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Gutachtenstelle Stuttgart GmbH / Dr. Arnscheid

Werden Daten der Gutachtenstelle Stuttgart GmbH ohne Rechtsgrundlage weitergegeben, auch wenn diese aus Nichtöffentlichen Verfahrensakten herrühren? Diesbezüglich sind mir die Gutachtenstelle Stuttgart GmbH und deren Geschäftsführerin Dr. Arnscheid unlängst in den Fokus gelangt. Ähnlich wie im fehlerhaften Vorgehen von Prof. Dr. Michael Günter scheint auch in Stuttgart die Auffassung vertreten zu werden, dass man mit Daten aus nichtöffentlichen Verfahren machen könne, was man wolle. Wie ich zu dieser Einschätzung komme, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart GmbH und Dr. Arnscheid

Mir liegt ein Schreiben dieser Gutachtenstelle Stuttgart GmbH vor, in dem eine Sekretärin mitteilt, der Gutachterauftrag eines Amtsgerichtes würde ausgeführt durch die benannte Gutachterin.

Eine Prüfung der Frage, ob die Gutachterin qualifiziert genug ist im Sinne der Mindestanforderungen, scheint nicht stattgefunden zu haben. Das kann auch kaum eine Sekretärin entscheiden. Das ist Aufgabe der benannten Sachverständigen.

Relevant ist aber die folgende Ankündigung:

Ausschnitt aus dem Dokument, das hier vorliegt

„Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen werden im Rahmen unserer Qualitätssicherung mit Frau Dr. Arnscheid persönlich beraten und abgestimmt. Das Gutachten wird entsprechend gegengezeichnet.“

Darf ein neutraler Gutachter das Ergebnis seines Gutachtens „abstimmen“ mit dritten Personen? Ich sage nein. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ein Gutachter muss selbst auf Basis der Wissenschaft zu einem Ergebnis kommen. Dabei werden persönliche Aussagen, Aktendetails, Interaktionen und gegebenenfalls medizinische Diagnosen und psychologische Tests anhand psychologischer Fragen bewertet, also Daten, die vertraulich sind. Einfach so und ohne Rechtsgrundlage?

Das Ergebnis eines Gutachtens muss offen und neutral sein, es kann nicht „abgestimmt“ werden. Eine Abstimmung der Ergebnisse von Gutachten mit denn Gerichten hatte bereits Prof. Dr. Gresser und Jorden im Aufsatz „Gerichtsgutachten. Oft wird die Tendenz vorgegeben.“ kritisiert.

Ein solches Gutachten, bei dem ein Ergebnis abgestimmt wird, ist nicht neutral erstattet.

Strafbarkeit der Gutachtenstelle Stuttgart?

Die Gutachtenstelle Stuttgart scheint einige Probleme mit der Schweigepflicht von Sachverständigen zu haben. Und eine Schweigepflicht nach §203 StGB des gerichtlich bestellten Sachverständigen scheint auch nicht zu existieren. Eine Weitergabe von nichtöffentlichen Verfahrensunterlagen an irgendwelche Menschen, egal ob diese Psychologe sind oder nicht, scheidet grundsätzlich aus. Denn ein solches Verhalten ist strafbar gem. §203 StGB, wie das Kammergericht Berlin bereits festgestellt hat.

Absatz 2 des §203 StGB lautet insoweit:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
(…)
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist“

Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur bei der Ausbildung vor, vgl. Abs. 3. Aber wie sich oben ergibt ist die Gutachterin ja gerade nicht in Ausbildung. Und ich glaube auch nicht, dass Frau Dr. Arnscheid behaupten wird, sie selbst wäre noch ausbildungsbedürftig. Eine Mitwirkungspflicht i.S. §203 III StGB ergibt sich ebenfalls nur dann, wenn dies im Beweisbeschluss vorgegeben wäre.

Das Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart dürfte daher strafrechtliche Relevanz haben. Denn Daten aus Kindschaftssachen sind nichtöffentlich i.S. §170 GVG, um die Persönlichkeitsrecht der Eltern und Kinder zu schützen. Hiergegen zu verstoßen ist unprofessionell, genau so wie wenn ein Richter aus einer Akte in der Sauna zitiert oder ein Anwalt sich am Stammtisch über seinen Mandanten äußert.

Zur einfachen Verständlichkeit beinhalten Sachverständigenordnungen oft folgenden Passus:

„Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.“ (vgl. hier) Gutachter, die ihr Handwerk verstehen, müssten soetwas wissen.

DSGVO und Gutachtenstelle Stuttgart

Aber auch nach der Datenschutzgrundverordnung ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Hierfür muss die Geschäftsführerin Dr. Arnscheid einstehen. Denn Art. 5 DSGVO fordert die Datenminimierung ein. Das heißt, es dürften nur die Daten erhoben werden, die man wirklich benötigt. Und weitergegeben werden darf nur das, was auch wirklich weitergegeben werden muss, um die rechtmäßige Datenerhebung des Auftrags zu erfüllen.

Das Vorgehen der Gutachtenstelle Stuttgart im obigen Verfahren ist daher datenschutzwidrig und dürfte Schadensersatzansprüche auslösen i.S. Art. 82 DSGVO i.V.m. §§823 II BGB, 203 II StGB.

Zudem ist die Datenschutzerklärung falsch:

„Die Aufträge werden von der GA-ST an die Gutachter weitervermittelt und schließlich an diese „ad personam“ übergeben. Anschließend erfüllt die GA-ST nur noch beratende, organisatorische, buchhalterische und logistische Aufgaben.“

Datenschutzerklärung

Lassen wir es einmal außen vor, dass „beratende“ Tätigkeit und „gutachterliche Tätigkeit“ sich gegenseitig ausschließen. Lustig ist, wenn man dann weiter liest. Denn man trägt vor, dass nur der Auftraggeber das Gutachten weitergeben darf:

Die fertiggestellten Gutachten werden original unterschrieben an den Auftraggeber übersandt. Die Entscheidung darüber, welche weiteren Personen vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangen dürfen bzw. das Dokument ausgehändigt bekommen, liegt allein bei den Auftraggebern, nicht bei den Gutachtern. Diese sind ihrerseits nicht befugt, Gutachten herauszugeben.

Datenschutzerklärung Gutachterstelle Stuttgart

Einen Datenschutzbeauftragten scheint es nicht zu geben, ich habe jedenfalls keinen gefunden.

Liest man weiter, findet man einen klaren Widerspruch:

Zur Qualitätssicherung dienen folgende Verfahren:

  • Erörterung der Gutachten in einem Konferenz- und Expertensystem unter Wahrung der Anonymität
  • Persönliche Supervision und Gegenzeichnung der Gutachten durch Herrn Prof. Dr. du Bois (Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie ) und/oder Frau Dr. Judith Arnscheid Verhaltenstherapeutin für Kinder-, Jugendliche und Erwachsene, Fachpsychologin für Rechtspsychologie (Geschäftsführung der GA-ST), Frau Bettina Wernecke, Fachpsychologin für Rechtspsychologie
Webseite Gutachtenstelle

Einerseits sagt man, die Daten werde nicht geteilt, dann wieder anonym diskutiert und dann doch von einer weiteren Person unterzeichnet. Ich finde, man muss sich schon entscheiden, was man machen möchte – unabhängig davon, ob dies rechtlich zulässig ist. Die Datenschutzerklärung ist daher grob falsch und widersprüchlich.

Sonderregelungen im Bundesland Baden-Württemberg

Wie wir bereits im Fall von Herrn Prof. Dr. Günter gefragt hatten, dürfte so ein Vorgehen per se zu unverwertbaren Gutachten führen, weil hier Menschen Gutachten bewerten, die die Personen, die exploriert wurden, gar nicht kennen. Dieses Vorgehen ist fachlich falsch, wie sich aus Ventzlaff/Foerster, Das psychiatrische Gutachten, S. 70, ergibt. Umso erstaunlicher ist, dass der Kollege von Prof. Dr. Günter, Prof. Dr. Reinmar du Bois, mit in der Gutachterstelle sitzt. Günter und du Bois bilden gemeinsam neue „Experten“ aus.

Sind Gutachten der Gutachtenstelle Stuttgart unverwertbar?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Doch wenn an einem Gutachten eines Sachverständigen der Gutachtenstelle Stuttgart weitere Personen mitwirken, die im Beweisbeschluss nicht benannt sind, ohne dass der Sachverständige von der Schweigepflicht entbunden wurde, ist dies unverwertbar.

Ein Ergebnis kann ein Sachverständiger nur auf eigene Explorationen stürzen. Es darf doch nicht bewerten, was ein anderer Verstanden hat, er muss bewerten was jemand sagte.

Zudem macht es auch keinen Sinn, warum 2 Personen einen Sachverhalt bewerten sollten, wenn einer ausreicht. Ein Gutachter, der sein Gutachten mit Dritten abstimmt, ist zudem nicht mehr neutral.

Gleichwohl sollte jeder eine Einzelfallprüfung vornehmen, um die Frage zu beantworten, ob in seinem Fall Schadensersatzansprüche gem. §839a BGB oder Art. 82 DSGVO und §823 II BGB i.V.m. §203 StGB bestehen.

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Gutachten

Wie bereite ich mich auf ein Gutachten vor?

Viele Eltern fragen es sich, wenn ein Beweisbeschluss erlassen wurde: Wie bereite ich mich auf ein Gutachten vor, egal ob familienpsychologisch, psychiatrisch oder auf sonstige Weise. Für die Gutachter sind vorbereitete Probanden ein Problem, weil diese nicht mehr unbekümmert fehlerhafte Aussagen machen, die man zu Lasten der Personen berücksichtigen kann. Eine Vorbereitung auf ein Gutachten ist daher wichtig und sollte sowohl persönlich als auch rechtlich erfolgen. Denn Gutachten vorbereiten ist nicht schwer.

So bereite ich mich auf ein Gutachten vor

Als erstes sollte man den Beweisbeschluss kennen und gegebenenfalls in die richtigen Bahnen lenken. Davon ausgehend kann man dann ungefähr voraussagen, welche Inhalte das Gutachten haben wird. Es geht hier um psychologische Fragen im Gutachten. Auf diese psychologischen Fragen kann man sich vorbereiten. Insbesondere beim Thema Bindungstoleranz sollte man eben wissen, dass man auch die Erziehungsleistung des anderen Elternteils und die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind anerkennen muss.

Antworten auf psychologische Fragen vorbereiten

Man kann sich also auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Damit meine ich nicht, dass man Antworten auswendig lernen sollte. Aber man sollte die eigene Einstellung zu den Problemen, die sich aus den Fragen ergeben, hinterfragen, recherchieren oder sich Coachen lassen. Natürlich kann es auch hilfreich sein, Fachliteratur zum Thema zu lesen.

Wenn man vorher weiß, dass bestimmte Probleme ein Thema sein werden (Alkoholsucht, Aggression usw.), sollte man sich vorbereiten und mitteilen können, was man konkret getan hat, um eine Situationsverbesserung herbeizuführen. Dazu muss man aber die Wirkweise von Alkohol oder Substanzen kennen. Hilfreich ist es dort oft auch, wenn man belegen kann dass man sich fachkundig beraten und unterstützen lässt.

„Was soll schon passieren“

Die oft geäußerte Aussage, was denn passieren soll, oder von Anwälten kommunizierte Aussagen wie „sie sind doch ein guter Elternteil“ hingegen sind wenig hilfreich. Fehler vermeiden wie „sich zu negativ über den anderen Elternteil äußern“ oder eben bestimmte Verhaltensweisen nicht zu hinterfragen sind dazu geeignet, dass man die Situation oft verkennt und damit schlechte Karten hat.

Kenne Deine Akte!

Die beste Vorbereitung auf ein familienpsychologisches Gutachten ist es also, die Akte zu kennen. Wer die Akte kennt, kann sich auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Wer alle Vorwürfe kennt, kann mit diesen Souverän umgehen.

Wichtig ist, dass der Gegenüber, gleich ob Richter oder Gutachter, nicht den Eindruck hat, dass man keinen Überblick hat oder überheblich agiert.

Sich auf ein familienpsychologisches Gutachten vorzubereiten ist daher gar nicht so schwer. Wer dabei Hilfe braucht kann sich gerne an unsere Hotline wenden.

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Recht allgemein

Neue Videos als Shorts

Liebe Leser, es gibt neue Videos als Shorts auf YouTube, Instagram Reels und TikTok. Für alle, die weniger gern lesen, ist das wesentliche aus meinen Artikeln hier nun als Videos verfügbar. Ich würde mich freuen, wenn Ihr reinschaut:

Ihr könnt diese Videos auch als Reels auf Instagram oder auf TikTok abrufen. Ich würde mich über Feedback auch auf den entsprechenden Kanälen freuen.

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Gutachten

Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache

Der Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache ist für viele nicht klar, rechtlich hat er auch wenig Bedeutung. Denn falsche Anknüpfungstatsachen oder falsche Befundtatsachen führen immer zu einem unverwertbaren Gutachten (vgl. BGH XII ZB 68/09, dort Randnummer 42).

Was sind Anknüpfungstatsachen?

Anknüpfungstatsachen stehen bereits vor seiner Tätigkeit prozessual fest (vgl. Wikipedia). Es sind also Informationen aus der Akte, aus Zeugenvernehmungen durch das Gericht, aus Beweismitteln. Wichtig ist, dass diese vor der Erhebung eines Sachverständigengutachtens bereits vorhanden sind.

Manchmal spricht man aber auch von Anknüpfungstatsachen im Gutachten (vgl. Rechtslupe). Damit gemeint sind aber in der Regel die Befundtatsachen.

Was sind Befundtatsachen?

Befundtatsachen sind Tatsachen, die ein Sachverständiger aufgrund seiner Fachkenntnis ermittelt. Das sind zum Beispiel Voraussetzungen von Diagnosen nach ICD 10 (wie ich hier am Beispiel Borderline vorgestellt habe), also Muster von instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen, Identitätsstörungen, Impulsivität usw.

Doch Suizidalität zum Beispiel wäre keine Befundtatsache, weil für diese keine Fachkenntnis notwendig ist. Suiziddrohungen sind Fakten, die auch Richter ermitteln kann durch Anhörung der Partei, Zeugenaussagen oder Vorlesen von medizinischen Diagnosen, die vor dem Gutachten erstellt oder zu diesem gereicht wurden. Solche neuen Tatsachen nennt man dann „Zusatztatsachen“.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind solche, die der Gutachter während seines Gutachtens erfährt, die aber grundsätzlich auch das Gericht mit den prozessualen Mitteln erheben könnte. Es sind also neue, zusätzliche Daten.

Sind Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen Daten i.S. der DSGVO?

Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen sind personenbezogene Daten i.S. der DSGVO, dort Art. 4 Nr. 1. Dieser lautet:

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

DSGVO Art. 4

Damit gilt aber auch das Recht auf Berichtigung, wenn diese Tatsachen / Daten falsch sind. Man hat also bei Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen einen Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO.

Dieser Berichtigungsanspruch ist unabhängig von den Ansprüchen aus §839a BGB und auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG.

Gutachten und falsche Befundtatsachen

Sind in einem Gutachten falsche Befundtatsachen benannt, dann wird das Gutachten unverwertbar. Die Rechtslage ändert sich also nicht, wenn man zwischen Befund-, Anknüpfungs- und Zusatztatsachen entscheidet. In jedem Fall sind diese unverwertbar. Es gibt also keinen Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache in rechtlicher Hinsicht.

Ich verstehe nur Bahnhof?

Dann lass Dir bei der Analyse Deines Gutachtens helfen:

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Gutachten

Psychologische Fragen und Kriterien im Gutachten

Psychologische Fragen im Gutachten betreffend Umgang und Sorgerecht muss der Sachverständige aus der gerichtlichen Fragestellung herleiten (vgl. Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht). Dieser Artikel wurde am 08.10.2023 überarbeitet und verbessert.

Dabei hat der Gutachter einen weiten Spielraum, welche konkreten Fragestellungen er psychologisch stellt und antworten findet.

Psychologische Fragen

Ich schreibe hier einige Fragestellungen, die ich so oder ähnlich in vielen Gutachten finde. Wenn ein Gutachter hiervon abweicht, muss das nicht falsch sein, aber er muss sein Abweichen vom Üblichen begründen.

Kompetenzen der Eltern

Zuerst werden Erkenntnisse zu Kompetenzen der Eltern abgefragt. Dies können beispielsweise die folgenden sein:

Erzieherische Kompetenzen: Hierunter sind die Fähigkeiten, essenzielle Ge- und Verbote zu setzen zu sehen sowie die Möglichkeit von Grenzsetzungen. Alle diese Maßnahmen müssen das Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die sich in die Gemeinschaft sozial integrieren kann, unterstützen.

Betreuungskompetenz spielt in Umgangsgutachten eine wesentliche Rolle.

Bindung ist insbesondere bei Sorgerecht, aber auch bei Umgangsrecht zu prüfen. Bindung ist nach Dettenborn eine dauerhafte und intensive emotionale Orientierung an einer anderen Person. Jede sichere Bindung ist positiv für ein Kind und steigert die kindliche Motivation, Umgang mit dem Umgangselternteil zu haben (August-Frenzel und Kindler 1997).

Auch die Kooperationsfähigkeit, Co-Parenting oder Bindungstoleranz ist zu berücksichtigen. Gemeint ist die Fähigkeit von Eltern, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind sowie die Erziehungsleistung des anderen Elternteils zu erkennen und positiv zu bewerten.

Auch die Frage nach Manipulationen kann hierunter fallen, diese schaden einem Kind (vgl. Salzgeber 2020).

Auch die Entwicklung und der Status der Beziehung der Eltern sowie des Konfliktniveaus derselben sind darzustellen. Das hängt mit der Kooperationsfähigkeit zusammen, aber auch dem Konfliktniveau, der Frage nach Hochstrittigkeit, die das Kind belasten kann und negative Auswirkungen hat usw.

Vor allem geht es auch um die Bereitschaft, die elterliche Verantwortung zu übernehmen, vor allem wer welche Verantwortung bereits übernommen hat oder welche Motive hinter dem gerichtlichen Antrag stehen usw.

Zusammenfassend sind die elterlichen Aspekte daher für Sorgerecht und ABR(zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 99):

  • Erziehungs- und Förderkompetenz (anders bei §1666 BGB, dort Erziehungsfähigkeit)
  • Kooperativität, Co-Parenting, Bindungs- und Beziehungstoleranz (gate-keeping)
  • Bereitschaft, elterliche Verantwortung zu übernehmen
zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 99

Kinderbezogene Aspekte

Kinderbezogene Aspekte sind v.a. Wunsch und Wille.

Der Wunsch und Vorstellung über Umgang oder Sorgerecht sowie der Wille des Kindes diesbezüglich sind auch zu berücksichtigen.

Freilich muss dies je nach Alter unterschiedlich interpretiert werden. Kinder, deren Wünsche berücksichtigt werden, werden in der Selbstwirksamkeit und dem Selbstbewusstsein gestärkt. Sie lernen also, durch eigene Handlungen oder Aussagen das Leben und Ereignisse, insbesondere negativer Art, zu beeinflussen (vgl. Dettenborn 2017).

Aber auch die Entwicklung des Kindes spielt eine Rolle, insbesondere besondere Bedürfnisse bei Behinderungen o.ä.

Zusammenfassend schreiben Salzgeber/Bretz/Bublath hierzu:

Entwicklungsbezogene Ausgangslage des Kindes

  • Körperliche Entwicklung, soweit einschätzbar
  • Aktuelle und demnächst anstehende Entwicklungsaufgaben
  • Ggf. spezifischer Förderbedarf, erhöhter Betreuungsbedarf etc.

Situationsspezifische Erlebens- und Verhaltensmuster

  • Lebensgeschichte des Kindes inkl. Brüchen
  • Reaktionsweise auf Trennung und fam. Belastungen
  • Einbindung in Elternkonflikte, Loyalitäten und Schuldzuschreibung, Parentifizierung und Adultifizierung, Koalitionsdruck, Infantilisierung, Symbiose,
  • Altersspezifische Verarbeitung der Trennung
  • Miterlebte Konflikte
  • Erlebte verminderte Erziehungskompetenz

Kindeswille

  • Geäußerterr Wille, Wünsche und Hoffnungen des Kindes
  • Lösungsvorschläge des Kindes

Familiäre und außerfamiliäre Beziehungen

  • Bindungsqualität zu den Eltern, soweit auffällig
  • Beziehungen zu den Eltern und weiteren zentralen Bezugspersonen
  • Beziehungen zu Geschwistern (Halb- und Stiefgeschwister)
  • Beziehungen zu sonstigen Familien / Verwandten
zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 100

Fragen zur Ergebnisfindung

Aus diesen Aspekten ist dann die Fragestellung zu beantworten, ob dies und wenn ja welche negativen Auswirkungen auf ein Kind oder Belastungen daraus herrühren. Dies wird für die Ergebnisfindung relevant.

Fragestellungen nach den Mindestanforderungen

In den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen sind die folgenden psychologischen Fragen formuliert:

  • der familiären Beziehungen und Bindungen;
  • der Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie;
  • der Kompetenzen der Eltern/Sorgeberechtigten, ihrer Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, Bindungstoleranz;
  • des Entwicklungsstands, der Bedürfnisse des Kindes, des Kindeswillens, der
  • Kompetenzen und der aktuellen Situation des Kindes, evtl. besonderer Belastungen und Beeinträchtigungen.

Fragestellungen und Weigerung, am Gutachten teilzunehmen

Weigert man sich, am Gutachten teilzunehmen, dann sind diese Fragestellungen solche, an die man anknüpfen sollte rechtlich. Hierauf sollten Beweisangebote abzielen, um das Gutachten in diesen relevanten Fragen positiv zu beeinflussen. Denn keine Teilnahme heißt in der Regel Gutachten nach Aktenlage. Hier die richtigen Stichwörter zu belegen hilft Euch beim Erreichen Eures Zieles. Ich erlebe aber immer wieder, dass viele Anwälte dies nicht wissen und die richtigen Fragestellungen daher nicht per Beweisangebot oder noch besser Belegen (schriftliche Zeugenaussagen, Dokumente, eidesstattliche Versicherungen usw.) zu stellen und zu fördern. Auf diese psychologischen Fragen muss man also immer abzielen. Daher muss man diese auch kennen.

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Sorgerecht

Elternwohl

Gibt es einen Fachterminus des Elternwohl? Gesetzlich gibt es im Familienrecht und Kindschaftsrecht nur das Kindeswohl. Doch immer wieder liest man in Gutachten auch, dass das Wohl eines Elternteils durch eine Änderung der Rechtslage (Herausnahme, Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen usw.) beeinträchtigt sein soll. Dies ist falsch.

Elternwohl

Insbesondere wenn an einem Gutachten nicht alle beiden Eltern teilnehmen, sondern nur ein betroffener Elternteil exploriert wird, besteht die Gefahr, dass man zu sehr auf diesen einen Elternteil abstellt (Ventzlaff/Foerster, S. 683, rechtse Spalte). Es kommt aber nicht darauf an, ob ein Elternteil besonders belastet oder gar geschädigt wird.

Elternwohl beeinflusst aber Kinder

Zurecht weist Ventzlaff/Foerster aber auch darauf hin, dass natürlich eine Konnexität des Wohles der Eltern mit den Kindern besteht. Wir alle kennen den flapsigen Spruch „Happy Wife, Happy Life.“ Genau so ist es aber bei Kindern. Wenn es den Eltern gut geht, geht es auch den Kindern gut. Kinder, die sich Sorgen machen um die Eltern, sind beeinträchtigt und werden auch dadurch geschädigt. Ich erlebe immer wieder, dass das Jugendamt eine Herausnahme mit einer „Krankheit“ von einem Elternteil begründet. Diese meist falsche Aussage ist jedenfalls immer eine Kindeswohlgefährdung.

Beeinflussung durch Elternwohl aber auch negativ

Freilich muss auch berücksichtigt werden, dass die Belastung aus einer krankhaften Situation auch das Kind belastet, weil Verantwortungen auf ein Kind übertragen werden, die da eigentlich nicht hingehören. Die Aussage von Rita Süßmuth im Tagesspiegel 2008 „Kindeswohl und Elternwohl sind eine Einheit“ ist daher überwiegend richtig, wenn auch in rechtlicher Hinsicht das Elternwohl zurückzutreten hat.

Eine Erziehung zu fordern, die sich auf wenige Aufgaben beschränkt und dabei das Schädliche vermeidet und die das Elternwohl dem Kindeswohl nicht unterordnet, wie es die NZZ 2022 getan hat, reicht daher in rechtlicher Hinsicht nicht aus.

Hier sehen wir aber auch ein Problem: Das Rechtliche stößt mit dem Pädagogischen zusammmen. Wo es grundsätzlich nicht die eine Wahrheit (im Erziehungssinn) gibt, gibt es nur einen Begriff Kindeswohl.

Elternwohl und Jugendamt

In rechtlicher Hinsicht sollte man also im Verfahren das Elternwohl insoweit einfordern, als dass eine Nichtbeachtung den Kindern schadet. Das gilt für alle §8a SGB VIII Meldungen, aber auch für Beschlüsse der Gerichte. Diese nehmen schon regelmäßig nicht mehr Bezug auf die negativen Auswirkungen einer Herausnahme. Noch seltener wird auf die Wechselwirkung Eltern- und Kindeswohl abgestellt. Daher ist dies ein wesentlicher Aspekt, auf den wir eingehen sollten und Argumente des Gerichts einfordern.

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Familienpolitik

Das falsche Presseverständnis der Familiengerichte

In letzter Zeit erlebe ich recht häufig, dass Presseöffentlichkeit negativ ausgelegt wird und das falsche Presseverständnis der Familiengerichte Eltern benachteiligt. Dabei ist die Frage doch die: Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei, die unvertretbare Richterentscheidung oder die Presseberichterstattung hierüber? Und wem schadet man mit diesen egoistischen Elternerziehungsmaßnahmen? Schaut rein in meinen Artikel.

Falsches Presseverständnis der Familiengerichte und Sanktionen

Wenn Unrecht erfolgt, dann ist der Vorteil am nichtöffentlichen Verfahren, dass kaum jemand davon mitbekommt. Öffentlichkeit als Garant für faire Verfahren existiert dann nur noch über Presse. Deren Aufgabe ist in den Landespressegesetzen fixiert wie folgt:

Für die Presse sind in Deutschland die politischen Funktionen als öffentliche Aufgabe in § 3 der Landespressegesetze festgeschrieben: Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Wikipedia

Artikel 5 I GG lautet insoweit:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Man sollte also meinen, dass Gerichte dieses Presseverständnis unserer Gründungsväter kennen und unterstützen. Doch leider hat die Justiz in ihrer Hybris der absoluten Unfehlbarkeit damit offenkundig ein Problem, dass es neben Art. 97 GG noch andere, sogar höher zu bewertende Grundfundamente unseres Rechtsstaates gibt. Immer wieder erleben Eltern, dass sie dafür, dass sie an die Presse gehen, sanktioniert werden.

MDR

Der MDR berichtete wiederholt über eine Mutter, deren Kinder man gegen den Willen der Kinder wegen angeblicher Manipulationsvorwürfe aus der Familie geholt hat – mit Polizeigewalt. Doch dass dieser Skandal aufgedeckt wird, das mag den Spitzbuben, die man bereits von weitem an ihren Roben erkennen kann (nach Friedrich Wilhelm I. zitiert: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.„), nicht so recht munden. Öffentliche Meinungsbildung, wo doch Unfehlbarkeit und Unbeflecktheit mit der Richterernennung postuliert sind… Es ist ja nicht so, dass dieses Land nicht an Richterskandalen reich ist…

Jedenfalls wird die Mutter hierfür bestraft.

Screenshot 1 des MDR Beitrags 15.11.2022
Beschluss eines Gerichts: Bemerkenswert: „Mehrere Fernsehsender“ ist explicit erwähnenswert

Wer Fernsehsender einschaltet, ist quasi unbelehrbar und erziehungsunfähig? Sorgerecht als Strafrecht? Das ist natürlich Blödsinn. Trotzdem schreibt das Gericht:

Screenshot 2 des MDR Beitrags 15.11.2022
TV Sender einschalten heisst IST-Zustand nicht akzeptieren

Link zum Beitrag und Ursprungsbeitrag

Jugendamt

In einem anderen Bereich hatte sich das Jugendamt echauffiert und sofort die Umgangskontakte eingeschränkt. Auch hier die Argumentationen der „mangelnden Einsicht“.

Jugendamt Bericht an das Oberlandesgericht

Mangelnde Einsicht?

Was ist mangelnde Einsicht? Was ist die falsche Grundhaltung, einen Zustand zu akzeptieren? Gibt es in einem Rechtsstaat ähnlich wie dem Vatikan die Pflicht, die Unfehlbarkeit des Papstes/Richters/Jugendamtes anzuerkennen? Mir ist diese „mangelnde Einsicht“ von Verfassungsrang unbekannt. Stattdessen hat die Bundesrepublik Deutschland zur Meinungsbildung doch gerade das Presserecht mit Verfassungsrang versehen. Und verkennen wir doch eines nicht: Was war zuerst da: Die Henne oder das Ei, die falsche Entscheidung oder der Pressebericht?

Die Justiz und die Verwaltung zeige sich hier bedenklich verfassungsfern und dünnhäutig. Das wäre an und für sich nicht das Problem, wenn nicht von Seiten der mächtigen die Kinder hierunter leiden würden. Denn bei aller Kritik an den Eltern und deren Verhalten: Warum wird das Kind hierfür bestraft, selbst wenn Eltern Fehler machen würden? Natürlich haben in beiden oben berichteten Fällen die Eltern keine Fehler gemacht. Presseöffentlichkeit ist wichtig, wo es selten Parteiunmittelbarkeit und Beweisöffentlichkeit gibt und niemals eine öffentliche Kontrolle.

Der deutsche Bundestag hat sich ja schon damit auseinandersetzen müssen, dass im Familienrecht und bei Gutachten viel schief läuft. Der neue 23b GVG kündet ein (zahnloses) Bild hiervon.

Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, handelt verfassungswidrig und schädigt Kinder!

Dabei ist eines klar. Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, der handelt kindeswohl- und verfassungswidrig. Mit Schulnoten lässt sich sowas gar nicht mehr bewerten, so falsch wie dieses Vorgehen ist.

Es ist insoweit an der Presse, hier für ihre Informanten einzustehen und diese zu verteidigen, notfalls mit immer wieder zu wiederholenden richtigen Aussagen: „Aus großer Kraft folgt große Verantwortung“, so hat es Stan Lee Spiderman sagen lassen 1962. Und aus großen Fehlern der Justiz folgt die große Verantwortung der Presse, auf diese hinzuweisen, bis wir endlich im Familienrecht die Qualität haben bei Richtern, Gutachtern und Anwälten, die unsere Kinder verdienen.

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Recht allgemein

DSGVO und FamFG

DSGVO und FamFG sind in dieser Verbindung Themen, die bisher kaum kommentiert und beachtet sind. Entsprechend viele Gerüchte gehen hinter der Hand herum, wie man mit der DSGVO familienpsychologische Gutachten nach FamFG aushebeln könne. Der Verfahrensbeistand dürfe ebenfalls keine Akteninhalte sammeln. Was ist dran an diesen Meinungen? Gibt es die Möglichkeit, mit DSGVO und FamFG Gutachten zu verhindern und Verfahren zu ändern? Und wird ein Gutachten anfechtbar durch Verstoß gegen die Datenminimierungspflicht?

Wir betrachten die aktuellen Diskussionen und Literatur zum Thema.

DSGVO und FamFG

Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO oder DSGVO abgekürzt) herrscht in Deutschland ein Bild der Unsicherheit. Gerade die Affäre um Google Fonts hat gezeigt, dass einige wenige listigerweise Versuchen, Kapital aus dieser Unsicherheit zu schlagen. Kern des Themas ist, dass viele Spezialaspekte in der DSGVO und den Gesetzesmaterialien nicht zureichend ausgearbeitet sind.

Insgesamt geht es also – neben der Bemessung der Höhe eines Bußgeldes gem. Art. 82 DSGVO – um die Präzisierung des Umfangs des Schutzes besonderer Kategorien personenbezogener Daten (hier: Gesundheitsdaten) gem. Art. 9 DSGVO. Denn der aus dem Text der DSGVO bzw. aus deren Erwägungsgründen allein geht dies wie so oft leider nicht klar und deutlich hervor.

Dr. Datenschutz

Das betrifft Aspekte der Akteneinsicht und Aktenkopie, Umfang von Gutachten und der Frage, wer überhaupt welche und wieviele Daten erheben darf.

Wenig höchstrichterliche Rechtsprechung

Aufgrund der relativen Neuheit der rechtlichen Probleme gibt es nur wenige Entscheidungen von deutschen Bundesgerichten oder vom EuGH, der letztlich über die Auslegung der DSGVO entscheidet anhand des Unionsrechts. 2021 hat der BGH zur Reichweite von Akteneinsicht und Auskunft nach DSGVO Stellung genommen (VI ZR 576/19, Video zur Entscheidung hier). Aktuell liegt ein Vorabersuchen des BAG beim EuGH vor, wie weit medizinische Daten durch den MDK im Hinblick auf Art. 9 DSGVO erhoben werden dürfen. Literatur gibt es zu den spezifischen Themen des Familienrechts auch nur wenige. Daher ist dieser Artikel vorallem meine persönliche Meinung, begründet anhand der aufgeführten Quellen und Argumente. Ohne eine klare, umfassende Rechtsprechung des EuGH werden wir insoweit keine Rechtsklarheit bekommen. Wer etwas anderes behauptet, spielt insoweit kein faires Spiel.

Darf ein Sachverständiger nach DSGVO und FamFG meine Daten erheben?

Grundsätzlich müssen Gutachter in Verfahren das Gutachten erstellen, was sich aus §30 I FamFG i.V.m. §407 ZPO ergibt. Daher liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 I 1 c. DSGVO vor (vgl. Weber in Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen in NZFam 2018, 865).

Pflicht zur Gutachtenserstellung ist Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 I DSGVO

Weber in NZFam 2018, 865

Anderer Ansicht ist insoweit Wirwohl: Alles neu macht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? in DS 2018, 236. Sie tritt vorallem dafür ein, dass eine konkrete oder konkludente Einwilligung zur Datenerhebung vorliegen müsse. Der §404a ZPO, der früher den §1 BDSG verdrängte, ist nicht mehr einschlägig, so ihre Auffassung, die Weber ablehnt.

Gleichwohl müssen auch nicht alle Daten aus Gutachten entfernt werden, so Wirwohl.

Daten in Sachverständigengutachten sind eine Frage der Praktikabilität

Wirwohl in DS 2018, 236)

Bedenklich ist, dass Wirwohl eine sofortige Beschwerde gegen Beweisbeschlüsse sieht, die es so nicht gibt, weil das richtige Mittel die Gegenvorstellung ist. Sie sieht aber in der Prozessteilnahme eine konkludente Einwilligung:

Ohne die Verwendung der für das Sachverständigengutachten notwendigen Daten,
könnte dieses nicht erstellt werden, s. Art 7 IV DSGVO. Es ist mithin von einer konkludenten Einwilligung der Prozessparteien bezüglich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Sachverständigengutachten auszugehen.

Wirwohl in DS 2018, 236

Praktikabilität berücksichtigen

Jedenfalls wird sich die Frage von berechtigten Interessen stellen i.S. Art. 6 I f DSGVO.

Ohne Daten in Gutachten oder Verfahren wäre der Rechtsstaat ausgehebelt. Was wenn ein Mörder der Verwendung seiner DNA in einem Gutachten widersprechen könnte, was wenn ein Kinderschänder sich gegen die Einführung eines Videos im Umgangsausschlussverfahren wehrt?

Grundrechtsabwägung und DSGVO

Richtigerweise ist also eine Abwägung der einzelnen Grund- und Rechtspositionen vorzunehmen. Das OLG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit einer dritten Person gegen ein Familienpsychologisches Gutachten hierzu ausgeführt:

Die nach den Maßstäben der DS-GVO zu beurteilende Frage, ob die die Kl. betreffenden Daten rechtswidrig erlangt worden waren, ist danach bei der Abwägung i.R.d.
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, 16 U 269/20

Und weiter unter Bezugnahme auf das BVerfG:

Da die Mitteilung personenbezogener Daten einerseits die Rechte der betroffenen Person gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG u. Art. 8 EMRK berührt, andererseits aber durch die Kommunikationsfreiheit sowie Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 u. Abs. 3 GG u. Art. 10 EMRK geschützt wird, wirft dies die Frage auf, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Kommunikationsvorgänge, die zugleich einen Ausgleich i.S.e. praktischen Konkordanz
zwischen den kollidierenden Rechtspositionen schaffen müssen, aus dem Datenschutzrecht oder dem zivilrechtlichen Äußerungsrecht oder beiden Regelungsregimen ergeben (vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373).

OLG Düsseldorf, 16 U 269/20

Es kommt also auf eine Gesamtbetrachtung an. Dabei sind im familiengerichtlichen Verfahren die Fragen des Wohles des Kindes, die Tatsache dass ein Streit geführt wird in der Kindschaftssache, die Wissenschaftsfreiheit (Gutachten sind eine wissenschaftliche Arbeit, aA die GWG) und mehr zu betrachten. Ansonsten wäre auch eine Pressefreiheit nicht mehr gewährleistet.

Ich folge also der Auffassung von Weber, dass ein Gutachten grundsätzlich auch ohne Einwilligung erstellt werden darf. Dies ergibt sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, die m.E. im Einklang mit der DSGVO stehen.

Datenminimierung und Gutachten nach DSGVO

Von der Frage, ob der Gutachter etwas schreiben darf, ist streng die Frage zu unterscheiden, wieviel er schreiben darf. Früher gab es den Aspekt der Datensparsamkeit, heute nennt sich das Datenminimierung in der DSGVO (Art. 5 I c DSGVO).

Unmittelbare Folge ist auch die Frage der Datenrichtigkeit, was zu einem Löschungs- und Berichtigungsanspruch führt (vgl. Weber aaO).

Dies sind zwei der relevantesten Themen. Ich stelle bei meinen kritischen Gutachtensrezensionen ja insbesondere auf falsche Datenerhebungen ab. Der BGH lässt ein Gutachten, das falsche oder ungeklärte Anknüpfungstatsachen beinhaltet, in der Regel unverwertbar sein.

Eine Einwilligung bei der Begutachtung ist nicht erforderlich (eine Pflicht zur Teilnahme besteht ja nicht). Dies kann gegebenenfalls aber bei besonders sensiblen Daten anders sein (vgl. Weber aaO):

Für besondere Daten nach Art. 9 I DS-GVO greift Art. 9 II lit. f DS-GVO als Rechtfertigungsgrund ein.

Weber, Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen(NZFam 2018, 865)

Gegen die Verwertung von Informationen aus der Gerichtsakte kann man sich nicht wehren:

Die Beteiligten sind im Verfahren nicht verpflichtet, an einer Begutachtung mitzuwirken; [Fn. 22: Vgl. Fahl NZFam 2015, 848 (849); Weber NZFam 2018, 510 (517).] sie können sich zwar der Verwertung der bereits in der Gerichtsakte befindlichen Daten durch den Gutachter nicht erwehren, können aber nicht zwangsweise zur Erhebung weiterer Daten durch den Sachverständigen
angehalten werden.

Weber aaO

Berichtigungsanspruch bei falschen Daten i.S. DSGVO?

Aktualisierung 16.01.2023: Unter Berücksichtigung dieser obigen Aspekte muss dann aber auch ein Datenberichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO anerkannt werden. Denn unrichtige Daten sind eben abzuändern oder ggf. gar zu löschen (Art. 17 DSGVO). Der Rechtfertigungsgrund wie oben dargestellt bezieht sich nur auf die Frage, ob Daten erhoben werden dürfen. Das heißt nicht, dass falsche Daten erhoben werden dürfen.

Nicht alle Daten dürfen erhoben werden

Natürlich heißt das nicht, dass der Gutachter dann nach belieben Fragen zu allen Themen stellen darf. Denn die Fragen sind durch den Beweisauftrag des Gerichtes vorgegeben, darüber hinausgehende Fragen und Unterlagen hat der Gutachter nicht zu erheben und zu verwerten, weil diese gegen die Pflicht zur Datenminimierung verstößt (Weber aaO).

EuGH und BAG und besondere Daten

Insoweit dürfte mit Spannung die Entscheidung des EuGH zu MDK Gutachten werden, die das Bundesarbeitsgericht nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat. Denn die Interessenlage ist absolut vergleichbar zu familienpsychologischen Gutachten:

Die Anfrage des BAG nach Art. 267 AEUV

Die Anfrage des BAG lautet wie folgt:

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:

1. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten?

2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO bestimmten Maßgaben hinaus weitere, gegebenenfalls welche Datenschutzvorgaben zu beachten?

3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Hängt in einem Fall wie hier die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem davon ab, dass mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist?

(…)

Quelle BAG 8 AZR 253/20 (A)

Die schadensersatzrechtliche Komponente habe ich außen vorgelassen.

Darf ein Gutachter besondere Daten zu Ethnie, politischer Einstellung, Gesundheit usw. ohne eine Einwilligung erheben?

Kernfrage der Vorabentscheidungsanfrage des BAG an den EuGH

Praktische Relevant nach FamFG

Diese Frage hat bei z.B. folgenden Fragen eine praktische Relevanz:

  • Überprüfung des Haushalts und Einordnung, ob kindgerecht ist, durch Gutachter
  • Stellungnahmen zu politischen Meinungen (Querdenker, Reichsbürger, „Sektenmitglieder“, Glaube, Ideologie, Sexualverhalten ohne Bezug zum Kind (Promiskuität)
  • Projektive Tests, die die subjektive Einstellung des Gutachters und den Zeitgeist bei der Interpretation in den Vordergrund stellen
  • Lebensweisen (Hippie, Homeschooling oder Freilernen usw.)
  • Behinderungen der Eltern und Kinder

Manche dieser Fragen sind bereits aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, weil sich keiner seine Familie aussuchen kann.

Andere Fragen wie die regelmäßige Beobachtung des Wohnumfelds sind durch das Gericht und nicht den Gutachter zu prüfen. Damit kann eine Kollission zu Art. 9 DSGVO vorliegen und das Prinzip der Datenminimierung verletzt sein.

Ich persönlich sehe daher auf Basis der Vorabentscheidungsanfrage, dem Aspekt der Datenminimierung und dem Aspekt des besonderen Schutzes besonderer Daten eine konkrete Begründungspflicht des Gutachters. Statt also konkret das Gutachten zu verhindern zu versuchen sollte man gegen diese einzelnen Punkte angehen, diese Fragestellungen untersagen lassen und eine Berichtigungspflicht des Gutachtens einfordern.

Ob und wie sich das nach der EuGH Entscheidung darstellen wird, bleibt abzuwarten.

Müssen Art. 6 DSGVO und zugleich Art. 9 DSGVO vorliegen?

Die rechtliche Fragestellung zu oben ist einfach, ob Art. 9 DSGVO alleine eine Datenverarbeitung zulässt oder ob dies nur zusammen mit Art. 9 DSGVO zulässig ist:

Es geht darum, ob bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 kumulativ vorliegen müssen oder ob eine Verarbeitung alleine auf Art. 9 DSGVO gestützt werden kann.

Dr. Datenschutz hier

Hier geht es vorallem um den Art. 9 II f. DSGVO:

die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

Art. 9 DSGVO

Aber auch erforderlich beschränkt Daten auf das notwendige Mindestmaß (Datenminimierung), was der Beweisbeschluss vorgibt. Fragen nach dem konkreten Zeugungsakt, wie ich sie bisweilen in Gutachten erlebe, sind danach nie verwertbar, es wird nie darauf ankommen (selbst untergeschobene Kinder sind nun einmal als Rechtssubjekt vorhanden).

Muss der Gutachter über Datenerhebung informieren?

Grundsätzlich muss jeder, der Daten erhebt, über dies informieren, Art. 13, 14 DSGVO. Doch gilt dies auch für den familienpsychologischen Gutachter?

Weber kommentiert hierzu:

Der Sachverständige ist nach hier vertretener Ansicht nicht Verantwortlicher für die
Datenverarbeitung im Rahmen der Gutachtenerstellung. Zweck und Umfang der Datenverarbeitung werden weithin durch das Gericht im Rahmen eines Beweisbeschlusses vorgegeben; das Gericht leitet weiterhin die Tätigkeit des Sachverständigen und kann diesem Weisungen erteilen, § 30 I FamFG iVm § 404 a ZPO. Die Argumentation geteilter Verantwortung ist denkbar, was allerdings wiederum auch für eine Informationspflicht auch der Gerichte den betroffenen Personen gegenüber
streitet.

Weber aaO

Ich unterstütze diese Auffassung. Denn der Sachverständige soll die Kenntnisse, die das Gericht nicht hat, unterstützend zur Verfügung stellen. Gleichwohl, wird die richterliche Arbeit auf den Gutachter delegiert (unzulässig, vgl. OLG München, Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15), kann sich etwas anderes ergeben. Denn dann überschreitet der Gutachter seine Befugnisse.

Darf der Gutachter Namen und Verhalten Dritter aufnehmen?

Folgt man dem OLG Düsseldorf (das das Problem nicht aus datenschutzrechtlicher Sicht löst, sondern aus dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung), dann ja:

Auch die Benennung des Klarnamens der Kl. konnte nicht unterbleiben. Aus den zivilprozessualen Vorschriften ergibt sich kein generelles Gebot zur Anonymisierung in gerichtlichen Gutachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich nichts anderes. Davon ausgehend, dass die Bekl. zur Vorbereitung ihres Gutachtens gehalten war, das weitere Umfeld des Kindes miteinzubeziehen sowie i.R.d. Datenerhebung unterschiedliche Datenquellen zu nutzen („multimodales Vorgehen“), oblag es ihr, die gewonnenen Informationen und ihre Quelle im Gutachten offenzulegen (vgl. OLG Frankfurt/M. B. v. 28.11.2016 – 6 WF 200/16).
Dies war vorliegend geschehen. I.S.e. umfassenden Information des Gerichts mussten
Verklausulierungen unterbleiben. Es reichte nicht aus, die Kl. ohne Namensnennung z.B. als „aktuelle Lebenspartnerin“ des Kindesvaters zu beschreiben, denn das Gericht muss auf Grund der Angaben im Gutachten in der Lage sein, die zentralen Personen, zu denen auch die Kl. zählt, eindeutig zu identifizieren und dies in einer Weise, dass auch für die Zukunft keine Zweifel entstehen konnten und sich nicht die Notwendigkeit unnötiger Rückfragen ergibt.

OLG Düsseldorf 16 U 269/20

Darf der Verfahrensbeistand Daten erheben?

Eine weitere Frage, die ich gelesen habe, war die, ob Verfahrensbeistände Daten erheben dürfen. Um es kurz zu machen: Sie dürfen. Der Verfahrensbeistand nimmt die Interessen des Kindes wahr in der Gewährleistung des Art. 1 I GG. Damit liegt eine gesetzliche Handlungspflicht vor, so dass die Rechtfertigungsnorm des Art. 6 I 1 c DSGVO greift (vgl. Weber aaO).

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

Art. 6 I DSGVO

Update 26.02.2023: Dem folgt auch die Kommentierung in Kühling/Buchner:

Insoweit beziehen sich die genannten Bestimmungen auf Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie auf Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh. Vorschriften iSd Abs. 1 lit. c erlauben Eingriffe in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz. Derartige Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“
sind, um anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen zu wahren. Die eingesetzten Mittel müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen (→ Rn. 94). [Fn. 178: EuGH Urt. v. 9.11.2010 – C-92/09, C-93/09, DuD 2011, 137 (140) mwN – Schecke. ]

Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Auflage 2020, Rn. 89

Gola/Heckmann weisen zudem darauf hin, dass es eine gesonderte gesetzliche Pflicht geben muss, die Daten zu erheben:

Für lit. c ist eine Rechtspflicht kraft objektiven Rechts erforderlich; eine vertraglich begründete (Rechts-)Pflicht genügt nicht, wird aber im Rahmen der dann weiterhin denkbaren Interessenabwägung einzubeziehen sein.

Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz Auflage 2022

Das wiederum würde gegen eine Pflicht nach lit. c. sprechen (was aber auch für lit. e. gelten würde).

Insoweit wird der VB in der Regel auch nur Informationen des Kindes und des Naheumfeldes des Kindes, was dem Kind bekannt ist, erheben und weitergeben. Natürlich nicht umfasst wären hier Ermittlungen im Umfeld der Familie (Nachbarn anrufen usw.)

Andere Stimmen meinen, Art. 6 I 1 Lit. e DSGVO wäre einschlägig. Das scheitert m.E. daran, dass keine Übertragung staatlicher Aufgaben i.S. dieser Norm vorliegt:

“ Denn Abs. 1 lit. e verlangt nach einer im öffentlichen Interesse liegenden „Aufgabe“, die dem Verantwortlichen „übertragen wurde“. Dabei ist insbesondere an Aufgaben gedacht, die in den Mitgliedstaaten klassischerweise als Staatsaufgaben verstanden und administrativ ausgeführt werden.“

Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Auflage 2020, Art. 6 Rn. 114

Diese anderen Stimmen verkennen zudem, dass selbst bei einem Widerspruch, der zudem unzulässig ist wenn  die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient, Art. 21 I DSGVO, und keine Löschung erfolgen muss, Art. 17 III DSGVO.

Anderslautende Aussagen sind schlicht falsch.

Für Anwälte wird zudem vertreten, dass Lit. f. anwendbar wäre, vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG. Das führt zwar auch zu einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, der aber ebenso wie bei e. unzulässig ist aufgrund der Geltendmachung, Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Habe ich einen Anspruch auf Aktenkopie aus der DSGVO

Zu diesem Thema hatte ich bereits Stellung genommen („Habe ich das Recht auf Akteneinsicht beim Jugendamt?„).

Deutschmann schreibt in Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gemäß Art. 15 DS-GVO gegenüber Zivilgerichten in ZD 2021, 414 folgendes:

„Sowohl § 299 ZPO als auch § 13 FamFG differenzieren danach, wer die Einsicht in eine Akte begehrt: Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten steht nach § 299 Abs. 1 ZPO bzw. § 13 Abs. 1 FamFG in allgemeines Akteneinsichtsrecht zu. Dieses ist Ausdruck des verfassungsrechtlich vorbehaltlos [Fn. 3: Schulze-Fielitz, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 GG Rn. 83 mwN.] – wenn auch nicht schrankenlos – gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör [Fn. 4: BVerfGE 18, 399 (405); 63, 45 (60); Remmert, in: Maunz/Dürig, 93. EL Okt. 2020, Art. 103 GG Abs. 1 Rn. 87.], weshalb die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zu Gunsten von Verfahrensbeteiligten nicht im Ermessen des Gerichts steht. [Fn. 5: Vgl. BVerfG NJW 1965, 1171 f.]“

Deutschmann aaO

Keine Einschränkung Akteneinsicht durch DSGVO

Und deutlicher:

Wie aus Erwägungsgrund 20 S. 1 Hs. 1 DS-GVO folgt, gilt die DS-GVO grundsätzlich auch für die Tätigkeiten der Gerichte und Justizbehörden. Zwar können Mitgliedstaaten Regelungen betreffend die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden treffen (Erwägungsgrund 20 S. 1 Hs. 2 DS-GVO; vgl. hierzulande z.B. §§ 12 ff. EGGVG), doch bedeutet dies nicht, dass der nationale Gesetzgeber die Justiz per se vom Anwendungsbereich der DS-GVO ausnehmen könnte. Eine generelle Bereichsausnahme für die Datenverarbeitung in der Justiz folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO.

Deutschmann aaO

Kostenfreie Kopie nach DSGVO der Gerichtsakte

Deutschmann

Das einzelgesetzliche Akteneinsichtsrecht wird durch die DSGVO also gestärkt, wobei beide Konstrukte nebeneinander gelten. Doch eine Besonderheit arbeitet Deutschmann hervor: Die Kostenfreiheit der Aktenkopie:

Eine Parallelisierung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche mit den Bestimmungen der nationalen Prozessordnungen dahin, dass ein Betroffener, der den Auskunfts- und Kopieanspruch gegenüber dem Gericht geltend macht, analog zu den Vorschriften zur Akteneinsicht z.B. die Geschäftsstelle aufsuchen und für Kopien Gebühren entrichten muss, ist nicht angezeigt und wäre europarechtswidrig. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auf Grund der Öffnungsklausel des Art.
23 Abs. 1 lit. f DS-GVO die Geltung der DS-GVO hinsichtlich der Betroffenenrechte (Art. 12 bis 23 und 5, 34 DS-GVO) beschränken, doch steht dies unter der Voraussetzung, dass dies eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz von Gerichtsverfahren darstellt.

Deutschmann aaO

Herausgabepflicht gerichtsinterner Unterlagen

Sein Fazit: Auch gerichtsinterne Unterlagen sind herauszugeben:

De lege lata sind auch gerichtsinterne Aufzeichnungen zu beauskunften, denn eine Einschränkung des Auskunfts- und Kopieanspruchs hat der deutsche Gesetzgeber in Bezug auf gerichtsinterne Dokumente nicht vorgesehen.

Deutschmann aaO

Dasselbe hat der BGH für Versicherungen bereits entschieden (s.o.)

Mit Ausnahme der Auffassung, dass auch Entwürfe von Entscheidungen herauszugeben sind, teile ich diese Auffassung. Entwürfe von Urteilen herauszugeben würde den Rechtsstaat erheblich einschränken.

Kategorien
Sorgerecht

Sachverhaltsaufklärung auch bei einstweiliger Anordnung

Sachverhaltsaufklärung muss auch bei einstweiligen Anordnungen erfolgen. Der Nachweismaßstab mag verringert sein, keine Abklärung ist aber keine Lösung. Denn der Amtermittlungsgrundsatz sowie der Eingriff in Grundrechte sowie die Personensorge als erhebliche Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn auch im summarischen (vorläufigen) Verfahren eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung stattfindet.

Möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung

Es muss auch im Eilverfahren eine Sachverhaltsaufklärung stattfinden. Dazu führt das BVerfG in 1 BvR 1202/17 aus:

Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Sorgerecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht des Kindes (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren geschützt zu werden, und andererseits insbesondere nach dem Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 22). Weil bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, sind grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 23).

BVerfG 1 BvR 1202/17

Zuzumuten sind insbesondere persönliche Anhörungen, Befragung Fachkräfte und Verfahrensbeistand (Rn.25 BVerfG aaO).

Die Ernsthaftigkeit einer Aussage ist zudem zu prüfen (Rn. 25.)

Dabei ist der Grundsatz der, dass das Gericht nachpflichtgemäßem Ermessen entscheiden, gleichzeitig aber beachten muss, dass das Vorgehen auch geeignet ist, eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung zu erlangen. Das ist die Basis der Sachverhaltsaufklärung.

Das Gericht hat von sich aus – nach pflichtgemäßem Ermessen – die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und durchzuführen sowie die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Allerdings bestimmt das Fachgericht zugleich – auch in kindschaftsrechtlichen Verfahren – selbst über den Umfang seiner Ermittlungen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich dazu geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182 f.>).

BVerfG aaO Rn. 28

Sachverhaltsaufklärung nicht bei sofortigem Tätigwerden

Wenn aber ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, kann eine unzureichende Sachverhaltsermittlung unbedenklich sein:

Die unzureichende Ausermittlung des Sachverhaltes war auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestanden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 – 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 25). 

BVerfG aaO, Rn. 27

Abklärung der Gefährdungslage

Das Oberlandesgericht Hamm führt zur Abklärung der Gefährdungslage ergänzend aus:

Entscheidend ist, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.

OLG Hamm, 13 UF 71/18

Da die Gefährdung des Kindes Voraussetzung ist, muss eine solche mit ziemlicher Sicherheit vorausgesagt werden können, was bedeutet, hierzu muss es Fakten geben:

Materiell-rechtlich ist eine Gefährdung des Kindes als Voraussetzung für dessen räumliche Trennung von den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 3 GG auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

OLG Hamm, 13 UF 71/18

Bedeutung der Sachverhaltsaufklärung

Die Sachverhaltsaufklärung ist daher elementar auch im einstweiligen Anordnungsverfahren.

Für Euch bedeutet das, möglichst viele Beweismittel schriftlich dem Gericht vorzulegen. Eidesstattliche Versicherung, Beobachtungen, Einlassungen. Je mehr Beweisermittlungen Ihr anregt, desto weniger kann von Seiten der Gerichte einfach so entschieden werden.

Wenn Ermittlungen möglich sind, sind diese durchzuführen. Nur selten wird hingegen die Gefahr so groß sein, dass man hierauf verzichten kann.

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Bücher vorgestellt Gutachten

Psychiatrische Begutachtung

Psychiatrische Begutachtung von Venzlaff, Foerster, Dreßing und Habermeyer versteht sich Gegenentwurf zu Salzgebers „Familienpsychologische Begutachtung“ und als Standardwerk, was bei psychiatrischer (und familienpsychologischer) Begutachtung zu berücksichtigen sein soll. Ich habe mich mit dem Buch auseinandergesetzt in der Erwartung, ähnlich wie bei Salzgeber wichtige Impulse und wissenschaftliche Meinungen zu finden. Was ich gefunden habe ist ein Buch voller offenkundiger Fehler und peinlicher Unwissenheit, die einen Preis von 240 € nicht wert ist. Für mich ist der Venzlaff/Foerster der teuerste Hausfrauenratgeber (für akademische Hausfrauen) allerzeiten. Das versprochene „praktische Handbuch für Ärzte und Juriste“ ist es nicht.

Rechtliche Fehler

Natürlich kann ich nur eingeschränkt Fehler bemängeln, da ich weder Arzt noch Psychiater bin. Aber ich bin Jurist. Und was ich in den ersten 10 Minuten lesen gefunden habe ist so schlecht, dass es sich nicht lohnt weiterzulesen. Hinweis an die Herausgeber: Vielleicht sollten rechtliche Kapitel auch von Juristen verfasst werden und nicht von Medizinern, die sich in ihrer Hybris dafür halten?

Die Haftung des Gutachters

Auf Seite 74 wird von Prof. Dr. med. Peter W. Gaidzik, Institut für Medizinrecht, behauptet, dass die Haftung des Sachverständigen nur Urteile oder Beschlüsse auslösen, nicht aber Vergleiche. Diese Auffassung ist falsch. Erstens wurde bereits in der Vergangenheit eine analoge Anwendung des §839a BGB diskutiert, zweitens diese Frage mit BGH III ZR 199/19 gelöst. Der Vetzaff/Foerster ist schlicht und erschreckend falsch und stellt für jeden Gutachter, der dieses Buch liest, ein Haftungsproblem dar. Lustig ist insoweit, dass man sich noch über anwaltliche Haftungsrisiken auslässt. Man kann sich der Auffassung kaum verwehren, dass zu Gunsten von Gutachtern eine eigene Haftungsrealität geschaffen werden sollte. Wissenschaftlich ist das nicht und ein Praxishandbuch sollte zumindest auch die maßgebliche Rechtsprechung kennen – die der Langhans auch kennt.

Familienpsychologische Gutachten

Für das Kapitel Familienpsychologische Gutachten wurde der Jurist Psychiater Michael Günter gewonnen. Auch er ist uns bekannt.

Prof. Dr. Günter, Psychiater, kommentiert zu familienpsychologischer Begutachtung und spricht auf Seite 673 von „Verfahrenspfleger„, die es so seit 1. September 2009 in Kindschaftssachen nicht mehr gibt mit der Einführung des Verfahrensbeistandes . Seine Auffassung, „das Gesetz nennt das so“, ist schlicht seit Jahrzehnten falsch. Es ist bedenklich, wenn Wikipedia und das Gesetz mehr wissen als ein Schinken für 240 Euro.

Aber das ist noch nicht alles. Er zitiert noch die Mindestanforderungen.
Auf Seite 687 zitiert er diese Standards „“Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen“ von 2015 (!) – aktuell ist aber die zweite Auflage 2019, die er selbst mitverfasst hat. Offenbar weiß er nicht einmal, was er unterschreibt, oder recherchiert nicht. Beides ist ein Offenbarungseid. Wenn man denkt für welchen Blödsinn andere ihre Doktorwürde verloren haben fragt man sich schon, wie wenig Niveau gefordert wirrd.

Fazit zum Ventzlaff/Foerster

Schlampig recherchiert, teils rechtlich vorsätzlich falsch, die meisten Aussagen aber auch nicht mit Fundstellen belegt (Stattdessen Endnoten, die Wissenschaftlichkeit vorgaukeln – für mich ist dieses Buch für einen Hausfrauenratgeber mit 240 € arg teuer, vielleicht der teuerste Hausfrauenratgeber für Akademisches Personal. Ein Handbuch für Juristen ist es nicht, in der rechtlichen Praxis mag es als Briefbeschwerer gute Dienste erweisen.

Gleichwohl sollte der Anspruch eines Standardwerkes nicht sein, die eigene Gutachterklientel zu befriedigen, sondern zu erleuchten und neue Erkenntnisse zu vermitteln.

Das gelingt hier nicht. Mal sehen, wann der Verlag reagiert. Eigentlich müsste man das Werk vom Markt nehmen.

Psychiatrische Gutachten anfechten

Psychiatrische Gutachten anfechten funktioniert daher wie Gutachten anfechten. Sprecht mich ggf. an, wenn Ihr Probleme mit Psychiatrischen Gutachten habt.

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