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Recht allgemein

Sozialdaten und Akteneinsicht i.S. §65 SGB VIII

Ich hatte ja bereits über das Akteneinsichtsrecht berichtet und wie ihr Akteneinsicht (mit Formular) erhalten könnt. In diesem Artikel möchte ich aber noch gesondert auf das Thema Sozialdaten i.S. §67 SGB X und die Zusammenwirkung mit dem Akteneinsichtsrecht eingehne.

Was sind Sozialdaten i.S. §67 SGBX

Nach § 67 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Nach Art. 4 Nr. 1 der DSGVO wiederum sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte und identifizierbare natürliche Personen beziehen (vgl. VG Cottbus 8 K 444/17 vom 22.06.2020)

Wichtig ist hier der Verweis auf die DSGVO, die vorallem einen Weg zum EuGH eröffnet bei der Frage des Umfangs dieser Sozialdaten.

Geheimhaltungsschutz des §65 SGB VIII

§65 SGB VIII begründet hier einen besonderen Geheimhaltungsschutz. Danach dürfen Sozialdaten nur weitergegeben werden

  • wenn sie einem Träger der Jugendhilfe
  • zum Zweck von persönlicher und erzieherischer Hilfe
  • anvertraut wurden
  • Einwilligung zur Weitergabe vorliegt oder für eine Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII benötigt wird oder einen Antrag an das Familiengericht

Der Datenschutz ist dabei weit zu verstehen, meint das VG Cottbus:

Die Formulierung ist im Sinne der Intention des Verordnungsgebers, prinzipiell jede Information mit Bezug zu einer natürlichen Person für schutzwürdig zu erklären, weit zu verstehen. Objekt des Datenschutzes ist danach nicht nur die einzelne Information über den Betroffenen selbst, sondern auch ein Sachverhalt mit Bezug zu diesem (vgl. Leopold, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 108. EL März 2020, § 67 SGB X Rn. 6). Von der Begriffsbestimmung umfasst wird daher auch der Inhalt einer Aussage jedenfalls dann, wenn dieser Rückschlüsse auf die betroffene Person zulässt (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, juris Rn. 15; VG Göttingen, Urteil vom 09. Februar 2006 – 2 A 199/05 –, Rn. 17, juris).

VG Cottbus aaO

Ich sehe dies kritisch, denn der Wortlaut des Gesetzes schützt explicit nur die anvertrauten Daten, nicht den Datenüberbringer. Sinn und Zweck des SGB VIII ist auch der Schutz von Kindern und der Familie gem. Art. 6 III GG, womit also nicht zwingend Dritte geschützt sind.

Aber wie oben dargelegt wird das oft eben auch sehr eng gesehen, was ich für falsch halte. Insbesondere kann sich der Schutz nach §65 SGB VIII ändern, wenn im Nachgang sowieso ein Antrag beim Familiengericht eingegangen ist. Danach sind ja die Daten bekanntgegeben mit der Konsequenz, dass keine schutzwürdigen Interessen mehr bestehen. Auch Ermittlungen in der Ausführung der Amtspflichten, insbesondere Erforschung des Sachverhaltes, führt hier zu dem Ergebnis, dass sich dieser Schutz aufweicht. Es gibt nämlich keinen Schutz bei falschen Informationen/Verleumdungen gegenüber dem Jugendamt. Solche Aussagen sind auch nicht „zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe“ getätigt, sondern in strafrechtlicher Hinsicht.

Gleichwohl wird hier vom Jugendamt oft das Geheimhaltungsinteresse vorgeschoben, weshalb man mit dann fehlender Sachverhaltsermittlung argumentieren sollte und das Jugendamt verklagen kann auf Amtshaftung. Ansonsten läge auch kein Bezug zum Leistungsträger voraus. Erforderlich ist, dass der Leistungsträger die personenbezogenen Daten im Rahmen seiner sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung verarbeitet (vgl. Fromm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, Stand: 22. Juli 2019, § 67 SGB X Rn. 64 f.). Auch daran scheitert dann das Geheimhaltungsinteresse.

Reine wirtschaftliche Hilfe (also Geld) ist nicht umfasst. Das Gesetz zielt hier nur bei Dienstleistungen und Beratungen darauf ab, dass es Schutz für Informationen geben kann.

Vollständige Nachrichtensperre?

Teils wird daher auch die Auffassung vertreten, dass dadurch eine vollständige Nachrichtensperre gerechtfertigt sein soll. Das VG Cottbus führt hierzu aus:

Soweit schließlich die Klägerin dem hier gefunden Ergebnis unter Berufung auf eine Veröffentlichung von B… in der Neuen Juristischen Wochenschrift („Anvertraute“ Sozialdaten und kindbezogener Elternstreit, NJW 2012, 2321 ff.) entgegenhält, dass § 65 SGB VIII und insbesondere der Begriff „anvertraut“ enger verstanden werden müssten, folgt das Gericht dem im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Dass § 65 SGB VIII damit im Jugendhilferecht regelmäßig zu einer – so Kuchler – „vollständigen Übermittlungssperre“ führt, mag zutreffen, ist als Folge der in § 65 SGB VIII getroffenen gesetzgeberischen Wertung zur Überzeugung der Kammer aber hinzunehmen.
Mit § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich insbesondere gegen eventuelle Falschbehauptung wehren können. Diese Entscheidung erweist sich entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Auffassung auch mit Blick auf das ihr zustehende Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) für vertretbar. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Jugendämter auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern oder Jugendlichen sorgen, angewiesen sind, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen (VG Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08 –, Rn. 16, juris; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 11).

VG Cottbus aaO

Aktualisiert am 16.11.2022: Teilweise wird argumentiert, dass nur die Inhalte, nicht die Person des Melders, vom Akteneinsichtsrecht umfasst sein sollen (so VG Oldenburg, 13 A 11158/08, weil höchste Vertraulichkeit zu wahren ist. Diese Einschätzung ist meiner Meinung nach immer dann falsch, wenn sich aus der Person bereits gegenbeweislich ergeben kann, dass diese solche Informationen nicht haben kann. Wenn jemand behauptet, ein Kind sei in der Wohnung geschlagen worden, muss diese Person denklogisch in der Wohnung gewesen sein. Das Vertraulichkeitsgebot kann nicht die Aufklärung verhindern. Oder sind auch falsche Sozialdaten geschützt und damit der Betrug?

Aktualisiert am 16.01.2023: Wie ich im Artikel DSGVO und FamFG und Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache bereits schrieb, dürfte aus falschen Daten ein Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO bestehen.

Auch falsche Daten geschützte Sozialdaten?

Zwar ist es richtig, dass auch Verdacht geäußert werden darf und niemand Angst haben muss, diesen Verdacht zu äußern. Dadurch darf aber nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung eingeschränkt werden (Art. 6 EMRK), weil sonst die Waffengleichheit nicht mehr existiert und man selbst nur noch bloßes Objekt staatlichen Handelns ist (Art. 1 I GG verbietet das! ). Die Verwaltungsgerichte vertreten hier oft die Meinung, dass auch falsche Daten und vorsätzlich schädigende Daten unter den Schutz des §65 SGB VIII fallen sollen, anders als im allgemeinen Sozialdatenschutz:

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes darf eine Weitergabe von Daten nur nach einer Güterabwägung erfolgen, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, BVerwGE 119, 11-16, juris Rn. 30). Demgegenüber sind anvertraute Daten im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseres Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 23).

VG Bremen 4 V 72/21

Aktualisiert am 16.11.2022: Der rechtliche Klick an dieser Stelle ist doch der: Wenn solche Daten dann vom Jugendamt verwendet werden, sollte man direkt gegen die Verwendung vorgehen, nicht nur Akteneinsicht nehmen. Denn durch die Verhinderung der Aufklärung verinnerlicht sich das Jugendamt diese Informationen und muss daher hierfür gerade stehen – bis zur Haftung. Also ggf. sofort auf Unterlassen klagen statt auf Aktensicht!

Fazit: Es gibt durchaus Argumentationsmöglichkeiten

Ich halte dies für falsch aus den oben ausgeführten Gründen. Die Lösung ist auch hier das Vorgehen wegen nicht richtiger Sachverhaltsermittlung. Und darüber hinaus wäre zu argumentieren, dass die Weitergabe bestimmter Daten an das Familiengericht ausgenommen ist von der Verschwiegenheit mit der Konsequenz, dass wegen Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit Kenntnis der Unterlagen besteht und damit das Geheimhaltungsinteresse dann fehl läuft, wenn die Unterlagen genutzt wurden.

Es fällt auf, dass es hierzu keine Bundesverwaltungsgerichtliche oder Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt. Risiken einer Klage sind also da, aber eine solche Klage erscheint nicht per se aussichtslos. Man darf nur nicht dieselben Fehler machen, über die die Rechtssprechung bereits entschieden hat.

Auch sollte man bedenken, dass die DSGVO durchaus weiter gefasst ist, was Kenntnis und Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten angeht, als das SGB. Auch hier können sich Möglichkeiten geben, an mehr Infos zu kommen. Das gilt auch für Gutachten. Eine solche Frage liegt dem EuGH auf Antrag des Bundesarbeitsgerichts vor.

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Gutachten

Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch den Richter

Wenn sich die Eltern gegenseitig beschuldigen, zu Lasten des Kindes dessen Wohl verletzt zu haben, oder ein Elternteil den anderen misshandelt hat, dann muss ohne objektive Beweismittel die Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch den Richter entscheidend erfolgen. Nicht immer darf in einem solchen Fall ein Sachverständiger die Glaubhaftigkeit beurteilen. Denn es ist Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden was an Beweisen verwertbar ist.

Glaubwürdigkeit gegen Glaubhaftigkeit

Zuerst ist zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu unterscheiden. Glaubwürdigkeit ist die Frage, ob eine Person als solches mit ihrer Lebensgeschichte, Alter, Fähigkeiten grundsätzlich glaubwürdig ist, also als Person und als ganzes. Glaubhaftigkeit hingegen meint die Frage, ob konkrete Aussagen richtig sind.

Glaubhaftigkeit durch Richter statt Gutachten

Der BGH (in Strafsachen) hat sich hierzu wiederholt mit auseinandergesetzt, wann eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch einen Gutachter erfolgen muss und wann es ausreicht, dass der Richter seine Kompetenz nutzt:

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie auch hier – zugleich Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. August 2009 – 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05,NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen – die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können – die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN).

BGH 1 StR 602/12

Glaubwürdigkeitskriterien und Sachkunde des Richters

Der Dreh und Angelpunkt ist hier wie so oft das Problem der „Sachkunde“ zu „aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien. Viele Richter werden diese Kompetenzen eben nicht haben, eine „Zwangsfortbildung“ hierüber gibt es nicht. Hier wäre es wünschenswert, wenn die Kenntnis greifbarer wäre (Zertifikate, die im Geschäftsverteilungsplan benannt sind usw.). Denn solange es auf die Selbsteinschätzung des Richters ankommt, kann hier nichts positives entstehen. Es bleibt willkürlich und nicht prüffähig.

Wann darf der Richter die Glaubhaftigkeit nicht alleine beurteilen

In den folgenden Fällen wird ein Richter nicht umhin kommen, die Glaubhaftigkeit durch ein aussagepsychologisches Gutachten prüfen zu lassen:

  • Junges Alter des Zeugen
  • Vielzahl von angeblichen Taten/Handlungen
  • Psychische Auffälligkeiten beim Zeugen (Persönlichkeitsstörungen)
  • Besondere Belastungen durch das Verfahren
  • Eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit

Gerade bei Missbrauch und körperlicher Gewalt kann sich dies mehrfach auswirken. Denn langjährige Misshandlungen führen zu psychischen Auffälligkeiten und Verdrängungsmechanismen. Daher sollte in einem solchen Fall das Gericht immer ein aussagepsychologisches Gutachten einholen.

Wie so ein aussagepsychologisches Gutachten aussieht, dazu werde ich bald mehr schreiben.

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Gutachten

Kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten

Das Kammergericht in Berlin hat im Verfahren 3 UF 1069/20 sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Umständen während der Exploration ein Zeuge mit anwesend sein darf. Es kommt zu folgendem Schluss: Es gibt kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten. Das Kammergericht setzt sich hier ab von der bekannten Entscheidung des OLG Hamm II-14 UF 135/14, die einen Zeugen zulässt, soweit dieser schweigt und nicht stört

Kein Anwesenheitsrecht Zeuge bei Gutachten

Das Kammergericht meint insoweit, dass ein Anwesenheitsrecht eines auch sachverständigen Zeugen alleine deshalb unzulässig ist, weil dann auch der Gegenseite die Anwesenheit zuzulassen sein müsste. Denn dies gebietet die Waffengleichheit:

 Denn es ist denkbar, dass der zu Untersuchende und die in seinem Lager stehende Begleitperson einen Sachverhalt schildern, der die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnte, ohne dass sich der Sachverständige – wenn keine Video- oder Tonaufnahmen darüber vorliegen – dagegen wehren und ohne dass die übrigen Beteiligten Einblick in das Geschehen hätten und dem entgegentreten könnten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als eines Gehilfen des Gerichts kein Grund besteht, dem jeweiligen Beteiligten generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson als Zeugen hinzuzuziehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 2 A 11071/12 -, juris).

Kammergericht aaO

Dass in Verfahren grundsätzlich auch die Frage der Parteiöffentlichkeit und Beweisunmittelbarkeit zu beachten sind, verkennt das Kammergericht. Und: Es ist spannend, dass es ein Argument sein soll, dass sich dann der Sachverständige nicht wird wehren können, während umgekehrt die mangelnde Möglichkeit des Explorierten sich zu wehren kein Problem darstellt. Diese Argumentation ist bedenklich und könnte eine Befangenheit darstellen.

Ein weiteres Argument ist folgendes: Die Anwesenheit einer Begleitperson soll ein sachliches Begutachtungsergebnis nicht erreichbar machen und damit der Erkenntniswert des Gutachtens beeinträchtigen. Das ist erstaunlich. Weil doch bereits die Begutachtungssituation per se etwas besonderes ist und dadurch der Explorierte nervös etc. ist. Da kann eine beruhigende Person sogar positiv wirken. Das ist ein Argument, das meiner Meinung nach ins Blaue hinein getätigt ist.

Schweigepflichtsverstöße?

Absurd wird es dann, wenn ein Schweigepflichtsverstoß und ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit konstruiert wird:

Im Übrigen steht der Anwesenheit einer Begleitperson, die nicht Verfahrensbeteiligte ist, der Sinn und Zweck der Regelung des § 170 Abs. 1 Satz GVG entgegen. Zum Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten werden Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen nichtöffentlich durchgeführt. Einsicht in familiengerichtliche Akten kann Dritten nur gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen eines Beteiligten und eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 Abs. 1 FamFG. Mit dem Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte des Kindes und der Mutter ist es aber nicht vereinbar, dass Dritte in das vom Senat angeordnete Begutachtungsverfahren einbezogen würden. Auch wenn nur die Gespräche und Untersuchungen des Vaters der Beobachtung durch einen Dritten unterlägen, müssen doch Sachverhalte mit dem Vater erörtert werden, die die Mutter und das Kind betreffen und die diese dem Sachverständigen unter der Prämisse seiner Verschwiegenheitspflicht anvertraut hatten. Es bestehen daher insoweit auch Bedenken gegen die Teilnahme einer Begleitperson wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht des Sachverständigen, die gemäß § 203 StGB geahndet werden könnten.

Kammergericht aaO

Grundsätzlich hat der Anwalt Anwesenheitsrecht!

Denn eine fachkundige dritte Person oder der eigene Anwalt hat grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht. Sich hier hinter Persönlichkeitsrechten zu verstecken ist bedenklich und meiner Meinung nach nicht geeignet, um Vertrauen in Gutachten zu erwecken. Zudem sollte im Gutachten doch sowieso alles stehen, was gesagt wird. Also erfahren das die Beteiligten auch. Wenn überhaupt könnte man das alles ja technisch regeln (Nebenraum mit Videoübertragung, Durchsichtiger Spiegel).

Die Anwesenheit von sachkundigen Dritten oder des Prozessbevollmächtigten zu verbieten ist bedenklich und dürfte Art. 6 EMRK verletzten

Michael Langhans, Volljurist

Es fällt auf, dass man hier alles versucht, um eine Prüffähigkeit des Gutachtens durch externe Dritte zu verhindern. Das dürfte meiner Meinung nach die Besorgnis der Befangenheit begründen. In keinem anderen Rechtsbereich ist eine sachkundige dritte Person ausgeschlossen, nur in familienrechtlichen Sachen?

Keine Einsicht in Videoaufnahmen der Exploration

Und dann wird es skuril: Selbst wenn eine Videoaufnahme angefertigt wurde, sollen die Beteiligten darauf nicht zugreifen können:

Die Herstellung einer Ton- oder Videoaufzeichnung seitens des Sachverständigen kann von den Eltern nicht beansprucht werden (vgl. auch KG, Beschluss vom 28. April 2015 – 16 UF 244/14 -, BeckRS 2015, 18471 Rn. 29, beck-online). Soweit der Sachverständige jedoch die Anfertigung von Videoaufnahmen als vertrauensbildende Maßnahme anbietet und durch die Aufzeichnung keine, durch Beobachtungseffekte verzerrte Datenerhebung befürchtet, die den Erkenntniswert des Gutachtens beeinträchtigen könnte, steht dem nichts entgegen.
Es ist aber bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass diese Dokumentation nur dem Senat überlassen und im Rahmen einer Beweiserhebung im Beisein der Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf.

Kammergericht aaO

Diese Auffassung halte ich für nicht vertretbar. Denn damit wird die Prüfbarkeit des Gutachtens vereitelt. Denn ob sich jemand vom Kammergericht die Mühe macht, das alles abzuklären, bleibt unklar. Meine Erfahrung mit Gutachten ist, dass wenn man selber Widersprüche nicht aufzeigt es dann keiner macht. Mein Vertrauen in das Kammergericht fehlt damit. Mir selber gegenüber wurden auch schon kammergerichtliche Zusagen gemacht, etwas zu prüfen, was man dann nie mehr gehört hat ob es erfolgt ist. Aussitzen, nennt man das.
Zudem verkennt das Gericht einen wesentlichen Teil: Wenn man von Anfang an an einem Gutachten teilnimmt, stimmt man einer Verwertung der Informationen auch im Hinblick auf die Prüfbarkeit des Gutachtens zu. Das gilt also auch für Gutachtensteile, die nicht nur auf dem Papier wiedergegeben wurden. Wieso sollte ein Video auch anders behandelt werden als eine Tonbandaufnahme oder ein Transkript?

Wer der Begutachtung zustimmt, stimmt auch der Verwertung aller Erkenntnisse zu. Das Kammergericht vergisst das leider.

Michael Langhans

Ich bin hier auch nicht der Meinung, dass der andere Elternteil verhindern kann dass seine Tonbänder/Videos weitergegeben werden. Denn er hat freiwillig der Exploration und der Aufzeichnung zugestimmt. Dann muss das auch anders herum zulässig sein, diese im Rahmen der Prüfbarkeit zu hinterfragen.

Fazit

Die Entscheidung des Kammergerichts mag ausführlich sein, sie ist aber falsch. Es wird wesentliches verkannt und letztlich nur die Prüffähigkeit eines Gutachtens negiert. Meiner Auffassung nach hätte man das Gericht hier wegen der Besorgnis der Befangenheit und wegen Verstößen gegen fundamentale Rechte ablehnen müssen.

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Gutachten

Gutachten: Keine Erstellung durch Hilfskraft

Es kommt immer mal wieder vor: Ein (familienpsychologisches) Gutachten wird nicht nur vom Gutachter, sondern von einem Co-Autoren mit erstellt. Das ist unzulässig: Keine Erstellung durch Hilfskraft, jeder Gutachter muss im Beweisbeschluss namentlich benannt sein. Detlef Burhoff berichtet insoweit in seinem Block über die Konsequenzen: Dem dortigen (strafrechltichen) Gutachter wurde der Gutachtensauftrag entzogen. Das Gutachten ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Delegation der Exploration unverwertbar. Solch ein Vorgehen ist absolut unsachgemäß, wie Salzgeber in seiner Besprechung zu OLG Schleswig in NZFam 2020, 719 schreibt:

Im Beschluss wird eine Reihe von Hinweisen auf völlig unsachgemäßes Vorgehen der Sachverständigen gegeben, sei es bei der Exploration, die nicht nur durch die beauftragte Sachverständige sondern von einer beigezogenen Psychiaterin ohne ergänzenden Beschluss (…) durchgeführt worden ist

Josef Salzgeber, Kommentar zu Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein
familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen


Schlüsse auf eine delegierte Exploration kann man nicht stützen.

Keine Erstellung durch Hilfskraft

Nicht umfasst von diesem Verbot sind kleinere Handlungen wie Empfang, eine Urinprobe ins Labor geben usw.
Doch alles was unmittelbar einfliesst in das Ergebnis des Gutachtens muss der Gutachter selber explorieren. Er kann sich nicht auf – im übrigen ggf. auch nicht richtige – Aussagen oder Protokolle verlassen.

Rückerstattung der Gutachtenkosten

Solcherlei erlangte Gutachterkosten sind ausnahmslos zurückzuerstatten.

Den Artikel von Detlef Burhoff lest Ihr hier:

https://blog.burhoff.de/2022/06/68539/?fbclid=IwAR0-pYX_qInaVWfW13rqeHxoHQc2_gYIszaWU33pk5X9CvPsIcVhljluR6o
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Sorgerecht

Gaslighting im Sorgerechtsstreit

Gaslighting ist, da sind sich viele einig, eigentlich psychische Gewalt. Was genau mit diesem Begriff gemeint ist, woran man es erkennt und wie man im Verfahren darauf reagiert, das erkläre ich Euch in diesem Beitrag.

Was ist Gaslighting?

Gaslighting ist eine Manipulationstechnik, mit der das Opfer gezielt desorientiert, manipuliert und verunsichert wird. Am Ende weiss das Opfer nicht mehr zwischen Realität und Wahn zu unterscheiden, zweifelt an sich selbst, wodurch Realitätssinn und Selbstbewusstsein zerstört werden.

Wie genau funktioniert diese Manipulationstechnik?

Der Täter stellt dauernd die Realität in Frage und verunsichert dadurch das Opfer. Das funktioniert über einen langen Zeitraum. Beispielsweise wird vom Täter Stein und Bein geschworen, dass ein Ereignis nicht stattgefunden hat oder anders stattgefunden hat.

Der Täter ist besessen davon, „Recht“ zu behalten. Teils manipuliert er auch Dritte, so dass diese die Sicht des Täters bestätigen. Teils wird ein erheblicher Aufwand betrieben, die (falsche) Realität des Täters zu belegen. Das ganze wird dann mit Vorwürfen wie „Du bist Schuld“, „Du bist Dumm“ oder „Du bildest Dir das alles nur ein“ kommentiert.

Weil das ganze in einem Vertrauensverhältnis und über eine lange Zeit stattfindet, ist der Missbrauch schleppend. Nur langsam zweifelt das Opfer an sich selber. Dadurch wird es gleichzeitig abhängig vom Täter, weil nur dieser ja die Wahrheit sagt und kennt. Niedergeschlagenheit, Angstgefühle und Zweifel an den eigenen Fähigkeiten sind nur einige Beispiele für frühe Folgen von Gaslighting.

Je weniger Selbstbewusstsein das Opfer hat, desto anfälliger wird es für neue Lügen – eine Teufelsspirale. Und meist geht das alles mit einer sozialen Isolation einher, hervorgerufen durch Lügen auch Freunden und Familien gegenüber. Dadurch wird man noch wehrloser.

Gaslighting projiziert und spiegelt sich auf Dich

Gaslighter sind ein Meister darin, ihre Probleme auf Dich zu projizieren. Dieses Spiegel, also vorwerfen der Verhaltensweisen des Täters als Verhaltensweisen des Opfers, manipuliert und verletzt.

Wie verhindere ich Gaslighting?

Am Besten wappnet man sich gegen Gaslighting, indem man sein Selbstbewusstsein stärkt und erlebtes schriftlich niederlegt. Dann hat es die Täterseite erheblich schwerer, sich durchzusetzen. Wichtig ist auch, den Kontakt zu guten Freunden nicht abbrechen zu lassen.

Wie erkenne ich Gaslighting?

Gaslighting besteht aus Lügen und Leugnen. Erst wird durch eine Lüge die Realität verzerrt. Dann wird, wenn das Opfer auf der Wahrheit beharrt, die Lüge geleugnet. Und das vehement. Denn der Täter hat Recht, niemand sonst. Geschickt angestellt zweifeln die Opfer dann an sich und haben dem Täter gegenüber Schuldgefühle. Vertraue auf Dein Bauchgefühl und lerne, auch nein zu sagen.

Gaslighting im Sorgerechtsstreit

Im Familienrechtlichen Verfahren ist Gaslighting ein Übel. Denn wenn das Selbstbewusstsein erst einmal zerstört ist, kann man sich schwer gegen Vorwürfe wehren. Die Lügen werden immer Haarsträubender, das Opfer leidet immer mehr und versinkt. Oft wird von Dritten dann die Wahrheit des Täters aufgegriffen. Wer jetzt keine Nachweise wie Freunde oder ein Tagebuch hat, der tut sich schwer entsprechend vorzutragen. Und die eigene Unsicherheit führt dazu, dass man Dir nicht glaubt.

Sinnvoll ist es also, das eigene Selbstbewusstsein professionell stärken zu lassen. Denn dadurch wird der Schlüssel des Täters, Dich zu manipulieren, vernichtet. Starkes Selbstbewusstsein verhindert solche Manipulation.

Gaslighting und Kinder

Wie bereits bei Lovebombing und Narzissmus geschildert, ist auch Gaslighting eine Belastung und Gefährdung für gemeinsame Kinder. Diese nehmen nicht nur die teils negative Sicht des Täters über das Opfer an. Gleichzeitig werden dadurch auch die Chancen im Kampf um das Kind durch diese Form der Manipulation.

Taktisch ist es daher meist wichtig, nicht zu reagieren und zurückzuschießen, sondern lieber daran zu arbeiten, die eigene Bedeutung für die Entwicklung und Erziehung der Kinder in den Fokus zu setzen. Einen Streit verliert man, denn der Täter ist der mit der langjährigen Erfahrung.

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Sorgerecht

Lovebombing im familienrechtlichen Streit

Lovebombing ist eine Manipulationstechnik, die besonders zu Beginn einer Beziehung genutzte wird. Aber auch in toxischen Beziehungen wird Lovebombing benutzt, um eine Trennung aufzuhalten bzw. zu verhindern. Insbesondere Narzisstische Persönlichkeiten neigen zu Lovebombing als eine Technik der Kontrolle.

Was ist Lovebombing?

Beim Lovebombing gibt sich der andere übertrieben viel Mühe, er „bombadiert“ Dich mit Gefühlen, Geschenken, Aufmerksamkeit und mehr. Das ist erst einmal schön, man fühlt sich bewundert, geliebt, gebraucht. Dadurch wird manipulatorisch durch die viele Aufmerksamkeit aber das Gefühle erzeugt oder wieder erweckt. Es ist alles zu schön um wahr zu sein.

Und wenn man dann auf Wolke Sieben sitzt, dann kommt der tiefe Fall. Denn die Aufmerksamkeit gibt es nur noch für Gegenleistung. Man muss sich fügen und gefügig sein. Das kann normaler Druck sein, aber auch eine für das Verfahren relevante Handlung. Wenn die körperliche Gewalt oder die Beleidigung verziehen und die Tür samt Herz wieder geöffnet hat, beginnen dann die alten Spielchen von Macht und Intrige aufs Neue:

Du wirst von der Wolke Sieben schnell wieder in die Höllen der Realität geholt. Emotional zieht dich das immer noch weiter nach unten und zerstört Dich ein Stück mehr. Selbstbewusstsein, Entwicklung? All das geht verloren. Man vergisst zu vertrauen. Hat zuviel Liebeskummer, misstraut sich selbst und den eigenen Gefühlen. Nirgends ist man so verletztlich wie in der Liebe.

Warum ist Lovebombing im familienrechtlichen Streit ein Thema für meinen Blog?

Nun, das liegt daran, dass wir das Thema Narzissmus immer mal wieder haben. Und es diese Manipulatoren schaffen, dadurch Beweise wie Strafverfahren zu vernichten (Anzeigen werden zurückgezogen, man „verzeiht“ usw.) oder eben auch durch Schuldumkehr („ich habe doch soooo viel für Dich getan“) im Verfahren Druck aufbauen. Dieser Druck, wenn die negative Seite des Lovebombing einsetzt, wird dann oft auch auf die Kinder weitergegeben.

Lovebombing setzt oft immer ein, wenn

a) verhindert werden soll, dass Fehler aufgedeckt werden und

b) als Belohnung, wenn man tut was der andere sagt.

Liebe ist also die Belohnung für Gehorsam und die Aufgabe des eigenen Willens. Sie macht Dich abhängig und gefügig. Ein Teufelskreis entsteht. Das ganze hat auch ein Suchtpotential, weil man das gute Gefühl dieser falschen „Liebe“ immer und immer wieder haben möchte und sich dann eher fügt.

Lovebombing ist jedenfalls selten echt. Solange sich der oder die Partner nach den Wünschen und Vorstellungen des Love Bombers richtet und sich in seinen Augen “richtig” verhält, strotzt die Beziehung nur so von überschwänglichen Liebesbeweisen des Love Bombers (mehr Infos hier).

Wie erkenne ich Lovebombing?

Du kannst dann Opfer von Lovebombing sein, wenn

  • der Gegenüber immer in Superlativen spricht (einzige echte Liebe, nur Du bist wichtig, nie habe ich jemand so geliebt wie Dich, Du bist die tollste Person auf der Welt usw.)
  • die Bindung als etwas einzigartiges besonderes dargestellt wird (füreinander bestimmt usw)
  • Geschenke überhand nehmen und teils deplaziert sind (auf Arbeit gesendete Geschenke usw.)
  • der andere Deine ganze Zeit beanspruchen möchte und Dir nichts mehr erlaubt ausser ihn/sie zu sehen
  • eine besondere Zukunft nur gemeinsam vorbestimmt seins oll
  • normale Komplimente unglaubhaft übertrieben sind (die schlauste, tollste, lustigste Person usw.)

Natürlich ist nicht ein Argument gleich Lovebombing. Die Vielzahl der Argumente hingegen ist ein Warnzeichen, das man aber oft auf Wolke sieben übersieht.

Auswirkungen auf Kinder

Lovebombing hat aber leider auch Auswirkungen auf Kinder. Denn diese übernehmen diese ungesunden Verhaltensweisen. Auch ihr Selbstbewusstsein leidet unter solchen Attacken des Lovebombing. Und das stellt nicht nur eine psychische Belastung oder Beeinträchtigung dar, es hindert die Entwicklung und gefährdet daher das Kindeswohl. On-Off-Beziehungen wie bei Borderline sind für kein Kind etwas gutes. Kinder lernen zudem, dass Manipulation wirkt oder dass man sich selbst nicht entwickeln darf.

Auch wenn es schwer ist, sich aus solchen Beziehungen zu lösen, muss man sich immer vor Augen führen dass diese nicht gesund sind.

Beziehung retten?

Wie bei allen psychischen Problemen stellt man sich immer die Frage, ob man eine solche Beziehung retten kann. Natürlich kann man das. Aber dazu muss man das Problem erkannt haben, sich hieraus lösen, Gespräche führen und mit Liebesentzug umgehen können. Eine gute fachliche Begleitung ist hier sicherlich hilfreich, damit Ihr euch nicht verzettelt.

Oft hat jedenfalls der Gegenüber eine Bindungsangst oder ist Narzisst. Und bei solchen Problemen ist eines klar: Nicht Du kannst den anderen Ändern. Er muss sich ändern. Und darüber hast Du keine Kontrolle.

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Recht allgemein

Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht

Wann kann man eigentlich beim Verwaltungsgericht im Familienrecht klagen? Welche Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht gibt es und wie merke ich dass ich die richtige Klage beim richtigen Gericht eingelegt habe? Das erkläre ich Euch in diesem Beitrag.

Klagen beim Verwaltungsgericht

Klagen beim Verwaltungsgericht sind nicht nur ein taktisches Mittel, um die Allianz von Jugendamt und Gericht, die sich kennen und unterstützen müssen, aufzubrechen. Sie bringen einen neuen Blickwinkel in das Verfahren. Verwaltungsgerichte arbeiten sehr aktensauber, kennen also den Aktenvortrag, ermitteln und prüfen formell. Ich habe eigentlich immer sehr gute Erfahrungen mit den Verwaltungsgerichten gemacht, was das angeht.

Klage bei Inobhutnahme auf Unzulässigkeit

Die hier im Blog bereits besprochene Klage ist diejenige auf Unzulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Inobhutnahme. Für den Zeitraum, bis ein Familiengericht entschieden hat, nachdem das Kind durch das Jugendamt herausgenommen wurde, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Ich habe hierüber bereits im Blog berichtet, was es dann alles zu beachten gibt. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Voraussetzungen einer Inobhutnahme ohne Beschluss.

Wenn sich durch die familiengerichtliche Entscheidung die Klage auf Unzulässigkeit der Herausnahme und Herausgabe des Kindes erledigt hat, kann man auf die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, damit geklärt wird, ob die Herausnahme bis zur Entscheidung des Amtsgerichts richtig oder falsch war.

Klage auf Akteneinsicht

Wenn das Jugendamt heimlich falsche Informationen sammelt, will man oft Akteneinsicht in die Jugendamtsakten. Dies wird oft verhindert. Eine Klage auf Akteneinsicht erhebt ihr ebenfalls am Verwaltungsgericht. Das Wichtigste, was es zu beachten gilt, habe ich hier geschildert.

Klagen bei Heimkostenbeitrag und Kindergeldübergang

Eine weitere Klagemöglichkeit ist es, wenn das Jugendamt geltend macht, dass ihr für eine Heimunterbringung den Heimkostenfaktor bezahlen müsst und das Kindergeld überleitet. Solche Klagen sind ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Vorteil sind dabei Klagen, in denen noch keine Hauptsacheentscheidung des Familiengerichtes besteht, weil sich gute Gründe finden lassen, dass dann ggf. das Abzweigen von Kindergeld und Heimkostenbeitrag nicht zulässig sein könnten. Man kann also incident versuchen, die Richtigkeit der Herausnahme zu prüfen.

Klagen bei unwahren Behauptungen

Wenn unwahre Behauptungen vorliegen, bei denen man Unterlassung begehren kann, dann sind diese auch den Verwaltungsgerichten zugeordnet. Ich arbeite in letzter Zeit gern mit einer Kombination aus Unterlassungsklage am Verwaltungsgericht und einer Amtshaftungsklage am Zivilgericht, um den Druck zu maximieren.

Leistungsklage auf Jugendhilfemaßnahme

Freundlicherweise erinnert mich Herr Niegel an die Leistungsklage. Jede Leistung, die das SGB VIII vorsieht, kann freilich auch im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden. Das können Beratungsleistungen sein i.S. d. §16 SGB VIII, Unterstützung beim Umgangsrechtausüben i.S. d. §18 SGB VIII, gemeinsames Wohnung Mutter-Vater-Kind i.S. §19 SGB VIII usw. usf.
Die Möglichkeiten des SGB VIII sind da schon sehr vielfältig, ich denke da muss man mal alles in einem neuen Beitrag vorstellen (folgt bald hier).

Fazit

Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht sind ein taktisches Mittel. Ich empfehle daher in den meisten Fällen ein solches Vorgehen.

Wenn Ihr nähere Infos wollt, nehmt doch die Beratungsmöglichkeiten des Vereins Erzengel in Anspruch, den wir im Mai 2022 gegründet haben.

Beratungstelefon von Erzengel

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Sorgerecht

Entscheidungen zu Entfremdung

Ich wurde von Matthias gefragt, ob es schon Entscheidungen zu Entfremdung nach §1666 BGB gibt. Ich hab dann mal gegoogelt (und sehe, dass es eigentlich ein wichtiges Buchprojekt wäre…)

In der Tat findet man Entscheidungen zu Entfremdung. Aber macht bitte nicht den Fehler und googelt nach §1666 BGB, sondern nach §1671 BGB.

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche nach §1671 BGB

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche, die in der Regel nach §1671 BGB getroffen werden. Wenn Eltern untereinander streiten, sind Maßnahmen nach §1671 BGB in der Regel solche, die Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB vorgehen als mildere Mittel i.S. §1666a BGB. Denn beispielsweise wird nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, verbleibt es bei gemeinsamer Sorge, was für das Kind besser ist und was eben den Entzug derselben verhindert.

Googelt also nicht nach §1666 BGB, wenn Ihr Entscheidungen sucht, sondern nach §1671 BGB und Loyalitätskonflikt, Entfremdung oder Bindungsintoleranz.

Ich werde hier ein paar Entscheidungen peu a peu vorstellen. Hier einmal die erste, die ich auf Anhieb gefunden habe:

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 zu Entfremdung in einer Entscheidung

Um Entfremdung vorzubeugen, kann eine Übertragung auf den anderen Elternteil des Aufenthalsbestimmungsrechtes rechtlich geboten sein. Die Kontinuität kann dahinter zurücktreten:

Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes
in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen.(Rn.34)

Tenor OLG Frankfurt 6 UF 233/20

Im obigen Fall wurde der Mutter das ABR (Aufenthaltsbestimmungsrecht) entzogen. Das Kind lebt seitdem beim Vater. Die Mutter hatte vorallem ausgeführt, dass das Kind zu ihr als Hauptbezugsperson somit Kontakt verliere und zu Freunden, also die Kontinuität das Kind weniger beeinträchtige.

Dem widersprach das OLG (Rn. 37):

„Die fehlende Bindungstoleranz der Mutter resultiert aus ihren nicht bewältigten Ängsten
vor dem Vater, die sie auf das Kind überträgt. A wurde immer wieder vermittelt,
dass der Umgang bedrohlich sei. Indem sie ihn einerseits motiviert, zum Vater zu gehen,
ihm andererseits aber vermittelt, dieser sei bedrohlich und unfähig, sendet die Kindesmutter
Doppelbindungsbotschaften an A aus. Das hat dazu geführt, dass A zunehmend
selbst Ängste entwickelte und sich bei den Übergaben kaum mehr von der Mutter trennen
konnte. Diese Feststellungen der Sachverständigen werden auch dadurch gestützt,
dass A nach der Unterbrechung der Umgangskontakte durch die Mutter unter Berufung
auf pandemiebedingte Gefahren, Übernachtungen beim Vater, bzw. teilweise auch die
Umgänge als solche zunächst verweigerte. A – so die Sachverständige weiter – habe immer
mehr kognitive Dissonanzen zwischen dem ihm positiv zugewandten Vater, mit dem
er qualitativ hochwertige Interaktionszeit verbracht habe und mit dem er gerne zusammen
sei, und den Ängsten und Sorgen der Mutter bezüglich der Umgänge und deren Erwartungshaltung
und negativem Vaterbild erlebt, was ihn vollkommen überfordere. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass A sich infolgedessen in einem maßgeblich durch die Mutter verursachten Loyalitätskonflikt befindet.

Die voraussichtlichen Folgen des Loyalitätskonflikts schildert die Sachverständige eindrücklich: Als Folge werde es A nicht mehr gelingen, die Beziehung zu beiden Eltern zuzulassen, sondern er werde sich
einseitig positionieren und den Kontakt zum Vater abbrechen. Er werde mit einem negativen
Vaterbild leben müssen, was ihn auch in der Beziehung zur Mutter beeinträchtigen werde. Die Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben und seines Selbstbildes werde darunter leiden. Schon jetzt zeigten sich erste Beeinträchtigungen wie ein dissoziierendes Verhalten, das A an den Tag lege, wenn er zu Kontakten mit seinem Vater gegen seinen Willen aufgefordert werde. A könne dann seine Emotionen nicht wahrnehmen und ausdrücken, was einen Risikofaktor für die Ausbildung psychischer Störungen darstelle.

Er zeige auch externalisierendes Verhalten, indem er agitiere und laut werde, wenn er überfordert sei. Ferner zeigten sich bereits erste psychosomatische Auswirkungen der Belastungssituation wie Einnässen, Harndrang, Nägelbeißen, Haareziehen und Zähneknirschen. Diese Reaktionen, so die Sachverständige, zeige A aufgrund der konflikthaften Umgangsregelung, nicht etwa aufgrund väterlichen Fehlverhaltens während der Umgänge. A sei an der Belastungsgrenze angelangt und benötige dringend Entlastung. Die
Sachverständige betont zwar, dass für die Gefährdung von A nicht allein die Mutter verantwortlich
sei, sondern diese der Situation geschuldet sei, die zwischen den Eltern bereits vor der Trennung bestanden habe und weiterbestehe. Letztlich lässt sich ihren Ausführungen aber entnehmen, dass der Loyalitätskonflikt überwiegend von der Mutter verursacht wird (S. 81-82, 106-107 GA).“

Daher kommt das OLG zu folgender sehr deutlichen Aussage auch gegen eine Empfehlung des Sachverständigen:

Es besteht nach Auffassung des Senats, der sich den zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichts diesbezüglich anschließt, daher nur dann die Chance, dass A beide Elternteile
erhalten bleiben, wenn er bei seinem Vater lebt.

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 Rn. 42

Ich finde das eine wichtige Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind voller Kraft. Zu Recht führt der Senat alleine aus, dass eine Entfremdung verhindert werden muss. Dies gelingt nicht im (dortigen) Haushalt der Mutter. Dann muss eben ein Perspektivwechsel her, selbst wenn es andere Empfehlungen und negative Folgen hat.

Das Oberlandesgericht hat hier nämlich rechtzeitig eingegriffen (bzw. das für den Ausgangsbeschluss zuständige AG Darmstadt ) und es nicht erst auf negative Entfremdungsfolgen ankommen lassen. Das halte ich für richtig, weil diese Folgen zu schwerwiegend sind, und das nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Kinderpsychiatrischer.

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung folgen…

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Gutachten

5 Gründe für die Mindestanforderungen

Eine Frage, die ich mir immer wieder stelle, ist die: Sind die Mindestanforderungen gut und richtig? Verbessern diese die Qualität in familienpsychologischen Gutachten oder ist es nur Augenwischerei? Ich nenne Euch in diesem Artikel 5 Gründe für die Mindestanforderungen, und zwar aus rechtlicher Sicht.

Update: 2025 ist die 3. Auflage der Mindestanforderungen erschienen. Es ändert sich nur wenig. Was? Das habe ich auf Gutachten-anfechten.de zusammengefasst.

Ich persönlich bin der Meinung, dass die Mindestanforderungen gut und richtig sind. Zwar wird dadurch nicht zwingend ein gutes familienpsychologisches Gutachten raus kommen. Jedoch wird es rechtlich einfacher, die Verwertbarkeit und die Prüffähigkeit zu belegen. Psychologische Fragen und Methoden können Juristen selten hinterfragen. Daher hier meine fünf Top Gründe, warum die Mindestanforderungen gut und wichtig sind.

1. Qualifikation von Sachverständigen wird endlich definiert.

Die Qualifikation von Sachverständigen für familienpsychologische Gutachten ist gesetzlich nicht definiert. Richter können also Psychologen quasi frei Schnautze bestellen, was selten gut ausgeht. Ein familienpsychologischer Sachverständiger muss neben spezifischen Kenntnissen im Familienrecht auch spezielle psychologische Kenntnisse rund um Kinder und Familie haben. Daher fordern die Mindestanforderungen eben dass nur Rechtspsychologen / Fachpsychologen Rechtspsychologie (BDP) entsprechend qualifiziert sind oder eingetragene Sachverständige der Psychotherapeutenkammern (lese mehr hier). Es wäre daher wünschenswert, wenn zumindest diese Spezialqualifikationen auch in §163 FamFG aufgenommen würden.

2. Qualifikation muss sich aus dem Gutachten ergeben

Ein weiterer guter Grund ist es, dass sich Qualifikationen endlich aus dem Gutachten ergeben müssen. Aussagen wie „dem Gericht bekannt aus vielen Verfahren“ reichen hierzu nicht (mehr) aus. Zudem: Warum sollte jemand seine Qualifikation verschweigen? Gutachten werden dadurch leichter prüfbar.

3. Wissenschaftliches Arbeiten wird endlich eingefordert

Die Mindestanforderungen fordern endlich, dass familienpsychologische Gutachten auch wissenschaftlich anhand aktueller Literatur begründet sind (siehe Seite 6 Mindestanforderungen). Das heißt, Richter werden mehr in die Verantwortung genommen. Dadurch wird die Prüffähigkeit gestärkt, aber auch Anwälte stärker gefordert, nicht nur das Ergebnis wahrzunehmen.

4. Psychologische Fragestellung muss erarbeitet werden

Die psychologische Fragestellung muss aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden. Es reicht nicht aus, einfach irgend etwas zu begutachten. Dabei muss diese psychologische Fragestellung aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden und nicht unabhängig von diesem.

Ihr glaubt gar nicht, wie oft „Sachverständige“ einfach nur aufgrund des Beweisbeschlusses loslegen. Dieser ist aber eine nur rechtliche Fragestellung und kann daher vom Psychologen nicht einfach ausgewertet werden.

5. Das Aussehen eines Gutachtens und der Inhalt sind nunmehr grob vorgegeben

Früher war es nun einmal so, dass Gutachten alles war, was ein Gutachter geschrieben hat. Heute wissen wir dank der Mindestanforderungen, dass ein Gutachten Seitenzahlen hat, unterschrieben wird, Quellen benennt und ein Literaturverzeichnis und welche möglichen Tests und Vorgehensweisen es gibt. Dadurch wird die Entscheidungsfreiheit des Gutachters nicht übermäßig eingeschränkt, stattdessen wird „nur“ ein Rahmen vorgegeben.

Fazit

Was haltet ihr von meinen 5 Gründe für die Mindestanforderungen? Durch die Mindestanforderungen ist zumindest ein erster Schritt zu mehr Qualität in familienpsychologischen Gutachten gemacht. Es wäre wünschenswert, dieses Mindestmaß direkt in §163 FamFG aufzunehmen, um diese für das Gericht und die Gutachter verbindlich sein zu lassen, auch für Amtshaftungsansprüche nach §839 BGB oder §839a BGB. Welche Gründe würdet ihr präferieren? Diskutiert es mit mir hier.

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Du benötigst Hilfe beim Gutachten anfechten?

Du oder Dein Anwalt, Ihr wisst beide nicht wie Ihr mit dem Gutachten umgeht? Wie man sowas anfechten kann? Da habe ich die Lösung für Euch: Meine Gutachtensrezension, eine rechtlich-sachliche Analyse als Rechtsgutachten -> Hilfe beim Gutachten anfechten

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Sorgerecht

Negative Folgen der Entfremdung für das Kind

Letztens hatten wir uns damit auseinandergesetzt, wie man mit Entfremdung umgeht und welche Zeichen man erkennen sollte, um Entfremdung zu vermeiden. Doch für die Argumentation bei Gericht ist es vorallem sehr wichtig, die negativen Folgen bei Entfremdung für das Kind zu kennen, um das Gericht von Maßnahmen bis hin zu §1666 BGB zu überzeugen.

Was ist eine Eltern-Kind-Entfremdung?

Eine Eltern-Kind-Entfremdung entsteht auf Grundlage eines Konfliktes zwischen den Eltern. Irgendwann kommt ein Elternteil auf die Idee, den anderen vom Leben des Kindes auszuschließen, obwohl es gerade keinen Grund gibt. Anders als in Fällen des Desinteresses von Elternteilen am Kind sind in solchen Fällen der Eltern-Kind-Entfremdung engagierte Eltern mit einer guten Bindung vorhanden, es gab meist keine Gewalt, ein gutes Miteinander. Echte Eltern-Kind-Entfremdung erfolgt also ohne objektiven Grund. Nur die Vorurteile des anderen Elternteiles sind Grund.

Negative Folgen der Eltern-Kind-Entfremdung für das Kind

Sie kann sich zu einer relevanten Störung entwickeln, wenn der elterliche Einfluss dazu führt, dass das Kind später aktiv den Kontakt ablehnt. Dadurch wird die Identitätsentwicklung beeinträchtigt. Denn Identität und Selbstkonzept entstehen im Zusammenspiel der Elternteile, die jeder einzelne Facetten abbildet und formt. Das Kind identifiziert sich normalerweise mit beiden Elternteilen.

Kinder, die an Entfremdung leiden, verlernen sich und ihrer Wahrnehmung zu misstrauen (was direkte Folge der Manipulation ist). Positive Gefühle zum Elternteil sind verboten. Nicht mehr eigene Erfahrungen sind für das Kind relevant, sondern vorgefertigtes Erleben des entfremdenden Elternteils.

Schlafstörung, Trennungs- und Bindungsängste können entstehen, sozialer Rückzug, fehlendes Vertrauen, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche, Leistungsstörungen. Nicht selten kommt es zu Schullaufbahnabbrüchen, was zu mehr Selbstzweifeln führt. Depressionen entwickeln sich, aber manchmal auch Alkoholsyndrome. Das, was dem Kind durch den anderen Elternteil fehlt, wird oft kompensiert, sei es durch Drogen, Suche nach Liebe und Beziehung in destruktiver Weise und mehr.

Letztlich kann hier das Kind nicht anders als sich teilweise zu verleugnen. Das Selbstwertgefühl, das für ein freies Erwachsenenleben wichtig ist, wird beeinträchtig.

Negative Folgen der Entfremdung sind Kindeswohlgefährdung

Es ist daher einfach nachvollziehbar, dass die negativen Folgen der Entfremdung eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Dabei sind die Kriterien konkret und erheblich unstreitig gegeben. Nur die Frage der Gegenwärtigkeit dürfte rechtlich ein Problem darstellen. Eine Gefahr ist dann Gegenwärtig, wenn der negative Eintritt von Folgen unmittelbar bevorsteht. Es muss also nicht bereits ein Schaden entstanden sein, er darf aber nicht nur fern möglich sein. Der Rechtsstreit dürfte sich daher um diesen Punkt drehen.

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