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Recht allgemein

Sozialdaten und Akteneinsicht i.S. §65 SGB VIII

Ich hatte ja bereits über das Akteneinsichtsrecht berichtet und wie ihr Akteneinsicht (mit Formular) erhalten könnt. In diesem Artikel möchte ich aber noch gesondert auf das Thema Sozialdaten i.S. §67 SGB X und die Zusammenwirkung mit dem Akteneinsichtsrecht eingehne.

Was sind Sozialdaten i.S. §67 SGBX

Nach § 67 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Nach Art. 4 Nr. 1 der DSGVO wiederum sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte und identifizierbare natürliche Personen beziehen (vgl. VG Cottbus 8 K 444/17 vom 22.06.2020)

Wichtig ist hier der Verweis auf die DSGVO, die vorallem einen Weg zum EuGH eröffnet bei der Frage des Umfangs dieser Sozialdaten.

Geheimhaltungsschutz des §65 SGB VIII

§65 SGB VIII begründet hier einen besonderen Geheimhaltungsschutz. Danach dürfen Sozialdaten nur weitergegeben werden

  • wenn sie einem Träger der Jugendhilfe
  • zum Zweck von persönlicher und erzieherischer Hilfe
  • anvertraut wurden
  • Einwilligung zur Weitergabe vorliegt oder für eine Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII benötigt wird oder einen Antrag an das Familiengericht

Der Datenschutz ist dabei weit zu verstehen, meint das VG Cottbus:

Die Formulierung ist im Sinne der Intention des Verordnungsgebers, prinzipiell jede Information mit Bezug zu einer natürlichen Person für schutzwürdig zu erklären, weit zu verstehen. Objekt des Datenschutzes ist danach nicht nur die einzelne Information über den Betroffenen selbst, sondern auch ein Sachverhalt mit Bezug zu diesem (vgl. Leopold, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 108. EL März 2020, § 67 SGB X Rn. 6). Von der Begriffsbestimmung umfasst wird daher auch der Inhalt einer Aussage jedenfalls dann, wenn dieser Rückschlüsse auf die betroffene Person zulässt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, juris Rn. 15; VG Göttingen, Urteil vom 09. Februar 2006 – 2 A 199/05 –, Rn. 17, juris).

VG Cottbus aaO

Ich sehe dies kritisch, denn der Wortlaut des Gesetzes schützt explicit nur die anvertrauten Daten, nicht den Datenüberbringer. Sinn und Zweck des SGB VIII ist auch der Schutz von Kindern und der Familie gem. Art. 6 III GG, womit also nicht zwingend Dritte geschützt sind.

Aber wie oben dargelegt wird das oft eben auch sehr eng gesehen, was ich für falsch halte. Insbesondere kann sich der Schutz nach §65 SGB VIII ändern, wenn im Nachgang sowieso ein Antrag beim Familiengericht eingegangen ist. Danach sind ja die Daten bekanntgegeben mit der Konsequenz, dass keine schutzwürdigen Interessen mehr bestehen. Auch Ermittlungen in der Ausführung der Amtspflichten, insbesondere Erforschung des Sachverhaltes, führt hier zu dem Ergebnis, dass sich dieser Schutz aufweicht. Es gibt nämlich keinen Schutz bei falschen Informationen/Verleumdungen gegenüber dem Jugendamt. Solche Aussagen sind auch nicht „zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe“ getätigt, sondern in strafrechtlicher Hinsicht.

Gleichwohl wird hier vom Jugendamt oft das Geheimhaltungsinteresse vorgeschoben, weshalb man mit dann fehlender Sachverhaltsermittlung argumentieren sollte und das Jugendamt verklagen kann auf Amtshaftung. Ansonsten läge auch kein Bezug zum Leistungsträger voraus. Erforderlich ist, dass der Leistungsträger die personenbezogenen Daten im Rahmen seiner sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung verarbeitet (vgl. Fromm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 22. Juli 2019, § 67 SGB X Rn. 64 f.). Auch daran scheitert dann das Geheimhaltungsinteresse.

Reine wirtschaftliche Hilfe (also Geld) ist nicht umfasst. Das Gesetz zielt hier nur bei Dienstleistungen und Beratungen darauf ab, dass es Schutz für Informationen geben kann.

Vollständige Nachrichtensperre?

Teils wird daher auch die Auffassung vertreten, dass dadurch eine vollständige Nachrichtensperre gerechtfertigt sein soll. Das VG Cottbus führt hierzu aus:

Soweit schließlich die Klägerin dem hier gefunden Ergebnis unter Berufung auf eine Veröffentlichung von B… in der Neuen Juristischen Wochenschrift („Anvertraute“ Sozialdaten und kindbezogener Elternstreit, NJW 2012, 2321 ff.) entgegenhält, dass § 65 SGB VIII und insbesondere der Begriff „anvertraut“ enger verstanden werden müssten, folgt das Gericht dem im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Dass § 65 SGB VIII damit im Jugendhilferecht regelmäßig zu einer – so Kuchler – „vollständigen Übermittlungssperre“ führt, mag zutreffen, ist als Folge der in § 65 SGB VIII getroffenen gesetzgeberischen Wertung zur Überzeugung der Kammer aber hinzunehmen.
Mit § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich insbesondere gegen eventuelle Falschbehauptung wehren können. Diese Entscheidung erweist sich entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Auffassung auch mit Blick auf das ihr zustehende Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) für vertretbar. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Jugendämter auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern oder Jugendlichen sorgen, angewiesen sind, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen (VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, Rn. 16, juris; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 11).

VG Cottbus aaO

Aktualisiert am 16.11.2022: Teilweise wird argumentiert, dass nur die Inhalte, nicht die Person des Melders, vom Akteneinsichtsrecht umfasst sein sollen (so VG Oldenburg, 13 A 11158/08, weil höchste Vertraulichkeit zu wahren ist. Diese Einschätzung ist meiner Meinung nach immer dann falsch, wenn sich aus der Person bereits gegenbeweislich ergeben kann, dass diese solche Informationen nicht haben kann. Wenn jemand behauptet, ein Kind sei in der Wohnung geschlagen worden, muss diese Person denklogisch in der Wohnung gewesen sein. Das Vertraulichkeitsgebot kann nicht die Aufklärung verhindern. Oder sind auch falsche Sozialdaten geschützt und damit der Betrug?

Aktualisiert am 16.01.2023: Wie ich im Artikel DSGVO und FamFG und Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache bereits schrieb, dürfte aus falschen Daten ein Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO bestehen.

Auch falsche Daten geschützte Sozialdaten?

Zwar ist es richtig, dass auch Verdacht geäußert werden darf und niemand Angst haben muss, diesen Verdacht zu äußern. Dadurch darf aber nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung eingeschränkt werden (Art. 6 EMRK), weil sonst die Waffengleichheit nicht mehr existiert und man selbst nur noch bloßes Objekt staatlichen Handelns ist (Art. 1 I GG verbietet das! ). Die Verwaltungsgerichte vertreten hier oft die Meinung, dass auch falsche Daten und vorsätzlich schädigende Daten unter den Schutz des §65 SGB VIII fallen sollen, anders als im allgemeinen Sozialdatenschutz:

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes darf eine Weitergabe von Daten nur nach einer Güterabwägung erfolgen, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, BVerwGE 119, 11-16, juris Rn. 30). Demgegenüber sind anvertraute Daten im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseres Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 23).

VG Bremen 4 V 72/21

Aktualisiert am 16.11.2022: Der rechtliche Klick an dieser Stelle ist doch der: Wenn solche Daten dann vom Jugendamt verwendet werden, sollte man direkt gegen die Verwendung vorgehen, nicht nur Akteneinsicht nehmen. Denn durch die Verhinderung der Aufklärung verinnerlicht sich das Jugendamt diese Informationen und muss daher hierfür gerade stehen – bis zur Haftung. Also ggf. sofort auf Unterlassen klagen statt auf Aktensicht!

Fazit: Es gibt durchaus Argumentationsmöglichkeiten

Ich halte dies für falsch aus den oben ausgeführten Gründen. Die Lösung ist auch hier das Vorgehen wegen nicht richtiger Sachverhaltsermittlung. Und darüber hinaus wäre zu argumentieren, dass die Weitergabe bestimmter Daten an das Familiengericht ausgenommen ist von der Verschwiegenheit mit der Konsequenz, dass wegen Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit Kenntnis der Unterlagen besteht und damit das Geheimhaltungsinteresse dann fehl läuft, wenn die Unterlagen genutzt wurden.

Es fällt auf, dass es hierzu keine Bundesverwaltungsgerichtliche oder Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt. Risiken einer Klage sind also da, aber eine solche Klage erscheint nicht per se aussichtslos. Man darf nur nicht dieselben Fehler machen, über die die Rechtssprechung bereits entschieden hat.

Auch sollte man bedenken, dass die DSGVO durchaus weiter gefasst ist, was Kenntnis und Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten angeht, als das SGB. Auch hier können sich Möglichkeiten geben, an mehr Infos zu kommen. Das gilt auch für Gutachten. Eine solche Frage liegt dem EuGH auf Antrag des Bundesarbeitsgerichts vor.

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