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Qualifikation Sachverständige im Familienrecht

Über Fehler in Gutachten, insbesondere familienpsychologischen Gutachten, haben wir uns schon oft unterhalten. Oft geht es dabei auch um die Frage, ob ein Sachverständiger oder eine Sachverständige die notwendigen Qualifikationen hat, um als solcher im Kindschaftsrecht tätig zu sein. Wie ich herausfinden kann, ob ein Sachverständiger die notwendige Expertise hat, das erkläre ich Euch in diesem Beitrag. Qualifikation Sachverständige zu prüfen ist dabei gar nicht so schwer. Und wenn ihr es selber nicht herausfinden könnt, dann benötigt ihr vielleicht eine kritische Gutachtensrezension von mir, die diesen und viele andere Aspekte prüft.

Qualifikation Sachverständige

Die gesetzliche Grundlage für Sachverständigengutachten und die Qualifikation derselben in Kindschaftssachen findet sich im FamFG in §163:

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

§163 Abs. 1 FamFG

Welche Mindestqualifikation muss ein Sachverständiger in Kindschaftssachen haben?

Gutachter nach dem Gesetz kann daher jemand sein, der mindestens eine

  • psychologische
  • psychotherapeutische
  • kinder- und jugendpsychiatrische
  • psychiatrische
  • ärztliche
  • pädagogische oder
  • sozialpädagogische

Berufsqualifikation hat. Man muss also, folgt man dem Gesetz, nur eines dieser Fächer studiert haben, wobei Pädagogen und Sozialpädagogen noch belegen müssen dass sie analytisch-diagnostische Kenntnisse haben.

Gutachter ist man nicht deshalb, weil man studiert hat. Da muss mehr sein an Erfahrung und Kenntnissen

Michael Langhans, Volljurist

Das Problem liegt also im Bereich des Wortes „mindestens“. Diese eröffnen also durchaus die Erkenntnis, dass es nicht ausreicht, mal eben so „Psychologe“ zu sein, dass man vertieftes Wissen haben muss.

Video zum Thema

Qualifikation des Sachverständigen gem. der Mindestanforderungen

Weil also bereits der Gesetzgeber sagt, dass man wohl mehr sein muss als ein Psychologe, führen die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Auflage) aus:

Aufgrund der Vielfältigkeit und Anforderungen, nicht zuletzt auch aufgrund der möglichen weitreichenden Bedeutung der Empfehlungen
der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren, ist eine besondere Sachkunde notwendig, die weit über übliche Studieninhalte der Psychologie und Medizin hinausreicht. Deshalb sind zusätzliche, nachgewiesene, forensische Kenntnisse und Erfahrungen der Sachverständigen notwendig.

Mindestanforderungen, S.9

Diese Kenntnisse und Erfahrungen müssen nachgewiesen (!) sein.

Folgerichtig fordern die Mindestanforderungen auf Seite 13 daher auch die Benennung derselben im Gutachten:

Nennung des Sachverständigen samt seiner wesentlichen relevanten beruflichen Abschlüsse und Zusatzqualifikationen

Mindestanforderungen, S.13

Doch das ist noch nicht alles. Wie so oft lohnt es sich, solche Dokumente bis zum Schluss zu lesen:

Folgende belegbaren Kenntnisse muss ein Gutachter haben:

  • Erwerb fundierter theoretischer, auch rechtlicher Kenntnisse
  • Fachlich begleitete Praxiserfahrung und supervidierte Fallarbeit
  • Abschlussprüfung mit Bestätigung
  • Kontrollierte Fortbildungsverpflichtung

(vgl. S. 19/20 der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht)

Für die folgenden Berufsgruppen gibt es jeweils gesonderte Qualifikationsvoraussetzungen, um als Gutachter und Sachverständige tätig zu sein:

Qualifikationen von Ärzten als Sachverständige

Unterschieden wird erst einmal zwischen Ärzten (Psychiatern) und Kinderpsychiatern.

Für Ärzte (Abschluss Staatsexamen) gilt:

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Psychiater müssen folgende Schwerpunkte belegen können:

  • Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
  • Zertifikat forensische Psychiatrie (DGPPN)

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Kinderpsychiater müssen die folgende Qualifikation haben:

  • Zertifikat für kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtung (BAG KJPP; BKJPP; DGKJP)

Für mich ist zudem problematisch, wenn ein Spezialist für Kinder auch Erwachsene begutachtet. Es gibt durchaus renommierte Kinderpsychiater, die solche Begutachtungen von Erwachsenen deswegen ablehnen.

Qualifikationen von Psychologen als Sachverständige in Kindschaftssachen

Psychologen hingegen müssen folgende Aspekte im Gutachten belegen können, ggf. auf Eure Nachfrage hin:

Psychologen (Diplom/Master):

  • Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs
  • postgradualer oder Weiterbildungsstudiengang (Master of Science Rechtspsychologie)

Wenn diese Kenntnisse nicht nachgewiesen sind, dürfte ein normales Studium nur in Ausnahmefällen ausreichen. Ggf. muss der Sachverständige dann seine Studienmodule offenlegen.

Gebt euch nicht mit einem „nur“ Psychologen zufrieden. Seid standhaft und fordert die Unterlagen der Qualifikation an.

Michael Langhans, Herausgeber

Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

• Eintragung in Sachverständigenlisten von Psychotherapeutenkammern

Psychologische Psychotherapeuten, also Psychologen mit einer Approbation, müssen in die Sachverständigenliste ihrer Kammer (=Bundesland des Wohnortes) eingetragen sein.

Nur eingetragene Psychotherapeuten können geeignete Sachverständige sein

Michael Langhans

Für Niedersachen geht man dazu auf die Webseite der Psychotherapeutenkammer Niedersachen (via Google oder direkt https://www.pknds.de/)

Nur diese 5 Psychologen sind in Niedersachen als Sachverständige in Kindschaftssachen geeignet i.S. §163 I FamFG.

Fazit

Anders als es die Gerichte oft vorgeben, ist eben nicht jeder geeigneter Sachverständiger i.S. des Gesetzes. Qualifikation Sachverständige wird aber zu selten hinterfragt und geprüft. Auch wenn die Mindestanforderungen oder vergleichbare Standards kein Gesetzesrecht sind, geben sie doch wieder was wissenschaftlich und damit der Prüffähigkeit dienend gefordert wird, um ein Gutachten zu erstellen. Die Justiz hingegen und die Anwälte der Beteiligten sollten hier mehr Augenmaß walten lassen. Gutachten, die den Mindeststandards entsprechen, vereinfachen am Ende die Diskussion über das Ergebnis. Wer es sich einfach macht und sagt „Gutachter ist, wer zum Gutachter bestellt wurde“, der hat kein Interesse an einer Qualität im Familienrecht. Und das ist abzulehnen.

Fragen und Antworten zur Qualifikation der Sachverständigen

Reicht es aus, wenn der Gutachter seine Qualifikation auf seiner Homepage angiebt

Gem. der Mindeststandards sind diese Qualifikationen im Gutachten zu benennen. Ich selber lese und suche aber immer nach den Gutachtern und nutze alle Quellen, auch Webseiten.

Muss der Gutachter einen Beleg für seine Qualifikation vorlegen?

In der Regel nicht. Dies fordern die Mindestanforderungen auch nicht. Wenn aber Recherchen Ungereimtheiten ergeben oder Fragen aufwerfen, dann kann hier im Einzelfall sicher ein Nachweis gefordert werden. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass gegebene Angaben richtig sind. Wer tiefer gehen will, kann über die Universität und die damals gültige Prüfungsordnung auch belegen, ob Angaben zu den relevanten Lehrinhalten richtig sind oder nicht.

Muss ein Richter die Mindestanforderungen beachten?

Grundsätzlich ist der Richter nur dem Gesetz verpflichtet. Die Mindestanforderungen sind leider kein Gesetz. Er kann also auch eigene Sachverständige benennen. Dann würde ich aber vertiefende Nachfragen stellen, weshalb das Gericht von einer Qualifikation ausgeht. „Gerichtsbekannt“ ist kein Argument.

Macht sich ein Sachverständiger haftbar, wenn er nicht die notwendige Qualifikation hat?

Meiner Meinung nach ja, weil er dies vor Gutachtensauftragsannahme zu prüfen hat. Dann sind Ansprüche nach §839a BGB denkbar. Da die Standards aber nicht verbindlich sind, empfiehlt es sich mindestens einen weiteren Fehler aufzudecken.

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