollte die Kindesanhörung aber nicht nutzen, um „Beweise“ gegen die Eltern zu erlangen. Auch wenn die Kindesanhörung der Sachaufklärung dient, liegt der Focus darauf, dass das Kind sagt was es denkt und will. Hier können zwar Fragen durch das Gericht hilfreich sein, um dem Kind in der Äußerung zu helfen. Diese sollten aber nicht, und schon gar nicht ohne die Kinder über negative Konsequenzen aufzuklären, den Kindern das Gefühl vermittelt werden, sich gegen die Eltern zu stellen. Das würde einen Loyalitätskonflikt hervorrufen, des es zu vermeiden gibt.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner