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Das Wesentliche im Sorgerechtsstreit vortragen

Heute möchte ich mit Euch über das Wesentliche im Sorgerechtsstreit sprechen. Meine Erfahrung ist, dass viel zu oft viel zu viel geschrieben wird, oft mit der Gegenseite gestritten wird, und dabei das Wesentliche vergessen wird. Weniger ist manchmal mehr. Hierzu also meine Gedanken.

Das Wesentliche im Sorgerechtsstreit

Das Wesentliche im Sorgerechtsstreit ist erst einmal das Wohl des Kindes. Alles, was Ihr vortragt, sollte daran orientiert sein. Das sind so Kleinigkeiten wie „konkret, gegenwärtig und erheblich“ der Gefahr für das Kind. Diese drei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, dazu muss man vortragen. Fehl am Platz sind hingegen Schuldzuweisungen an den anderen. Denn es geht um das Wohl des Kindes, nicht darum zu streiten und zuzuweisen wer welche Verantwortung trägt.

Das Wesentliche an Rechtsprechung

Auch bei Entscheidungszitaten sollte man sich auf das Wesentliche konzentrieren. Es reicht aus, eine Entscheidung zu zitieren, nicht 5. Denn entweder sagen alle 5 dasselbe aus, dann brauche ich nur ein Zitat (ggf. mit m.w.N., also „mit weiteren Nachweisen“ erweitert). Oder die fünf Entscheidungen sagen was anderes aus, dann kann man aber nicht alle zusammen zitieren. Ich selber arbeite auch oft mit Zitaten aus den Beschlüssen/Urteilen, weil es so für alle verständlicher wird, worauf man genau abzielt. Aber auch hier gilt: Weniger zitieren ist meist mehr. Lieber nur ein Satz als eine ganze Seite.

Streiten ist nicht wesentlich

Streiten oder Lamentieren ist nicht wesentlich. Natürlich muss man immer mal wieder auch dagegenhalten. Aber lasst es nicht zu, dass man den Rechtsstreit auf andere Ebenen trägt. Wenn ich eine Kindeswohlgefahr vortrage und von der Gegenseite kommen dann nur Vorwürfe, dann lasst Euch nicht darauf ein das seitenweise zu replizieren. Das bringt in der Sache nichts. Wenn das gelogen ist, reicht es meist ein Beispiel zu benennen, belege vorzulegen und dann zu sagen dass es um das Wohl des Kindes geht, nicht aber um persönliche Differenzen, weshalb man die Diskussion hierüber verweigert. Das macht Eindruck! Und darüber hinaus reduziert ist den Streitgegenstand auf das Wesentliche! Die Gegenseite hingegen wird nicht selten das alles zu nutzen zu suchen, um von eigener Verantwortung abzulenken. Lässt man sich auf den Streit ein, besteht die Gefahr, dass das Kind am Ende ohne Eltern dasteht. Weil die Eltern ja nur am Kind zerren und streiten. Weil sich keiner auf das Wohl des Kindes fokussiert. Lasst Euch hier nicht verführen!

Reduzierter Vortrag ist besser!

Die meisten Schriftsätze von Laien sind viel zu lang. Versucht zu reduzieren. Um 50%, Weniger ist mehr. Mehr als 10 Seiten sollten es nur absolut selten sein. Wenn es viel Material ist, arbeite ich auch lieber mit 3 Schriftsätzen a 2 Seiten als einem Schriftsatz a 6 Seiten. Warum? Weil man 2 Seiten schnell überblickt, 6 Seiten aber ggf. nicht liest.

Gefahr des Wesentlichen

Reduktion auf das Wesentliche birgt aber auch die Gefahr etwas zu vergessen. Ich kenne das Problem. Da braucht es etwas Fingerspitzengefühl. Das kann man nicht als Falsch oder Richtig sehen. Da gibts auch kein Patentrezept. Erfahrene Anwälte können hier natürlich helfen. Daher der Grundsatz: Weniger ist mehr. Und Reduktion auf das Wesentliche ist besser als ausufernde Streitereien.

Ich hoffe, Euch damit ein wenig geholfen zu haben.

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Klage gegen den Verfahrensbeistand

Ist eine Klage gegen den Verfahrensbeistand möglich? Und wenn ja, wie kann ich vorgehen? Wir hatten ja schon besprochen, wie man gegen einen Verfahrensbeistand vorgehen kann, um diesen zu entpflichten. Vorteil eines klageweisen Vorgehens wäre es, dass ihr selber die Argumente und die Prüfung der Argumente eines Verfahrensbeistandes erreicht und nicht auf die Wertung eines Richters in Familiensachen angewiesen seid. Gleichwohl wird es aufgrund der Situation nicht so einfach, den Verfahrensbeistand für alle Fehler haftbar zu machen – insbesondere weil sein Verhalten nur teilweise für Entscheidungen Grundlage ist und daher der Schaden nicht kausal verursacht ist.

Wenn der Verfahrensbeistand lügt

Wie man bei einem lügenden Verfahrensbeistand vorgeht, hatte ich hier schon beschrieben. Dann kann man ihn abberufen lassen.

Schaden durch Handlung Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes. Es muss ihm also möglich sein, eine zu Euch abweichende Meinung zu haben. Er kann, ggf mit guten Gründen, auch gegen den geäußerten Willen des Kindes argumentieren und eine Fremdplatzierung befürworten. Wenn all dies falsch und rechtswidrig ist, ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss versäumt wird usw., dann ist erst einmal das Kind durch den Verfahrensbeistand geschädigt – allerdings in der Regel wohl eher durch den Beschluss. Daher stellt sich die Frage, ob es einen Schaden gibt. Man könnte – soweit man das Recht hat für das Kind solche Klagen zu machen – hier natürlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn vorsätzlich und grob falsch der Wille des Kindes ignoriert wurde und dadurch das Kind zum Objekt staatlichen Handelns wurde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem falschen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, dem Gericht nach dem Mund zu reden.

Klage gegen Meinung des Verfahrensbeistandes

Grundsätzlich wird eine Klage gegen eine bestimmte Meinung des Verfahrensbeistandes keine Aussicht auf Erfolg haben. Denn er/sie/es muss eigenverantwortlich vorgehen. Es ist also das gute Recht des Verfahrensbeistandes, eine andere Meinung zu haben. Nur wenn diese schlechterdings unvertretbar ist, mag sich hier eine Klage anbieten – des Kindes, nicht der Eltern. In der Regel wird man hier aber keine Möglichkeiten haben oder keine Aussicht auf Erfolg.

Klage der Eltern gegen Verfahrensbeistand?

Eine Klage der Eltern kommt immer dann in Betracht, wenn falsche Aussagen des Verfahrensbeistandes Formalbeleidigungen darstellen. Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter und tabuisierter Begrifflichkeiten, etwa aus der Fäkalsprache, also eine Ehrverletzung, die sich gerade aus der Form oder den äußeren Umständen ergibt. Das kann auch bei schön klingenden Worten der Fall sein.

Dies könnte beim Vorwurf von Erziehungsunfähigkeit oder falschen Erziehungsmethoden vorliegen, insbesondere soweit diese abweichenden Erziehungsvorstellungen vertretbar sind. Denn ein Verfahrensbeistand ist ebenso wie ein Jugendamtsmitarbeiter kein besserer Elternteil, auf dessen Meinung es ankommen würde.

Eine solche Klage würde man auf §823 II BGB i.V.m. §§185 ff. StGB stützen.

Ob man allerdings neben dem Ehrenschaden einen weiteren Schaden begründen wird können, sehe ich kritisch. Nur wenn vorallem die Aussage des Verfahrensbeistandes alleinige oder wichtigste Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung ist, mag man einen kausalen Schaden begründen können.

Verfahrensbeistand: Kein Amtsträger i.S. §839 BGB

Der Verfahrensbeistand soll nach der herrschenden Meinung kein Amtsträger sein, so dass er auf seinem Schaden selber sitzen bleiben würde (vgl. z.B. Prof. Kunkel hier). Ich sehe das kritisch, weil die Geltendmachung der Rechte für ein Kind aus der Erfüllung des Art. 1 I GG herrührt. Aber mir soll es recht sein, dass die Damen und Herren selber verantwortlich sind. Dann hat man einen größeren Hebel…

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Sozialdaten und Akteneinsicht i.S. §65 SGB VIII

Ich hatte ja bereits über das Akteneinsichtsrecht berichtet und wie ihr Akteneinsicht (mit Formular) erhalten könnt. In diesem Artikel möchte ich aber noch gesondert auf das Thema Sozialdaten i.S. §67 SGB X und die Zusammenwirkung mit dem Akteneinsichtsrecht eingehne.

Was sind Sozialdaten i.S. §67 SGBX

Nach § 67 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Nach Art. 4 Nr. 1 der DSGVO wiederum sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte und identifizierbare natürliche Personen beziehen (vgl. VG Cottbus 8 K 444/17 vom 22.06.2020)

Wichtig ist hier der Verweis auf die DSGVO, die vorallem einen Weg zum EuGH eröffnet bei der Frage des Umfangs dieser Sozialdaten.

Geheimhaltungsschutz des §65 SGB VIII

§65 SGB VIII begründet hier einen besonderen Geheimhaltungsschutz. Danach dürfen Sozialdaten nur weitergegeben werden

  • wenn sie einem Träger der Jugendhilfe
  • zum Zweck von persönlicher und erzieherischer Hilfe
  • anvertraut wurden
  • Einwilligung zur Weitergabe vorliegt oder für eine Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII benötigt wird oder einen Antrag an das Familiengericht

Der Datenschutz ist dabei weit zu verstehen, meint das VG Cottbus:

Die Formulierung ist im Sinne der Intention des Verordnungsgebers, prinzipiell jede Information mit Bezug zu einer natürlichen Person für schutzwürdig zu erklären, weit zu verstehen. Objekt des Datenschutzes ist danach nicht nur die einzelne Information über den Betroffenen selbst, sondern auch ein Sachverhalt mit Bezug zu diesem (vgl. Leopold, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 108. EL März 2020, § 67 SGB X Rn. 6). Von der Begriffsbestimmung umfasst wird daher auch der Inhalt einer Aussage jedenfalls dann, wenn dieser Rückschlüsse auf die betroffene Person zulässt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, juris Rn. 15; VG Göttingen, Urteil vom 09. Februar 2006 – 2 A 199/05 –, Rn. 17, juris).

VG Cottbus aaO

Ich sehe dies kritisch, denn der Wortlaut des Gesetzes schützt explicit nur die anvertrauten Daten, nicht den Datenüberbringer. Sinn und Zweck des SGB VIII ist auch der Schutz von Kindern und der Familie gem. Art. 6 III GG, womit also nicht zwingend Dritte geschützt sind.

Aber wie oben dargelegt wird das oft eben auch sehr eng gesehen, was ich für falsch halte. Insbesondere kann sich der Schutz nach §65 SGB VIII ändern, wenn im Nachgang sowieso ein Antrag beim Familiengericht eingegangen ist. Danach sind ja die Daten bekanntgegeben mit der Konsequenz, dass keine schutzwürdigen Interessen mehr bestehen. Auch Ermittlungen in der Ausführung der Amtspflichten, insbesondere Erforschung des Sachverhaltes, führt hier zu dem Ergebnis, dass sich dieser Schutz aufweicht. Es gibt nämlich keinen Schutz bei falschen Informationen/Verleumdungen gegenüber dem Jugendamt. Solche Aussagen sind auch nicht „zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe“ getätigt, sondern in strafrechtlicher Hinsicht.

Gleichwohl wird hier vom Jugendamt oft das Geheimhaltungsinteresse vorgeschoben, weshalb man mit dann fehlender Sachverhaltsermittlung argumentieren sollte und das Jugendamt verklagen kann auf Amtshaftung. Ansonsten läge auch kein Bezug zum Leistungsträger voraus. Erforderlich ist, dass der Leistungsträger die personenbezogenen Daten im Rahmen seiner sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung verarbeitet (vgl. Fromm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 22. Juli 2019, § 67 SGB X Rn. 64 f.). Auch daran scheitert dann das Geheimhaltungsinteresse.

Reine wirtschaftliche Hilfe (also Geld) ist nicht umfasst. Das Gesetz zielt hier nur bei Dienstleistungen und Beratungen darauf ab, dass es Schutz für Informationen geben kann.

Vollständige Nachrichtensperre?

Teils wird daher auch die Auffassung vertreten, dass dadurch eine vollständige Nachrichtensperre gerechtfertigt sein soll. Das VG Cottbus führt hierzu aus:

Soweit schließlich die Klägerin dem hier gefunden Ergebnis unter Berufung auf eine Veröffentlichung von B… in der Neuen Juristischen Wochenschrift („Anvertraute“ Sozialdaten und kindbezogener Elternstreit, NJW 2012, 2321 ff.) entgegenhält, dass § 65 SGB VIII und insbesondere der Begriff „anvertraut“ enger verstanden werden müssten, folgt das Gericht dem im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Dass § 65 SGB VIII damit im Jugendhilferecht regelmäßig zu einer – so Kuchler – „vollständigen Übermittlungssperre“ führt, mag zutreffen, ist als Folge der in § 65 SGB VIII getroffenen gesetzgeberischen Wertung zur Überzeugung der Kammer aber hinzunehmen.
Mit § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich insbesondere gegen eventuelle Falschbehauptung wehren können. Diese Entscheidung erweist sich entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Auffassung auch mit Blick auf das ihr zustehende Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) für vertretbar. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Jugendämter auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern oder Jugendlichen sorgen, angewiesen sind, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen (VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, Rn. 16, juris; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 11).

VG Cottbus aaO

Aktualisiert am 16.11.2022: Teilweise wird argumentiert, dass nur die Inhalte, nicht die Person des Melders, vom Akteneinsichtsrecht umfasst sein sollen (so VG Oldenburg, 13 A 11158/08, weil höchste Vertraulichkeit zu wahren ist. Diese Einschätzung ist meiner Meinung nach immer dann falsch, wenn sich aus der Person bereits gegenbeweislich ergeben kann, dass diese solche Informationen nicht haben kann. Wenn jemand behauptet, ein Kind sei in der Wohnung geschlagen worden, muss diese Person denklogisch in der Wohnung gewesen sein. Das Vertraulichkeitsgebot kann nicht die Aufklärung verhindern. Oder sind auch falsche Sozialdaten geschützt und damit der Betrug?

Aktualisiert am 16.01.2023: Wie ich im Artikel DSGVO und FamFG und Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache bereits schrieb, dürfte aus falschen Daten ein Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO bestehen.

Auch falsche Daten geschützte Sozialdaten?

Zwar ist es richtig, dass auch Verdacht geäußert werden darf und niemand Angst haben muss, diesen Verdacht zu äußern. Dadurch darf aber nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung eingeschränkt werden (Art. 6 EMRK), weil sonst die Waffengleichheit nicht mehr existiert und man selbst nur noch bloßes Objekt staatlichen Handelns ist (Art. 1 I GG verbietet das! ). Die Verwaltungsgerichte vertreten hier oft die Meinung, dass auch falsche Daten und vorsätzlich schädigende Daten unter den Schutz des §65 SGB VIII fallen sollen, anders als im allgemeinen Sozialdatenschutz:

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes darf eine Weitergabe von Daten nur nach einer Güterabwägung erfolgen, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, BVerwGE 119, 11-16, juris Rn. 30). Demgegenüber sind anvertraute Daten im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseres Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 23).

VG Bremen 4 V 72/21

Aktualisiert am 16.11.2022: Der rechtliche Klick an dieser Stelle ist doch der: Wenn solche Daten dann vom Jugendamt verwendet werden, sollte man direkt gegen die Verwendung vorgehen, nicht nur Akteneinsicht nehmen. Denn durch die Verhinderung der Aufklärung verinnerlicht sich das Jugendamt diese Informationen und muss daher hierfür gerade stehen – bis zur Haftung. Also ggf. sofort auf Unterlassen klagen statt auf Aktensicht!

Fazit: Es gibt durchaus Argumentationsmöglichkeiten

Ich halte dies für falsch aus den oben ausgeführten Gründen. Die Lösung ist auch hier das Vorgehen wegen nicht richtiger Sachverhaltsermittlung. Und darüber hinaus wäre zu argumentieren, dass die Weitergabe bestimmter Daten an das Familiengericht ausgenommen ist von der Verschwiegenheit mit der Konsequenz, dass wegen Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit Kenntnis der Unterlagen besteht und damit das Geheimhaltungsinteresse dann fehl läuft, wenn die Unterlagen genutzt wurden.

Es fällt auf, dass es hierzu keine Bundesverwaltungsgerichtliche oder Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt. Risiken einer Klage sind also da, aber eine solche Klage erscheint nicht per se aussichtslos. Man darf nur nicht dieselben Fehler machen, über die die Rechtssprechung bereits entschieden hat.

Auch sollte man bedenken, dass die DSGVO durchaus weiter gefasst ist, was Kenntnis und Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten angeht, als das SGB. Auch hier können sich Möglichkeiten geben, an mehr Infos zu kommen. Das gilt auch für Gutachten. Eine solche Frage liegt dem EuGH auf Antrag des Bundesarbeitsgerichts vor.

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Gutachten

Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch den Richter

Wenn sich die Eltern gegenseitig beschuldigen, zu Lasten des Kindes dessen Wohl verletzt zu haben, oder ein Elternteil den anderen misshandelt hat, dann muss ohne objektive Beweismittel die Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch den Richter entscheidend erfolgen. Nicht immer darf in einem solchen Fall ein Sachverständiger die Glaubhaftigkeit beurteilen. Denn es ist Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden was an Beweisen verwertbar ist.

Glaubwürdigkeit gegen Glaubhaftigkeit

Zuerst ist zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu unterscheiden. Glaubwürdigkeit ist die Frage, ob eine Person als solches mit ihrer Lebensgeschichte, Alter, Fähigkeiten grundsätzlich glaubwürdig ist, also als Person und als ganzes. Glaubhaftigkeit hingegen meint die Frage, ob konkrete Aussagen richtig sind.

Glaubhaftigkeit durch Richter statt Gutachten

Der BGH (in Strafsachen) hat sich hierzu wiederholt mit auseinandergesetzt, wann eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch einen Gutachter erfolgen muss und wann es ausreicht, dass der Richter seine Kompetenz nutzt:

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie auch hier – zugleich Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. August 2009 – 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05,NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen – die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können – die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN).

BGH 1 StR 602/12

Glaubwürdigkeitskriterien und Sachkunde des Richters

Der Dreh und Angelpunkt ist hier wie so oft das Problem der „Sachkunde“ zu „aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien. Viele Richter werden diese Kompetenzen eben nicht haben, eine „Zwangsfortbildung“ hierüber gibt es nicht. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Kenntnis greifbarer wäre (Zertifikate, die im Geschäftsverteilungsplan benannt sind usw.). Denn solange es auf die Selbsteinschätzung des Richters ankommt, kann hier nichts positives entstehen. Es bleibt willkürlich und nicht prüffähig.

Wann darf der Richter die Glaubhaftigkeit nicht alleine beurteilen

In den folgenden Fällen wird ein Richter nicht umhin kommen, die Glaubhaftigkeit durch ein aussagepsychologisches Gutachten prüfen zu lassen:

  • Junges Alter des Zeugen
  • Vielzahl von angeblichen Taten/Handlungen
  • Psychische Auffälligkeiten beim Zeugen (Persönlichkeitsstörungen)
  • Besondere Belastungen durch das Verfahren
  • Eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit

Gerade bei Missbrauch und körperlicher Gewalt kann sich dies mehrfach auswirken. Denn langjährige Misshandlungen führen zu psychischen Auffälligkeiten und Verdrängungsmechanismen. Daher sollte in einem solchen Fall das Gericht immer ein aussagepsychologisches Gutachten einholen.

Wie so ein aussagepsychologisches Gutachten aussieht, dazu werde ich bald mehr schreiben.

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Gutachten

Kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten

Das Kammergericht in Berlin hat im Verfahren 3 UF 1069/20 sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Umständen während der Exploration ein Zeuge mit anwesend sein darf. Es kommt zu folgendem Schluss: Es gibt kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten. Das Kammergericht setzt sich hier ab von der bekannten Entscheidung des OLG Hamm II-14 UF 135/14, die einen Zeugen zulässt, soweit dieser schweigt und nicht stört

Kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten

Das Kammergericht meint insoweit, dass ein Anwesenheitsrecht eines auch sachverständigen Zeugen alleine deshalb unzulässig ist, weil dann auch der Gegenseite die Anwesenheit zuzulassen sein müsste. Denn dies gebietet die Waffengleichheit:

 Denn es ist denkbar, dass der zu Untersuchende und die in seinem Lager stehende Begleitperson einen Sachverhalt schildern, der die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnte, ohne dass sich der Sachverständige – wenn keine Video- oder Tonaufnahmen darüber vorliegen – dagegen wehren und ohne dass die übrigen Beteiligten Einblick in das Geschehen hätten und dem entgegentreten könnten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als eines Gehilfen des Gerichts kein Grund besteht, dem jeweiligen Beteiligten generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson als Zeugen hinzuzuziehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 2 A 11071/12 -, juris).

Kammergericht aaO

Dass in Verfahren grundsätzlich auch die Frage der Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit zu beachten sind, verkennt das Kammergericht. Und: Es ist spannend, dass es ein Argument sein soll, dass sich dann der Sachverständige nicht wird wehren können, während umgekehrt die mangelnde Möglichkeit des Explorierten sich zu wehren kein Problem darstellt. Diese Argumentation ist bedenklich und könnte eine Befangenheit darstellen.

Ein weiteres Argument ist folgendes: Die Anwesenheit einer Begleitperson soll ein sachliches Begutachtungsergebnis nicht erreichbar machen und damit der Erkenntniswert des Gutachtens beeinträchtigen. Das ist erstaunlich. Weil doch bereits die Begutachtungssituation per se etwas besonderes ist und dadurch der Explorierte nervös etc. ist. Da kann eine beruhigende Person sogar positiv wirken. Das ist ein Argument, das meiner Meinung nach ins Blaue hinein getätigt ist.

Schweigepflichtsverstöße?

Absurd wird es dann, wenn ein Schweigepflichtsverstoß und ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit konstruiert wird:

Im Übrigen steht der Anwesenheit einer Begleitperson, die nicht Verfahrensbeteiligte ist, der Sinn und Zweck der Regelung des § 170 Abs. 1 Satz GVG entgegen. Zum Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten werden Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen nichtöffentlich durchgeführt. Einsicht in familiengerichtliche Akten kann Dritten nur gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen eines Beteiligten und eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 Abs. 1 FamFG. Mit dem Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte des Kindes und der Mutter ist es aber nicht vereinbar, dass Dritte in das vom Senat angeordnete Begutachtungsverfahren einbezogen würden. Auch wenn nur die Gespräche und Untersuchungen des Vaters der Beobachtung durch einen Dritten unterlägen, müssen doch Sachverhalte mit dem Vater erörtert werden, die die Mutter und das Kind betreffen und die diese dem Sachverständigen unter der Prämisse seiner Verschwiegenheitspflicht anvertraut hatten. Es bestehen daher insoweit auch Bedenken gegen die Teilnahme einer Begleitperson wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht des Sachverständigen, die gemäß § 203 StGB geahndet werden könnten.

Kammergericht aaO

Grundsätzlich hat der Anwalt Anwesenheitsrecht!

Denn eine fachkundige dritte Person oder der eigene Anwalt hat grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht. Sich hier hinter Persönlichkeitsrechten zu verstecken ist bedenklich und meiner Meinung nach nicht geeignet, um Vertrauen in Gutachten zu erwecken. Zudem sollte im Gutachten doch sowieso alles stehen, was gesagt wird. Also erfahren das die Beteiligten auch. Wenn überhaupt könnte man das alles ja technisch regeln (Nebenraum mit Videoübertragung, Durchsichtiger Spiegel).

Die Anwesenheit von sachkundigen Dritten oder des Prozessbevollmächtigten zu verbieten ist bedenklich und dürfte Art. 6 EMRK verletzten

Michael Langhans, Volljurist

Es fällt auf, dass man hier alles versucht, um eine Prüffähigkeit des Gutachtens durch externe Dritte zu verhindern. Das dürfte meiner Meinung nach die Besorgnis der Befangenheit begründen. In keinem anderen Rechtsbereich ist eine sachkundige dritte Person ausgeschlossen, nur in familienrechtlichen Sachen?

Keine Einsicht in Videoaufnahmen der Exploration

Und dann wird es skuril: Selbst wenn eine Videoaufnahme angefertigt wurde, sollen die Beteiligten darauf nicht zugreifen können:

Die Herstellung einer Ton- oder Videoaufzeichnung seitens des Sachverständigen kann von den Eltern nicht beansprucht werden (vgl. auch KG, Beschluss vom 28. April 2015 – 16 UF 244/14 -, BeckRS 2015, 18471 Rn. 29, beck-online). Soweit der Sachverständige jedoch die Anfertigung von Videoaufnahmen als vertrauensbildende Maßnahme anbietet und durch die Aufzeichnung keine, durch Beobachtungseffekte verzerrte Datenerhebung befürchtet, die den Erkenntniswert des Gutachtens beeinträchtigen könnte, steht dem nichts entgegen.
Es ist aber bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass diese Dokumentation nur dem Senat überlassen und im Rahmen einer Beweiserhebung im Beisein der Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf.

Kammergericht aaO

Diese Auffassung halte ich für nicht vertretbar. Denn damit wird die Prüfbarkeit des Gutachtens vereitelt. Denn ob sich jemand vom Kammergericht die Mühe macht, das alles abzuklären, bleibt unklar. Meine Erfahrung mit Gutachten ist, dass wenn man selber Widersprüche nicht aufzeigt es dann keiner macht. Mein Vertrauen in das Kammergericht fehlt damit. Mir selber gegenüber wurden auch schon kammergerichtliche Zusagen gemacht, etwas zu prüfen, was man dann nie mehr gehört hat ob es erfolgt ist. Aussitzen, nennt man das.
Zudem verkennt das Gericht einen wesentlichen Teil: Wenn man von Anfang an an einem Gutachten teilnimmt, stimmt man einer Verwertung der Informationen auch im Hinblick auf die Prüfbarkeit des Gutachtens zu. Das gilt also auch für Gutachtensteile, die nicht nur auf dem Papier wiedergegeben wurden. Wieso sollte ein Video auch anders behandelt werden als eine Tonbandaufnahme oder ein Transkript?

Wer der Begutachtung zustimmt, stimmt auch der Verwertung aller Erkenntnisse zu. Das Kammergericht vergisst das leider.

Michael Langhans

Ich bin hier auch nicht der Meinung, dass der andere Elternteil verhindern kann dass seine Tonbänder/Videos weitergegeben werden. Denn er hat freiwillig der Exploration und der Aufzeichnung zugestimmt. Dann muss das auch anders herum zulässig sein, diese im Rahmen der Prüfbarkeit zu hinterfragen.

Fazit

Die Entscheidung des Kammergerichts mag ausführlich sein, sie ist aber falsch. Es wird wesentliches verkannt und letztlich nur die Prüffähigkeit eines Gutachtens negiert. Meiner Auffassung nach hätte man das Gericht hier wegen der Besorgnis der Befangenheit und wegen Verstößen gegen fundamentale Rechte ablehnen müssen.

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Gutachten

Gutachten: Keine Erstellung durch Hilfskraft

Es kommt immer mal wieder vor: Ein (familienpsychologisches) Gutachten wird nicht nur vom Gutachter, sondern von einem Co-Autoren mit erstellt. Das ist unzulässig: Keine Erstellung durch Hilfskraft, jeder Gutachter muss im Beweisbeschluss namentlich benannt sein. Detlef Burhoff berichtet insoweit in seinem Block über die Konsequenzen: Dem dortigen (strafrechltichen) Gutachter wurde der Gutachtensauftrag entzogen. Das Gutachten ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Delegation der Exploration unverwertbar. Solch ein Vorgehen ist absolut unsachgemäß, wie Salzgeber in seiner Besprechung zu OLG Schleswig in NZFam 2020, 719 schreibt:

Im Beschluss wird eine Reihe von Hinweisen auf völlig unsachgemäßes Vorgehen der Sachverständigen gegeben, sei es bei der Exploration, die nicht nur durch die beauftragte Sachverständige sondern von einer beigezogenen Psychiaterin ohne ergänzenden Beschluss (…) durchgeführt worden ist

Josef Salzgeber, Kommentar zu Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein
familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen


Schlüsse auf eine delegierte Exploration kann man nicht stützen.

Keine Erstellung durch Hilfskraft

Nicht umfasst von diesem Verbot sind kleinere Handlungen wie Empfang, eine Urinprobe ins Labor geben usw.
Doch alles was unmittelbar einfliesst in das Ergebnis des Gutachtens muss der Gutachter selber explorieren. Er kann sich nicht auf – im übrigen ggf. auch nicht richtige – Aussagen oder Protokolle verlassen.

Rückerstattung der Gutachtenkosten

Solcherlei erlangte Gutachterkosten sind ausnahmslos zurückzuerstatten.

Den Artikel von Detlef Burhoff lest Ihr hier:

https://blog.burhoff.de/2022/06/68539/?fbclid=IwAR0-pYX_qInaVWfW13rqeHxoHQc2_gYIszaWU33pk5X9CvPsIcVhljluR6o
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Recht allgemein

Unser Verein „Erzengel“

Wer es noch nicht mitbekommen hat: Wir haben einen Verein gegründet, um die politische Arbeit und die juristische Arbeit zu professionalisieren. Ihr findet den Verein im Internet unter https://www.erzengel.help oder https://www.erzengel.eu.:

Warum noch ein Verein?

Warum haben wir noch einen Verein gegründet? Wir glauben daran, dass sich im Familienrecht nur dann etwas ändert, wenn in den folgenden Drei Komponenten etwas geändert wird:

a) Rechtlich die Qualität verbessern

b) Journalistisch auf Fehler hinweisen

c) Politisch die Botschaften streuen

Nur wenn in allen drei Bausteinen die Situation angegangen wird, wird ein Erfolg erreichbar sein. Insoweit ist die politische Arbeit neben meiner rechtlichen und meiner journalistischen ein weiteres Standbein.

Warum der Name „Erzengel“?

Weil es das ist, was wir tun: Erzngel sind die, die den Menschen am Nächsten stehen. Und Erzengel verkünden wichtige Botschaften. Wir stehen den Menschen bei in der Not und verkünden die Wahrheiten rechtlicher und tatsächlicher Art, die viele nicht lesen und verstehen wollen.

Gleichwohl sind wir konfessionell ungebunden. Wir bekennen uns nur zu den Grund-, Menschen-, Kinderrechten.

Deine engagierte Interessenvertretung zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten insbesondere in familienrechtlichen Verfahren. Wir stehen für Dich ein. Und kümmern uns.

Motto Verein Erzengel

Welche Vorteile ziehe ich aus dem Verein?

Du hast immer einen rechtlichen und menschlichen Ansprechpartner. Dir geht es nicht gut? Lass uns darüber reden. Du brauchst einen Rat? Dann rufe uns an. Kostenlos könnt ihr Termine für unsere Handyhotline buchen. Und wenn es mal drängt, könnt ihr auch einfach anrufen oder uns anschreiben.

Mitglieder haben dabei öfter die Möglichkeit, anzurufen, und länger.

Wir arbeiten mit Anwälten zusammen, die Eure Fälle nach unseren Ideen und Erfahrungen führen können, wenn ihr das wollt. Wir beraten aber auch Eure Anwälte, falls diese das zulassen.

Wir haben Arbeits- und Selbsthilfegruppen. Diese Gruppen sind das Herz des Vereins. Sie versuchen politische Lösungen zu erarbeiten. Betroffene und Fachleute arbeiten zusammen Hand in Hand.

Wir stehen mit Fachleuten in Kontakt, die als Beiträte unseren Verein unterstützen.

Unsere Projekte wie „Bitte finde mich“ – die Suchmaschine für entfremdete Eltern – und andere Projekte legen den Finger in die Wunde. Wir lamentieren nicht, wir handeln. Weil wir daran glauben, dass wir eine bessere Welt schaffen können, in denen die Familien geschützt sind.

Was kostet die Mitgliedschaft?

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Sorgerecht

Gaslighting im Sorgerechtsstreit

Gaslighting ist, da sind sich viele einig, eigentlich psychische Gewalt. Was genau mit diesem Begriff gemeint ist, woran man es erkennt und wie man im Verfahren darauf reagiert, das erkläre ich Euch in diesem Beitrag.

Was ist Gaslighting?

Gaslighting ist eine Manipulationstechnik, mit der das Opfer gezielt desorientiert, manipuliert und verunsichert wird. Am Ende weiss das Opfer nicht mehr zwischen Realität und Wahn zu unterscheiden, zweifelt an sich selbst, wodurch Realitätssinn und Selbstbewusstsein zerstört werden.

Wie genau funktioniert diese Manipulationstechnik?

Der Täter stellt dauernd die Realität in Frage und verunsichert dadurch das Opfer. Das funktioniert über einen langen Zeitraum. Beispielsweise wird vom Täter Stein und Bein geschworen, dass ein Ereignis nicht stattgefunden hat oder anders stattgefunden hat.

Der Täter ist besessen davon, „Recht“ zu behalten. Teils manipuliert er auch Dritte, so dass diese die Sicht des Täters bestätigen. Teils wird ein erheblicher Aufwand betrieben, die (falsche) Realität des Täters zu belegen. Das ganze wird dann mit Vorwürfen wie „Du bist Schuld“, „Du bist Dumm“ oder „Du bildest Dir das alles nur ein“ kommentiert.

Weil das ganze in einem Vertrauensverhältnis und über eine lange Zeit stattfindet, ist der Missbrauch schleppend. Nur langsam zweifelt das Opfer an sich selber. Dadurch wird es gleichzeitig abhängig vom Täter, weil nur dieser ja die Wahrheit sagt und kennt. Niedergeschlagenheit, Angstgefühle und Zweifel an den eigenen Fähigkeiten sind nur einige Beispiele für frühe Folgen von Gaslighting.

Je weniger Selbstbewusstsein das Opfer hat, desto anfälliger wird es für neue Lügen – eine Teufelsspirale. Und meist geht das alles mit einer sozialen Isolation einher, hervorgerufen durch Lügen auch Freunden und Familien gegenüber. Dadurch wird man noch wehrloser.

Gaslighting projiziert und spiegelt sich auf Dich

Gaslighter sind ein Meister darin, ihre Probleme auf Dich zu projizieren. Dieses Spiegel, also vorwerfen der Verhaltensweisen des Täters als Verhaltensweisen des Opfers, manipuliert und verletzt.

Wie verhindere ich Gaslighting?

Am Besten wappnet man sich gegen Gaslighting, indem man sein Selbstbewusstsein stärkt und erlebtes schriftlich niederlegt. Dann hat es die Täterseite erheblich schwerer, sich durchzusetzen. Wichtig ist auch, den Kontakt zu guten Freunden nicht abbrechen zu lassen.

Wie erkenne ich Gaslighting?

Gaslighting besteht aus Lügen und Leugnen. Erst wird durch eine Lüge die Realität verzerrt. Dann wird, wenn das Opfer auf der Wahrheit beharrt, die Lüge geleugnet. Und das vehement. Denn der Täter hat Recht, niemand sonst. Geschickt angestellt zweifeln die Opfer dann an sich und haben dem Täter gegenüber Schuldgefühle. Vertraue auf Dein Bauchgefühl und lerne, auch nein zu sagen.

Gaslighting im Sorgerechtsstreit

Im Familienrechtlichen Verfahren ist Gaslighting ein Übel. Denn wenn das Selbstbewusstsein erst einmal zerstört ist, kann man sich schwer gegen Vorwürfe wehren. Die Lügen werden immer Haarsträubender, das Opfer leidet immer mehr und versinkt. Oft wird von Dritten dann die Wahrheit des Täters aufgegriffen. Wer jetzt keine Nachweise wie Freunde oder ein Tagebuch hat, der tut sich schwer entsprechend vorzutragen. Und die eigene Unsicherheit führt dazu, dass man Dir nicht glaubt.

Sinnvoll ist es also, das eigene Selbstbewusstsein professionell stärken zu lassen. Denn dadurch wird der Schlüssel des Täters, Dich zu manipulieren, vernichtet. Starkes Selbstbewusstsein verhindert solche Manipulation.

Gaslighting und Kinder

Wie bereits bei Lovebombing und Narzissmus geschildert, ist auch Gaslighting eine Belastung und Gefährdung für gemeinsame Kinder. Diese nehmen nicht nur die teils negative Sicht des Täters über das Opfer an. Gleichzeitig werden dadurch auch die Chancen im Kampf um das Kind durch diese Form der Manipulation.

Taktisch ist es daher meist wichtig, nicht zu reagieren und zurückzuschießen, sondern lieber daran zu arbeiten, die eigene Bedeutung für die Entwicklung und Erziehung der Kinder in den Fokus zu setzen. Einen Streit verliert man, denn der Täter ist der mit der langjährigen Erfahrung.

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Sorgerecht

Lovebombing im familienrechtlichen Streit

Lovebombing ist eine Manipulationstechnik, die besonders zu Beginn einer Beziehung genutzte wird. Aber auch in toxischen Beziehungen wird Lovebombing benutzt, um eine Trennung aufzuhalten bzw. zu verhindern. Insbesondere Narzisstische Persönlichkeiten neigen zu Lovebombing als eine Technik der Kontrolle.

Was ist Lovebombing?

Beim Lovebombing gibt sich der andere übertrieben viel Mühe, er „bombadiert“ Dich mit Gefühlen, Geschenken, Aufmerksamkeit und mehr. Das ist erst einmal schön, man fühlt sich bewundert, geliebt, gebraucht. Dadurch wird manipulatorisch durch die viele Aufmerksamkeit aber das Gefühle erzeugt oder wieder erweckt. Es ist alles zu schön um wahr zu sein.

Und wenn man dann auf Wolke Sieben sitzt, dann kommt der tiefe Fall. Denn die Aufmerksamkeit gibt es nur noch für Gegenleistung. Man muss sich fügen und gefügig sein. Das kann normaler Druck sein, aber auch eine für das Verfahren relevante Handlung. Wenn die körperliche Gewalt oder die Beleidigung verziehen und die Tür samt Herz wieder geöffnet hat, beginnen dann die alten Spielchen von Macht und Intrige aufs Neue:

Du wirst von der Wolke Sieben schnell wieder in die Höllen der Realität geholt. Emotional zieht dich das immer noch weiter nach unten und zerstört Dich ein Stück mehr. Selbstbewusstsein, Entwicklung? All das geht verloren. Man vergisst zu vertrauen. Hat zuviel Liebeskummer, misstraut sich selbst und den eigenen Gefühlen. Nirgends ist man so verletztlich wie in der Liebe.

Warum ist Lovebombing im familienrechtlichen Streit ein Thema für meinen Blog?

Nun, das liegt daran, dass wir das Thema Narzissmus immer mal wieder haben. Und es diese Manipulatoren schaffen, dadurch Beweise wie Strafverfahren zu vernichten (Anzeigen werden zurückgezogen, man „verzeiht“ usw.) oder eben auch durch Schuldumkehr („ich habe doch soooo viel für Dich getan“) im Verfahren Druck aufbauen. Dieser Druck, wenn die negative Seite des Lovebombing einsetzt, wird dann oft auch auf die Kinder weitergegeben.

Lovebombing setzt oft immer ein, wenn

a) verhindert werden soll, dass Fehler aufgedeckt werden und

b) als Belohnung, wenn man tut was der andere sagt.

Liebe ist also die Belohnung für Gehorsam und die Aufgabe des eigenen Willens. Sie macht Dich abhängig und gefügig. Ein Teufelskreis entsteht. Das ganze hat auch ein Suchtpotential, weil man das gute Gefühl dieser falschen „Liebe“ immer und immer wieder haben möchte und sich dann eher fügt.

Lovebombing ist jedenfalls selten echt. Solange sich der oder die Partner nach den Wünschen und Vorstellungen des Love Bombers richtet und sich in seinen Augen “richtig” verhält, strotzt die Beziehung nur so von überschwänglichen Liebesbeweisen des Love Bombers (mehr Infos hier).

Wie erkenne ich Lovebombing?

Du kannst dann Opfer von Lovebombing sein, wenn

  • der Gegenüber immer in Superlativen spricht (einzige echte Liebe, nur Du bist wichtig, nie habe ich jemand so geliebt wie Dich, Du bist die tollste Person auf der Welt usw.)
  • die Bindung als etwas einzigartiges besonderes dargestellt wird (füreinander bestimmt usw)
  • Geschenke überhand nehmen und teils deplaziert sind (auf Arbeit gesendete Geschenke usw.)
  • der andere Deine ganze Zeit beanspruchen möchte und Dir nichts mehr erlaubt ausser ihn/sie zu sehen
  • eine besondere Zukunft nur gemeinsam vorbestimmt seins oll
  • normale Komplimente unglaubhaft übertrieben sind (die schlauste, tollste, lustigste Person usw.)

Natürlich ist nicht ein Argument gleich Lovebombing. Die Vielzahl der Argumente hingegen ist ein Warnzeichen, das man aber oft auf Wolke sieben übersieht.

Auswirkungen auf Kinder

Lovebombing hat aber leider auch Auswirkungen auf Kinder. Denn diese übernehmen diese ungesunden Verhaltensweisen. Auch ihr Selbstbewusstsein leidet unter solchen Attacken des Lovebombing. Und das stellt nicht nur eine psychische Belastung oder Beeinträchtigung dar, es hindert die Entwicklung und gefährdet daher das Kindeswohl. On-Off-Beziehungen wie bei Borderline sind für kein Kind etwas gutes. Kinder lernen zudem, dass Manipulation wirkt oder dass man sich selbst nicht entwickeln darf.

Auch wenn es schwer ist, sich aus solchen Beziehungen zu lösen, muss man sich immer vor Augen führen dass diese nicht gesund sind.

Beziehung retten?

Wie bei allen psychischen Problemen stellt man sich immer die Frage, ob man eine solche Beziehung retten kann. Natürlich kann man das. Aber dazu muss man das Problem erkannt haben, sich hieraus lösen, Gespräche führen und mit Liebesentzug umgehen können. Eine gute fachliche Begleitung ist hier sicherlich hilfreich, damit Ihr euch nicht verzettelt.

Oft hat jedenfalls der Gegenüber eine Bindungsangst oder ist Narzisst. Und bei solchen Problemen ist eines klar: Nicht Du kannst den anderen Ändern. Er muss sich ändern. Und darüber hast Du keine Kontrolle.

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Amtshaftung

Schadensersatzklage gegen Papst Benedikt XVI.?

Die Augsburger Allgemeine berichtet unter Bezugnahme auf Berichte anderer Medien von einer Klage gegen diverse Verantwortliche der Erzdiözese München-Freising, in Persona den ehemaligen Kardinal Wetter, Generalvikar Klingan und Papst Benedikt XVI. (Ratzinger). Obgleich Verjährung der strafrechtlichen Vorwürfe weitgehend vorliegen soll, soll eine Feststellungsklage zum Erfolg führen.

Disclaimer: Ich kenne die Klageschrift nicht

Da ich die Klageschrift nicht kenne, ist es schwer, die Erfolgschancen einzuschätzen. Aber das, was ich der Presse entnehmen kann, ist für mich eigentlich eindeutig.

Keine Aussicht auf Erfolg

Meiner Meinung nach kann eine Schadensersatzklage gegen Papst Benedikt XVI. oder andere keine Aussicht auf Erfolg haben. Dazu muss man nicht nur einen Anspruch beweisen, sondern auch eine konkrete Verantwortlichkeit der Leitung für konkrete Handlungen. Zudem gehe ich davon aus – wie in Österreich auch – dass die katholische Kirche vor Gericht immer Verjährung einwenden wird, schon um keine Präzedenzfälle zu schaffen.

Aber laut Zeit ist doch genau deshalb eine Feststellungsklage auf Feststellung der Schuld anhängig.

Das Problem dabei: Feststellungsklagen sind grundsätzlich nur solange zulässig, als man keine Leistungsklagen geltend machen kann. Wer also auf Schadensersatz klagen könnte, der muss das auch tun. Strafrechtlich verjährt Missbrauch aktuell erst ab dem 30. Lebensjahr des betroffenen und dann in 5 bis 10 Jahren. Das gilt aber erst seit 26.01.2015. Vorher war die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr bzw. 18. Lebensjahr ruhend. Danach setzte die Regelverjährung von 5 bis 10 Jahre an. Wenn das Opfer jetzt also über 30 Jahre alt ist, sind strafrechtlich die Taten verjährt. Neues Recht findet noch keine Anwendung wegen des Rückwirkungsverbots.

30 Jahre Verjährung bei Schadensersatz wegen sexueller Selbstbestimmung

Zivilrechtlich schaut die Situation eh anders aus: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre. Bei Schadensersatz wegen Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt hingegen 30 Jahre. Wenn diese lange Frist – die längste, die das Zivilrecht kennt – abgelaufen ist, dann dürfte es weder ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben für eine Klage auf Feststellung noch dürfte diese zulässig sein. Ob aus anderen Gründen eine Ausnahme gilt, kann ich ohne Klage leider nicht beurteilen. Das spät vorliegende Gutachten

Warum also eine hoffnungslose Klage?

Warum also geht man dann trotzdem diesen Weg? Der Publicity wegen? Oder weil man auf einen Vergleich hofft? Das ist eine spannende Frage, die sich hoffentlich bald beantwortet. Ich werde mal versuchen an die Klage zu kommen.

Politik muss Verjährung ändern

Die Politik, und das ist schon lange mein Credo, muss jedenfalls die Verjährungsfristen ändern. Weil die jetzige Situation nur die Begünstigt, die Fehler begehen. Die zivilrechtliche Verjährung sollte nie kürzer sein als die strafrechtliche. Und es sollte die Kenntnis von rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen konkreter notwendig sein, um einen Verjährungsbeginn zu begründen. Bisher sagt die Rechtsprechung nämlich, sobald man, wenn auch erfolglos, klagen kann, muss man klagen.

Das ist lebensfremd. Wer soll klagen, wenn er nicht alle Fakten kennt; wenn sogar die Täter Fakten verschweigen?

Hier besteht politischer Handlungsbedarf, den wir bald in unserem Verein Erzengel ansprechen und thematisieren werden.

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