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Wie geht man bei Entfremdung / Kontaktproblemen vor

Auch wenn die Thematik rund um Gardener/PAS/EKE alt und immer wieder am diskutieren ist, wird von keinem Experten ernstlich in Frage gestellt, dass es Kontaktprobleme zwischen Elternteil und Kind geben kann. Doch wie gehe ich bei Entfremdung vor? Wie gehe ich mit Kontaktproblemen um?

Ob man in diesem Zusammenhang lieber der Vorgehensweise von Baumann, Michel-Biegel, Rücker und Serafin, Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung in der ZKJ oder derjenigen von Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ebenfalls in der ZKJ folgen möchte, spielt dabei erst einmal keine Rolle. Wichtig ist, dass beide Meinungen Lösungsansätze darbieten. Ich selbst präferiere die erstere Vorgehensweise der Intervention:

Lösungsansatz 1: Schnelle Kontaktregelungen

  • Schnelle vorläufige Festlegung bindungserhaltender Kontaktregelungen
  • Hinführung zur Praxis paralleler Elternschaft
  • Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an psychologischer Beratung
  • Psychologischer und praktischer Beistand fur das betroffene Kind
zitiert nach Baumann, Michel-Biegel, Rücker und Serafin, Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung in ZKJ 7/22

Vorteil: Diese Lösung basiert auf bisherigen Hilfsangeboten und ist daher flächendeckend umsetzbar.

Michael Langhans, Volljurist

Die Gegenmeinung von Zimmermann et al. echauffiert sich sehr über die Schlüsse von Rücker und anderen, nutzt statt Entfremdung lieber den Begriff Kontaktprobleme, kommt aber auch zum Ergebnis, dass man einiges erst einmal herausarbeiten muss und insoweit die Ursachen der Kontaktprobleme diagnostisch bearbeiten muss:

Lösungsansatz 2: Diagnostik

„Erhoben werden sollen also Befunde insbesondere zu (a) Art und Austragungsform elterlicher Konflikte, einschließlich des Einbezugs des Kindes,
(b) Geschichte und Situation der elterlichen Zusammenarbeit (Co-Parenting),
(c) Art und Hintergründe der wechselseitigen Wahrnehmung beider Elternteile,
(d) Erleben und Umgangsweise beider Elternteile mit dem Verlauf der Trennung und der Aufgabe einer Neuorientierung für sich und das Kind,
(e) Geschichte und gegenwärtige Qualität der Beziehungen des Kindes zu jedem Elternteil,
(f) Belastung und Bewältigungsfähigkeiten des Kindes sowie die kindliche Wahrnehmung elterlicher Erwartungen und eigener Interessen,
(g) weitere Einflüsse von Geschwistern, Familienangehörigen und Fachkräften auf die Dynamik im Konfliktfall sowie
(h) Lösungsvorstellungen von Eltern und Kind.“

zitiert nach Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023

Der Zweite Ansatz ist zu fachspezifisch, damit wird die Entscheidungsfindung wieder zu sehr in die Hände von Psychologen gelegt, von deren Qualität hängt damit auch ab, ob und wie es weitergeht.

Lösungsansatz 1 gibt dem Juristen umsetzbares Vorgehen an die Hand. Er ist zu präferieren.

Michael Langhans, Sorgerechtsexperte

Auch wenn es lobenswert ist, die Grundlagen eines Verhaltens zu verstehen, befürchte ich dass damit der Manipulation Tür und Tor geöffnet ist. Denn mit falschen oder unzureichenden Antworten kann man hier das Ergebnis beeinflussen.

Überhaupt wird doch aktuell in Verfahren zu sehr diskutiert und zu wenig gehandelt, wo doch Zeit ein wesentlicher Faktor ist.

Kinder wollen zu Umgang verpflichtet werden

Bekanntermaßen hat Dettenborn bereits vor langer Zeit klargestellt, dass auch Kinder bisweilen froh sind, zu Umgang „gezwungen“ zu werden, insbesondere wenn Entfremder am Werk sind.

„Das Kind ist eventuell froh, durch die Aufforderung zum Kontakt aus der Unentschlossenheit geholt zu werden. Das schließt Proteste gegen den Sozialarbeiter oder Richter, der Kontakt angeordnet hat, nicht aus. Sie sind meist eine Information an den manipulierenden Elternteil: Ich bin gezwungen zu gehen, es ist nicht meine Schuld.“

zitiert nach Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Auflage 2021, S. 118

Daher fußt Lösungsansatz 1 doch nur in dieser alten Weisheit, wie sie Dettenborn zu Papier gebracht hat. Daran ändert dann auch nicht, dass Kindler und Co. zu Recht darauf hinweist, dass das Helfersystem in der Hochkonflikthaftigkeit an ihre Grenzen stößt:

Es gibt zu wenig echte Angebote

„Schließlich stimmen wir zu, dass Hilfeangebote in geeigneten Fällen meist bei der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern ansetzen müssen und neben den Chancen auch die Grenzen des Hinwirkens auf elterliches
Einvernehmen erkannt werden müssen.
(…)
Allerdings stellt die Hochkonflikthaftigkeit Fachkräfte der Trennungsberatung, wie eine aktuelle Umfrage zeigt ( Kindler/Eppinger, 2022), weiterhin häufig vor erhebliche Herausforderungen. Deshalb ist es nötig, spezialisierte Beratungs- und Hilfekonzepte für hochkonflikthafte Eltern, die sich als wirksam erwiesen haben (z.B. Retz , 2015; Visser/van Lawick, 2021), stärker zu fördern und flächendeckend auszurollen.“

zitiert nach Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023

Statt also darauf hinzuweisen, dass man flächendeckendere Hilfekonzepte benötigt, ist es m.E. wichtig, diese Hilfe darzutun; und deshalb finde ich die Lösungsansätze 1 verbindlicher. Sie sind ein pragmatischer Ansatz, der mit den bisherigen Angeboten umsetzbar ist und damit eine Lösungsmöglichkeit sein könnte. Denn Zeit, bis Beratungsangebote ausgerollt sind und dann dem Jurist bekannt sind, spielt nur dem in die Hände, der keine Lösung möchte. Mit den oben dargelegten Handreichungen kann man jedenfalls bei Entfremdung vorgehen.

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Entscheidungen zu Entfremdung

Ich wurde von Matthias gefragt, ob es schon Entscheidungen zu Entfremdung nach §1666 BGB gibt. Ich hab dann mal gegoogelt (und sehe, dass es eigentlich ein wichtiges Buchprojekt wäre…)

In der Tat findet man Entscheidungen zu Entfremdung. Aber macht bitte nicht den Fehler und googelt nach §1666 BGB, sondern nach §1671 BGB.

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche nach §1671 BGB

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche, die in der Regel nach §1671 BGB getroffen werden. Wenn Eltern untereinander streiten, sind Maßnahmen nach §1671 BGB in der Regel solche, die Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB vorgehen als mildere Mittel i.S. §1666a BGB. Denn beispielsweise wird nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, verbleibt es bei gemeinsamer Sorge, was für das Kind besser ist und was eben den Entzug derselben verhindert.

Googelt also nicht nach §1666 BGB, wenn Ihr Entscheidungen sucht, sondern nach §1671 BGB und Loyalitätskonflikt, Entfremdung oder Bindungsintoleranz.

Ich werde hier ein paar Entscheidungen peu a peu vorstellen. Hier einmal die erste, die ich auf Anhieb gefunden habe:

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 zu Entfremdung in einer Entscheidung

Um Entfremdung vorzubeugen, kann eine Übertragung auf den anderen Elternteil des Aufenthalsbestimmungsrechtes rechtlich geboten sein. Die Kontinuität kann dahinter zurücktreten:

Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes
in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen.(Rn.34)

Tenor OLG Frankfurt 6 UF 233/20

Im obigen Fall wurde der Mutter das ABR (Aufenthaltsbestimmungsrecht) entzogen. Das Kind lebt seitdem beim Vater. Die Mutter hatte vorallem ausgeführt, dass das Kind zu ihr als Hauptbezugsperson somit Kontakt verliere und zu Freunden, also die Kontinuität das Kind weniger beeinträchtige.

Dem widersprach das OLG (Rn. 37):

„Die fehlende Bindungstoleranz der Mutter resultiert aus ihren nicht bewältigten Ängsten
vor dem Vater, die sie auf das Kind überträgt. A wurde immer wieder vermittelt,
dass der Umgang bedrohlich sei. Indem sie ihn einerseits motiviert, zum Vater zu gehen,
ihm andererseits aber vermittelt, dieser sei bedrohlich und unfähig, sendet die Kindesmutter
Doppelbindungsbotschaften an A aus. Das hat dazu geführt, dass A zunehmend
selbst Ängste entwickelte und sich bei den Übergaben kaum mehr von der Mutter trennen
konnte. Diese Feststellungen der Sachverständigen werden auch dadurch gestützt,
dass A nach der Unterbrechung der Umgangskontakte durch die Mutter unter Berufung
auf pandemiebedingte Gefahren, Übernachtungen beim Vater, bzw. teilweise auch die
Umgänge als solche zunächst verweigerte. A – so die Sachverständige weiter – habe immer
mehr kognitive Dissonanzen zwischen dem ihm positiv zugewandten Vater, mit dem
er qualitativ hochwertige Interaktionszeit verbracht habe und mit dem er gerne zusammen
sei, und den Ängsten und Sorgen der Mutter bezüglich der Umgänge und deren Erwartungshaltung
und negativem Vaterbild erlebt, was ihn vollkommen überfordere. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass A sich infolgedessen in einem maßgeblich durch die Mutter verursachten Loyalitätskonflikt befindet.

Die voraussichtlichen Folgen des Loyalitätskonflikts schildert die Sachverständige eindrücklich: Als Folge werde es A nicht mehr gelingen, die Beziehung zu beiden Eltern zuzulassen, sondern er werde sich
einseitig positionieren und den Kontakt zum Vater abbrechen. Er werde mit einem negativen
Vaterbild leben müssen, was ihn auch in der Beziehung zur Mutter beeinträchtigen werde. Die Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben und seines Selbstbildes werde darunter leiden. Schon jetzt zeigten sich erste Beeinträchtigungen wie ein dissoziierendes Verhalten, das A an den Tag lege, wenn er zu Kontakten mit seinem Vater gegen seinen Willen aufgefordert werde. A könne dann seine Emotionen nicht wahrnehmen und ausdrücken, was einen Risikofaktor für die Ausbildung psychischer Störungen darstelle.

Er zeige auch externalisierendes Verhalten, indem er agitiere und laut werde, wenn er überfordert sei. Ferner zeigten sich bereits erste psychosomatische Auswirkungen der Belastungssituation wie Einnässen, Harndrang, Nägelbeißen, Haareziehen und Zähneknirschen. Diese Reaktionen, so die Sachverständige, zeige A aufgrund der konflikthaften Umgangsregelung, nicht etwa aufgrund väterlichen Fehlverhaltens während der Umgänge. A sei an der Belastungsgrenze angelangt und benötige dringend Entlastung. Die
Sachverständige betont zwar, dass für die Gefährdung von A nicht allein die Mutter verantwortlich
sei, sondern diese der Situation geschuldet sei, die zwischen den Eltern bereits vor der Trennung bestanden habe und weiterbestehe. Letztlich lässt sich ihren Ausführungen aber entnehmen, dass der Loyalitätskonflikt überwiegend von der Mutter verursacht wird (S. 81-82, 106-107 GA).“

Daher kommt das OLG zu folgender sehr deutlichen Aussage auch gegen eine Empfehlung des Sachverständigen:

Es besteht nach Auffassung des Senats, der sich den zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichts diesbezüglich anschließt, daher nur dann die Chance, dass A beide Elternteile
erhalten bleiben, wenn er bei seinem Vater lebt.

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 Rn. 42

Ich finde das eine wichtige Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind voller Kraft. Zu Recht führt der Senat alleine aus, dass eine Entfremdung verhindert werden muss. Dies gelingt nicht im (dortigen) Haushalt der Mutter. Dann muss eben ein Perspektivwechsel her, selbst wenn es andere Empfehlungen und negative Folgen hat.

Das Oberlandesgericht hat hier nämlich rechtzeitig eingegriffen (bzw. das für den Ausgangsbeschluss zuständige AG Darmstadt ) und es nicht erst auf negative Entfremdungsfolgen ankommen lassen. Das halte ich für richtig, weil diese Folgen zu schwerwiegend sind, und das nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Kinderpsychiatrischer.

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung folgen…

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Negative Folgen der Entfremdung für das Kind

Letztens hatten wir uns damit auseinandergesetzt, wie man mit Entfremdung umgeht und welche Zeichen man erkennen sollte, um Entfremdung zu vermeiden. Doch für die Argumentation bei Gericht ist es vorallem sehr wichtig, die negativen Folgen bei Entfremdung für das Kind zu kennen, um das Gericht von Maßnahmen bis hin zu §1666 BGB zu überzeugen.

Was ist eine Eltern-Kind-Entfremdung?

Eine Eltern-Kind-Entfremdung entsteht auf Grundlage eines Konfliktes zwischen den Eltern. Irgendwann kommt ein Elternteil auf die Idee, den anderen vom Leben des Kindes auszuschließen, obwohl es gerade keinen Grund gibt. Anders als in Fällen des Desinteresses von Elternteilen am Kind sind in solchen Fällen der Eltern-Kind-Entfremdung engagierte Eltern mit einer guten Bindung vorhanden, es gab meist keine Gewalt, ein gutes Miteinander. Echte Eltern-Kind-Entfremdung erfolgt also ohne objektiven Grund. Nur die Vorurteile des anderen Elternteiles sind Grund.

Negative Folgen der Eltern-Kind-Entfremdung für das Kind

Sie kann sich zu einer relevanten Störung entwickeln, wenn der elterliche Einfluss dazu führt, dass das Kind später aktiv den Kontakt ablehnt. Dadurch wird die Identitätsentwicklung beeinträchtigt. Denn Identität und Selbstkonzept entstehen im Zusammenspiel der Elternteile, die jeder einzelne Facetten abbildet und formt. Das Kind identifiziert sich normalerweise mit beiden Elternteilen.

Kinder, die an Entfremdung leiden, verlernen sich und ihrer Wahrnehmung zu misstrauen (was direkte Folge der Manipulation ist). Positive Gefühle zum Elternteil sind verboten. Nicht mehr eigene Erfahrungen sind für das Kind relevant, sondern vorgefertigtes Erleben des entfremdenden Elternteils.

Schlafstörung, Trennungs- und Bindungsängste können entstehen, sozialer Rückzug, fehlendes Vertrauen, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche, Leistungsstörungen. Nicht selten kommt es zu Schullaufbahnabbrüchen, was zu mehr Selbstzweifeln führt. Depressionen entwickeln sich, aber manchmal auch Alkoholsyndrome. Das, was dem Kind durch den anderen Elternteil fehlt, wird oft kompensiert, sei es durch Drogen, Suche nach Liebe und Beziehung in destruktiver Weise und mehr.

Letztlich kann hier das Kind nicht anders als sich teilweise zu verleugnen. Das Selbstwertgefühl, das für ein freies Erwachsenenleben wichtig ist, wird beeinträchtig.

Negative Folgen der Entfremdung sind Kindeswohlgefährdung

Es ist daher einfach nachvollziehbar, dass die negativen Folgen der Entfremdung eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Dabei sind die Kriterien konkret und erheblich unstreitig gegeben. Nur die Frage der Gegenwärtigkeit dürfte rechtlich ein Problem darstellen. Eine Gefahr ist dann Gegenwärtig, wenn der negative Eintritt von Folgen unmittelbar bevorsteht. Es muss also nicht bereits ein Schaden entstanden sein, er darf aber nicht nur fern möglich sein. Der Rechtsstreit dürfte sich daher um diesen Punkt drehen.

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Wie gehe ich mit Entfremdung um?

Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil ist ein Phänomen, das wir in vielen Verfahren erleben. Dabei meine ich die tatsächliche Vorenthaltung eines Kindes von einer Bezugsperson und eine aufgeweichte Bindung. Gleichzeitig handelt dieser Artikel nicht von der PAS-Theorie nach Gardner, die bisweilen kritisiert wird. Diese Diskussion, ob es PAS als eigene psychische Störung gibt oder ob die Thesen von Gardner alle richtig waren oder ob sie unwissenschaftlich sind, verschleiert nämlich, dass es die (gewaltsame) Entfremdung gibt. Dass Eltern und/oder Kinder hierunter leiden. Nur letzteres ist für uns alle relevant, diese Entfremdung muss zum Wohle des Kindes beseitigt werden.

Entfremdung

Oftmals sind es Kleinigkeiten, mit denen eine Entfremdung beginnt. So wie dieser Chat, den ich vor ein paar Monaten erhielt und den ich etwas verfremdet habe. Es geht hier ja nicht um ein Bashing einer Person, sondern um konkrete Kritik an Vorgehen und an Lösungsansätzen:

Fake Chat nach einer wahren Begebenheit aus 2021

Nennt mich ein Sensibelchen, aber ich finde es gibt nicht „meine“ oder „deine“ Woche. Stattdessen gibt es das Kindeswohl, das bedingt dass alle Elternteile Kontakt mit dem Kind haben dürfen. Es gibt ein Bedürfnis des Kindes nach Kontakt mit dem Vater, der nicht ignoriert werden darf.

Natürlich wird jetzt der eine oder andere hier sagen, dass wenn es Umgangsvereinbarungen gibt, diese auch einzuhalten sind. Ausnahmen muss man extra regeln. Aber muss man diese Situation wirklich rechtlich interpretieren? Kommt es nicht vielmehr darauf an, dass es keinen Kontakt gibt, obwohl dieser möglich wäre? Zudem: Während Isolation und Quarantäne hat man ja notgedrungen auch Kontakt miteinander, verliert der andere Elternteil dadurch etwas?

Mich stört alleine, dass man hier billigend den Kontaktabbruch in Kauf nimmt. Und genau so entstehen Entfremdungen.

Was passiert hier aus Sicht des Kindes?

Alle Beteiligten sollten sich hier die Frage stellen, was aus Sicht des Kindes passiert. Geht es wirklich um die Wünsche der Erwachsenen? Wie reagiert ein Kind darauf, wenn man seinen Wunsch nach Kontakt mit den Eltern missachtet? Wieso muss ein Elternteil für das Kind sprechen?

Auch hier ist die rechtliche Situation vollkommen egal: Der Wunsch des Kindes sollte im Zentrum der Betrachtungen sehen. Und Eltern sollten erkennen, dass es für alle ein „mehr“ ist, wenn das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil bekommt.

Nicht alle Umgangsprobleme sind Entfremdung oder PAS

Eines muss klar angesprochen werden: Nicht jedes Problem kann dabei bereits eine Entfremdung sein. Die beginnende Entfremdung hingegen wird oft bagatellisiert, bis irreparable Schäden entstehen. Die Abgrenzung ist schwierig und fordert oft auch erhebliche Disziplin bei dem betroffenen, entfremdeten Elternteil. Manchmal muss man nämlich an seiner Feinfühligkeit arbeiten und darf sich nicht provozieren lassen. Vielleicht sollte man auch die Kommunikation mit dem Partner verbessern, um gewaltlos zu streiten? Vielleicht sollte man auch aus Sicht des anderen Elternteiles überlegen, wie die eigene Forderung ankommt oder ob man wegen einer einmaligen Situation Aufheben machen muss?

Doch manchmal liegen solche Entfremdungen auch in Persönlichkeitsstörungen wie Borderline oder Narzissmus begründet. Dann wird man alleine keine Abhilfe schaffen können, und Zurückhaltung wird dann eher die Entfremdung begünstigen.

Empfehlung bei beginnender Entfremdung

Von einer beginnenden Entfremdung spreche ich, wenn eine Systematik hinter mehreren ausgefallenen Kontakten oder ausgefallenem Umgang zu erkennen ist, insbesondere wenn mehrere Umgänge hintereinander ausfallen. Länger als vier Wochen auf einen Umgang verzichten müssen aus Sicht des Kindes halte ich für Kindeswohlgefährdung.

Welche Anzeichen sprechen für eine Entfremdung?

Aus meiner Sicht kann eine Entfremdung vorliegen oder beginnen, wenn mindestens drei der folgenden Aspekte vorliegen+

  • Das Kind äußert sich plötzlich negativ über den Umgang trotz Fehlens von negativen Momenten im Umgang
  • Das Kind ist plötzlich kurz angebunden am Telefon und sagt nichts
  • Das Kind ist am Umgangstermin krank, ohne dass Bettlägrigkeit festgestellt ist
  • Der andere Elternteil übernimmt plötzlich die Kommunikation für das Kind
  • Das Kind soll gegenüber Dritten geäußert haben, keinen Kontakt mehr zu wollen oder weniger Umgang
  • Das Kind ist telefonisch zur besprochenen Zeit nicht erreichbar, schläft schon, noch unterwegs
  • Telefonate werden plötzlich unterbrochen
  • plötzlich sind am Umgangswochenende unverschiebbare Termine, an denen man aber nicht teilnehmen oder hinbringen darf
  • Beweise für das Verhalten des Kindes werden behauptet oder angeführt
  • von der anderen Elternseite gibt es keine Bemühungen, die Situation zu verbessern
  • unabgesprochene Wegzüge, die Distanz zwischen Elternteil und Kind bringt

Natürlich kann jeder dieser Punkte eine natürliche Ursache haben. Wie immer gilt: dies ist alles nicht abschließend, es kommt immer auf den Einzelfall an. Diese Punkte spiegeln aber meine Erfahrungen der letzten Jahre wieder.

Wie also gehe ich mit dieser beginnenden Entfremdung um? Vor Einleitung eines Verfahrens sollte man nochmals das Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen. Und ja, das meine ich auch, wenn das Verhältnis hochstrittig ist. Vielleicht kann ein Mittelsmann helfen oder eine Mediation, manchmal aber auch ein höflicher Brief. Erfahrungsgemäß wird sich dann aber nichts ändern.

Wenn ein Verfahren unvermeidlich ist…

Wenn ein Verfahren unvermeidlich ist, dann sollte man darauf dringen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Gegebenenfalls sollte man ein Gutachten aus Sicht des Kindes beauftragen (z.B. bei Dr. Stefan Rücker) und die Entfremdungsanhaltspunkte benennen. Darüber hinaus sollte man auch einen Schwerpunkt auf die Folgen einer Entfremdung legen und diese ausführlich darlegen.

Gerichte nehmen beginnende Entfremdung nicht ernst

Es ist leider eine Wahrheit: Beginnende Entfremdung wird von den Familiengerichten nicht ernst genommen. Manchmal wird es auf den Konflikt der Eltern geschoben oder bagatellisiert, weil ein ausfallender Kontakt ja nicht so schlimm ist. Dass dadurch zum Nachteil des Kindes Selbstläufer ausgelöst werden, die in der Entfremdung enden. Bei vollendeter Entfremdung ist nämlich oft von Seiten des Gerichtes keine Chance auf Abänderung gegeben, oder nur noch ein Heim- und Therapieaufenthalt hilfreich.

Was kann man bei vollendeter Entfremdung tun?

Bei vollendeter Entfremdung kann man in der Regel nichts mehr tun. Denn dann ist die Entfremdung der (fremdgesteuerte, manipulierte) Wille des Kindes, den zu brechen eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Daher ist es so wichtig, dass man so schnell wie möglich handelt und erste Tendenzen anspricht und bei Gericht bestreitet.

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