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Presse in Familiensachen: Chancen und Risiken am Beispiel von Sektenverfahren

Viele Eltern im Dauerstreit vor dem Familiengericht klammern sich an eine letzte Hoffnung: Presseöffentlichkeit. Gerade an Weihnachten, wenn der Schmerz über fehlende Kinderkontakte besonders groß ist, entsteht die Vorstellung, ein Zeitungsartikel könne alles wenden, das Unrecht sichtbar machen und das Kind zurückbringen. Wenn Anwalt, Schriftsätze und Anhörungen nichts ändern, wirkt der Gang an die Öffentlichkeit wie der einzige Ausweg.

Diese Hoffnung ist verständlich, aber sie hat einen hohen Preis. Presse lässt sich nicht buchen wie ein Taxi. Medien entscheiden selbst, ob ein Fall berichtenswert ist, und sie formulieren die Geschichte nach ihren eigenen Kriterien. Wer Öffentlichkeit sucht, verliert die Kontrolle darüber, wie der eigene Fall erzählt wird.

Dieser Beitrag ist auch als Podcast erschienen auf Spotify, YouTube und Tiktok.

Warum Eltern die Presse in Familiensachen einschalten wollen

Langjährige familiengerichtliche Auseinandersetzungen führen oft zu einem Gefühl der Ohnmacht. Aktenberge wachsen, Entscheidungen bleiben unverständlich, und der Kontakt zum eigenen Kind bricht teilweise oder ganz ab. In dieser Situation erscheint die Berichterstattung als letzter Hebel, um Druck auf Jugendamt, Gericht oder den anderen Elternteil auszuüben. Damit, so hofft man, kann man auch dem Gefühl der Machtlosigkeit entgegen.

Typisch sind dabei folgende Gedanken:

  • Der eigene Anwalt wird nicht gehört.
  • Sachargumente verhallen im Gerichtssaal.
  • Behörden und Gerichte kontrollieren sich gegenseitig kaum.
  • Nur Öffentlichkeit erzeugt noch Bewegung.

Aus dieser Sicht wird die Presse zum Ersatzgericht, das die vermeintlich „wahre“ Geschichte ans Licht bringen soll und damit eine unverhoffte, aber bitter nötige Wendung herbeiführt. Viele wenden sich an bekannte Anwälte oder Experten, in der Hoffnung, diese könnten den direkten Kontakt zu Redaktionen herstellen.

Dabei gerät aus dem Blick, wie Medien arbeiten. Sie folgen eigenen Nachrichtenfaktoren: Skandal, Personalisierung, Konflikt, klare Gut-Böse-Bilder. Komplexe Aktenlagen und rechtliche Details passen schlecht in kurze Artikel oder Beiträge. Genau hier beginnen die Risiken.

Eine knappe Gegenüberstellung zeigt das Spannungsfeld:

Mögliche Vorteile von PresseZentrale Risiken für Eltern
Öffentlichkeit schafft politischen und institutionellen DruckFalsche oder verkürzte Darstellung des Falles
Unrecht kann sichtbarer werdenStigmatisierung als „Sekte“, „Missbrauchstäter“, „Risikomutter“
Behörden verhalten sich gelegentlich vorsichtigerGegenreaktion von Jugendamt, Gericht oder Gegnerseite
Andere Betroffene fühlen sich ermutigtKeine Kontrolle über Überschriften und Tonlage

Häufige Fehleinschätzungen über Medienlogik

Viele Eltern unterschätzen, wie selektiv Medien Informationen aufnehmen. Entscheidend ist oft, ob eine Geschichte „zieht“, nicht ob sie vollständig belegt ist. In Familiensachen, die ohnehin nichtöffentlich sind, haben Journalistinnen und Journalisten zudem keinen Zugang zur vollständigen Akte, Behauptungen bleiben unprüfbar. Sie sind auf Gesprächsfragmente, Zitate aus Anhörungen und ausgewählte Dokumente angewiesen.

Typische Fehlannahmen sind:

  • „Wenn die Presse kommt, wird alles objektiv dargestellt.“
  • „Wenn ich meine Unterlagen schicke, übernehmen sie meine Sicht.“
  • „Wenn ein Fehler berichtet wird, lässt er sich leicht korrigieren.“

Die Realität ist häufig anders: Zeitdruck, begrenzter Platz und der Drang zur Zuspitzung führen schnell zu verzerrten Bildern. Wer einmal öffentlich als Problemfall markiert ist, bekommt dieses Etikett schwer wieder los.

Fallstudie: Strafverfahren gegen Go und Change in Lösfeld

Besonders deutlich zeigt sich diese Dynamik im Umfeld von Verfahren gegen die Weltanschauungsgemeinschaft Go &Change in Lösfeld. Juristisch handelt es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft, nicht um eine „Sekte“. Trotzdem verwendet ein großer Teil der Boulevardpresse in Deutschland fast reflexhaft den Begriff „Sekte“, wann immer es geht.

Das ist nicht harmlos. Eine Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Sekte“ stark abwertend genutzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass er regelmäßig negativ konnotiert ist und Menschen stigmatisiert. Die Empfehlung lautet, von „neuen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften“ zu sprechen. In der Praxis hält sich die Berichterstattung daran aber kaum, sobald ein Fall Empörung verspricht.

Der Vergewaltigungsvorwurf und seine mediale Aufladung

Im Komplex um Go & Change in Lösfeld wurde einer Führungsperson vorgeworfen, eine andere Person vergewaltigt zu haben. Die Tat soll unter Drogeneinfluss stattgefunden haben. Das Verfahren endete mit einer strafrechtlichen Verurteilung, die der Bundesgerichtshof in der Revision bestätigt hat.

Rein rechtlich ist der Sachverhalt damit abgeschlossen. Aus Sicht vieler Medien reicht das jedoch nicht. Aus einem Täter wird ein „böser Sektenmann“, aus einer Straftat einer Person wird schnell die vermeintliche Perversion einer ganzen Gemeinschaft. Die übliche Differenzierung, die bei anderen Konfessionen selbstverständlich ist, wird hier verweigert.

Eine Vergleichsfrage verdeutlicht den Doppelstandard: Wenn ein katholisches Gemeindemitglied ein Kind schlägt, heißt es in der Regel nicht, „die katholische Kirche schlägt Kinder“. Es ist „Herr xy, der eine Straftat begangen hat“. Bei sogenannten Sekten und Psychogruppen wird dagegen häufig die komplette Gruppe in Haftung genommen, unabhängig von Beteiligung, Wissen oder Billigung.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt am 6.10.2025

In demselben Umfeld kam es zu einem weiteren Strafverfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt am 6.10.2025. Gegen mehrere Personen aus dem Umfeld von Go & Change wurde der Vorwurf der gemeinschaftlichen Kindesentziehung erhoben.

Das Ergebnis war für viele Beobachter überraschend:

  • Ein Verfahren wurde endgültig eingestellt.
  • Weitere Verfahren wurden gegen Geldauflagen eingestellt.
  • Nach vorliegenden Informationen sind die Geldauflagen inzwischen vollständig bezahlt und die Verfahren auch eingestellt, allesamt.
  • Es bestanden Beweisprobleme und europarechtliche Zweifel.
  • Bei einer Einstellung gilt die Unschuldsvermutung

Entscheidend war dabei die Frage, ob ein Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union überhaupt als „Entziehung“ im Sinn von § 235 StGB gewertet werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in anderen Zusammenhängen deutlich gemacht, dass strafrechtliche Regeln die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht leerlaufen lassen dürfen.

Noch ein Punkt war zentral: Zum damaligen Zeitpunkt hatten die betroffenen Eltern das Sorgerecht. Wer mit seinem eigenen Kind und weiteren Kindern ins EU-Ausland reist, übt in einem solchen Fall elterliche Verantwortung aus, entzieht das Kind aber juristisch nicht einem Berechtigten.

In der örtlichen Presse fanden diese Feinheiten kaum Beachtung. Stattdessen wurden die Einstellungen eher als „Entziehen von Verantwortung“ gedeutet. Nach Beobachtungen aus dem Gerichtssaal sprachen die anwesenden Journalistinnen und Journalisten fast ausschließlich mit Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Weder das Gericht noch die Verteidigerinnen und Verteidiger oder neutrale Beobachter wurden einbezogen.

Unschuldsvermutung bei Sektenverfahren

Die Unschuldsvermutung, könnte man meinen, gilt daher bei Sektenverfahren nicht. Denn per se in der Presseöffentlichkeit liegt Verantwortlichkeit vor, wenn eine „Sekte“ beteiligt ist.
Dabei geht die Unschuldsvermutung auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN zurück:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Auch die EMRK oder die Grundrechtecharta der EU beinhalten diese Regelung, selbstverständlich auch das Grundgesetz. Doch gleichwohl wird von der Presse im vorliegenden Fall betont: Ein Freispruch ist die Einstellung nicht. Das ist zwar richtig, aber auch falsch. Denn impliziert wird, dass die Unschuldsvermutung nicht gilt. Jemand, der nicht verurteilt wird, muss auch nicht freigesprochen werden. Er ist unschuldig.

Weitere bekannte Sektenverfahren als Vergleich

Der Zugriff auf Kinder unter dem Etikett „Sektenverfahren“ ist kein Einzelfall. Genannt werden häufig:

  • Die Gemeinschaft der „Zwölf Stämme“
  • Go und Change in Lösfeld
  • Der „Ort der Transformanten“

In all diesen Konstellationen wurden strafrechtliche Vorwürfe genutzt, um weitgehende Eingriffe in Familien durchzusetzen. Immer ging es auch um die Kinder der Gemeinschaften. Der strafrechtliche Vorwurf bildete den Hebel, um familiengerichtliche Maßnahmen zu legitimieren oder zu flankieren.

Das Sektennarrativ und seine Anziehungskraft

Das Sektennarrativ funktioniert nach einfachen Mustern. Es bietet klare Feindbilder, starke Emotionen und einfache Erklärungen. Komplexe Konflikte über Erziehung, Religion, alternative Lebensmodelle oder staatliche Kontrolle werden auf einen Begriff verdichtet: „Sekte“.

Charakteristisch ist:

  • Eine pauschale Zuschreibung von Gefährlichkeit.
  • Die Unterstellung von Gehirnwäsche, Unterdrückung und Ausbeutung.
  • Die Gleichsetzung einzelner Straftaten mit der Struktur der gesamten Gruppe.

Gerade bei alternativen Lebensgemeinschaften, Wohnprojekten oder religiösen Minderheiten greift dieses Raster schnell. Begriffe wie „neue religiöse Bewegung“ oder „Weltanschauungsgemeinschaft“ wirken zu nüchtern und erklärungsbedürftig. „Sekte“ passt dagegen in jede Schlagzeile.

In einem Familienverfahren mit Vorwurf der häuslichen Gewalt ist das Bild häufig „Mann Täter, Frau Opfer“. Dass auch das Gegenteil vorkommt, ist bekannt, lässt sich aber schwer beweisen. Beim Sektennarrativ verschärft sich das Muster noch. Es gibt nicht nur einen Täter, sondern einen „Sektenmann“, und nicht nur ein Opfer, sondern eine „Sektenstruktur“.

Eine Übersicht verdeutlicht, warum dieses Narrativ in den Medien so beliebt ist:

Gründe, warum das Sektennarrativ ziehtFolgen für Betroffene
Starke Bilder von „bösen Sektenmännern“Kollektivschuld für alle Mitglieder
Hoher Empörungswert und KlickzahlenDiskriminierung alternativer Lebensweisen
Einfache Etikettierung statt komplexer AnalyseAusschalten differenzierten Denkens
Wiedererkennbare Story für das PublikumVorverurteilung in Straf- und Familiensachen

Beweisprobleme in Sekten- und Familienverfahren

Familien- und Sektenverfahren leiden häufig unter ähnlichen Beweisproblemen. Typische Begriffe, die auftauchen, sind:

  • „Vernachlässigung“
  • „Gefahr“
  • „kriminelles Milieu“
  • „Unterdrückung“
  • „Sexspielzeug gesehen“ oder „herumliegend“

Solche Formulierungen wirken bedrohlich, sind aber oft unbestimmt. Sie laden zu Projektionen ein und stützen sich nicht immer auf objektive Belege.

Auch beim Begriff „Sekte“ gäbe es eigentlich definitorische und beweisbare Anforderungen, etwa:

  • deutlich erkennbare Hierarchie,
  • systematische emotionale oder finanzielle Ausbeutung,
  • fehlende Austrittsmöglichkeiten.

In der Praxis lässt sich all das schwer nachweisen. Häufig treten sogenannte „Aussteiger“ als Hauptzeugen auf. Sie sind aber nicht neutral. Der Vergleich mit dem verärgerten Ex-Arbeitnehmer liegt nahe: Nach einer Entlassung betont er meist die angebliche Ungerechtigkeit des Arbeitgebers, nicht seine eigenen Versäumnisse. Solche subjektiven Sichtweisen sind verständlich, aber sie ersetzen keine nüchterne Beweiswürdigung.

Hinzu kommt die Nichtöffentlichkeit von Familiensachen. Sie soll sensible Daten schützen, führt aber auch dazu, dass weder Presse noch Öffentlichkeit die Ermittlungsarbeit der Gerichte kontrollieren können. Fehler und Einseitigkeiten bleiben schneller im Verborgenen.

Strafrecht, Kindesentziehung und Freizügigkeit

Der Straftatbestand der Kindesentziehung in § 235 StGB kollidiert in bestimmten Konstellationen mit der in der EU garantierten Freizügigkeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass strafrechtliche Sanktionen die Bewegungsfreiheit innerhalb der Union nicht faktisch aufheben dürfen.

Die Folgen sind praktisch:

  • Ein Vater, der mit seinem Kind in ein anderes EU-Land reist, entzieht es nicht ohne weiteres jemandem.
  • Ein Onkel, der mit dem Kind seines Bruders in die Ferien fährt, macht sich nicht automatisch strafbar.
  • Eine befreundete Familie, die mit mehreren Kindern ins EU-Ausland fährt, bewegt sich im Rahmen der Freizügigkeit.

Voraussetzung ist jeweils, dass keine bestehende sorgerechtliche Entscheidung verletzt wird. Wenn Eltern zum fraglichen Zeitpunkt sorgeberechtigt sind, liegt in der Regel kein strafbares „Vorenthalten“ vor.

In den genannten Sektenverfahren wurde dieser Zusammenhang nicht immer sorgfältig beachtet. Teilweise wurde die bloße Ausreise in ein EU-Land als „Entziehung“ gewertet, obwohl das Sorgerecht noch bei den Eltern lag. Die Presse griff diese Sichtweise häufig ungeprüft auf und sprach von „ins Ausland verbrachten Sektenkindern“, ohne die rechtliche Lage sauber darzustellen.

Pressearbeit in solchen Verfahren: Beobachtungen und Defizite

Die Praxis im Gerichtssaal zeigt regelmäßig dieselben Muster. Journalistinnen und Journalisten sitzen im Besucherraum, notieren sich zentrale Sätze aus der mündlichen Verhandlung und sprechen in den Pausen mit der Polizei. Verteidigung, Angeklagte, anwesende Sachverständige oder neutrale Beobachter bleiben dagegen ungehört.

Ein Beispiel aus dem Lülsfeld-Komplex illustriert das Problem:

  • Es gab deutliche Hinweise auf Beweisprobleme.
  • Europarechtliche Vorgaben zur Freizügigkeit spielten eine Rolle.
  • Ein Kind war in einem Familienverfahren nicht angehört worden, obwohl Kinder eigene Grundrechte haben und nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden dürfen.

In der Presse tauchten diese Punkte entweder gar nicht auf oder sie wurden als Formalien abgetan. Statt die Missachtung von Kindergrundrechten zu problematisieren, wurde die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als „Fehler“ hingestellt, weil sie nicht der Empörungslinie des Sektennarrativs folgte.

Gerade bei identifizierender Berichterstattung wäre eine besondere Sorgfalt nötig. Dazu gehört:

  • Einsicht in so viele Aktenbestandteile wie rechtlich möglich,
  • Befragung aller Verfahrensbeteiligten,
  • Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

In vielen Artikeln findet sich davon wenig. Entscheidend ist oft die Quote, nicht die Genauigkeit.

Politische Einflussnahme und das Kind als Objekt

Im Lülsfeld-Komplex um Go & Change tauchen Hinweise auf, dass politische Akteure aktiv wurden. So soll sich ein Spitzenpolitiker direkt an den Polizeipräsidenten gewandt haben, um das Jugendamt in Stellung zu bringen. Die Kontaktaufnahme lief also von „Hans“ zu „Hänschen“, nicht über das normale fachliche Verfahren.

Parallel stand die Frage im Raum, ob nicht das Familiengericht hätte eingeschaltet werden müssen, statt ein rein verwaltungsrechtliches Vorgehen zu wählen. Wenn solche Schritte aus politischen Motiven oder aus gekränktem Behördenstolz heraus unterbleiben, verschiebt sich der Fokus weg vom Kindeswohl.

In vielen familiengerichtlichen Streitigkeiten scheint es weniger um das konkrete Kind und mehr um alte Rechnungen zu gehen. Wer Mobbing in der Schule, Missstände im Jugendamt oder Verfahrensfehler deutlich anspricht, riskiert, selbst zum Ziel zu werden. Das Kind wird dann Mittel der Auseinandersetzung, nicht mehr eigenständige Person mit eigenen Rechten.

Wer als „Experte“ gilt: Sektenbeauftragte, Gutachter und Neutralität

Ein weiterer Faktor sind die sogenannten „Sektenbeauftragten“ und sachverständigen Gutachter. In einigen familiengerichtlichen Entscheidungen wurde festgehalten, dass Gerichte Akten nicht einfach vollständig an Gutachter weiterreichen dürfen, ohne eigene Aufklärung zu betreiben. Anhörungen, Zeugenbeweise und eine echte Amtsaufklärung bleiben Pflicht.

Trotzdem orientieren sich viele Verfahren stark an Einschätzungen von Personen, die institutionell gebunden sind, etwa an große Kirchen. Das erinnert an das Bild, dass Uli Hoeneß abschließend über die Qualität des Fußballs bei Borussia Dortmund urteilt, und niemand sonst ein Wort sagen darf. Die Rivalität ist da, die Neutralität fraglich.

Wirklich unabhängige Fachleute, etwa aus Soziologie, Religionswissenschaft oder humanistischer Forschung, werden selten eingebunden. Dabei wäre ihre Perspektive wichtig, um alternative Lebensformen jenseits von Klischees zu beurteilen. Der Staat ist zur Neutralität in Glaubens- und Weltanschauungsfragen verpflichtet. Wenn er sich einseitig auf Deutungen etablierter Religionsgemeinschaften stützt, verlässt er diesen Boden.

Risiken der Presse für betroffene Familien

In diesem Spannungsfeld gleicht der Gang zur Presse einem russischen Roulette. Das Bild ist drastisch, beschreibt aber die Lage vieler Eltern treffend. Sie wissen nicht, welche „Kammer“ sie treffen wird: unterstützende Berichterstattung oder zusätzliche Stigmatisierung.

Typische Risiken sind:

  • Persönliche Details gelangen dauerhaft ins Netz und sind kaum löschbar.
  • Aussagen werden aus dem Zusammenhang gerissen.
  • Ein einzelner Fehler, eine unglückliche Formulierung oder eine alte Verurteilung dominieren plötzlich die Berichterstattung.
  • Behörden fühlen sich angegriffen und reagieren mit Gegenwehr statt mit Selbstkritik.

Ein ähnliches Muster kennt man aus Umgangsberichten. Eltern erleben liebevolle Kontakte mit ihren Kindern, spielen, reden, lachen. Im Bericht tauchen dann kritische Randbeobachtungen auf, die das positive Gesamtbild überlagern. Am Ende steht nicht das gelebte Erleben, sondern die aktenkundige Interpretation. Das Rosenhan-Experiment hat dies belegt: Psychiater sehen eine Krankheit bzw. Krankheitssymptome, weil sie irrig glauben, dass sie einen Kranken vor sich haben, auch wenn dieser sich normal verhält.

Besonders heikel wird es bei folgenden Konstellationen:

KonstellationWarum besonders riskant
Vorwürfe sexuellen MissbrauchsNiemand engagiert sich freiwillig öffentlich für vermeintliche „Pädophile“, selbst wenn Zweifel bestehen
Bestehende Verurteilungen wegen Misshandlung oder MissbrauchJede weitere Differenzierung bricht am Schock des Begriffs „Missbrauch“
Stempel „Sekte“, „Drogenmissbrauch“, „Alkoholiker“Vorverurteilungen überlagern jede neue Information
Eigene Schwächen oder Fehler im LebenslaufDie Presse fokussiert sich gern auf das „Skandalöse“

Eltern mit realen Problemen wie Alkoholabhängigkeit, psychischen Erkrankungen oder früheren Straftaten müssen besonders vorsichtig sein. Selbst wenn sie an sich gearbeitet haben, bleibt der alte Makel medientauglicher als jede Entwicklung. Viele Redaktionen schalten innerlich ab, sobald ein Vorwurf wie „Missbrauch“ oder „Sektenmitglied“ im Raum steht.

Wann Presse sinnvoll sein kann

Trotz aller Risiken gibt es Situationen, in denen Pressearbeit einen Unterschied machen kann. Das setzt allerdings strenge Voraussetzungen voraus:

  • Hohe Transparenz: Betroffene müssen bereit sein, ihre Unterlagen offenzulegen und unangenehme Fragen zu beantworten.
  • Starke Beweismittel: Objektive Dokumente, Gutachten, Urteile oder Protokolle, die eindeutige Fehler zeigen.
  • Geringes Rest-Risiko: Es sollte abgewogen werden, ob „nichts mehr zu verlieren“ ist, etwa nach bereits erfolgten massiven Eingriffen.
  • Realistische Erwartungen: Presse ist kein Rechtsmittel, sondern ein unsicheres Instrument der Meinungsmacht.

Wer Öffentlichkeit sucht, braucht Geduld. Anfragen können unbeantwortet bleiben. Recherchen können nach Monaten eingestellt werden, wenn eine Redaktion das Interesse verliert oder eine kleine Unstimmigkeit findet. Niemand hat einen Anspruch auf wohlwollende Berichterstattung.

Eine bewusste Entscheidung für die Presse setzt voraus, die eigene Lage sehr ehrlich anzusehen: Welche Punkte könnten mir ausgelegt werden? Welche Fehler habe ich gemacht? Welche Unterlagen sprechen wirklich für mich und nicht nur aus meiner Sicht?

Man muss eben auch damit rechnen, dass man auf seine Einstellung („Rechter“ oder „AFD-Wähler“, „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, „Sektierer“ oder etwas ähnliches reduziert wird, nicht aber das große Ganze gesehen wird. Dann kann Presse sich sogar negativ auswirken.

Fazit: Öffentlichkeit, Sektennarrativ und der Preis der Hoffnung

Presse in Familiensachen wirkt auf viele wie ein Rettungsanker. Am Beispiel der sogenannten Sektenverfahren zeigt sich jedoch, wie schnell aus Hoffnung öffentliche Stigmatisierung werden kann. Das Sektennarrativ liefert einfache Feindbilder und verschiebt den Blick weg von nüchterner Rechtsanwendung und sorgfältiger Beweiswürdigung.

Wer in familiengerichtlichen oder strafrechtlichen Verfahren Öffentlichkeit sucht, spielt ein Spiel mit unklarem Ausgang. Presseberichte ähneln Umgangsberichten: Sie sind ein Ausschnitt, keine vollständige Realität, und sie können jahrelang nachwirken. Eine informierte Entscheidung für oder gegen die Presse setzt voraus, die eigenen Risiken zu kennen und sehr klar abzuwägen.

Am Ende bleibt die Frage, wie eine rechtsstaatliche Gesellschaft mit Minderheiten, alternativen Lebensformen und verfahrenen Familiensituationen umgehen will. Wer Grundrechte und Menschenwürde ernst nimmt, muss auch dort genau hinsehen, wo das Wort „Sekte“ oder „Missbrauch“ reflexhaft jede Differenzierung zu ersticken droht.

Literaturhinweise

Ich empfehle die folgenden Artikel von mir zum Lesen:

Mein Ausgangsartikel zu Go & Change, der Grundlage des Podcasts war

Mein Artikel auf Bitterwinter zum Orde der Transformanten

Mein Artikel hier insbesondere zum Zugriff des Staates auf Kinder, um gegen Sekten vorzugehen

Der Begriff Sekte

Der falsche Begriff Sekte wird hier von mir bewusst verwendet.

Ob Sekte von lateinisch secta ‚Partei‘, ‚Lehre‘, ‚Schulrichtung herrührt, ist nicht ganz klar; auch lat. von „secare“, „abschneiden“, wäre denkbar. Früher wurde der Begriff aber als neutrale Bezeichnung auch Rechtswissenschaftlicher Schulen genutzt. Leider wurde der Begriff mit den Jahrhunderten immer negativer konnotiert.

Durch die Enquente-Kommission des Bundestages wird der Begriff als „zunehmend auf Gruppen bezogen definiert, denen vorgeworfen wird, in Lehre und Praxis systematisch gegen ethische Überzeugungen wie Menschenwürde, Menschenrechte, Freiheit, Toleranz, Selbstentfaltung oder Selbstverwirklichung zu verstoßen“, weshalb man den Begriff „neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen“ präferiert. Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 (1 BvR 670/91) festgestellt, dass der Staat zwar solche Gemeinschaften auch kritisch hinterfragen darf, aber dass keine Diskriminierung erfolgen darf. Gleichzeitig schafft man den Spagat, den Begriff zuzulassen und abzulehnen: „Dass die Verwendung der Bezeichnung „Sekte“ in staatlichen Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ gefärbt verstanden wird.“ Daher, trotz des Negativbezugs, darf der Staat den Begriff verwenden, weil ihn manche so (negativ) verstehen. Die Presse greift den Begriff gern auf, und deshalb muss man im SEO-Bereich eines Blogartikels auch den Begriff verwenden, um „gesehen“ zu werden.

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Recht allgemein

Anhörungsrüge in Familiensachen

Die Anhörungsrüge in Familiensachen ist ein wichtiges Instrument. Sie ist in §44 FamFG geregelt. Die Anhörungsrüge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wir erklären alles wesentliche.

Voraussetzungen Anhörungsrüge

Die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge ist

  • es darf kein Rechtsmittel mehr zulässig sein (Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel!)
  • es muss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG vorliegen
  • darauf muss die Entscheidung basieren („entscheidungserheblich“)

Diskutiert wird ob normale Rechtsfehler auch mit der Anhörungsrüge angegriffen werden dürfen. Die Rechtsprechung möchte die Anhörungsrüge nur auf Gehörsverletzungen beschränken, ich denke aber dass aus verfassungsrechtlicher Sicht jeder grobe Fehler auch mitgerügt werden kann.

Kein zulässiges Rechtsmittel

Solange ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung möglich ist, eine Beschwerde oder eine zugelassene Rechtsbeschwerde, solange ist die Anhörungsrüge unzulässig. Normale Rechtsbehelfe gehen der Anhörungsrüge vor, der Rechtsweg muss quasi ausgeschöpft sein.

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG verletzt

Zudem muss der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Art. 103 GG lautet:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Rechtliches Gehör meint insoweit nicht nur, dass man die Möglichkeit hat, zu sprechen. Es meint auch, dass grundsätzlich Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen werden. Allerdings schränkt das die Rechtsprechung wieder ein, weil grundsätzlich davon auszugehen sein soll, dass sich Gerichte immer mit allem auseinandersetzen, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Beschluss/Urteil stehen soll. Denn eine solche Pflicht, meint das BVerfG, ergebe sich nicht aus Art. 103 GG, vgl. BVerfG 1 BvR 117/16, BVerfGE 86, 133, BVerfGE 65, 293, BVerfGE 50, 32 und weitere:

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch BVerfGE 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>) und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Es ist ebenso wenig Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2018 -1 BvR 1155/18 -, Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>).13b) Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ist vielmehr erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102<127>; stRspr).”“Entgegen der üblichen Vermutung, dass derartiges Vorbringen in der Regel vom Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, treten hier jedoch besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil zutage: Das klageabweisende Endurteil ist bis auf wenige Abweichungen größtenteils formaler Natur wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen Richter abgefassten und später vom Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung aufgehobenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Damit wird aus der Entscheidung selbst und ihren Begleitumständen nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat.”“

In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte (vgl. neben den bereits genannten nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2012 -2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 -2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 -1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 -1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4,5 m2 ] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 -2 BvR 566/15 -, Rn. 28; weiterhin OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 -11 W 78/07 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2009 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 23) sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Das Endurteil greift –wie der fast identische vorgelagerte Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren –diese Frage nicht auf. Zusätzlich hat das Gericht in der Hinweisverfügung zur Anhörungsrüge erkennen lassen, dass es sich nicht an die diesbezügliche Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden sehe und die Haftunterbringung auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht als menschenunwürdig ansehe. Dieser pauschale Hinweis auf eine fehlende formelle Präjudizienbindung ist nicht geeignet, zu erkennen zu geben, dass das Landgericht sich in der Sache mit den angeführten Entscheidungen befasst hat. Durch die lapidar gehaltene Zurückweisung der Anhörungsrüge, die keinerlei konkret auf die Sache bezogenen Begründungen enthält, wird dieser Eindruck verfestigt.

19bb) Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das Landgericht selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat. Ein solches Vorgehen ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und rechtfertigt den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.“

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes sind sehr sorgfältig, weshalb ich diese Worte so stehen lasse. Allerdings wird verkannt, dass man im Referendariat lernt, ein Urteil so zu begründen, dass der, der verliert, weiss warum er verloren hat und damit eigentlich lege artis eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten gefordert wird.

Kern der Rechtsprechung des BVerfG ist es, und darauf müsst Ihr beharren, darzutun, warum in Eurem Fall das Gericht ersichtlich Aspekte nicht zur Kenntnis genommen hat, die aber relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn Beweisangebote abgelehnt sind, was aber so verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar ist.

Entscheidungserheblich

Die Rechtsverletzung muss aber auch entscheidungserheblich sein. Ihr solltet also vortragen, wie sich der Fehler auf den Beschluss auswirkt.

Frist

Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 2 Wochen erhoben werden nach Zustellung der Entscheidung.

Entscheidung durch dasselbe Gericht/Richter

Über die Anhörungsrüge entscheidet dasselbe Gericht wie im Beschluss/Urteil. Es findet also keine Prüfung durch neutrale andere Richter statt. Entsprechend gering sind die Chancen, weil ein Richter seinen eigenen Fehler einsehen muss und abstellen sollte.

Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde

Die Einlegung einer Anhörungsrüge ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Ohne eine Anhörungsrüge ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft und die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig. Nur unzulässige Anhörungsrügen verlängern nicht die Monatsfrist. In der Regel läuft die Frist für eine Verfassungsbeschwerde erst, wenn über die Anhörungsrüge entschieden ist.

Formular

Ein Formular für eine Anhörungsrüge gibt es für Mitglieder des Vereins Erzengel.

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