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Gutachten

Qualifikation Sachverständige im Familienrecht

Über Fehler in Gutachten, insbesondere familienpsychologischen Gutachten, haben wir uns schon oft unterhalten. Oft geht es dabei auch um die Frage, ob ein Sachverständiger oder eine Sachverständige die notwendigen Qualifikationen hat, um als solcher im Kindschaftsrecht tätig zu sein. Wie ich herausfinden kann, ob ein Sachverständiger die notwendige Expertise hat, das erkläre ich Euch in diesem Beitrag. Qualifikation Sachverständige zu prüfen ist dabei gar nicht so schwer. Und wenn ihr es selber nicht herausfinden könnt, dann benötigt ihr vielleicht eine kritische Gutachtensrezension von mir, die diesen und viele andere Aspekte prüft.

Qualifikation Sachverständige

Die gesetzliche Grundlage für Sachverständigengutachten und die Qualifikation derselben in Kindschaftssachen findet sich im FamFG in §163:

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

§163 Abs. 1 FamFG

Welche Mindestqualifikation muss ein Sachverständiger in Kindschaftssachen haben?

Gutachter nach dem Gesetz kann daher jemand sein, der mindestens eine

  • psychologische
  • psychotherapeutische
  • kinder- und jugendpsychiatrische
  • psychiatrische
  • ärztliche
  • pädagogische oder
  • sozialpädagogische

Berufsqualifikation hat. Man muss also, folgt man dem Gesetz, nur eines dieser Fächer studiert haben, wobei Pädagogen und Sozialpädagogen noch belegen müssen dass sie analytisch-diagnostische Kenntnisse haben.

Gutachter ist man nicht deshalb, weil man studiert hat. Da muss mehr sein an Erfahrung und Kenntnissen

Michael Langhans, Volljurist

Das Problem liegt also im Bereich des Wortes „mindestens“. Diese eröffnen also durchaus die Erkenntnis, dass es nicht ausreicht, mal eben so „Psychologe“ zu sein, dass man vertieftes Wissen haben muss.

Video zum Thema

Qualifikation des Sachverständigen gem. der Mindestanforderungen

Weil also bereits der Gesetzgeber sagt, dass man wohl mehr sein muss als ein Psychologe, führen die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Auflage) aus:

Aufgrund der Vielfältigkeit und Anforderungen, nicht zuletzt auch aufgrund der möglichen weitreichenden Bedeutung der Empfehlungen
der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren, ist eine besondere Sachkunde notwendig, die weit über übliche Studieninhalte der Psychologie und Medizin hinausreicht. Deshalb sind zusätzliche, nachgewiesene, forensische Kenntnisse und Erfahrungen der Sachverständigen notwendig.

Mindestanforderungen, S.9

Diese Kenntnisse und Erfahrungen müssen nachgewiesen (!) sein.

Folgerichtig fordern die Mindestanforderungen auf Seite 13 daher auch die Benennung derselben im Gutachten:

Nennung des Sachverständigen samt seiner wesentlichen relevanten beruflichen Abschlüsse und Zusatzqualifikationen

Mindestanforderungen, S.13

Doch das ist noch nicht alles. Wie so oft lohnt es sich, solche Dokumente bis zum Schluss zu lesen:

Folgende belegbaren Kenntnisse muss ein Gutachter haben:

  • Erwerb fundierter theoretischer, auch rechtlicher Kenntnisse
  • Fachlich begleitete Praxiserfahrung und supervidierte Fallarbeit
  • Abschlussprüfung mit Bestätigung
  • Kontrollierte Fortbildungsverpflichtung

(vgl. S. 19/20 der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht)

Für die folgenden Berufsgruppen gibt es jeweils gesonderte Qualifikationsvoraussetzungen, um als Gutachter und Sachverständige tätig zu sein:

Qualifikationen von Ärzten als Sachverständige

Unterschieden wird erst einmal zwischen Ärzten (Psychiatern) und Kinderpsychiatern.

Für Ärzte (Abschluss Staatsexamen) gilt:

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Psychiater müssen folgende Schwerpunkte belegen können:

  • Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
  • Zertifikat forensische Psychiatrie (DGPPN)

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Kinderpsychiater müssen die folgende Qualifikation haben:

  • Zertifikat für kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtung (BAG KJPP; BKJPP; DGKJP)

Für mich ist zudem problematisch, wenn ein Spezialist für Kinder auch Erwachsene begutachtet. Es gibt durchaus renommierte Kinderpsychiater, die solche Begutachtungen von Erwachsenen deswegen ablehnen.

Qualifikationen von Psychologen als Sachverständige in Kindschaftssachen

Psychologen hingegen müssen folgende Aspekte im Gutachten belegen können, ggf. auf Eure Nachfrage hin:

Psychologen (Diplom/Master):

  • Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs
  • postgradualer oder Weiterbildungsstudiengang (Master of Science Rechtspsychologie)

Wenn diese Kenntnisse nicht nachgewiesen sind, dürfte ein normales Studium nur in Ausnahmefällen ausreichen. Ggf. muss der Sachverständige dann seine Studienmodule offenlegen.

Gebt euch nicht mit einem „nur“ Psychologen zufrieden. Seid standhaft und fordert die Unterlagen der Qualifikation an.

Michael Langhans, Herausgeber

Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

• Eintragung in Sachverständigenlisten von Psychotherapeutenkammern

Psychologische Psychotherapeuten, also Psychologen mit einer Approbation, müssen in die Sachverständigenliste ihrer Kammer (=Bundesland des Wohnortes) eingetragen sein.

Nur eingetragene Psychotherapeuten können geeignete Sachverständige sein

Michael Langhans

Für Niedersachen geht man dazu auf die Webseite der Psychotherapeutenkammer Niedersachen (via Google oder direkt https://www.pknds.de/)

Nur diese 5 Psychologen sind in Niedersachen als Sachverständige in Kindschaftssachen geeignet i.S. §163 I FamFG.

Fazit

Anders als es die Gerichte oft vorgeben, ist eben nicht jeder geeigneter Sachverständiger i.S. des Gesetzes. Qualifikation Sachverständige wird aber zu selten hinterfragt und geprüft. Auch wenn die Mindestanforderungen oder vergleichbare Standards kein Gesetzesrecht sind, geben sie doch wieder was wissenschaftlich und damit der Prüffähigkeit dienend gefordert wird, um ein Gutachten zu erstellen. Die Justiz hingegen und die Anwälte der Beteiligten sollten hier mehr Augenmaß walten lassen. Gutachten, die den Mindeststandards entsprechen, vereinfachen am Ende die Diskussion über das Ergebnis. Wer es sich einfach macht und sagt „Gutachter ist, wer zum Gutachter bestellt wurde“, der hat kein Interesse an einer Qualität im Familienrecht. Und das ist abzulehnen.

Fragen und Antworten zur Qualifikation der Sachverständigen

Reicht es aus, wenn der Gutachter seine Qualifikation auf seiner Homepage angiebt

Gem. der Mindeststandards sind diese Qualifikationen im Gutachten zu benennen. Ich selber lese und suche aber immer nach den Gutachtern und nutze alle Quellen, auch Webseiten.

Muss der Gutachter einen Beleg für seine Qualifikation vorlegen?

In der Regel nicht. Dies fordern die Mindestanforderungen auch nicht. Wenn aber Recherchen Ungereimtheiten ergeben oder Fragen aufwerfen, dann kann hier im Einzelfall sicher ein Nachweis gefordert werden. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass gegebene Angaben richtig sind. Wer tiefer gehen will, kann über die Universität und die damals gültige Prüfungsordnung auch belegen, ob Angaben zu den relevanten Lehrinhalten richtig sind oder nicht.

Muss ein Richter die Mindestanforderungen beachten?

Grundsätzlich ist der Richter nur dem Gesetz verpflichtet. Die Mindestanforderungen sind leider kein Gesetz. Er kann also auch eigene Sachverständige benennen. Dann würde ich aber vertiefende Nachfragen stellen, weshalb das Gericht von einer Qualifikation ausgeht. „Gerichtsbekannt“ ist kein Argument.

Macht sich ein Sachverständiger haftbar, wenn er nicht die notwendige Qualifikation hat?

Meiner Meinung nach ja, weil er dies vor Gutachtensauftragsannahme zu prüfen hat. Dann sind Ansprüche nach §839a BGB denkbar. Da die Standards aber nicht verbindlich sind, empfiehlt es sich mindestens einen weiteren Fehler aufzudecken.

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Amtshaftung

Muster Schadensersatz Gutachten

Ich habe ja schon oft hier geschrieben, wie ihr ein falsches Gutachten erkennt. Doch nun gibt es auch ein Muster Schadensersatz Gutachten Schreiben an den gerichtlichen Sachverständigen. Weil: ich biete ja Hilfe bei denjenigen an, die ein Gutachten nicht selber anfechten können:

Gutachten-anfechten.de

Was also, wenn ich die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens belegt ist, gern unter Verwendung von methodenkritischen Stellungnahmen oder Obergutachten oder meiner kritischen Gutachtensrezension?
Dann muss man sich an den Gutachter wenden und dort Schadensersatz einfordern (mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen nach §839a BGB findet ihr hier).

Muster Schadensersatz Gutachten

Wie ein solches Musterschreiben aussehen kann, das könnt Ihr hier lesen. Wichtig: Solche Musterschreiben decken immer bestimmte Fälle ab. Meines zum Beispiel basiert auf einer kritischen Gutachtensrezension von mir. Die dortigen Sachverständigen haben zu Zweit auf dem Briefkopf einer Firma gearbeitet. Das kann je nach Fall anders sein.

Wichtig ist:

  1. Die Fristsetzung
  2. Die Schweigepflichtsentbindung gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung
  3. Anforderung der Versicherungsdaten
  4. Benennung der Fehler

Ich selber lege hier nie alle Karten auf den Tisch. Man muss ja im gerichtlichen Verfahren noch Asse im Hintergrund haben. Aber das ist Geschmackssache. Ich benenne die Fehler, nicht aber konkret.

Das also ist mein Musterschreiben nach §839a BGB bei einem familienpsychologischen Gutachten:

Wünscht Ihr Euch mehr Musterschreiben? Dann kommentiert es in den Kommentaren!

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Gutachten

Wie einen Beweisbeschluss nach FamFG anfechten?

Ich schreibe ja immer wieder, dass der Beweisbeschluss sehr wichtig ist. Und ich schreibe auch, dass Ihr eine Gegenvorstellung machen sollt, wenn dieser falsch ist. Aber was ich bisher nicht so deutlich geschrieben habe ist, wie man einen Beweisbeschluss nach FamFG für ein familienpsychologisches Gutachten anfechten kann. Also klare Beispiele oder ein Muster.

Und weil ich Euch gerne helfe und das ja der Sinn und Zweck dieser Webseite ist, dass ich Euch helfe, hier also nochmal das wesentliche zusammengefasst und Musterformulierungen für eine Gegenvorstellung, um Beweisbeschlüsse anzufechten:

Beispiel 1: Den faulen Beweisbeschluss nach §1671 BGB anfechten

Den faulen Beweisbeschluss hatte ich Euch schonmal vorgestellt. Den nenne ich so, weil er nur das Gesetz und damit die vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage wiedergibt.

Der Beweisbeschluss lautet beispielsweise:

Es soll zur Frage, welche Sorgerechtsreglung und Aufenthaltsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, ein familienpsychologisches Fachgutachten eingeholt werden.

Beweisbeschluss eines Familiengerichts zu einer Frage nach §1671 BGB

Ihr erkennt also schon, dass es hier um die Frage geht, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Es geht also um einen Vater-Mutter-Streit um das Sorgerecht oder ABR, nicht um eine Frage der Kindeswohlgefährdung. Das ist bereits dann erstaunlich, wenn wie vorliegend das Gericht vorher noch eine KWG erörtert hatte. Denn nach dieser Beweisfrage soll das keine Rolle mehr spielen.

Aber darum soll es nicht gehen.

Wie reagiert man auf so einen Beweisbeschluss? Beispielsweise so:

„Ich gebe betreffend des Beweisbeschlusses die folgende

GEGENVORSTELLUNG

ab mit dem Antrag, den Beweisbeschluss abzuändern in eine Formulierung wie folgt:

  1. Welche Belastungen und welche Vorteile sind für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes/der Kinder xxx zu erwarten, wenn der Aufenthalt dauerhaft zur/zum Vater/Mutter wechselt oder bei der Mutter / dem Vater verbleibt?
  2. Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil jeweils vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes/der Kinder wirken?
  3. Gibt es oder gab es Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern? Wenn ja, wie wirken sich diese auf das Kind/die Kinder aus?
  4. Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil jeweils
    a) vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes/der Kinder wirken
    b) vorteilhaft oder belastend auf die schulische Ausbildung des Kindes/der Kinder wirken
    c) vorteilhaft oder belastend auf die Beziehung des Kindes/der Kinder zu dem jeweilig anderen Elternteil und der Schwester wirken? Lässt sich dabei feststellen, dass die Beziehung zu bestimmten Personen für die Entwicklung und Gesundheit des Kindes/der Kinder in positiver oder negativer Art von besonderer Bedeutung ist?
  5. Gibt es Hinweise auf Manipulationen von Personen auf das Kind/die Kinder, und wenn ja, wie sind diese gutachterlich zu bewerten?

Die Formulierung ist in Anlehnung an Bergmann in FamRB 9/2016, S. 364ff. gewählt. Nur dieser Beweisantrag bestimmt zureichend genau den Tätigkeitsbereich des Sachverständigen, ohne diesem die richterliche Entscheidungsfindung per se zu übertragen. Die vom Gericht gewählte Beweisfrage stellt ausschließlich auf die Rechtsfragen ab und ist daher unzulässig. Rechtsfragen muss das Gericht selbst beantworten, insbesondere welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Ein solches Gutachten, das hierauf basiert, wäre per se unverwertbar (Bergmann aaO). Daran ändert auch nichts die notwendige Umsetzung der Rechtlichen in die psychologische Fragestellung gem. der Qualitätsstandards für familienpsychologische Gutachten.“

Beispiel 2: Der einseitige Beweisbeschluss in Sachen Carola Koch

Das Oberlandesgericht in Bremen hatte hierzu folgenden Beweisbeschluss erlassen:

„Es soll ein familienpsychologisches Saohverständigengutachten eingeholt werden über folgende Fragen:

  1. Besteht die Bereitschaft und die Fähigkeit der Kindesmutter, die Versorgung und Erziehung des Kindes xxx unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen?
  2. Ist bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten oder besteht gegenwärtig schon eine Gefahr in einem solchen Maß, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt?
  3. Von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes?
  4. Gibt es andere Hilfs- und Unterstützungsangebote, die geeignet sind, die Gefährdungen abzuwenden, ggf. welche?
  5. Ist die Kindesmutter bereit und in der Lage, diese anzunehmen und umzusetzen, sodass eine Gefährdung nicht mehr besteht?
  6. Welche Vorstellungen hat das Kind von dem Verhältnis zu seiner Mutter und wie sind diese unter dem Aspekt der Zielorientierung, Intensität. Stabilität und Autonomie zu bewerten?
  7. In welchem Umfang und in welcher Form können bzw. sollten Umgangskontakte zwischen dem Kind xxx und seiner Mutter stattfinden?
  8. Besteht durch die Durchführung von Umgangskontakten eine Gefahr von körperlichen und seelischen Schäden für das Kind?
  9. Kann diese Gefahr durch einen begleiteten Umgang oder durch andere Maßnahmen abgewendet werden, ggf. durch welche?
  10. Ist ein Umgangsausschluss erforderlich? Wenn ja, für welchen Zeitraum?“

Mehr zum Fall von Carola Koch findet Ihr hier.

Hierzu hatten wir die folgende Gegenvorstellung abgegeben:

„Ich gebe die nachstehende Gegenvorstellung ab mit der Ankündigung, im Nichtabhilfefall unaufschiebbare Anträge in Erwägung zu ziehen.

Begründung:

Der Beweisbeschluss ist fachlich fehlerhaft und vorurteilsbehaftet. Er verfehlt die Zielwirkung des §1666 BGB und ist daher nicht geeignet.

Das Wohl des Kindes ist in den Mittelpunkt zu stellen. Dabei ist eine Vorverurteilung zu vermeiden.

Ich rege daher, für den Fall dass überhaupt ein Gutachten benötigt wird (dazu später mehr) die folgende Fragestellung an:

1.

Welche Belastungen und welche Vorteile sind für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes xxx zu erwarten, wenn es einerseits bei der Mutter lebt und andererseits sich in staatlicher Obhut befindet.

Lässt sich aus fachlicher Sicht begründen, dass einzelne dieser Faktoren für das psychische, physische oder seelische Wohl des Kindes jeweils schwerwiegende Bedeutung haben?

Welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben die Pläne gern. des Antrags der Mutter auf Rehabilitation und Unterstützung und welche Änderungen sind auf den Ist-Zustand bei konsequenter Umsetzung zu erwarten?

2.

Welche Faktoren werden voraussichtlich in welcher Intensität bei Entziehung des Sorgerechtes vorteilhaft oder belastend auf die gesunde sowie psychisch und emotionale Entwicklung des Kindes wirken? Wie verhält es sich bei einer Rückübertragung?

3.

Aus welchen Gründen besucht das Kind xxx nach wie vor keine Schule.

4.

Welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes hat der Konflikt zwischen Jugendamt und Mutter?

5.

Sind die von der Mutter geplanten und initiierten Mittel geeignet, das Wohl von xxx zu gewährleisten?

Sind die vom Jugendamt geplanten und initiierten Mittel geeignet, das Wohl von xxx  zu gewährleisten?

6.

Liegt bei xxx eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vor, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern? Wenn ja welche?

Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, hätte das OLG keinen Beweisbeschluss erlassen dürfen, ohne den Ausgangsbeschluss aufzuheben. Denn wenn nunmehr eine Beweisfrage offen ist, was sie es bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichtes. Zudem hat das Oberlandesgericht vergleichbare Beweisfragen zugusten der Mutter abgelehnt. Insoweit bestätigt der Beweisbeschluss das Vorliegen eines verfassungswidrigen Vorratsbeschlusses, auch wenn er ausschließlich die Mutter in den Mittelpunkt der Probleme stellt. Dabei muss aus einer neutralen Warte eben auch gefragt werden, ob bei den vorliegenden Gegebenheiten das Jugendamt eine Verbesserung für xxx herbeiführen kann oder will.

Weiter ist der Sachverhalt nicht ausermittelt. Auf BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 wird hingewiesen.“

Weitere Musterformulierungen folgen gerne.

Bedenkt bitte, dass es immer eine Einzelfallfrage ist. Es gibt nicht den einen richtigen Gegenvorstellungsantrag, wie man einen Beweisbeschluss anfechten kann in FamFG Verfahren, z.B. auf ein familienpsychologisches Gutachten.

Ich hab im Moment nur keine geeigneten Beweisanträge zum Widerlegen. Ihr könnt mir gerne welche zukommen lassen, per Whatsapp/Messenger/Telegram (unten links) oder per weiteren Kontaktmöglichkeiten:

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Wir schreiben eine Verfassungsbeschwerde

Heute im Livestream (10.02.2022) schreiben wir eine Verfassungsbeschwerde:

Das Grundgerüst könnt Ihr hier downloaden:

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Recht allgemein

Wie man keinen Abänderungsantrag stellt

Wie man keinen Abänderungsantrag stellt, das kann man heute bei Sandro Groganz‘ „Freifam“ nachlesen. Ich bin sehr dankbar, dass er seinen Antrag anonymisiert online gestellt hat, weil er die typischen Fehler, die bei Abänderungsanträgen gemacht werden, in einer denkwürdigen Art und Weise alle verarbeitet. Jeder von Euch, der sich selber vertritt, kann damit eine ganze Menge lernen: Wie es nicht geht. Ich erkläre, warum.

Abänderungsantrag: Wesentliche Veränderungen ausführen

In einem Abänderungsantrag reicht es nicht aus, eine andere Rechtsauffassung zu haben. Gem. §238 FamFG müssen „Tatsachen“ vorgetragen werden, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bedingt. Dabei reicht es eben niemals aus, es besser zu wissen und allen anderen Beteiligten Kompetenzen abzusprechen und diese außerhalb des Rechtsstaates verordnet anzusehen.
Wenn man dann noch in einem eA Verfahren vorgehen möchte (einstweiliger Rechtsschutz), muss man diese neuen Tatsachen glaubhaft machen, also präsente Beweismittel anbieten. Die „Kenntnis“ irgendeines Dokumentes reicht eben nicht aus, weder beim Vater noch beim Richter.

Hinzu kommt, dass die dem Gericht vorliegenden Befunde des Dr. med. xxx eindeutig belegen, dass aus fachlicher Sicht eine Gefährdung der Kinder durch den Antragsteller auszuschließen ist.

Sandro Groganz auf Freifam

Das ist keine Glaubhaftmachung. Und damit liegt kein Sachvortrag mit Belegen vor.

Was die Kinder wollen? Fehlanzeige. Dazu kommen keine Aussagen. Wie es den Kindern geht und wie es ihnen nach einer Änderung gehen würde: Keine Aussagen. Verwundert es dann, wenn man denkt, dass dieser Vater das Wohl der Kinder nicht im Blick hat, insbesondere wenn er sich als Opfer zelebriert?

Wäre es ein anwaltlicher Schriftsatz, wäre so ein Schriftsatz nicht nur ein Haftungsfall, der Schadensersatzpflicht auslöst. Es wäre vorallem ein juristischer Offenbarungseid. So bleibt es schlicht ein schlechter Versuch, seiner politischen Stimme Gewicht zu geben.

Kindeswohl im Mittelpunkt auch der Abänderung

Das Kindeswohl muss bei jedem Kindschaftsverfahren im Mittelpunkt stehen, nicht nur rechtlich, sondern auch in der Schwerpunktsetzung der Argumente. Wie immer beim Vorgehen von Sandro Groganz steht aber gerade nicht das Wohl der Kinder im Mittelpunkt, sondern seine politische Meinung und die seiner Meinung nach bestehende Diskriminierung von ihm als Vater, der das Wechselmodell präferiert.

Die hiermit abzuändernden Beschlüsse des Amtsgericht Ulm – Familiengericht – erfolgten unter Missachtung eines am Wertesystem des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) orientierten Kindeswohls und Demokratieverständnisses. 

Sandro Groganz auf Freifam

Das mag ja Sandros Meinung sein, eine Aussage über das was die Kinder benötigen steckt hierin jedenfalls nicht einmal ansatzweise.

Eilinteresse oder Anordnungsgrund fehlen

Ein weiterer grober Fehler ist wie in vielen Schriftsätzen von Laien, das schlicht vergessen wird, das Eilinteresse darzulegen. Gerade bei einer §1671 BGB Entscheidung, also über den Aufenthalt bei einem oder beiden Elternteilen (anders als bei §1666 BGB und Inobhutnahmen) muss man sich mit den Auswirkungen einer eA Entscheidung auseinandersetzen, was es bei den Kindern anrichtet, jetzt ggf. eine falsche Entscheidung zu treffen und diese wieder abzuändern. Juristisch wird das formuliert wie folgt:

„Daneben bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses (Anordnungsgrund) für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden, das ein Zuwarten bis zu einer wirksamen und damit vollzieh- bzw. vollstreckbaren (§§ 40, 116 III, 120 II 1) Entscheidung in der Hauptsache nicht erlaubt, weil diese zur Wahrung der schützenswerten Interessen zu spät käme (Nürnbg FamRZ 14, 52; Jena FamRZ 10, 1830; Stuttg FamRZ 10, 1678), und die Folgenabwägung muss ergeben, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die EA unterbleibt, die Hauptsache aber iSd jeweiligen Beteiligten entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich die Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (Brandbg FamRZ 19, 906).“

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG §49 FamFG,

Aussagen hierzu gibt es im Antrag keine. Anders formuliert: Selbst wenn Sandro Recht hätte und sein Begehr richtig wäre, kann hier eine Entscheidung sofort so nicht erfolgen. Auf die Frage, wer woran politisch Schuld ist, kommt es hingegen nicht an. Wir erinnern uns: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt.

Taktik: Lösungen offenlassen, nicht alle angreifen

Taktisch unklug ist es, immer nur auf alle zu schimpfen. Ich empfehle jedem, in einem gerichtlichen Verfahren, zumindest eine Tür für eine Lösung offenzuhalten. Man könnte die Ausführungen, dass man mit der Mutter kooperiere, so interpretieren. Aber mit reiner Rechthaberei hat noch keiner gewonnen, zumal wenn solch gravierende Fehler im Antrag stehen. Manchmal haben Anwälte eben schon ihren Wert.

Gesetze lesen bildet

Wirklich unvertretbar wird es dann, wenn man zur Unionsrechtsprechung kommt. Zum einen gibt es bereits kein „Unions-Familienrecht“. Die Kommission schreibt hierzu:

Diese Rechtsnormen sind von Staat zu Staat unterschiedlich, da sie eng mit der Geschichte, der Kultur und der gesellschaftlichen Entwicklung des jeweiligen Landes verknüpft sind.

Europäisches Justizportal

Ein Binationaler Bezug ist nicht ersichtlich. Wenn man meint, über die europäischen Grundrechtecharta argumentieren zu können, z.B. Art. 24, dann muss man hierzu argumentieren. Und selbst das stellt nicht zwingend die Zuständigkeit des EuGH sicher. Auf die stellt man ab, freilich ohne das Gesetz zu lesen:

Sollte das Gericht dieser BGH-Rechtsprechung folgen, so ist die Anrufung des Gerichtshof verpflichtend. Es handelt sich dabei um eine Verletzung von Unionsrecht und muss als Frage an den EuGH gemäß Art. 19 Abs. 3 EUV i.V.m. Art. 267 AEUV durch das Gericht erfolgen.

Sandro Groganz auf Freifam

Das Problem ist nur, den Art. 267 AEUV hat Sandro wohl nicht gelesen. Dieser lautet:

„Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“

Art. 267 AEUV

Zwar kann man via §57 FamFG argumentieren, dass ja eigentlich eine Umgangsregelung im Vordergrund steht, die wiederum nicht anfechtbar wäre und damit die Voraussetzungen der AEUV gegeben wären. Gleichzeitig stellt sein Antrag aber auf die sorgerechtliche Komponente ab (ABR alleine auf ihn). Damit verbaut er sich den Weg zu Art. 267 AEUV, weil diesbezüglich ja eine Beschwerde möglich wäre und damit Art. 267 AEUV keine Anwendung findet. Das Problem muss man sehen, wenn man ernst genommen werden möchte.

Seitenweise Ausführungen, dass alle Entscheidungen falsch waren

Was bleibt? Seitenweise Ausführungen, dass alle bisherigen Entscheidungen falsch sind. Darauf kommt es aber bei Abänderungsanträgen nicht an.

Ich vertrete zwar auch die Auffassung, dass man inzident die Richtigkeit falscher Entscheidungen mitbesprechen kann. Aber nur dann, wenn eben aktuell wesentliche Tatsachenänderungen vorliegen. Bitte macht diesen Fehler nicht. Das kostet Euch nur Zeit und Geld, und emotional sterben danach wieder ein paar Hoffnungen. Das haben weder Eure Kinder noch Ihr verdient.

Muss dieses Sandro-Bashing sein?

Nein, und ja. Nein, weil es nicht gegen Sandro per se geht. Ja, weil wir aufhören müssen, uns selber in die Tasche zu lügen wie gut wir sind und wie Recht wir haben. Ich kann aus dem Beschluss heraus nicht lesen, warum es den Kindern heute schlecht und morgen besser geht. Ihr etwa?

Ich möchte nicht, dass Ihr Euch Eure wenigen Chancen dadurch verbaut, dass ihr solchen Luftschlössern folgt. Wenn man keine Ahnung hat, wie man einen Abänderungsantrag stellt, sollte man sich nicht als Vorbild für alle anderen gerieren. Dieser Antrag ist keine Hilfe, für niemanden. Er führt nur dazu, dass man berechtigte Anliegen nicht mehr ernst nimmt. Sandros berechtigtes Anliegen, Väter mehr gleichzuberechtigen, wenn sie dies wollen und können, gerät hier buchstäblich unter die Räder. Und genau deshalb ändert sich so wenig.

Dazulernen heißt Siegen lernen

Wer dazulernt, der weiss wie er in Zukunft gewinnen kann. Wer nach Jahren immer noch nur auf seiner Meinung beharrt und Argumente aus 2017 wiederholt, der nimmt einen Verlust wissentlich in Kauf. Offenbar geht es nicht mehr um die Kinder, sondern sich als Märtyerer zu zelebrieren. Dass man dazu alle Chancen, mehr Kontakt mit seinen Kindern zu haben, verspielt, ist für mich nicht nachvollziehbar. Aber jeder kann seinen Weg gehen. Ich halte diesen Weg für schlicht falsch. Es machts dem Gericht viel zu einfach. So schreibt man keinen Abänderungsantrag. Und so wird ein Abänderungsantrag auch nicht ernst genommen, weder politisch noch rechtlich.

Quelle:

https://freifam.de/2022/02/08/amtsgericht-ulm-verhandelt-am-17-02-2022-ueber-beendigung-der-politischen-erpressung-unseres-chefredakteurs/

Update:

Weil ein Kommentar sagte ich solle sagen wies richtig geht: Hab ich 2019 schon, werd‘ aber sicher noch einen neuen Artikel zum Thema schreiben.

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Gutachten

Gutachten anfechten live

Auf meinem Haupt-YouTube-Kanal sende ich heute mal wieder live – und zwar zum Thema Gutachten anfechten.

Es ist immer noch das Thema im FamFG Verfahren: Das familienpsychologische Gutachten. Mann so viele Fehler machen als Psychologe – und das Gericht prüft viele davon einfach nicht nach. Ich stelle Euch meine neue Prüfliste vor, die eine Ergänzung zur Kategorie Gutachten auf dieser Webseite ist und die häufigsten Fehlerpunkte ausführt. Schaut einfach mal rein, wie immer kann jeder sich im Chat beteiligen und Fragen stellen.

06.02.2022, 20.30 Uhr:

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Sorgerecht

Was tun, wenn das Jugendamt lügt

Was kann ich tun, wenn das Jugendamt lügt und wenn das Jugendamt Familien zerstört? Vieles, und das stellen wir Euch in diesem Beitrag vor. Vorneweg: Ich bin kein Freund von Verallgemeinerungen. Deshalb heißt es eigentlich nicht „das Jugendamt lügt“, sondern der Mitarbeiter des Jugendamtes sagt nicht die Wahrheit und verdreht Tatsachen. Trotzdem werde ich, um diesen Artikel einfacher lesbar zu halten, immer Schreiben dass das Jugendamt lügt.

Mir ist diese Korrektheit wichtig, weil nur so nicht pauschal alle beleidigt sind und eine Tür zur kindeswohlgerechten Lösung offen bleibt. Denn von persönlichen Animositäten hat keiner etwas.

Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema

Oft wird von Richtern die Auffassung vertreten, dass soetwas nicht vorkommt. In der Theorie ist das richtig, aber die Neue Westfälische berichtete unlängst von einer Jugendamtsmitarbeiterin, die vor dem Verwaltungsgericht von einem erfundenen Telefonat berichtet hatte.

Ist es strafbar, wenn das Jugendamt lügt?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Denn das Jugendamt hat gem. §50 SGB VIII nur eine unterstützende Funktion. Für eine Falschaussage i.S. §153 StGB muss man aber Zeuge oder Sachverständiger sein:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§153 StGB

Zwar kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes auch Zeuge sein, wenn er formell i.S. §§29,30 FamFG angehört wird. Nach Fischer ist ein Zeuge i.S. des §153 StGB eine unmittelbar vor dem zuständigen Gericht aussagende Person. Hierunter darf man den unterstützenden Jugendamtsmitarbeiter zwar definieren, ich würde trotzdem dann, wenn keine formelle Vernehmung inkl. Zeugenaussage vorliegt, §153 StGB nicht anwenden. Man kann hier sicherlich viel argumentieren, aber letztlich scheitert es dann meiner Meinung meistens nach am Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege scripta“). Der Einzelfall wird aber zu prüfen sein.

Ein Meineid kommt insoweit nicht in Betracht, wenn kein Schwur (und damit keine Zeugenposition) vorlag.

Falsche Verdächtigung

Meiner Meinung nach dürfte aber zumindest §164 StGB gegeben sein, die falsche Verdächtigung.

Dieser lautet im Absatz 1:

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

StGB §164

Meinungsäußerungen sind hier nicht umfasst, nur falsche Tatsachenbehauptungen sind strafbar. Hierunter fallen vorallem dienstpflichtwidrige Handlungen (Fischer, §164 StGB, Rn. 5). Fraglich wird aber sein, ob das Familiengericht eine solche zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle ist oder eine Behörde. Behörde wird hier weit gefasst, auch die Fortdauer einer U-Haft via Gericht wird unter „Behördliche Maßnahme“ gefasst (Fischer aaO, Rn. 13)

Verleumdung

Weiter wird in einer solchen Falschaussage eine strafbare Verleumdung vorliegen i.S. §187 StGB.

Prozessbetrug

Doch liegt auch Prozessbetrug vor i.S. §263 StGB? Fraglich wird hier sein, ob man einen Vermögensschaden aufgrund einer falschen Aussage und eines dadurch beim Richter erregten Irrtums beweisen kann. Dies kann aber in erschlichenem Unterhalt oder in verursachten Heimkosten durchaus vorliegen, wird aber schwer zu belegen sein.

Urkundenfälschung durch Vorlage eines inhaltlich falschen Berichtes wird nicht vorliegen. Denn eine inhaltlich falsche Urkunde ist nur eine straflose schriftliche Lüge. Urkundenfälschung meint idR die Täuschung über den Aussteller der Urkunde.

Darf das Jugendamt Familien zerstören

Das Jugendamt hat den Grundrechtsschutz auf Ehe und Familie i.S. Art. 6 GG zu respektieren und darf daher Familien nicht zerstören. Trotzdem gibt es eine Schranke: Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Dann kann das Jugendamt tätig werden, eine Familie wird dann als „Kollateralschaden“ zerstört.

Fazit Strafbarkeit Jugendamt lügt

Ihr seht also, dass es recht schwer ist, strafbares Verhalten zu begründen. Zudem neigen Staatsanwaltschaften oft dazu, sich nicht in Familienstreitigkeiten einzumischen, wofür es durchaus gute Gründe gibt. Ich würde also hierauf nicht übermäßig viel Energie einsetzen, weil es effektivere Möglichkeiten des Schutzes gibt. Zum Beispiel ist doch Amtshaftung die Antwort. Insbesondere wenn Amtspflichten verletzt sind.

Wie kann ich das Jugendamt für Lügen zur Verantwortung ziehen?

Man kann für Lügen und falsche Berichte das Jugendamt zur Verantwortung ziehen, indem man entweder eine Amtshaftungsklage anstrengt oder ein Unterlassungsbegehren beim Verwaltungsgericht einreicht.

Ich präferiere ja aus diversen Gründen die Amtshaftungsklage. Weil nur dann, wenn es die Behörde trifft – was beim Staat nur fiskalisch der Fall sein kann – eine Änderung für die Zukunft erfolgen wird.

Als Amtspflichten, die verletzt sind, kommt die Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen, in Betracht (§§839, 823 II BGB i.V.m. §187 StGB (Verleumdung) oder falsche Verdächtigung (§164 StGB). Es kann aber auch die Amtspflicht zur sorgfältigen Prüfung und die Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts betroffen sein, wenn die Aussagen auf falschen Aussagen Dritter basieren.

Mehr zu Amtspflichten lest Ihr auf der Schwesterseite Amtshaftung.org:

Unterlassungsklage gegen das Jugendamt und den Staat

Eine weitere Möglichkeit ist eine Unterlassungsklage gegen das Jugendamt als Behörde. Das wäre eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage, um den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Jugendamt durchzusetzen. Zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht könnt Ihr hier mehr lesen. Denn: Diese Unterlassungsklage ist am Verwaltungsgericht einzureichen.

Hergeleitet wird dieser im Gesetz nicht geregelte Anspruch über §1004 BGB, teils auch über Art. 20 Abs. 3 GG oder aus dem Persönlichkeitsrecht. Er ist jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Weiter muss ein subjektives Recht, in der Regel das Persönlichkeitsrecht oder das Elternrecht, betroffen sein.

Die Beeinträchtigung muss durch einen Träger hoheitlicher Gewalt erfolgen. Weiter darf es keine Duldungspflicht geben.

Letztlich ist es dann eine normale Unterlassungsklage.

Beraten lassen!

Die Abgrenzungen sind schwierig, weshalb ich Beratungen empfehle durch einen Anwalt. Oder ihr lasst Euch ein Rechtsgutachten anfertigen über die Möglichkeiten. Oder Ihr ruft bei unserem Verein an. Unter Verein steht euch hierzu mit seiner Hotline zur Verfügung.

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Beispiele kritische Gutachtensrezension

Wie ihr unter Hilfe sehen könnt, biete ich eine umfangreiche Gutachtensrezension aus rechtlich-tatsächlicher Sicht an. Viele von Euch haben mich gefragt, was denn in so einer kritischen Gutachtensrezension steht, wie sich das aufbaut usw.

Zum Aufbau habe ich bereits ausgeführt.

Auf dieser Seite möchte ich Euch anonymisierte Auszüge aus Gutachtensrezensionen darlegen, so dass Ihr meine Arbeit selbst bewerten könnt.

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Du benötigst Hilfe beim Gutachten anfechten?

Du oder Dein Anwalt, Ihr wisst beide nicht wie Ihr mit dem Gutachten umgeht? Wie man sowas anfechten kann? Da habe ich die Lösung für Euch: Meine Gutachtensrezension, eine rechtlich-sachliche Analyse als Rechtsgutachten -> Hilfe beim Gutachten anfechten

Gutachtensauszug aus einer kritischen Gutachtensrezension

Im nachstehenden PDF Auszug sind folgende Inhalte nachlesbar:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Zu den Qualitätsstandards
  • Zur Planung der Informationserhebung
  • Zum Satzergänzungstest
  • Zu Familie in Tieren
  • Zum Schloßzeichentest
  • Zum Sterne Wellen Test

Auszug aus einer weiteren kritischen Gutachtensrezension folgt bald

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https://familienrecht.activinews.tv/gutachten/hilfe-beim-gutachten-anfechten/
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Recht allgemein

Verfahrensbeistand lügt

Wie gehe ich als Elternteil damit um, wenn der Verfahrensbeistand lügt? Das ist gar nicht so einfach, und deshalb möchte ich Euch hier die entsprechenden Möglichkeiten vorstellen.

Wann lügt Verfahrensbeistand?

Zuerst einmal muss man unterscheiden zwischen einer Meinung/Einschätzung des Verfahrensbeistandes und einer Wiedergabe von Gesprächen/Tatsachenbehauptungen. Nur letztere können „Lügen“ oder „falsch“ sein. Wenn ein Verfahrensbeistand die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer (auch falschen) Aussage ein Kind fremdplaziert werden muss, dann ist das keine Lüge. Wenn aber aus der Aussage „ich will bei meinen Eltern bleiben“ ein „ich will nicht mehr zurück zu meinen Eltern“ wird, dann ist dies eine Lüge.

Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema

Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand sorgt dafür, dass das Kind trotz seines jungen Alters am Verfahren aktiv teilnimmt und nicht einfach andere über das Kind entscheiden. Er muss also die Interessen des Kindes an einem fairen Verfahren wahrnehmen, hierzu die Sachlage betreffend des Willens und des Wohles des Kindes ermitteln und dies im Verfahren artikulieren. Ohne den Verfahrensbeistand hätte ein Kind keine Vertretung, keine Stimme im Verfahren und wäre bloßes Objekt staatlichen Handelns.

Weitere Aufgabe ist es, das Kind in einer altersgerechten Sprache zu informieren und sicherzustellen, dass das Kind das wesentliche versteht.

Der Verfahrensbeistand ist weisungsungebunden.

Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand nicht?

Es ist aber nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, Zeugenaussagen zu sammeln und diese in eigenen Worten vorzutragen. Trotzdem findet das tagtäglich statt, dass der Verfahrensbeistand mehr oder weniger Gespräche mit Dritten in einem Art subjektiven Protokoll an das Gericht sendet. Was Nachbaren gesagt haben oder Lehrer/Erzieher/Behandler wird an das Gericht gesendet.

Verfahrensbeistand ist kein Ermittler, der Beweise erhebt und mitteilt

Ich halte dies für unzulässig. Für den Verfahrensbeistand gelten hier nämlich keine anderen Regeln als für Anwälte oder Eltern. Diese können zwar Beweismittel anbieten (Zeugenbeweis) oder Versicherungen von Zeugen vorlegen, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen selbst vortragen. Dies hat mit den Prozessmaximen der Beweisunmittelbarkeit (Beweise müssen vom Gericht unmittelbar erhoben werden) und der Parteiöffentlichkeit (Beweise müssen unter Beteiligung/Anwesenheit der Parteien erhoben werden) verletzt. Zwar wird dies immer wieder diskutiert, ob diese Maximen im FamFG/FGG Verfahren und der Amtspflicht anwendbar sind, weil es hier ja nur den Freibeweis, nicht den Strengbeweis gibt. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn aus einem normalen (nichtöffentlichen) Verfahren ein quasi Geheimverfahren wird.

Was kann ich tun, wenn der Verfahrensbeistand lügt

Zuerst einmal muss also die Lüge bewiesen werden. Das ist oft nicht so einfach. Wenn ein Kind nämlich den Eltern etwas anderes sagt als den Verfahrensbeistand, dann kann dies ein Zeichen von Loyalitätskonflikt sein. Es muss nicht sein dass der Verfahrensbeistand lügt. Egal wie hoch und heilig ein Kind beteuert etwas anderes gesagt zu haben: Dies muss nicht richtig sein. Eine Lüge ist nur dann für einen Richter als solche erkennbar, wenn es harte Fakten gibt.

Dazu gehört zum Beispiel ein Gespräch mit Dritten, das falsch wiedergegeben wird. Hierzu kann man einfach eine Beweisaufnahme beantragen. Dann wisst ihr aber nicht, ob und wie die Person als Zeuge aussagt. Viel besser ist es, wenn ihr im Beisein einer neutralen Person mit dem Dritten telefoniert oder redet. Wenn dieser dann sich empört von einer Aussage des Verfahrensbeistandes distanziert, dann rege ich immer an eine Art „Bestätigungsschreiben“ an den Dritten zu senden. Wenn er den Aussagen nicht widerspricht, kann man das so bei Gericht einreichen.

Besser ist es freilich, eine Reaktion des Dritten zu provozieren. Manchmal ist es daher sinnvoll, bewusst eine falsche Aussage einzubauen („habe ich falsch verstanden“). Dann muss der Dritte reagieren. Wenn eine Reaktion kommt a la „das stimmt nicht“, dann habt ihr den Beleg dass alles gelesen und nur dieser eine Punkt kritisiert wurde. Noch besser ist freilich eine Unterschrift oder ein neutraler Bericht/Aussage/eidesstattliche Versicherung des Dritten.

Dann könnt ihr auch vorbringen, dass der Verfahrensbeistand lügt.

Indizien für eine Lüge des Verfahrensbeistandes

Manchmal wollen aber Lehrer oder Erzieher mit Euch nicht mehr sprechen während des Verfahrens oder dürfen das sogar nicht mehr (bei vollständigem Sorgerechtsentzug vielleicht oder ähnlichem). Wie beweise ich dann eine falsche Tatsachenaussage?

Ich arbeite hier gerne über andere Fehler in dem Bericht. Wenn beweisbare Tatsachen falsch sind, dann kann man das mit Belegen so auch vortragen. Wird zum Beispiel vom Kind von einer Einschulung berichtet, die es nicht gab, oder von einem Vorfall, bei dem das Kind beweisbar nicht bei den Eltern war, dann sind dies Auffälligkeiten. Zwar sind auch das keine Auffälligkeiten, die für einen falschen Bericht sprechen müssen. Denn es kann ja sein dass jemand diese falschen Fakten so benannt hat. Aber es ist eine Auffälligkeit, die zumindest für eine kritiklose und damit nicht dem Wohl des Kindes entsprechende Vorgehensweise spricht.

Außerdem dürft ihr ruhig von einem Fehler auf vorhandene andere Fehler im Bericht schließen. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“, wie es so schön heißt, ist zwar kein Rechtssatz, aber ein Erfahrungswert, den ihr dem Gericht durchaus mitteilen dürft.

Wie gehe ich um mit einem Verfahrensbeistand, der falsche Tatsachen behauptet

Wenn ihr dann sicher seid, dass ihr die falschen Tatsachenbehauptungen belegen könnt, dann stellt sich die Frage, wie man damit umgehen kann.

Wie man einen Verfahrensbeistand abberufen und auswechseln kann, das hatte ich Euch schon in diesem Artikel hier beschrieben:

Habe ich weitergehende Ansprüche?

Ob weiterführende Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Es kann strafbare Handlung vorliegen, wenn bewusst falsch vorgetragen wurde. Es kann sein, dass der Verfahrensbeistand sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu werde ich später noch etwas schreiben.

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Sorgerecht

Alkoholmissbrauch und Sorgerechtsentzug

Ein Thema, das mich auch immer wieder begleitet ist Alkoholmissbrauch oder sogar Alkoholsucht im Zusammenhang mit Sorgerecht und Sorgerechtsentzug. Das ist deshalb ein spannendes Thema, weil es einerseits ein riesen Gefahrenpotential für Eltern darstellt, andererseits aber auch deutlich macht, welche strukturellen Fehler das Jugendamt macht, namentlich die Ignorierung des §1666a BGB und der Rechtsprechung zur Gegenwärtigkeit von Gefahren.

Alkoholmissbrauch als Gefahr i.S. §1666 BGB

Grundsätzlich ist Alkohol eine Droge wie Kokain, Cannabis, Amphetamine und Co.
Das damit einhergehende Potential ist daher unabhängig von der Erlaubnis dieser besonderen Droge existent. Sei es dass Jugendliche uneingeschränkten Zugriff haben, sei es dass sie das Konsumverhalten der Eltern als normal erleben oder damit einher Vernachlässigungen gehen.

Zu Substanzmitteln schreibt das Handbuch Kindswohlgefährdung nach §1666 BGB – Allgemeiner Sozialer Dienst – das folgende in Kapitel 28:

Bei Kindern alkoholabhängiger Eltern wurde vielfach eine Übernahme elterlicher Trinkmuster und daher ein erhöhtes Risiko für eine spätere Alkoholabhängigkeit vermutet. In mehr als einem Dutzend Studien fand sich tatsächlich ein im Durchschnitt zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko, im Jugend- bzw. jungen Erwachsenenalter zu erkranken. Für Deutschland würde dies einer Lebenszeitprävalenz von 16 bis 24 Prozent entsprechen.

ASD Handbuch Kapitel 28

Bis zu 1/4 aller Kinder werden also später das Trinkverhalten der Eltern nachahmen. Deshalb kann man hier schon einen Zusammenhang annehmen, zumal ja Kinder grundsätzlich per Nachahmung lernen.

Wird der Blick auf die psychische Gesundheit insgesamt ausgeweitet, so scheint bei 40 bis 60 Prozent der betroffenen Jugendlichen mindestens eine psychiatrische Erkrankung feststellbar. Auch im Kindesalter wurde bereits eine erhöhte Belastung durch psychiatrisch relevante Auffälligkeiten beobachtet, insbesondere im Hinblick auf Aufmerksamkeitsstörungen, Impulsivität und ausagierendes Verhalten. Zum Bereich depressiver oder durch Angst gekennzeichneter Störungen wurden dagegen bei betroffenen Kindern und Jugendlichen im Mittel nur schwache oder situative, d.h. durch Trinkepisoden der Eltern ausgelöste, vorübergehende Zusammenhänge gefunden.

ASD Handbuch Kapitel 28

Psychische Auffälligkeiten wie

  • Aufmerksamkeitsstörungen
  • Impulsivität
  • Erkrankungen
  • Ausagierendes (auslebendes) Verhalten

können daher auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein.

Alkoholkonsum der Eltern kann zu schulischen Auffälligkeiten führen

Prof. Dr. Heinz Kindler, ASD Handbuch

Unterhalb der Schwelle psychiatrisch relevanter Auffälligkeiten fanden sich Belastungen im Hinblick auf den Verlauf der geistigen bzw. schulischen Entwicklung. Wenngleich die Mehrzahl der untersuchten Kinder hierbei trotz im Mittel unterdurchschnittlicher Leistungen im Bereich altersgemäßer Entwicklung verblieb, ergaben sich bei Kindern alkoholabhängiger Eltern doch erhöhte Raten an Intelligenzminderungen, Lernstörungen, abgebrochenen Schulkarrieren und erfolglosen Berufslaufbahnen. Wurden Unterschiede in den Entwicklungsverläufen von Kindern alkoholabhängiger Elternteile betrachtet, so trat eine hochgradig gefährdete Gruppe von Kindern hervor, die auf der Grundlage eines frühkindlich schwierigen Temperaments bereits im Kindergarten- und Grundschulalter ausagierende Verhaltensstörungen entwickelte und nachfolgend ein eher negatives Bild von Autoritäten und ein eher positives Bild von Regelverletzungen und Suchtmittelkonsum ausbildete.

ASD Handbuch Kapitel 28

Weitere Folgen (geringeren Grades) können sein:

  • Intelligenzminderungen
  • Lernstörungen
  • abgebrochene Schulkarrieren
  • schwieriges Temperamten von Kindern
  • negatives Autoritätsbild
  • Neigung zur Regelverletzung

Diese Aspekte sehe ich kritischer, weil diese nicht zwingend auf den Alkohol, sondern auf das Leben der Familie und deren Intelligenz zurückzuführen sein können und es daher schwer sein wird, es nur auf den Alkohol zu begründen. Gleichwohl belegt dies, welche Ideen das Jugendamt im Kopf hat.

Liegen solche erheblichen Anhaltspunkte vor, wird es schwierig. Dann ist Hilfe vonnöten!

Michael Langhans

Und damit kann man arbeiten, indem man

  • Lernstörungen behandeln lässt oder ein Attest besorgt, dass eine solche nicht vorliegt
  • Leistungen in der Schule dokumentiert und sich Entwicklungsberichte zukommen lässt
  • ggf. ärztliche Untersuchungen beim Arzt Eurer Wahl bei bedarf

Aber liegt denn wirklich Alkoholproblematik vor? Und wie gehe ich dann damit um?

Alkoholfahrt ist nicht Alkoholsucht

Eine Alkoholfahrt oder eine ausgeartete Party ist keine Alkoholsucht. Letzteres ist ein Psychiatrisches Problem (Abhängigkeit nach ICD10 F10.2) und kann daher nicht von einem Mitarbeiter des ASD oder des Jugendamtes, einem Verfahrensbeistand oder Richter diagnostiziert werden.

Merkmale sind

  • Craving (Begierde, Verlangen)
  • Toleranzentwicklung
  • Kontrollverlust
  • Entzugserscheinungen
  • gedankliche Fokussierung auf Alkohol
  • Konsumfortführung trotz negativer Folgen.

Die meisten Unkundigen meinen, dass alleine aus der Höhe eines BAK heraus auf diese Merkmale geschlossen werden kann. Das ist nicht richtig. Alle diese Merkmale müssen ärztlich festgestellt sein.

Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch)

Die Hürden für Alkoholmissbrauch sind hier geringer. Alkohomissbrauch liegt vor, wenn

  • der Alkoholkonsum zu körperlichen oder psychischen Gesundheitseinschränkungen führt
  • dieses Konsummuster bereits seit mindestens einem Monat besteht oder innerhalb der letzten 12 Monate wiederholt aufgetreten ist
  • eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen wird

Auch hier ist also wichtig, dass Missbrauch erst ein Arzt bestätigen kann, der Abhängigkeit ausschließen muss.

Arzt bescheinigt Missbrauch oder Sucht

Eine Alkoholfahrt oder eine Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss macht also noch keine Abhängigkeit oder Missbrauch aus. Dies ist deshalb wichtig, weil nur dann die oben dargestellten Folgen möglich sind. Zudem muss ein Konsummuster wiederholt und über längeren Zeitraum aufgetreten sein und körperlich-psychische Einschränkungen hervorgerufen haben. Da die Übergänge bei Alkohol fliessend sind, kann hier nur ein Arzt etwas sagen. Während es sich für eine MPU eher empfiehlt, lieber zu übertreiben und eine schädlichen Gebrauch eher anzunehmen, sollte man beim Kontakt mit dem Jugendamt genau hinschauen. Während Erstere nämlich eine Auseinandersetzung mit Alkoholproblematik als positiv bewertet, kann es im Familienrecht den Weg in die Hölle bedeuten, weil damit der Weg zu Nachteilen für Kinder eröffnet wird.

Alkoholabhängigkeit und -missbrauch sind behandelbar

Unabhängig davon sind Alkoholabhängigkeit und -missbrauch behandelbar, es stehen also mildere Mittel wie Weisungen Anonyme Alkoholiker, Entgiftung, Psychotherapie und ähnliches zur Verfügung, bevor das Sorgerecht entzogen wird.

Das mildeste Mittel bei Alkoholmissbrauch ist der Abstinenznachweis durch unangekündigte Abstinenznachweise durch Haaranalysen oder den ETG Wert. Leberwerte hingegen werden seit Jahren nicht mehr herangezogen, weil diese nicht eindeutig sind.

Man kann also die Abstinenz einfach beweisen. Und damit, dass keine Gefahr für niemanden mehr besteht.

  • Selbsttests
  • Über Analysen über den Hausarzt: Haar, Blut und Urin
  • Freunde und Bekannte als Zeugen können über den Nichtkonsum aussagen
  • Es gibt Medikamente, die die Aufnahme von Alkohol verhindern und Übelkeit hervorrufen
  • Teilnahme an reflexierenden Gruppen wie die anonymen Alkoholiker, die auch den Trinkdruck bekämpfen und zuhören

Alkohol und Kinder

Das Problem bei Alkohol in jeder Form ist immer, ob hier eine Gefahr für die Kinder besteht. Wir alle kennen die Voraussetzungen der Rechtsprechung: Konkret, Gegenwärtig, Erheblich. Das ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Konsum oder die Auffälligkeiten – ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt – ohne Anwesenheit der Kinder erfolgt ist.

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Der Konsum, auch das ist eine gesetzgeberische Entscheidung, ist nämlich legal.

Das Jugendamt bzw. das Familiengericht muss also feststellen, dass eine konkrete Gefährdung für die Kinder/das Kind vorliegt. Dies wird es in der Regel nur bei BAK und einem Angebot von freiwilligen Tests in der Zukunft nicht können. Wenn der Alkoholabusus aber sowieso am freien Wochenende erfolgt ist, dann kann man nur bei einer Suchterkrankung von einer Gefährdung der Kids ausgehen. Und die muss eben ein Arzt feststellen.

Oftmals wird das Jugendamt versuchen, das ganze dann eben auf psychologischer Schiene zu klären. Ein familienpsychologisches Gutachten wird hierzu aber wenig geeignet sein, weil eben die Spezialisierung auf Alkohol relevant ist. Hierfür gibt es Verkehrspsychologen, deren täglich Brot es ist, diese Thematik zu bearbeiten.

Welche Lösung bei Alkohol und Sorgerecht

Meiner Meinung nach ist der Dreh und Angelpunkt wie immer die Frage, ob eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht. Das wird ohne tiefgreifende Erkenntnisse über Konsumverhalten nicht zu bejahen sein.

Um aber ein Restrisiko auszuschalten, empfehle ich immer ein freiwilliges, engmaschiges Schutzkonzept. Dieses muss individuell angepasst werden und kann so allgemein nicht ausgeführt werden.

Dieses kann beinhalten

  • freiwillige Abstinenztests mit Freunden und Selbsttests
  • freiwillige EtG Kontrollen über das Gesundheitsamt vor Ort
  • Haaranalyse anbieten, damit sind mehr als 3 Monate rückblickende Aussagen über Alkoholkonsum möglich
  • Freunde, die den Haushalt nach Alkohol absuchen
  • Angebote von unangekündigten Hausbesuchen
  • freiwillige Teilnahme an Therapien, Beratungen, Sitzungen Anonyme Alkoholiker
  • Selbstbeschäftigung mit Alkohol und dessen Auswirkungen
  • Selbstreflexion des eigenen Verhaltens
  • Klares Benennen von Situationen, in denen man zum Konsum geneigt hat
  • Hilfekette bei Problemen oder Situationen, die früher zu Konsum verleitet haben (Anrufen bei Anon, Freunde, Nachbarn)
  • Atteste von Ärzten und Psychiatern/Psychologen über Teilnahmen an Terminen/Untersuchungen

Das ist freilich nicht abschließend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die konkrete Geschichte an.

Keine Lösung stellt dar

Was hingegen keine Lösung darstellt sind

  • Hobbyanalysen und Diagnosen durch JA
  • Behauptung man müsse sich einweisen lassen
  • Kinder wegnehmen ohne Gefahrenanalyse und ohne Diagnosen
  • Druck aufbauen durch JA
  • Kinder beeinflussen („Eltern haben ein Problem“)
  • usw.
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Achtung! Dieser Artikel verharmlost Alkohol nicht!

Ich möchte an dieser Stelle deutlich hinweisen, dass mir die Gefahren von Alkohol sehr wohl bewusst sind, weshalb auch die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche dargestellt sind anhand des ASD Handbuches. Alkohol ist zwar legal, gehört aber nicht in ein gutes familiäres Umfeld. Die Schäden, die angerichtet werden, sind oft irreparabel.

Fazit bei Alkohol und Sorgerechtsstreit

Ich weiss, das klingt alles leichter als gesagt und getan. Deshalb ist hier gerade fachkundige Hilfe von Menschen, die Ahnung von der Wirkweise von Alkohol haben, wichtig. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben eine solche nämlich meist nicht. Helfen kann ein Anwalt, der auch Verkehrsrecht macht. Ein Verkehrspsychologe. Mitarbeiter der anonymen Alkoholiker. Je mehr Menschen ihr ins Boot holt, die Ahnung haben, desto einfacher kann eine Lösungsfindung sein.

Es ist vollkommen ok, wenn das Jugendamt hier misstrauisch ist. Unter Alkoholeinfluss kann viel passieren, vor allem bei impulsiven Menschen. Da muss man sich selber an die Nase fassen, wenn man erwischt wurde. Da muss man dann eben durch. Aber deshalb seid ihr kein Spielobjekt von Hobbyanalysen.
Hilfe und Kontrolle ja, aber eben nur auf einem fachlichen Niveau.

Eltern dürfen auch Fehler machen, solange das Wohl des Kindes aktuell und künftig nicht gefährdet ist (wobei die allein künftige Gefahr nicht ausreicht).

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