Neue Regeln klingen nach Fortschritt. Gerade bei häuslicher Gewalt, Kindern, Umgang und Sorgerecht liegt das nahe.
Der von LTO berichtete Reformansatz greift aber kaum den Kern an. Die Vorlage löst keine neuen Grundprobleme. Das eigentliche Defizit liegt darin, dass bestehende Schutzstandards, vor allem aus der Istanbulkonvention, im Familiengericht oft nicht konsequent angewandt werden. Genau dort sitzt das Problem.
Was das Gesetzgebungsvorhaben überhaupt ändern soll
Das Vorhaben will Kinder und von Gewalt betroffene Elternteile in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren besser schützen. Gewalt soll bei familiengerichtlichen Entscheidungen stärker ins Gewicht fallen. Politisch ist das leicht zu vermitteln, weil niemand offen gegen mehr Schutz argumentiert.
Trotzdem bleibt die entscheidende Frage offen. Setzt der Gesetzgeber an der richtigen Stelle an, wenn das Gericht die vorhandenen Maßstäbe schon heute anwenden müsste?
Kinderrechte, Umgang und Sorgerecht in einem Verfahren
In der Praxis hängen Kinderrechte, Umgang und Sorgerecht eng zusammen. Ein Beschluss zum Umgang ordnet den Alltag des Kindes. Eine Sorgerechtsentscheidung bestimmt, wer über Schule, Gesundheit oder Aufenthaltsort mitentscheidet. Wenn zugleich Gewaltvorwürfe im Raum stehen, ist das kein Nebenaspekt, sondern der Prüfungsmaßstab.
Gerade in hochstrittigen Verfahren ist das sichtbar. Dort werden Konflikte oft als Kommunikationsproblem behandelt, obwohl es um Kontrolle, Angst und Sicherheitsrisiken gehen kann. Wer hier vorschnell auf Normalität setzt, verfehlt leicht das Kindeswohl. Das zeigt sich auch bei der Kindeswohlprüfung beim Wechselmodell, wenn Belastung, Gewalt und Alltagstauglichkeit sauber getrennt geprüft werden müssten.
Warum der politische Ansatz auf den ersten Blick plausibel wirkt
Neue Gesetze versprechen Klarheit. Sie senden das Signal, dass der Staat Schutz ernst nimmt. Das wirkt beruhigend, gerade wenn Betroffene seit Jahren auf mehr Sensibilität im Familienrecht drängen.
Nur entsteht aus einem klareren Gesetzestext noch keine bessere Praxis. Wenn dieselben Routinen bleiben, ändert sich oft nur die Sprache, nicht das Ergebnis.
Warum neue Gesetze die eigentlichen Probleme nicht lösen
Das von LTO aufgegriffene Vorhaben formuliert Schutzanliegen neu. Es beseitigt aber nicht die bekannten Vollzugsdefizite.
Die Justiz setzt die Istanbulkonvention offenkundig nicht konsequent um
Die Istanbulkonvention ist kein dekorativer Text. Art. 31 verlangt, dass Gewalt bei Sorge- und Umgangsentscheidungen berücksichtigt wird. Außerdem darf die Ausübung von Umgangsrechten die Sicherheit des betroffenen Elternteils und des Kindes nicht gefährden.
Genau daran hapert es in der Praxis. Gewalt wird noch immer zu oft in die Schublade „Elternkonflikt“ gelegt. Dann kippt der Blick vom Schutz auf Ausgleich, Kooperation und Kontaktanbahnung. Das klingt vernünftig, passt aber nicht, wenn ein Macht- und Gewaltverhältnis den Fall prägt.
Solange Gerichte Gewalt als bloßen Elternkonflikt behandeln, bleibt jede Reform an der Oberfläche.
Die Konvention müsste deshalb nicht erst neu entdeckt werden. Sie müsste angewandt werden, und zwar sichtbar, nachvollziehbar und fallbezogen.
Neue Formulierungen helfen nicht, wenn alte Strukturen gleich bleiben
Ein zusätzlicher Halbsatz im Gesetz hilft wenig, wenn Verfahrensmuster dieselben bleiben. Wenn das Gericht weiterhin vor allem deeskalieren will, wenn Risikozeichen klein gelesen werden und wenn am Ende formale Gleichbehandlung wichtiger wirkt als reale Gefahr, dann bleibt die Schutzlücke offen.
Dazu kommt ein strukturelles Problem. Viele Verfahren laufen unter Zeitdruck. Beteiligte suchen schnelle Lösungen. Gerade dann werden Gewaltvorwürfe gern „mitgedacht“, aber nicht sauber aufgeklärt. Das Ergebnis ist oft nur scheinbar ausgewogen.
Das eigentliche Nadelöhr sind Beweise, nicht fehlende Paragraphen
Der zentrale Engpass liegt nicht im Normtext. Er liegt in der Tatsachenfeststellung.
Warum Gewaltvorwürfe im Familiengericht oft schwer greifbar bleiben
Häusliche Gewalt geschieht meist im privaten Raum. Es gibt oft keine neutralen Zeugen. Polizeieinsätze, Chatverläufe oder ärztliche Befunde erfassen nur Ausschnitte. Kinder reagieren zudem nicht immer eindeutig. Manche schweigen, manche relativieren, manche wollen den Kontakt trotz Angst nicht verlieren.
Deshalb laufen viele Verfahren auf Aussage gegen Aussage hinaus. Genau dort müsste das Familiengericht besonders sorgfältig aufklären. Stattdessen entsteht oft ein falscher Reflex: Wenn nichts sofort „hart bewiesen“ ist, wird das Risiko heruntergestuft. Für Kindschaftssachen ist das zu schlicht.
Was an der Beweisfrage in der Praxis schiefläuft
In vielen Verfahren rückt der Wunsch nach Umgangsnormalität schnell in den Vordergrund. Dann heißt es, das Kind brauche beide Eltern, Übergaben müssten wieder funktionieren, die Kommunikation müsse besser werden. Das kann richtig sein. Es kann aber auch den Blick auf Schutzfragen verstellen.
Problematisch wird es, wenn Gerichte oder beteiligte Stellen Gewaltindikatoren als bloße Eskalation deuten. Dann erscheinen Drohungen, Kontrolle, frühere Übergriffe oder Schutzanordnungen nur noch als Hintergrundrauschen. Auch verbreitete Irrtümer über Jugendamt und Umgangsbestimmungsrecht zeigen, wie schnell Zuständigkeit, Schutz und Umgang in der Praxis unsauber vermischt werden.
Die Folge ist ernst. Das Verfahren wirkt ausgewogen, obwohl die Tatsachengrundlage dünn bleibt.
Die Amtsermittlungspflicht in Kindschaftssachen muss endlich konkret werden
Wer den Schutz von Kindern ernst meint, sollte nicht zuerst neue Schlagworte ins Gesetz schreiben. Entscheidend ist die Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG. Sie muss in Gewaltfällen strenger, klarer und überprüfbar eingefordert werden.
Was die Amtsermittlungspflicht im Alltag bedeuten würde
Das Gericht darf nicht warten, bis eine Partei den Fall lückenlos beweist. Gerade in Kindschaftssachen muss es selbst aktiv werden. Das ist kein Sonderwunsch, sondern Verfahrensrecht.
Im Alltag hieße das zum Beispiel:
Polizeieinsätze, Strafakten und frühere Gewaltschutzbeschlüsse früh beiziehen.
Angaben des Jugendamts nicht nur übernehmen, sondern kritisch nachprüfen.
Kinderanhörungen auf Angst, Loyalitätsdruck und Risikolagen ausrichten.
Umgang nicht als Regelfall behandeln, bevor die Sicherheitsfrage geklärt ist.
Das wäre keine Revolution. Es wäre die konsequente Anwendung dessen, was das Recht längst verlangt.
Welche Haltung Familiengerichte dafür brauchen
Amtsermittlung ist nicht nur Technik. Sie braucht auch eine Haltung. Familiengerichte müssen Gewaltmuster erkennen wollen, statt sie in Routineformeln aufzulösen. Richterliche Neutralität heißt nicht, Risiko blind zu behandeln.
Dazu gehört auch, zwischen Streit und Gewalt sauber zu unterscheiden. Ein lauter Konflikt ist nicht automatisch Gewalt. Umgekehrt verschwindet Gewalt nicht, nur weil beide Eltern im Termin ruhig sprechen. Wer Kinderschutz ernst nimmt, muss genauer hinschauen, auch wenn das Verfahren dadurch unbequemer wird.
Fazit
Das berichtete Gesetzgebungsvorhaben ist gut gemeint, löst aber keine neuen wesentlichen Probleme. Schutz scheitert im Familienrecht nicht zuerst am fehlenden Vokabular, sondern an der fehlenden Umsetzung bestehender Maßstäbe.
Solange die Istanbulkonvention in Sorge- und Umgangsverfahren nicht konsequent durchschlägt, bleibt die Reform unvollständig. Die Debatte sollte deshalb weg von symbolischen Ergänzungen gehen, hin zu strenger Amtsermittlung, sauberer Beweiswürdigung und echtem Kinderschutz.
Wer vor dem Familiengericht sitzt, steht oft unter Druck. Umso schneller entsteht der Eindruck, der Richter habe sich schon festgelegt oder höre nur die andere Seite.
Trotzdem gilt: Eine Richterablehnung im Familienverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn nachvollziehbare Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit tragen. Ärger über eine ungünstige Entscheidung reicht nicht. Darauf kommt es an.
Wann eine Richterablehnung im Familienverfahren überhaupt in Betracht kommt
Die rechtliche Grundlage ist im Familienverfahren klar. Nach § 6 FamFG gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen die Regeln der §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Zentral ist dabei § 42 ZPO zur Ablehnung eines Richters: Entscheidend ist, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Wichtig ist das Wort „geeignet“. Sie müssen nicht beweisen, dass der Richter innerlich befangen ist. Es genügt auch kein bloßes Bauchgefühl. Das Gericht fragt vielmehr: Würde eine vernünftige Partei bei objektiver Betrachtung an der Unparteilichkeit zweifeln?
Maßgeblich sind konkrete Tatsachen, nicht Vermutungen, Ärger oder das Gefühl, unfair behandelt worden zu sein.
Gerade im Familienrecht ist diese Hürde hoch. Das hat einen guten Grund. Kindschaftssachen, Umgang, Sorge und einstweilige Anordnungen müssen oft schnell entschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch darf deshalb nicht dazu dienen, Zeit zu gewinnen oder unliebsame Richter loszuwerden.
Aktuelle Entscheidungen aus 2025 und 2026 bestätigen diese strenge Linie. Das OLG München, Beschluss vom 04.12.2025, 31 W 1483/25, und das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2026, 20 WF 38/26, knüpfen an den bekannten Maßstab an: Es kommt auf objektiv verständliche Zweifel an, nicht auf subjektives Misstrauen allein. Auch wiederholte oder taktische Gesuche stoßen auf enge Grenzen.
Deshalb sollten Sie sauber trennen. Wenn Sie einen Beschluss für falsch halten, ist oft ein Rechtsmittel der richtige Weg. Ein Befangenheitsantrag ist kein verkapptes Beschwerdeschreiben. Welche Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss offenstehen, muss die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG ausweisen.
Welche Begründungen tragen können und welche fast immer scheitern
In der Praxis scheitern viele Anträge nicht am fehlenden Unmut, sondern an der falschen Begründung. Wer nur schreibt, der Richter sei unfair, voreingenommen oder höre nicht richtig zu, bleibt meist zu vage.
Tragfähig sind Umstände, die nach außen sichtbar sind. Dazu gehören etwa enge persönliche Beziehungen zu einer Partei, abwertende oder vorfestlegende Äußerungen im Termin, einseitige Kontakte außerhalb des Verfahrens oder eine dienstliche Stellungnahme, die unsachlich wird. Zur Rolle dieser Stellungnahme gibt es eine verständliche Einordnung bei Scheidungsanwälte Berlin.
Zur Orientierung hilft der direkte Vergleich:
Eher tragfähig
Meist unzureichend
Der Richter äußert im Termin, eine Partei lüge sowieso immer
Der Richter unterbricht mehrfach oder ist kurz angebunden
Enge persönliche oder wirtschaftliche Nähe zu einer Partei
Der Richter entscheidet gegen den eigenen Antrag
Es gab außerhalb des Termins einen einseitigen Kontakt zur Gegenseite
Eine beantragte Terminsverlegung wird abgelehnt
Der Richter legt sich erkennbar fest, bevor Beweise erhoben sind
Das Gericht folgt dem Jugendamt oder Gutachter nicht in Ihrem Sinn
Die dienstliche Stellungnahme enthält Polemik oder persönliche Angriffe
Die Verhandlung dauert nur kurz
Frühere Beteiligung in einer Rolle, die Misstrauen rechtfertigt
Eine Videoverhandlung oder straffe Verfahrensleitung allein
Der letzte Punkt ist im Familienverfahren besonders wichtig. Viele Eltern empfinden eine verweigerte Terminsverlegung als Zeichen der Voreingenommenheit. Das reicht meist nicht. Ein von Familienrecht Bremen zusammengefasster Beschluss zum OLG Hamm zeigt genau das: Wer mit dem Ablehnungsgesuch nur eine Terminverlegung oder Verfahrensverzögerung erreichen will, hat schlechte Karten.
Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: Wenn der Richter eine Umgangsregelung erlässt, die Ihnen nicht gefällt, ist das keine Befangenheit. Selbst ein Rechtsfehler macht einen Richter nicht automatisch ablehnbar. Erst wenn die Entscheidung oder Verfahrensleitung so einseitig und sachfremd wirkt, dass daraus ein persönliches Misstrauen gegen die Neutralität entsteht, kommt eine Ablehnung in Betracht.
So begründen Sie den Antrag Schritt für Schritt
Die Form ist kein bloßer Formalismus. Nach § 44 ZPO müssen Sie den Ablehnungsgrund angeben und glaubhaft machen. Deshalb sollte der Antrag knapp, sachlich und sauber aufgebaut sein.
So gehen Sie vor:
Benennen Sie den Richter eindeutig. Nennen Sie Namen, Aktenzeichen und Verfahrensart.
Beschreiben Sie nur überprüfbare Tatsachen. Schreiben Sie auf, was wann gesagt oder getan wurde.
Ordnen Sie diese Tatsachen rechtlich ein. Erklären Sie, warum daraus aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen.
Fügen Sie Belege bei. Das können Protokollstellen, Schreiben, Ladungen oder eidesstattliche Versicherungen sein.
Stellen Sie den Antrag sofort nach Kenntnis. Warten Sie zu lange, verlieren Sie Ihr Recht leicht.
Der zeitliche Punkt ist oft entscheidend. Nach § 43 ZPO kann das Ablehnungsrecht verloren gehen, wenn Sie den Grund kennen und trotzdem weiter verhandeln oder Anträge stellen. Genau darauf hat auch die aktuelle Rechtsprechung erneut hingewiesen. In einem häufig zitierten Fall des OLG Celle scheiterte das Gesuch nicht nur am Inhalt, sondern auch daran, dass die Partei bereits weiter zur Sache verhandelt hatte.
So kann eine sachliche Formulierung aussehen:
„Hiermit lehne ich Richterin X wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im Termin vom 14.05.2026 erklärte sie nach meinem Vortrag, mein Antrag sei ohnehin aussichtslos, bevor die angekündigten Unterlagen vorlagen. Diese Äußerung ist im Protokoll auf Seite 3 festgehalten. Aus Sicht einer verständigen Partei entsteht dadurch der Eindruck, dass das Ergebnis bereits feststand.“
Das ist besser als eine emotionale Fassung wie: „Die Richterin ist gegen mich und arbeitet mit dem Jugendamt zusammen.“ Solche Sätze wirken schnell spekulativ, wenn keine konkreten Tatsachen folgen.
Nach Eingang des Gesuchs läuft das Verfahren nicht automatisch ins Leere. Unaufschiebbare Handlungen können weiter möglich sein. Außerdem wird der abgelehnte Richter regelmäßig dienstlich Stellung nehmen. Über das Gesuch entscheidet dann nicht einfach dieselbe Person allein. Wiederholte Anträge ohne neuen Kern helfen dagegen selten. Das zeigt auch die Linie des BVerwG vom 17.12.2025, das missbräuchliche Mehrfachgesuche deutlich begrenzt.
Typische Fehler, Risiken und mögliche Kostenfolgen
Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Befangenheit und Unzufriedenheit. Wer schreibt, das Gericht habe den eigenen Schriftsatz nicht verstanden, das Jugendamt bevorzugt oder den falschen Gutachter ausgewählt, begründet damit noch keine Richterablehnung. Solche Punkte können für eine Beschwerde, Gegenvorstellung oder Stellungnahme wichtig sein, tragen aber nicht automatisch ein Ablehnungsgesuch.
Ebenso problematisch sind pauschale Vorwürfe. Wörter wie „voreingenommen“, „parteiisch“ oder „willkürlich“ nützen wenig, wenn dahinter keine Tatsachen stehen. Familiengerichte lesen solche Anträge oft als Frusttext. Das schwächt die eigene Glaubwürdigkeit, auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Ein zweiter Fehler liegt im Timing. Wer erst abwartet, weiter verhandelt und dann nach einem schlechten Hinweis den Richter ablehnt, läuft direkt in § 43 ZPO. Das Recht kann verwirkt sein. Deshalb sollten Sie nach einem möglichen Ablehnungsgrund nicht erst Tage oder Wochen taktieren.
Dazu kommen Kostenrisiken. Im Familienverfahren gibt es keine einfache Faustformel, weil die Kostenentscheidung vom Verfahrensgegenstand und der richterlichen Billigkeitsentscheidung abhängt. Maßgeblich ist oft § 81 FamFG. Ein offensichtlich aussichtsloses oder missbräuchliches Gesuch kann sich nachteilig auf die Kosten auswirken. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, entstehen außerdem eigene Anwaltskosten.
Auch strategisch kann ein schwacher Antrag schaden. Das Gericht gewinnt dann leicht den Eindruck, Sie wollten Zeit gewinnen oder Druck aufbauen. Gerade in Sorge- und Umgangssachen mit Beschleunigungsgebot ist das riskant.
Deshalb gilt für Eltern ein einfacher Prüfstein: Würde ein außenstehender Dritter bei denselben Tatsachen ernsthaft an der Neutralität zweifeln? Wenn die ehrliche Antwort Nein lautet, ist meist ein anderes prozessuales Mittel sinnvoller.
Fazit
Eine erfolgreiche Richterablehnung im Familienverfahren steht und fällt mit konkreten Tatsachen. Nicht das ungute Gefühl zählt, sondern ein objektiv verständlicher Grund für Misstrauen.
Wer den Antrag sachlich, frühzeitig und mit Belegen stellt, wahrt seine Chance. Wer nur eine unliebsame Entscheidung angreifen will, scheitert meist schnell.
Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie Fristen, Protokolle und Belege besonders genau. Dieser Beitrag hilft bei der Einordnung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
Viele Eltern im Dauerstreit vor dem Familiengericht klammern sich an eine letzte Hoffnung: Presseöffentlichkeit. Gerade an Weihnachten, wenn der Schmerz über fehlende Kinderkontakte besonders groß ist, entsteht die Vorstellung, ein Zeitungsartikel könne alles wenden, das Unrecht sichtbar machen und das Kind zurückbringen. Wenn Anwalt, Schriftsätze und Anhörungen nichts ändern, wirkt der Gang an die Öffentlichkeit wie der einzige Ausweg.
Diese Hoffnung ist verständlich, aber sie hat einen hohen Preis. Presse lässt sich nicht buchen wie ein Taxi. Medien entscheiden selbst, ob ein Fall berichtenswert ist, und sie formulieren die Geschichte nach ihren eigenen Kriterien. Wer Öffentlichkeit sucht, verliert die Kontrolle darüber, wie der eigene Fall erzählt wird.
Dieser Beitrag ist auch als Podcast erschienen auf Spotify, YouTube und Tiktok.
Warum Eltern die Presse in Familiensachen einschalten wollen
Langjährige familiengerichtliche Auseinandersetzungen führen oft zu einem Gefühl der Ohnmacht. Aktenberge wachsen, Entscheidungen bleiben unverständlich, und der Kontakt zum eigenen Kind bricht teilweise oder ganz ab. In dieser Situation erscheint die Berichterstattung als letzter Hebel, um Druck auf Jugendamt, Gericht oder den anderen Elternteil auszuüben. Damit, so hofft man, kann man auch dem Gefühl der Machtlosigkeit entgegen.
Typisch sind dabei folgende Gedanken:
Der eigene Anwalt wird nicht gehört.
Sachargumente verhallen im Gerichtssaal.
Behörden und Gerichte kontrollieren sich gegenseitig kaum.
Nur Öffentlichkeit erzeugt noch Bewegung.
Aus dieser Sicht wird die Presse zum Ersatzgericht, das die vermeintlich „wahre“ Geschichte ans Licht bringen soll und damit eine unverhoffte, aber bitter nötige Wendung herbeiführt. Viele wenden sich an bekannte Anwälte oder Experten, in der Hoffnung, diese könnten den direkten Kontakt zu Redaktionen herstellen.
Dabei gerät aus dem Blick, wie Medien arbeiten. Sie folgen eigenen Nachrichtenfaktoren: Skandal, Personalisierung, Konflikt, klare Gut-Böse-Bilder. Komplexe Aktenlagen und rechtliche Details passen schlecht in kurze Artikel oder Beiträge. Genau hier beginnen die Risiken.
Eine knappe Gegenüberstellung zeigt das Spannungsfeld:
Mögliche Vorteile von Presse
Zentrale Risiken für Eltern
Öffentlichkeit schafft politischen und institutionellen Druck
Falsche oder verkürzte Darstellung des Falles
Unrecht kann sichtbarer werden
Stigmatisierung als „Sekte“, „Missbrauchstäter“, „Risikomutter“
Behörden verhalten sich gelegentlich vorsichtiger
Gegenreaktion von Jugendamt, Gericht oder Gegnerseite
Andere Betroffene fühlen sich ermutigt
Keine Kontrolle über Überschriften und Tonlage
Häufige Fehleinschätzungen über Medienlogik
Viele Eltern unterschätzen, wie selektiv Medien Informationen aufnehmen. Entscheidend ist oft, ob eine Geschichte „zieht“, nicht ob sie vollständig belegt ist. In Familiensachen, die ohnehin nichtöffentlich sind, haben Journalistinnen und Journalisten zudem keinen Zugang zur vollständigen Akte, Behauptungen bleiben unprüfbar. Sie sind auf Gesprächsfragmente, Zitate aus Anhörungen und ausgewählte Dokumente angewiesen.
Typische Fehlannahmen sind:
„Wenn die Presse kommt, wird alles objektiv dargestellt.“
„Wenn ich meine Unterlagen schicke, übernehmen sie meine Sicht.“
„Wenn ein Fehler berichtet wird, lässt er sich leicht korrigieren.“
Die Realität ist häufig anders: Zeitdruck, begrenzter Platz und der Drang zur Zuspitzung führen schnell zu verzerrten Bildern. Wer einmal öffentlich als Problemfall markiert ist, bekommt dieses Etikett schwer wieder los.
Fallstudie: Strafverfahren gegen Go und Change in Lösfeld
Besonders deutlich zeigt sich diese Dynamik im Umfeld von Verfahren gegen die Weltanschauungsgemeinschaft Go &Change in Lösfeld. Juristisch handelt es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft, nicht um eine „Sekte“. Trotzdem verwendet ein großer Teil der Boulevardpresse in Deutschland fast reflexhaft den Begriff „Sekte“, wann immer es geht.
Das ist nicht harmlos. Eine Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Sekte“ stark abwertend genutzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass er regelmäßig negativ konnotiert ist und Menschen stigmatisiert. Die Empfehlung lautet, von „neuen religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften“ zu sprechen. In der Praxis hält sich die Berichterstattung daran aber kaum, sobald ein Fall Empörung verspricht.
Der Vergewaltigungsvorwurf und seine mediale Aufladung
Im Komplex um Go & Change in Lösfeld wurde einer Führungsperson vorgeworfen, eine andere Person vergewaltigt zu haben. Die Tat soll unter Drogeneinfluss stattgefunden haben. Das Verfahren endete mit einer strafrechtlichen Verurteilung, die der Bundesgerichtshof in der Revision bestätigt hat.
Rein rechtlich ist der Sachverhalt damit abgeschlossen. Aus Sicht vieler Medien reicht das jedoch nicht. Aus einem Täter wird ein „böser Sektenmann“, aus einer Straftateiner Person wird schnell die vermeintliche Perversion einer ganzen Gemeinschaft. Die übliche Differenzierung, die bei anderen Konfessionen selbstverständlich ist, wird hier verweigert.
Eine Vergleichsfrage verdeutlicht den Doppelstandard: Wenn ein katholisches Gemeindemitglied ein Kind schlägt, heißt es in der Regel nicht, „die katholische Kirche schlägt Kinder“. Es ist „Herr xy, der eine Straftat begangen hat“. Bei sogenannten Sekten und Psychogruppen wird dagegen häufig die komplette Gruppe in Haftung genommen, unabhängig von Beteiligung, Wissen oder Billigung.
Das Verfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt am 6.10.2025
In demselben Umfeld kam es zu einem weiteren Strafverfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt am 6.10.2025. Gegen mehrere Personen aus dem Umfeld von Go & Change wurde der Vorwurf der gemeinschaftlichen Kindesentziehung erhoben.
Das Ergebnis war für viele Beobachter überraschend:
Ein Verfahren wurde endgültig eingestellt.
Weitere Verfahren wurden gegen Geldauflagen eingestellt.
Nach vorliegenden Informationen sind die Geldauflagen inzwischen vollständig bezahlt und die Verfahren auch eingestellt, allesamt.
Es bestanden Beweisprobleme und europarechtliche Zweifel.
Bei einer Einstellung gilt die Unschuldsvermutung
Entscheidend war dabei die Frage, ob ein Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union überhaupt als „Entziehung“ im Sinn von § 235 StGB gewertet werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in anderen Zusammenhängen deutlich gemacht, dass strafrechtliche Regeln die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht leerlaufen lassen dürfen.
Noch ein Punkt war zentral: Zum damaligen Zeitpunkt hatten die betroffenen Eltern das Sorgerecht. Wer mit seinem eigenen Kind und weiteren Kindern ins EU-Ausland reist, übt in einem solchen Fall elterliche Verantwortung aus, entzieht das Kind aber juristisch nicht einem Berechtigten.
In der örtlichen Presse fanden diese Feinheiten kaum Beachtung. Stattdessen wurden die Einstellungen eher als „Entziehen von Verantwortung“ gedeutet. Nach Beobachtungen aus dem Gerichtssaal sprachen die anwesenden Journalistinnen und Journalisten fast ausschließlich mit Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Weder das Gericht noch die Verteidigerinnen und Verteidiger oder neutrale Beobachter wurden einbezogen.
Unschuldsvermutung bei Sektenverfahren
Die Unschuldsvermutung, könnte man meinen, gilt daher bei Sektenverfahren nicht. Denn per se in der Presseöffentlichkeit liegt Verantwortlichkeit vor, wenn eine „Sekte“ beteiligt ist. Dabei geht die Unschuldsvermutung auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN zurück:
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Auch die EMRK oder die Grundrechtecharta der EU beinhalten diese Regelung, selbstverständlich auch das Grundgesetz. Doch gleichwohl wird von der Presse im vorliegenden Fall betont: Ein Freispruch ist die Einstellung nicht. Das ist zwar richtig, aber auch falsch. Denn impliziert wird, dass die Unschuldsvermutung nicht gilt. Jemand, der nicht verurteilt wird, muss auch nicht freigesprochen werden. Er ist unschuldig.
Weitere bekannte Sektenverfahren als Vergleich
Der Zugriff auf Kinder unter dem Etikett „Sektenverfahren“ ist kein Einzelfall. Genannt werden häufig:
Die Gemeinschaft der „Zwölf Stämme“
Go und Change in Lösfeld
Der „Ort der Transformanten“
In all diesen Konstellationen wurden strafrechtliche Vorwürfe genutzt, um weitgehende Eingriffe in Familien durchzusetzen. Immer ging es auch um die Kinder der Gemeinschaften. Der strafrechtliche Vorwurf bildete den Hebel, um familiengerichtliche Maßnahmen zu legitimieren oder zu flankieren.
Das Sektennarrativ und seine Anziehungskraft
Das Sektennarrativ funktioniert nach einfachen Mustern. Es bietet klare Feindbilder, starke Emotionen und einfache Erklärungen. Komplexe Konflikte über Erziehung, Religion, alternative Lebensmodelle oder staatliche Kontrolle werden auf einen Begriff verdichtet: „Sekte“.
Charakteristisch ist:
Eine pauschale Zuschreibung von Gefährlichkeit.
Die Unterstellung von Gehirnwäsche, Unterdrückung und Ausbeutung.
Die Gleichsetzung einzelner Straftaten mit der Struktur der gesamten Gruppe.
Gerade bei alternativen Lebensgemeinschaften, Wohnprojekten oder religiösen Minderheiten greift dieses Raster schnell. Begriffe wie „neue religiöse Bewegung“ oder „Weltanschauungsgemeinschaft“ wirken zu nüchtern und erklärungsbedürftig. „Sekte“ passt dagegen in jede Schlagzeile.
In einem Familienverfahren mit Vorwurf der häuslichen Gewalt ist das Bild häufig „Mann Täter, Frau Opfer“. Dass auch das Gegenteil vorkommt, ist bekannt, lässt sich aber schwer beweisen. Beim Sektennarrativ verschärft sich das Muster noch. Es gibt nicht nur einen Täter, sondern einen „Sektenmann“, und nicht nur ein Opfer, sondern eine „Sektenstruktur“.
Eine Übersicht verdeutlicht, warum dieses Narrativ in den Medien so beliebt ist:
Gründe, warum das Sektennarrativ zieht
Folgen für Betroffene
Starke Bilder von „bösen Sektenmännern“
Kollektivschuld für alle Mitglieder
Hoher Empörungswert und Klickzahlen
Diskriminierung alternativer Lebensweisen
Einfache Etikettierung statt komplexer Analyse
Ausschalten differenzierten Denkens
Wiedererkennbare Story für das Publikum
Vorverurteilung in Straf- und Familiensachen
Beweisprobleme in Sekten- und Familienverfahren
Familien- und Sektenverfahren leiden häufig unter ähnlichen Beweisproblemen. Typische Begriffe, die auftauchen, sind:
„Vernachlässigung“
„Gefahr“
„kriminelles Milieu“
„Unterdrückung“
„Sexspielzeug gesehen“ oder „herumliegend“
Solche Formulierungen wirken bedrohlich, sind aber oft unbestimmt. Sie laden zu Projektionen ein und stützen sich nicht immer auf objektive Belege.
Auch beim Begriff „Sekte“ gäbe es eigentlich definitorische und beweisbare Anforderungen, etwa:
deutlich erkennbare Hierarchie,
systematische emotionale oder finanzielle Ausbeutung,
fehlende Austrittsmöglichkeiten.
In der Praxis lässt sich all das schwer nachweisen. Häufig treten sogenannte „Aussteiger“ als Hauptzeugen auf. Sie sind aber nicht neutral. Der Vergleich mit dem verärgerten Ex-Arbeitnehmer liegt nahe: Nach einer Entlassung betont er meist die angebliche Ungerechtigkeit des Arbeitgebers, nicht seine eigenen Versäumnisse. Solche subjektiven Sichtweisen sind verständlich, aber sie ersetzen keine nüchterne Beweiswürdigung.
Hinzu kommt die Nichtöffentlichkeit von Familiensachen. Sie soll sensible Daten schützen, führt aber auch dazu, dass weder Presse noch Öffentlichkeit die Ermittlungsarbeit der Gerichte kontrollieren können. Fehler und Einseitigkeiten bleiben schneller im Verborgenen.
Strafrecht, Kindesentziehung und Freizügigkeit
Der Straftatbestand der Kindesentziehung in § 235 StGB kollidiert in bestimmten Konstellationen mit der in der EU garantierten Freizügigkeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass strafrechtliche Sanktionen die Bewegungsfreiheit innerhalb der Union nicht faktisch aufheben dürfen.
Die Folgen sind praktisch:
Ein Vater, der mit seinem Kind in ein anderes EU-Land reist, entzieht es nicht ohne weiteres jemandem.
Ein Onkel, der mit dem Kind seines Bruders in die Ferien fährt, macht sich nicht automatisch strafbar.
Eine befreundete Familie, die mit mehreren Kindern ins EU-Ausland fährt, bewegt sich im Rahmen der Freizügigkeit.
Voraussetzung ist jeweils, dass keine bestehende sorgerechtliche Entscheidung verletzt wird. Wenn Eltern zum fraglichen Zeitpunkt sorgeberechtigt sind, liegt in der Regel kein strafbares „Vorenthalten“ vor.
In den genannten Sektenverfahren wurde dieser Zusammenhang nicht immer sorgfältig beachtet. Teilweise wurde die bloße Ausreise in ein EU-Land als „Entziehung“ gewertet, obwohl das Sorgerecht noch bei den Eltern lag. Die Presse griff diese Sichtweise häufig ungeprüft auf und sprach von „ins Ausland verbrachten Sektenkindern“, ohne die rechtliche Lage sauber darzustellen.
Pressearbeit in solchen Verfahren: Beobachtungen und Defizite
Die Praxis im Gerichtssaal zeigt regelmäßig dieselben Muster. Journalistinnen und Journalisten sitzen im Besucherraum, notieren sich zentrale Sätze aus der mündlichen Verhandlung und sprechen in den Pausen mit der Polizei. Verteidigung, Angeklagte, anwesende Sachverständige oder neutrale Beobachter bleiben dagegen ungehört.
Ein Beispiel aus dem Lülsfeld-Komplex illustriert das Problem:
Es gab deutliche Hinweise auf Beweisprobleme.
Europarechtliche Vorgaben zur Freizügigkeit spielten eine Rolle.
Ein Kind war in einem Familienverfahren nicht angehört worden, obwohl Kinder eigene Grundrechte haben und nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden dürfen.
In der Presse tauchten diese Punkte entweder gar nicht auf oder sie wurden als Formalien abgetan. Statt die Missachtung von Kindergrundrechten zu problematisieren, wurde die Entscheidung eines Oberlandesgerichts als „Fehler“ hingestellt, weil sie nicht der Empörungslinie des Sektennarrativs folgte.
Gerade bei identifizierender Berichterstattung wäre eine besondere Sorgfalt nötig. Dazu gehört:
Einsicht in so viele Aktenbestandteile wie rechtlich möglich,
Befragung aller Verfahrensbeteiligten,
Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
In vielen Artikeln findet sich davon wenig. Entscheidend ist oft die Quote, nicht die Genauigkeit.
Politische Einflussnahme und das Kind als Objekt
Im Lülsfeld-Komplex um Go & Change tauchen Hinweise auf, dass politische Akteure aktiv wurden. So soll sich ein Spitzenpolitiker direkt an den Polizeipräsidenten gewandt haben, um das Jugendamt in Stellung zu bringen. Die Kontaktaufnahme lief also von „Hans“ zu „Hänschen“, nicht über das normale fachliche Verfahren.
Parallel stand die Frage im Raum, ob nicht das Familiengericht hätte eingeschaltet werden müssen, statt ein rein verwaltungsrechtliches Vorgehen zu wählen. Wenn solche Schritte aus politischen Motiven oder aus gekränktem Behördenstolz heraus unterbleiben, verschiebt sich der Fokus weg vom Kindeswohl.
In vielen familiengerichtlichen Streitigkeiten scheint es weniger um das konkrete Kind und mehr um alte Rechnungen zu gehen. Wer Mobbing in der Schule, Missstände im Jugendamt oder Verfahrensfehler deutlich anspricht, riskiert, selbst zum Ziel zu werden. Das Kind wird dann Mittel der Auseinandersetzung, nicht mehr eigenständige Person mit eigenen Rechten.
Wer als „Experte“ gilt: Sektenbeauftragte, Gutachter und Neutralität
Ein weiterer Faktor sind die sogenannten „Sektenbeauftragten“ und sachverständigen Gutachter. In einigen familiengerichtlichen Entscheidungen wurde festgehalten, dass Gerichte Akten nicht einfach vollständig an Gutachter weiterreichen dürfen, ohne eigene Aufklärung zu betreiben. Anhörungen, Zeugenbeweise und eine echte Amtsaufklärung bleiben Pflicht.
Trotzdem orientieren sich viele Verfahren stark an Einschätzungen von Personen, die institutionell gebunden sind, etwa an große Kirchen. Das erinnert an das Bild, dass Uli Hoeneß abschließend über die Qualität des Fußballs bei Borussia Dortmund urteilt, und niemand sonst ein Wort sagen darf. Die Rivalität ist da, die Neutralität fraglich.
Wirklich unabhängige Fachleute, etwa aus Soziologie, Religionswissenschaft oder humanistischer Forschung, werden selten eingebunden. Dabei wäre ihre Perspektive wichtig, um alternative Lebensformen jenseits von Klischees zu beurteilen. Der Staat ist zur Neutralität in Glaubens- und Weltanschauungsfragen verpflichtet. Wenn er sich einseitig auf Deutungen etablierter Religionsgemeinschaften stützt, verlässt er diesen Boden.
Risiken der Presse für betroffene Familien
In diesem Spannungsfeld gleicht der Gang zur Presse einem russischen Roulette. Das Bild ist drastisch, beschreibt aber die Lage vieler Eltern treffend. Sie wissen nicht, welche „Kammer“ sie treffen wird: unterstützende Berichterstattung oder zusätzliche Stigmatisierung.
Typische Risiken sind:
Persönliche Details gelangen dauerhaft ins Netz und sind kaum löschbar.
Aussagen werden aus dem Zusammenhang gerissen.
Ein einzelner Fehler, eine unglückliche Formulierung oder eine alte Verurteilung dominieren plötzlich die Berichterstattung.
Behörden fühlen sich angegriffen und reagieren mit Gegenwehr statt mit Selbstkritik.
Ein ähnliches Muster kennt man aus Umgangsberichten. Eltern erleben liebevolle Kontakte mit ihren Kindern, spielen, reden, lachen. Im Bericht tauchen dann kritische Randbeobachtungen auf, die das positive Gesamtbild überlagern. Am Ende steht nicht das gelebte Erleben, sondern die aktenkundige Interpretation. Das Rosenhan-Experiment hat dies belegt: Psychiater sehen eine Krankheit bzw. Krankheitssymptome, weil sie irrig glauben, dass sie einen Kranken vor sich haben, auch wenn dieser sich normal verhält.
Besonders heikel wird es bei folgenden Konstellationen:
Konstellation
Warum besonders riskant
Vorwürfe sexuellen Missbrauchs
Niemand engagiert sich freiwillig öffentlich für vermeintliche „Pädophile“, selbst wenn Zweifel bestehen
Bestehende Verurteilungen wegen Misshandlung oder Missbrauch
Jede weitere Differenzierung bricht am Schock des Begriffs „Missbrauch“
Vorverurteilungen überlagern jede neue Information
Eigene Schwächen oder Fehler im Lebenslauf
Die Presse fokussiert sich gern auf das „Skandalöse“
Eltern mit realen Problemen wie Alkoholabhängigkeit, psychischen Erkrankungen oder früheren Straftaten müssen besonders vorsichtig sein. Selbst wenn sie an sich gearbeitet haben, bleibt der alte Makel medientauglicher als jede Entwicklung. Viele Redaktionen schalten innerlich ab, sobald ein Vorwurf wie „Missbrauch“ oder „Sektenmitglied“ im Raum steht.
Wann Presse sinnvoll sein kann
Trotz aller Risiken gibt es Situationen, in denen Pressearbeit einen Unterschied machen kann. Das setzt allerdings strenge Voraussetzungen voraus:
Hohe Transparenz: Betroffene müssen bereit sein, ihre Unterlagen offenzulegen und unangenehme Fragen zu beantworten.
Starke Beweismittel: Objektive Dokumente, Gutachten, Urteile oder Protokolle, die eindeutige Fehler zeigen.
Geringes Rest-Risiko: Es sollte abgewogen werden, ob „nichts mehr zu verlieren“ ist, etwa nach bereits erfolgten massiven Eingriffen.
Realistische Erwartungen: Presse ist kein Rechtsmittel, sondern ein unsicheres Instrument der Meinungsmacht.
Wer Öffentlichkeit sucht, braucht Geduld. Anfragen können unbeantwortet bleiben. Recherchen können nach Monaten eingestellt werden, wenn eine Redaktion das Interesse verliert oder eine kleine Unstimmigkeit findet. Niemand hat einen Anspruch auf wohlwollende Berichterstattung.
Eine bewusste Entscheidung für die Presse setzt voraus, die eigene Lage sehr ehrlich anzusehen: Welche Punkte könnten mir ausgelegt werden? Welche Fehler habe ich gemacht? Welche Unterlagen sprechen wirklich für mich und nicht nur aus meiner Sicht?
Man muss eben auch damit rechnen, dass man auf seine Einstellung („Rechter“ oder „AFD-Wähler“, „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, „Sektierer“ oder etwas ähnliches reduziert wird, nicht aber das große Ganze gesehen wird. Dann kann Presse sich sogar negativ auswirken.
Fazit: Öffentlichkeit, Sektennarrativ und der Preis der Hoffnung
Presse in Familiensachen wirkt auf viele wie ein Rettungsanker. Am Beispiel der sogenannten Sektenverfahren zeigt sich jedoch, wie schnell aus Hoffnung öffentliche Stigmatisierung werden kann. Das Sektennarrativ liefert einfache Feindbilder und verschiebt den Blick weg von nüchterner Rechtsanwendung und sorgfältiger Beweiswürdigung.
Wer in familiengerichtlichen oder strafrechtlichen Verfahren Öffentlichkeit sucht, spielt ein Spiel mit unklarem Ausgang. Presseberichte ähneln Umgangsberichten: Sie sind ein Ausschnitt, keine vollständige Realität, und sie können jahrelang nachwirken. Eine informierte Entscheidung für oder gegen die Presse setzt voraus, die eigenen Risiken zu kennen und sehr klar abzuwägen.
Am Ende bleibt die Frage, wie eine rechtsstaatliche Gesellschaft mit Minderheiten, alternativen Lebensformen und verfahrenen Familiensituationen umgehen will. Wer Grundrechte und Menschenwürde ernst nimmt, muss auch dort genau hinsehen, wo das Wort „Sekte“ oder „Missbrauch“ reflexhaft jede Differenzierung zu ersticken droht.
Literaturhinweise
Ich empfehle die folgenden Artikel von mir zum Lesen:
Der falsche Begriff Sekte wird hier von mir bewusst verwendet.
Ob Sekte von lateinisch secta ‚Partei‘, ‚Lehre‘, ‚Schulrichtung herrührt, ist nicht ganz klar; auch lat. von „secare“, „abschneiden“, wäre denkbar. Früher wurde der Begriff aber als neutrale Bezeichnung auch Rechtswissenschaftlicher Schulen genutzt. Leider wurde der Begriff mit den Jahrhunderten immer negativer konnotiert.
Durch die Enquente-Kommission des Bundestages wird der Begriff als „zunehmend auf Gruppen bezogen definiert, denen vorgeworfen wird, in Lehre und Praxis systematisch gegen ethische Überzeugungen wie Menschenwürde, Menschenrechte, Freiheit, Toleranz, Selbstentfaltung oder Selbstverwirklichung zu verstoßen“, weshalb man den Begriff „neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen“ präferiert. Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 (1 BvR 670/91) festgestellt, dass der Staat zwar solche Gemeinschaften auch kritisch hinterfragen darf, aber dass keine Diskriminierung erfolgen darf. Gleichzeitig schafft man den Spagat, den Begriff zuzulassen und abzulehnen: „Dass die Verwendung der Bezeichnung „Sekte“ in staatlichen Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ gefärbt verstanden wird.“ Daher, trotz des Negativbezugs, darf der Staat den Begriff verwenden, weil ihn manche so (negativ) verstehen. Die Presse greift den Begriff gern auf, und deshalb muss man im SEO-Bereich eines Blogartikels auch den Begriff verwenden, um „gesehen“ zu werden.
Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht ist mein erstes Buch, gleichzeitig das Erfolgreichste und Auflagenstärkste. In diesem Buch sind alle wesentlichen Entscheidungen auszugsweise mit prägnanten Zitaten notiert, die Eltern und Anwälte im Kampf um das Sorgerecht und gegen Inobhutnahmen benötigen.
Das Buch ist in Themenkapitel aufgebaut. Die prägnanten Überschriften ermöglichen Euch, auch im Termin schnell nachzuschlagen und zu reagieren.
Das Buch ist ein wichtiger Ratgeber und sollte in keiner Familie und der Beratungspraxis in Sorgerechtsstreiten im Familienrecht fehlen.
SORGERECHT ALLGEMEIN 15 1.1. Das Sorgerechtverfahren 16 1.2. Rechtliche Grundlagen 22 1.3. Wo finde ich Entscheidungen im Internet? 28 1.4. Wie zitiere ich richtig? 30 1.5. Handbuch Kindswohlgefährdung nach § 1666 BGB und allgemeiner sozialer Dienst 31 1.6. Hinweise 33
SORGERECHT 37 2.1. Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigung sind zu benennen 38 2.2. Gegenwärtigkeit der Gefahr 41 2.3. Rein künftige Gefahr 42 2.4. Gesicherte Ermittlungsgrundlage 43 2.5. Sorgerechtsentzug auf Vorrat ist unzulässig 44 2.6 Entbehrliche Begründung nur bei offenkundiger Gefahr 46 2.7. Keine Formularbegründung 48 2.8. Zu kurze Begründung 50 2.9. Ermittlungen erst beenden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind 52 2.10. Eltern können frei von staatlichem Einfluss entscheiden 53 2.11. Bei der Feststellung einer Gefahr für das Kind kommt es auf die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung nicht an 55 2.12. Neigungen, Bindungen und Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls 56 2.13. Gewichtige Aspekte des Kindeswohles und Maß der Berücksichtigung 58
WAS NICHT ZUM SORGERECHTSENTZUG REICHT 61 3.1. Ein Defizit alleine ist keine Begründung für eine Maßnahme 62 3.2. Nicht jedes Versagen reicht zum Sorgerechtsentzug 63 3.3. Sorgerechtsentzug wegen Weigerung zurückzukehren 64 3.4. Bloße Probleme und Zukunftsprognosen reichen nicht aus 67 3.5. Fehlende elterliche Feinfühlichkeit reicht nicht aus 68 3.6. Vage Ausführungen zur Gefahr reichen nicht 69 3.8. Nur konkrete Verdachtsmomente rechtfertigen Maßnahmen 72 3.9. Gerüchte ohne konkrete Beweise reichen nicht für Sorgerechtsentzug 73 3.10. Willkürliche Schlüsse reichen nicht zum Sorgerechtsentzug 75
VERHÄLTNISMÄßIG UND GEEIGNET 77 4.1. Abwägung festgestellte und negative Auswirkungen des Sorgerechtsentzugs 78 4.2. Ablehnenden Haltung des Jugendamtes reicht nicht, Richter muss prüfen 80 4.3. Gericht muss öffentliche Hilfen prüfen, auch gegen das Jugendamt 81 4.4.Verbleibensanordnung statt Sorgeentzug 83 4.5. Geeignet sind nur Maßnahmen, die Gefahren effektiv abwehren 84
RÜCKFÜHRUNG 85 5.1. Rückführung so schnell es die Umstände erlauben 86 5.2. Rückführung muss vorrangiges Ziel sein 88 5.3. Staatliche Verpflichtung zur Rückführung erschöpft sich nicht in öffentlichen Hilfen 89 5.4. Rückkehroption muss immer offen sein 90 5.5. Rückkehroption: Auch positives berücksichtigen 91 5.6. Überprüfung behördlicher Maßnahmen durch Gericht 92
ENTSCHEIDUNGEN ZUR BEGUTACHTUNG 95 6.1. Gutachten auf ungeklärter Anknüpfungstatsachenbasis ist unverwertbar 96 6.2. Nichtteilnahme an Gutachten ist keine Beweisvereitelung 98 6.3. „Einfach so” ein Gutachten zur Erziehungseignung reicht nicht aus 100 6.4. Kein Zwang zur Teilnahme an Gutachten 102 6.5. Gericht muss Gutachtenssachverhalt überprüfen 104 6.6. Mangelhaftes Gutachten kann durch gerichtliche Ausführungen kompensiert werden 105 6.7. Eltern müssen Kindsbegutachtung zustimmen 106 6.8. Anwesenheit dritter Person bei Begutachtung 108 6.9. Amtsermittlungspflicht nicht auf Sachverständigen deligieren 110 6.10. Voreingenommener Gutachter 112 6.11. Kosten Privatgutachten via VKH 113
UMGANG UND VORMUNDSCHAFT 117 7.1. Umgangsausschluss nur bei negativen Folgen 118 7.2. Auch manipulierter Wille ist zu beachten 120 7.3. Es ist Aufgabe der Gerichte den Grund für eine Einstellung eines Kindes zu ermitteln 121 7.4. Ein Umgangsausschluss ist regelmäßig, auch vor Fristablauf, prüfbar 122 7.5. Unbefristeter Umgangsausschluss möglich 124 7.6. Bindungen Großeltern und Enkel sind geschützt 125 7.7. Verwandte sind vorrangig als Vormünder heranzuziehen vor dem Staat 126 7.8. Verwandte Vormünder als verhältnismäßigeres Mittel als Sorgerechtseingriff 128 7.9. Faktische Umgangsvereiteilung durch Distanz oder hohe Kosten kann zu einer Abänderung führen 129 7.10. Es gibt keinen maximalen Umgang im Gesetz 130
WECHSELMODELL 133 8.1. Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindern dessen Durchführung nicht 134 8.2. Wechselmodell auch bei Hochstrittigkeit und Distanz möglich 135 8.3. Es muss keine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erfolgen 138 8.4. Wechselmodell nur bei Kooperationsfähigkeit aus Kindswohlgründen 139
KIND TROTZDEM WEG – WAS TUN? 141
star
Amazon-Bewertung
„Was das Buch leisten tut : Die Augen auf wichtige höchstrichterliche Rechtssprechung zu wichtigen Aspekten im Sorgerecht lenken, die nicht unbedingt jeder Richter oder Anwalt auf der Pfanne hat.
Die genannten Beschlüsse sind sehr gut und einfach nachvollziehbar erklärt.“