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Anwalt zum Schämen

Ich kritisiere meinen Berufstand ja öfter. Aber dass ich einen Anwalt zum Schämen finde, das kommt nicht alle Tage vor. Dabei ist Sorgerecht nicht so schwer, wenn man ein wenig Gespür hat. Trotzdem gibt es den Typus Anwalt, der seine Leute 100% in den Abgrund rasen lässt und danach nicht mal die Sauerei sauber macht.

Was war passiert?

Ein Anwalt oder eine Anwältin – Anonymität schadet nicht bei mehr oder minder aktuellen Fällen – vertritt. Und versäumt es, dafür zu sorgen, dass die Eltern beim Anhörungstermin wissen, dass es einen Beschluss gibt und was in diesem steht. Im Termin dann der Schock: Kind wird nicht zurückgegeben, es muss beim Ergänzungspfleger bleiben. Das an sich ist schon schlimm, aber was dann passiert, schlägt dem Fass den Boden aus: Man unternimmt gegen den eA Beschluss… nichts (!). Selbst jetzt sorgt man nicht dafür, dass die Eltern wissen was zu tun ist. Weil man selbst ahnungslos ist? Weil es einem egal ist dass Kinder leiden? Weil man keine Ahnung hat?
Stattdessen fährt man in Urlaub, was an und fürsich erlaubt ist, aber nicht wenn kritische Fälle offen sind. Und dann kommt eben der Beweisbeschluss: Gutachten.
Immerhin, denke ich mir, noch ist also nicht alles verloren.

Mein emotionales Video zum Thema Anwalt zum Schämen

Anwalt zum Schämen

Was also berät und empfiehlt unser Anwalt zum Schämen? Also eigentlich nichts. Weil ja Urlaub. Aber die ReNoFa (Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte) empfiehlt auf den Anruf des Gutachters zu warten. Ähm. Okay, Ahnung muss sie nicht haben, und ich diskutiere jetzt auch nicht über Gutachten pro oder contra (das könnt ihr hier besser nachlesen).

Aber man erkennt nicht, dass der Beweisbeschluss Schrott ist. Standardfrage nach der Erziehungsfähigkeit und nicht danach, was für das Kind am Besten ist. Ein Amateurhafter Fehler, soetwas nicht zu sehen und nicht zu wissen (Empfehlung: Mein Buch kaufen).

Gegenvorstellung, lieber Kollege zum Schämen!

Gegenvorstellung heißt das Zauberwort, wie es im Fall Carola Koch schon wunderbar funktioniert hat.

Von den Sachverhaltsfehlern im Protokoll mag ich schon gar nicht mehr reden im Moment…

Eines ist Klar: Sowas darf nicht passieren. Never. Kämpfen, liebe Kollegen, nicht im Stich lassen. Und wenn mal ein Kind in der (Inobhutnahme)Brunnen gefallen ist, dann bitte einfach alles besser machen und den Schaden beheben. Danke. Dann muss ich mich nicht mehr für Euch schämen.

Welche Fremdschämmomente habt Ihr erlebt mit Anwälten?

Diskutiert mit mir in den Kommentaren!

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Sorgerecht

Was nutzt meinem Ziel?

Handlungen im Kampf um das Kind und gegen das Jugendamt sollte man immer an der Frage abrichten, was nutzt meinem Ziel. Nur damit kommt man weiter. Das Amt mit seinen unzählichen Mitarbeitern tut sich leicht daran, neue Grabenkämpfe und Diskussionen aufzuwerfen. Mit dieser Vernebelungstaktik wird ein Fall kompliziert und versucht, Eure Energien auf falsche Sphären zu lenken. Daher mein klarer Rat: Bei allem was ihr tut, fragt Euch immer, was nutzt meinem Ziel?

Was nutzt meinem Ziel?

Alles nutzt meinem Ziel, was ihm und mir nicht schadet, was meine Finanzen nicht schwächt und mich näher an das Ziel bringt. Alles, was mein Kind zurückbringt.

Beispiele, was meinem Ziel nicht nutzt

Sagen was ich über das Amt denke?

Das nutzt nur bedingt. Man darf alles denken, muss aber nicht alles sagen. Es bringt Dein Kind nicht zurück.

Beleidigen?

Nutzt niemandem, insbesondere Deinem Kind, etwas.

Anzeigen?

Löst das wirklich das Problem der Rückführung, das Du ersehnst?

Eine methodenkritische Stellungnahme?

Sie löst nicht das Beweisproblem des Gerichtes!

Über Aussagen und Lügen streiten?

Lügen aufdecken löst Eure Probleme nur, wenn es entscheidende Aussagen sind (in Gutachten oder betreffend der Vorwürfe gegen Euch

Wie immer gilt: Die Patentantwort gibt es nicht. Aber man muss das Verfahren möglichst einfach halten. Das heisst nicht, dass Ihr alles zulassen oder hinnehmen müsst. Aber man muss sich taktisch auf das wesentliche konzentrieren. Und da nützt eben nicht alles!

Verbündete suchen, nicht mit allen streiten!

Ich finde es auch immer wichtig, zumindest zu versuchen nicht mit allen zu streiten. Denn das führt nur dazu, dass die Reihen gegen Euch geschlossen sind. Ich will aber, dass das Gericht auf meiner Seite ist und mir mein Kind zurück gibt. Das gelingt leichter, wenn man nicht mit jedem verzofft ist.

Es gibt auch einen Unterschied zwischen auf seiner Meinung und seinem Recht bestehen und rechthaberisch streiten.

Was nutzt meinem Ziel? Alles, was mein Kind näher zu mir zurückbringt.

Michael Langhans, Volljurist

Dazu gehört auch, dass die Nähe eines begleiteten Umgangs manchmal notwendiges Übel ist, um die Bindungen zu stärken. Natürlich haben die Meisten zu Unrecht einen begleiteten Umgang aufbefohlen. Aber es hilft manchmal – nicht immer – an manchen Stellen nachzugeben.

Ich habe als Jurist auch schon Umgangsbegleitung abgelehnt. Aber man verliert damit auch Informationsquellen über das Kind. So wird es weiter, neue Lügen zu begründen durch das Amt. Daher würde ich auch heute nicht immer so entscheiden, weil es in einigen Verfahren – Gruß an Ralph – das Kind eher weggebracht als näher gebracht hat.

Ich schreibe das auch, damit Ihr wisst dass ich auch nicht immer richtig reagiere. Es ist ein Minenfeld. Aber diese Regel ist für mich ehern:

Tut, was das Kind zurückbringt. Lasst, was das Kind wegtreibt.

Nur das erste nutzt Eurem Ziel.

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Recht allgemein

Gespräche aufzeichnen – was bringt es?

Es ist der Geheimtip für viele: Alle Gespräche mit dem Jugendamt oder die Verhandlung auf Handy aufzeichnen. Damit, so die Hoffnung von vielen, könne man endlich die vielen Lügen, Manipulationen und die Wahrheit beweisen. Meiner Meinung nach ist das Blödsinn. Es ist unzulässig, zerstört das Gesprächsklima und hindert eine gemeinsame Lösungsfindung. Ein Fall, in dem Gespräche aufzeichnen etwas bewirkt hätte, ist mir nicht bekannt. Euch etwa?

Rechtslage bei Gespräche aufzeichnen

§201 StGB lautet:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

StGB

Es kommt entscheidend auf die Frage der Befugnis an zur Aufzeichnung und ob das gesprochene Wort öffentlich war oder ist. Dies ist vorallem bei Verhandlungen wichtig, die in der Regel öffentlich sind – außer in Kindschaftssachen. Befugnis sagt also, wenn ihr die Erlaubnis habt aufzunehmen, ist es zulässig.

Aufnahmen im Familienrecht sind fast immer strafbar.

Michael Langhans, Rechtsanwalt

Viele meinen, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt gem. Abs. 2 S. 3, wenn es ein Interesse der Öffentlichkeit an der Aufzeichnung gibt. Leider legt die Mehrheit der Rechtsprechung diesen Satz nur auf Abs. 2 S. 1 Nr. 2 anwendbar aus, also die Mitteilung dem wesentlichen Inhalt nach, nicht die Aufnahme. Die Aufnahme bleibt damit strafbar.

Zwar kann hier eine Entschuldigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehen, aber meiner Erfahrung nach wird hier schnell verurteilt.

Ich selber vertrete sowieso die Auffassung, dass Jugendamt und Familiengericht immer als öffentliches Amt sprechen ausser bei rein privaten Gesprächen und damit niemals „nichtöffentlich“ i.S. des Gesetzes. Aber dieser Meinung wird nicht gefolgt, stattdessen Menschen verfolgt.

Auch prozessual als Gegenbeweis sind diese Aspekte nicht zulässig. Denn rechtswidrige Beweismittel sind unzulässig. Auch hier gibt es grundsätzlich eine Rechtsprechung, die solche Beweismittel ausnahmsweise zulässt. Aber darüber entscheidet ein Richter. Und daher ist der Erfolg ungewiss.

Was erreiche ich mit Gespräche aufzeichnen im Familienrecht

Das ist die Frage, die man sich immer und bei jedem Schritt stellen sollte. Was erreiche ich für mein Kind und die Rückkehr, wenn ich dies tue oder nicht tue? Das ist die Schlüsselfrage, an der Ihr alles messen solltet, was Ihr tut.

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Die Schlüsselfrage:

„Was erreiche ich für mein Kind und die Rückkehr, wenn ich dies tue oder nicht tue?“

Und die Antwort auf Gespräche aufzeichnen ist: Ihr erreicht nichts. Nothing. Njente. Das muss man so knallhart sagen. Natürlich denken einige, sie hätten damit Beweise. Aber ist das objektiv wirklich so? Oder interpretiere ich mehr hinein als wirklich drinnen ist?
Welches Bild gebe ich ab? Dass ich keine Regeln einhalte.

Daher ist für mich klar: Lasst es bleiben.

Legale Wege Gespräche aufzuzeichnen?

Natürlich gibt es legale Wege, Gespräche aufzuzeichnen. Da sind sie:

  • führe ein Wortprotokoll, gern auch mit einer Person die Kurzschrift beherrscht
  • Frage vorher um Erlaubnis
  • in Deiner Wohnung: Weise darauf hin dass aufgenommen wird, so dass eine wirksame Einwilligung vorliegt

Gibt es Möglichkeiten, illegale Gesprächsaufzeichnungen legal zu nutzen

Auch diese Möglichkeit gibt es. Problem dabei ist nur, dass Ihr wissen müsst, wie es geht und dass kein Verdacht hängen bleibt. Wie gesagt, ich bin gegen Aufnahmen.

Ich sage nein zu Tonbandaufnahmen

Michael Langhans, Volljurist

fertigt ein Wortprotokoll aus der Aufnahme an. Aber glaubt Euch jemand, dass ihr so ein Gedächtnis habt?

lasst Dritte das Tonband mithören (nicht abhören!) und benennt diese Zufallszeugen zum Gesprächsinhalt

fertigt eine Bestätigung des Gesprächsinhalts an und sendet das an die Gegenseite

Ich weiss, dass diese rechtliche Situation unbefriedigend ist. Wo es doch Entscheidungen gibt, die es erlauben aufzunehmen. Aber: Seid Euch im klaren dass Ihr maximal 0.1% Erfolgschancen habt und die anderen 99,9% Euch und Euren Kindern schaden werden. Ist es das wert? Ist das Geld für eine Geldstrafe nicht besser aufgehoben für die Verteidigung Eurer Rechte als um den Staat zu nähren?

Glaubt einfach an Euch und dass Ihr legal alles erreichen könnt. Sonst bleibt Euch nichts. Und dann seid ihr nicht besser als die, die Euch belügen und betrügen.

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Sorgerecht

Unwissenheit kein Grund für eine Inobhutnahme

Eigentlich ist es selbstverständlich. Nur wenn Erkenntnisse über eine Kindswohlgefährdung vorliegen, kann der Staat tätig werden. Nichts Wissen hingegen ist kein Grund für eine Inobhutnahme. Diese sehr wichtige Erkenntnis musste die Stadt München und das dortige Jugendamt (Gruss an meinen „Kumpel“ Markus S. aus Krefeld lol) machen – leider erst im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung.

Was war passiert:
Ich musste damals eine Mutter vertreten, die Probleme mit dem Amt hatte. Soweit, so gut. In diesem Fall war die Mutter aber hervorragend aufgestellt: Kind gesund und sozial eingebunden in Verein und therapeutische Unterstützung bei Weigerung, einen Kindergartenplatz per Zwang anzunehmen. Selbst eine (Vertretungs)Richterin erkannte damals sofort, dass ein glückliches Kind vor ihr steht. Einer der wenigen Fälle war das, bei dem ein Richter auf sich selber mehr vertraut als auf das was das Amt meint. Als dann die zuständige Richterin wieder im Lande war, wurde die Sorge entzogen, weil man nicht wisse ob es dem Kind gut gehe.

Dem hat das OLG München 33 UF 1559/16 aber einen Riegel vorgeschoben.

Das Video zum Beschluss – ist eines meiner ersten aus meiner „Nürnberger“ Zeit

Beschluss, warum Unwissenheit kein Grund für Inobhutnahme ist

Den Beschluss könnt ihr Euch hier selber durchlesen:

Die Mutter wollte das Kind also nicht mehr in den Kindergarten geben. Und: Viel schlimmer, sie hatte sich in Berlin (ich glaube beim Familienministerium) beschwert über die Jugendämter – was gleich einen Grund für eine Gefährdungsmeldung darstellte.

Bedenken Ausräumen ohne nachzugeben

Die Mutter hatte alle Verpflichtungen erfüllt. Auch eine Zwangsräumung ändert hieran nichts. Denn selbst wenn das Leben eines Kindes nicht in geordneten Bahnen verläuft und der Aufenthalt unbekannt ist, kann nicht zwingend auf eine Gefährdung des Kindswohls geschlossen werden.

Aus Nichtbesuch Kindergarten und Zwangsräumung ohne Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltes kann nicht auf Gefährdung des Kindswohles geschlossen werden

OLG München 33 UF 1559/16

Doch das reicht dem Oberlandesgericht nicht. Es geht sogar weiter:

Denn auch wenn die Mutter verschiedene Defizite aufweisen sollte, ist nicht zwingend das Kindeswohl gefährdet

OLG München aaO

Und am wichtigsten: Vermutungen reichen nicht aus:

Im Übrigen wird der mangelnde Sozialkontakt auch nur vermutet, einen
objektiven Nachweis hierfür gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung Näheres hierfür herauszufinden, sind nicht erkennbar.

OLG München aaO

Was uns diese Entscheidung lehrt?

Nicht jedes Defizit reicht aus für Kindesherausnahmen.

Nicht jedes Verweigern der Zusammenarbeit mit dem Amt reicht aus, solange man grundsätzlich nachweisbar sich um das Kind kümmert.

Es lohnt sich, selbst in schwierigen Situationen eine eigenbestimmte Form der Zusammenarbeit zu wählen und durchzuführen.

Die in diversen Gruppen verbreitete Strategie gar nix zu tun was das Amt möchte hätte hier zu einem Totalverlust geführt. Nur weil wir auf die Bedenken eingegangen sind und hier unseren eigenen Weg gingen und umsetzten, was es möglich trotz schwierigster Bedingungen zu obsiegen. Wir konnten eben beweisen, dass kein Grund für Inobhutnahme und Herausnahme vorlag. Vorher muss das Amt die KWG ermitteln, nicht nur vermuten.

Alles Ablehnen führt hingegen nicht zu Erfolgen.

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Sorgerecht

Wie mit dem Jugendamt reden!

Wie mit dem Jugendamt reden? Es geht um das Wichtigste in unserem Leben. Um unsere Kinder. Um unser Ein und Alles. Das Jugendamt hat endlich einen Termin gegeben und möchte mit der Mutter/Vater sprechen. Hier erfahrt Ihr nützliche Kommunikations- und Praxistipps.

Es geht um das Kind. Um das Verhalten des Kindes oder der Kinder, um die Trennung/Scheidung, ums Sorgerecht, die schulischen Leistungen oder aber auch um das Umgangsrecht.

Als Eltern hat man sowieso viel zu viel um die Ohren und dann kommen die vom Amt auch noch erschwerend hinzu.

Jugendamtsmitarbeiter

Manche Jugendamtsmitarbeiter sind wohlwollend. Bei anderen haben wir das Gefühl, dass sie nicht aufrichtig und ehrlich sind. Und trotzdem: Man muss kommunizieren, zumindest um der Kinder willen.

Jugendamt reden: Da bleibt ein flaues Gefühl im Magen

Woran liegt das, dass wir Menschen ein komisches Gefühl manchmal im Bauch spüren?

  • Es kann Angst sein
  • Es kann sein, dass wir nicht so viel Selbstwert haben
  • Es kann sein, dass was schlimmes passiert ist und wir uns verteidigen müssen und dann sitzt man dort wie ein kleines Kind.
  • Es kann sein, dass falsche Behauptungen im Raum stehen und wir uns verteidigen müssen. Vielleicht auch Beweise bringen müssen
  • Es kann sein, dass wir wirklich in einer Situation sind, in dem wir Hilfe brauchen und uns dafür schämen?

Weiche Knie: Weil wir Menschen sind

Und woran liegt das, dass wir manchmal weiche Knie bekommen?

Ganz einfach: weil wir Menschen sind. Weil wir unsere Kinder lieben. Weil wir auch Schwächen haben dürfen.

Nun gut, aber wie rede ich jetzt mit dem Jugendamt?

Argumentationstips im Jugendamts-Gespräch

Hier ein paar Tips, die Euch vielleicht helfen können, etwas sachlicher und ruhiger zu argumentieren:

TIP 1. Andere Seite reden lassen

Lasst  die Mitarbeiterin und Mitarbeiter reden. Fragen Sie! Stellen Sie alle Fragen, die Ihnen durch den Kopf gehen. Hören Sie mehr zu und stellen Sie die Fragen.

TIP 2. Tief Luft holen

Wenn Du Dich angegriffen fühlst und antworten musst: dann holen Sie tief Luft und zählen innerlich, wie bei dem Stop-Schild der Fahrprüfung 21, 22, 23 und antworten erst dann.

TIP 3. Wiederholen

Um sicher zu gehen, dass Du auch alles richtig verstanden haben, solltest Du wiederholen, was gesagt wurde. Ein Beispiel:

Mitarbeiter des Jugendamtes: „Das Kind kommt immer zu spät in die Schule, warum Frau Mutter?“

Sie als Mutter antworten: „Zunächst, möchte ich sicher stellen, dass ich Sie richtig verstanden habe. Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Behauptung die ist, dass das Kind häufig zur Schule zu spät kommt oder immer? Wann genau soll das gewesen sein?“

Mitarbeiter des Jugendamtes: „Dann und wann und die und der haben das gesagt, wir wissen das usw..“

Du  als Mutter antwortest: „Ich kann Ihnen mit Gewissheit sagen, dass an den und den Tagen das Kind dann und wann in der Schule war.“ (Hier geht es darum, konkret zu sagen, wann-was-wie genau war.“

Es geht darum sachlich zu bleiben! Konkret zu benennen. Uhrzeit, Datum und Notizen. Doch dazu mehr, in einem anderen Betrag.

TIP 4: Verwendet die „Ich“-Botschaft.

Das bedeutet – hier ein Beispiel:  „Frau Jugendamtsmitarbeiterin, ich denke ich habe dort eine andere Meinung als Sie…ich sehe das so und so….“ Statt: „Frau Jugendamtsmitarbeiterin Sie sind aber mit Ihrer Meinung nicht richtig, das ist vollkommen falsch, was sie sagen.“

TIP 5: Vergiss das Wort ABER!!!

Ihr möchtet etwas erzählen und geht in die Verteidigung. Das Wort „aber“ kommt sofort, wenn wir etwas erzählen möchten? Vergesst daher das „aber“.

Hier ein Beispiel, wie ihr das Wort „aber“ ersetzen durch ein UND.

UND – statt – ABER

Es ist richtig, dass Sowieso das so sagt (ABER) – und – das stimmt leider nicht so.

So jedenfalls vermeidet Ihr typische Fehler bei der Frage, wie mit dem Jugendamt reden.

Wenn Ihr mehr über diese kleinen Feinheiten in der Kommunikation erfahren wollt, so teilt diesen Beitrag, kommentiert diesen mit „mehr davon bitte“ in Social Media.

Der Artikel wurde erstmals in einer etwas anderen Fassung auf Activinews veröffentlicht und stammt von einer erfahrenen Mediatorin.

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Sorgerecht

Irrtümer Jugendamt richtiggestellt

Wir hatten Euch ja unlängst 5 Dinge erzählt, die für den Umgang mit dem Jugendamt wichtig sind, damit ihr diese Fehler vermeidet. Jetzt wollen wir Euch die 5 Irrtüme über Jugendamt und Familiengericht benennen und richtigstellen. Irrtümer Jugendamt richtigstellen – hier auf Familienrecht by Michael Langhans.

Viele von Euch werden überrascht sein, weil es immer wieder falsch gedacht und ab und zu falsch gemacht wird. Also schaut rein und erzählt es weiter!

  • Das Jugendamt kann mir das Sorgerecht entziehen
  • Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht
  • Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen
  • Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat
  • Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

5 spannende Themen, findet Ihr nicht? Doch was genau ist gemeint bei diesen 5 Irrtümern über Jugendamt und Familiengericht? Und hilft es mir, das alles richtig zu stellen?

Irrtümer Jugendamt: Es kann mir das Sorgerecht entziehen

Das wird oft falsch gesagt. Und genauso oft ist es falsch. Das Jugendamt kann nur eine Inobhutnahme in begrenztem Rahmen durchführen. Es entzieht keine Sorge, kein Umgangsrecht.

Bei einer Inobhutnahme muss dann aber die Voraussetzungen des §8a SGB VIII berücksichtigt sein, insbesondere Satz 2 in Absatz 2:

Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

In diesem Fall muss das Jugendamt das Kind sogar in Obhut nehmen, es darf nicht abwarten.

Davon unberührt ist aber das elterliche Sorgerecht.

Mehr zur Inobhutnahme und wie man sich wehrt erfahrt ihr in diesem Artikel hier.

Rechtliche Entziehung kann nur durch das zuständige Familiengericht (in der Regel am Wohnort der Familie bzw. des Kindes) vornehmen. Eine Entscheidung des Familiengerichtes ist durch das Jugendamt bei Herausnahmen immer herbeizuführen, außer Ihr stimmt der Inobhutnahme zu. Diese Zustimmung ist aber jederzeit frei widerruflich. Wenn die Eltern gemeinsame Sorge haben, müssen beide Zustimmen für einen Widerruf. Dies wird oft ausgenutzt, indem man Eltern gegeneinander ausspielt.

Inobhutnahme ohne Beschluss

Das Jugendamt entzieht also keine Sorge. Es schützt nur ein Kind – so zumindest die Theorie – wenn keine anderweitige Abhilfe möglich ist. Dass es gleichwohl zu Fehler und Missbrauch dieser Macht kommt, ist klar.

Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht

Tatsächlich entscheidet der, der das Umgangsbestimmungsrecht innehat, wann Umgang stattfindet, wann nicht, wie lange usw.

Das Jugendamt berät zwar oft Elternteile und empfiehlt ein Vorgehen. Aber es entscheidet nicht. Wenn also Euer Expartner sagt, das Jugendamt habe den Umgang untersagt, ist dies falsch.

Gibt es einen Beschluss über Umgang, wäre ein solcher „Rat“ oder „Befehl“ sogar eine Entziehung Minderjähriger und damit nach §235 StGB strafbar. Dies kann daher auch für Mitarbeiter von Heimen oder begleiteten Umgangsstellen gelten (siehe Corona-Krise und die Umgangsverweigerung durch Behörden). Nur wenn das Jugendamt als Ergänzungspfleger auch für das Umgangsbestimmungsrecht bestellt ist, kann es hierüber entscheiden. Da aber eine Umgangsentscheidung des Familiengerichtes immer milderes Mittel ist, sollte es diese Fälle beinahe nicht geben.

Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen

Doch, das hat der BGH für Umgang so festgestellt (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13)

„Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der – dem Rechtspfleger übertragenen – Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds
die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.“

Quelle

Wenn das Jugendamt Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist (aber auch nur dann!) gelten die Vorschriften des §89 FamFG auch. Daran ändert auch nichts, dass Zwangsgeld ausgeschlossen ist,w eil eben nach diesem Paragraphen Ordnungsgeld ausgesprochen wird. Das Jugendamt ist daher ebenso verantwortlich für den Umgang wie Dritte und kann insoweit genauso bestraft und zur Rechtschaffenheit angehalten werden. Gebt also nicht auf!

Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat

Das Jugendamt hat nur eine Mitwirkungspflicht gem. §50 SGB VIII:

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

Quelle

Das ist ein wesentlicher Unterschied, der oft zu erheblichen Problemen und Aspekten führt. Denn insoweit könnt ihr durchaus das Jugendamt in die Schranken verweisen, Aussagen wie der „Richter wird schon so entscheiden“ können Befangenheitsgründe darstellen usw.

Irrtum: Das Gericht macht nicht nur das, was das JA vorschlägt

Für Eltern klingt das oft anders, weil das Gericht oft das macht, was das Jugendamt vorschlägt. Dann treffen sich die Mitarbeiter noch im Gericht in anderen Verfahren, gehen gemeinsam Kaffee trinken mit dem Gericht und man trifft sich beim Jugendhilfeausschuss. Doch trotzdem entscheidet nur der Richter. Der versteckt sich oft hinter den Empfehlungen, weil er keine pädagogische Ausbildung hat und weil er sich auf seine eigenen Augen nicht verlässt, Kinder nicht besucht und selber vielleicht auch keine hat. Doch ist dies kein Grund anzunehmen, dass das Jugendamt entscheidet. Rechtlich ist es normal, dass sich das Gericht in Bereichen, wo es keine Ahnung hat, hilfe holt. Niemand würde erwarten, dass ein Richter ein Auto reparieren oder einen Schaden schätzen kann an Auto. Und dasselbe ist es beim Familiengericht mit dem Jugendamt. Dass Richter es sich zu einfach machen, nicht die Familien besuchen und sich das Kind oft zu kurz ansehen und selten in der Interaktion mit den Eltern ist ein Mangel der Verfahrensführung, aber kein Beweis dafür dass tatsächlich das Jugendamt entscheidet.

Mir sind auch vom Ergebnis her keine illegalen Absprachen bekannt. Wer etwas anderes beweisen kann: Sendet es mir zu!

Der Hilfeplan muss sofort unterschrieben werden

Grundsätzlich muss man den Hilfeplan nicht unterschreiben – auch wenn eine Weigerung Nachteile für Dich bedeuten kann. Wenn ich etwas aber nicht unterschreiben muss, dann muss ich es vorallem auch nicht sofort unterschreiben. Insbesondere darf man in Ruhe drüber nachdenken, sich beraten lassen und erst dann entscheiden. Ist wie mit dem Staubsauger, der an der Haustür verkauft wird: Schnellschüsse sind niemals gut.

Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

Auch das gilt nicht. Denn das Jugendamt unterstützt zwar das Gericht und berät es, aber ein guter Richter wird sich immer auf seine eigenen Einschätzungen, seine eigenen Augen und Erfahrungen verlassen und nicht blind dem Jugendamt folgen. Ich habe das zum Beispiel in München erlebt, dass eine Richterin sich nach der Kindesanhörung gegen die Meinung des Jugendamtes stellte und sich weigerte, eine einstweilige Anordnung auf Herausnahme des Kindes zu erlassen, weil es dem Kind ja offenbar sehr gut ging. Nur weil viele Richter zu bequem sind oder sich auf ein Kind nicht einlassen können und wollen, heisst dies nicht, dass  das Gericht sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen muss.

Es kann keine Doppelhilfe geben

Oft wird behauptet, es kann nur eine Hilfe gleichzeitig geben. Hat die Mutter eine Sozialpädagogische Familienhilfe, wird dies dem Vater verweigert. Denn es soll keine Doppelhilfe möglich sein. Fragt doch einfach mal nach der Rechtsgrundlage nach. Richtig: Es wird keiner eine solche nennen können. Die Doppelhilfe ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und daher möglich. Dies ist ja auch logisch, weil doch Kind und Familienunterstützung im Vordergrund stehen.

Du darfst keinen Beistand mitbringen zum Hilfeplangespräch oder Beratungsgespräch

Das erleben wir recht oft: Man möchte keinen Beistand dabei haben, weil man so einfacher den Betroffenen bearbeiten kann. Die Argumente sind dabei oft kreativ von „wir haben keinen Platz“ bis „da muss jeder zustimmen“ usw.
Das ist falsch. Das SGB X regelt explicit den Beistand. Deshalb muss dieser auch möglich sein. Als Vertreter der Partei gibt es auch keine Probleme mit Verschwiegenheit und ähnlichem. Das Recht einen Beistand beizuziehen kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden: Wenn der Beistand ungeeignet ist oder wenn er rechtswidrig entgeltliche Dienstleisungen anbietet.

Ergebnis Irrtümer Jugendamt

Ihr solltet deshalb immer gut abwägen, ob ihr gegen das Gericht und das Jugendamt schiesst. Fehler passieren, das ist mir sehr wohl bewusst. Trotzdem sollte man nicht alle zu seinem Feind machen. Gebt dem Gericht die Chance, das Verfahren positiv zu beenden, appeliert an dessen Sachkunde, gebt ihm Beweise gegen die Meinung des Jugendamtes an die Hand. So schafft ihr es oft, Euch einen von mehreren Beteiligten vielleicht gewogen zu stimmen.

Geht gegen das Jugendamt hart vor, wenn Umgänge vereitelt werden – so jemand ist nämlich auch nicht geeignet, Vormund oder Ergänzungspfleger zu sein.

Wenn ihr dabei aber falsche Begriffe verwendet, müsst Ihr Euch nicht wundern, dass Ihr nicht ernst genommen werdet.

Ich hoffe, dass diese  Irrtümer Jugendamt und Familiengericht euch ein wenig helfen.

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Sorgerecht

5 Fehler beim Umgang mit dem Jugendamt

Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die immer wieder vorkommen und die sich so einfach vermeiden lassen, will ich Euch heute vorstellen. Reden wir nicht herum, jeder Fehler weniger hilft Euch im Kampf um Eure Kinder:

Fehler Nummer 1: kein Zeuge beim Gespräch

Muss ich das Gespräch beim Jugendamt mit einem Zeugen führen? Muss ich einen Zeugen mitbringen zum Gespräch mit dem Jugendamt?

Ja! Eindeutig ein ja. Niemals ohne Zeugen ein Gespräch beim Jugendamt führen. Die Gründe sind ganz einfach. Wir unterstellen hier noch niemals eine böse Absicht von der Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes. Sondern die Tatsache ist die, dass was sie meinen und sagen vielleicht (und meistens ist das so) ganz anders verstanden wird beim Jugendamt.
Ein einfaches Beispiel soll das verständlich machen:

Sie sagen: „Ich war bei der Bank“ im Gespräch. Jugendamtsmitarbeiter/in versteht: Sparkasse.
Sie aber meinten nicht die Sparkasse, sondern die Sitzbank.

So einfach können Kommunikationsprobleme entstehen und schon haben wir ein Missverständnis.

Ganz wichtig also: Nehmen Sie Zeugen mit zum Gespräch beim Jugendamt, damit Sie später nachweisen können, was Sie wirklich gesagt haben und was nicht. Machen Sie Notizen, so dass es die Gegenseite sieht. Das verunsichert die anderen und stärkt ihre Position.

Zeugen sind deshalb so wichtig, da die Ämter auch sich Aktennotizen machen. Sie wissen nicht, was in die Akte notiert wird. Wenn ein Missverständnis da sein sollte und dies später Ihnen vorgeworfen wird und Sie einen Zeugen beim Gespräch dabei hatten, dann kann man das Missverständnis eher aus dem Weg räumen, als ohne Zeugen.

Fehler Nummer 2: SPFH im Hause ohne Bedarfsanalyse

Muss ich eine sozialpädagogische Hilfe (SPFH) ohne Grund akzeptieren?

Nein!

Dennoch, es ist zu empfehlen, dass Sie sich die konkreten Gründe von der/dem Jugendamtsmitarbeiter/in anhören, bevor Sie ja oder nein zu einer SPFH sagen.

Es ist gut, wenn vorher eine Bedarfsanalyse gemacht wird. Denn es macht keinen Sinn beispielsweise einer alleinerziehenden Mutter eine SPFH ins Haus zu schicken, wenn Sie eigentlich eine Babysitterin bräuchte, damit sie eine Entlastung hat, wenigstens für ein paar Stunden.

Fehler Nummer 3 – sofort ja sagen für ein Mutter-Kind-Heim

Muss ich sofort in ein Mutter-Kind-Heim gehen, wenn das Jugendamt das von mir will?

Nein, zumindest nicht vorschnell. Zunächst kann auch hier eine Analyse stattfinden, was tatsächlich in der Familie für einen Bedarf es gibt. Und Sie dürfen auch mitentscheiden, in welches Heim Sie gehen möchten

Fehler Nummer 4 – keine Gesprächsbasis finden

Was mache ich, wenn ich keine Gesprächsbasis finden kann?

Bevor Sie alles aufgeben und sich hier und da beschweren, wäre mein Vorschlag: Schreiben Sie dem/der Mitarbeiter/in des Jugendamtes eine kurze Mail mit dem Wunsch einer Mediation/Vermittlung. Schreiben Sie, dass Sie sich mißverstanden fühlen und sich eine gemeinsame Kommunikationsebene wünschen. Die Mediation ist nicht nur Streitschlichtung oder Lösungsfindung, sondern diese kann auch helfen die Kommunikationsebene wieder herzustellen.
Den Umgang miteinander können Sie mitgestalten. Hier finden Sie weitere Informationen über die Mediation:
http://umgang.online/

Auch auf den Seiten des Justizministeriums finden Sie Informationen über Mediation:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Mediation/Mediation_node.html

Fehler Nummer 5 – die Bedenken des Jugendamtes nicht ernst nehmen

Muss ich die Bedenken vom Jugendamt ernst nehmen?

Ja, unbedingt. Denn, die Bedenken belegen die Zielrichtung und was die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes vor hat. Nur so können Sie auch zeitnah gegensteuern oder aber auch Gegenbelege bringen.

Ein Beispiel kann das verdeutlichen:

Beispiel: Jugendamt wirft Ihnen vor, dass das Kind nicht in den Kindergarten gehe und dies schädlich wäre. Sie können dann damit ggfl. argumentieren. Dass es gar keine Kindergartenpflicht es gibt oder aber auch die Möglichkeit zwei (diese ist sogar besser): Sie sagen, dass das Kind in die Krabbelgruppe geht, zum Judo oder in eine Tanzschule usw.

Fazit zu Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt

Das sind 5 klassische Fehler, die beinahe jeder schon gemacht hat, wenn er das erste Mal mit dem Jugendamt in Kontakt kommt. Keine Sorge, die meisten davon kann man ausbügeln. Aber wie immer gilt: Es ist einfacher, sowas zu vermeiden als danach das ganze aufwendig abändern und richtigstellen zu müssen. Und manchmal Scheitern verfahren auch an solchen Aspekten. Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die sollte jeder von Euch ab sofort vermeiden können! Teilt diesen Tip!

Triftige Gründe

Triftige Gründe benötigt man, um die Abänderung eines Beschlusses oder eines Vergleiches i.S. §1696 I BGB zu erreichen. Dabei ist der Maßstab strenger
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Was ist Gatekeeping?

Gatekeeping wird häufig definiert als „Einstellungen und Verhaltensweisen eines Elternteils, die den Zugang des anderen Elternteils zum Kind reguliere
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Sorgerecht

Fehler vermeiden: Jugendamt vor der Tür

Das Jugendamt steht vor der Tür. Ohne Einladung, ohne Vorwarnung. Da ist guter Rat teuer. Es droht erhebliche Gefahr. Die Fehler, die jetzt gemacht werden, bestimmen oft das ganze weitere Verfahren.

Hier ein paar Tips, wie Ihr Euch verhalten solltet und welche Konsequenzen dies nach sich ziehen kann.

Welche Rechte habe ich in dem Augenblick, wenn die Damen und Herren vom Jugendamt vor der Tür stehen?

Darf das Jugendamt meine Kinder ohne richterlichen Beschluss mitnehmen?

Ja. Es ist falsch zu glauben, dass das Jugendamt nicht das Recht hat, ohne richterlichen Beschluss, die Kinder mitzunehmen.

Nach SGB VIII hat es die verwaltungsrechtliche Befugnis, ein Kind in Obhut zu nehmen.

Wenn die vorgebrachten Gründe unberechtigt sind, widersprecht der Inobhutnahme schriftlich (beim Jugendamt einreichen) und beantragt Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht. Somit ist das Jugendamt gezwungen schnellstmöglich das Familiengericht einzuschalten.

Muss ich überhaupt die Tür öffnen?

Ohne richterlichen Beschluss muss ich niemand rein lassen, also auch nicht die Tür öffnen. Oftmals werden aber in solchen Fällen Polizeibeamte hinzugezogen. Auch diese habe grundsätzlich kein Recht, in die Wohnung zu gehen. Aber will man wirklich eine Eskalation? Wie kommt eine solche Verweigerung an? Man wird es Euch so oder so negativ auslegen.

Muss ich mit dem Jugendamt reden?

Nein. Aber auch hier gilt das zu oben gesagte. Wird es Euch negativ ausgelegt wenn Ihr Euch verweigert?
Zieht auf jeden Fall einen Zeugen hinzu.

Muss nicht immer ein Beschluss erwirkt werden

Es wird bisweilen die These vertreten, dass in 99% aller Fälle ein richterlicher Beschluss eingeholt werden muss, weil keine so dringende Gefahr besteht. Ich stimme dem zu. Die Rechtsrealität zeigt aber, dass es auch ohne geht und Richter dieses Vorgehen decken.

Muss ich einer Herausnahme zustimmen?

Nein. Ihr seid die Eltern, ihr entscheidet das frei.

Doch oft wird erheblicher Druck aufgebaut, man würde das Kind nie mehr wiedersehen oder solle nur schnell da unterschreiben aus formellen Gründen.

Habt Ihr Euch überreden lassen, der Herausnahme zuzustimmen, könnt Ihr diese Zustimmung widerrufen. Das geht jederzeit. Danach wird allerdings ein Beschluss beantragt werden.

Kann mir das Jugendamt verbieten, Zeugen oder Anwalt hinzuzuziehen?

Nein. Es ist Eure Wohnung. Im Verfahren habt Ihr immer das Recht, insbesondere in Eurem Verfahren Zeugen, Beistand oder Vertreter hinzuzuziehen.

Brauche ich einen Anwalt für so ein Verfahren?

Nein. Aber es ist ratsam. Besorgt nicht nur einen Anwalt für Euch, wobei es viele schwarze und untätige Schafe gibt, sondern besorgt auch einen für die Kinder. Um seine Kinder zu kämpfen, ist nicht billig, aber zahlt sich aus.

Woher erkenne ich, ob mein Rechtsanwalt gut ist?

Um die Kompetenz Eures Rechtsanwaltes zu prüfen, fragt ihn ob Ihr einem Gutachten verweigern könnt, und welche Vor-und Nachteile dies für Euch haben könnte. Schlechte Rechtsanwälte raten immer zu Gutachten, oder sind immer gegen Gutachten.

Gute können Euch zu jedem Punkt einige Vor- und Nachteile nennen.

Muß ich selber Beweise bringen?

Zeugen: Vertraut nicht, auf die Amtsermittlung, also die Beweisermittlung durch das Gericht.

Besorgt selber Zeugen, schriftliche Zeugenaussagen, Arztatteste, Entwicklungsberichte, Kindergarten und Schule.

Wenn es bisher ungeklärte Situationen gibt, die man auch als Vernachlässigung der Sorgepflichten der Eltern interpretieren kann, dann arbeitet an einer Aufklärung mit und bietet an Euch freiwillig beraten zu lassen, um noch besser zu werden. Sturrheit allein gewinnt keine Prozesse. Es ist immer wichtig, auch der Gegenseite eine gesichtswahrende Lösung zu ermöglichen.

Wenn Ihr noch ein Kommunikationstips:

Konklusion:

Wenn also das Jugendamt vor der Tür steht, empfehle ich euch: Kühlen Kopf. Nicht provozieren lassen. In Ruhe abwägen, welche Vor- und Nachteile diese Entscheidungen für Euch hat.

Ihr habt jederzeit das Recht, Euch Bedenkzeit zu erbitten.

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