Wann kann man eigentlich beim Verwaltungsgericht im Familienrecht klagen? Welche Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht gibt es und wie merke ich dass ich die richtige Klage beim richtigen Gericht eingelegt habe? Das erkläre ich Euch in diesem Beitrag.
Klagen beim Verwaltungsgericht
Klagen beim Verwaltungsgericht sind nicht nur ein taktisches Mittel, um die Allianz von Jugendamt und Gericht, die sich kennen und unterstützen müssen, aufzubrechen. Sie bringen einen neuen Blickwinkel in das Verfahren. Verwaltungsgerichte arbeiten sehr aktensauber, kennen also den Aktenvortrag, ermitteln und prüfen formell. Ich habe eigentlich immer sehr gute Erfahrungen mit den Verwaltungsgerichten gemacht, was das angeht.
Klage bei Inobhutnahme auf Unzulässigkeit
Die hier im Blog bereits besprochene Klage ist diejenige auf Unzulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Inobhutnahme. Für den Zeitraum, bis ein Familiengericht entschieden hat, nachdem das Kind durch das Jugendamt herausgenommen wurde, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Ich habe hierüber bereits im Blog berichtet, was es dann alles zu beachten gibt. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Voraussetzungen einer Inobhutnahme ohne Beschluss.
Wenn sich durch die familiengerichtliche Entscheidung die Klage auf Unzulässigkeit der Herausnahme und Herausgabe des Kindes erledigt hat, kann man auf die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, damit geklärt wird, ob die Herausnahme bis zur Entscheidung des Amtsgerichts richtig oder falsch war.
Klage auf Akteneinsicht
Wenn das Jugendamt heimlich falsche Informationen sammelt, will man oft Akteneinsicht in die Jugendamtsakten. Dies wird oft verhindert. Eine Klage auf Akteneinsicht erhebt ihr ebenfalls am Verwaltungsgericht. Das Wichtigste, was es zu beachten gilt, habe ich hier geschildert.
Klagen bei Heimkostenbeitrag und Kindergeldübergang
Eine weitere Klagemöglichkeit ist es, wenn das Jugendamt geltend macht, dass ihr für eine Heimunterbringung den Heimkostenfaktor bezahlen müsst und das Kindergeld überleitet. Solche Klagen sind ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Ein Vorteil sind dabei Klagen, in denen noch keine Hauptsacheentscheidung des Familiengerichtes besteht, weil sich gute Gründe finden lassen, dass dann ggf. das Abzweigen von Kindergeld und Heimkostenbeitrag nicht zulässig sein könnten. Man kann also incident versuchen, die Richtigkeit der Herausnahme zu prüfen.
Klagen bei unwahren Behauptungen
Wenn unwahre Behauptungen vorliegen, bei denen man Unterlassung begehren kann, dann sind diese auch den Verwaltungsgerichten zugeordnet. Ich arbeite in letzter Zeit gern mit einer Kombination aus Unterlassungsklage am Verwaltungsgericht und einer Amtshaftungsklage am Zivilgericht, um den Druck zu maximieren.
Leistungsklage auf Jugendhilfemaßnahme
Freundlicherweise erinnert mich Herr Niegel an die Leistungsklage. Jede Leistung, die das SGB VIII vorsieht, kann freilich auch im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht werden. Das können Beratungsleistungen sein i.S. d. §16 SGB VIII, Unterstützung beim Umgangsrechtausüben i.S. d. §18 SGB VIII, gemeinsames Wohnung Mutter-Vater-Kind i.S. §19 SGB VIII usw. usf.
Die Möglichkeiten des SGB VIII sind da schon sehr vielfältig, ich denke da muss man mal alles in einem neuen Beitrag vorstellen (folgt bald hier).
Fazit
Klagen beim Verwaltungsgericht im Familienrecht sind ein taktisches Mittel. Ich empfehle daher in den meisten Fällen ein solches Vorgehen.
Wenn Ihr nähere Infos wollt, nehmt doch die Beratungsmöglichkeiten des Vereins Erzengel in Anspruch, den wir im Mai 2022 gegründet haben.
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