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Recht allgemein

Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht

Wann kann man eigentlich beim Verwaltungsgericht im Familienrecht klagen? Welche Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht gibt es und wie merke ich dass ich die richtige Klage beim richtigen Gericht eingelegt habe? Das erkläre ich Euch in diesem Beitrag.

Klagen beim Verwaltungsgericht

Klagen beim Verwaltungsgericht sind nicht nur ein taktisches Mittel, um die Allianz von Jugendamt und Gericht, die sich kennen und unterstützen müssen, aufzubrechen. Sie bringen einen neuen Blickwinkel in das Verfahren. Verwaltungsgerichte arbeiten sehr aktensauber, kennen also den Aktenvortrag, ermitteln und prüfen formell. Ich habe eigentlich immer sehr gute Erfahrungen mit den Verwaltungsgerichten gemacht, was das angeht.

Klage bei Inobhutnahme auf Unzulässigkeit

Die hier im Blog bereits besprochene Klage ist diejenige auf Unzulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Inobhutnahme. Für den Zeitraum, bis ein Familiengericht entschieden hat, nachdem das Kind durch das Jugendamt herausgenommen wurde, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Ich habe hierüber bereits im Blog berichtet, was es dann alles zu beachten gibt. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Voraussetzungen einer Inobhutnahme ohne Beschluss.

Wenn sich durch die familiengerichtliche Entscheidung die Klage auf Unzulässigkeit der Herausnahme und Herausgabe des Kindes erledigt hat, kann man auf die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, damit geklärt wird, ob die Herausnahme bis zur Entscheidung des Amtsgerichts richtig oder falsch war.

Klage auf Akteneinsicht

Wenn das Jugendamt heimlich falsche Informationen sammelt, will man oft Akteneinsicht in die Jugendamtsakten. Dies wird oft verhindert. Eine Klage auf Akteneinsicht erhebt ihr ebenfalls am Verwaltungsgericht. Das Wichtigste, was es zu beachten gilt, habe ich hier geschildert.

Klagen bei Heimkostenbeitrag und Kindergeldübergang

Eine weitere Klagemöglichkeit ist es, wenn das Jugendamt geltend macht, dass ihr für eine Heimunterbringung den Heimkostenfaktor bezahlen müsst und das Kindergeld überleitet. Solche Klagen sind ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Vorteil sind dabei Klagen, in denen noch keine Hauptsacheentscheidung des Familiengerichtes besteht, weil sich gute Gründe finden lassen, dass dann ggf. das Abzweigen von Kindergeld und Heimkostenbeitrag nicht zulässig sein könnten. Man kann also incident versuchen, die Richtigkeit der Herausnahme zu prüfen.

Klagen bei unwahren Behauptungen

Wenn unwahre Behauptungen vorliegen, bei denen man Unterlassung begehren kann, dann sind diese auch den Verwaltungsgerichten zugeordnet. Ich arbeite in letzter Zeit gern mit einer Kombination aus Unterlassungsklage am Verwaltungsgericht und einer Amtshaftungsklage am Zivilgericht, um den Druck zu maximieren.

Leistungsklage auf Jugendhilfemaßnahme

Freundlicherweise erinnert mich Herr Niegel an die Leistungsklage. Jede Leistung, die das SGB VIII vorsieht, kann freilich auch im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden. Das können Beratungsleistungen sein i.S. d. §16 SGB VIII, Unterstützung beim Umgangsrechtausüben i.S. d. §18 SGB VIII, gemeinsames Wohnung Mutter-Vater-Kind i.S. §19 SGB VIII usw. usf.
Die Möglichkeiten des SGB VIII sind da schon sehr vielfältig, ich denke da muss man mal alles in einem neuen Beitrag vorstellen (folgt bald hier).

Fazit

Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht sind ein taktisches Mittel. Ich empfehle daher in den meisten Fällen ein solches Vorgehen.

Wenn Ihr nähere Infos wollt, nehmt doch die Beratungsmöglichkeiten des Vereins Erzengel in Anspruch, den wir im Mai 2022 gegründet haben.

Beratungstelefon von Erzengel

Natürlich könnt ihr dort auch Mitglied werden, um unsere Arbeit zu unterstützen.

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Familienpolitik

Rechtsbeugung findet statt!

Die Diskussionen sind ja recht alt: Sind subjektiv oder objektiv falsche Entscheidungen Rechtsbeugung? Gerade im Familiengerichtlichen Verfahren muss man sich die Frage stellen, ob Rechtsbeugung stattfindet oder nicht. Ich möchte diesen Artikel freilich nicht zum Anlass nehmen, hier rechtliche Ausführungen zu machen. Nein, in diesem Artikel möchte ich deutlich darauf hinweisen, dass die Rechtsbeugung bekanntermaßen ein Bestandteil des Rechtsstaates ist. Wer bestreitet, dass sie stattfindet, irrt. Rechtsbeugung findet statt. Immer wieder.

Darf der Verteidigung nicht gezeigt werden

Kennt ihr den Film oder das Buch im Namen des Vaters, das die Lebensgeschichte des Nordiren Gerry Conlon nachzeichnet? Ich finde, dieses Beispiel ist ein vortreffliches, um die Arroganz des Rechtsstaates bei Fallbearbeitung aufzuzeigen, und welche Zufälle manchmal zu einer Auflösung führen. Die Geschichte ist schnell erzählt: Gerry Conlon wächst auf den Straßen von Belfast auf. Als er England besucht, findet dort ein Attentat mit einer IRA Bombe statt, 5 Menschen sterben. Conlon und andere werden verurteilt, die ganze Familie verfolgt. Wichtigster Aspekt, den der Rechtsstaat benötigt: Man unterschlägt entlastende Dokumente.

Das Buch ist noch besser als der Film mit Daniel Day Lewis und Emma Thompson, doch die Geschichte dahinter ist so aktuell wie nie zu vor. Ist doch nur eine englische Geschichte, werden einige sagen. Ist lange her, andere. Und genau diese Arroganz verhindert den Blick darauf, dass Unrecht stattfindet. Akteneinsicht als Grundrecht des fairen Verfahrens wird so oft von den Jugendämtern beschnitten – wieviele Zettel wird man wohl finden mit der Aufschrift „Darf der Verteidigung nicht gezeigt werden?“ Rechtsbeugung findet statt, das beweist doch alleine die Schwierigkeit, Akteneinsicht zu finden.

Man sieht nur, was man sehen will – oder das Ergebnis liegt immer im Auge des Betrachters. Deshalb ist dieser Fall Conlon so epochal. England hat immerhin eine längere rechtsstaatliche und demokratische Tradition als Deutschland.

Der Fall Gustl Mollath

Aber wir müssen nicht so weit in Europa weg blicken. Noch ist der Fall Gustl Mollath nicht vergessen, und doch sehe ich den Hype um diesen Fall als kontraproduktiv. Der Rechtsstaat versteckt sich einmal mehr hinter „Einzelfällen“, statt die Systematik zu erkennen. Die wahren Hintergründe des Unrechts sind doch nach wie vor nicht geklärt.

Wieviele Mollaths haben wir, die niemand vermisst, für die niemand kämpft?

Kommisar Zufall

Auch der Fall Gerry Conlon wurde nur durch einen Zufall aufgeklärt. Während der Vorbereitung einer Wiederaufnahme kam es zu einem Fehler. Ein Stellvertreter des Aktenarchivars gab der Verteidigerin die ganze Akte, nicht die offizielle – inklusive dem legendären Zettel „darf der Verteidigung nicht gezeigt werden“. Doch wie oft passiert es, dass ich die Wahrheit ans Tageslicht gräbt? Und insbesondere im Kindschaftsrecht haben wir keine Zeit, um 15 Jahre abzuwarten, weil dann die Kinder erwachsen sind, ohne eine eigene Kindheit gehabt zu haben.

Ist es Rechtsbeugung, wenn soetwas passiert? Ist es nur schlampig? Egoistisch? Ist es nicht egal, was es ist, weil das Schlimme doch ist dass es passiert. Nicht ob es Rechtsbeugung ist.

Wir alle müssen uns immer wieder deutlich vor Augen machen, dass sich ein Rechtsstaat nicht von alleine ergibt. Es ist unsere Aufgabe, aufzupassen und diesen immer wieder neu zu entdecken. Unrecht akzeptieren ist hingegen keine Option.

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Sorgerecht

Entscheidungen zu Entfremdung

Ich wurde von Matthias gefragt, ob es schon Entscheidungen zu Entfremdung nach §1666 BGB gibt. Ich hab dann mal gegoogelt (und sehe, dass es eigentlich ein wichtiges Buchprojekt wäre…)

In der Tat findet man Entscheidungen zu Entfremdung. Aber macht bitte nicht den Fehler und googelt nach §1666 BGB, sondern nach §1671 BGB.

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche nach §1671 BGB

Entscheidungen zu Entfremdung sind solche, die in der Regel nach §1671 BGB getroffen werden. Wenn Eltern untereinander streiten, sind Maßnahmen nach §1671 BGB in der Regel solche, die Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB vorgehen als mildere Mittel i.S. §1666a BGB. Denn beispielsweise wird nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, verbleibt es bei gemeinsamer Sorge, was für das Kind besser ist und was eben den Entzug derselben verhindert.

Googelt also nicht nach §1666 BGB, wenn Ihr Entscheidungen sucht, sondern nach §1671 BGB und Loyalitätskonflikt, Entfremdung oder Bindungsintoleranz.

Ich werde hier ein paar Entscheidungen peu a peu vorstellen. Hier einmal die erste, die ich auf Anhieb gefunden habe:

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 zu Entfremdung in einer Entscheidung

Um Entfremdung vorzubeugen, kann eine Übertragung auf den anderen Elternteil des Aufenthalsbestimmungsrechtes rechtlich geboten sein. Die Kontinuität kann dahinter zurücktreten:

Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes
in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen.(Rn.34)

Tenor OLG Frankfurt 6 UF 233/20

Im obigen Fall wurde der Mutter das ABR (Aufenthaltsbestimmungsrecht) entzogen. Das Kind lebt seitdem beim Vater. Die Mutter hatte vorallem ausgeführt, dass das Kind zu ihr als Hauptbezugsperson somit Kontakt verliere und zu Freunden, also die Kontinuität das Kind weniger beeinträchtige.

Dem widersprach das OLG (Rn. 37):

„Die fehlende Bindungstoleranz der Mutter resultiert aus ihren nicht bewältigten Ängsten
vor dem Vater, die sie auf das Kind überträgt. A wurde immer wieder vermittelt,
dass der Umgang bedrohlich sei. Indem sie ihn einerseits motiviert, zum Vater zu gehen,
ihm andererseits aber vermittelt, dieser sei bedrohlich und unfähig, sendet die Kindesmutter
Doppelbindungsbotschaften an A aus. Das hat dazu geführt, dass A zunehmend
selbst Ängste entwickelte und sich bei den Übergaben kaum mehr von der Mutter trennen
konnte. Diese Feststellungen der Sachverständigen werden auch dadurch gestützt,
dass A nach der Unterbrechung der Umgangskontakte durch die Mutter unter Berufung
auf pandemiebedingte Gefahren, Übernachtungen beim Vater, bzw. teilweise auch die
Umgänge als solche zunächst verweigerte. A – so die Sachverständige weiter – habe immer
mehr kognitive Dissonanzen zwischen dem ihm positiv zugewandten Vater, mit dem
er qualitativ hochwertige Interaktionszeit verbracht habe und mit dem er gerne zusammen
sei, und den Ängsten und Sorgen der Mutter bezüglich der Umgänge und deren Erwartungshaltung
und negativem Vaterbild erlebt, was ihn vollkommen überfordere. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass A sich infolgedessen in einem maßgeblich durch die Mutter verursachten Loyalitätskonflikt befindet.

Die voraussichtlichen Folgen des Loyalitätskonflikts schildert die Sachverständige eindrücklich: Als Folge werde es A nicht mehr gelingen, die Beziehung zu beiden Eltern zuzulassen, sondern er werde sich
einseitig positionieren und den Kontakt zum Vater abbrechen. Er werde mit einem negativen
Vaterbild leben müssen, was ihn auch in der Beziehung zur Mutter beeinträchtigen werde. Die Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben und seines Selbstbildes werde darunter leiden. Schon jetzt zeigten sich erste Beeinträchtigungen wie ein dissoziierendes Verhalten, das A an den Tag lege, wenn er zu Kontakten mit seinem Vater gegen seinen Willen aufgefordert werde. A könne dann seine Emotionen nicht wahrnehmen und ausdrücken, was einen Risikofaktor für die Ausbildung psychischer Störungen darstelle.

Er zeige auch externalisierendes Verhalten, indem er agitiere und laut werde, wenn er überfordert sei. Ferner zeigten sich bereits erste psychosomatische Auswirkungen der Belastungssituation wie Einnässen, Harndrang, Nägelbeißen, Haareziehen und Zähneknirschen. Diese Reaktionen, so die Sachverständige, zeige A aufgrund der konflikthaften Umgangsregelung, nicht etwa aufgrund väterlichen Fehlverhaltens während der Umgänge. A sei an der Belastungsgrenze angelangt und benötige dringend Entlastung. Die
Sachverständige betont zwar, dass für die Gefährdung von A nicht allein die Mutter verantwortlich
sei, sondern diese der Situation geschuldet sei, die zwischen den Eltern bereits vor der Trennung bestanden habe und weiterbestehe. Letztlich lässt sich ihren Ausführungen aber entnehmen, dass der Loyalitätskonflikt überwiegend von der Mutter verursacht wird (S. 81-82, 106-107 GA).“

Daher kommt das OLG zu folgender sehr deutlichen Aussage auch gegen eine Empfehlung des Sachverständigen:

Es besteht nach Auffassung des Senats, der sich den zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichts diesbezüglich anschließt, daher nur dann die Chance, dass A beide Elternteile
erhalten bleiben, wenn er bei seinem Vater lebt.

OLG Frankfurt 6 UF 233/20 Rn. 42

Ich finde das eine wichtige Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind voller Kraft. Zu Recht führt der Senat alleine aus, dass eine Entfremdung verhindert werden muss. Dies gelingt nicht im (dortigen) Haushalt der Mutter. Dann muss eben ein Perspektivwechsel her, selbst wenn es andere Empfehlungen und negative Folgen hat.

Das Oberlandesgericht hat hier nämlich rechtzeitig eingegriffen (bzw. das für den Ausgangsbeschluss zuständige AG Darmstadt ) und es nicht erst auf negative Entfremdungsfolgen ankommen lassen. Das halte ich für richtig, weil diese Folgen zu schwerwiegend sind, und das nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Kinderpsychiatrischer.

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung

Weitere Entscheidungen zur Entfremdung folgen…

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Gutachten

5 Gründe für die Mindestanforderungen

Eine Frage, die ich mir immer wieder stelle, ist die: Sind die Mindestanforderungen gut und richtig? Verbessern diese die Qualität in familienpsychologischen Gutachten oder ist es nur Augenwischerei? Ich nenne Euch in diesem Artikel 5 Gründe für die Mindestanforderungen, und zwar aus rechtlicher Sicht.

Ich persönlich bin der Meinung, dass die Mindestanforderungen gut und richtig sind. Zwar wird dadurch nicht zwingend ein gutes familienpsychologisches Gutachten raus kommen. Jedoch wird es rechtlich einfacher, die Verwertbarkeit und die Prüffähigkeit zu belegen. Psychologische Fragen und Methoden können Juristen selten hinterfragen. Daher hier meine fünf Top Gründe, warum die Mindestanforderungen gut und wichtig sind.

1. Qualifikation von Sachverständigen wird endlich definiert.

Die Qualifikation von Sachverständigen für familienpsychologische Gutachten ist gesetzlich nicht definiert. Richter können also Psychologen quasi frei Schnautze bestellen, was selten gut ausgeht. Ein familienpsychologischer Sachverständiger muss neben spezifischen Kenntnissen im Familienrecht auch spezielle psychologische Kenntnisse rund um Kinder und Familie haben. Daher fordern die Mindestanforderungen eben dass nur Rechtspsychologen / Fachpsychologen Rechtspsychologie (BDP) entsprechend qualifiziert sind oder eingetragene Sachverständige der Psychotherapeutenkammern (lese mehr hier). Es wäre daher wünschenswert, wenn zumindest diese Spezialqualifikationen auch in §163 FamFG aufgenommen würden.

2. Qualifikation muss sich aus dem Gutachten ergeben

Ein weiterer guter Grund ist es, dass sich Qualifikationen endlich aus dem Gutachten ergeben müssen. Aussagen wie „dem Gericht bekannt aus vielen Verfahren“ reichen hierzu nicht (mehr) aus. Zudem: Warum sollte jemand seine Qualifikation verschweigen? Gutachten werden dadurch leichter prüfbar.

3. Wissenschaftliches Arbeiten wird endlich eingefordert

Die Mindestanforderungen fordern endlich, dass familienpsychologische Gutachten auch wissenschaftlich anhand aktueller Literatur begründet sind (siehe Seite 6 Mindestanforderungen). Das heißt, Richter werden mehr in die Verantwortung genommen. Dadurch wird die Prüffähigkeit gestärkt, aber auch Anwälte stärker gefordert, nicht nur das Ergebnis wahrzunehmen.

4. Psychologische Fragestellung muss erarbeitet werden

Die psychologische Fragestellung muss aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden. Es reicht nicht aus, einfach irgend etwas zu begutachten. Dabei muss diese psychologische Fragestellung aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden und nicht unabhängig von diesem.

Ihr glaubt gar nicht, wie oft „Sachverständige“ einfach nur aufgrund des Beweisbeschlusses loslegen. Dieser ist aber eine nur rechtliche Fragestellung und kann daher vom Psychologen nicht einfach ausgewertet werden.

5. Das Aussehen eines Gutachtens und der Inhalt sind nunmehr grob vorgegeben

Früher war es nun einmal so, dass Gutachten alles war, was ein Gutachter geschrieben hat. Heute wissen wir dank der Mindestanforderungen, dass ein Gutachten Seitenzahlen hat, unterschrieben wird, Quellen benennt und ein Literaturverzeichnis und welche möglichen Tests und Vorgehensweisen es gibt. Dadurch wird die Entscheidungsfreiheit des Gutachters nicht übermäßig eingeschränkt, stattdessen wird „nur“ ein Rahmen vorgegeben.

Fazit

Was haltet ihr von meinen 5 Gründe für die Mindestanforderungen? Durch die Mindestanforderungen ist zumindest ein erster Schritt zu mehr Qualität in familienpsychologischen Gutachten gemacht. Es wäre wünschenswert, dieses Mindestmaß direkt in §163 FamFG aufzunehmen, um diese für das Gericht und die Gutachter verbindlich sein zu lassen, auch für Amtshaftungsansprüche nach §839 BGB oder §839a BGB. Welche Gründe würdet ihr präferieren? Diskutiert es mit mir hier.

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Du benötigst Hilfe beim Gutachten anfechten?

Du oder Dein Anwalt, Ihr wisst beide nicht wie Ihr mit dem Gutachten umgeht? Wie man sowas anfechten kann? Da habe ich die Lösung für Euch: Meine Gutachtensrezension, eine rechtlich-sachliche Analyse als Rechtsgutachten -> Hilfe beim Gutachten anfechten

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Sorgerecht

Negative Folgen der Entfremdung für das Kind

Letztens hatten wir uns damit auseinandergesetzt, wie man mit Entfremdung umgeht und welche Zeichen man erkennen sollte, um Entfremdung zu vermeiden. Doch für die Argumentation bei Gericht ist es vorallem sehr wichtig, die negativen Folgen bei Entfremdung für das Kind zu kennen, um das Gericht von Maßnahmen bis hin zu §1666 BGB zu überzeugen.

Was ist eine Eltern-Kind-Entfremdung?

Eine Eltern-Kind-Entfremdung entsteht auf Grundlage eines Konfliktes zwischen den Eltern. Irgendwann kommt ein Elternteil auf die Idee, den anderen vom Leben des Kindes auszuschließen, obwohl es gerade keinen Grund gibt. Anders als in Fällen des Desinteresses von Elternteilen am Kind sind in solchen Fällen der Eltern-Kind-Entfremdung engagierte Eltern mit einer guten Bindung vorhanden, es gab meist keine Gewalt, ein gutes Miteinander. Echte Eltern-Kind-Entfremdung erfolgt also ohne objektiven Grund. Nur die Vorurteile des anderen Elternteiles sind Grund.

Negative Folgen der Eltern-Kind-Entfremdung für das Kind

Sie kann sich zu einer relevanten Störung entwickeln, wenn der elterliche Einfluss dazu führt, dass das Kind später aktiv den Kontakt ablehnt. Dadurch wird die Identitätsentwicklung beeinträchtigt. Denn Identität und Selbstkonzept entstehen im Zusammenspiel der Elternteile, die jeder einzelne Facetten abbildet und formt. Das Kind identifiziert sich normalerweise mit beiden Elternteilen.

Kinder, die an Entfremdung leiden, verlernen sich und ihrer Wahrnehmung zu misstrauen (was direkte Folge der Manipulation ist). Positive Gefühle zum Elternteil sind verboten. Nicht mehr eigene Erfahrungen sind für das Kind relevant, sondern vorgefertigtes Erleben des entfremdenden Elternteils.

Schlafstörung, Trennungs- und Bindungsängste können entstehen, sozialer Rückzug, fehlendes Vertrauen, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche, Leistungsstörungen. Nicht selten kommt es zu Schullaufbahnabbrüchen, was zu mehr Selbstzweifeln führt. Depressionen entwickeln sich, aber manchmal auch Alkoholsyndrome. Das, was dem Kind durch den anderen Elternteil fehlt, wird oft kompensiert, sei es durch Drogen, Suche nach Liebe und Beziehung in destruktiver Weise und mehr.

Letztlich kann hier das Kind nicht anders als sich teilweise zu verleugnen. Das Selbstwertgefühl, das für ein freies Erwachsenenleben wichtig ist, wird beeinträchtig.

Negative Folgen der Entfremdung sind Kindeswohlgefährdung

Es ist daher einfach nachvollziehbar, dass die negativen Folgen der Entfremdung eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Dabei sind die Kriterien konkret und erheblich unstreitig gegeben. Nur die Frage der Gegenwärtigkeit dürfte rechtlich ein Problem darstellen. Eine Gefahr ist dann Gegenwärtig, wenn der negative Eintritt von Folgen unmittelbar bevorsteht. Es muss also nicht bereits ein Schaden entstanden sein, er darf aber nicht nur fern möglich sein. Der Rechtsstreit dürfte sich daher um diesen Punkt drehen.

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Sorgerecht

Wie gehe ich mit Entfremdung um?

Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil ist ein Phänomen, das wir in vielen Verfahren erleben. Dabei meine ich die tatsächliche Vorenthaltung eines Kindes von einer Bezugsperson und eine aufgeweichte Bindung. Gleichzeitig handelt dieser Artikel nicht von der PAS-Theorie nach Gardner, die bisweilen kritisiert wird. Diese Diskussion, ob es PAS als eigene psychische Störung gibt oder ob die Thesen von Gardner alle richtig waren oder ob sie unwissenschaftlich sind, verschleiert nämlich, dass es die (gewaltsame) Entfremdung gibt. Dass Eltern und/oder Kinder hierunter leiden. Nur letzteres ist für uns alle relevant, diese Entfremdung muss zum Wohle des Kindes beseitigt werden.

Entfremdung

Oftmals sind es Kleinigkeiten, mit denen eine Entfremdung beginnt. So wie dieser Chat, den ich vor ein paar Monaten erhielt und den ich etwas verfremdet habe. Es geht hier ja nicht um ein Bashing einer Person, sondern um konkrete Kritik an Vorgehen und an Lösungsansätzen:

Fake Chat nach einer wahren Begebenheit aus 2021

Nennt mich ein Sensibelchen, aber ich finde es gibt nicht „meine“ oder „deine“ Woche. Stattdessen gibt es das Kindeswohl, das bedingt dass alle Elternteile Kontakt mit dem Kind haben dürfen. Es gibt ein Bedürfnis des Kindes nach Kontakt mit dem Vater, der nicht ignoriert werden darf.

Natürlich wird jetzt der eine oder andere hier sagen, dass wenn es Umgangsvereinbarungen gibt, diese auch einzuhalten sind. Ausnahmen muss man extra regeln. Aber muss man diese Situation wirklich rechtlich interpretieren? Kommt es nicht vielmehr darauf an, dass es keinen Kontakt gibt, obwohl dieser möglich wäre? Zudem: Während Isolation und Quarantäne hat man ja notgedrungen auch Kontakt miteinander, verliert der andere Elternteil dadurch etwas?

Mich stört alleine, dass man hier billigend den Kontaktabbruch in Kauf nimmt. Und genau so entstehen Entfremdungen.

Was passiert hier aus Sicht des Kindes?

Alle Beteiligten sollten sich hier die Frage stellen, was aus Sicht des Kindes passiert. Geht es wirklich um die Wünsche der Erwachsenen? Wie reagiert ein Kind darauf, wenn man seinen Wunsch nach Kontakt mit den Eltern missachtet? Wieso muss ein Elternteil für das Kind sprechen?

Auch hier ist die rechtliche Situation vollkommen egal: Der Wunsch des Kindes sollte im Zentrum der Betrachtungen sehen. Und Eltern sollten erkennen, dass es für alle ein „mehr“ ist, wenn das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil bekommt.

Nicht alle Umgangsprobleme sind Entfremdung oder PAS

Eines muss klar angesprochen werden: Nicht jedes Problem kann dabei bereits eine Entfremdung sein. Die beginnende Entfremdung hingegen wird oft bagatellisiert, bis irreparable Schäden entstehen. Die Abgrenzung ist schwierig und fordert oft auch erhebliche Disziplin bei dem betroffenen, entfremdeten Elternteil. Manchmal muss man nämlich an seiner Feinfühligkeit arbeiten und darf sich nicht provozieren lassen. Vielleicht sollte man auch die Kommunikation mit dem Partner verbessern, um gewaltlos zu streiten? Vielleicht sollte man auch aus Sicht des anderen Elternteiles überlegen, wie die eigene Forderung ankommt oder ob man wegen einer einmaligen Situation Aufheben machen muss?

Doch manchmal liegen solche Entfremdungen auch in Persönlichkeitsstörungen wie Borderline oder Narzissmus begründet. Dann wird man alleine keine Abhilfe schaffen können, und Zurückhaltung wird dann eher die Entfremdung begünstigen.

Empfehlung bei beginnender Entfremdung

Von einer beginnenden Entfremdung spreche ich, wenn eine Systematik hinter mehreren ausgefallenen Kontakten oder ausgefallenem Umgang zu erkennen ist, insbesondere wenn mehrere Umgänge hintereinander ausfallen. Länger als vier Wochen auf einen Umgang verzichten müssen aus Sicht des Kindes halte ich für Kindeswohlgefährdung.

Welche Anzeichen sprechen für eine Entfremdung?

Aus meiner Sicht kann eine Entfremdung vorliegen oder beginnen, wenn mindestens drei der folgenden Aspekte vorliegen+

  • Das Kind äußert sich plötzlich negativ über den Umgang trotz Fehlens von negativen Momenten im Umgang
  • Das Kind ist plötzlich kurz angebunden am Telefon und sagt nichts
  • Das Kind ist am Umgangstermin krank, ohne dass Bettlägrigkeit festgestellt ist
  • Der andere Elternteil übernimmt plötzlich die Kommunikation für das Kind
  • Das Kind soll gegenüber Dritten geäußert haben, keinen Kontakt mehr zu wollen oder weniger Umgang
  • Das Kind ist telefonisch zur besprochenen Zeit nicht erreichbar, schläft schon, noch unterwegs
  • Telefonate werden plötzlich unterbrochen
  • plötzlich sind am Umgangswochenende unverschiebbare Termine, an denen man aber nicht teilnehmen oder hinbringen darf
  • Beweise für das Verhalten des Kindes werden behauptet oder angeführt
  • von der anderen Elternseite gibt es keine Bemühungen, die Situation zu verbessern
  • unabgesprochene Wegzüge, die Distanz zwischen Elternteil und Kind bringt

Natürlich kann jeder dieser Punkte eine natürliche Ursache haben. Wie immer gilt: dies ist alles nicht abschließend, es kommt immer auf den Einzelfall an. Diese Punkte spiegeln aber meine Erfahrungen der letzten Jahre wieder.

Wie also gehe ich mit dieser beginnenden Entfremdung um? Vor Einleitung eines Verfahrens sollte man nochmals das Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen. Und ja, das meine ich auch, wenn das Verhältnis hochstrittig ist. Vielleicht kann ein Mittelsmann helfen oder eine Mediation, manchmal aber auch ein höflicher Brief. Erfahrungsgemäß wird sich dann aber nichts ändern.

Wenn ein Verfahren unvermeidlich ist…

Wenn ein Verfahren unvermeidlich ist, dann sollte man darauf dringen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Gegebenenfalls sollte man ein Gutachten aus Sicht des Kindes beauftragen (z.B. bei Dr. Stefan Rücker) und die Entfremdungsanhaltspunkte benennen. Darüber hinaus sollte man auch einen Schwerpunkt auf die Folgen einer Entfremdung legen und diese ausführlich darlegen.

Gerichte nehmen beginnende Entfremdung nicht ernst

Es ist leider eine Wahrheit: Beginnende Entfremdung wird von den Familiengerichten nicht ernst genommen. Manchmal wird es auf den Konflikt der Eltern geschoben oder bagatellisiert, weil ein ausfallender Kontakt ja nicht so schlimm ist. Dass dadurch zum Nachteil des Kindes Selbstläufer ausgelöst werden, die in der Entfremdung enden. Bei vollendeter Entfremdung ist nämlich oft von Seiten des Gerichtes keine Chance auf Abänderung gegeben, oder nur noch ein Heim- und Therapieaufenthalt hilfreich.

Was kann man bei vollendeter Entfremdung tun?

Bei vollendeter Entfremdung kann man in der Regel nichts mehr tun. Denn dann ist die Entfremdung der (fremdgesteuerte, manipulierte) Wille des Kindes, den zu brechen eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Daher ist es so wichtig, dass man so schnell wie möglich handelt und erste Tendenzen anspricht und bei Gericht bestreitet.

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Gutachten

Gutachtensrezension gegen methodenkritische Stellungnahme

Was ist der Vorteil einer Gutachtensrezension, die ich unter https://www.gutachten-anfechten.de anbiete? Und welche Nachteile hat die Gutachtensrezension gegenüber einer methodenkritischen Stellungnahme?

Gutachtenskritik

Prof. Dr. Werner Leitner hat mit seinen Studien belegt, dass bis zu 75% aller Gutachten aus methodisch-fachlicher Sicht mangelhaft sind. Die Verhaltensbeobachtung erfolgt unsystematisch, Gesprächsführung ist unwissenschaftlich, oft ist kein Literaturverzeichnis vorhanden und wissenschaftlich aktuelle Erkenntnisse fehlen. Diese Studien haben die Kritik an familienpsychologischen Gutachten aufleben lassen und den „Geschäftszweig“ der methodenkritischen Stellungnahme erst geschaffen. Für meist vierstellige Beträge werden Gerichtsgutachten zerlegt und deren fachliche Fehler aufgezeigt.

Methodenkritische Stellungnahme

Dreh- und Angelpunkt der methodenkritischen Stellungnahme ist die Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen, familienpsychologischen Gutachten. Dieses familienpsychologische Gutachten wird anhand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft und hinterfragt. Unter anderem prüfen diese Experten

  • die Gesprächsführung, ob diese wissenschaftlich ist
  • die Verhaltensbeobachtung, ob diese systematisch ist
  • ob die angewandten Methoden (Tests) valide und reliabel sind
  • ob das Literaturverzeichnis von einer Nutzung anerkannter aktueller Erkenntnisse zeugt

Das Ergebnis einer solche methodenkritischen Stellungnahme ist, dass aus psychologisch-fachlicher Sicht ein familienpsychologisches Gutachten unverwertbar ist. Dann, so die Idee dahinter, bleibt die Beweisfrage unbeantwortet und das Gericht muss aus anderen Quellen die Entscheidung finden.

Dabei ist klar: Die Beweisfrage wird hierdurch also nicht beantwortet.

Methodenkritische Stellungnahme gegen familienpsychologisches Gutachten

Bei der Abwägung methodenkritische Stellungnahme gegen das familienpsychologische Gutachten hat das Gericht allerdings ein Problem: Wenn das Gericht ein familienpsychologisches Gutachten bereits eingeholt hat, hat es damit auch zum Ausdruck gebracht, dass es keine fachlichen Kenntnisse hat, um eine eigene Entscheidung diesbezüglich zu treffen. Woher soll das Gericht nunmehr also die fachlichen Kenntnisse haben, um dem methodenkritischen Gutachter zu folgen und den eigenen Gutachter zu entlassen? Genau deshalb kommt das selten vor. Richter sind eben auch nur Juristen. Wenn nicht die methodenkritische Stellungnahme, oft auch Gegengutachten genannt, so eindeutig und einfach verständlich ist, dass sich selbst dem psychologischen Laien Fehler offenbaren, wird das Gericht also sagen müssen ich folge meinem eigenen Gerichtsgutachten. Bei zwei Gutachten wird man eher dem eigenen Zuneigen, zumal nur dieses die Beweisfrage beendet und damit auch das Verfahren vorantreibt.

Aus denselben Gründen wir das Gericht auch kein Obergutachten anweisen.

Kritische Gutachtensrezension gegen familienpsychologisches Gutachten

Die kritische Gutachtensrezension setzt genau dort an: Es werden rechtliche Aspekte in den Vordergrund gestellt, die das Gericht aus eigener Sachkunde kennen muss. Daher ist ein wesentlicher Teil meiner Arbeit die Abhandlung der Mindestanforderungen. Deren Einhaltung muss das Gericht prüfen. Und deren Einhaltung kann das Gericht eben auch prüfen. Ein wesentliches Stichwort ist hier die Prüffähigkeit von Gutachten, die so geschrieben sein müssen, dass das Gericht stichprobenartig die Richtigkeit testen kann.

Da dies aber in der Regel nicht der Fall ist, muss man Gutachten über einfach verständliche Aspekte angreifen: Die Qualifikation des Gutachters, Aktualität der verwendeten Literatur, konkrete Zitate zur Begründung von Schlüssen, die Einhaltung der Mindestanforderungen und eben auch die Verwendung falscher Anknüpfungstatsachen.

Kritische Gutachtensrezension gegen methodenkritische Stellungnahme

An dieser Stelle ist meine kritische Gutachtensrezension der methodenkritischen Stellungnahme überlegen. Denn das Gericht kann sich nicht (mehr) hinter mangelhafter Fachkenntnis verstecken, es muss selbst proaktiv Stellung nahmen zu diesen Fehlern in Gutachten.

Kritische Gutachtensrezension als Beschwerdebegründung

Darüber hinaus sind weite Teile der Gutachtensrezension auch als Beschwerdebegründung nutzbar und erleichtern damit die Argumentation ungemein.

Methodenkritische Stellungnahmen und kritische Gutachtensrezensionen haben beide ihren Platz im Familienrecht. Beide versuchen, die Qualität familienpsychologischer Gutachten zu verbessern und Richter auf typische Fehler in Gutachten hinzuweisen.

Meine Arbeit animiert den Richter zur eigenen Tätigkeit, eigener Prüfung und eigenem Nachdenken. Im Idealfall erreicht man damit das Eingeständnis von Fehlern bei der eigenen Fallbearbeitung und beim Gutachten.

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Recht allgemein

Gewaltfreie Kommunikation mit dem Partner

Vorwurf an Vorwurf und dabei vergisst man die Problemlösung? Wer kennt das nicht im Kampf um das Kind oder mit dem Jugendamt. Gewaltfreie Kommunikation mit dem Partner oder dem Jugendamt kann hier helfen.

Ich möchte Euch heute ein Buch empfehlen, dessen Verständnis für gewaltfreie Kommunikation und gewaltfreies Streiten so viel Stress aus Elterndiskussionen nehmen kann (und nebenbei auch vom Jugendamt beachtet werden sollte!). Wenn man nämlich richtig formuliert, dann ist das Gespräch viel angenehmer und wird vom Gegenüber auch nicht aggressiv oder anklagend aufgenommen.

„Die Kunst besteht darin, unsere Beobachtung dem anderen ohne Beurteilung oder Bewertung mitzuteilen – einfach zu beschreiben, was jemand macht, und dass wir es entweder mögen oder nicht. Als Nächstes sprechen wir aus, wie wir uns fühlen, wenn wir diese Handlung beobachten. (…) Im dritten Schritt sagen wir, welche unserer Bedürfnisse hinter diesen Gefühlen stehen.“

Rosenberg in: Gewaltfreie Kommunikation

Was ist gewaltfreie Kommunikation?

Gewaltfreie Kommunikation ist eine Diskussion, in der man den Gegenüber nicht angreift und nicht dessen (vermeindliche) Fehler in den Mittelpunkt stellt, sondern die eigenen Wünsche. Dadurch wird die Gesprächssituation entspannt.

Gewaltlos streiten: Ich statt Du

Um gewaltlos zu streiten und gewaltfreie Kommunikation umzusetzen, muss man davon Wegkommen, den anderen mit vorwürfen zu überziehen. Die einfachste Methode dabei ist es wegzukommen von einer „Du“ Ansprache. Nicht „Du hast das nicht (richtig) gemacht“, sondern ein „Ich wünsche mir, dass wir … / dass für das Kind gemacht wird“. Das einfache Ersetzen der Perspektive hilft ungemein, um die Diskussion zu verobjektivieren. Dadurch wird das Streiten neutraler, zielorientierter und weniger verletzend. Ich sage damit ja nicht, dass in einer „Du“ Aussage eine Provokation liegt. Aber viele empfinden das nun einmal als Provokation. Und man kann diese eben mit einfachten Verhaltensänderungen beseitigen. Dadurch wird das Gesprächsklima erheblich verbessert, persönliche Empfindlichkeiten ausgeschalten und damit die gemeinsame Kommunikationsebene gestärkt. Gewaltfreie Kommunikation kann dabei auch dem Jugendamt gegenüber, dem Gericht gegenüber oder auf der Arbeit helfen. Gewaltfreie Kommunikation ist eine Möglichkeit, besser ins Gespräch zu kommen.

Gewaltfreie Kommunikation: Eine Sprache des Lebens

Das Buch „Gewaltfreie Kommunikation“ von Mashall B. Rosenberg ist daher meine Empfehlung für Euch, wenn Verhandlungen mit dem anderen Elternteil (Vater oder Mutter) stocken oder das Jugendamt nur mit Anschuldigungen reagiert. Eine klare Empfehlung von mir, auch für die, die aktuell keinen Streit am Laufen haben!

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Gutachten

Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag

Ein Problem, das ich in vielen Gutachten erlebe ist, dass der Sachverständige eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag vornimmt. Folgenden Satz möchte ich an dieser Stelle beispielsweise für viele Gutachten zitieren:

Die Mutter hat in der Vergangenheit viel Alkohol konsumiert (glaubhafte Aussage des Vaters, Aussage der Tante)

zitiert nach einem Umgangsgutachten aus 2019, anonym

Diese Aussage begegnet vielen Bedenken, die so himmelschreiend sind, dass ich fast gar nicht weiß wo ich anfangen soll.

Glaubwürdigkeitsbeurteilung als ureigene gerichtliche Aufgabe

Die Würdigung von Beweisen ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (zitiert nach Jahn, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, m.w. Nachweisen hier). Er ist hierfür berufen, auch wenn er keine entsprechende psychologische Ausbildung hat oder haben muss. Diese Grundsätze sind ohne Probleme auf alle anderen Richter zu übertragen.

Konkret formuliert der BGH:

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie auch hier – zugleich Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. August 2009 – 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52).

zitiert nach 1 StR 602/12

Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur bei Besonderheiten durch Fachleute

Nur wenn der Fall Besonderheiten aufweist, darf das Gericht ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit einholen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05,NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen – die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können – die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN).

zitiert nach 1 StR 602/12

Zusammenfassend kann das (nicht abschließend) in folgenden Konstellationen der Fall sein:

  • Tat liegt sehr lange zurück: Bei Taten, die längere Zeit zurückliegen,  sollte die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen genauer geprüft werden;
  • Psychische Krankheit des Zeugen: Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist bei Vorhandensein einer psychischen Erkrankung (Depressionen etc.) eines Zeugen anzunehmen, so auch der Bundesgerichtshof;
  • Junge Zeugen: Das junge Alter eines Zeugen ist ein Umstand, der die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens notwendig macht. Dies geschieht vor allem bei Sexualdelikten an Kindern oder Jugendlichen;
  • Zeugen, die bei ihrer Aussage unter Alkohol oder Drogen standen;
  • Zeugen, die widersprüchliche Aussagen gemacht haben.

Sachverhaltsermittlung ist richterliche Aufgabe

In den allermeisten (auch familienrechtlichen) Verfahren liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die richterliche Entscheidungsfindung, deren ureigenste Aufgabe auch die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, kann aber niemals (als Ausfluss der Amtsermittlungspflicht) auf den Sachverständigen übertragen werden (vgl. OLG München Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15):

Zugleich und parallel hierzu wird das Amtsgericht unverzüglich u.a. die weiteren nach § 26 FamFG von Amts wegen erforderlichen umfangreichen Ermittlungen – insbesondere die Anhörung der Zeugen für den vorliegenden Einzelfall – durchzuführen haben. Insbesondere auch die Anlage von Zweitakten bzw. Drittakten dürfte zwingend geboten sein, um alle möglichen und notwendigen Maßnahmen durch Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes effektiv zu ergreifen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 26 FamFG dem Gericht obliegende Verpflichtung nicht allein auf den Sachverständigen delegiert werden kann.

OLG München Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15

Das ist nicht nur für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung relevant, sondern insbesondere weil das OLG zurecht darauf hinweist, dass die Grundlagen dieser Beurteilung (Zeugenaussagen) durch das Gericht und nicht durch den Sachverständigen einzuholen sind.

Unverwertbares Gutachten bei falschen Anknüpfungstatsachen

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner, von mir bis zum Exzess, zitierten Rechtsprechung BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 festgestellt:

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen
Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.

BGH XII ZB 68/09 Rn. 42

Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Tatsachen zu klären, nicht des Sachverständigen. Das ist Fundament unseres Rechtsstaates. Ausnahmen gibt es hierzu nicht. Wenn es darauf ankommen würde, kann der Sachverständige alternativ entscheiden (wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit des Vaters annimmt, dann …, wenn es die Unglaubwürdigkeit des Vaters annimmt, dann …) oder eine Erweiterung des Beweisauftrages anregen. Er kann diesen Auftrag aber nicht selber erweitern.

Wenn der Gutachter über den Beweisbeschluss hinausgeht

Eine eigenständige Überschreitung des Beweisbeschlusses kann dazu führen, dass ein Sachverständiger befangen ist. Hierzu führt das OLG Naumburg aus:

Das Verhalten eines Sachverständigen kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn er über das Beweisthema und den Gutachtenauftrag hinausgeht, ohne zuvor gegenüber dem Gericht eine Ergänzung des Beweisbeschlusses angeregt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt: Mehrere Gründe, die für sich betrachtet (noch) nicht ausreichen, können in ihrer Gesamtschau der ablehnenden Partei berechtigterweise Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.

zitiert nach OLG Naumburg, 10 W 69/11

Hieraus sieht man eindeutig, dass vorab ein Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses zu beantragen ist. Zudem verstößt dieses Vorgehen am Richter und der Partei vorbei gegen Beweisunmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit (deren Anwendbarkeit im FamFG Verfahren aber umstritten sind).

Ein solcher Gutachter sollte daher dann abgelehnt werden, wenn dieses Vorgehen negative Schlüsse auf die betroffene Person zieht.

Fazit: Keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne entsprechenden Beweisbeschluss

Es darf daher keine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag (Ergänzung des Beweisbeschlusses) geben. Hierdurch wird die richterliche Entscheidungsfindung auf den Sachverständigen übertragen, was unzulässig ist. Ein solcher Sachverständiger macht sich damit unglaubwürdig, er ist nicht mehr neutral und befangen. Er macht sich zudem schadensersatzpflichtig nach §839a BGB.

Richter sollte man immer auf ihre Aufgaben hinweisen.

local_hospital

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Gutachten

Die Persönlichkeitsakzentuierung im Sorgerecht anfechten

Persönlichkeitsstörungen im Sorgerechtsbereich wie Borderline oder Narzissmus wird oftmals schnell „diagnostiziert“. Wenn sich diese Laienaussage von nichtapprobierten Psychologen oder gar von Psychiatern als falsch herauskristallisiert, dann gibt man trotzdem nicht auf. Man macht aus der Persönlichkeitsstörung im Sorgerecht eine Persönlichkeitsakzentuierung. Doch was ist eine Akzentuierung eigentlich? Und hat diese einen Krankheitswert? Wir klären auf.

Persönlichkeitsakzentuierung: Was ist das?

Eine Persönlichkeitsakzentuierung ist eine Neigung in eine bestimmte Richtung hin zu einer Persönlichkeitsstörung, ohne dass eine solche Störung vorliegt.

Persönlichkeitsstörungen können als extreme Ausprägung eines Persönlichkeitsstils mit unflexiblen, starren und unzweckmäßigen Persönlichkeitszügen betrachtet werden, die dabei die Lebensqualität des Betroffenen beeinträchtigen, zu (subjektivem) Leid oder zu häufigen Konflikten mit seiner Umwelt  führen. Abweichende, unangepasste Erlebensweisen, Erfahrungs- und Verhaltensmuster schränken dabei den Betroffenen in seiner Zufriedenheit und im Erreichen seiner persönlichen Ziele ein oder führen zu häufigen Problemen mit anderen Menschen oder der Gesellschaft.

zitiert nach Neurologen und Psychiater im Netz

Definition von Persönlichkeitsstörung nach ICD und DSM

Nach ICD10 und DSMV ist eine Persönlichkeitsstörung folgendes:

Unter Persönlichkeitsstörungen werden im ICD-10 schwere Störungen der Persönlichkeit sowie des Verhaltens einer Person verstanden, die nicht direkt durch eine andere psychische Erkrankung oder eine Hirnschädigung zustande kommen. Sie betreffen dabei verschiedene Bereiche des Lebens und verursachen großes persönliches Leiden sowie soziale Beeinträchtigungen. Die Betroffenen zeigen dauerhafte und für sie charakteristische Verhaltensmuster und Erfahrungsmuster, die sich im Großen und Ganzen von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen unterscheiden. Diese Abweichungen sind hierbei in ihren Kognitionen, ihrer Affektivität, ihrer Impulskontrolle und in ihren zwischenmenschlichen Beziehungen zu finden und führen zu einem Verhalten, was unangepasst, unflexibel oder aber auch unzweckmäßig in den vorliegenden Situationen ist. Ein weiterer wichtiger Punkt für die Diagnosestellung ist außerdem, dass diese Abweichungen lang andauernd sind und bereits in der späten Kindheit bzw. in der Adoleszenz begonnen haben

nach Psychowissen

Das entscheidende Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung ist, dass jemand unter seinen Persönlichkeitsmerkmalen leidet und durch sie in seiner persönlichen, sozialen oder beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Außerdem ist eine Störung der Persönlichkeit oft auch für die Mitmenschen belastend – was auch für den Betroffenen selbst zu typischen zwischenmenschlichen Problemen führt.

zitiert nach Theraphie.de

Beeinträchtigung des Lebens bei Persönlichkeitsstörung

Im Vordergrund steht also bereits die Beeinträchtigung der Lebensqualität und subjektives Leid sowie Konflikte mit der Umwelt. Eine Persönlichkeitsstörung wirkt sich also auf das eigene Leben aus. Sie beeinträchtigt aber auch das miteinander. Leidet man selbst nicht und leiden andere hierunter nicht, liegt keine Störung und damit kein Krankheitswert vor.

Eine Persönlichkeitsakzentuierung meint hingegen, dass man nur eine Betonung bestimmter Merkmale hat, dass man sich in Richtung einer Persönlichkeitsstörung hin neigt, nicht aber dass ein das Leben in rechtlicher wie tatsächlicher Sicht beeinträchtigender Aspekt vorliegt:

Man kann dann von einer Persönlichkeitsakzentuierung sprechen, d.h. eine Neigung in eine bestimmte Richtung. 

Limes Schlosskliniken

Kein Leid bei Persönlichkeitsakzentuierung

Eine Persönlichkeitsakzentuierung heißt also, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt und damit nicht (alle) Merkmale für eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vorliegen. Damit hat eine Persönlichkeitsakzentuierung auch keinen krankheitswert.

Persönlichkeitsakzentuierungen beeinträchtigen das tatsächliche und das rechtliche Leben nicht

Michael Langhans

Von Störung oder Akzentuierung zu unterscheiden ist weiterhin der Persönlichkeitsstil, also wie sich eine Persönlichkeit entwickelt und darstellt – denn jeder Mensch ist individuell. Folglich fordern auch Fachleute, nicht mehr von Persönlichkeitsstörung sondern von einer Störung des Denkens zu sprechen. Denn die Person als solche sollte nicht als gestört betrachtet werden.

Die Persönlichkeitsakzentuierung in familienpsychologischen Gutachten

Folgerichtig hat meines Erachtens eine Persönlichkeitsakzentuierung im psychiatrischen oder familienpsychologischen Gutachten nicht aufzutauchen. Denn wenn es das Leben nicht beeinträchtigt, kann es auch nicht in die rechtlichen Fragestellungen des Gerichtes Einklang finden. Trotzdem erlebe ich immer wieder, dass man mit Persönlichkeitsakzentuierungen versucht, Eltern als erziehungsunfähig oder eingeschränkt darzustellen, weil man eine mögliche künftige Negativentwicklung vorherzusagen glaubt. Dies ist aus rechtlicher und aus fachlicher Sicht abzulehnen.

Denn reine Zukunftsprognosen reichen ja nicht aus, um die Erziehungsfähigkeit einzuschränken (siehe mein Buch „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht„). Wenn etwas keinen Krankheitswert hat, dann hat es auch keine rechtlichen Auswirkungen. Und damit kann man auch nicht etwas anderes behaupten.

Dr. Rober Mestel fasst die wissenschaftlichen Erkenntnis von Tyrer und anderen im folgenden Schaubild zusammen:

Schaubild zur Verteilung von Störungen, Stil und Akzentuierung

Wissenschaftlich fundiert ist daher, dass

  • 45% aller Menschen einen unauffälligen Persönlichkeitsstil haben
  • 48% aller Menschen unproblematische Persönlichkeitsneigungen oder -akzentuierungen („Difficulties“) haben
  • nur 7% aller Menschen eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert

Diese Zahlen sind wichtig: Denn damit ist nicht nur belegt, dass von 6 Leuten im Gerichtssaal mindestens 3 solche „Difficulties“ oder „Persönlichkeitsmerkmale“ haben und damit die überwiegende Mehrheit. Wer würde damit sagen, dass jeder zweite quasi erziehungsungeeignet ist?

Diese Zahlen zeigen aber auch, was in Gutachten oft falsch läuft und daher auch einfach anzufechten ist.

Eine Persönlichkeitsakzentuierung hat in einem Gutachten nichts verloren! Sie hat keinen Krankheitswert

Michael Langhans

Wie gehe ich vor, wenn im Gutachten eine Persönlichkeitsakzentuierung behauptet wird?

Das Vorgehen entspricht dem üblichen bei Falschgutachten: Sachverhalt angreifen, Gutachterkompetenz angreifen, Gericht angreifen. Vorallem aber dringt darauf, dass die Begrifflichkeiten klar definiert sind – mit Quellen – und dass abgegrenzt wird zwischen Persönlichkeitsstil, -abgrenzung und -störung. Dazu gehört auch, die Häufigkeiten zu benennen und mitzuteilen, dass eben keine Einschränkungen vorliegen. Damit sind alle negativen Schlüsse aus einer Akzentuierung, und sei es nur dass der Anschein erweckt wird dass es negative Schlüsse gäbe, unzulässig, spekulativ und unwissenschaftlich.

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