Ja, ich weiss, eigentlich sollte ich mich nicht äußern, weil ich mit der betroffenen Elternperson auch so meine Probleme habe, aber wie Ihr ja wisst kann und will und werde ich fachlichen und menschlichen Unsinn niemals akzeptieren. Wenn eine Andrea Zuercher von der AFD auf TikTok genau jenen Satz äußert „Es ist Fakt, dass dieses Kind niemals missbraucht worden ist“, dann ist für den Kinderschützer und Familienrechtler zwar eigentlich mit der Parteizugehörigkeit dieser Dame alles ausgesagt, was aber nicht bedeutet, dass sie auch recht hat. Jeder, der sich mit Missbrauch beschäftigt, weiss, dass eine solche Aussage populistischer Scheissdreck ist, was ja irgendwie wieder zur AFD passt. Gleichwohl möchte ich Euch erklären, warum eine solche Aussage schlicht Blödsinn ist.
Missbrauch von Kindern ist leider nie ganz auszuschließen, außer der Täter legt ein glaubwürdiges Geständnis vor, es gibt eindeutige Missbrauchsspuren medizinischer Art oder psychologische Auffälligkeiten oder gar Zeugen/Beweisvideos.
Das Gegenteil hingegen, dass kein Missbrauch stattgefunden hat, ist in der Regel niemals vollständig beweisbar.
Psychologische Gutachten
Salzgeber äußert sich hierzu wie folgt in Familienpsychologische Gutachten:
„Auch wenn … ein sexueller Missbrauchsvorwurf nicht bestätigt werden kann, so kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass kein Missbrauch oder Übergriffe stattgefunden haben.“
Salzgeber, Rn. 859
Es gibt eben keine sicheren psychologischen Kriterien für einen solchen Nachweis.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussagepsychologie. Denn diese scheitert oft am Alter des Opfers (Aussagefähigkeit), an psychischen Problemen desselben oder schlicht an mangelhaftem fachlichen Vorgehen.
Medizinische Befunde
Ich zitiere insoweit aus einem medizinischen Bericht einer Universitätsklinik:
„Es erfolgte außerdem eine rechtsmedizinische und gynäkologische Untersuchung am xx.xx.2022. Dort konnte kein Hinweis auf sexuellen Missbrauch gefunden werden. Dies schließt einen sexuellen Missbrauch jedoch nicht aus, da sich das kindliche Genital sehr schnell regenerieren kann. Die mikrobiologisch untersuchten Proben der Vagina (Abstrich) und des Urins brachten keinen Keimnachweis. Auch dies spricht weder für noch gegen das Vorliegen von Kindesmissbrauch.“
Bericht einer Universitätsklinik aus 2022
Auch das Hymnen (Jungfernhäutchen) muss bei Verkehr oder im Alltag nicht zwingend reißen (vgl. z.B. hier). Auch bei Analverkehr muss es nicht zwingend Verletzungen und damit Spuren geben.
Fazit
Es gibt also keine Möglichkeit, sicher einen Missbrauch auszuschließen (außer eben bei selbsternannten TikTok-Helden). Genau deshalb, wegen solchem Blödsinn der zu weiterem unentdeckten Missbrauch führen kann, warne ich regelmäßig davor, sein familienrechtliches Schicksal in die Hände von selbsternannten und fachlich disqualifizierten Helfern zu legen. Das schließt zwar Teile der Anwaltschaft mit ein, diese begeht aber in der Regel nicht solche mediale Selbstjustiz, die ich zutiefst verabscheue. Solche Leute helfen keinem Kind, nur ihrem eigenen Ego.
Die von mir vertretenen Väter, die fälschlicherweise des Missbrauchs beschuldigt werden oder wurden, sowie die Mütter, die diesen Verdacht hegen, aber auch ich, wir setzen uns für eine ordentliche, fachlich hochwertige Aufklärung von Vorwürfen ein. Dies findet in vielen Kinderschutzambulanzen oder bei vielen Familiengerichten nicht oder nicht zureichend statt. Solche medialen Massaker helfen hingegen keinem einzigen missbrauchten Kind.
In Familiensachen mit schwieriger Beweislage kann die psycho-physiologischen Aussagebegutachtung (Polygraphie) durchaus eine wichtige Rolle einnehmen, auch wenn sie von vielen Juristen stigmatisiert wird als „vollkommen ungeeignet“. Und es gibt eine ganze Menge (familiengerichtliche) Entscheidungen, die solche Polygraphie-Untersuchungen (ggf. als eines von mehreren Beweismitteln) zulassen:
Entscheidungen mit Bezug auf die psycho-physiologische Aussagebegutachtung (Polygraphie)
In den folgenden Entscheidungen wird ein Polygraphentest durchaus im Rahmen der Beweiswürdigung im Freibeweisverfahren vor dem Familiengericht zugebilligt:
„Beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs bietet die Untersuchung mit einem Polygraphen eine sichere und schnelle Entscheidungshilfe zur Erfassung wahrheitsgemäßer Aussagen. Bei der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht handelt es sich um FGG-Verfahren (§§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Das Gericht hat von Amts wegen die notwendigen Tatsachen festzustellen und die objektive Wahrheit zu ergründen (Keidl-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, § 12 RdNr. 21). Über den gesamten Inhalt des Verfahrens entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung, wobei es die volle Überzeugung vom Vorliegen beweiserheblicher Tatsachen haben muß (Keidl-Kuntze-Winkler a.a.O. RdNr. 190). Kann ein entscheidungserheblicher Punkt nicht geklärt werden, ist dies zu Lasten desjenigen zu werten, den die Feststellungslast trifft (Keidl-Kuntze-Winkler a.a.O.). Beim Vorwurf sexuellen Mißbrauchs mit einem Kinde geht es regelmäßig wie auch im vorliegenden Fall, um die Behauptung des Kindsvaters, unschuldig zu sein, d.h. um den Nachweis seiner Unschuld. Die Sachlage ist damit völlig anders als im Strafprozeß (OLG Karlsruhe, StV 1998, 530).
OLG München, 25.11.1998 – 12 UF 1147/98
Die Untersuchung mit einem Polygraphen ist im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel, einen Unschuldigen zu entlasten
OLG Dresden
Auf Grund der wissenschaftlichen Forschungen bietet die Untersuchung mit dem Polygraphen einen sehr hohen Wahrscheinlichkeitsbeweis, wenn sie zum Ergebnis kommt, daß der Verdächtige unschuldig ist. Ergibt die Untersuchung dagegen, daß der Proband die tatbezogenen Fragen zu den konkret vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat, besteht kein sicherer Nachweis, daß er die Taten tatsächlich begangen hat, sondern nur eine Wahrscheinlichkeit hierfür (Undeutsch FamRZ 1996, 329 ff; Salzgeber/Stadler/Vehrs, Die psychophysiologische Aussagebegutachtung im Rahmen des Familiengerichtsverfahrens, Praxis der Rechtspsychologie 1997, 213 ff). Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Proband dann seine Unschuld mit dieser Untersuchung nicht beweisen konnte. Bei der Untersuchung mit dem Polygraphen werden dabei üblicherweise neben allgemein gehaltenen Fragen drei Tatfragen und drei Kontrollfragen gestellt, wobei die Reaktion bei Atmung, Hautleitfähigkeit und Puls/Blutdruck gemessen wird. Erfolgt bei der Beantwortung der Tatfragen eine stärkere Reaktion als bei der Beantwortung der Kontrollfragen, spricht dies für wahrheitswidrige Angaben, im umgekehrten Fall für eine wahrheitsgemäße Aussage. Insgesamt ist die Untersuchung mit dem Polygraphen damit ein geeignetes Mittel im FGG-Verfahren, einen Unschuldigen zu entlasten (OLG Bamberg, NJW 1995, 1684). Im Sinne des Kindeswohls ist dabei auch hervorzuheben und zu beachten, daß das Kind bei einer Entlastung des Probanden regelmäßig nicht mit einem Glaubwürdigkeitsgutachten und den damit zusammenhängenden das Kind belastenden Untersuchungen überzogen werden muß. Die Anwendung des Polygraphen erfordert allerdings, wie der Sachverständige … bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend darlegte, daß die sogenannten Tatfragen sehr exakt gestellt werden und den erhobenen Tatvorwurf präzise umfassen müssen, ferner, daß die Kontrollfragen für den Probanden eine emotionale Bedeutung haben. Werden nur allgemeine Tatfragen erhoben, wie „Haben Sie sexuelle Handlungen an Ihrem Kind vorgenommen?“, ermöglicht dies ein innerliches Ausweichen des möglichen Täters mit der Folge einer Verfälschung der Ergebnisse.“
OLG München, 25.11.1998 – 12 UF 1147/98
Polygraph ein völlig ungeeignetes Beweismittel?
Der Bundesgerichtshof hatte zuerst den Polygraphen als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, diese Rechtsprechung dann aber in 1 StR 156/98 aufgegeben.
Gleichwohl wird in Strafsachen der Polygraphentest nach wie vor als „völlig ungeeignetes Beweismittel“ abgelehnt:
Bei einem Polygraphen handelt es sich um ein Gerät, das körperliche Vorgänge mißt, die der willentlichen Kontrolle des Untersuchten weitgehend entzogen sind (z.B. Blutdruck, Puls- und Atemfrequenz). Dem Beschuldigten werden während der Messung Fragen gestellt, deren Inhalt vom angewendeten Testverfahren abhängt.
Das Kontrollfragenverfahren geht davon aus, daß Täter und Nichttäter auf tatbezogene Fragen einerseits und nicht die Tat betreffende Fragen (Kontrollfragen) andererseits psychisch unterschiedlich reagieren. Dies soll sich in dem mit dem Polygraphen erzielten Meßergebnis niederschlagen, so daß aus einem Vergleich der unterschiedlichen Ausschläge der Meßkurven auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne.
Dieses Konzept ist jedoch falsch:
Bereits die Grundannahme trifft nicht zu. Denn nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung ist es nicht möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen emotionalen Zuständen eines Menschen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. So muß beispielsweise die Veränderung des Blutdrucks nicht auf der Entdeckungsfurcht beruhen, sondern kann völlig andere, nicht erfaßbare Ursachen haben. Insbesondere ist nicht nachweisbar und deshalb für den letzt- und eigenverantwortlich entscheidenden Richter nicht überprüfbar, daß der zu Unrecht Verdächtigte emotional gelassener reagiert als der Täter. Die verbreitete Bezeichnung des Polygraphen als „Lügendetektor“ entbehrt daher jeder Grundlage.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Berichten über hohe „Trefferquoten“ (bis zu 98,5 %) bei der Durchführung von Studien. In der Wissenschaft besteht weitgehend Einigkeit, daß sich die in experimentellen Untersuchungen (Labor- und Analogstudien) erzielten Ergebnisse von vornherein nicht auf die gerichtliche Praxis übertragen lassen, weil die Testbedingungen der Wirklichkeit eben nicht entsprechen. Dagegen sind in Feldstudien, d.h. bei Untersuchungen anhand „echter“ Kriminalfälle gewonnene Ergebnisse deshalb ohne jeglichen Beweiswert, weil es keinen Maßstab gibt, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es treten weitere Einwände hinzu: Die mitgeteilten Richtigkeitswerte sind Folgen der Verzerrung des statistischen Fallmaterials und daher statistisch wertlos. Aus den – ohnehin falschen – „Trefferquoten“ der Untersuchungen kann kein Schluß auf die Beweislage im konkreten Einzelfall gezogen werden.
BGH 1 StR 156/98
Ungeeignet bei hoher Trefferquote?
Der Bundesgerichtshof lehnt den Einsatz des Polygraphen daher auch deshalb ab, weil die „Trefferquote“ nicht ausreichend sein soll. Dies wird zurecht kritisiert:
Wegen der hohen Trefferquote hatte Schwabe (NJW 1982, 367) bereits 1982 die Entscheidung eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.08.1981 –2 BvR 166/81 -, NJW 1982, 375) kritisiert und von einer „brüchigen Logik“ gesprochen. Denn wenn ein Beweismittel mit einer Treffergenauigkeit von 90 % nicht ausreiche, so müsste man folglich allen Beweismitteln, deren Treffergenauigkeit sich nicht über die 90 %-Marke erhebt, ihren Beweiswert absprechen und als völlig ungeeignetes Beweismittel einstufen. Letztendlich ist in der Gerichtspraxis bekannt, dass der Zeugenbeweis hinsichtlich der Trefferquote „Lüge“ oder „Irrtum“ besonders unzuverlässig ist. Dennoch gehört die Zeugenvernehmung zu dem Beweismittel, welches in der gerichtlichen Praxis am häufigsten erhoben wird. Würden entsprechende Anforderungen hinsichtlich der Treffergenauigkeit auch an andere Beweismittel gestellt werden, bliebe letztendlich wohl nur das DNA-Abstammungsgutachten mit 99,9 %-Trefferquote als geeignetes Beweismittel für die Gerichtspraxis übrig.
AG Schwäbisch-Hall 2 F 150/20
Diese Auffassung teile ich. Schauen wir doch auf die familienpsychologischen Gutachten, bei denen bis zu 75% mangelhaft und daher im Ergebnis falsch sind (vgl. gutachten-anfechten.de). Das hat die Studie von Prof. Dr. Werner Leitner ergeben. Danach sind bei diesen Gutachten 95% aller Verhaltensbeobachtungen unsystematisch, die Gesprächsführung zu 80% unspezifiziert und zu 79% ohne Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Literatur.
Wie kann man also ein Beweismittel ablehnen, wenn man schlechtere Beweismittel regelmäßig zulässt?
Und zudem: Gelten die Einwände gegen den Polygraphen, der als psycho-physiologische Aussagebegutachtung eine andere Form der Aussagebegutachtung ist bzw. eine Fortbildung derselben um subjektive Kriterien, dann auch für das Aussagepsychologische Gutachten?
Jedenfalls muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass das Gutachten von einem echten Experten erstellt wird.
Anwendbarkeit des Polygraphen (zumindest) in Kindschaftssachen
In Kindschaftssachen gilt die Amtsermittlung und der Freibeweis, nicht der Strengbeweis des Strafverfahrens und Zivilverfahrens. Die Möglichkeiten des FamFG sind anders als in der StPO und der ZPO nicht formell aufgeführt, sondern in Kindschaftssachen vorallem am Wohl des Kindes als oberster Richtschnur orientiert.
Beweiserhebliche Tatsachen sind mit allen vom Gericht für notwendig erachteten Mitteln festzustellen.
Polygraphen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, keine Fehlentscheidungen zu treffen
AG Schwäbisch-Hall
Folgerichtig führt das AG Schwäbisch-Hall – und diesen Ausführungen folge ich – zu Recht aus:
Dabei verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG die Familiengerichte in Kindschaftsverfahren im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. In besonderer Weise ist das Familiengericht gehalten, die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und auf diese Weise nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich die Grundsätze der Feststellungslast zu Lasten des Kindes auswirken (BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 -, NJW 2010, 1351 (1353)). Dies ist letztendlich der entscheidende Aspekt, warum der Polygraph im familiengerichtlichen Verfahren zuzulassen ist, da er – ungeachtet des Meinungsstreits – die Wahrscheinlichkeit zum Wohl des Kindes erhöht, dass das Familiengericht weder in Bezug auf den Kindeswohlaspekt 1 noch in Bezug den Kindeswohlaspekt 2 eine Fehlentscheidung trifft. Denn das Familiengericht trifft letztendlich in derartigen Fällen Entscheidungen, die das Leben eines minderjährigen Kindes betreffen und entscheidende „Weichen“ für die Zukunft dieses jungen Menschen stellen.
AG Schwäbisch-Hall, Beschluss vom 25.10.2021 – 2 F 150/20
Wissenschaftliche Stimmen pro Polygraph
Polygrafie (…) ist ein gut überprüfbares, zuverlässiges Verfahren
Dettenborn und Walter
Dabei weißen Dettenborn und Walter in Familienrechtspsychologie, 4. Auflage 2022 auf S. 376 auf folgendes hin, was ich oben bereits angedeutet habe:
„Die Polygrafie-Methode ist ein spezieller Bereich, in dem aussagepsychologische Kompetenz genutzt werden kann. Wenn im Falle eines sexuellen Missbrauchsverdachts die Aussagen eines Kindes wegen zu geringen Alters, wegen geistiger Mehrfachbefragungen bzw. Behinderung oder infolge suggestiver nach Fremdeinflüssen zeugenschaftlich nicht verwertbar sind, andere Beweise aber nicht zur Verfügung stehen und trotzdem entschieden werden muss, dann ist die Polygrafie-Methode d. h. die physiopsychologische Aussagebeurteilung (alltagssprachlich ‚Lügendetektion’), ein gut überprüftes, vergleichsweise (z. B. Glaubhaftigkeitsgutachten) zuverlässiges Verfahren.“
Dettenborn und Walter, Familienrechtspsychologie
Zudem, hierauf weisen Dettenborn und Walter zurecht hin, gibt es keine andere Möglichkeit bei Missbrauchsverdacht, die eigene Unschuld zu beweisen, weshalb der Beschuldigte einen Anspruch hierauf habe, auch um die sozialen Beziehungen aufrechterhalten zu können (Vermeidung einer Stigmatisierung) und um das Interesse des Kindes an kindeswohldienlichen Beziehungen zu beiden Eltern aufrecht zu erhalten.
Auch Salzgeber äußert sich seit 2001 hierzu:
„Der Polygraph kann im Rahmen der familienpsychologischen Verfahren z. B. dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raum steht [Fn. 611: Siehe Undeutsch FamRZ 1996, 329 — 331]. Es bietet sich der Einsatz immer dann an, wenn das Kind so jung ist, dass weder eine konkrete Aussage vorliegt noch erwartet werden kann oder wenn möglicherweise durch falsche Begutachtung oder falsche aufdeckende Arbeit die Aussage bereits so manipuliert worden ist, dass auf eine zugrundeliegende Tat nicht mehr geschlossen werden kann, der Vorwurf aber dennoch weiter im Raum bleibt [Fn. 612: Siehe: Endres/Scholz NStZ 1994, 473]. […]
Sollte jemand zu Unrecht beschuldigt werden, und dies ist im Familienrechtsverfahren nicht selten der Fall, so wird damit ja nicht nur die familiäre Beziehung zum Kind belastet, wenn nicht gar zerstört, sondern auch möglicherweise eine berufliche Karriere behindert oder soziale Eingebundenheit zerstört (S. 209).“
Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, Auflagen ab 2001 (mit verändertem Text), aktuell Rn. 843 in gekürzter Fassung
Leider gibt es nur wenige echte Experten, die den Polygraphentest nutzen können (Salzgeber aaO). Daher begrenzt das AG Bautzen die in Betracht Ziehung von solchen Gutachten auf Fachpsychologen für Rechtspsychologie, die nachgewiesenermaßen mit der physiopsychologischen Methode vertraut sind und über eine spezielle Ausbildung verfügen zur fachgerechten Bedienung eines Polygrafen und der Interpretation seiner Aufzeichnungen (vgl. Uni Passau).
Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs erfolgt die polygraphische Aufzeichnung auch eher aus dokumentierendem Anlass, weshalb Undeutsch und Klein auch den Begriff „forensisch-physiopsychologische Begutachtung“ geprägt, den die Wissenschaft auch verwendet, der vorallem aber verdeutlicht, dass die technischen Aspekte hinter die Aussagepsychologie zurückzutreten haben und nur deren Qualität erhöhen. Vereinfacht ausgesprochen: Wer die Aussagepsychologie anerkennt als geeignetes Beweismittel, muss das mehr, das die physio-psychologische Begutachtung mit sich bringt, erst recht zulassen.
Konklusion: Polygrafie ist geeignet
Im Hinblick auf die oben dargelegten Aspekte ist daher die psycho-physiologische Aussagebegutachtung bzw. der Polygraf/“Lügendetektor“ hervorragend geeignet, um als eines von mehreren Aspekten die Unschuld zu beweisen. Die forensisch-physiopsychologische Begutachtung ist dabei nur ein Aspekt der anerkannten Aussagepsychologie. Andere Mittel des Unschuldsbeweises gibt es nicht. Insbesondere wenn eine Manipulation des Opfers oder altersbedingt/zeitablaufbedingt keine weiteren Beweismittel gewonnen werden können, bietet sich diese Methode an. In Zeiten, in denen Richter bei Glaubhaftigkeitsbewertungen regelmäßig versagen und Gutachten oft so schlecht sind, dass man hiermit nicht einmal die Mülleimer belasten kann, müssen seriösere Methoden zugelassen werden. Dies gilt umso mehr, als dass diese Methode im fairen Verfahren nur eines von vielen Beweisaspekten sein wird.
Zudem hat sich die Fragetechnik in den letzten Jahren erheblich verbessert, so dass auch aus diesen Aspekten keine wissenschaftlichen Bedenken mehr herleiten lassen.
Ich bin heute über eine Aussage des Amtsgerichts Wangen zu einer wunderbaren Entscheidung des Obergericht des Kantons Zürich gestolpert, die zur Angst des Kindes vor einem Elternteil auf die denkbar emphatischste Art und Weise eingeht (samt einer eloquenten Belesenheit), die man sich in vielen Verfahren wünscht und die man so selten nur erhält. Das Obergericht nimmt nämlich als Metapher für die Angst Herrn TurTur, den Scheinriesen, als Beispiel. Herr Tur Tur ist eine Figur aus Michael Endes Jim Knopf und Lukas, der Lokomotivführer.
Ich darf also Herrn Tur Tur vorstellen im genialen Verfilmungsoriginal „meiner“ Augsburger Puppenkiste:
https://youtu.be/Oe89N_68Qm0?t=1102
Was ist ein Scheinriese
Herr Tur Tur ist ein Scheinriese, also ein normalgroßer Mensch, der auf Distanz als Riese erscheint, je näher man ihn betrachtet, desto kleiner wird er, bis er ein normaler, liebenswerter, aber einsamer Mensch ist.
Die Geschichte des Scheinriesen kann – je nach Alter – zu einer unterschiedlichen Wahrnehmung führen. Während Kinder ihn direkt „als armen Kerl wahr[nehmen], mit dem man Mitleid haben muss“, der Mitgefühl erzeugt, assoziieren Erwachsene eher realitätsnah: „Für sie steht der Scheinriese für die Neigung des Menschen, sich und andere über seine wahre Bedeutung zu täuschen“.
Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinriese
Der Scheinriese als Metapher für die Angst
Insoweit liegt es so nahe, diese Metapher für die Angst zu nutzen. Angst vor dem Unbekannten. Und das hat das Obergericht in Zürich erkannt und dies als wunderbares Beispiel genommen:
„Angst muss ernst genommen werden; sie zu überwinden, kostet Anstrengung und braucht auch Mut. Aber nur wer Angst aktiv angeht, vermag sie zu überwinden, oder erkennt, dass sie unbegründet gewesen ist. Die Figur des Scheinriesen „Herr Tur Tur“ aus dem Kinderbuch „Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer“ veranschaulicht dieses Phänomen hervorragend: Je weiter entfernt „Herr Tur Tur“ ist, umso bedrohlicher erscheint er; nur wer sich ihm nähert, erkennt, dass er kein Riese ist. Gino kann seine Angst vor seinem Vater nur überwinden, wenn er mit ihm in Kontakt tritt und erfährt, dass sein Vater kein Monster und kein Dämon ist und ihm keine Vorwürfe macht. Nur wenn Gino erfahren darf, dass sein Vater ein „gewöhnlicher“ Mann ist mit Stärken und Schwächen, Vorzügen und allenfalls unangenehm empfundenen Eigenheiten, wird er seinen väterlichen Anteil an seinem eigenen Wesen akzeptieren lernen.“
Ein wunderbares Beispiel, das auch als Kritik an Eltern und Juristen in Verfahren verstanden werden kann, deren Verhalten aus kleinen Dingen riesige Monster aus Kindersicht erscheinen lassen – als Scheinmonster wie Herrn Tur Tur. Nur wer die Macht hat, sich auf die Angst einzulassen und sich dem Riesen nähert, hat eine Chance zu erkennen dass hinter dem Riesen ein normaler, wenn auch einsamer Mensch steckt.
Ich habe, ehrlicherweise, nie etwas emphatischeres in einem Beschluss gelesen. Und irgendwie wundere ich mich nicht, dass es kein deutsches Gericht war, das diese Idee herangezogen hat.
Idee des Amtsgerichts Wangen
Das Amtsgericht hat die Idee des Scheinriesen adaptiert und eine „Auflage“ formuliert, dass ein Elternteil dem Kind das Buch schenkt mit der Widmung und Mitteilung, der andere Elternteil solle dies (gemeinsam mit dem Kind) vorlesen. Eine einfache, geniale und richtige Idee, die ich hier gern weitergebe in der Hoffnung, der eine oder andere von Euch zieht hieraus Vorteile für sein Verfahren.
Und natürlich ist diese Metapher nicht nur eine Hilfe bei Entfremdung, sondern bei vielen Ängsten. Wenn wir alle ein wenig über den Tellerrand blicken wollen, wird die Welt sicher besser.
Erfolg auf ganzer Linie: Wenn das Jugendamt lügt und man es richtig macht, dann wird auch ein Umgangsausschluss aufgehoben. Das habe ich für den Verein Erzengel in Kooperation mit dem Verein „Nein lass das!“ bewiesen.
Ihr könnt aber auch eine kostenfreie telefonische Beratung des Vereins Erzengel buchen oder zusammen mit unseren Anwälten die Wahrheit erstreiten. Leider wissen viele Anwälte nicht, wie das geht. Wir und unsere Anwälte hingegen schon.
Ich halte am 23.02.2023 ab 19 Uhr einen Vortrag „Gutachten im Familienrecht aus juristischer Sicht“ online auf Zoom ab. Dies ist eine Kooperation mit Vater Rat von Stephan Gutte. Teilnehmen kann jeder, für Mitglieder von Vater Rat ist die Teilnahme kostenlos. Mehr Infos oder Anmeldungen könnt ihr Euch per eMail an Stephan Gutte.
Inhalt Vortrag Gutachten im Familienrecht
Der grobe Inhalt wird ungefähr so ausgerichtet sein und in drei Komplexe geteilt sein:
Vor Beginn eines Gutachtens: Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, Sachverhalt sicher- und richtigzustellen und Freiwilligkeit der Teilnahme mit Vor- und Nachteilen, aber auch Vorbereitung auf ein Gutachten.
Während des Gutachtens: Wie kann ich während der Begutachtung prozessual Einfluss nehmen und das vorbereitete einbringen
Nach schriftlicher Vorlage des Gutachtens: Typische rechtliche und wissenschaftliche Fehler, wie diese angehen, wann Gutachter ablehnen, wie neue Entwicklungen einbringen, Haftungsklagen
Wie mit Stephan besprochen, werde ich die Inhalte auch nach Euren Wünschen ausgestalten, so dass ich fleissig um Mitteilung bitte, welche konkreten Fragen beantwortet und welche Schwerpunkte gesetzt sein sollten.
Was ist Vater Rat?
Vater Rat bzw. Eltern Rat – die Webseite und das Netzwerk steht jedermann offen – zur Information, Selbsthilfe, Beratung und Vernetzung. Es werden regelmäßige Austauschtreffen organisiert, unter anderem eben auch die Fachvorträge.
Viele Eltern fragen es sich, wenn ein Beweisbeschluss erlassen wurde: Wie bereite ich mich auf ein Gutachten vor, egal ob familienpsychologisch, psychiatrisch oder auf sonstige Weise. Für die Gutachter sind vorbereitete Probanden ein Problem, weil diese nicht mehr unbekümmert fehlerhafte Aussagen machen, die man zu Lasten der Personen berücksichtigen kann. Eine Vorbereitung auf ein Gutachten ist daher wichtig und sollte sowohl persönlich als auch rechtlich erfolgen. Denn Gutachten vorbereiten ist nicht schwer.
So bereite ich mich auf ein Gutachten vor
Als erstes sollte man den Beweisbeschluss kennen und gegebenenfalls in die richtigen Bahnen lenken. Davon ausgehend kann man dann ungefähr voraussagen, welche Inhalte das Gutachten haben wird. Es geht hier um psychologische Fragen im Gutachten. Auf diese psychologischen Fragen kann man sich vorbereiten. Insbesondere beim Thema Bindungstoleranz sollte man eben wissen, dass man auch die Erziehungsleistung des anderen Elternteils und die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind anerkennen muss.
Antworten auf psychologische Fragen vorbereiten
Man kann sich also auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Damit meine ich nicht, dass man Antworten auswendig lernen sollte. Aber man sollte die eigene Einstellung zu den Problemen, die sich aus den Fragen ergeben, hinterfragen, recherchieren oder sich Coachen lassen. Natürlich kann es auch hilfreich sein, Fachliteratur zum Thema zu lesen.
Wenn man vorher weiß, dass bestimmte Probleme ein Thema sein werden (Alkoholsucht, Aggression usw.), sollte man sich vorbereiten und mitteilen können, was man konkret getan hat, um eine Situationsverbesserung herbeizuführen. Dazu muss man aber die Wirkweise von Alkohol oder Substanzen kennen. Hilfreich ist es dort oft auch, wenn man belegen kann dass man sich fachkundig beraten und unterstützen lässt.
„Was soll schon passieren“
Die oft geäußerte Aussage, was denn passieren soll, oder von Anwälten kommunizierte Aussagen wie „sie sind doch ein guter Elternteil“ hingegen sind wenig hilfreich. Fehler vermeiden wie „sich zu negativ über den anderen Elternteil äußern“ oder eben bestimmte Verhaltensweisen nicht zu hinterfragen sind dazu geeignet, dass man die Situation oft verkennt und damit schlechte Karten hat.
Kenne Deine Akte!
Die beste Vorbereitung auf ein familienpsychologisches Gutachten ist es also, die Akte zu kennen. Wer die Akte kennt, kann sich auf die psychologischen Fragen vorbereiten. Wer alle Vorwürfe kennt, kann mit diesen Souverän umgehen.
Wichtig ist, dass der Gegenüber, gleich ob Richter oder Gutachter, nicht den Eindruck hat, dass man keinen Überblick hat oder überheblich agiert.
Sich auf ein familienpsychologisches Gutachten vorzubereiten ist daher gar nicht so schwer. Wer dabei Hilfe braucht kann sich gerne an unsere Hotline wenden.
Liebe Leser, es gibt neue Videos als Shorts auf YouTube, Instagram Reels und TikTok. Für alle, die weniger gern lesen, ist das wesentliche aus meinen Artikeln hier nun als Videos verfügbar. Ich würde mich freuen, wenn Ihr reinschaut:
Unterschied Befundtatsachen und Anknüpfungstatsachen
Der Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache ist für viele nicht klar, rechtlich hat er auch wenig Bedeutung. Denn falsche Anknüpfungstatsachen oder falsche Befundtatsachen führen immer zu einem unverwertbaren Gutachten (vgl. BGH XII ZB 68/09, dort Randnummer 42).
Was sind Anknüpfungstatsachen?
Anknüpfungstatsachen stehen bereits vor seiner Tätigkeit prozessual fest (vgl. Wikipedia). Es sind also Informationen aus der Akte, aus Zeugenvernehmungen durch das Gericht, aus Beweismitteln. Wichtig ist, dass diese vor der Erhebung eines Sachverständigengutachtens bereits vorhanden sind.
Manchmal spricht man aber auch von Anknüpfungstatsachen im Gutachten (vgl. Rechtslupe). Damit gemeint sind aber in der Regel die Befundtatsachen.
Was sind Befundtatsachen?
Befundtatsachen sind Tatsachen, die ein Sachverständiger aufgrund seiner Fachkenntnis ermittelt. Das sind zum Beispiel Voraussetzungen von Diagnosen nach ICD 10 (wie ich hier am Beispiel Borderline vorgestellt habe), also Muster von instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen, Identitätsstörungen, Impulsivität usw.
Doch Suizidalität zum Beispiel wäre keine Befundtatsache, weil für diese keine Fachkenntnis notwendig ist. Suiziddrohungen sind Fakten, die auch Richter ermitteln kann durch Anhörung der Partei, Zeugenaussagen oder Vorlesen von medizinischen Diagnosen, die vor dem Gutachten erstellt oder zu diesem gereicht wurden. Solche neuen Tatsachen nennt man dann „Zusatztatsachen“.
Was sind Zusatztatsachen?
Zusatztatsachen sind solche, die der Gutachter während seines Gutachtens erfährt, die aber grundsätzlich auch das Gericht mit den prozessualen Mitteln erheben könnte. Es sind also neue, zusätzliche Daten.
Sind Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen Daten i.S. der DSGVO?
Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen sind personenbezogene Daten i.S. der DSGVO, dort Art. 4 Nr. 1. Dieser lautet:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
Damit gilt aber auch das Recht auf Berichtigung, wenn diese Tatsachen / Daten falsch sind. Man hat also bei Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen und Zusatztatsachen einen Berichtigungsanspruch gem. Art. 16 DSGVO.
Sind in einem Gutachten falsche Befundtatsachen benannt, dann wird das Gutachten unverwertbar. Die Rechtslage ändert sich also nicht, wenn man zwischen Befund-, Anknüpfungs- und Zusatztatsachen entscheidet. In jedem Fall sind diese unverwertbar. Es gibt also keinen Unterschied Befundtatsache und Anknüpfungstatsache in rechtlicher Hinsicht.
Ich verstehe nur Bahnhof?
Dann lass Dir bei der Analyse Deines Gutachtens helfen:
Ich schreibe hier einige Fragestellungen, die ich so oder ähnlich in vielen Gutachten finde. Wenn ein Gutachter hiervon abweicht, muss das nicht falsch sein, aber er muss sein Abweichen vom Üblichen begründen.
Kompetenzen der Eltern
Zuerst werden Erkenntnisse zu Kompetenzen der Eltern abgefragt. Dies können beispielsweise die folgenden sein:
Erzieherische Kompetenzen: Hierunter sind die Fähigkeiten, essenzielle Ge- und Verbote zu setzen zu sehen sowie die Möglichkeit von Grenzsetzungen. Alle diese Maßnahmen müssen das Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die sich in die Gemeinschaft sozial integrieren kann, unterstützen.
Bindung ist insbesondere bei Sorgerecht, aber auch bei Umgangsrecht zu prüfen. Bindung ist nach Dettenborn eine dauerhafte und intensive emotionale Orientierung an einer anderen Person. Jede sichere Bindung ist positiv für ein Kind und steigert die kindliche Motivation, Umgang mit dem Umgangselternteil zu haben (August-Frenzel und Kindler 1997).
Auch die Kooperationsfähigkeit, Co-Parenting oder Bindungstoleranz ist zu berücksichtigen. Gemeint ist die Fähigkeit von Eltern, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind sowie die Erziehungsleistung des anderen Elternteils zu erkennen und positiv zu bewerten.
Auch die Frage nach Manipulationen kann hierunter fallen, diese schaden einem Kind (vgl. Salzgeber 2020).
Auch die Entwicklung und der Status der Beziehung der Eltern sowie des Konfliktniveaus derselben sind darzustellen. Das hängt mit der Kooperationsfähigkeit zusammen, aber auch dem Konfliktniveau, der Frage nach Hochstrittigkeit, die das Kind belasten kann und negative Auswirkungen hat usw.
Vor allem geht es auch um die Bereitschaft, die elterliche Verantwortung zu übernehmen, vor allem wer welche Verantwortung bereits übernommen hat oder welche Motive hinter dem gerichtlichen Antrag stehen usw.
Zusammenfassend sind die elterlichen Aspekte daher für Sorgerecht und ABR(zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 99):
Erziehungs- und Förderkompetenz (anders bei §1666 BGB, dort Erziehungsfähigkeit)
Kooperativität, Co-Parenting, Bindungs- und Beziehungstoleranz (gate-keeping)
Bereitschaft, elterliche Verantwortung zu übernehmen
zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 99
Kinderbezogene Aspekte
Kinderbezogene Aspekte sind v.a. Wunsch und Wille.
Der Wunsch und Vorstellung über Umgang oder Sorgerecht sowie der Wille des Kindes diesbezüglich sind auch zu berücksichtigen.
Freilich muss dies je nach Alter unterschiedlich interpretiert werden. Kinder, deren Wünsche berücksichtigt werden, werden in der Selbstwirksamkeit und dem Selbstbewusstsein gestärkt. Sie lernen also, durch eigene Handlungen oder Aussagen das Leben und Ereignisse, insbesondere negativer Art, zu beeinflussen (vgl. Dettenborn 2017).
Aber auch die Entwicklung des Kindes spielt eine Rolle, insbesondere besondere Bedürfnisse bei Behinderungen o.ä.
Aktuelle und demnächst anstehende Entwicklungsaufgaben
Ggf. spezifischer Förderbedarf, erhöhter Betreuungsbedarf etc.
Situationsspezifische Erlebens- und Verhaltensmuster
Lebensgeschichte des Kindes inkl. Brüchen
Reaktionsweise auf Trennung und fam. Belastungen
Einbindung in Elternkonflikte, Loyalitäten und Schuldzuschreibung, Parentifizierung und Adultifizierung, Koalitionsdruck, Infantilisierung, Symbiose,
Altersspezifische Verarbeitung der Trennung
Miterlebte Konflikte
Erlebte verminderte Erziehungskompetenz
Kindeswille
Geäußerterr Wille, Wünsche und Hoffnungen des Kindes
Lösungsvorschläge des Kindes
Familiäre und außerfamiliäre Beziehungen
Bindungsqualität zu den Eltern, soweit auffällig
Beziehungen zu den Eltern und weiteren zentralen Bezugspersonen
Beziehungen zu Geschwistern (Halb- und Stiefgeschwister)
Beziehungen zu sonstigen Familien / Verwandten
zitiert nach Salzgeber/Bretz/Bublath, Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten, 2. Auflage 2022, S. 100
Fragen zur Ergebnisfindung
Aus diesen Aspekten ist dann die Fragestellung zu beantworten, ob dies und wenn ja welche negativen Auswirkungen auf ein Kind oder Belastungen daraus herrühren. Dies wird für die Ergebnisfindung relevant.
Fragestellungen nach den Mindestanforderungen
In den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen sind die folgenden psychologischen Fragen formuliert:
der familiären Beziehungen und Bindungen;
der Ressourcen und Risikofaktoren in der Familie;
der Kompetenzen der Eltern/Sorgeberechtigten, ihrer Erziehungsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, Bindungstoleranz;
des Entwicklungsstands, der Bedürfnisse des Kindes, des Kindeswillens, der
Kompetenzen und der aktuellen Situation des Kindes, evtl. besonderer Belastungen und Beeinträchtigungen.
Fragestellungen und Weigerung, am Gutachten teilzunehmen
Weigert man sich, am Gutachten teilzunehmen, dann sind diese Fragestellungen solche, an die man anknüpfen sollte rechtlich. Hierauf sollten Beweisangebote abzielen, um das Gutachten in diesen relevanten Fragen positiv zu beeinflussen. Denn keine Teilnahme heißt in der Regel Gutachten nach Aktenlage. Hier die richtigen Stichwörter zu belegen hilft Euch beim Erreichen Eures Zieles. Ich erlebe aber immer wieder, dass viele Anwälte dies nicht wissen und die richtigen Fragestellungen daher nicht per Beweisangebot oder noch besser Belegen (schriftliche Zeugenaussagen, Dokumente, eidesstattliche Versicherungen usw.) zu stellen und zu fördern. Auf diese psychologischen Fragen muss man also immer abzielen. Daher muss man diese auch kennen.
Gibt es einen Fachterminus des Elternwohl? Gesetzlich gibt es im Familienrecht und Kindschaftsrecht nur das Kindeswohl. Doch immer wieder liest man in Gutachten auch, dass das Wohl eines Elternteils durch eine Änderung der Rechtslage (Herausnahme, Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen usw.) beeinträchtigt sein soll. Dies ist falsch.
Elternwohl
Insbesondere wenn an einem Gutachten nicht alle beiden Eltern teilnehmen, sondern nur ein betroffener Elternteil exploriert wird, besteht die Gefahr, dass man zu sehr auf diesen einen Elternteil abstellt (Ventzlaff/Foerster, S. 683, rechtse Spalte). Es kommt aber nicht darauf an, ob ein Elternteil besonders belastet oder gar geschädigt wird.
Elternwohl beeinflusst aber Kinder
Zurecht weist Ventzlaff/Foerster aber auch darauf hin, dass natürlich eine Konnexität des Wohles der Eltern mit den Kindern besteht. Wir alle kennen den flapsigen Spruch „Happy Wife, Happy Life.“ Genau so ist es aber bei Kindern. Wenn es den Eltern gut geht, geht es auch den Kindern gut. Kinder, die sich Sorgen machen um die Eltern, sind beeinträchtigt und werden auch dadurch geschädigt. Ich erlebe immer wieder, dass das Jugendamt eine Herausnahme mit einer „Krankheit“ von einem Elternteil begründet. Diese meist falsche Aussage ist jedenfalls immer eine Kindeswohlgefährdung.
Beeinflussung durch Elternwohl aber auch negativ
Freilich muss auch berücksichtigt werden, dass die Belastung aus einer krankhaften Situation auch das Kind belastet, weil Verantwortungen auf ein Kind übertragen werden, die da eigentlich nicht hingehören. Die Aussage von Rita Süßmuth im Tagesspiegel 2008 „Kindeswohl und Elternwohl sind eine Einheit“ ist daher überwiegend richtig, wenn auch in rechtlicher Hinsicht das Elternwohl zurückzutreten hat.
Eine Erziehung zu fordern, die sich auf wenige Aufgaben beschränkt und dabei das Schädliche vermeidet und die das Elternwohl dem Kindeswohl nicht unterordnet, wie es die NZZ 2022 getan hat, reicht daher in rechtlicher Hinsicht nicht aus.
Hier sehen wir aber auch ein Problem: Das Rechtliche stößt mit dem Pädagogischen zusammmen. Wo es grundsätzlich nicht die eine Wahrheit (im Erziehungssinn) gibt, gibt es nur einen Begriff Kindeswohl.
Elternwohl und Jugendamt
In rechtlicher Hinsicht sollte man also im Verfahren das Elternwohl insoweit einfordern, als dass eine Nichtbeachtung den Kindern schadet. Das gilt für alle §8a SGB VIII Meldungen, aber auch für Beschlüsse der Gerichte. Diese nehmen schon regelmäßig nicht mehr Bezug auf die negativen Auswirkungen einer Herausnahme. Noch seltener wird auf die Wechselwirkung Eltern- und Kindeswohl abgestellt. Daher ist dies ein wesentlicher Aspekt, auf den wir eingehen sollten und Argumente des Gerichts einfordern.