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Wie mit dem Jugendamt reden!

Wie mit dem Jugendamt reden? Es geht um das Wichtigste in unserem Leben. Um unsere Kinder. Um unser Ein und Alles. Das Jugendamt hat endlich einen Termin gegeben und möchte mit der Mutter/Vater sprechen. Hier erfahrt Ihr nützliche Kommunikations- und Praxistipps.

Es geht um das Kind. Um das Verhalten des Kindes oder der Kinder, um die Trennung/Scheidung, ums Sorgerecht, die schulischen Leistungen oder aber auch um das Umgangsrecht.

Als Eltern hat man sowieso viel zu viel um die Ohren und dann kommen die vom Amt auch noch erschwerend hinzu.

Jugendamtsmitarbeiter

Manche Jugendamtsmitarbeiter sind wohlwollend. Bei anderen haben wir das Gefühl, dass sie nicht aufrichtig und ehrlich sind. Und trotzdem: Man muss kommunizieren, zumindest um der Kinder willen.

Jugendamt reden: Da bleibt ein flaues Gefühl im Magen

Woran liegt das, dass wir Menschen ein komisches Gefühl manchmal im Bauch spüren?

  • Es kann Angst sein
  • Es kann sein, dass wir nicht so viel Selbstwert haben
  • Es kann sein, dass was schlimmes passiert ist und wir uns verteidigen müssen und dann sitzt man dort wie ein kleines Kind.
  • Es kann sein, dass falsche Behauptungen im Raum stehen und wir uns verteidigen müssen. Vielleicht auch Beweise bringen müssen
  • Es kann sein, dass wir wirklich in einer Situation sind, in dem wir Hilfe brauchen und uns dafür schämen?

Weiche Knie: Weil wir Menschen sind

Und woran liegt das, dass wir manchmal weiche Knie bekommen?

Ganz einfach: weil wir Menschen sind. Weil wir unsere Kinder lieben. Weil wir auch Schwächen haben dürfen.

Nun gut, aber wie rede ich jetzt mit dem Jugendamt?

Argumentationstips im Jugendamts-Gespräch

Hier ein paar Tips, die Euch vielleicht helfen können, etwas sachlicher und ruhiger zu argumentieren:

TIP 1. Andere Seite reden lassen

Lasst  die Mitarbeiterin und Mitarbeiter reden. Fragen Sie! Stellen Sie alle Fragen, die Ihnen durch den Kopf gehen. Hören Sie mehr zu und stellen Sie die Fragen.

TIP 2. Tief Luft holen

Wenn Du Dich angegriffen fühlst und antworten musst: dann holen Sie tief Luft und zählen innerlich, wie bei dem Stop-Schild der Fahrprüfung 21, 22, 23 und antworten erst dann.

TIP 3. Wiederholen

Um sicher zu gehen, dass Du auch alles richtig verstanden haben, solltest Du wiederholen, was gesagt wurde. Ein Beispiel:

Mitarbeiter des Jugendamtes: „Das Kind kommt immer zu spät in die Schule, warum Frau Mutter?“

Sie als Mutter antworten: „Zunächst, möchte ich sicher stellen, dass ich Sie richtig verstanden habe. Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Behauptung die ist, dass das Kind häufig zur Schule zu spät kommt oder immer? Wann genau soll das gewesen sein?“

Mitarbeiter des Jugendamtes: „Dann und wann und die und der haben das gesagt, wir wissen das usw..“

Du  als Mutter antwortest: „Ich kann Ihnen mit Gewissheit sagen, dass an den und den Tagen das Kind dann und wann in der Schule war.“ (Hier geht es darum, konkret zu sagen, wann-was-wie genau war.“

Es geht darum sachlich zu bleiben! Konkret zu benennen. Uhrzeit, Datum und Notizen. Doch dazu mehr, in einem anderen Betrag.

TIP 4: Verwendet die „Ich“-Botschaft.

Das bedeutet – hier ein Beispiel:  „Frau Jugendamtsmitarbeiterin, ich denke ich habe dort eine andere Meinung als Sie…ich sehe das so und so….“ Statt: „Frau Jugendamtsmitarbeiterin Sie sind aber mit Ihrer Meinung nicht richtig, das ist vollkommen falsch, was sie sagen.“

TIP 5: Vergiss das Wort ABER!!!

Ihr möchtet etwas erzählen und geht in die Verteidigung. Das Wort „aber“ kommt sofort, wenn wir etwas erzählen möchten? Vergesst daher das „aber“.

Hier ein Beispiel, wie ihr das Wort „aber“ ersetzen durch ein UND.

UND – statt – ABER

Es ist richtig, dass Sowieso das so sagt (ABER) – und – das stimmt leider nicht so.

So jedenfalls vermeidet Ihr typische Fehler bei der Frage, wie mit dem Jugendamt reden.

Wenn Ihr mehr über diese kleinen Feinheiten in der Kommunikation erfahren wollt, so teilt diesen Beitrag, kommentiert diesen mit „mehr davon bitte“ in Social Media.

Der Artikel wurde erstmals in einer etwas anderen Fassung auf Activinews veröffentlicht und stammt von einer erfahrenen Mediatorin.

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Sorgerecht

Rückführung ist das Ziel!

Rückführung ist das Ziel!: Es ist so einfach und wird immer falschgemacht. Fordert dieses Recht ein und fragt, wie ihr es erreichen könnt.

Was ist Rückführung?

Rückführung ist die Rückgabe von Kindern in das gewohnte familiäre Umfeld nach Inobhutnahme oder Sorgerechtsentzug

Kann jeder eine Rückführung erreichen?

Jeder kann es, aber man hat nicht unendlich viele Chancen. Rückführungsoptionen müssen immer offen sein.

EGMR gibt Rückführungsoption vor

Rückführung als Ziel ist nicht nur von BVerfG, sondern auch EGMR mehrfach deutlich postuliert wurden.

Besteht darauf, dass Rückführungsoptionen sowohl im Beschluss als auch in HPG Gesprächen mitgeteilt werden.

Es gibt immer einen Weg zur Rückführung. Mancher ist schwerer als ein anderer. Aber die Chance hat jeder. Aber nicht mehrmals!

Michael Langhans, Volljurist

Besteht darauf, dass Rückführung eine realistische Option bleibt, die erreichbar ist.

Fordert Rückführung als Ziel ein!

Fordert dieses Recht ein:

EGMR zur Rückführung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt hierzu aus:

76. The Court further reiterates that a care order should in principle be regarded as a temporary measure, to be discontinued as soon as circumstances permit, and that any measures implementing temporary care should be consistent with the ultimate aim of reuniting the natural parents and the child (Olsson (no. 1), cited above, pp. 36-37, § 81). The positive duty to take measures to facilitate family reunification as soon as reasonably feasible will begin to weigh on the responsible authorities with progressively increasing force as from the commencement of the period of care, subject always to its being balanced against the duty to consider the best interests of the child (K. and T. v. Finland, cited above, § 178)

EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 
2002 – 46544/99 – Rn. 76

Rückführungsziel: Was das BVerfG sagt

Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu – quasi übersetzt – aus:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 – 25702/94 -, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 – 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 – 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 <1458 f.>

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. 
November 2012 – 1 BvR 335/12 – Rn. 24

Rückführung ist

  • vorrangiges Ziel
  • von wichtiger Bedeutung
  • ein Grund, Umgangsbeschränkungen aufzuheben
  • zu beenden sobald es die Umstände zulassen

Dies gilt ausnahmslos. Egal wie verfahren die Situation ist.

Gebt nicht auf. Lasst Euch nicht entmutigen

Michael Langhans, Volljurist

Einziges rechtliches und tatsächliches Problem: Der (angeblich) geänderte Kindeswille oder die Gefahren, die bei einer Herausnahme entstehen.

FAQ zur Rückführung:

Hier findet Ihr unsere Fragen und Antworten rund um Rückführung.

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Sorgerecht

Irrtümer Jugendamt richtiggestellt

Wir hatten Euch ja unlängst 5 Dinge erzählt, die für den Umgang mit dem Jugendamt wichtig sind, damit ihr diese Fehler vermeidet. Jetzt wollen wir Euch die 5 Irrtüme über Jugendamt und Familiengericht benennen und richtigstellen. Irrtümer Jugendamt richtigstellen – hier auf Familienrecht by Michael Langhans.

Viele von Euch werden überrascht sein, weil es immer wieder falsch gedacht und ab und zu falsch gemacht wird. Also schaut rein und erzählt es weiter!

  • Das Jugendamt kann mir das Sorgerecht entziehen
  • Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht
  • Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen
  • Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat
  • Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

5 spannende Themen, findet Ihr nicht? Doch was genau ist gemeint bei diesen 5 Irrtümern über Jugendamt und Familiengericht? Und hilft es mir, das alles richtig zu stellen?

Irrtümer Jugendamt: Es kann mir das Sorgerecht entziehen

Das wird oft falsch gesagt. Und genauso oft ist es falsch. Das Jugendamt kann nur eine Inobhutnahme in begrenztem Rahmen durchführen. Es entzieht keine Sorge, kein Umgangsrecht.

Bei einer Inobhutnahme muss dann aber die Voraussetzungen des §8a SGB VIII berücksichtigt sein, insbesondere Satz 2 in Absatz 2:

Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

In diesem Fall muss das Jugendamt das Kind sogar in Obhut nehmen, es darf nicht abwarten.

Davon unberührt ist aber das elterliche Sorgerecht.

Mehr zur Inobhutnahme und wie man sich wehrt erfahrt ihr in diesem Artikel hier.

Rechtliche Entziehung kann nur durch das zuständige Familiengericht (in der Regel am Wohnort der Familie bzw. des Kindes) vornehmen. Eine Entscheidung des Familiengerichtes ist durch das Jugendamt bei Herausnahmen immer herbeizuführen, außer Ihr stimmt der Inobhutnahme zu. Diese Zustimmung ist aber jederzeit frei widerruflich. Wenn die Eltern gemeinsame Sorge haben, müssen beide Zustimmen für einen Widerruf. Dies wird oft ausgenutzt, indem man Eltern gegeneinander ausspielt.

Inobhutnahme ohne Beschluss

Das Jugendamt entzieht also keine Sorge. Es schützt nur ein Kind – so zumindest die Theorie – wenn keine anderweitige Abhilfe möglich ist. Dass es gleichwohl zu Fehler und Missbrauch dieser Macht kommt, ist klar.

Das Jugendamt entscheidet, wann ich Umgang haben darf und wann nicht

Tatsächlich entscheidet der, der das Umgangsbestimmungsrecht innehat, wann Umgang stattfindet, wann nicht, wie lange usw.

Das Jugendamt berät zwar oft Elternteile und empfiehlt ein Vorgehen. Aber es entscheidet nicht. Wenn also Euer Expartner sagt, das Jugendamt habe den Umgang untersagt, ist dies falsch.

Gibt es einen Beschluss über Umgang, wäre ein solcher „Rat“ oder „Befehl“ sogar eine Entziehung Minderjähriger und damit nach §235 StGB strafbar. Dies kann daher auch für Mitarbeiter von Heimen oder begleiteten Umgangsstellen gelten (siehe Corona-Krise und die Umgangsverweigerung durch Behörden). Nur wenn das Jugendamt als Ergänzungspfleger auch für das Umgangsbestimmungsrecht bestellt ist, kann es hierüber entscheiden. Da aber eine Umgangsentscheidung des Familiengerichtes immer milderes Mittel ist, sollte es diese Fälle beinahe nicht geben.

Gegen das Jugendamt kann man kein Ordnungsgeld beantragen

Doch, das hat der BGH für Umgang so festgestellt (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13)

„Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der – dem Rechtspfleger übertragenen – Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds
die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.“

Quelle

Wenn das Jugendamt Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist (aber auch nur dann!) gelten die Vorschriften des §89 FamFG auch. Daran ändert auch nichts, dass Zwangsgeld ausgeschlossen ist,w eil eben nach diesem Paragraphen Ordnungsgeld ausgesprochen wird. Das Jugendamt ist daher ebenso verantwortlich für den Umgang wie Dritte und kann insoweit genauso bestraft und zur Rechtschaffenheit angehalten werden. Gebt also nicht auf!

Das Jugendamt entscheidet, was das Gericht zu beschließen hat

Das Jugendamt hat nur eine Mitwirkungspflicht gem. §50 SGB VIII:

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

4. Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.

Quelle

Das ist ein wesentlicher Unterschied, der oft zu erheblichen Problemen und Aspekten führt. Denn insoweit könnt ihr durchaus das Jugendamt in die Schranken verweisen, Aussagen wie der „Richter wird schon so entscheiden“ können Befangenheitsgründe darstellen usw.

Irrtum: Das Gericht macht nicht nur das, was das JA vorschlägt

Für Eltern klingt das oft anders, weil das Gericht oft das macht, was das Jugendamt vorschlägt. Dann treffen sich die Mitarbeiter noch im Gericht in anderen Verfahren, gehen gemeinsam Kaffee trinken mit dem Gericht und man trifft sich beim Jugendhilfeausschuss. Doch trotzdem entscheidet nur der Richter. Der versteckt sich oft hinter den Empfehlungen, weil er keine pädagogische Ausbildung hat und weil er sich auf seine eigenen Augen nicht verlässt, Kinder nicht besucht und selber vielleicht auch keine hat. Doch ist dies kein Grund anzunehmen, dass das Jugendamt entscheidet. Rechtlich ist es normal, dass sich das Gericht in Bereichen, wo es keine Ahnung hat, hilfe holt. Niemand würde erwarten, dass ein Richter ein Auto reparieren oder einen Schaden schätzen kann an Auto. Und dasselbe ist es beim Familiengericht mit dem Jugendamt. Dass Richter es sich zu einfach machen, nicht die Familien besuchen und sich das Kind oft zu kurz ansehen und selten in der Interaktion mit den Eltern ist ein Mangel der Verfahrensführung, aber kein Beweis dafür dass tatsächlich das Jugendamt entscheidet.

Mir sind auch vom Ergebnis her keine illegalen Absprachen bekannt. Wer etwas anderes beweisen kann: Sendet es mir zu!

Der Hilfeplan muss sofort unterschrieben werden

Grundsätzlich muss man den Hilfeplan nicht unterschreiben – auch wenn eine Weigerung Nachteile für Dich bedeuten kann. Wenn ich etwas aber nicht unterschreiben muss, dann muss ich es vorallem auch nicht sofort unterschreiben. Insbesondere darf man in Ruhe drüber nachdenken, sich beraten lassen und erst dann entscheiden. Ist wie mit dem Staubsauger, der an der Haustür verkauft wird: Schnellschüsse sind niemals gut.

Das Gericht muss sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen

Auch das gilt nicht. Denn das Jugendamt unterstützt zwar das Gericht und berät es, aber ein guter Richter wird sich immer auf seine eigenen Einschätzungen, seine eigenen Augen und Erfahrungen verlassen und nicht blind dem Jugendamt folgen. Ich habe das zum Beispiel in München erlebt, dass eine Richterin sich nach der Kindesanhörung gegen die Meinung des Jugendamtes stellte und sich weigerte, eine einstweilige Anordnung auf Herausnahme des Kindes zu erlassen, weil es dem Kind ja offenbar sehr gut ging. Nur weil viele Richter zu bequem sind oder sich auf ein Kind nicht einlassen können und wollen, heisst dies nicht, dass  das Gericht sich auf die Meinung des Jugendamtes verlassen muss.

Es kann keine Doppelhilfe geben

Oft wird behauptet, es kann nur eine Hilfe gleichzeitig geben. Hat die Mutter eine Sozialpädagogische Familienhilfe, wird dies dem Vater verweigert. Denn es soll keine Doppelhilfe möglich sein. Fragt doch einfach mal nach der Rechtsgrundlage nach. Richtig: Es wird keiner eine solche nennen können. Die Doppelhilfe ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und daher möglich. Dies ist ja auch logisch, weil doch Kind und Familienunterstützung im Vordergrund stehen.

Du darfst keinen Beistand mitbringen zum Hilfeplangespräch oder Beratungsgespräch

Das erleben wir recht oft: Man möchte keinen Beistand dabei haben, weil man so einfacher den Betroffenen bearbeiten kann. Die Argumente sind dabei oft kreativ von „wir haben keinen Platz“ bis „da muss jeder zustimmen“ usw.
Das ist falsch. Das SGB X regelt explicit den Beistand. Deshalb muss dieser auch möglich sein. Als Vertreter der Partei gibt es auch keine Probleme mit Verschwiegenheit und ähnlichem. Das Recht einen Beistand beizuziehen kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden: Wenn der Beistand ungeeignet ist oder wenn er rechtswidrig entgeltliche Dienstleisungen anbietet.

Ergebnis Irrtümer Jugendamt

Ihr solltet deshalb immer gut abwägen, ob ihr gegen das Gericht und das Jugendamt schiesst. Fehler passieren, das ist mir sehr wohl bewusst. Trotzdem sollte man nicht alle zu seinem Feind machen. Gebt dem Gericht die Chance, das Verfahren positiv zu beenden, appeliert an dessen Sachkunde, gebt ihm Beweise gegen die Meinung des Jugendamtes an die Hand. So schafft ihr es oft, Euch einen von mehreren Beteiligten vielleicht gewogen zu stimmen.

Geht gegen das Jugendamt hart vor, wenn Umgänge vereitelt werden – so jemand ist nämlich auch nicht geeignet, Vormund oder Ergänzungspfleger zu sein.

Wenn ihr dabei aber falsche Begriffe verwendet, müsst Ihr Euch nicht wundern, dass Ihr nicht ernst genommen werdet.

Ich hoffe, dass diese  Irrtümer Jugendamt und Familiengericht euch ein wenig helfen.

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5 Fehler beim Umgang mit dem Jugendamt

Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die immer wieder vorkommen und die sich so einfach vermeiden lassen, will ich Euch heute vorstellen. Reden wir nicht herum, jeder Fehler weniger hilft Euch im Kampf um Eure Kinder:

Fehler Nummer 1: kein Zeuge beim Gespräch

Muss ich das Gespräch beim Jugendamt mit einem Zeugen führen? Muss ich einen Zeugen mitbringen zum Gespräch mit dem Jugendamt?

Ja! Eindeutig ein ja. Niemals ohne Zeugen ein Gespräch beim Jugendamt führen. Die Gründe sind ganz einfach. Wir unterstellen hier noch niemals eine böse Absicht von der Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes. Sondern die Tatsache ist die, dass was sie meinen und sagen vielleicht (und meistens ist das so) ganz anders verstanden wird beim Jugendamt.
Ein einfaches Beispiel soll das verständlich machen:

Sie sagen: „Ich war bei der Bank“ im Gespräch. Jugendamtsmitarbeiter/in versteht: Sparkasse.
Sie aber meinten nicht die Sparkasse, sondern die Sitzbank.

So einfach können Kommunikationsprobleme entstehen und schon haben wir ein Missverständnis.

Ganz wichtig also: Nehmen Sie Zeugen mit zum Gespräch beim Jugendamt, damit Sie später nachweisen können, was Sie wirklich gesagt haben und was nicht. Machen Sie Notizen, so dass es die Gegenseite sieht. Das verunsichert die anderen und stärkt ihre Position.

Zeugen sind deshalb so wichtig, da die Ämter auch sich Aktennotizen machen. Sie wissen nicht, was in die Akte notiert wird. Wenn ein Missverständnis da sein sollte und dies später Ihnen vorgeworfen wird und Sie einen Zeugen beim Gespräch dabei hatten, dann kann man das Missverständnis eher aus dem Weg räumen, als ohne Zeugen.

Fehler Nummer 2: SPFH im Hause ohne Bedarfsanalyse

Muss ich eine sozialpädagogische Hilfe (SPFH) ohne Grund akzeptieren?

Nein!

Dennoch, es ist zu empfehlen, dass Sie sich die konkreten Gründe von der/dem Jugendamtsmitarbeiter/in anhören, bevor Sie ja oder nein zu einer SPFH sagen.

Es ist gut, wenn vorher eine Bedarfsanalyse gemacht wird. Denn es macht keinen Sinn beispielsweise einer alleinerziehenden Mutter eine SPFH ins Haus zu schicken, wenn Sie eigentlich eine Babysitterin bräuchte, damit sie eine Entlastung hat, wenigstens für ein paar Stunden.

Fehler Nummer 3 – sofort ja sagen für ein Mutter-Kind-Heim

Muss ich sofort in ein Mutter-Kind-Heim gehen, wenn das Jugendamt das von mir will?

Nein, zumindest nicht vorschnell. Zunächst kann auch hier eine Analyse stattfinden, was tatsächlich in der Familie für einen Bedarf es gibt. Und Sie dürfen auch mitentscheiden, in welches Heim Sie gehen möchten

Fehler Nummer 4 – keine Gesprächsbasis finden

Was mache ich, wenn ich keine Gesprächsbasis finden kann?

Bevor Sie alles aufgeben und sich hier und da beschweren, wäre mein Vorschlag: Schreiben Sie dem/der Mitarbeiter/in des Jugendamtes eine kurze Mail mit dem Wunsch einer Mediation/Vermittlung. Schreiben Sie, dass Sie sich mißverstanden fühlen und sich eine gemeinsame Kommunikationsebene wünschen. Die Mediation ist nicht nur Streitschlichtung oder Lösungsfindung, sondern diese kann auch helfen die Kommunikationsebene wieder herzustellen.
Den Umgang miteinander können Sie mitgestalten. Hier finden Sie weitere Informationen über die Mediation:
http://umgang.online/

Auch auf den Seiten des Justizministeriums finden Sie Informationen über Mediation:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Mediation/Mediation_node.html

Fehler Nummer 5 – die Bedenken des Jugendamtes nicht ernst nehmen

Muss ich die Bedenken vom Jugendamt ernst nehmen?

Ja, unbedingt. Denn, die Bedenken belegen die Zielrichtung und was die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes vor hat. Nur so können Sie auch zeitnah gegensteuern oder aber auch Gegenbelege bringen.

Ein Beispiel kann das verdeutlichen:

Beispiel: Jugendamt wirft Ihnen vor, dass das Kind nicht in den Kindergarten gehe und dies schädlich wäre. Sie können dann damit ggfl. argumentieren. Dass es gar keine Kindergartenpflicht es gibt oder aber auch die Möglichkeit zwei (diese ist sogar besser): Sie sagen, dass das Kind in die Krabbelgruppe geht, zum Judo oder in eine Tanzschule usw.

Fazit zu Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt

Das sind 5 klassische Fehler, die beinahe jeder schon gemacht hat, wenn er das erste Mal mit dem Jugendamt in Kontakt kommt. Keine Sorge, die meisten davon kann man ausbügeln. Aber wie immer gilt: Es ist einfacher, sowas zu vermeiden als danach das ganze aufwendig abändern und richtigstellen zu müssen. Und manchmal Scheitern verfahren auch an solchen Aspekten. Fünf Fehler im Umgang mit dem Jugendamt, die sollte jeder von Euch ab sofort vermeiden können! Teilt diesen Tip!

Triftige Gründe

Triftige Gründe benötigt man, um die Abänderung eines Beschlusses oder eines Vergleiches i.S. §1696 I BGB zu erreichen. Dabei ist der Maßstab strenger
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Was ist Gatekeeping?

Gatekeeping wird häufig definiert als „Einstellungen und Verhaltensweisen eines Elternteils, die den Zugang des anderen Elternteils zum Kind reguliere
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Inobhutnahme ohne Beschluss

Was ist eigentlich eine Inobhutnahme ohne Beschluss und wie wehre ich mich dagegen? Was sind die Voraussetzungen und wie muss ich vorgehen? Wir verraten es Euch in diesem Artikel.

Die Inobhutnahme ist in §42 SGB VIII geregelt und gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen ein Kind sofort, ohne das Amtsgericht anzurufen, mitzunehmen.

Voraussetzungen Inobhutnahme ohne Beschluss

Die Voraussetzungen der Inobhutnahme ohne Beschluss sind:

  • das Kind bittet um Inobhutnahme
  • es besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
  • ein ausländisches Kind kommt ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland

Der normale Fall wird die „dringende Gefahr für das Wohl des Kindes“ sein.

Was ist eine Gefahr i.S. §42 SGB VIII?

„Gefahr“ bedeutet, dass ein Schadenseintritt hinreichend Wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht

Was ist eine dringende Gefahr i.S. §42 SGB VIII?

„Dringende Gefahr“ meint eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, also wenn erhebliche Schäden für Leib, Leben oder Psyche unmittelbar bevorstehen (also jederzeit eintreten können) und ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist.

Ergänzend könnt Ihr Euch auch mein Video zum §1666 BGB ansehen:

Doch damit sind noch keine Inobhutnahmen erlaubt. Weitere Voraussetzung ist dass

  • entweder die Eltern nicht widersprechen
  • oder das Familiengericht nicht rechtzeitig entscheiden kann

Der erste Fall ist für das Jugendamt der einfache, weshalb man versuchen wird, Euch zu einer „Zustimmung“ zu überreden.

Nichts unterschreiben!

Tip von Michael Langhans

Der zweite Fall ist relevanter: Oft drohen die Jugendämter, ohne überhaupt eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen. Aus meiner Sicht muss der Versuch unternommen werden, außer die Gefahr ist offenkundig wie ein Elternteil prügelt auf ein Kind ein, das Kind ist schon verletzt usw.

Gerade bei Familien, die längere Zeit jugendamtsbegleitet sind, reicht es nicht aus, einfach so eine Inobhutnahme durchzuführen.

Hauptfehler: Jugendamt versucht gar nicht, Familiengericht zu erreichen

Was soll ich tun, wenn ich unterschrieben habe?

Du kannst Deine Unterschrift jederzeit widerrufen. Schau Dir einfach dieses Video an.

Der Widerruf sollte schriftlich an das Jugendamt gehen.

Ihr solltet auch schriftlich die Herausgabe des Kindes fordern und schriftlich Widerspruch gegen die Inobhutnahme einlegen.

Achtung: Wenn das Kind verletzt wurde, verzichtet hierauf. Das kann Euch am Ende nachteilig ausgelegt werden.

Bei Widerspruch ist Kind an Eltern zu geben!

In der Regel ist bei einem Widerspruch der Eltern das Kind herauszugeben an diese. Es muss dann zwingend das Familiengericht angerufen werden.
Nur bei einer Gefährdung des Kindswohls darf das Kind mitgenommen werden, aber auch dann nicht, wenn die Eltern willens und in der Lage sind, die Gefährdung abzustellen.

Was kann ich tun, wenn ich nicht zugestimmt habe?

Ich würde in jedem Fall auch schriftlich mitteilen, dass ich der Inobhutnahme nicht zustimme und schriftlich dieser widersprechen.

Kann ich klagen bei Inobhutnahme ohne Beschluss?

Wenn die Inobhutnahme unberechtigt ist, dann solltest Du sofort eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes beim Verwaltungsgericht einreichen. Darin wird incident die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme festgestellt.

Klagen nur vor dem Verwaltungsgericht, bis das Familiengericht zuständig wird

Leider dauern diese Verfahren, so dass meistens das Jugendamt wegen des Widerspruches bereits das Familiengericht angerufen hat. Dann erlischt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Tip: Nicht für erledigt erklären, sondern zusätzlich auf Feststellung umstellen

Michael Langhans, Volljurist

Theoretisch müsste das Verwaltungsgericht sofort entscheiden.

Kann ich mein Kind bei späterem Widerspruch einfach mitnehmen?

Theoretisch bist Du bis zu einer Entziehung der elterlichen Sorge der einzige, der über das Kind bestimmt, weshalb Du Dein Kind einfach mitnehmen kannst.

ABER: Es kann hier durchaus zu Gegenwehr kommen, die Polizei wird gerufen und wird Dich hindern. Zudem hat auch das Amt ein ermessen.

Durch die Berichte stehst Du dann als gewalttätig da und als uneinsichtig.

Ich empfehle daher solche eigenmächtigen Aktionen nur bei eindeutigem Sachverhalt und rechtlicher Beratung und Unterstützung.

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Fehler vermeiden: Jugendamt vor der Tür

Das Jugendamt steht vor der Tür. Ohne Einladung, ohne Vorwarnung. Da ist guter Rat teuer. Es droht erhebliche Gefahr. Die Fehler, die jetzt gemacht werden, bestimmen oft das ganze weitere Verfahren.

Hier ein paar Tips, wie Ihr Euch verhalten solltet und welche Konsequenzen dies nach sich ziehen kann.

Welche Rechte habe ich in dem Augenblick, wenn die Damen und Herren vom Jugendamt vor der Tür stehen?

Darf das Jugendamt meine Kinder ohne richterlichen Beschluss mitnehmen?

Ja. Es ist falsch zu glauben, dass das Jugendamt nicht das Recht hat, ohne richterlichen Beschluss, die Kinder mitzunehmen.

Nach SGB VIII hat es die verwaltungsrechtliche Befugnis, ein Kind in Obhut zu nehmen.

Wenn die vorgebrachten Gründe unberechtigt sind, widersprecht der Inobhutnahme schriftlich (beim Jugendamt einreichen) und beantragt Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht. Somit ist das Jugendamt gezwungen schnellstmöglich das Familiengericht einzuschalten.

Muss ich überhaupt die Tür öffnen?

Ohne richterlichen Beschluss muss ich niemand rein lassen, also auch nicht die Tür öffnen. Oftmals werden aber in solchen Fällen Polizeibeamte hinzugezogen. Auch diese habe grundsätzlich kein Recht, in die Wohnung zu gehen. Aber will man wirklich eine Eskalation? Wie kommt eine solche Verweigerung an? Man wird es Euch so oder so negativ auslegen.

Muss ich mit dem Jugendamt reden?

Nein. Aber auch hier gilt das zu oben gesagte. Wird es Euch negativ ausgelegt wenn Ihr Euch verweigert?
Zieht auf jeden Fall einen Zeugen hinzu.

Muss nicht immer ein Beschluss erwirkt werden

Es wird bisweilen die These vertreten, dass in 99% aller Fälle ein richterlicher Beschluss eingeholt werden muss, weil keine so dringende Gefahr besteht. Ich stimme dem zu. Die Rechtsrealität zeigt aber, dass es auch ohne geht und Richter dieses Vorgehen decken.

Muss ich einer Herausnahme zustimmen?

Nein. Ihr seid die Eltern, ihr entscheidet das frei.

Doch oft wird erheblicher Druck aufgebaut, man würde das Kind nie mehr wiedersehen oder solle nur schnell da unterschreiben aus formellen Gründen.

Habt Ihr Euch überreden lassen, der Herausnahme zuzustimmen, könnt Ihr diese Zustimmung widerrufen. Das geht jederzeit. Danach wird allerdings ein Beschluss beantragt werden.

Kann mir das Jugendamt verbieten, Zeugen oder Anwalt hinzuzuziehen?

Nein. Es ist Eure Wohnung. Im Verfahren habt Ihr immer das Recht, insbesondere in Eurem Verfahren Zeugen, Beistand oder Vertreter hinzuzuziehen.

Brauche ich einen Anwalt für so ein Verfahren?

Nein. Aber es ist ratsam. Besorgt nicht nur einen Anwalt für Euch, wobei es viele schwarze und untätige Schafe gibt, sondern besorgt auch einen für die Kinder. Um seine Kinder zu kämpfen, ist nicht billig, aber zahlt sich aus.

Woher erkenne ich, ob mein Rechtsanwalt gut ist?

Um die Kompetenz Eures Rechtsanwaltes zu prüfen, fragt ihn ob Ihr einem Gutachten verweigern könnt, und welche Vor-und Nachteile dies für Euch haben könnte. Schlechte Rechtsanwälte raten immer zu Gutachten, oder sind immer gegen Gutachten.

Gute können Euch zu jedem Punkt einige Vor- und Nachteile nennen.

Muß ich selber Beweise bringen?

Zeugen: Vertraut nicht, auf die Amtsermittlung, also die Beweisermittlung durch das Gericht.

Besorgt selber Zeugen, schriftliche Zeugenaussagen, Arztatteste, Entwicklungsberichte, Kindergarten und Schule.

Wenn es bisher ungeklärte Situationen gibt, die man auch als Vernachlässigung der Sorgepflichten der Eltern interpretieren kann, dann arbeitet an einer Aufklärung mit und bietet an Euch freiwillig beraten zu lassen, um noch besser zu werden. Sturrheit allein gewinnt keine Prozesse. Es ist immer wichtig, auch der Gegenseite eine gesichtswahrende Lösung zu ermöglichen.

Wenn Ihr noch ein Kommunikationstips:

Konklusion:

Wenn also das Jugendamt vor der Tür steht, empfehle ich euch: Kühlen Kopf. Nicht provozieren lassen. In Ruhe abwägen, welche Vor- und Nachteile diese Entscheidungen für Euch hat.

Ihr habt jederzeit das Recht, Euch Bedenkzeit zu erbitten.

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Kind zurückholen mit Aktenkenntnis!

Ein Kind zurückholen ist schwer genug. Es aber ohne Aktenkenntnis zu versuchen, ist fahrlässig. Ich erlebe in der Beratungspraxis immer wieder, dass Menschen nicht einmal wissen, warum das Kind eigentlich weg ist. Und nein, „wegen Lügen“, „der Caritas“ oder „dem Gutachten“ ist keine richtige Begründung. Das mögen Mitursachen sein, aber die Gründe der Inobhutnahme oder der Sorgerechtsenziehung ergeben sich aus dem Beschluss oder Verwaltungsakt des Jugendamtes.

Akte kennen ist ein muss

Natürlich macht es keinen Spass, eine Akte für eine Kindesrückführung zu lesen. Das können schnell hunderte bis tausende Seiten sein. Aber nur so kann man ein Kind zurückholen.

Akte anfordern, Kind zurückholen

Bei langjährigen Verfahren ist es von Vorteil erst einmal die Akte anzufordern und vollständig zu digitalisieren. Im weiteren Verfahrensablauf wird man dankbar sein, alles vollständig und richtig sortiert zu haben.

Dann sollte man alles lesen und Fehler und Lügen markieren.

Daneben müssen die tragenden Aspekte – Gutachten und Beschlüsse – analysiert und auf Rechts- und Tatsachenbehauptungen geprüft werden.

Akte kennen heißt den Gegner kennen

Die Akte kennen, heißt auch seinen Gegner kennen oder kennenlernen. Mit diesen Argumenten muss man sich auseinandersetzen, wenn man Erfolg haben muss.

Änderungsantrag heißt Änderungen belegen

Zwar kann man, um ein Kind zurückzuholen, einen Änderungsantrag jederzeit stellen. Dazu muss man aber die andere Seite kennen und eben auch eine Änderung darlegen. Wie aber soll man eine Änderung behaupten, wenn man nicht einmal den Status Quo der Entziehung kennt?

Akte kennen heißt nicht nachgeben!

Vergesst bitte nicht, dass es nicht heißt, ein Argument oder eine Lüge anzuerkennen, wenn man dieses benutzt für eine Änderung. Aber erst wenn ich eine Änderung in der Situation habe, kann ich auch die Lügen der Vergangenheit oder falsche Gutachten angehen. Nur wenn man etwas so angeht, hat man auch die Chance dass ein Richter den Antrag nicht von Anfang an als unzulässig abweist.

Wer erklärt mir das Juristendeutsch?

Oft ist es schwer verständlich, was in den Beschlüssen steht. Wer kann mir das Übersetzen und erklären?
Erster Ansprechpartner ist der Anwalt. Der müsste aus den Beschlüssen und Gutachten das wesentliche herauslesen und Euch erklären können. Dabei reicht es natürlich auch nicht, „Erziehungsunfähig“ als Kampfbegriff zu verwenden.
Aber auch der Richter sollte so fair sein, insbesondere im Beschluss, und die Aspekte begründen, aus denen Heraus eine Herausnahme erfolgt ist.

Leider findet weder die Erläuterung des Anwalts noch die Erklärung oder die Begründung des Richters immer statt.

Daher: Selbst ist der Mann/die Frau.

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Selber machen!

Die Erfahrung zeigt: Ihr müsst es selber machen! Niemand nimmt sich die Zeit, schon gar nicht für umsonst, und liest und löst Eure Fälle!

Mit der Aktenkenntnis kann man dann die maßgeschneiderte Lösung erarbeiten. Manchmal braucht man dann Hilfe von Außen, absolvierte Maßnahmen usw.
Manchmal kostet es Geld, aber vorallem viel Zeit.

Lasst Euch nicht entmutigen.

Rückführung ist das Ziel

Jeder kann sein Kind zurück holen. In jeder Verfahrenslage. Manchmal ist es schwerer, manchmal fast unmöglich. Aber es ist nie absolut ausgeschlossen.

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