Der Buchungsintervall wurde zusammen mit den neuen Beratungszeiten von Erzengel auf 30 Minuten festgesetzt, da 15 Minuten selten ausreichen.
Mitglieder können das doppelte, also 2x 30 Minuten buchen. Mitglieder können zudem an mehreren Tagen buchen, während Nichtmitglieder in der Regel auf eine Beratung beschränkt sind.
Neu sind nunmehr die Kummertermine (ohne Rechtsberatung) und Beratung zum OEG.
Fortbildungen und Onlinestammtische sind in Vorbereitung.
Neu ist außerdem der Bereich OEG / Soziales Entschädigungsrecht. Hier bieten wir nicht nur engagierte Interessenvertretung, sondern auch politisches Engagement.
Liebe Leser, wie Ihr ja wisst betreibe ich neben dieser Seite noch Amtshaftung.org und gutachten-anfechten.de. Auf letzterer Seite werde ich verstärkt zu Fehlern in Gutachten ausführen und wie man Gutachten anficht bzw. was so typischerweise in Gutachten falsch ist. Also bookmarkt nicht nur diese Seite, sondern auch Gutachten anfechten.
Wir berichteten letzte Woche über den „vermissten“ Tilmann. Zudem wiesen wir nicht ohne Grund darauf hin, dass die Polizei keine Amtshilfe für das Jugendamt ohne Herausnahmetitel machen darf. Nachdem das Kind gleichwohl einmal bei der Mutter abgegriffen wurde, erreichte die Mutter gestern mit Unterstützung des Vereins Erzengel einen echten Durchbruch: Die Polizei in Bremerhaven verweigerte Herausnahme von Tilmann nach erneutem Weglaufen des Kindes nunmehr. Kein Zwang gegen das Kind, um dieses herauszunehmen. Die zuständigen Beamten scheinen von ihrem Remonstrationsrecht gebrauch gemacht zu haben und meinen Hinweis, dass sie gar nicht zuständig sind, umgesetzt zu haben.
Folgerichtig war dann ein schnelles Hilfeplangespräch initiiert worden. Das Kind darf – nach 2 Jahren der rechtswidrigen, kindesschädigenden Entfremdung – zumindest beim großen Bruder bleiben.
Auch wenn es angesichts der vielen negativen Details, die bisher ans Tageslicht gekommen sind, ein Phyrrussieg zu sein scheint, denken wir, dass die Wende gekommen ist und Tilmann nunmehr eine echte Chance hat – dank einer Mutter, die nie aufgegeben hat zu kämpfen.
Vom Verein Erzengel wird der Neustart des Kindes mit einem Kleidergeld unterstützt – denn wirklich viel Ausstattung hatte das Kind nicht.
Ich hatte hierüber letztes Jahr berichtet. Das Oberlandesgericht hatte danach gegen den Willen des Gutachters und gegen den Willen des Kindes die grottenschlechten Beschlüsse bestätigt. In der Zwischenzeit wurde von Seiten des Jugendamtes alles getan, um das Kind zu entfremden, was eine Körperverletzung darstellen dürfte. Nach Informationen von Activinews wurde das Kind von einem Pflegevater mit der Faust geschlagen. Weiter wurde das Kind in verschiedene Einrichtungen bis hin zur Notschlafstelle und geschlossenen Zwangsunterbringung untergebracht. Ihm wurde mitgeteilt, die Mutter wolle es nicht sehen, während die Mutter zum begleiteten Umgang ging, aber dort niemand erschien.
Kinder anlügen und falsch informieren ist niederträchtig. Wer soetwas tut, ist erziehungsunfähig.
Michael Langhans, Volljurist
Man sagte dem Kind, würde es weglaufen zur Mutter, käme diese ins Gefängnis. Wie niederträchtig muss man sein, um so falschen Mist zu verbreiten? Würde sich das Kind zu einem Angehörigen begeben, wäre das nie eine Kindesentziehung!
Kindesanhörungen zweimal verhindert durch Jugendamt!
Zu 2 Anhörungen vor dem Amtsgericht erschien das Kind nicht. Das Jugendamt verhindert damit aktiv, dass das Kind seinen Willen kundtun kann.
Durch das maßlose Amtsgericht wurde sogar der kleine Bruder mit einem Umgangsausschluss belegt.
Die Beschulung, die damals das Hauptproblem war, scheint nach wie vor nicht stattzufinden.
Dass da ein Kind wegläuft, ist normal. Eigentlich ist es ja provoziert.
Vermisstenfall?
Das lustige daran ist jedoch, dass die Polizei sich nunmehr einschaltet und einen Vermisstenfall daraus macht, obgleich eine Herausgabe des Kindes an Dritte bisher durch das Gericht nicht angeordnet ist. Solche Amtshilfe ist daher unzulässig.
Jetzt wird also dieses Kind schon wieder in die Öffentlichkeit gezerrt, weil man sich das eigene Staatsversagen nicht eingestehen möchte. Das finde ich traurig. Warum hört man nicht auf das Gutachten? Warum schauen Richter am Amtsgericht Bremerhaven weg und warum kriegt es das OLG nicht gebacken, über Beschwerden zeitnah zu entscheiden?
Vermisst wird das Kindeswohl und die Grundrechte von Tilmann!
Eigenes Versagen vertuschen wichtiger als eine Kinderseele!
Warum sind alle mehr daran interessiert, dass ihr eigenes Versagen nicht herauskommt, als einem Kind zu helfen. Dass Tilmann vermisst wird, halte ich daher für einen Fake. Was in der Tat vermisst wird, ist das Wohl eines Kindes, gepaart mit Art. 6 II GG i.V.m. Art. 1 I GG.
Ein alltägliches Problem der Unwissenheit bei Polizei und Jugendamt: unzulässige Amtshilfe bei der Polizei. Diese nimmt im Auftrag des Jugendamtes Kinder von Eltern weg oder aus, Kindergärten oder Schulen. Das ist unzulässig. Wieso, erkläre ich Euch hier.
Amtshilfe ist in den Verwaltungsverfahrengesetzen und den Polizeigesetzen der Länder geregelt:
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
§ 37 Vollzugshilfe (1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Polizei darf nur dann eingreifen, wenn der Gerichtsvollzieher an der Vollstreckung gehindert wird
Den Regelungen ist also gemein, dass die Polizei nur tätig sein darf, wenn man Zwang anwenden muss und gleichzeitig keine andere Behörde hierfür zuständig ist.
Im FamFG steht aber, dass die Vollstreckung durch das Gericht betrieben wird, §88 I FamFG. Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, also den Gerichtsvollzieher. Zudem, und das hat der Gesetzgeber so gewollt, gibt es besondere Regeln für Unmittelbaren Zwang und Herausnahme gegen den Willen eines Kindes und der Eltern, die eingehalten werden müssen.
Zwar sind grundsätzlich Titel im FamFG Verfahren vollstreckbar, auch ohne Klausel im eA Verfahren, §53 FamFG. Aber das gilt nicht, wenn sich ein Kind der Herausnahme widersetzt. Dann müssen Vollstreckungsmaßnahmen durch das Gericht angeordnet werden.
Hinweis auf Zwangsmittel muss im Beschluss stehen
Das können sein Ordnungshaft, Ordnungsgeld oder unmittelbarer Zwang. Auf all das muss aber im Beschluss hingewiesen sein, wie §89 FamFG uns lehrt:
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
Ohne eine Herausgabeklausel und einen Hinweis, dass und welche Folgen bei Zuwiderhandlung drohen, kann unmittelbarer Zwang nicht angeordnet und angewandt werden.
Auch TAZ berichtete über solche Vorgehensweisen
Das sollte eigentlich bekannt sein, ist es aber nicht, wie ein Einsatz in Görlitz beweist:
Der Ehrenvorsitzende der Deutschen Kinderhilfe, Rainer Becker, sagte der taz, nach seinem Eindruck sei der ihm beschriebene Polizeieinsatz „gründlich schiefgegangen“. Becker, selbst ehemaliger Polizist, erläuterte: „Die eingesetzten Beamten bezogen sich rechtlich auf Paragraf 22 des Sächsischen Polizeigesetzes, der es grundsätzlich ermöglicht, ein Kind in Gewahrsam zu nehmen, das sich der Obhut seines Sorgeberechtigten entzogen hat. Allerdings verweist derselbe Paragraf auf das hier einschlägige Verfahren in Familiensachen, und hiernach wäre zunächst einmal ein Gerichtsvollzieher zuständig gewesen, den Säugling in Obhut zu nehmen.“
Natürlich muss ich die Polizei in Schutz nehmen: Diese muss Feinheiten des Familienrechts wie Umgangsbestimmungsrecht, Vollstreckungsklauseln und Herausgabe nicht kennen. Aber: Man muss einfach mal fair bleiben und jeder muss selbstkritisch prüfen, ob es denn Klauseln gibt, weswegen der handeln darf. Das Jugendamt muss also erst prüfen, ob es die Polizei beauftragen darf und die Polizei muss prüfen, ob es handeln darf. Gefahr im Verzug oder eine Straftat dürfte in 99,9% der Fälle nie vorliegen – wenn ein Kind bei den Eltern oder der Kita ist.
Update 10.03.2023: Verwaltungsgerichtshof München entscheidet deutlich gegen Polizei
Der Verwaltungsgerichtshof in München (das dortige Oberverwaltungsgericht) hatte sich in der Entscheidung 10 B 22.798 vom 10.10.2022 mit dieser Frage auseinanderzusetzen:
„Die polizeiliche Unterstützung einer Wohnungsdurchsuchung durch gerichtliche Zwangsvollstreckungsorgane ist nur dann rechtmäßig, wenn die Wohnungsdurchsuchung von einem Gericht angeordnet oder ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug ohne gerichtliche Entscheidung zulässig ist.“ Im dortigen Fall hatte das Familiengericht bereits keine Wohnungsöffnung und -durchsuchung bewilligt. Zudem war die Vollstreckung ohne Gerichtsvollzieher erfolgt:
„Da die streitgegenständlichen Maßnahmen der Polizei bereits wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG rechtswidrig waren, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Familiengericht mit dem Jugendamt (statt dem eigentlichen zuständigen Gerichtsvollzieher, vgl. § 87 Abs. 3 FamFG) das falsche Vollstreckungsorgan beauftragt und seine eigene Anordnung in den Beschlussgründen (dort fälschlicherweise als „Inobhutnahme“ bezeichnet) unter eine – noch dazu vom Ergänzungspfleger zu prüfende – Bedingung einer Kindeswohlgefährdung gestellt hat.“
Spannend ist noch der Seitenhieb, wenn das Verwaltungsgericht erklären muss, was eine IO ist (nämlich eine Tätigkeit im Verwaltungsweg gem. §42 SGB VIII.
Wie wehre ich mich bei falscher, verbotener Amtshilfe?
Dass Polizeibeamte trotzdem falsch reagieren und eher der Behörde helfen, ist dabei nicht verwunderlich. Falsch ist es trotzdem. Wenn die Polizei ein Kind mitnimmt, könnt ihr eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen diesen Realakt am Verwaltungsgericht stellen: Wenn die Polizei nur ankündigt, das tun zu wollen, kann man eine Feststellungsklage ans Verwaltungsgericht stellen.
Ich würde mich freuen, wenn wir erfolgreiche Entscheidungen hierzu sammeln könnten, um in Zukunft rechtsstaatliche Zustände herbeizuführen und sicherzustellen, dass das Jugendamt auch tatsächlich nicht einfach mehr tut was es will und alle anderen schauen zu.
Insbesondere Kindergärten und Schulen können hier erhebliche Probleme erhalten, wenn diese Kinder einfach so mitgeben.
Unzulässige Amtshilfe bleibt unzulässig, auch für die Polizei.
Ein Formular findet Ihr hier, was ihr an die Polizei schreiben könnt, aber bitte anpassen und ergänzen!
Leider hat sich trotz meiner Initiative bisher die Sach- und Rechtslage in Bremerhaven noch nicht herumgesprochen. Herausnahmen durch die Polizei sind per se unzulässig; gerichtliche Beschlüsse vollstreckt der Gerichtsvollzieher (siehe oben).
Gleichwohl schreibt die Polizei in Bremerhaven:
In den sozialen Netzwerken kursiert ein Video eines gemeinsamen Einsatzes des Jugendamtes und der Polizei Bremerhaven, welches mit falschen Behauptungen zu den Gründen der Maßnahme kommentiert wird.
Das Video zeigt einen kleinen Ausschnitt einer gerichtlich angeordneten Inobhutnahme zweier Kinder. Die Polizei hat das Jugendamt bei diesem Einsatz unterstützt. Eine Inobhutnahme von Kindern ist immer das letzte Mittel der Wahl und geschieht nur bei schwerwiegenden Gründen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir zum Schutz der Familie und der Kinder keine weiteren Erklärungen zu den Grundlagen dieser Entscheidung abgeben können. Uns ist bewusst, dass das besagte Video emotional aufwühlend ist.
Bitte verbreiten Sie keine falschen Tatsachen und Behauptungen.
Es ist schon frech, Fakenews zu verbreiten und dann zu sagen, andere sollen keine falschen Behauptungen aufstellen. Dass offenkundig in Bremerhaven jegliche Fach- und Sachkunde fehlt bei den freundlichen Herren und Damen in Uniform, ergibt sich schon aus dem Terminus „Inobhutnahme“ und „gerichtlich angeordnet“.
Inobhutnahmen sind Verwaltungshandlungen i.S. §42 SGB VIII und niemals gerichtlich angeordnet. Gerichtliche Entscheidungen hingegen werden eben nicht vom Jugendamt vollstreckt.
Weil ich immer wieder falsche Rechtsfolgenbelehrungen in Familiensachen lese und bei vielen die Unsicherheit groß ist, möchte ich Euch die einstweilige Anordnung und die Rechtsmittelmöglichkeiten vorstellen inkl. einer Besonderheit, die auch Fachanwälte nicht zwingend kennen. Lest einfach mit.
Nur manchmal gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde
Gem. §57 FamFG sind nur in manchen Fällen Beschwerden möglich. Insbesondere gibt es bei Umgangsverfahren keine Beschwerdemöglichkeit im Eilverfahren.
Weiter muss man unterscheiden, ob die einstweilige Anordnung nach mündlicher Anhörung oder ohne mündliche Anhörung ergangen ist.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Rechtsmittel
Ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, muss diese Verhandlung nachgeholt werden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Anhörung oder Terminierung einer solchen tritt dann an Stelle der Beschwerde. §54 Abs. 2 FamFG.
Entscheidung nach mündlicher Anhörung
Nach der mündlichen Verhandlung kann man hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Gemischt mündlich-schriftliches Verfahren und einstweilige Anordung
Recht unbekannt ist eine Ausnahme von den Regeln „ohne mündliche Anhörung Antrag auf mündliche Verhandlung, nach einer solchen Beschwerde“ die aus Richterrecht gebildete gemischt mündlich-schriftliches Verfahrenssituation: Dann soll trotz mündlicher Verhandlung keine Beschwerde möglich sein, soweit die Entscheidung auf Fakten basiert, die nach der mündlichen Verhandlung ermittelt und mitgeteilt wurden (OLG Bamberg FamRZ 20199, 1943, OLG Brandenburg FamRB 2021, 69, OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1113).
Ich halte diese Rechtsauffassung für falsch, weil dadurch effektiv eine Beschwerde durch das Amtsgericht verhindert werden kann, dass immer nur noch nach einer Anhörung etwas nachermittelt. Zudem sieht das Gesetz keine Mischform vor.
Rechtsfolgenbelehrung
Zwar sieht das FamFG vor, dass Beschlüsse mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sind. Diese ist aber oft falsch. Falsche Frist, falsche Beschwerdemöglichkeit, falsches Gericht für die Beschwerdemöglichkeit – habe ich alles dieses Jahr schon gehabt. Und: eine falsche Rechtsfolgenbelehrung schafft keine Rechtschutzmöglichkeit. Das heisst, wenn Beschwerde da steht, aber das Gesetz keine Beschwerde vorsieht, gilt nicht der Vertrauensgrundsatz. Dann ist die Beschwerde unzulässig. Allenfalls bei versäumten Fristen kann man dann Wiedereinsetzung verlangen.
Das ist eine spannende Frage, ob ein Gutachten wissenschaftlich sein muss. Die Antwort hierauf ist einfach: Ja, ein Gutachten muss wissenschaftlich sein. Das weiß auch das Bundesverfassungsgericht:
Zwar gehört es zur Aufgabe von Sachverständigen, aus der juristischen Fragestellung wissenschaftlich beantwortbare Fragen des eigenen Fachgebiets abzuleiten.
Der rechtliche Fachbegriff für ein wissenschaftliches Gutachten ist die Prüffähigkeit. Nur prüffähige Gutachten sind verwertbar.
Beide Begriffe haben einen gemeinsamen Kern: Sie sollen sicherstellen, dass der Leser überprüfen und nachschauen kann, ob das geschriebene auch richtig ist. Deshalb sind korrekte Zitate so wichtig. Damit Anwalt, Richter, Leser prüfen und nachvollziehen können, ob das auch allgemeiner Wissenschaftsstand ist oder nur eine private Meinung des Gutachters. Deshalb reite ich bei meinen kritischen Gutachtensrezensionen auch so sehr auf formellen Aspekten herum. Denn diese formellen Aspekte muss ein Richter nachvollziehen können, um ein Gutachten anzufechten.
Die obige Liste ist freilich nicht absolut auf familienpsychologische Gutachten anzuwenden. Denn im Gerichtsgutachten gelten die Mindestanforderungen, welche eine Struktur für wissenschaftliches Arbeiten vorgeben. Daneben bindet der Beweisbeschluss ebenfalls den Gutachter.
Eigentlich verstehen sich die obigen Anleitungen fast von alleine wie dass man korrekte Fakten wiedergibt oder logisch und verständlich schreibt Und trotzdem wir hiergegen oft verstoßen. Fordert daher wissenschaftliches Arbeiten ein!
Was ist eine umgangsrechtlich relevante Betreuungskompetenz? Das ist ein psychologisches Kriterium, das ein Gutachter in einem Umgangsverfahren erörtern, untersuchen und letztlich bestätigen muss. Nur bei einer vorliegenden Betreuungskompetenz wird das Gutachten (erheblichen) Umgang empfehlen und befürrworten. Welche einzelnen Aspekte dabei im Umgangsgutachten hinterfragt werden, erläutere ich Euch nachstehend.
Was ist Betreuungskompetenz?
Unter Betreuungskompetenz verrstehen Psychologen die grundlegende Fähigkeit und Bereitschaft, insbesondere während Umgang die körperlichen, emotionalen und geistigen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen. Dieses muss dann bei der Umgangsgestaltung angemessen durch den Elternteil, der Umgang erhält, berücksichtigt werden (vgl. insowweit Dettenborn & Walter, 2016).
Wie belegt man die Betreuungskompetenz?
Das Kind/die Kinder müssen beim Umgang durch den Elternteil selbst betreut und beaufsichtigt werden. Auch beim häuslichen Umgang muss zudem eine Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken erfolgen und das Kind/die Kinder auch gepflegt werden. Aber auch emotionale Grundbedürfnisse des Kindes muss man wahrnehmen und berücksichtigen können, dem Kind zudem ausreichend Anregung bieten durch gemeinsame Beschäftigungen, Vorschläge und geschaffene Möglichkeiten. Weiter kommt es auch auf die erzieherische Kompetenz des Elternteils an. Selbst wenn ein reiner „Umgangselternteil“ nicht rechtlich an der Erziehung des Kindes mitwirken darf, muss er/sie/es fähig sein, dem Kind beim Umgang ein Mindestmaß an erzieherischer Verhaltensorientierung vorzugeben. Man muss also Grenzeen setzen, Ge- und Verbote erlassen und umsetzen und mehr.
Sorgeberechtigte Elternteile dürfen und sollen darüber hinaus mittels geeigneter Erziehungsmaßnahmen das Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen
Umgangswünsche
Selbstverständlich sind die Wünsche und Vorstellungen des Kindes bezüglich des Umgangs zu ermitteln. Eine angemessene Berücksichtigung des kindlichen Willens fördert die kindliche „Selbstwirksamkeit“. Selbstwirksamkeit ist die Überzeugung, auch wichtige Lebensereignisse durch eigenes Handeln beeinflussen und mitgestalten zu können (vgl. Dettenborn & Walter, 2016).
Kommt es auch auf Bindungen des Kindes bei der Betreuungskompetenz an?
Auch die Bindung und Beziehung des Kindes sind relevant und auf das Umfeld des Kindes in sozialer Weise zu berücksichtigen.
Was ist Bindung?
Unter Bindung wird eine dauerhafte und intensive emotionale Orientierung an eine andere Person verstanden (Dettenborn, 2017).
Eine sichere kindliche Bindung zum Elternteil wirkt sich nicht nur günstig auf die individuelle Entwicklung des Kindes aus, sondern steigert auch die kindliche Motivation, Umgang mit dem Elterneil zu haben (August-Frenzel, 1997).
Bindungstoleranz
Es muss geprüft werden, inwieweit die Eltern fähig sind, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind zu erkennen, wertzuschätzen und die betreffenden Beziehungen zu fördern. Dies nennt sich Bindungstoleranz. Manipulationen des Kindes und Beeinflussungen gegen das andere Elternteil schaden dem Kind (Dettenborn & Walter, 2016).
Darüber hinaus muss der Gutachter die Entwicklung und den Status der elterlichen Beziehung und des elterlichen Konfliktniveaus darzustellen. Dabei ist aufzuzeigen, welche Möglichkeiten die Eltern haben, bei Umgangsproblemen zu kooperieren. Können die Eltern etwaige Elternkonflikte vom Kind fernhalten?
Für ein Gutachten ist die Erfassung des elterlichen Konfliktniveaus insbesondere wichtig, weil Forschung aufzeigt, dass Umgangskontakte bei elterlicher Hochkonflikthaftigkeit massiv negative Auswirkungen auf Kinder haben (Dettenborn & Walter, 2016).
Ergebnis
Am Ende ist summarisch zu prüfen, ob aus Mängeln in den Betreuungskompetenzen, aus Defiziten in der Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit oder aus Hochkonflikthaftigkeit erhebliche Belastungen für das Kind entwachsen. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass Belastungen besehen, muss er Gutachter beurteilen, ob sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Schädigung des Kindes manifestieren oder nicht, ob die Umgangsmotivation beeinträchtig wurde oder sonst sich etwas negativ auswirkt.
Unsere Kooperation mit dem Frankfurter Zeitungsverlag (wir berichteten bereits letzte Woche darüber) geht in die nächste Runde: Mehr Kleingedrucktes zu Familien in Not heute in der Frankfurter Woche auf Seite 5.
Eine weitere Elternperson (bewusst anonymisiert) berichtet von ihren Erfahrungen mit dem Jugendamt, als er/sie Hinweise auf Gewaltanwendung findet.
Die ganze Frankfurter Woche findet Ihr oben unter dem Logo derselben.
Die Seite 5 könnt ihr auch hier nachlesen:
Seite 5 der Frankfurter Woche KW 43
Ihr habt auch eine Geschichte zu erzählen und kommt aus Frankfurt? Ihr wollt Eure Meinung zum Jugendhilfesystem kund tun?
Dann schreibt einen Brief an die Frankfurter Woche, vielleicht wird ja auch Eure Geschichte veröffentlicht.
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Leserbriefe/Einsendungen an die Frankfurter Woche
per E-Mail: post@lokale-mediengruppe.de per Telefax: Fax 0 69 / 365 533 per Brief: : E. Klein Frankfurter-Zeitungsverlag.de, Alt Schwanheim 24, 60529 Frankfurt am Main
Exemplare der Zeitungen des Frankfurter Zeitungsverlages könnt ihr in der Geschäftstelle in Alt Schwanheim erhalten.
Mich erreicht dieser besorgniserregende Beitrag einer jungen Journalistin in der Frankfurter Woche. Nachdem ein 6 jähriges Mädchen in Obhut genommen wurde aufgrund nachgewiesener Lügen, sich das zuständige Jugendamt aber ziert, die Lügen einzuräumen und nur wiederwillig die Gerichte richtig informiert, wurde just dieses Mädchen nun Opfer einer unliebsamen Zusammenkunft mit einem Pädokriminellen – auf öffentlichem Grund.
Schaut so das staatliche Wächteramt aus?
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Du willst helfen?
Wenn Du helfen willst, sende einen Leserbrief an die Frankfurter Woche post@lokale-mediengruppe.de Eine E-Mail an Peter Feldmann, dass er sich weiter engagieren soll und aufräumt: buero-oberbuergermeister@stadt-frankfurt.de Eine E-Mail an das Sozialrathaus Hoechst, für die Sicherheit unserer Kinder zu sorgen: srh-hoechst@stadt-frankfurt.de
Vom Amt mit Lügen aus der Familie gestohlen und jetzt Opfer eines Pädophilen? Kinderschutz 2.0
Es ist der 02. Mai 2022 ca. 10.50 Uhr, als meine Tochter Julie Sophie (6) gegen ihren Willen und ohne richterliche Anordnung einfach aus ihrem Kindergarten mitgenommen wird. Warum? Akute Kindeswohlgefährdung mit Gefahr in Verzug! Ich würde Julie Sophie „psychisch Misshandeln“, so der vorsätzlich falsche Vorwurf gegen mich.
Der Grund? – ganz einfach! Ich bin eine unbequeme Mutter, die zu 100% hinter ihrer Tochter steht. Die Erzieher sehr deutlich auf ihr Fehlverhalten wie Messer-Spielchen und merkwürdige Entspannungsmassagen mit den Kindern anspricht und die Dinge, die zu Lasten ihrer Tochter gehen, nicht einfach hinnimmt.
Da ich, als Journalistin, im Fokus der Öffentlichkeit stehe, muss ich jetzt am eigenen Leib feststellen, dass hier vor nichts und niemandem Halt gemacht wird – auch nicht vor meiner 6 jährigen Tochter. Und jetzt ist der traurige Höhepunkt erreicht.
Julie wurde auf dem Schulhof der KKS-Zeilsheim, ihrer Grundschule, Opfer. Opfer eines offensichtlich bekannten, Pädophilen der ungehindert, während des Schulbetriebs, auf den Schulhof kommt, sich dort ungehindert rumtreibt und gezielt kleine Mädchen anspricht. An den Rest darf ich gar nicht denken! Und Ich musste diesen Sachverhalt über dritte erfahren! Über Dritte !
Mir als Mutter untersagt man den Kontakt zu meiner Tochter – egal wo – aber ein Pädophiler kann einfach so das Schulgeländebetreten?!
So geht Kinderschutz 2.0 also !
Pervers (und oder) mit Sytem? –
“Offensichtlich mit viel Freude“ aller Beteiligten. from Frankfurt with Love Julia Pia Klein
Wächteramt oder Kriminalität durch Wegschauen?
Wir konnten mit der betroffenen Mutter sprechen. Dabei gestaltet sich der Vorgang noch viel schlimmer, als es zu erwarten war: Unbewiesene Behauptungen einer konfessionsgebundenen Tagesstätte, keine objektiven Beweise, stattdessen belegte Lügen. Staatsanwaltschaft und Oberbürgermeister Feldmann der Stadt Frankfurt am Main ermitteln:
Email Stadt Frankfurt am Main, Oberbürgermeister Feldmann
Es ist zu begrüßen, dass ein Oberbürgermeister selbst tätig wird. Oft erleben wir das nicht in diesen dunklen Zeiten. Insoweit verstehe ich die Kritik an Feldmann nicht. Er mag kein Heiliger sein, aber er macht seinen Job!
Dass es notwendig ist, dass der Oberbürgermeister tätig ist, ergibt ein Blick in die Prozessakte: Das Jugendamt (die Mitarbeiterin wurde inzwischen ausgetauscht) informiert das zuständige Oberlandesgericht nicht, dass man gelogen hat und lügen verwendet hat. Eine Aufrechterhaltung einer bekannten Lüge ist aber selbst eine Lüge.
Mutter darf ihr Kind nicht ansprechen
Die Mutter darf inzwischen das Kind, das neben ihrer Wohnung in die Grundschule geht, nicht ansprechen. An Schulveranstaltungen darf sie nicht teilnehmen. Aber Pädokriminelle dürfen das? Es ist schockierend, vorallem wenn man sehen muss, dass das wiederum vertuscht wurde.
Nur weil Vater und Mutter trotz Trennung zusammenhalten, kommt dieser Fakt ans Tageslicht: Ein kasachischer Pädokrimineller, der das Kind schon angefasst hat, geht ungehindert auf das Schulgelände, um das Kind anzusprechen. Nur anzusprechen? Wir hoffen, dass nicht mehr passiert ist. Wer weiss das schon, oder warum informiert die Schule die Eltern und die betroffene Mutter nicht?
In was für einer Welt leben wir, in denen man einer Mutter das Recht nimmt, ihr Kind zu schützen, um dann das Kind Pädokriminellen zu überlassen? Nach Aussage der Schule der Mutter gegenüber hat der Kriminelle übrigends kein Hausverbot erhalten. Das würde passieren falls er nochmals ein Kind anspricht oder anfasst. Was bitte muss denn noch passieren um zu erkennen, dass hier der Staat auf ganzer Linie versagt?
Mutterliebe
Eure Erfahrungen
Habt Ihr ähnliche Erfahrungen? Schreibt mir an Activinews@gmail.com oder kommentiert unter diesem Beitrag!