Tonbandaufnahmen sind weitgehend in Deutschland illegal, soweit das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen ist. Das gilt aber nicht für das Transkript. Ein solches vorzulegen ist legal – in Österreich.
Eine spannende Entscheidung gibt es hierzu aus Österreich:
„Beim Transkript einer (verbotenen) Tonbandaufnahme handelt es sich um eine schriftliche Aufzeichnung, die im Zivilprozess nach den Regeln des Urkundenbeweises zu behandeln ist. Für seine prozessuale Verwertbarkeit ist eine Interessenabwägung nicht erforderlich.“
OGH Rechtssatznr. RS0039883
Und weiter in Punkt 5.:
Die Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung bei der Verwendung rechtswidrig erlangter Tonbandaufnahmen im Zivilprozess kann hier – ebenso wie die von den Befürwortern des Schutzes auch geschäftlicher Gespräche nicht thematisierte Frage, ob im Fall der Stellvertretung oder bei organschaftlichem Tätigwerden der sprechende Vertreter oder der Vertretene, dem der geschäftliche Inhalt der Wortmitteilung zuzuordnen ist, geschützt wäre – offen bleiben.
Jedenfalls bei Transkripten solcher Tonaufnahmen ist für deren prozessuale Verwertbarkeit – im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Qualifikation als Urkunden und die Überlegungen G. Kodeks zur Beweisbarkeit von durch die Rechtsordnung anerkannten mündlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Rechtswidrigkeit im Sinne eines Verstoßes gegen eine Verhaltensnorm (zB § 120 StGB) nicht vorliegt, eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.
OGH
Und noch weiter:
Bei der Verwertbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen über ein Gespräch ist überdies zu bedenken, dass der Sprecher – selbst wenn die Vollständigkeit der Aufzeichnung unbestritten ist – die Möglichkeit hat, über den Gesprächsverlauf auszusagen und allfällige Hintergründe oder der schriftlichen Fassung nicht zu entnehmende Akzentuierungen hervorheben kann (vgl hiezu G. Kodek aaO, 297 mwN). An dieser Stelle sei ausdrücklich wiederholt, dass es hier lediglich um die Frage der Verwendung eines Beweismittels im Prozess geht, dagegen seine Gewichtung im Rahmen der Beweiswürdigung – nach Aufnahme des Beweises – völlig offen bleibt.
Ich muss natürlich darauf hinweisen, dass die Rechtslage in Deutschland und Österreich nur ähnlich ist, nicht ident.
Mir hat einmal ein Aktivist empfohlen, dass Tonbänder von mehreren angehört werden sollen, um das dann als Zeugenbeweis einzubringen. Das funktioniert auch in Deutschland. Und daher könnte es auch mit dem Transkript funktionieren. Selbst wenn eine Aufnahme und ein Tonband illegal ist, kann ein Transkript legal sein.
Auf das Verbot von Aufnahmen habe ich hier schon hingewiesen.
