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Familienpolitik

Sie nehmen mir mein Kind weg!

Unter diesem Titel läuft heute, 18.10. ab 13 Uhr im Mittagsmagazin ein TV Beitrag über Sebastiano DiLiberto. Dieser Beitrag ist für mich das einfühlsamste zum Thema Kindesentfremdung, was ich seit langem gesehen und gehört habe. Sie nehmen mir mein Kind weg ist daher der passende Titel über einen Beitrag über einen Mann, der doch nur Vater sein will. Endlich einmal stehen die persönlichen Schicksale im Vordergrund und nicht rechtliche Belange.

Sebastiano im Beitrag

Sie nehmen mir mein Kind weg: Team Upward im Mittagsmagazin

Wann? Heute, 18.10., ab 13 Uhr

Wo? Auf der ARD oder hier im Livestream

Der Fall DiLiberto

Der Fall von Sebastiano DiLiberto ist typisch für viele Familienrechtsfälle: Ein Elternteil zieht mit dem Kind weit weg, danach beginnt die Entfremdung. Umgang? Nur Begleitet. Alle 2 Wochen für ein paar Stunden bei einem kleinen jungen Mann? Kann das kindgerecht sein? Was macht das mit einem Vater/Elternteil? Sebastiano schämt sich in diesem Beitrag nicht seiner Tränen, und das finde ich sehr gut. Kein Elternteil muss sich seiner Tränen schämen.

Gelungen finde ich auch, dass sich die Reporterin Valentina Repetto nicht mit Standardantworten der Politik zufrieden gibt. Danke herzlich dafür!

Der Fall von Sebastiano ist auch Grundlage der Pressemitteilung des Vereins Erzengel „Württembergisches Gutachterunwesen zerstört Familien – Eltern wehren sich“.

Sebastiano ist Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied im Verein Erzengel, der eine kostenlose Beratungshotline anbietet.

Ihr habt dasselbe erlebt?

Erzählt mir Eure Geschichte hier unter dem Beitrag!

Mehr von Sebastiano?

https://familienrecht.activinews.tv/familienpolitik/tv-beitrag-sebastiano-kaempft-fuer-mehr-zeit-mit-seinem-sohn/
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Familienpolitik

TV Beitrag: Sebastiano kämpft für mehr Zeit mit seinem Sohn

RTL Hessen setzt sich mit der Tatsache auseinander, dass manche Väter viel zu wenig Zeit mit ihrem Kind verbringen dürfen. Am Beispiel meines Freundes Sebastiano wird erzählt, dass mancher Vater sein Kind zu 1% betreuen darf und dass man beim Jugendamt auf Unverständnis stößt. Dabei wollen die meisten Väter doch nur eins: Vater sein. Und daher Zeit mit ihrem Kind verbringen.

RTL Hessen berichtet

Auch Stefan Rücker kommt zu Wort, der den Fall kennt und deutlich die Vorgehensweise kritisiert. Nur was die Anwältin da so erzählt von Verfahrensbeistand, wenn es um Gutachten geht, kann ich nicht nachvollziehen. Der Beitrag ist einfühlsam, aber er benennt nicht die konkreten Probleme mit konkreten Lösungsansätzen. Da geht noch mehr. Und solange kämpft Sebastiano um seinen Sohn und um Zeit.

Wie fandet Ihr den Beitrag?

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Bücher vorgestellt Umgang

Umgangstagebuch

Ich habe zusammen mit Julia Pia Klein ein Umgangstagebuch für den Verein Erzengel erstellt. In diesem Buch könnt Ihr einfach mit unterleuchten und ausfüllen alle relevanten Aspekte um einen Umgang festhalten. Wie war der Umgang? Was ist vorgefallen? Wie hat es den Kindern und Euch gefallen? Alles das einfach in einem Buch festhalten und bei Bedarf vorlegen.

Was ist ein Umgangstagebuch

Ein Umgangstagebuch (auch Pendelbuch, Übergabebuch, Tagebuch für Umgangseltern, Umgangsplaner) ist ein Heft, das Kinder während des Umgangs begleitet. Hierin sind alle wichtigen Informationen enthalten, die sich ergeben. Damit wird nicht nur der Umgangsinhalt dokumentiert, sondern auch eventuelle positive oder negative Ereignisse. Im Idealfall ersetzt es unnötige Diskussionen und Streitpunkte zwischen Eltern und Umgangsbegleiter. Im besten Fall ist es für Kinder und Eltern eine schöne Erinnerungshilfe. Es ist vorallem aber im Streitfall ein wichtiges Beweisdokument.

Welche Umgangstagebücher gibt es?

Im Moment haben wir nur das Umgangstagebuch für begleitete Umgänge fertig. Eine Edition für Wochenendumgang und für Wechselmodell sind in Vorbereitung und werden bald veröffentlicht. Pendelbücher sind insoweit ein wichtiges Instrument und müssen daher angepasst sein an den Umgang.

Umgangstagebuch Edition begleiteter Umgang

Hier könnt Ihr ein paar Einblicke in unsere Edition begleiteter Umgang – Umgangstagebucherhalten:

Das Buch ist insoweit sehr einfach gehalten, so dass es mit wenigen Handgriffen (Leuchtstift und Filzschreiber) ausgefüllt werden kann.

Alle Infos, wo es das Umgangstagebuch Edition begleigteter Umgang zu erwerben gibt und ein Einblick in das Buch findet Ihr hier auf den Vereinsseiten. Ihr könnt es dort auch direkt bestellen (ist vorrätig!):

Käuflich erworben kann es bei ePubli werden (hier), bei Amazon (hier) oder im normalen Buchhandel mit der ISBN13 978-3756535583 (Thalia, Hugendubel usw.)

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Umgang

Guten begleiteten Umgang beweisen

Viel zu oft wird in diesem Land begleiteter Umgang als Strafe für Eltern – wofür auch immer – unter dem Deckmantel des Kinderschutzes angeordnet. Und damit beginnen die Probleme für viele Eltern erst. Denn: Guten begleiteten Umgang beweisen ist schwerer, als man denkt. Und viel zu oft kommt es dabei zu Missbrauch der öffentlichen Hand, was die Berichte der Umgangsbegleitung angeht. Diese sind oft schlicht falsch. Einen Interessanten Artikel dazu habe ich leider nur noch auf Reddit gefunden. Das inzwischen eingestellte Magazin „report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz“ der Früherwisser Media GmbH hatte über den unglaublichen Fall eines Vaters berichtet, der einfach keinen guten Umgang haben durfte. Rausgekommen ist es nur wegen einer versteckten Kamera, aber auch vielen objektiven Beweismitteln, die die Unwahrheit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main dokumentierten.

Vater darf keinen guten begleiteten Umgang haben

Was nicht passt, wird passend gemacht. Und deshalb kann der dreifache Vater tun und lassen was er möchte, er kommt auf keinen grünen Umgangszweig. Denn: Er darf keinen guten begleiteten Umgang haben. Das passt nicht ins System.

„Das System läuft nur gut, wenn ein Elternteil viele Probleme hat und nicht, wenn es keine Probleme hat“, sagt der Mitarbeiter in dem Video, der für das Jugendamt Frankfurt Beschützte Umgänge des Vaters mit seinen Kindern kontrollieren soll. Es gehe um andere Interessen als um das Wohl der Kinder. „Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.“ Der Vater schaut den Betreuer fassungslos an und stellt weiter Fragen. Er weiß im Gegensatz zu seinem Gegenüber, dass eine GoPro-Videokamera läuft. „Ich habe den Auftrag etwas Negatives über Sie ans Familiengericht zu schreiben“, sagt der Umgangsbetreuer. „Dies liegt an einem Oberzensor.“ Gemeint ist damit die Frankfurter Jugendamtsmitarbeiterin S., wie aus dem Gespräch hervorgeht. Laut Angaben des Vaters hatte er über 15 Monate nur „Beschützten Umgang“ über vier Stunden pro Woche mit seinen Kindern nach SGB VIII der „Kinder und Jugendhilfe“. Bei solch einer angeordneten Maßnahme darf der Umgangsbetreuer die Szene nie verlassen (Bescheid vom Jugendamt Frankfurt liegt report vor). Geschätzte Kosten dafür: 15.000 bis 20.000 Euro im Jahr für den Steuerzahler.

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Sie können beim Umgang mit Ihren Kindern nichts besser machen, aber das kann ich nicht im Bericht nach draußen kommunizieren.

Zitat eines Jugendhilfemitarbeiters aus Frankfurt am Main

Während man in den Gerichtsverhandlungen das Bild eines höchst gefährlichen Vaters (für seine Kinder) zeichnet, um begleiteten (betreuten) Umgang zu ermöglichen, ist die Situation tatsächlich eine andere: Der Vater genießt alle Freiheiten, wie ein „normaler“ Vater sie hat. Denn der Umgangsbegleiter, der weiss dass keine Gefahr droht, schläft lieber in seinem Auto.
Begleiteter Umgang ist nur in Ausnahmefällen zulässig:

  • Wenn die Eltern sich auf keine sinnvolle und tragfähige Umgangsregelung einigen
  • Wenn substantiierte Missbrauchsvorwürfe zu klären sind oder Entführungsgefahr droht
  • Wenn das Kind keinen Kontakt zum einem Elternteil (lange Zeit oder noch nie) hatte und diesen nicht kennt
  • Wenn ein Elternteil erziehungsunfähig ist und dadurch sein Kind gefährdet
  • Wenn Abhängigkeiten bestehen, die man nicht mit Tests (Drogen-, Alkoholtests) überprüfen kann
  • Wenn eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde
  • Wenn massive Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht (Abfälliges Reden über den anderen, Manipulation) belegt sind

Im berichteten Fall war das alles nicht so, wie der Mitarbeiter eines Jugendhilfeträgers wusste. Deshalb machte er schonmal ein Nickerchen.

Unfassbar: Bei seiner Kontrolltätigkeit in dem Fall legte sich der vom Jugendamt Frankfurt beauftragte Mitarbeiter lieber im Auto schlafen oder lässt den Vater alleine mit den Kindern zum Shoppen

zitiert nach Reddit / Urheberrecht report – Das Gerichtsmagazin für die Stadt Mainz

Das beweist zwei Dinge:

Erstens sind viele begleitete Umgänge rechtswidrig. Sie dienen eher dazu, Eltern zu disziplinieren und Kinder zu bestrafen, wenn diese zu ihren Eltern halten. Im beobachteten Setting ist es für viele schwer, sich richtig zu verhalten. Und das wirkt sich dann negativ auf die Beurteilung aus. Wer kennt es nicht aus seiner Schulzeit: Der Lehrer steht hinter dir und schaut über die Schulter, da wird man nervös…
Zweitens kann man mit den Berichten hervorragend das gewünschte Ergebnis hervorzaubern. Denn derjenige, der die Berichte schreibt, ist auch der, der vom Ergebnis des Berichtes profitiert. Schlechter Bericht heisst länger Geld am Leid von Kind und Eltern verdienen. Neutral ist das nicht, weshalb das Bundesverfassungsgericht Gutachten von behandelnden Ärzten ausschließt…

Wie beweise ich nunmehr guten begleiteten Umgang?

Die Idee, Umgangskontakte heimlich auf Video aufzuzeichnen ist sicherlich eine gute. Sie ist allerdings in der Regel auch illegal, wenn dabei Tonaufnahmen erfolgen.
Wichtig ist es, dass Ihr regelmäßig auf Umgangsberichte beharrt, wenn ihr den begleiteten Umgang nicht vermeiden könnt. Meine Erfahrung ist nämlich diejenige, dass nur negative Berichte an das Familiengericht gehen, der positive Rest versinkt in Schubladen. Das ist unzulässig. Es gilt das gesamte Bild, alle Berichte, alle Umgangskontakte. Beharrt daher darauf, mindestens einmal im Monat alle vergangenen Berichte zu erhalten. So kann auch nachträglich nichts hinzugedichtet werden. Wenn sich Jugendhilfeträger und Jugendamt weigern, dann lehnt grundsätzlich alle Berichte wegen fehlender Objektivität ab.

Wie beweise ich nun guten, begleiteten Umgang?

Die rechtlich sauberste Methode ist ein Umgangstagebuch, in dem ihr alle Besonderheiten, Banalitäten, Erlebnisse und Emotionen sowie Kommentare der Umgangsbegleiter danach, angesprochenen Probleme und Problemlösungen dokumentiert sind. Im Idealfall könnt Ihr Euren Umgangsbegleiter sogar überreden, Euren Bericht „abzuzeichnen“. Weigert er sich, ist alleine aber die fehlende Korrektur von angeblich falschem und die fehlende Vorlage eines Umgangsberichts ein Indiz, das für Euch spricht. Und ihr könnt nach einiger Zeit lückenlos den Umgangsablauf belegen – insbesondere aber auch, ob dieser begleitete Umgang gut angelaufen ist oder nicht.

Das Umgangstagebuch „Deine Umgänge“ ISBN 9783756535583

Eure Erfahrungen mit Umgangsberichten sind gefragt

Mich interessieren Eure Erfahrungen mit begleitetem Umgang und Umgangsberichten. Kommentiert doch Eure Erlebnisse unter diesem Beitrag.

Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main

Im Hinblick auf diverse Verfahren in Frankfurt, die ich begleite, interessieren mich auch Eure Erfahrungen mit dem Jugendamt Frankfurt am Main, den einzelnen Sozialrathäusern und dem dortigen Amtsgericht – Familiengericht. Schreibt mich bitte per pn an.

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Recht allgemein

Anhörungsrüge in Familiensachen

Die Anhörungsrüge in Familiensachen ist ein wichtiges Instrument. Sie ist in §44 FamFG geregelt. Die Anhörungsrüge ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wir erklären alles wesentliche.

Voraussetzungen Anhörungsrüge

Die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge ist

  • es darf kein Rechtsmittel mehr zulässig sein (Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel!)
  • es muss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG vorliegen
  • darauf muss die Entscheidung basieren („entscheidungserheblich“)

Diskutiert wird ob normale Rechtsfehler auch mit der Anhörungsrüge angegriffen werden dürfen. Die Rechtsprechung möchte die Anhörungsrüge nur auf Gehörsverletzungen beschränken, ich denke aber dass aus verfassungsrechtlicher Sicht jeder grobe Fehler auch mitgerügt werden kann.

Kein zulässiges Rechtsmittel

Solange ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung möglich ist, eine Beschwerde oder eine zugelassene Rechtsbeschwerde, solange ist die Anhörungsrüge unzulässig. Normale Rechtsbehelfe gehen der Anhörungsrüge vor, der Rechtsweg muss quasi ausgeschöpft sein.

Verletzung Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. Art. 103 GG verletzt

Zudem muss der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein. Art. 103 GG lautet:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Rechtliches Gehör meint insoweit nicht nur, dass man die Möglichkeit hat, zu sprechen. Es meint auch, dass grundsätzlich Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen werden. Allerdings schränkt das die Rechtsprechung wieder ein, weil grundsätzlich davon auszugehen sein soll, dass sich Gerichte immer mit allem auseinandersetzen, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Beschluss/Urteil stehen soll. Denn eine solche Pflicht, meint das BVerfG, ergebe sich nicht aus Art. 103 GG, vgl. BVerfG 1 BvR 117/16, BVerfGE 86, 133, BVerfGE 65, 293, BVerfGE 50, 32 und weitere:

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch BVerfGE 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>) und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Es ist ebenso wenig Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2018 -1 BvR 1155/18 -, Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>).13b) Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ist vielmehr erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102<127>; stRspr).”“Entgegen der üblichen Vermutung, dass derartiges Vorbringen in der Regel vom Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, treten hier jedoch besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil zutage: Das klageabweisende Endurteil ist bis auf wenige Abweichungen größtenteils formaler Natur wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen Richter abgefassten und später vom Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung aufgehobenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Damit wird aus der Entscheidung selbst und ihren Begleitumständen nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat.”“

In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte (vgl. neben den bereits genannten nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2012 -2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 -2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 -1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 -1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4,5 m2 ] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 -2 BvR 566/15 -, Rn. 28; weiterhin OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 -11 W 78/07 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2009 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 -11 U 88/08 -, juris, Rn. 23) sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Das Endurteil greift –wie der fast identische vorgelagerte Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren –diese Frage nicht auf. Zusätzlich hat das Gericht in der Hinweisverfügung zur Anhörungsrüge erkennen lassen, dass es sich nicht an die diesbezügliche Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden sehe und die Haftunterbringung auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht als menschenunwürdig ansehe. Dieser pauschale Hinweis auf eine fehlende formelle Präjudizienbindung ist nicht geeignet, zu erkennen zu geben, dass das Landgericht sich in der Sache mit den angeführten Entscheidungen befasst hat. Durch die lapidar gehaltene Zurückweisung der Anhörungsrüge, die keinerlei konkret auf die Sache bezogenen Begründungen enthält, wird dieser Eindruck verfestigt.

19bb) Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das Landgericht selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat. Ein solches Vorgehen ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und rechtfertigt den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.“

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes sind sehr sorgfältig, weshalb ich diese Worte so stehen lasse. Allerdings wird verkannt, dass man im Referendariat lernt, ein Urteil so zu begründen, dass der, der verliert, weiss warum er verloren hat und damit eigentlich lege artis eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten gefordert wird.

Kern der Rechtsprechung des BVerfG ist es, und darauf müsst Ihr beharren, darzutun, warum in Eurem Fall das Gericht ersichtlich Aspekte nicht zur Kenntnis genommen hat, die aber relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn Beweisangebote abgelehnt sind, was aber so verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar ist.

Entscheidungserheblich

Die Rechtsverletzung muss aber auch entscheidungserheblich sein. Ihr solltet also vortragen, wie sich der Fehler auf den Beschluss auswirkt.

Frist

Die Anhörungsrüge muss innerhalb von 2 Wochen erhoben werden nach Zustellung der Entscheidung.

Entscheidung durch dasselbe Gericht/Richter

Über die Anhörungsrüge entscheidet dasselbe Gericht wie im Beschluss/Urteil. Es findet also keine Prüfung durch neutrale andere Richter statt. Entsprechend gering sind die Chancen, weil ein Richter seinen eigenen Fehler einsehen muss und abstellen sollte.

Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde

Die Einlegung einer Anhörungsrüge ist Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde. Ohne eine Anhörungsrüge ist der Rechtsweg nicht ausgeschöpft und die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig. Nur unzulässige Anhörungsrügen verlängern nicht die Monatsfrist. In der Regel läuft die Frist für eine Verfassungsbeschwerde erst, wenn über die Anhörungsrüge entschieden ist.

Formular

Ein Formular für eine Anhörungsrüge gibt es für Mitglieder des Vereins Erzengel.

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Sorgerecht

Inobhutnahmen ohne Begründung Sofortvollzug sind rechtswidrig!

Der Verein Erzengel, dessen Vorstand ich bin, weist auf eine durch das Mitglied des Vereins erstrittene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, Az. M 18 S 22.3726 mit dem Datum 09.08.2022 hin. Die unter meiner Beratung erstrittene Entscheidung ist für alle Eltern, die von Inobhutnahmen ohne gerichtliche Entscheidung betroffen sind, relevant. Das Verwaltungsgericht zeigt deutlich auf, dass das Vorgehen, eine Inobhutnahme ohne schriftlichen Bescheid und ohne eine gesetzlich geforderte schriftliche Begründung rechtswidrig ist, sogar ohne eine Prüfung in der Sache.

Inobhutnahme muss schriftlich begründeten Sofortvollzug beinhalten

Eine verwaltungsrechtliche Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen sollte. Der Widerspruch hat immer aufschiebende Wirkung, ausser die Behörde ordnet den Sofortvollzug an. Diese Anordnung des Sofortvollzugs muss aber schriftlich begründet werden. Unterbleibt dies, ist die Inobhutnahme immer rechtswidrig, ohne Prüfung in der Sache.

Wichtige Entscheidung für alle betroffenen Eltern!

Alle Eltern ohne einen schriftlichen Bescheid des Jugendamtes können sich daher auf diese bahnbrechende Entscheidung stürzen. Die Inobhutnahmen sind dann immer rechtswidrig. Ihr könnt zudem Amtshaftungsansprüche prüfen, wenn Inobhutnahmen ohne Begründung Sofortvollzug rechtswidrig sind und das Kind herausgenommen wurde.

Die vollständige Entscheidung könnt Ihr anonym beim Verein herunterladen:

Gerne könnt Ihr Euch auch beraten lassen – dafür könnt Ihr kostenfreie Termine beim Verein reservieren – oder ihr werdet Mitglied.

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Recht allgemein

Rechtsbeugung des Weimarer Familienrichters und §1666 IV BGB

Ich hatte ja bereits hier über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zuständigkeit der Familiengerichte nach §1666 IV BGB geschrieben. Meine Videos zum Thema findet Ihr hier und hier. Nun habe ich einen Beitrag auf LTO.de zu Rechtsbeugung des Weimarer Familienrichters gelesen und möchte das so nicht stehen lassen. Weil die eigentlichen Probleme hier wieder nicht zureichend besprochen sind. Im Ergebnis kommt der Doktorand zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit der Familiengerichte, die Ausdehnung auf alle Schüler und die Anwendung von §1666 BGB auf Behördenmitarbeiter unvertretbar sein sollen. Diese Interpretation wird in weiten Teilen dem Familienrecht nicht gerecht.

Rechtsbeugung, weil Grundrechtsschutz auch über den Verwaltungsrechtsweg?

Der Rezendent meint, dass die Verwaltungsgerichte auch den Grundrechtsschutz sicherstellen würden:

Familiengerichte sind nicht einmal befugt, das Jugendamt zu einer bestimmten Leistung zu verpflichten, obwohl dieses sogar zwingend an Verfahren nach § 1666 BGB zu beteiligen ist (§ 162 II FamFG). Wenn nicht einmal das Jugendamt bei Kindeswohlsachen verpflichtet werden kann, was in der Sache durchaus naheliegen würde, gilt dies erst recht für Maßnahmen gegenüber Schulen.

Schließlich wird dem Kindeswohl auch auf dem Verwaltungsrechtsweg genügend Rechnung getragen. Denn auch Schulen sind über die Grundrechte verpflichtet, das Kindeswohl zu schützen. Das Thüringer OLG hob mit eben dieser Begründung die Entscheidung des AG auf

LTO

Dabei verkennt der Rezendent aber, dass Kindeswohlverfahren nach §1666 BGB mit dem Antrag an das Familiengericht gem. §8a Abs. 2 SGB VIII an diese verwiesen ist. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte endet damit. Der Gesetzgeber selbst hat also bei einer Gefahr die Zuständigkeit der Familiengerichte bejaht, auch und gerade wenn vorher eine andere Zuständigkeit bestanden haben sollte.

Stellen die Verwaltungsgerichte immer in KWG Verfahren den Grundrechtsschutz sicher? Ich habe es zu oft erlebt, dass Entscheidungen nach §80 V VwGO gegen Inobhutnahmen nicht bearbeitet werden, bis das Familiengericht tätig wird. Das mag der Überlastung der Justiz geschuldet sein oder der Tatsache, dass es keinen Sinn macht 2x in einer Sache entscheiden zu lassen. Ein Nachgeschmack bleibt trotzdem.

Rechtsbeugung kann man daher meiner Meinung nach auf diesen Fakt nicht stützen.

Rechtsbeugung, weil eine Behörde mit §1666 IV BGB getroffen wurde?

Auch hier führt Özcan aus:

§ 1666 IV BGB meint eigentlich, dass Anordnungen gegenüber Privaten, beispielsweise dem Lebenspartner der Kindesmutter, getroffen werden können. Dass Träger hoheitlicher Gewalt, wie z.B. die Schulleitung, davon nicht erfasst sind, findet im Schrifttum nicht einmal Erwähnung. Hintergrund ist, dass es zum juristischen Einmaleins gehört, dass Maßnahmen gegenüber Behörden grundsätzlich – bis auf wenige ausdrückliche Ausnahmen – von den Verwaltungsgerichten erlassen werden.

LTO

Die Einschränkung, dass §1666 IV BGB meint, Anordnungen würden nur gegenüber Privaten getroffen werden, widerspricht dem Wortlaut der Regelung und dem Sinn und Zweck derselben, eine Gefahr für ein Kind abzustellen. Welchen Unterschied macht es für ein Kind, ob es von einem Menschen in Uniform, einem Lehrer oder dem Nachbarn geschlagen wird? Was, wenn der Nachbar gleichzeitig noch Polizeibeamter wäre? Kommt es dann auf dessen Dienstzeiten an, wobei Beamte ja immer im Dienst sind? An dieser Stelle sieht man schon, wie absurd die Ausführungen sind. Art. 6 II GG gilt hier uneingeschränkt und gibt den Eltern die Möglichkeiten, tätig zu werden – auch gegen Dritte, auch vor dem Familiengericht. Nun kann man einwenden, dass der Bundesgerichtshof diese Auffassung widerlegt und anders bewertet. Anders als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesgerichtshofs Entscheidungen nicht bindend, hiervon kann – mit guten Argumenten – abgewichen werden. Stimmen gibt es genug, die eine andere Auffassung zu §1666 IV BGB vertreten – mich eingeschlossen. Damit kann also Rechtsbeugung nicht begründet werden.

Rechtsbeugung nur weil es um die Maskenpflicht geht?

Man kann sich des Eindrucks also nicht erwehren, dass Rechtsbeugung nur wegen des kontroversen Themas Corona und Maskenpflicht getroffen werden soll. Deshalb habe ich oben das Beispiel Gewalt bewusst gewählt, um die Diskussion abstrakter zu gestalten. Wenn ein Lehrer als Lebensgefährte ein Kind schlägt, sind dann die Familiengerichte nicht mehr zuständig? Oder wenn der Vater Lehrer ist? An dieser Stelle wird es doch deutlich, wie willkürlich argumentiert wird.

Rechtsbeugung, weil Dritte beteiligt wurden?

Denn nach § 7 II Nr. 1 FamFG müssen diejenigen, die von dem Beschluss unmittelbar betroffen sind, am Verfahren beteiligt werden. Familiengerichtliche Entscheidungen wirken also auch nur zwischen den Beteiligten. Wie das Gericht auf die Idee kommt, den Beschluss auch auf unbeteiligte Kinder zu erstrecken, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Es stellt sich daher als vollständig willkürliche Erweiterung des Beschlusses dar.

LTO

Dass Beschlüsse nur zwischen den Beteiligten wirken, das wird bereits durch den Wortlaut des §1666 IV BGB widerlegt. Maßnahmen können auch gegen Dritte getroffen werden, die nicht Beteiligte sind. Auch hier halte ich die Argumentation für nicht schlüssig.

Wer Kinder nicht anhört, verstößt gegen die Würde des Menschen

Michael Langhans, Herausgeber

Aber wie ich bereits im Video ausgeführt habe, ist das Problem doch dass die betroffenen Kinder keine Möglichkeit hatten, ihre Sicht im Verfahren darzulegen, womit Art. 1 I GG i.V.m. §§158, 7, 9 FamFG verletzt ist, weil die anderen Kinder Objekt des Verfahrens wurden. Ich finde es bemerkenswert, dass ein solcher Artikel die Würde eines Kindes nicht als betroffen sehen möchte, dafür aber andere formelle Aspekte. Kann man so begründen, ich halte es aber für Systemwidrig.

Rechtsbeugung? Rechtsbeugung!

Auch ich bleibe dabei, dass Rechtsbeugung vorliegt, weil dritte Kinder keine Stimme im Verfahren hatten und damit gegen Verfassungsprinzipien verstoßen wurde. Solche Richter gehören aus dem Dienst entfernt. Aber: So oft wie falsche Entscheidungen im Familiengericht auch durch falsche Aussagen von Gutachtern und Jugendamt getroffen werden, die nicht geprüft oder hinterfragt werden, ist es schon bemerkenswert dass man bei einer Entscheidung, die einen ausufernden Staat in die Schranken weist, Rechtsbeugung annimmt, während man dies nicht tut, wenn der Staat bewusst nicht in die Schranken verwiesen wird.

So wenig Staat wie möglich im Anwendungsbereich des Art. 6 II GG

Michael Langhans

Für mich bleibt die Formel klar: Weniger Staat ist mehr. Rechtsbeugung ja, aber wenn dann nicht ergebnisorientiert bejahen.

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Gutachten Recht allgemein

Anwaltliche Falschberatung bei Gutachten

Ich habe heute dieses Schreiben auf Facebook gefunden, das ein Paradebeispiel für anwaltliche Falschberatung bei Gutachten ist. Ich übersende Euch das Schreiben hier zum Download, allerdings anonymisiert. Mir geht es nicht um Schelte einer Anwältin/eines Anwalts, sondern darum Fehler aufzuzeigen in der Hoffnung, dass in Zukunft besser beraten wird und anwaltliche Falschberatung bei Gutachten so nicht mehr vorkommt. Das Schreiben ist insoweit typisch, viele Mandanten und Menschen erzählen mir vergleichbares.

Anwaltliche Falschberatung bei Gutachten

Dieses Schreiben erhielt eine Mutter von ihrer Anwältin/ihrem Anwalt:

Das Schreiben lautet im Text:

Sachverständigengutachten in der Sorgerechtssache betreffend Name des Kindes
Bitte um kurze Rücksprache
Sehr geehrte Frau Name der Mutter,
heute hat mich die Sachverständige angerufen, Frau Name der Gutachterin ohne Titel ist vom Gericht beauftragt
worden, ein Gutachten zu erstellen. Vorläufig hatte das Amtsgericht Name des Gerichtsortes Ihnen die elterliche Sorge für Ihre Tochter Name des Kindes entzogen. Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, hängt vom Ausgang des Gutachtens ab.
Die Gutachterin soll schauen, ob Sie die Verantwortung für das Kind übernehmen können. Wenn Sie dazu in der Lage sind, soll noch überprüft werden, ob Sie dabei Unterstützung brauchen und wenn ja, welche. Die Sachverständige benötigt für die Tätigkeit Ihr ausdrückliches Einverständnis. Die Teilnahme an der Begutachtung ist freiwillig.
Es ist in Ihrem Interesse, an der Begutachtung teilzunehmen, da Sie die elterliche Sorge für Name des Kindes gerne wiederhaben möchten.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich Sie daher, mit der Sachverständigen Kontakt aufzunehmen und einen Termin mit ihr zu vereinbaren.
Bei Fragen können Sie mich gerne anrufen.

Unterschrift der Anwältin

Schreiben vom 29.07.2022 einer/eines Anwalts/Anwältin

An diesem Schreiben stimmt so einiges nicht, und anderes ist nur teils richtig. Ich möchte hier die wesentlichen Fehler darstellen.

Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, hängt vom Ausgang des Gutachtens ab

Diese Aussage ist falsch. Ob es bei einer Entscheidung bleibt, hängt von vielen Faktoren ab, Beweiserhebungen, Einlassungen, dem konkreten Problem usw. Die sogenannte Erziehungsunfähigkeit ist nur manchmal ein Faktor. Leider ergibt sich aus dem Schreiben nicht einmal sicher, ob ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden soll oder ein anderes. Ich hätte mir hier bereits Aussagen über den Beweisbeschluss und die Qualifikation der Gutachterin gewünscht, wie es z.B. in den Mindestanforderungen zu lesen ist.

Gerichte entscheiden, nicht Gutachter

Herausgeber Michael Langhans

Beweisaufnahmen sind viele Dinge, nicht nur das Gutachten. Das Gericht darf die Amtsermittlung nicht alleine auf den Gutachter übertragen.

Ergebnis: Die Beratung ist hier bereits grob falsch. Das lässt schlimmes erahnen

Die Teilnahme an der Begutachtung ist freiwillig

Diese Aussage ist richtig. Doch wird an dieser Stelle auch der wesentliche Teil verheimlicht: Selbst wenn die Mutter nicht teilnimmt, wird trotzdem ein Gutachten erstellt werden. Ein solches Gutachten nach Aktenlage kann je nach Aktenlage eine bessere Option darstellen oder eine schlechtere. Dazu muss man aber die Aktenlage kennen. Jedenfalls sollte man den Mandanten nicht im Irrglauben lassen, dass ohne Einwilligung nichts weiter passiert.

Freiwillig heisst nicht, dass ohne Zustimmung kein Gutachten erstellt wird

Michael Langhans, Volljurist

Es ist in Ihrem Interesse, an der Begutachtung teilzunehmen, da Sie die elterliche Sorge für Name des Kindes gerne wiederhaben möchten

Diese Aussage ist Blödsinn. Es ist im Interesse der Mutter und des Kindes, das Verfahren zu fördern. Dazu gehört aber nicht blinde Unterstützung aller Wünsche des Gerichts. Wer sein Kind wiederhaben möchte, der muss bestehende Zweifel aufklären oder Gefahren für ein Kind verhindern. Das kann auf vielerlei Weisen passieren, muss nicht zwingend durch ein Gutachten erfolgen.

Zudem: Was ist wenn das Gutachten negativ ausgeht? Man sollte immer darauf hinweisen, dass Gutachten oft die schnellsten Wege sind ein Kind zurückzubekommen. Ein schlechtes Gutachten ist aber auch perfekt geeignet, ein Kind nicht mehr zurückzubekommen.

Diese Abwägung sollte man unter allen Aspekten treffen, die möglich sind: Aktenauswertung, Beweise würdigen, Chancen und Risiken einschätzen.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich Sie daher, mit der Sachverständigen Kontakt aufzunehmen

Anwälte sollen beraten, nicht raten was das Interesse der Mutter ist. Sie haben Vor- und Nachteile von Verhalten und Prozesslagen darzustellen, nicht darzustellen was angeblich im Elterninteresse läge. Ps.: Es geht bei §1666er Verfahren auch um das Kind, nicht um die Eltern.

Anwälte beraten, sie raten nicht.

Michael Langhans

Fazit:

Wenn man schon Bausteinschreiben raussendet, dann kann man diese einmal richtig darstellen. So ist die Beratung Müll und ein deutliches Zeichen von anwaltlicher Falschberatung bei Gutachten im Kindschaftsrecht. So, liebe Anwälte, geht es eben nicht. Aber ich hab das so oft ähnlich gehört. Nehmen Sie teil, sie sind doch ein guter Vater usw. Solche Falschberatungen, aus der Bequemlichkeit des Alltags geboren, bringen Leid über Familien und Kinder.

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Anwaltliche Berufspflichten

Ich hatte letztens einen Artikel über Bewertung von Anwälten geschrieben, was es zu beachten gilt. Ein anderer Aspekt sind anwaltliche Berufspflichten. Wenn ein Anwalt gegen diese Berufspflichten verstößt, dann kann man sich diesbezüglich bei der für den Anwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer beschweren. Solche Beschwerden sind oft ohne Erfolg. Warum das so ist und wie ihr das vermeiden könnt, das schildere ich in diesem Artikel.

Beschwerde gegen Anwalt

Viele Beschweren sich gegen ein Verhalten ihres Anwaltes, ohne sich mit den Berufspflichten auseinanderzusetzen und ohne zu wissen, was die Kammer kann und was sie nicht tun kann. Solche Beschwerden gehen dann nach hinten los. Dabei ist es einfach zu vermeiden.

Die Kammer kann nichts ermitteln

Egal was ihr dem Anwalt vorwerft: Die Kammer kann und darf den Sachverhalt nicht ermitteln. Wenn ihr also keine Beweise habt oder der Anwalt einfach sagt das stimmt nicht, dann sind Beschwerden von keinem Erfolg gekrönt. Daher könnt Ihr Euch die Mühe sparen. Doch manche Sachverhalte sind auch beweisbar: Dann macht eine Beschwerde Sinn.

Welche Anwaltlichen Berufspflichten gibt es?

Es gibt im Gesetz die folgenden Berufspflichten in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

  • Gewissenhaftigkeit
  • Unabhängigkeitspflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Sachlichkeitspflicht
  • Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten
  • Fremdgeldbetreuungspflichten
  • Berufshaftpflichtpflicht
  • Fortbildungspflicht

Diese Pflichten sind in den §§43 ff., 53, 56, 59, 76 BRAO geregelt.

Gerade das Sachlichkeitsgebot ist entweder über Protokolle oder Schriftsätze beweisbar. Unsachlich verhält sich ein Anwalt, wenn er die Gegenseite nur noch persönlich angreift, ohne dass dies der Vertretung irgendwie dienlich ist. Gewissenhaftigkeitsverstöße ergibt sich auch aus Schriftsätzen oder beweisbarem Verhalten.

Auch Verstöße gegen die Fortbildungspflicht, die Pflichten bei Fremdgeldern und beim Erhalt einer Berufshaftpflichtversicherung sind beweisbar. Schwieriger sind es aber das Verbot Widerstreitende Interessen zu vertreten oder die Pflicht, unabhängig zu agieren.

Dabei verkennen Laien oft die Grenzen. Widerstreitende Interessen liegen nicht schon dann vor, wenn man jede Partei schon einmal vertreten hat, auch und soweit dies gegen genau diese andere Partei der Fall war. Denn leider muss die Vertretung in derselben Rechtsangelegenheit vorliegen. Daran scheitert es oft, weil alleine ein sachlicher Zusammenhang nicht ausreicht.

Sachlichkeitspflicht als Berufspflicht

Gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt ein Anwalt, der bewusst Unwahrheiten verbreitet und herabsetzende Äußerungen nutzt, ohne dass andere hierzu Veranlassung gegeben hat. Insbesondere Beleidigungen sind hierunter zu sehen, auch wenn im Kampf um das Recht auch deutliche Kritik geäußert werden darf (was dann aber eben nicht anlasslos ist, weil man ja reagiert). Verboten sind damit auch Lügen weiterverbreiten, auch wenn der Anwalt seinem Mandanten glauben und vertrauen darf.

Gewissenhaftigkeitspflicht

Gegen die Pflicht, gewissenhaft zu handeln, verstößt, wer nichts tut oder falsches tut. Dabei gilt nicht jede Untätigkeit als Verstoß, die Bummelei muss eine grobe Pflichtwidrigkeit darstellen. Wer Fristen versäumt, Schriftsätze nicht weiterleitet, sich auf Termine nicht vorbereitet, nicht zurückruft, nie erreichbar ist, der verhält sich grob Pflichtwidrig und verstößt auch gegen die Grundpflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Dabei werden mehrere Verstöße schnell als Häufung eher eine Berufspflichtverletzung darstellen als eine einzige. Die Kommentare fordern dabei eben hartnäckige Untätigkeit. Auch hieran scheitern dann viele Beschwerden.

Fazit

Nicht jedes Fehlverhalten führt zu einer berufsrechtlichen Sanktion. Es muss schon eine gewisse Schwelle erreicht werden, ab der die Kammern dann einen Verstoß gegen das Berufsrecht annehmen. Diese Schwellen müssen allesamt beweisbar sein. Eine erfolglose Beschwerde wird einen Anwalt nur wütend machen, daher sollte man sparsam sein mit diesem Mittel, wenn man einen Anwalt noch braucht.

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Anwalt bewerten

Viele Betroffene im Familienrecht beschweren sich über Anwälte. Zu wenig engagiert, zu teuer, zu leise. Eine legale Möglichkeit, sich seinen Frust von der Seele zu schreiben, die auch ankommt, ist es den Anwalt auf Google My Business, Anwalt.de oder ähnlichen Portal zu bewerten. Was man beachten sollte, wenn man einen Anwalt bewerten will, was man tunlichst nicht tun sollte und was erlaubt ist erzähle ich Euch in diesem Beitrag.

Bewertungsportale

Am Bekanntesten ist Anwalt.de, ein Portal in dem Anwälte kostenpflichtig werben, Artikel veröffentlichen können und sich präsentieren. Dort kann man seinen Anwalt bewerten. Die Bewertungen müssen aber freigeschalten werden. Eine andere Möglichkeit ist Google My Business, dort kann jeder mit einem Google Account eine Bewertung abgeben. Teils werden die Bewertungen dann auch in den Google Suchergebnissen angezeigt in der bewährten Sterne-Optik (bis 5 Sterne). Auch auf Facebook Seiten konnte man bewerten. Auf bewertet.de oder Provenexpert kann man ggf. ebenfalls seinen Anwalt bewerten.

Was gilt es zu beachten beim Anwalt bewerten?

Eine Bewertung sollte ehrlich sein. Wer also nie bei einem Anwalt war oder den Anwalt der Gegenseite bewertet, verhält sich bereits falsch. Es ist dann ein einfaches, eine solche Bewertung zu löschen oder gar abzumahnen.

Wenn ich aber eine konkrete Leistung in Anspruch genommen habe, was muss ich dann beachten bei meiner Bewertung?

Wie Bewertungen richtig abgeben

Bewertungen sind immer subjektiv. Ihr solltet das auch erwähnen. Formulierungen wie „meiner Meinung nach“, „ich hatte das Gefühl dass“ sind besser als Behauptungen faktischer Art.

Es ist schwerer anzugreifen wenn man schreibt „Ich hatte das Gefühl der Anwalt kannte meine Akte nicht“ als zu schreiben „Der Anwalt kannte meine Akte nicht“. Letzteres ist eine Tatsachenbehauptung und kann widerlegt werden (Zeugen, auch wenn diese die Wahrheit nicht sagen o.ä.)

„Ich fühle mich schlecht beraten“ ist besser als „ich wurde schlecht beraten“. Auch wenn man fakten nennt, bleibt immer ein Abmahnrisiko (bedenke: Du streitest mit einem Anwalt, der mit Streiten sein Geld verdient!). Wenn Du also schreibst „ich fühle mich schlecht vertreten, weil er im Termin fast nichts gesagt hat und nicht vorbereitet zu sein schien“ ist das weniger angreifbar als „ich war schlecht vertreten, weil er/sie/es/div. im Termin nichts sagte und nicht vorbereitet war“.

Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit gilt auch bei Bewertungen, trotzdem sollten diese neutral-objektiv gehalten sein, wenn es um sachliche Kritik geht. Der Ton sollte also angepasst sein. Aber auch in die Nutzungsbedingungen einer Plattform sollte man schauen, ob Kritik unter Pseudonym zulässig ist oder nicht.

Fazit

Eine Anwaltsbewertung ist ein netter Weg zur Rache, auch wenn man es nicht überbewerten sollte. Ich selber orientiere mich nie an 100% positiven Bewertungen, sondern achte auch auf schlechte. Wenn man nicht genau sagen kann was gestört hat oder Angst vor Angriffen hat, dann ist es besser nur eine Sternebewertung ohne Aussagen abzugeben. Diese hat aber weniger wert. Wenn Ihr inhaltlich was sagen wollt, versteckt Euch hinter Eurer Meinung oder Eurem Gefühl und meidet Tatsachenbehauptungen. Ein guter Anwalt wird auch Kritik annehmen. Ein schlechter wird Euch dann unters Korn nehmen.

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