Heute im Livestream (10.02.2022) schreiben wir eine Verfassungsbeschwerde:
Das Grundgerüst könnt Ihr hier downloaden:
Heute im Livestream (10.02.2022) schreiben wir eine Verfassungsbeschwerde:
Das Grundgerüst könnt Ihr hier downloaden:
Wie man keinen Abänderungsantrag stellt, das kann man heute bei Sandro Groganz‘ „Freifam“ nachlesen. Ich bin sehr dankbar, dass er seinen Antrag anonymisiert online gestellt hat, weil er die typischen Fehler, die bei Abänderungsanträgen gemacht werden, in einer denkwürdigen Art und Weise alle verarbeitet. Jeder von Euch, der sich selber vertritt, kann damit eine ganze Menge lernen: Wie es nicht geht. Ich erkläre, warum.
In einem Abänderungsantrag reicht es nicht aus, eine andere Rechtsauffassung zu haben. Gem. §238 FamFG müssen „Tatsachen“ vorgetragen werden, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bedingt. Dabei reicht es eben niemals aus, es besser zu wissen und allen anderen Beteiligten Kompetenzen abzusprechen und diese außerhalb des Rechtsstaates verordnet anzusehen.
Wenn man dann noch in einem eA Verfahren vorgehen möchte (einstweiliger Rechtsschutz), muss man diese neuen Tatsachen glaubhaft machen, also präsente Beweismittel anbieten. Die „Kenntnis“ irgendeines Dokumentes reicht eben nicht aus, weder beim Vater noch beim Richter.
Hinzu kommt, dass die dem Gericht vorliegenden Befunde des Dr. med. xxx eindeutig belegen, dass aus fachlicher Sicht eine Gefährdung der Kinder durch den Antragsteller auszuschließen ist.
Sandro Groganz auf Freifam
Das ist keine Glaubhaftmachung. Und damit liegt kein Sachvortrag mit Belegen vor.
Was die Kinder wollen? Fehlanzeige. Dazu kommen keine Aussagen. Wie es den Kindern geht und wie es ihnen nach einer Änderung gehen würde: Keine Aussagen. Verwundert es dann, wenn man denkt, dass dieser Vater das Wohl der Kinder nicht im Blick hat, insbesondere wenn er sich als Opfer zelebriert?
Wäre es ein anwaltlicher Schriftsatz, wäre so ein Schriftsatz nicht nur ein Haftungsfall, der Schadensersatzpflicht auslöst. Es wäre vorallem ein juristischer Offenbarungseid. So bleibt es schlicht ein schlechter Versuch, seiner politischen Stimme Gewicht zu geben.
Das Kindeswohl muss bei jedem Kindschaftsverfahren im Mittelpunkt stehen, nicht nur rechtlich, sondern auch in der Schwerpunktsetzung der Argumente. Wie immer beim Vorgehen von Sandro Groganz steht aber gerade nicht das Wohl der Kinder im Mittelpunkt, sondern seine politische Meinung und die seiner Meinung nach bestehende Diskriminierung von ihm als Vater, der das Wechselmodell präferiert.
Die hiermit abzuändernden Beschlüsse des Amtsgericht Ulm – Familiengericht – erfolgten unter Missachtung eines am Wertesystem des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) orientierten Kindeswohls und Demokratieverständnisses.
Sandro Groganz auf Freifam
Das mag ja Sandros Meinung sein, eine Aussage über das was die Kinder benötigen steckt hierin jedenfalls nicht einmal ansatzweise.
Ein weiterer grober Fehler ist wie in vielen Schriftsätzen von Laien, das schlicht vergessen wird, das Eilinteresse darzulegen. Gerade bei einer §1671 BGB Entscheidung, also über den Aufenthalt bei einem oder beiden Elternteilen (anders als bei §1666 BGB und Inobhutnahmen) muss man sich mit den Auswirkungen einer eA Entscheidung auseinandersetzen, was es bei den Kindern anrichtet, jetzt ggf. eine falsche Entscheidung zu treffen und diese wieder abzuändern. Juristisch wird das formuliert wie folgt:
„Daneben bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses (Anordnungsgrund) für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden, das ein Zuwarten bis zu einer wirksamen und damit vollzieh- bzw. vollstreckbaren (§§ 40, 116 III, 120 II 1) Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, weil diese zur Wahrung der schützenswerten Interessen zu spät käme (Nürnbg FamRZ 14, 52; Jena FamRZ 10, 1830; Stuttg FamRZ 10, 1678), und die Folgenabwägung muss ergeben, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die EA unterbleibt, die Hauptsache aber iSd jeweiligen Beteiligten entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich die Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (Brandbg FamRZ 19, 906).“
Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG §49 FamFG,
Aussagen hierzu gibt es im Antrag keine. Anders formuliert: Selbst wenn Sandro Recht hätte und sein Begehr richtig wäre, kann hier eine Entscheidung sofort so nicht erfolgen. Auf die Frage, wer woran politisch Schuld ist, kommt es hingegen nicht an. Wir erinnern uns: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt.
Taktisch unklug ist es, immer nur auf alle zu schimpfen. Ich empfehle jedem, in einem gerichtlichen Verfahren, zumindest eine Tür für eine Lösung offenzuhalten. Man könnte die Ausführungen, dass man mit der Mutter kooperiere, so interpretieren. Aber mit reiner Rechthaberei hat noch keiner gewonnen, zumal wenn solch gravierende Fehler im Antrag stehen. Manchmal haben Anwälte eben schon ihren Wert.
Wirklich unvertretbar wird es dann, wenn man zur Unionsrechtsprechung kommt. Zum einen gibt es bereits kein „Unions-Familienrecht“. Die Kommission schreibt hierzu:
Diese Rechtsnormen sind von Staat zu Staat unterschiedlich, da sie eng mit der Geschichte, der Kultur und der gesellschaftlichen Entwicklung des jeweiligen Landes verknüpft sind.
Europäisches Justizportal
Ein Binationaler Bezug ist nicht ersichtlich. Wenn man meint, über die europäischen Grundrechtecharta argumentieren zu können, z.B. Art. 24, dann muss man hierzu argumentieren. Und selbst das stellt nicht zwingend die Zuständigkeit des EuGH sicher. Auf die stellt man ab, freilich ohne das Gesetz zu lesen:
Sollte das Gericht dieser BGH-Rechtsprechung folgen, so ist die Anrufung des Gerichtshof verpflichtend. Es handelt sich dabei um eine Verletzung von Unionsrecht und muss als Frage an den EuGH gemäß Art. 19 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 267 AEUV durch das Gericht erfolgen.
Sandro Groganz auf Freifam
Das Problem ist nur, den Art. 267 AEUV hat Sandro wohl nicht gelesen. Dieser lautet:
„Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“
Art. 267 AEUV
Zwar kann man via §57 FamFG argumentieren, dass ja eigentlich eine Umgangsregelung im Vordergrund steht, die wiederum nicht anfechtbar wäre und damit die Voraussetzungen der AEUV gegeben wären. Gleichzeitig stellt sein Antrag aber auf die sorgerechtliche Komponente ab (ABR alleine auf ihn). Damit verbaut er sich den Weg zu Art. 267 AEUV, weil diesbezüglich ja eine Beschwerde möglich wäre und damit Art. 267 AEUV keine Anwendung findet. Das Problem muss man sehen, wenn man ernst genommen werden möchte.
Was bleibt? Seitenweise Ausführungen, dass alle bisherigen Entscheidungen falsch sind. Darauf kommt es aber bei Abänderungsanträgen nicht an.
Ich vertrete zwar auch die Auffassung, dass man inzident die Richtigkeit falscher Entscheidungen mitbesprechen kann. Aber nur dann, wenn eben aktuell wesentliche Tatsachenänderungen vorliegen. Bitte macht diesen Fehler nicht. Das kostet Euch nur Zeit und Geld, und emotional sterben danach wieder ein paar Hoffnungen. Das haben weder Eure Kinder noch Ihr verdient.
Nein, und ja. Nein, weil es nicht gegen Sandro per se geht. Ja, weil wir aufhören müssen, uns selber in die Tasche zu lügen wie gut wir sind und wie Recht wir haben. Ich kann aus dem Beschluss heraus nicht lesen, warum es den Kindern heute schlecht und morgen besser geht. Ihr etwa?
Ich möchte nicht, dass Ihr Euch Eure wenigen Chancen dadurch verbaut, dass ihr solchen Luftschlössern folgt. Wenn man keine Ahnung hat, wie man einen Abänderungsantrag stellt, sollte man sich nicht als Vorbild für alle anderen gerieren. Dieser Antrag ist keine Hilfe, für niemanden. Er führt nur dazu, dass man berechtigte Anliegen nicht mehr ernst nimmt. Sandros berechtigtes Anliegen, Väter mehr gleichzuberechtigen, wenn sie dies wollen und können, gerät hier buchstäblich unter die Räder. Und genau deshalb ändert sich so wenig.
Wer dazulernt, der weiss wie er in Zukunft gewinnen kann. Wer nach Jahren immer noch nur auf seiner Meinung beharrt und Argumente aus 2017 wiederholt, der nimmt einen Verlust wissentlich in Kauf. Offenbar geht es nicht mehr um die Kinder, sondern sich als Märtyerer zu zelebrieren. Dass man dazu alle Chancen, mehr Kontakt mit seinen Kindern zu haben, verspielt, ist für mich nicht nachvollziehbar. Aber jeder kann seinen Weg gehen. Ich halte diesen Weg für schlicht falsch. Es machts dem Gericht viel zu einfach. So schreibt man keinen Abänderungsantrag. Und so wird ein Abänderungsantrag auch nicht ernst genommen, weder politisch noch rechtlich.
Quelle:
Weil ein Kommentar sagte ich solle sagen wies richtig geht: Hab ich 2019 schon, werd‘ aber sicher noch einen neuen Artikel zum Thema schreiben.
Auf meinem Haupt-YouTube-Kanal sende ich heute mal wieder live – und zwar zum Thema Gutachten anfechten.
Es ist immer noch das Thema im FamFG Verfahren: Das familienpsychologische Gutachten. Mann so viele Fehler machen als Psychologe – und das Gericht prüft viele davon einfach nicht nach. Ich stelle Euch meine neue Prüfliste vor, die eine Ergänzung zur Kategorie Gutachten auf dieser Webseite ist und die häufigsten Fehlerpunkte ausführt. Schaut einfach mal rein, wie immer kann jeder sich im Chat beteiligen und Fragen stellen.
06.02.2022, 20.30 Uhr:
Was kann ich tun, wenn das Jugendamt lügt und wenn das Jugendamt Familien zerstört? Vieles, und das stellen wir Euch in diesem Beitrag vor. Vorneweg: Ich bin kein Freund von Verallgemeinerungen. Deshalb heißt es eigentlich nicht „das Jugendamt lügt“, sondern der Mitarbeiter des Jugendamtes sagt nicht die Wahrheit und verdreht Tatsachen. Trotzdem werde ich, um diesen Artikel einfacher lesbar zu halten, immer Schreiben dass das Jugendamt lügt.
Mir ist diese Korrektheit wichtig, weil nur so nicht pauschal alle beleidigt sind und eine Tür zur kindeswohlgerechten Lösung offen bleibt. Denn von persönlichen Animositäten hat keiner etwas.
Oft wird von Richtern die Auffassung vertreten, dass soetwas nicht vorkommt. In der Theorie ist das richtig, aber die Neue Westfälische berichtete unlängst von einer Jugendamtsmitarbeiterin, die vor dem Verwaltungsgericht von einem erfundenen Telefonat berichtet hatte.
Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Denn das Jugendamt hat gem. §50 SGB VIII nur eine unterstützende Funktion. Für eine Falschaussage i.S. §153 StGB muss man aber Zeuge oder Sachverständiger sein:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§153 StGB
Zwar kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes auch Zeuge sein, wenn er formell i.S. §§29,30 FamFG angehört wird. Nach Fischer ist ein Zeuge i.S. des §153 StGB eine unmittelbar vor dem zuständigen Gericht aussagende Person. Hierunter darf man den unterstützenden Jugendamtsmitarbeiter zwar definieren, ich würde trotzdem dann, wenn keine formelle Vernehmung inkl. Zeugenaussage vorliegt, §153 StGB nicht anwenden. Man kann hier sicherlich viel argumentieren, aber letztlich scheitert es dann meiner Meinung meistens nach am Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege scripta“). Der Einzelfall wird aber zu prüfen sein.
Ein Meineid kommt insoweit nicht in Betracht, wenn kein Schwur (und damit keine Zeugenposition) vorlag.
Meiner Meinung nach dürfte aber zumindest §164 StGB gegeben sein, die falsche Verdächtigung.
Dieser lautet im Absatz 1:
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB §164
Meinungsäußerungen sind hier nicht umfasst, nur falsche Tatsachenbehauptungen sind strafbar. Hierunter fallen vorallem dienstpflichtwidrige Handlungen (Fischer, §164 StGB, Rn. 5). Fraglich wird aber sein, ob das Familiengericht eine solche zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle ist oder eine Behörde. Behörde wird hier weit gefasst, auch die Fortdauer einer U-Haft via Gericht wird unter „Behördliche Maßnahme“ gefasst (Fischer aaO, Rn. 13)
Weiter wird in einer solchen Falschaussage eine strafbare Verleumdung vorliegen i.S. §187 StGB.
Doch liegt auch Prozessbetrug vor i.S. §263 StGB? Fraglich wird hier sein, ob man einen Vermögensschaden aufgrund einer falschen Aussage und eines dadurch beim Richter erregten Irrtums beweisen kann. Dies kann aber in erschlichenem Unterhalt oder in verursachten Heimkosten durchaus vorliegen, wird aber schwer zu belegen sein.
Urkundenfälschung durch Vorlage eines inhaltlich falschen Berichtes wird nicht vorliegen. Denn eine inhaltlich falsche Urkunde ist nur eine straflose schriftliche Lüge. Urkundenfälschung meint idR die Täuschung über den Aussteller der Urkunde.
Das Jugendamt hat den Grundrechtsschutz auf Ehe und Familie i.S. Art. 6 GG zu respektieren und darf daher Familien nicht zerstören. Trotzdem gibt es eine Schranke: Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Dann kann das Jugendamt tätig werden, eine Familie wird dann als „Kollateralschaden“ zerstört.
Ihr seht also, dass es recht schwer ist, strafbares Verhalten zu begründen. Zudem neigen Staatsanwaltschaften oft dazu, sich nicht in Familienstreitigkeiten einzumischen, wofür es durchaus gute Gründe gibt. Ich würde also hierauf nicht übermäßig viel Energie einsetzen, weil es effektivere Möglichkeiten des Schutzes gibt. Zum Beispiel ist doch Amtshaftung die Antwort. Insbesondere wenn Amtspflichten verletzt sind.
Man kann für Lügen und falsche Berichte das Jugendamt zur Verantwortung ziehen, indem man entweder eine Amtshaftungsklage anstrengt oder ein Unterlassungsbegehren beim Verwaltungsgericht einreicht.
Ich präferiere ja aus diversen Gründen die Amtshaftungsklage. Weil nur dann, wenn es die Behörde trifft – was beim Staat nur fiskalisch der Fall sein kann – eine Änderung für die Zukunft erfolgen wird.
Als Amtspflichten, die verletzt sind, kommt die Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen, in Betracht (§§839, 823 II BGB i.V.m. §187 StGB (Verleumdung) oder falsche Verdächtigung (§164 StGB). Es kann aber auch die Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung und die Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts betroffen sein, wenn die Aussagen auf falschen Aussagen Dritter basieren.
Mehr zu Amtspflichten lest Ihr auf der Schwesterseite Amtshaftung.org:
Eine weitere Möglichkeit ist eine Unterlassungsklage gegen das Jugendamt als Behörde. Das wäre eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage, um den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Jugendamt durchzusetzen. Zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht könnt Ihr hier mehr lesen. Denn: Diese Unterlassungsklage ist am Verwaltungsgericht einzureichen.
Hergeleitet wird dieser im Gesetz nicht geregelte Anspruch über §1004 BGB, teils auch über Art. 20 Abs. 3 GG oder aus dem Persönlichkeitsrecht. Er ist jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Weiter muss ein subjektives Recht, in der Regel das Persönlichkeitsrecht oder das Elternrecht, betroffen sein.
Die Beeinträchtigung muss durch einen Träger hoheitlicher Gewalt erfolgen. Weiter darf es keine Duldungspflicht geben.
Letztlich ist es dann eine normale Unterlassungsklage.
Die Abgrenzungen sind schwierig, weshalb ich Beratungen empfehle durch einen Anwalt. Oder ihr lasst Euch ein Rechtsgutachten anfertigen über die Möglichkeiten. Oder Ihr ruft bei unserem Verein an. Unter Verein steht euch hierzu mit seiner Hotline zur Verfügung.
Wie ihr unter Hilfe sehen könnt, biete ich eine umfangreiche Gutachtensrezension aus rechtlich-tatsächlicher Sicht an. Viele von Euch haben mich gefragt, was denn in so einer kritischen Gutachtensrezension steht, wie sich das aufbaut usw.
Zum Aufbau habe ich bereits ausgeführt.
Auf dieser Seite möchte ich Euch anonymisierte Auszüge aus Gutachtensrezensionen darlegen, so dass Ihr meine Arbeit selbst bewerten könnt.
Du oder Dein Anwalt, Ihr wisst beide nicht wie Ihr mit dem Gutachten umgeht? Wie man sowas anfechten kann? Da habe ich die Lösung für Euch: Meine Gutachtensrezension, eine rechtlich-sachliche Analyse als Rechtsgutachten -> Hilfe beim Gutachten anfechten
Im nachstehenden PDF Auszug sind folgende Inhalte nachlesbar:
Auszug aus einer weiteren kritischen Gutachtensrezension folgt bald
Wie gehe ich als Elternteil damit um, wenn der Verfahrensbeistand lügt? Das ist gar nicht so einfach, und deshalb möchte ich Euch hier die entsprechenden Möglichkeiten vorstellen.
Zuerst einmal muss man unterscheiden zwischen einer Meinung/Einschätzung des Verfahrensbeistandes und einer Wiedergabe von Gesprächen/Tatsachenbehauptungen. Nur letztere können „Lügen“ oder „falsch“ sein. Wenn ein Verfahrensbeistand die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer (auch falschen) Aussage ein Kind fremdplaziert werden muss, dann ist das keine Lüge. Wenn aber aus der Aussage „ich will bei meinen Eltern bleiben“ ein „ich will nicht mehr zurück zu meinen Eltern“ wird, dann ist dies eine Lüge.
Der Verfahrensbeistand sorgt dafür, dass das Kind trotz seines jungen Alters am Verfahren aktiv teilnimmt und nicht einfach andere über das Kind entscheiden. Er muss also die Interessen des Kindes an einem fairen Verfahren wahrnehmen, hierzu die Sachlage betreffend des Willens und des Wohles des Kindes ermitteln und dies im Verfahren artikulieren. Ohne den Verfahrensbeistand hätte ein Kind keine Vertretung, keine Stimme im Verfahren und wäre bloßes Objekt staatlichen Handelns.
Weitere Aufgabe ist es, das Kind in einer altersgerechten Sprache zu informieren und sicherzustellen, dass das Kind das wesentliche versteht.
Der Verfahrensbeistand ist weisungsungebunden.
Es ist aber nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, Zeugenaussagen zu sammeln und diese in eigenen Worten vorzutragen. Trotzdem findet das tagtäglich statt, dass der Verfahrensbeistand mehr oder weniger Gespräche mit Dritten in einem Art subjektiven Protokoll an das Gericht sendet. Was Nachbaren gesagt haben oder Lehrer/Erzieher/Behandler wird an das Gericht gesendet.
Verfahrensbeistand ist kein Ermittler, der Beweise erhebt und mitteilt
Ich halte dies für unzulässig. Für den Verfahrensbeistand gelten hier nämlich keine anderen Regeln als für Anwälte oder Eltern. Diese können zwar Beweismittel anbieten (Zeugenbeweis) oder Versicherungen von Zeugen vorlegen, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen selbst vortragen. Dies hat mit den Prozessmaximen der Beweisunmittelbarkeit (Beweise müssen vom Gericht unmittelbar erhoben werden) und der Parteiöffentlichkeit (Beweise müssen unter Beteiligung/Anwesenheit der Parteien erhoben werden) verletzt. Zwar wird dies immer wieder diskutiert, ob diese Maximen im FamFG/FGG Verfahren und der Amtspflicht anwendbar sind, weil es hier ja nur den Freibeweis, nicht den Strengbeweis gibt. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn aus einem normalen (nichtöffentlichen) Verfahren ein quasi Geheimverfahren wird.
Zuerst einmal muss also die Lüge bewiesen werden. Das ist oft nicht so einfach. Wenn ein Kind nämlich den Eltern etwas anderes sagt als den Verfahrensbeistand, dann kann dies ein Zeichen von Loyalitätskonflikt sein. Es muss nicht sein dass der Verfahrensbeistand lügt. Egal wie hoch und heilig ein Kind beteuert etwas anderes gesagt zu haben: Dies muss nicht richtig sein. Eine Lüge ist nur dann für einen Richter als solche erkennbar, wenn es harte Fakten gibt.
Dazu gehört zum Beispiel ein Gespräch mit Dritten, das falsch wiedergegeben wird. Hierzu kann man einfach eine Beweisaufnahme beantragen. Dann wisst ihr aber nicht, ob und wie die Person als Zeuge aussagt. Viel besser ist es, wenn ihr im Beisein einer neutralen Person mit dem Dritten telefoniert oder redet. Wenn dieser dann sich empört von einer Aussage des Verfahrensbeistandes distanziert, dann rege ich immer an eine Art „Bestätigungsschreiben“ an den Dritten zu senden. Wenn er den Aussagen nicht widerspricht, kann man das so bei Gericht einreichen.
Besser ist es freilich, eine Reaktion des Dritten zu provozieren. Manchmal ist es daher sinnvoll, bewusst eine falsche Aussage einzubauen („habe ich falsch verstanden“). Dann muss der Dritte reagieren. Wenn eine Reaktion kommt a la „das stimmt nicht“, dann habt ihr den Beleg dass alles gelesen und nur dieser eine Punkt kritisiert wurde. Noch besser ist freilich eine Unterschrift oder ein neutraler Bericht/Aussage/eidesstattliche Versicherung des Dritten.
Dann könnt ihr auch vorbringen, dass der Verfahrensbeistand lügt.
Manchmal wollen aber Lehrer oder Erzieher mit Euch nicht mehr sprechen während des Verfahrens oder dürfen das sogar nicht mehr (bei vollständigem Sorgerechtsentzug vielleicht oder ähnlichem). Wie beweise ich dann eine falsche Tatsachenaussage?
Ich arbeite hier gerne über andere Fehler in dem Bericht. Wenn beweisbare Tatsachen falsch sind, dann kann man das mit Belegen so auch vortragen. Wird zum Beispiel vom Kind von einer Einschulung berichtet, die es nicht gab, oder von einem Vorfall, bei dem das Kind beweisbar nicht bei den Eltern war, dann sind dies Auffälligkeiten. Zwar sind auch das keine Auffälligkeiten, die für einen falschen Bericht sprechen müssen. Denn es kann ja sein dass jemand diese falschen Fakten so benannt hat. Aber es ist eine Auffälligkeit, die zumindest für eine kritiklose und damit nicht dem Wohl des Kindes entsprechende Vorgehensweise spricht.
Außerdem dürft ihr ruhig von einem Fehler auf vorhandene andere Fehler im Bericht schließen. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“, wie es so schön heißt, ist zwar kein Rechtssatz, aber ein Erfahrungswert, den ihr dem Gericht durchaus mitteilen dürft.
Wenn ihr dann sicher seid, dass ihr die falschen Tatsachenbehauptungen belegen könnt, dann stellt sich die Frage, wie man damit umgehen kann.
Wie man einen Verfahrensbeistand abberufen und auswechseln kann, das hatte ich Euch schon in diesem Artikel hier beschrieben:
Ob weiterführende Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Es kann strafbare Handlung vorliegen, wenn bewusst falsch vorgetragen wurde. Es kann sein, dass der Verfahrensbeistand sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu werde ich später noch etwas schreiben.
Ein Thema, das mich auch immer wieder begleitet ist Alkoholmissbrauch oder sogar Alkoholsucht im Zusammenhang mit Sorgerecht und Sorgerechtsentzug. Das ist deshalb ein spannendes Thema, weil es einerseits ein riesen Gefahrenpotential für Eltern darstellt, andererseits aber auch deutlich macht, welche strukturellen Fehler das Jugendamt macht, namentlich die Ignorierung des §1666a BGB und der Rechtsprechung zur Gegenwärtigkeit von Gefahren.
Grundsätzlich ist Alkohol eine Droge wie Kokain, Cannabis, Amphetamine und Co.
Das damit einhergehende Potential ist daher unabhängig von der Erlaubnis dieser besonderen Droge existent. Sei es dass Jugendliche uneingeschränkten Zugriff haben, sei es dass sie das Konsumverhalten der Eltern als normal erleben oder damit einher Vernachlässigungen gehen.
Zu Substanzmitteln schreibt das Handbuch Kindswohlgefährdung nach §1666 BGB – Allgemeiner Sozialer Dienst – das folgende in Kapitel 28:
Bei Kindern alkoholabhängiger Eltern wurde vielfach eine Übernahme elterlicher Trinkmuster und daher ein erhöhtes Risiko für eine spätere Alkoholabhängigkeit vermutet. In mehr als einem Dutzend Studien fand sich tatsächlich ein im Durchschnitt zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko, im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter zu erkranken. Für Deutschland würde dies einer Lebenszeitprävalenz von 16 bis 24 Prozent entsprechen.
ASD Handbuch Kapitel 28
Bis zu 1/4 aller Kinder werden also später das Trinkverhalten der Eltern nachahmen. Deshalb kann man hier schon einen Zusammenhang annehmen, zumal ja Kinder grundsätzlich per Nachahmung lernen.
Wird der Blick auf die psychische Gesundheit insgesamt ausgeweitet, so scheint bei 40 bis 60 Prozent der betroffenen Jugendlichen mindestens eine psychiatrische Erkrankung feststellbar. Auch im Kindesalter wurde bereits eine erhöhte Belastung durch psychiatrisch relevante Auffälligkeiten beobachtet, insbesondere im Hinblick auf Aufmerksamkeitsstörungen, Impulsivität und ausagierendes Verhalten. Zum Bereich depressiver oder durch Angst gekennzeichneter Störungen wurden dagegen bei betroffenen Kindern und Jugendlichen im Mittel nur schwache oder situative, d.h. durch Trinkepisoden der Eltern ausgelöste, vorübergehende Zusammenhänge gefunden.
ASD Handbuch Kapitel 28
Psychische Auffälligkeiten wie
können daher auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein.
Alkoholkonsum der Eltern kann zu schulischen Auffälligkeiten führen
Prof. Dr. Heinz Kindler, ASD Handbuch
Unterhalb der Schwelle psychiatrisch relevanter Auffälligkeiten fanden sich Belastungen im Hinblick auf den Verlauf der geistigen bzw. schulischen Entwicklung. Wenngleich die Mehrzahl der untersuchten Kinder hierbei trotz im Mittel unterdurchschnittlicher Leistungen im Bereich altersgemäßer Entwicklung verblieb, ergaben sich bei Kindern alkoholabhängiger Eltern doch erhöhte Raten an Intelligenzminderungen, Lernstörungen, abgebrochenen Schulkarrieren und erfolglosen Berufslaufbahnen. Wurden Unterschiede in den Entwicklungsverläufen von Kindern alkoholabhängiger Elternteile betrachtet, so trat eine hochgradig gefährdete Gruppe von Kindern hervor, die auf der Grundlage eines frühkindlich schwierigen Temperaments bereits im Kindergarten- und Grundschulalter ausagierende Verhaltensstörungen entwickelte und nachfolgend ein eher negatives Bild von Autoritäten und ein eher positives Bild von Regelverletzungen und Suchtmittelkonsum ausbildete.
ASD Handbuch Kapitel 28
Weitere Folgen (geringeren Grades) können sein:
Diese Aspekte sehe ich kritischer, weil diese nicht zwingend auf den Alkohol, sondern auf das Leben der Familie und deren Intelligenz zurückzuführen sein können und es daher schwer sein wird, es nur auf den Alkohol zu begründen. Gleichwohl belegt dies, welche Ideen das Jugendamt im Kopf hat.
Liegen solche erheblichen Anhaltspunkte vor, wird es schwierig. Dann ist Hilfe vonnöten!
Michael Langhans
Und damit kann man arbeiten, indem man
Aber liegt denn wirklich Alkoholproblematik vor? Und wie gehe ich dann damit um?
Eine Alkoholfahrt oder eine ausgeartete Party ist keine Alkoholsucht. Letzteres ist ein Psychiatrisches Problem (Abhängigkeit nach ICD10 F10.2) und kann daher nicht von einem Mitarbeiter des ASD oder des Jugendamtes, einem Verfahrensbeistand oder Richter diagnostiziert werden.
Merkmale sind
Die meisten Unkundigen meinen, dass alleine aus der Höhe eines BAK heraus auf diese Merkmale geschlossen werden kann. Das ist nicht richtig. Alle diese Merkmale müssen ärztlich festgestellt sein.
Die Hürden für Alkoholmissbrauch sind hier geringer. Alkohomissbrauch liegt vor, wenn
Auch hier ist also wichtig, dass Missbrauch erst ein Arzt bestätigen kann, der Abhängigkeit ausschließen muss.
Arzt bescheinigt Missbrauch oder Sucht
Eine Alkoholfahrt oder eine Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss macht also noch keine Abhängigkeit oder Missbrauch aus. Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann die oben dargestellten Folgen möglich sind. Zudem muss ein Konsummuster wiederholt und über längeren Zeitraum aufgetreten sein und körperlich-psychische Einschränkungen hervorgerufen haben. Da die Übergänge bei Alkohol fliessend sind, kann hier nur ein Arzt etwas sagen. Während es sich für eine MPU eher empfiehlt, lieber zu übertreiben und eine schädlichen Gebrauch eher anzunehmen, sollte man beim Kontakt mit dem Jugendamt genau hinschauen. Während Erstere nämlich eine Auseinandersetzung mit Alkoholproblematik als positiv bewertet, kann es im Familienrecht den Weg in die Hölle bedeuten, weil damit der Weg zu Nachteilen für Kinder eröffnet wird.
Unabhängig davon sind Alkoholabhängigkeit und -missbrauch behandelbar, es stehen also mildere Mittel wie Weisungen Anonyme Alkoholiker, Entgiftung, Psychotherapie und ähnliches zur Verfügung, bevor das Sorgerecht entzogen wird.
Das mildeste Mittel bei Alkoholmissbrauch ist der Abstinenznachweis durch unangekündigte Abstinenznachweise durch Haaranalysen oder den ETG Wert. Leberwerte hingegen werden seit Jahren nicht mehr herangezogen, weil diese nicht eindeutig sind.
Man kann also die Abstinenz einfach beweisen. Und damit, dass keine Gefahr für niemanden mehr besteht.
Das Problem bei Alkohol in jeder Form ist immer, ob hier eine Gefahr für die Kinder besteht. Wir alle kennen die Voraussetzungen der Rechtsprechung: Konkret, Gegenwärtig, Erheblich. Das ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Konsum oder die Auffälligkeiten – ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt – ohne Anwesenheit der Kinder erfolgt ist.
Der Konsum, auch das ist eine gesetzgeberische Entscheidung, ist nämlich legal.
Das Jugendamt bzw. das Familiengericht muss also feststellen, dass eine konkrete Gefährdung für die Kinder/das Kind vorliegt. Dies wird es in der Regel nur bei BAK und einem Angebot von freiwilligen Tests in der Zukunft nicht können. Wenn der Alkoholabusus aber sowieso am freien Wochenende erfolgt ist, dann kann man nur bei einer Suchterkrankung von einer Gefährdung der Kids ausgehen. Und die muss eben ein Arzt feststellen.
Oftmals wird das Jugendamt versuchen, das ganze dann eben auf psychologischer Schiene zu klären. Ein familienpsychologisches Gutachten wird hierzu aber wenig geeignet sein, weil eben die Spezialisierung auf Alkohol relevant ist. Hierfür gibt es Verkehrspsychologen, deren täglich Brot es ist, diese Thematik zu bearbeiten.
Meiner Meinung nach ist der Dreh und Angelpunkt wie immer die Frage, ob eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht. Das wird ohne tiefgreifende Erkenntnisse über Konsumverhalten nicht zu bejahen sein.
Um aber ein Restrisiko auszuschalten, empfehle ich immer ein freiwilliges, engmaschiges Schutzkonzept. Dieses muss individuell angepasst werden und kann so allgemein nicht ausgeführt werden.
Dieses kann beinhalten
Das ist freilich nicht abschließend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die konkrete Geschichte an.
Was hingegen keine Lösung darstellt sind
Ich möchte an dieser Stelle deutlich hinweisen, dass mir die Gefahren von Alkohol sehr wohl bewusst sind, weshalb auch die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche dargestellt sind anhand des ASD Handbuches. Alkohol ist zwar legal, gehört aber nicht in ein gutes familiäres Umfeld. Die Schäden, die angerichtet werden, sind oft irreparabel.
Ich weiss, das klingt alles leichter als gesagt und getan. Deshalb ist hier gerade fachkundige Hilfe von Menschen, die Ahnung von der Wirkweise von Alkohol haben, wichtig. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben eine solche nämlich meist nicht. Helfen kann ein Anwalt, der auch Verkehrsrecht macht. Ein Verkehrspsychologe. Mitarbeiter der anonymen Alkoholiker. Je mehr Menschen ihr ins Boot holt, die Ahnung haben, desto einfacher kann eine Lösungsfindung sein.
Es ist vollkommen ok, wenn das Jugendamt hier misstrauisch ist. Unter Alkoholeinfluss kann viel passieren, vor allem bei impulsiven Menschen. Da muss man sich selber an die Nase fassen, wenn man erwischt wurde. Da muss man dann eben durch. Aber deshalb seid ihr kein Spielobjekt von Hobbyanalysen.
Hilfe und Kontrolle ja, aber eben nur auf einem fachlichen Niveau.
Eltern dürfen auch Fehler machen, solange das Wohl des Kindes aktuell und künftig nicht gefährdet ist (wobei die allein künftige Gefahr nicht ausreicht).
RTL berichtet über Missbrauch im Gutachtenwesen, schlechte Gutachten und mehr. Doch was macht die Politik? Statt Fehler einzuräumen, lügt man Euch an! Seht selbst:
Das Problem „sei im Bundestag angekommen“. Sagt sie. „Eine Arbeitsgruppe habe neue Mindeststandards entwickelt“. Gelogen. Denn die Standards gibts seit 2019 in der aktuellen Fassung, und die Politik hat sich nicht beteiligt. Politik lügt zur Falschbegutachung!
Verpflichtend sind die Mindeststandards auch nicht, kein Gesetz, keine Verordnung, kein Zwang. Zwar erfüllen sie die Vorgabe für exaktes, wissenschaftliches Arbeiten und definieren damit die Prüffähigkeit. Aber es bleibt ein weiter Spielraum. Das wissen und sagen Richter auch immer wieder. Sie sind kein Gesetz. Deshalb darf ich tun was ich will. Spart ja auch Zeit…
Daher: So wird sich nie was ändern. Hört auf zu lügen und macht es endlich besser.
Denn die erzählte Geschichte teilen hunderte Familien, ohne dass Besserung in Sicht ist.
Zwar gilt all das eigentlich schon heute.
Aber keiner hält sich dran. Deshalb muss das endlich geändert werden. Damit es auch der letzte Jurist versteht, was Eltern schon lange wissen: So darf es nicht mehr weitergehen, so gehen Kinder vor die Hunde.
Originalquelle: https://www.rtl.de/cms/aufgedeckt-falsches-gutachten-bei-sorgerechtsstreit-reporter-hilft-verzweifelter-mutter-4901881.html
Ich habe mir lange überlegt, ob ich diesen Artikel schreiben soll. Weil ich schon jetzt das negative Echo aus manchen Ecken riechen kann. Und trotzdem erlebe ich immer wieder so haarsträubende Geschichten, dass ich diese mit Euch teilen möchte. Denn ich fühle mich Eltern und Kindern verantwortlich, die nicht zusammen leben dürfen, aber nicht irgendwelchen Jugendämtern, Richtern oder Helfer im Internet. Helfer im Familienrecht sind eine Hilfe, manchmal aber auch ein Problem. Nicht jeder Experte auf Facebook hält, was er verspricht.
Familienrecht hat ein Qualitätsproblem. Das gilt nicht nur für die Jugendämter und die Gerichte, sondern auch im höchsten Maße für sogenannte Helfer im Internet. Auf den ersten Blick erscheint es positiv, wenn jemand kostenfrei seine Hilfe anbietet. Aber umsonst ist der Tod, und der kostet das Leben, wie es so schön heißt.
Helfer im Internet ist kein geschützter Begriff. Und entsprechend durchwachsen ist die Qualität. Teilweise liest man haarsträubende Schriftsätze oder Rechtsauffassungen, bei denen man sich nicht wundern muss, wenn die Eltern niemand ernst nimmt.
Verzweifelte Eltern sind eine willkommene Beute für Helfer im Internet. Man weiß nicht mehr weiter, das wichtigste, die Kinder, sind weg oder in Gefahr, Anwälte zu teuer oder zu schlecht oder beides – da ist Hilfe auf Facebook doch willkommen, oder?
Natürlich gibt es auch gute Hilfe im Internet. Das möchte ich nicht bezweifeln. Doch findet solche Hilfe weder kurzfristig statt noch hat man vorab die Möglichkeit, diese Qualität zu prüfen. Der Unterschied zu einem Volljuristen ist eben der, dass nur letzterer zumindest irgendwann einmal mit seinen zwei Staatsexamina bewiesen hat, dass er theoretische Kenntnisse hat. Behaupten kann jeder, dass er oder sie Ahnung hat. Erfolge kann man auch behaupten und belegen. Aber ist das alles auch wirklich so?
Natürlich kenne ich viele Fälle, in denen auch Anwälte versagt haben. Aber ich möchte Euch auch darauf hinweisen, dass diese immerhin das große Ganze kennen und anwenden können. Viele Helfer im Netz haben nur in sehr eingeschränktes Rechtswissen, auch wenn sie sich vieles mit viel Ehrgeiz und Fleiß angeeignet haben. Doch die prozessuale Erfahrung, das Gespür für Verhandlungen, das man nach Jahren der Tätigkeit hat, das fehlt.
Und auch die Frage der Selbsteinschätzung fehlt: Ein guter Jurist wird Dir immer sagen können, ob er einen Fall gewonnen hat oder ob der Fall aus diversen Gründen gewonnen wurde, die aber nicht in seinen Fähigkeiten liegt. Anders formuliert: Manchmal gewinnt man Fälle auch, obwohl man nichts dafür kann. Ein Kind, das nach Hause kommt, muss nicht Erfolg des Anwalts sein oder des Helfers.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Lebensweisheit
Ein Beispiel aus meiner beruflichen Vergangenheit: Ich habe auch schon ein siebzehnjähriges Mädchen aus staatlicher Obhut befreit. Mein Erfolg? Sicherlich … nicht. Die Zeit war einfach auf unserer Seite, natürlich hätte das Kind nie herausgenommen werden dürfen. Man hats aber trotzdem getan. Dass dieser Fehler rückgängig gemacht wurde, war natürlich auch meine Arbeit, aber nicht mein Erfolg. Oder ein Verfahren am Landessozialgericht in München, als Dr. Mayer, den ich sehr schätze, obwohl er vorher mehrfach sagte ich solle die Berufung zurücknehmen, dann eine Lösung fand und wir Erfolg hatten. War das auch mein Erfolg? Seine Argumentation hatte mit meiner nichts zu tun, aber gewonnen haben wir trotzdem. Ist es mein Erfolg, weil ich stur blieb, oder doch nicht meiner, weil neue Argumente?
Was ich sagen möchte: Vertraut nicht allem, was irgendjemand erzählt. Hinterfragt es.
Wer billig kauft, kauft doppelt. Diese alte Handwerkerweisheit gilt auch im Internet für die Helfer. Nicht alles, was günstig ist, muss auch gut sein. Und sind wir einmal ehrlich: Wenn mir mein Kind wichtig ist, dann muss ich auch bereit sein dafür einzustehen. Ich habe das nie verstanden, diesen Widerspruch zwischen „ich liebe mein Kind über alles“ und „es darf nix kosten“.
Nun, das ist schon schwieriger. Nicht alles, was manche behaupten, ist auch richtig.
Gute Helfer wollen erst einmal möglichst viele Informationen.
Wenn Ihr im Internet Fragen stellt, dann achtet mal darauf, wer Nachfragen stellt und wer sofort eine Antwort gibt. Manchmal passen Antworten auch nicht zur Frage, oder jemand hat den Sachverhalt nicht ganz gelesen.
Ich brauche immer soviele Informationen wie möglich, insbesondere braucht man Beschlüsse oder sonstige relevante Unterlagen.
Niemand kann eine Frage beantworten, die aus dem Kontext gerissen ist. Ich weigere mich, solche Fragen zu beantworten. Manchmal wollen Fragende nur eine Bestätigung ihrer Meinung. Und das ist falsch. Ich kann mir meinen Helfer nicht passend zur Frage suchen.
Wer durch das Gericht ernst genommen werden will, muss sich an Regeln halten. Da bringt es nichts, denen „immer“ belehrend zu sagen wo es lang geht. Falsche Rechtszitate oder fehlerhafte Wortwahl führen dazu, dass man Euch nicht ernst nimmt. Reichsbürgergedanken im Schriftsatz sind ein Argument für Sorgerechtsentzug, nicht gegen einen solchen.
Und letztlich fällt das auch auf Eure Elternrolle zurück: Diese Auswahl an Hilfe, ist diese auch dann gegeben wenn es um medizinische Hilfe geht?
Gute Helfer werden selten aggressiv
Michael Langhans
Manchmal muss man allerdings auch deutlich die Positionen verteidigen. Aber eben nur manchmal.
Familienrecht ist ein Tanz auf einer Klinge. Jeder Fehler kann zum Absturz führen.
Seid bitte vorsichtig. Fragt immer auch denjenigen, der Euch hilft, nach der Gegenmeinung oder einer Begründung für die andere Ansicht. Beispiel Gutachtensteilnahme: Wer von einer Teilnahme abrät, sollte auch die Vorteile einer Teilnahme begründen können.
Und: Immer wieder liest man von Hassnachrichten auf Facebook, wo andere diskreditiert und angegriffen werden. Soetwas ist abzulehnen. Wer andere verleumdet oder an den Pranger stellt, der kann das auch bei Euch tun. Und hier ist ein wesentlicher Punkt: Wollt Ihr Euch erpressbar machen?
Nach einem Jahr der Pause habe ich mich entschieden, Amtshaftung.org doch wieder online zu stellen. Wie bereits meine Bücher bzw. die Artikel in der Kategorie Amtshaftung zeigen, geht es auf dieser neuen, alten Webseite um das einfache zugänglich machen von Wissen rund um die Amtshaftung, um dem Unrecht auf dieser Welt einen Gegenpol zu setzen und allen zu zeigen: Bis hier hin und nicht weiter. Amtshaftung.org hilft Euch und Euren Anwälten, die Erfolgsaussichten einer solchen Amtshaftungsklage einzuschätzen und Rechtsprechung auf einer Seite zu finden.