In letzter Zeit erlebe ich recht häufig, dass Presseöffentlichkeit negativ ausgelegt wird und das falsche Presseverständnis der Familiengerichte Eltern benachteiligt. Dabei ist die Frage doch die: Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei, die unvertretbare Richterentscheidung oder die Presseberichterstattung hierüber? Und wem schadet man mit diesen egoistischen Elternerziehungsmaßnahmen? Schaut rein in meinen Artikel.
Falsches Presseverständnis der Familiengerichte und Sanktionen
Wenn Unrecht erfolgt, dann ist der Vorteil am nichtöffentlichen Verfahren, dass kaum jemand davon mitbekommt. Öffentlichkeit als Garant für faire Verfahren existiert dann nur noch über Presse. Deren Aufgabe ist in den Landespressegesetzen fixiert wie folgt:
Für die Presse sind in Deutschland die politischen Funktionen als öffentliche Aufgabe in § 3 der Landespressegesetze festgeschrieben: Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Man sollte also meinen, dass Gerichte dieses Presseverständnis unserer Gründungsväter kennen und unterstützen. Doch leider hat die Justiz in ihrer Hybris der absoluten Unfehlbarkeit damit offenkundig ein Problem, dass es neben Art. 97 GG noch andere, sogar höher zu bewertende Grundfundamente unseres Rechtsstaates gibt. Immer wieder erleben Eltern, dass sie dafür, dass sie an die Presse gehen, sanktioniert werden.
MDR
Der MDR berichtete wiederholt über eine Mutter, deren Kinder man gegen den Willen der Kinder wegen angeblicher Manipulationsvorwürfe aus der Familie geholt hat – mit Polizeigewalt. Doch dass dieser Skandal aufgedeckt wird, das mag den Spitzbuben, die man bereits von weitem an ihren Roben erkennen kann (nach Friedrich Wilhelm I. zitiert: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.„), nicht so recht munden. Öffentliche Meinungsbildung, wo doch Unfehlbarkeit und Unbeflecktheit mit der Richterernennung postuliert sind… Es ist ja nicht so, dass dieses Land nicht an Richterskandalen reich ist…
Jedenfalls wird die Mutter hierfür bestraft.
Beschluss eines Gerichts: Bemerkenswert: „Mehrere Fernsehsender“ ist explicit erwähnenswert
Wer Fernsehsender einschaltet, ist quasi unbelehrbar und erziehungsunfähig? Sorgerecht als Strafrecht? Das ist natürlich Blödsinn. Trotzdem schreibt das Gericht:
TV Sender einschalten heisst IST-Zustand nicht akzeptieren
In einem anderen Bereich hatte sich das Jugendamt echauffiert und sofort die Umgangskontakte eingeschränkt. Auch hier die Argumentationen der „mangelnden Einsicht“.
Jugendamt Bericht an das Oberlandesgericht
Mangelnde Einsicht?
Was ist mangelnde Einsicht? Was ist die falsche Grundhaltung, einen Zustand zu akzeptieren? Gibt es in einem Rechtsstaat ähnlich wie dem Vatikan die Pflicht, die Unfehlbarkeit des Papstes/Richters/Jugendamtes anzuerkennen? Mir ist diese „mangelnde Einsicht“ von Verfassungsrang unbekannt. Stattdessen hat die Bundesrepublik Deutschland zur Meinungsbildung doch gerade das Presserecht mit Verfassungsrang versehen. Und verkennen wir doch eines nicht: Was war zuerst da: Die Henne oder das Ei, die falsche Entscheidung oder der Pressebericht?
Die Justiz und die Verwaltung zeige sich hier bedenklich verfassungsfern und dünnhäutig. Das wäre an und für sich nicht das Problem, wenn nicht von Seiten der mächtigen die Kinder hierunter leiden würden. Denn bei aller Kritik an den Eltern und deren Verhalten: Warum wird das Kind hierfür bestraft, selbst wenn Eltern Fehler machen würden? Natürlich haben in beiden oben berichteten Fällen die Eltern keine Fehler gemacht. Presseöffentlichkeit ist wichtig, wo es selten Parteiunmittelbarkeit und Beweisöffentlichkeit gibt und niemals eine öffentliche Kontrolle.
Der deutsche Bundestag hat sich ja schon damit auseinandersetzen müssen, dass im Familienrecht und bei Gutachten viel schief läuft. Der neue 23b GVG kündet ein (zahnloses) Bild hiervon.
Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, handelt verfassungswidrig und schädigt Kinder!
Dabei ist eines klar. Wer Eltern für Presseöffentlichkeit bestraft, der handelt kindeswohl- und verfassungswidrig. Mit Schulnoten lässt sich sowas gar nicht mehr bewerten, so falsch wie dieses Vorgehen ist.
Es ist insoweit an der Presse, hier für ihre Informanten einzustehen und diese zu verteidigen, notfalls mit immer wieder zu wiederholenden richtigen Aussagen: „Aus großer Kraft folgt große Verantwortung“, so hat es Stan Lee Spiderman sagen lassen 1962. Und aus großen Fehlern der Justiz folgt die große Verantwortung der Presse, auf diese hinzuweisen, bis wir endlich im Familienrecht die Qualität haben bei Richtern, Gutachtern und Anwälten, die unsere Kinder verdienen.
DSGVO und FamFG sind in dieser Verbindung Themen, die bisher kaum kommentiert und beachtet sind. Entsprechend viele Gerüchte gehen hinter der Hand herum, wie man mit der DSGVO familienpsychologische Gutachten nach FamFG aushebeln könne. Der Verfahrensbeistand dürfe ebenfalls keine Akteninhalte sammeln. Was ist dran an diesen Meinungen? Gibt es die Möglichkeit, mit DSGVO und FamFG Gutachten zu verhindern und Verfahren zu ändern? Und wird ein Gutachten anfechtbar durch Verstoß gegen die Datenminimierungspflicht?
Wir betrachten die aktuellen Diskussionen und Literatur zum Thema.
Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO oder DSGVO abgekürzt) herrscht in Deutschland ein Bild der Unsicherheit. Gerade die Affäre um Google Fonts hat gezeigt, dass einige wenige listigerweise Versuchen, Kapital aus dieser Unsicherheit zu schlagen. Kern des Themas ist, dass viele Spezialaspekte in der DSGVO und den Gesetzesmaterialien nicht zureichend ausgearbeitet sind.
Insgesamt geht es also – neben der Bemessung der Höhe eines Bußgeldes gem. Art. 82 DSGVO – um die Präzisierung des Umfangs des Schutzes besonderer Kategorien personenbezogener Daten (hier: Gesundheitsdaten) gem. Art. 9 DSGVO. Denn der aus dem Text der DSGVO bzw. aus deren Erwägungsgründen allein geht dies wie so oft leider nicht klar und deutlich hervor.
Das betrifft Aspekte der Akteneinsicht und Aktenkopie, Umfang von Gutachten und der Frage, wer überhaupt welche und wieviele Daten erheben darf.
Wenig höchstrichterliche Rechtsprechung
Aufgrund der relativen Neuheit der rechtlichen Probleme gibt es nur wenige Entscheidungen von deutschen Bundesgerichten oder vom EuGH, der letztlich über die Auslegung der DSGVO entscheidet anhand des Unionsrechts. 2021 hat der BGH zur Reichweite von Akteneinsicht und Auskunft nach DSGVO Stellung genommen (VI ZR 576/19, Video zur Entscheidung hier). Aktuell liegt ein Vorabersuchen des BAG beim EuGH vor, wie weit medizinische Daten durch den MDK im Hinblick auf Art. 9 DSGVO erhoben werden dürfen. Literatur gibt es zu den spezifischen Themen des Familienrechts auch nur wenige. Daher ist dieser Artikel vorallem meine persönliche Meinung, begründet anhand der aufgeführten Quellen und Argumente. Ohne eine klare, umfassende Rechtsprechung des EuGH werden wir insoweit keine Rechtsklarheit bekommen. Wer etwas anderes behauptet, spielt insoweit kein faires Spiel.
Darf ein Sachverständiger nach DSGVO und FamFG meine Daten erheben?
Grundsätzlich müssen Gutachter in Verfahren das Gutachten erstellen, was sich aus §30 I FamFG i.V.m. §407 ZPO ergibt. Daher liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 I 1 c. DSGVO vor (vgl. Weber in Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen in NZFam 2018, 865).
Pflicht zur Gutachtenserstellung ist Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 I DSGVO
Weber in NZFam 2018, 865
Anderer Ansicht ist insoweit Wirwohl: Alles neu macht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? in DS 2018, 236. Sie tritt vorallem dafür ein, dass eine konkrete oder konkludente Einwilligung zur Datenerhebung vorliegen müsse. Der §404a ZPO, der früher den §1 BDSG verdrängte, ist nicht mehr einschlägig, so ihre Auffassung, die Weber ablehnt.
Gleichwohl müssen auch nicht alle Daten aus Gutachten entfernt werden, so Wirwohl.
Daten in Sachverständigengutachten sind eine Frage der Praktikabilität
Wirwohl in DS 2018, 236)
Bedenklich ist, dass Wirwohl eine sofortige Beschwerde gegen Beweisbeschlüsse sieht, die es so nicht gibt, weil das richtige Mittel die Gegenvorstellung ist. Sie sieht aber in der Prozessteilnahme eine konkludente Einwilligung:
Ohne die Verwendung der für das Sachverständigengutachten notwendigen Daten, könnte dieses nicht erstellt werden, s. Art 7 IV DSGVO. Es ist mithin von einer konkludenten Einwilligung der Prozessparteien bezüglich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Sachverständigengutachten auszugehen.
Wirwohl in DS 2018, 236
Praktikabilität berücksichtigen
Jedenfalls wird sich die Frage von berechtigten Interessen stellen i.S. Art. 6 I f DSGVO.
Ohne Daten in Gutachten oder Verfahren wäre der Rechtsstaat ausgehebelt. Was wenn ein Mörder der Verwendung seiner DNA in einem Gutachten widersprechen könnte, was wenn ein Kinderschänder sich gegen die Einführung eines Videos im Umgangsausschlussverfahren wehrt?
Grundrechtsabwägung und DSGVO
Richtigerweise ist also eine Abwägung der einzelnen Grund- und Rechtspositionen vorzunehmen. Das OLG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit einer dritten Person gegen ein Familienpsychologisches Gutachten hierzu ausgeführt:
Die nach den Maßstäben der DS-GVO zu beurteilende Frage, ob die die Kl. betreffenden Daten rechtswidrig erlangt worden waren, ist danach bei der Abwägung i.R.d. allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.
OLG Düsseldorf, 16 U 269/20
Und weiter unter Bezugnahme auf das BVerfG:
Da die Mitteilung personenbezogener Daten einerseits die Rechte der betroffenen Person gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG u. Art. 8 EMRK berührt, andererseits aber durch die Kommunikationsfreiheit sowie Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 u. Abs. 3 GG u. Art. 10 EMRK geschützt wird, wirft dies die Frage auf, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Kommunikationsvorgänge, die zugleich einen Ausgleich i.S.e. praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtspositionen schaffen müssen, aus dem Datenschutzrecht oder dem zivilrechtlichen Äußerungsrecht oder beiden Regelungsregimen ergeben (vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373).
OLG Düsseldorf, 16 U 269/20
Es kommt also auf eine Gesamtbetrachtung an. Dabei sind im familiengerichtlichen Verfahren die Fragen des Wohles des Kindes, die Tatsache dass ein Streit geführt wird in der Kindschaftssache, die Wissenschaftsfreiheit (Gutachten sind eine wissenschaftliche Arbeit, aA die GWG) und mehr zu betrachten. Ansonsten wäre auch eine Pressefreiheit nicht mehr gewährleistet.
Ich folge also der Auffassung von Weber, dass ein Gutachten grundsätzlich auch ohne Einwilligung erstellt werden darf. Dies ergibt sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, die m.E. im Einklang mit der DSGVO stehen.
Datenminimierung und Gutachten nach DSGVO
Von der Frage, ob der Gutachter etwas schreiben darf, ist streng die Frage zu unterscheiden, wieviel er schreiben darf. Früher gab es den Aspekt der Datensparsamkeit, heute nennt sich das Datenminimierung in der DSGVO (Art. 5 I c DSGVO).
Unmittelbare Folge ist auch die Frage der Datenrichtigkeit, was zu einem Löschungs- und Berichtigungsanspruch führt (vgl. Weber aaO).
Dies sind zwei der relevantesten Themen. Ich stelle bei meinen kritischen Gutachtensrezensionen ja insbesondere auf falsche Datenerhebungen ab. Der BGH lässt ein Gutachten, das falsche oder ungeklärte Anknüpfungstatsachen beinhaltet, in der Regel unverwertbar sein.
Eine Einwilligung bei der Begutachtung ist nicht erforderlich (eine Pflicht zur Teilnahme besteht ja nicht). Dies kann gegebenenfalls aber bei besonders sensiblen Daten anders sein (vgl. Weber aaO):
Für besondere Daten nach Art. 9 I DS-GVO greift Art. 9 II lit. f DS-GVO als Rechtfertigungsgrund ein.
Weber, Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen(NZFam 2018, 865)
Gegen die Verwertung von Informationen aus der Gerichtsakte kann man sich nicht wehren:
Die Beteiligten sind im Verfahren nicht verpflichtet, an einer Begutachtung mitzuwirken; [Fn. 22: Vgl. Fahl NZFam 2015, 848 (849); Weber NZFam 2018, 510 (517).] sie können sich zwar der Verwertung der bereits in der Gerichtsakte befindlichen Daten durch den Gutachter nicht erwehren, können aber nicht zwangsweise zur Erhebung weiterer Daten durch den Sachverständigen angehalten werden.
Weber aaO
Berichtigungsanspruch bei falschen Daten i.S. DSGVO?
Aktualisierung 16.01.2023: Unter Berücksichtigung dieser obigen Aspekte muss dann aber auch ein Datenberichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO anerkannt werden. Denn unrichtige Daten sind eben abzuändern oder ggf. gar zu löschen (Art. 17 DSGVO). Der Rechtfertigungsgrund wie oben dargestellt bezieht sich nur auf die Frage, ob Daten erhoben werden dürfen. Das heißt nicht, dass falsche Daten erhoben werden dürfen.
Nicht alle Daten dürfen erhoben werden
Natürlich heißt das nicht, dass der Gutachter dann nach belieben Fragen zu allen Themen stellen darf. Denn die Fragen sind durch den Beweisauftrag des Gerichtes vorgegeben, darüber hinausgehende Fragen und Unterlagen hat der Gutachter nicht zu erheben und zu verwerten, weil diese gegen die Pflicht zur Datenminimierung verstößt (Weber aaO).
EuGH und BAG und besondere Daten
Insoweit dürfte mit Spannung die Entscheidung des EuGH zu MDK Gutachten werden, die das Bundesarbeitsgericht nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat. Denn die Interessenlage ist absolut vergleichbar zu familienpsychologischen Gutachten:
Die Anfrage des BAG nach Art. 267 AEUV
Die Anfrage des BAG lautet wie folgt:
I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:
1. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO bestimmten Maßgaben hinaus weitere, gegebenenfalls welche Datenschutzvorgaben zu beachten?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Hängt in einem Fall wie hier die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem davon ab, dass mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist?
Die schadensersatzrechtliche Komponente habe ich außen vorgelassen.
Darf ein Gutachter besondere Daten zu Ethnie, politischer Einstellung, Gesundheit usw. ohne eine Einwilligung erheben?
Kernfrage der Vorabentscheidungsanfrage des BAG an den EuGH
Praktische Relevant nach FamFG
Diese Frage hat bei z.B. folgenden Fragen eine praktische Relevanz:
Überprüfung des Haushalts und Einordnung, ob kindgerecht ist, durch Gutachter
Stellungnahmen zu politischen Meinungen (Querdenker, Reichsbürger, „Sektenmitglieder“, Glaube, Ideologie, Sexualverhalten ohne Bezug zum Kind (Promiskuität)
Projektive Tests, die die subjektive Einstellung des Gutachters und den Zeitgeist bei der Interpretation in den Vordergrund stellen
Lebensweisen (Hippie, Homeschooling oder Freilernen usw.)
Behinderungen der Eltern und Kinder
Manche dieser Fragen sind bereits aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen, weil sich keiner seine Familie aussuchen kann.
Andere Fragen wie die regelmäßige Beobachtung des Wohnumfelds sind durch das Gericht und nicht den Gutachter zu prüfen. Damit kann eine Kollission zu Art. 9 DSGVO vorliegen und das Prinzip der Datenminimierung verletzt sein.
Ich persönlich sehe daher auf Basis der Vorabentscheidungsanfrage, dem Aspekt der Datenminimierung und dem Aspekt des besonderen Schutzes besonderer Daten eine konkrete Begründungspflicht des Gutachters. Statt also konkret das Gutachten zu verhindern zu versuchen sollte man gegen diese einzelnen Punkte angehen, diese Fragestellungen untersagen lassen und eine Berichtigungspflicht des Gutachtens einfordern.
Ob und wie sich das nach der EuGH Entscheidung darstellen wird, bleibt abzuwarten.
Müssen Art. 6 DSGVO und zugleich Art. 9 DSGVO vorliegen?
Die rechtliche Fragestellung zu oben ist einfach, ob Art. 9 DSGVO alleine eine Datenverarbeitung zulässt oder ob dies nur zusammen mit Art. 9 DSGVO zulässig ist:
Es geht darum, ob bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 kumulativ vorliegen müssen oder ob eine Verarbeitung alleine auf Art. 9 DSGVO gestützt werden kann.
die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
Aber auch erforderlich beschränkt Daten auf das notwendige Mindestmaß (Datenminimierung), was der Beweisbeschluss vorgibt. Fragen nach dem konkreten Zeugungsakt, wie ich sie bisweilen in Gutachten erlebe, sind danach nie verwertbar, es wird nie darauf ankommen (selbst untergeschobene Kinder sind nun einmal als Rechtssubjekt vorhanden).
Muss der Gutachter über Datenerhebung informieren?
Grundsätzlich muss jeder, der Daten erhebt, über dies informieren, Art. 13, 14 DSGVO. Doch gilt dies auch für den familienpsychologischen Gutachter?
Weber kommentiert hierzu:
Der Sachverständige ist nach hier vertretener Ansicht nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Rahmen der Gutachtenerstellung. Zweck und Umfang der Datenverarbeitung werden weithin durch das Gericht im Rahmen eines Beweisbeschlusses vorgegeben; das Gericht leitet weiterhin die Tätigkeit des Sachverständigen und kann diesem Weisungen erteilen, § 30 I FamFG iVm § 404 a ZPO. Die Argumentation geteilter Verantwortung ist denkbar, was allerdings wiederum auch für eine Informationspflicht auch der Gerichte den betroffenen Personen gegenüber streitet.
Weber aaO
Ich unterstütze diese Auffassung. Denn der Sachverständige soll die Kenntnisse, die das Gericht nicht hat, unterstützend zur Verfügung stellen. Gleichwohl, wird die richterliche Arbeit auf den Gutachter delegiert (unzulässig, vgl. OLG München, Familiensenate Augsburg 30 UF 232/15), kann sich etwas anderes ergeben. Denn dann überschreitet der Gutachter seine Befugnisse.
Darf der Gutachter Namen und Verhalten Dritter aufnehmen?
Folgt man dem OLG Düsseldorf (das das Problem nicht aus datenschutzrechtlicher Sicht löst, sondern aus dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung), dann ja:
Auch die Benennung des Klarnamens der Kl. konnte nicht unterbleiben. Aus den zivilprozessualen Vorschriften ergibt sich kein generelles Gebot zur Anonymisierung in gerichtlichen Gutachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich nichts anderes. Davon ausgehend, dass die Bekl. zur Vorbereitung ihres Gutachtens gehalten war, das weitere Umfeld des Kindes miteinzubeziehen sowie i.R.d. Datenerhebung unterschiedliche Datenquellen zu nutzen („multimodales Vorgehen“), oblag es ihr, die gewonnenen Informationen und ihre Quelle im Gutachten offenzulegen (vgl. OLG Frankfurt/M. B. v. 28.11.2016 – 6 WF 200/16). Dies war vorliegend geschehen. I.S.e. umfassenden Information des Gerichts mussten Verklausulierungen unterbleiben. Es reichte nicht aus, die Kl. ohne Namensnennung z.B. als „aktuelle Lebenspartnerin“ des Kindesvaters zu beschreiben, denn das Gericht muss auf Grund der Angaben im Gutachten in der Lage sein, die zentralen Personen, zu denen auch die Kl. zählt, eindeutig zu identifizieren und dies in einer Weise, dass auch für die Zukunft keine Zweifel entstehen konnten und sich nicht die Notwendigkeit unnötiger Rückfragen ergibt.
Eine weitere Frage, die ich gelesen habe, war die, ob Verfahrensbeistände Daten erheben dürfen. Um es kurz zu machen: Sie dürfen. Der Verfahrensbeistand nimmt die Interessen des Kindes wahr in der Gewährleistung des Art. 1 I GG. Damit liegt eine gesetzliche Handlungspflicht vor, so dass die Rechtfertigungsnorm des Art. 6 I 1 c DSGVO greift (vgl. Weber aaO).
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Update 26.02.2023: Dem folgt auch die Kommentierung in Kühling/Buchner:
Insoweit beziehen sich die genannten Bestimmungen auf Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie auf Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh. Vorschriften iSd Abs. 1 lit. c erlauben Eingriffe in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz. Derartige Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind, um anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen zu wahren. Die eingesetzten Mittel müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen (→ Rn. 94). [Fn. 178: EuGH Urt. v. 9.11.2010 – C-92/09, C-93/09, DuD 2011, 137 (140) mwN – Schecke. ]
Gola/Heckmann weisen zudem darauf hin, dass es eine gesonderte gesetzliche Pflicht geben muss, die Daten zu erheben:
Für lit. c ist eine Rechtspflicht kraft objektiven Rechts erforderlich; eine vertraglich begründete (Rechts-)Pflicht genügt nicht, wird aber im Rahmen der dann weiterhin denkbaren Interessenabwägung einzubeziehen sein.
Das wiederum würde gegen eine Pflicht nach lit. c. sprechen (was aber auch für lit. e. gelten würde).
Insoweit wird der VB in der Regel auch nur Informationen des Kindes und des Naheumfeldes des Kindes, was dem Kind bekannt ist, erheben und weitergeben. Natürlich nicht umfasst wären hier Ermittlungen im Umfeld der Familie (Nachbarn anrufen usw.)
Andere Stimmen meinen, Art. 6 I 1 Lit. e DSGVO wäre einschlägig. Das scheitert m.E. daran, dass keine Übertragung staatlicher Aufgaben i.S. dieser Norm vorliegt:
“ Denn Abs. 1 lit. e verlangt nach einer im öffentlichen Interesse liegenden „Aufgabe“, die dem Verantwortlichen „übertragen wurde“. Dabei ist insbesondere an Aufgaben gedacht, die in den Mitgliedstaaten klassischerweise als Staatsaufgaben verstanden und administrativ ausgeführt werden.“
Diese anderen Stimmen verkennen zudem, dass selbst bei einem Widerspruch, der zudem unzulässig ist wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient, Art. 21 I DSGVO, und keine Löschung erfolgen muss, Art. 17 III DSGVO.
Anderslautende Aussagen sind schlicht falsch.
Für Anwälte wird zudem vertreten, dass Lit. f. anwendbar wäre, vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG. Das führt zwar auch zu einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, der aber ebenso wie bei e. unzulässig ist aufgrund der Geltendmachung, Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Habe ich einen Anspruch auf Aktenkopie aus der DSGVO
Deutschmann schreibt in Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gemäß Art. 15 DS-GVO gegenüber Zivilgerichten in ZD 2021, 414 folgendes:
„Sowohl § 299 ZPO als auch § 13 FamFG differenzieren danach, wer die Einsicht in eine Akte begehrt: Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten steht nach § 299 Abs. 1 ZPO bzw. § 13 Abs. 1 FamFG in allgemeines Akteneinsichtsrecht zu. Dieses ist Ausdruck des verfassungsrechtlich vorbehaltlos [Fn. 3: Schulze-Fielitz, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 GG Rn. 83 mwN.] – wenn auch nicht schrankenlos – gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör [Fn. 4: BVerfGE 18, 399 (405); 63, 45 (60); Remmert, in: Maunz/Dürig, 93. EL Okt. 2020, Art. 103 GG Abs. 1 Rn. 87.], weshalb die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zu Gunsten von Verfahrensbeteiligten nicht im Ermessen des Gerichts steht. [Fn. 5: Vgl. BVerfG NJW 1965, 1171 f.]“
Deutschmann aaO
Keine Einschränkung Akteneinsicht durch DSGVO
Und deutlicher:
Wie aus Erwägungsgrund 20 S. 1 Hs. 1 DS-GVO folgt, gilt die DS-GVO grundsätzlich auch für die Tätigkeiten der Gerichte und Justizbehörden. Zwar können Mitgliedstaaten Regelungen betreffend die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden treffen (Erwägungsgrund 20 S. 1 Hs. 2 DS-GVO; vgl. hierzulande z.B. §§ 12 ff. EGGVG), doch bedeutet dies nicht, dass der nationale Gesetzgeber die Justiz per se vom Anwendungsbereich der DS-GVO ausnehmen könnte. Eine generelle Bereichsausnahme für die Datenverarbeitung in der Justiz folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO.
Deutschmann aaO
Kostenfreie Kopie nach DSGVO der Gerichtsakte
Deutschmann
Das einzelgesetzliche Akteneinsichtsrecht wird durch die DSGVO also gestärkt, wobei beide Konstrukte nebeneinander gelten. Doch eine Besonderheit arbeitet Deutschmann hervor: Die Kostenfreiheit der Aktenkopie:
Eine Parallelisierung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche mit den Bestimmungen der nationalen Prozessordnungen dahin, dass ein Betroffener, der den Auskunfts- und Kopieanspruch gegenüber dem Gericht geltend macht, analog zu den Vorschriften zur Akteneinsicht z.B. die Geschäftsstelle aufsuchen und für Kopien Gebühren entrichten muss, ist nicht angezeigt und wäre europarechtswidrig. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auf Grund der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. f DS-GVO die Geltung der DS-GVO hinsichtlich der Betroffenenrechte (Art. 12 bis 23 und 5, 34 DS-GVO) beschränken, doch steht dies unter der Voraussetzung, dass dies eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz von Gerichtsverfahren darstellt.
Deutschmann aaO
Herausgabepflicht gerichtsinterner Unterlagen
Sein Fazit: Auch gerichtsinterne Unterlagen sind herauszugeben:
De lege lata sind auch gerichtsinterne Aufzeichnungen zu beauskunften, denn eine Einschränkung des Auskunfts- und Kopieanspruchs hat der deutsche Gesetzgeber in Bezug auf gerichtsinterne Dokumente nicht vorgesehen.
Deutschmann aaO
Dasselbe hat der BGH für Versicherungen bereits entschieden (s.o.)
Mit Ausnahme der Auffassung, dass auch Entwürfe von Entscheidungen herauszugeben sind, teile ich diese Auffassung. Entwürfe von Urteilen herauszugeben würde den Rechtsstaat erheblich einschränken.
Sachverhaltsaufklärung muss auch bei einstweiligen Anordnungen erfolgen. Der Nachweismaßstab mag verringert sein, keine Abklärung ist aber keine Lösung. Denn der Amtermittlungsgrundsatz sowie der Eingriff in Grundrechte sowie die Personensorge als erhebliche Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn auch im summarischen (vorläufigen) Verfahren eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung stattfindet.
Möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung
Es muss auch im Eilverfahren eine Sachverhaltsaufklärung stattfinden. Dazu führt das BVerfG in 1 BvR 1202/17 aus:
Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Sorgerecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht des Kindes (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren geschützt zu werden, und andererseits insbesondere nach dem Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 22). Weil bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, sind grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 23).
Zuzumuten sind insbesondere persönliche Anhörungen, Befragung Fachkräfte und Verfahrensbeistand (Rn.25 BVerfG aaO).
Die Ernsthaftigkeit einer Aussage ist zudem zu prüfen (Rn. 25.)
Dabei ist der Grundsatz der, dass das Gericht nachpflichtgemäßem Ermessen entscheiden, gleichzeitig aber beachten muss, dass das Vorgehen auch geeignet ist, eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung zu erlangen. Das ist die Basis der Sachverhaltsaufklärung.
Das Gericht hat von sich aus – nach pflichtgemäßem Ermessen – die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und durchzuführen sowie die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Allerdings bestimmt das Fachgericht zugleich – auch in kindschaftsrechtlichen Verfahren – selbst über den Umfang seiner Ermittlungen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich dazu geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182 f.>).
Sachverhaltsaufklärung nicht bei sofortigem Tätigwerden
Wenn aber ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, kann eine unzureichende Sachverhaltsermittlung unbedenklich sein:
Die unzureichende Ausermittlung des Sachverhaltes war auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestanden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 – 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 25).
Das Oberlandesgericht Hamm führt zur Abklärung der Gefährdungslage ergänzend aus:
Entscheidend ist, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.
Da die Gefährdung des Kindes Voraussetzung ist, muss eine solche mit ziemlicher Sicherheit vorausgesagt werden können, was bedeutet, hierzu muss es Fakten geben:
Materiell-rechtlich ist eine Gefährdung des Kindes als Voraussetzung für dessen räumliche Trennung von den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 3 GG auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Die Sachverhaltsaufklärung ist daher elementar auch im einstweiligen Anordnungsverfahren.
Für Euch bedeutet das, möglichst viele Beweismittel schriftlich dem Gericht vorzulegen. Eidesstattliche Versicherung, Beobachtungen, Einlassungen. Je mehr Beweisermittlungen Ihr anregt, desto weniger kann von Seiten der Gerichte einfach so entschieden werden.
Wenn Ermittlungen möglich sind, sind diese durchzuführen. Nur selten wird hingegen die Gefahr so groß sein, dass man hierauf verzichten kann.
Psychiatrische Begutachtung von Venzlaff, Foerster, Dreßing und Habermeyer versteht sich Gegenentwurf zu Salzgebers „Familienpsychologische Begutachtung“ und als Standardwerk, was bei psychiatrischer (und familienpsychologischer) Begutachtung zu berücksichtigen sein soll. Ich habe mich mit dem Buch auseinandergesetzt in der Erwartung, ähnlich wie bei Salzgeber wichtige Impulse und wissenschaftliche Meinungen zu finden. Was ich gefunden habe ist ein Buch voller offenkundiger Fehler und peinlicher Unwissenheit, die einen Preis von 240 € nicht wert ist. Für mich ist der Venzlaff/Foerster der teuerste Hausfrauenratgeber (für akademische Hausfrauen) allerzeiten. Das versprochene „praktische Handbuch für Ärzte und Juriste“ ist es nicht.
Rechtliche Fehler
Natürlich kann ich nur eingeschränkt Fehler bemängeln, da ich weder Arzt noch Psychiater bin. Aber ich bin Jurist. Und was ich in den ersten 10 Minuten lesen gefunden habe ist so schlecht, dass es sich nicht lohnt weiterzulesen. Hinweis an die Herausgeber: Vielleicht sollten rechtliche Kapitel auch von Juristen verfasst werden und nicht von Medizinern, die sich in ihrer Hybris dafür halten?
Die Haftung des Gutachters
Auf Seite 74 wird von Prof. Dr. med. Peter W. Gaidzik, Institut für Medizinrecht, behauptet, dass die Haftung des Sachverständigen nur Urteile oder Beschlüsse auslösen, nicht aber Vergleiche. Diese Auffassung ist falsch. Erstens wurde bereits in der Vergangenheit eine analoge Anwendung des §839a BGB diskutiert, zweitens diese Frage mit BGH III ZR 199/19 gelöst. Der Vetzaff/Foerster ist schlicht und erschreckend falsch und stellt für jeden Gutachter, der dieses Buch liest, ein Haftungsproblem dar. Lustig ist insoweit, dass man sich noch über anwaltliche Haftungsrisiken auslässt. Man kann sich der Auffassung kaum verwehren, dass zu Gunsten von Gutachtern eine eigene Haftungsrealität geschaffen werden sollte. Wissenschaftlich ist das nicht und ein Praxishandbuch sollte zumindest auch die maßgebliche Rechtsprechung kennen – die der Langhans auch kennt.
Familienpsychologische Gutachten
Für das Kapitel Familienpsychologische Gutachten wurde der Jurist Psychiater Michael Günter gewonnen. Auch er ist uns bekannt.
Prof. Dr. Günter, Psychiater, kommentiert zu familienpsychologischer Begutachtung und spricht auf Seite 673 von „Verfahrenspfleger„, die es so seit 1. September 2009 in Kindschaftssachen nicht mehr gibt mit der Einführung des Verfahrensbeistandes . Seine Auffassung, „das Gesetz nennt das so“, ist schlicht seit Jahrzehnten falsch. Es ist bedenklich, wenn Wikipedia und das Gesetz mehr wissen als ein Schinken für 240 Euro.
Aber das ist noch nicht alles. Er zitiert noch die Mindestanforderungen. Auf Seite 687 zitiert er diese Standards „“Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen“ von 2015 (!) – aktuell ist aber die zweite Auflage 2019, die er selbst mitverfasst hat. Offenbar weiß er nicht einmal, was er unterschreibt, oder recherchiert nicht. Beides ist ein Offenbarungseid. Wenn man denkt für welchen Blödsinn andere ihre Doktorwürde verloren haben fragt man sich schon, wie wenig Niveau gefordert wirrd.
Fazit zum Ventzlaff/Foerster
Schlampig recherchiert, teils rechtlich vorsätzlich falsch, die meisten Aussagen aber auch nicht mit Fundstellen belegt (Stattdessen Endnoten, die Wissenschaftlichkeit vorgaukeln – für mich ist dieses Buch für einen Hausfrauenratgeber mit 240 € arg teuer, vielleicht der teuerste Hausfrauenratgeber für Akademisches Personal. Ein Handbuch für Juristen ist es nicht, in der rechtlichen Praxis mag es als Briefbeschwerer gute Dienste erweisen.
Gleichwohl sollte der Anspruch eines Standardwerkes nicht sein, die eigene Gutachterklientel zu befriedigen, sondern zu erleuchten und neue Erkenntnisse zu vermitteln.
Das gelingt hier nicht. Mal sehen, wann der Verlag reagiert. Eigentlich müsste man das Werk vom Markt nehmen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist das Familiengericht nicht gezwungen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies hat das BVerfG in der Entscheidung 1 BvR 1750/21 nochmals deutlich gemacht.
Keine Pflicht Sachverständigengutachten einzuholen
Konkret führt das BVerfG in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus:
Die Fachgerichte sind demnach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
Doch hat dieses Vorgehen für das Gericht auch Nachteile. Denn wenn es kein Gutachten einholt, muss es anderweitig dafür sorgen, dass es zuverlässige Entscheidungsgrundlagen gibt:
Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 m.w.N.).
Doch auch hiermit hat es noch kein Ende: Denn selbst wenn man ein Gutachten einholt, kann man als Richter davon abweichen. Doch auch hier ist der Preis ein mehr an Arbeit und Begründung:
Die Verfassung schließt zudem nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 m.w.N.).
Selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe es hergibt, dass man kein Gutachten einholt oder dass vom Ergebnis desselben abgewichen wird, führt dies nur zu einem mehr an Arbeit für den Familienrichter. Er hat also gerade keine Motivation, auf ein Gutachten zu verzichten oder hiervon abzuweichen. Die ausführliche Begründung braucht es für ein dem Gutachter folgen nicht, nur wenn man abweicht.
Die Entscheidung des BVerfG ist daher wichtig und richtig, sie eröffnet den Richtern aber auch den Weg in die Bequemlichkeit.
Der Kindeswille umfasst in familiengerichtlichen Verfahren die Wünsche, Bedürfnisse, Befürchtungen und Anliegen eines konkreten Kindes (vgl. Salzgeber Rn. 1100). Er ist eines der wesentlichen Kriterien, die ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten hinterfragen muss. Er ist neben psychischer Belastung von Eltern und weiteren Gefahren (Substanzmittelmissbrauch) ein wesentliches Kriterium (Salzgeber aaO).
Beachtlicher Kindeswille
Dabei muss der Wille in rechtlicher Hinsicht beachtlich sein, also auf subjektiven nachvollziehbaren Aspekten beruhen. Ernsthaft sind solche Willenskundgaben, wenn sie begründet werden oder in Anwesenheit des Elternteils, das abgelehnt wird, vorgebracht werden (OLG Düsseldorf in FamRZ 1988,1193).
Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Er ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Kindes, das diese haben (vgl. TAZ) und tritt mit zunehmendem Alter immer stärker in denn Vordergrund. Mit der Verfahrensmündigkeit einerseits ab 14 Jahren ist dies gesetzlich anerkannt (vgl. Haufe):
Das Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Verfahren, die seine Person betreffen und in denen es ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht, hingegen verfahrensfähig. Davon sind die Verfahren nach § 1671 BGB erfasst, sobald der andere Elternteil der Sorgerechtsübertragung zustimmt, denn ab dann steht dem Kind das Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Auch Verfahren nach § 1684 Abs. 1 BGB gehören dazu (eigenes Recht des Kindes auf Umgang), nicht hingegen solche nach § 1685 oder § 1686a BGB, die nur der engen Bezugsperson bzw. dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater, nicht aber dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang einräumen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 1632 Abs. 1 und 4, § 1666, § 1674 BGB. Allerdings sind Verfahren erfasst, in denen Maßnahmen nach § 1684 Abs. 4 BGB in Rede stehen. Denn auch in diesem Verfahren wird das eigene Umgangsrecht des Kindes aus § 1684 Abs. 1 BGB ggf. beschränkt und mithin geregelt, nicht anders als bei der – ebenfalls erfassten – Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB. Dementsprechend sprechen die Gesetzesmaterialien von der eigenständigen Wahrnehmung „materieller“ Rechte des Kindes.
Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
Die eigenständige Wahrnehmung der Rechte durch das Kind wie Teilnahme an der Verhandlung spielt hierbei eine wesentliche Rolle und verdeutlicht die Wichtigkeit des Willens des Kindes. Andererseits ist der Kindeswille auch Ausdruck seiner Personenbindung und Folge von Erfahrungen (Salzgeber Rn. 1101).
Umgang gegen den Willen eines Kindes kann man nicht erzwingen (OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 29314).
Fragen zum Kindeswille
Ist der Kindeswille zu berücksichtigen?
Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Darf das Kind aufgrund seines Kindeswillens Sorgerechtsentscheidungen treffen?
Entscheidungen treffen Eltern, nicht Kinder. Diese den Kindern aufzuerlegen würde die Kinder unnötig belasten und diesen daher Schaden zufügen.
Ab welchem Alter ist ein Kindeswille stets beachtbar?
Es gibt keine gesetzlichen oder psychologischen starren Altersgrenzen. Es kommt auf den Einzelfall an.
Ab welchem Alter kommt dem Kindeswille eine stärkere Bedeutung zu?
Ab 8 bis 12 Jahren hat die Rechtsprechung für den Kindeswillen eine stärkere Bedeutung zugebilligt, z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 950, OLG Brandenburg FamRZ 2011, 121 , 2008, 1472, 2015, 1304, OLG Hamm NZFam 2016, 765
Ist der Kindeswille manipulierbar?
Grundsätzlich ja, indem Eigeninteressen der Eltern durchzusetzen versucht werden.
Lügen Kinder häufiger oder sind diese einfach zu manipulieren?
Hierfür gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Salzgeber Rn. 1103).
Haben auch kleine Kinder einen Willen?
Auch drei- bis vierjährige haben einen eigenen Willen. Diese können einen stabilen Willen haben, der aber unzuverlässiger und umgebungsabhängiger ist als bei älteren Kindern.
Wie erkennt man einen manipulierten Kindeswillen?
Ein manipulierter Kindeswille ist ein Wille, bei dem Eltern die Stimme des Kindes nutzen, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen, entweder dass eigene Aussagen in das Kind gelegt werden oder dass ehrliche Äußerungen des Kindes verhindert, überwacht und kontrolliert werden (Salzgeber aaO).
Ein beeinflusster Kindeswille gibt also nicht mehr den Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes des Kindes und eigene Erfahrungen des Kindes wieder, sondern aufgrund eigensüchtiger Einflussnahme von Verwandten entstandene Aussagen.
Auch ein manipulierter Wille ist beachtlich.
BVerfG FamRZ 2001, 1057
Manipulierte Kindeswillen zu erkennen ist dabei Aufgabe des familienpsychologischen Gutachtens. Aber auch der Verfahrensbeistand soll den Willen des Kindes eruieren und diesem vor Gericht Geltung bringen. Wenn der Wille allerdings nicht mehr die tatsächlichen Realitäten von Bindung und mehr wiedergibt, kann ein manipulierter Wille unbeachtlich werden.
Wann ist der Wille eines Kindes beachtlich?
Der Wille des Kindes ist immer beachtlich, wenn das Kind die eigene Situation erkennt und trotz äußerer Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann (Salzgeber Rn. 1107).
Das Vorliegen eines kindlichen Willens ergibt sich aus den folgenden Kriterien:
Zielorientierung, also Absicht etwas zu erreichen, einen Zielzustand
Nachdrücklich und beharrliche, entschlossene Entschiedenheit
Stabilität und Konstanz
Autonome Entscheidung
Hierzu mehr in Salzgeber Rn. 1107. Die obigen Ausführungen finden sich hierin wieder. Denn eine Zielorientierung liegt nicht vor, wenn eine Begründung nicht gegeben werden kann. Autonomie liegt nicht vor, wenn äußere Umstände die Situation beeinflussen (Eltern, Heim usw.).
Dabei ist gerade im Hinblick auf Nachdrücklichkeit und Stabilität wichtig, dass man sich rechzeitig um die Dokumentation des Kindeswillens kümmert. In Heimunterbringungen wird nicht jeder Wille weitergeleitet, den ein Kind äußert.
In staatlicher Obhut kommt es immer wieder vor, Geschwisterkinder zu trennen. Was viele Ämter und Gerichte nicht wissen: Das widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Wortlaut Art. 8 EMRK und Eingriffe hierin
Art. 8 „Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ lautet in Absatz 1:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Art. 8 EMRK
Unstreitig wird bei gerichtlichen Maßnahmen oder bei Inobhutnahmen hierin eingegriffen (vgl. Johansen gegen Norwegen, Urteil von 1996). Es muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden, insbesondere müssen aber immer die Interessen des Kindes berücksichtigt sein (vgl. Wetjen u.a. gegen Deutschland, Urteil vom 2018). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt insoweit den Behörden einen weiten Spielraum (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK), spätere Eingriffe nach dem Erstkontakt sind hingegen schwerer zu bewerten.
Verbot, familiäre Beziehungen faktisch zu verunmöglichen
Aus Art. 8 EMRK ist daher nicht nur die Pflicht des Staates, eine Zusammenführung der Familien durch Rückführung zu fördern, zu sehen (vgl. Jansen gegen Norwegen). Dies ergibt sich vorallem aus dem Fall Olsson gegen Schweden.
Insbesondere kann zwar eine Herausnahme gerechtfertigt sein und eine Entscheidung eines Gerichtes zulässig und angemessen:
Demzufolge kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der angefochtenen Entscheidung „ausreichende“ Gründe zugrunde liegen; in Anbetracht des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums waren die schwedischen Behörden zu der Annahme berechtigt, dass es notwenig war, die Kinder in Obhut zu nehmen, insbesondere nachdem vorbeugende Maßnahmen sich als nicht erfolgreich erwiesen hatten.
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 74
Dies bedeutet aber nicht, dass nicht durch die weiteren Maßnahmen das Kind in seinen Rechten verletzt wird. Kurz hat das der EGMR formuliert wie folgt:
Im Ergebnis verletzt die Durchführung der Entscheidung, die Kinder in Obhut zu nehmen, Art. 8 – nicht jedoch diese Entscheidung selbst und auch nicht die Tatsache, dass sie nicht aufgehoben wurde.
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 84
Durchführung der Entscheidung bei Geschwisterkinder Trennung verletzt EMRK
Doch die Art, wie die Entscheidung umgesetzt wurde, insbesondere Kinder zu trennen, verletzt Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
Nach Auffassung der Bf. gab auch die Durchführung der Entscheidung über die Obhut Anlass zu einer Verletzung von Art. 8. Sie berufen sich u.a. auf die Unterbringung der Kinder getrennt und in großer Entfernung voneinander und von ihren Eltern, auf die Einschränkungen und Bedingungen für Besuche und die Verhältnisse in den Familien, in denen die Kinder untergebracht waren.
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 78
Dem tritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit deutlichen Worten entgegen:
Die erwähnte Entscheidung musste deshalb als vorläufige und, sobald es die Umstände erlaubten, aufzuhebende Maßnahme angesehen werden; und jeder zu ihrer Durchführung unternommene Schritt hatte im Einklang mit dem letztendlichen Ziel der Zusammenführung der Familie Olsson zu stehen.
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 81
Rückführung ist oberstes Ziel.
Tatsächlich wirkten die von den schwedischen Behörden getroffenen Anordnungen einem derartigen Ziel entgegen. Die Bindungen zwischen den Mitgliedern einer Familie und die Aussichten für ihre erfolgreiche Zusammenführung werden notgedrungen schwächer werden, wenn ihrem leichten und regelmäßigen Zugang zueinander Hindernisse in den Weg gelegt werden. Allein schon die Unterbringung von Helena und Thomas in einer so großen Entfernung von ihren Eltern und von Stefan (s.o. Ziff. 18) muss indessen die Möglichkeit von Kontakten untereinander ungünstig beeinflusst haben. Diese Situation wurde durch die Einschränkungen, welche die Behörden dem elterlichen Umgang auferlegten, verschlimmert
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 81
Solange es also eine Chance auf Rückführung gibt, muss dies vom Staat genutzt werden und unterstützt werden. Beschränkungen im Umgang und vorallem Geschwistertrennung dürfen daher in der Regel nicht erfolgen. Nur bei wichtigen Gründen kann etwas anderes gelten, was aber nicht bereits bei besonderem Bedarf gilt:
Ebenso trifft es zu, dass Stefan besondere Bedürfnisse hatte, jedoch genügt dieses nicht, um die Entfernung, welche ihn von den anderen beiden Kindern trennte, zu rechtfertigen
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 81
Kein Verschulden Behörde bei Geschwistertrennung nötig
Dabei, das erwähnt das Gericht explicit, ist es egal ob die Behörde in Gutem Glauben handelte oder nicht.
Das reicht aber nicht aus, um eine Maßnahme nach Art. 8 der EMRK „notwendig“ erscheinen zu lassen:
Diese Tatsache genügt indessen nicht, eine Maßnahme „notwendig“ i.S.d. Konvention werden zu lassen
Entscheidung Olsson gegen Schweden, Rn. 82
Fazit: Geschwistertrennung ist unzulässig
Daher ist die Trennung von Geschwisterkindern nach der überzeugenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Regel unzulässig. Jede staatliche Maßnahme muss notwendig sein und darf die mögliche Rückführung und den Zusammenhalt der Familie nicht stören. Meiner Auffassung nach gehört daher per se die Geschwistertrennung bei staatlichen Maßnahmen verboten.
Wir lernen daraus, dass selbst bei begründeten Herausnahmen eine Verletzung der Menschenrechte durch die Art der Durchführung vorliegen kann:
mit zwölf Stimmen gegen drei, dass die Art und Weise, wie die besagte Entscheidung durchgeführt wurde, eine Verletzung von Art. 8 darstellt;
EGMR-E 4, 18
Hierfür wurde eine Entschädigung von über 20.000 € für die Eltern zu bezahlen war. Leider wurde hier versäumt, das immaterielle Leid in deutlichen Zahlen auszudrücken. Aber dafür bleiben im Zweifel ja Amtshaftungsklagen über.
Das OLG Schleswig hat sich mit seiner Entscheidung 13 UF 4/20 vom 07.05.2020 mit den Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen bei familienpsychologischen Gutachten auseinandergesetzt.
OLG Schleswig zur Qualifikation von Sachverständigen
Auf Seite 727 der NZFam führt der Senat zu Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen aus:
Die „Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten“ hat unter Beteiligung von Vertretern juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer, fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Einbindung und Mitwirkung der Landesjustizministerien die sog. „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ als Empfehlungen erarbeitet.
Diese sind im Jahre 2019 in 2. überarbeiteter Auflage erschienen. Unter anderem war auch das Institut für Soziale Arbeit (ISA) beteiligt.
Auch wenn diese Empfehlungen keine Kriterien im Sinne rechtlich verbindlicher Mindeststandards darstellen, so dienen sie doch der Konkretisierung der in § 163 I FamFG formulierten Anforderungen an die in Kindschaftssachen zu bestellenden Sachverständigen und die zu erstattenden Gutachten und sind nach Auffassung des Senates im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen, da sie eine Arbeitsgrundlage darstellen, die von den beteiligten Experten unter Einbeziehung juristischer und psychologischer Aspekte in Kenntnis der bestehenden Situation im Gutachterwesen erarbeitet wurden.
OLG Schleswig 13 UF 4/20 vom 7.5.2020
Mindestanforderungen definieren i.S. §163 FamFG die Frage der Qualifikation von Sachverständigen
Kurz und knapp: Die Mindestanforderungen definieren als Auslegung des §163 I FamFG, wann ein Gutachter kompetent ist und wann ein Gutachten hinreichend gut ist.
Mindestanforderungen definieren i.S. §163 FamFG, welche Qualifikation Sachverständige haben müssen und was in ein Gutachten muss
OLG Schleswig aaO
Für mir eine längst überfällige klare Aussage zur Qualifikation von Sachverständigen und zur Anwendbarkeit der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, insbesondere eben auch im Hinblick auf die Gutachten.
Der Senat setzt sich noch umfangreich mit der Qualifikation von Pädagogen, Ausnahmen und Regeln auseinander, weshalb diese Entscheidung für alle zu lesen empfehlenswert ist.
Josef Salzgeber kommentiert diese Entscheidung in der FamRZ 2020, 719 ff. und erkennt an, dass die dortigen Sachverständigen nicht qualifiziert für die Beweisfrage waren, gleichzeitig das OLG anders als andere Oberlandesgerichte eben nicht jede Fortbildung ausreichen lassen wollen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aber, so Salzgeber zustimmend, das Gutachten inhaltlich gewürdigt und konkrete Mängel aufgezeigt. Damit wird letztlich per se die von mir „kritische Gutachtensrezension“ getaufte Vorgehensweise geadelt.
Untersuchungsplan muss vorab den Beteiligten kundgetan sein
Weiter erwähnt das Oberlandesgericht, dass eine angemessene Erklärung des Sachverständigen gegenüber den Beteiligten über die Fragestellung und den Untersuchungsplan zu erfolgen hat.
Fehlerhaft ist es danach, dies nicht zu tun, was aus dem Gutachten ersichtlich sein muss:
Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass insbesondere mit den Kindeseltern die einzelnen Schritte der Begutachtung vorab besprochen und sie auf die Freiwilligkeit der Begutachtung hingewiesen wurden.
OLG Schleswig aaO
Anwälte und Richter müssen die Qualifikation von Sachverständigen aktiv hinterfragen
Die Entscheidung zeigt, dass es sich also lohnt, sowohl die Qualifikation von Sachverständigen zu hinterfragen als auch die Gutachten an den Mindestanforderungen zu messen. Auch wenn es viele Anwälte und Richter nur ungern hören wollen: Diese Mehrarbeit lässt sich nach dieser Entscheidung, die vollkommen meiner Auffassung entspricht, nicht mehr vermeiden. Wenn ein Anwalt das nicht kann, sollte man tunlichst einen Fachmann hinzuziehen oder mich beauftragen.
Die Entscheidung des OLG Schleswig ist ein Meilenstein für die Qualität von Sachverständigengutachten und gibt der von mir lange geäußerte Auffassung, dass diese Mindestanforderungen verbindlich sind, weil sie das wissenschaftlich geschuldete wiedergeben, rückhalt.
Hier liegen einige Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Michael Günter vor, die Auffälligkeiten beinhalten und – meiner Meinung nach – Abweichungen von den Mindeststandards beinhalten, so dass der Schluss auf fehlerhafte Gutachten möglich ist. Prof. Dr. Michael Günter, langjähriger Leiter der KJP Bad Canstatt, gehört zu den fleissigen Gutachtern im „Ländle“. Er ist in ganz Baden-Württemberg unterwegs, von Ellwangen bis Freiburg. Seine Gutachten sind auch deshalb etwas besonderes, weil sie in den mir vorliegenden Fällen oft nicht die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen einhalten, obwohl er diese mit verabschiedet und unterzeichnet hat:
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
„Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) vertreten durch Prof. Dr. Renate Schepker, Dr. Gundolf Berg, Prof. Dr. Michael Günter (2. Auflage)“
In mir vorliegenden Gutachten kam es unter anderem zu den folgenden Auffälligkeiten, die meines Erachtens eine Unverwertbarkeit der Arbeit von Prof. Dr. Michael Günter als Familienpsychologischer Sachverständiger zur Folge haben wird.
Ein psychologisches Gutachten dokumentiert ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen und beantwortet eine von einer Auftraggeberin / einem Auftraggeber vorgegebene Fragestellung (oder mehrere Teilfragestellungen). Die Fragestellung betrifft bestimmte Aspekte des Erlebens und Verhaltens von einer Person oder mehreren Personen. Die Fragestellung muss im Rahmen des nachfolgend beschriebenen diagnostischen Prozesses beantwortet sein. Im Gutachten muss dieser Prozess und die Beantwortung der Fragestellung nachvollziehbar dargestellt werden (Amelang et. al., Psychologische Diagnostik und Intervention).
Die Entscheidungsfindung soll mit Hilfe eines solchen Gutachtens fundierter und nachvollziehbarer getroffen werden können (Salzgeber, Rn. 1432). Denn die gewonnenen Erkenntnisse sind, wenn auch keine wissenschaftliche Arbeit im engeren Sinn, doch vor dem Hintergrund aktueller Forschungsergebnisse und auf Basis statistischer Beziehungen nachvollziehbar zu bewerten (Salzgeber, Rn. 1314).
Betroffene, Auftraggeber und Obergutachter finden hierin den Maßstab für eine Bewertung von (Familien)psychologischen Gutachten (DGPS S. 2). Der Begriff Gutachten ist nicht gesetzlich definiert, aber fachlich (Salzgeber, Rn. 1432). Die Politik erkennt diese Mindestanforderungen zudem als Rechtsverbesserung an (Winkelmeier-Becker in https://www.rtl.de/cms/aufgedeckt-falsches-gutachten-bei-sorgerechtsstreit-reporter-hilft-verzweifelter-mutter-4901881.html).
Gibt es weitere Gütekriterien für familienpsychologische Gutachten?
Daneben gibt es noch die Standards des FSLS nach Jopt und Behrend und weitere, die Salzgeber (aaO Rn. 1500) benennt oder die von Westhoff und Kluck propagierten EOD-Standards (ebenda). Im Literaturverzeichnis der österreichischen Vorgaben „Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts“ (siehe sozialministerium.at) sind noch die AFCC-Standards von 2006, welche Salzgeber definiert als durchaus geeignet, um „bei uns Anwendung zu finden. “
Welche wissenschaftlichen Fehler als Gutachter macht Günter?
Viele Fehler, die er aus meiner Sicht macht, finden nicht in allen Gutachten statt, manche nur in einigen, manche nur in einem. Eine individuelle Prüfung seiner Gutachten ist daher unumgänglich, die nachstehende Liste ist nur eine Möglichkeit von Fehlern, die nicht zwingend in Deinem Gutachten gegeben sein müssen. Ausgewertet habe ich so um die zehn Gutachten, die mir vorliegen.
Die nachstehende Liste stellt meine Meinung zu Fehlern in Gutachten dar, die ich in jeweils mindestens einem Gutachten von Prof. Dr. Michael Günter extrahieren konnte:
Er erstellt ein kinderpsychiatrisches Gutachten, obwohl der Auftrag auf ein familienpsychologisches gerichtet ist
Der Beweisbeschluss des Gerichtes ist im Gutachten nicht oder nicht vollständig zitiert
Die rechtliche Fragestellung wird nicht in eine psychologische übersetzt
Hypothesen werden nicht gebildet und nicht benannt
Eine Untersuchungsplanung ist nicht ersichtlich
Eine Begründung, warum ein spezifisches Testvorgehen stattfindet oder nicht stattfindet, erfolgt nicht
Personen, die nicht teilnehmen wollen, werden (aus deren Sicht) bedrängt, doch teilzunehmen
Aussagen von Betroffenen werden nicht richtig widergegeben
Hilfspersonen, die nicht im Beweisbeschluss benannt sind als Gutachter, nehmen die Exploration vor / Günter nimmt nicht (vollständig) an der Exploration teil
Die Aktenanalyse ist frei erfolgt
Die Gesprächsführung ist ohne einen erkennbaren Gesprächsleitfaden erfolgt
Die Interaktionsbeobachtung erfolgt nicht dem Stand der Wissenschaft nach
Die Qualifikation des Co-Gutachters entspricht nicht den Mindestanforderungen
Es ist nicht klar, welcher Gutachter (bei mehreren) welchen Teil des Gutachtens zu verantworten hat
Anknüpfungstatsachen sind falsch oder nicht richtig wiedergegeben
Der Beweisauftrag wird teilweise überschritten
Sicherlich ist nicht jedes Abweichen von den Mindestanforderungen bereits dazu führend, dass das Gutachten unverwertbar ist. Wenn aber mehrere der oben genannten Punkte auch bei Euch nicht eingehalten sind, dann dürfte das Gutachten nicht verwertbar sein. Gleichwohl ist eben auch nicht jeder Psychiater i.S. §163 FamFG geeignet.
Wie wehre ich mich gegen ein Gutachten von Prof. Dr. Michael Günter?
Am Besten ist es, wenn Ihr bereits beim Beweisbeschluss darauf hinweist – falls dieser eine familienpsychologische Fragestellung beinhaltet – dass Prof. Dr. Michael Günter eben nur Kinder- und Jugendlichenpsychiater ist. Psychologische Fragestellungen sind daher nicht seine Kernkompetenz, unabhängig von §163 FamFG. Mir ist auch aus keinem Gutachten bekannt, dass er diese Kompetenzen erworben hätte. Allerdings sind Psychiater in §163 FamFG aufgeführt als potentielle Gutachter.
Weiter sollte man darauf hinweisen, dass es ausreicht, einen Gutachter zu bestellen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dass zwei Menschen die Arbeit machen, die einer erledigen kann. Eventuelle Mehrkosten sind unnötig.
Man sollte zudem einer Weitergabe der Akten an Dritte widersprechen, solange der Beweisbeschluss nicht abgeändert ist. Dies könnte nämlich ein Verstoß gegen die Schweigepflicht des Sachverständigen sein (vgl. Kammergericht Berlin).
Eine Rüge der Befangenheit muss Einzelfallbezogen entschieden und begründet werden. Teils meinen die Gerichte, dass die Fachlichkeit eines Gutachtens oder Gutachters nur mit dem Rechtsmittel (Beschwerde/Rechtsbeschwerde) angefochten werden kann. Ich sehe das anders.
Hat eine Haftungsklage nach §839a BGB Erfolg gegen Gutachten Prof. Dr. Michael Günter?
Auch dies ist eine Einzelfallfrage, die je nach Gutachten zu prüfen ist. Grundsätzlich sind die Erfolgschancen höher, je mehr der oben genannten Auffälligkeiten in Deinem Gutachten auch vorkommen. Jedenfalls ist mindestens eine Klage gegen Prof. Dr. Michael Günter derzeit am Landgericht Frankfurt anhängig, Az. 2-10 O 272/22. Mehr Infos zu Amtshaftungsklagen findet Ihr hier auf dem Blog oder auf Amtshaftung.org. Wusstet Ihr schon, dass die meisten Amtshaftungsklagen als Schadenersatz-Rechtsschutzfall gelten und damit versichert sind? Eine Versicherung im Familienrecht ist dafür nicht notwendig!
Update 22.05.2024: In einer rechtskräftigen Entscheidung weist das zuständige Gericht darauf hin, dass man ein Günter-Gutachten nicht verwertet hat, weil es eben nicht zu einer Überzeugung geführt hat.
„Bei dem genannten „Gutachten Günter“ handelt es sich um ein Sachverstädigengutachten aus einem anderen Verfahren. Eine Auseinandersetzung konnte unterbleiben, da das Gutachten im anderen Verfahren nicht zu einer Überzeugung geführt hatte.“
Für Gute Gutachten!
Dieser Beitrag ist nicht dazu da, den Gutachter Prof. Dr. Michael Günter an den Pranger zu stellen. Er ist dazu da, die tausende guten Gutachter da draussen, die einen tollen Job machen, und deren Arbeit zu schützen. Ich bin, wenn Gutachten schon sein müssen, für gute Gutachten, Nachvollziehbar und Prüffähig. Jeder Rechtspsychologe kann ein gutes Gutachten schreiben. Man muss es nur wollen und sich an ein paar einfache Regeln halten.
In Österreich gibt es vergleichbar zu den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht die Empfehlung für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts. Letztere sind über das dortige Sozialministerium.at zu beziehen und verinnerlichen das wissenschaftliche Vorgehen bei solchen Gutachten in Österreich.
Empfehlungen für Gutachten in Österreich weisen auf deutsche Mindestanforderungen
Das besondere dabei: Diese Empfehlungen verweisen nicht nur auf die deutsche Standardliteratur, sondern insbesondere auch auf die Mindestanforderungen. Das bedeutet: Alles, was ich hier auf der Webseite über Gutachten anfechten gesagt habe, gilt zu 99% in Österreich auch.
Ich werde in den nächsten Wochen hier und auf Gutachten-anfechten.de die Empfehlungen für Sachverständigengutachten im Bereich des Familienrechts sowie die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht noch näher beleuchten.
Gutachten in Österreich anfechten
Insbesondere Anwälte müssen sich mit der Materie auseinandersetzen, um adäquat reagieren zu können. So kann man auch familienpsychologische Gutachten in Österreich anfechten.
Wer sich hierzu nicht in der Lage sieht, kann meine Hilfe in Anspruch nehmen.
local_hospital
Du benötigst Hilfe beim Gutachten anfechten?
Du oder Dein Anwalt, Ihr wisst beide nicht wie Ihr mit dem Gutachten umgeht? Wie man sowas anfechten kann? Da habe ich die Lösung für Euch: Meine Gutachtensrezension, eine rechtlich-sachliche Analyse als Rechtsgutachten -> Hilfe beim Gutachten anfechten