Weil ich immer wieder falsche Rechtsfolgenbelehrungen in Familiensachen lese und bei vielen die Unsicherheit groß ist, möchte ich Euch die einstweilige Anordnung und die Rechtsmittelmöglichkeiten vorstellen inkl. einer Besonderheit, die auch Fachanwälte nicht zwingend kennen. Lest einfach mit.
Nur manchmal gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde
Gem. §57 FamFG sind nur in manchen Fällen Beschwerden möglich. Insbesondere gibt es bei Umgangsverfahren keine Beschwerdemöglichkeit im Eilverfahren.
Weiter muss man unterscheiden, ob die einstweilige Anordnung nach mündlicher Anhörung oder ohne mündliche Anhörung ergangen ist.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Rechtsmittel
Ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, muss diese Verhandlung nachgeholt werden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Anhörung oder Terminierung einer solchen tritt dann an Stelle der Beschwerde. §54 Abs. 2 FamFG.
Entscheidung nach mündlicher Anhörung
Nach der mündlichen Verhandlung kann man hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Gemischt mündlich-schriftliches Verfahren und einstweilige Anordung
Recht unbekannt ist eine Ausnahme von den Regeln „ohne mündliche Anhörung Antrag auf mündliche Verhandlung, nach einer solchen Beschwerde“ die aus Richterrecht gebildete gemischt mündlich-schriftliches Verfahrenssituation: Dann soll trotz mündlicher Verhandlung keine Beschwerde möglich sein, soweit die Entscheidung auf Fakten basiert, die nach der mündlichen Verhandlung ermittelt und mitgeteilt wurden (OLG Bamberg FamRZ 20199, 1943, OLG Brandenburg FamRB 2021, 69, OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1113).
Ich halte diese Rechtsauffassung für falsch, weil dadurch effektiv eine Beschwerde durch das Amtsgericht verhindert werden kann, dass immer nur noch nach einer Anhörung etwas nachermittelt. Zudem sieht das Gesetz keine Mischform vor.
Rechtsfolgenbelehrung
Zwar sieht das FamFG vor, dass Beschlüsse mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sind. Diese ist aber oft falsch. Falsche Frist, falsche Beschwerdemöglichkeit, falsches Gericht für die Beschwerdemöglichkeit – habe ich alles dieses Jahr schon gehabt. Und: eine falsche Rechtsfolgenbelehrung schafft keine Rechtschutzmöglichkeit. Das heisst, wenn Beschwerde da steht, aber das Gesetz keine Beschwerde vorsieht, gilt nicht der Vertrauensgrundsatz. Dann ist die Beschwerde unzulässig. Allenfalls bei versäumten Fristen kann man dann Wiedereinsetzung verlangen.

4 Antworten auf „Einstweilige Anordnung und Rechtsmittel“
In meinem Fall eA ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen aber mit Rechtsmittel der Beschwerde binnen 1 Monats. Ich habe eine Beschwerde nach 3 Wochen eingereicht.
Das OLG gibt mir eine Gelegenheit, meine Beschwerde binnen 2 Wochen zurückzunehmen.
Der gegnerische Anwalt hat inzwischen beantragt, die Kosten des Verfahrens mir aufzuerlegen. Muss ich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen wenn ich die Beschwerde zurücknehme?
es gibt kein beschwerderecht bei ea ohne mündliche anhörung. zudem kommt es drauf an ob sorge oder umgangsrecht. letzteres gibt es bei ea nie ein rechtsmittel.
die frage wird sein wie das olg die kosten regelt. einfach durchführung anhörung beantragen und rücknehmen die beschwerde.
danke schön für Ihre Antwort. Es geht um Übertragung der Befugnis über einen Schüleraustausch, elterliche Sorge.
Die Schule hat inzwischen den Schüleraustausch genehmigt. Ich habe einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses eingereicht.
Das OLG Stuttgart hat mir die Kosten der unzulässigen Beschwerde auferlegt. Liegt da ein Fall des §21 GKG vor? Werden die Kosten der Beschwerde im Hauptverfahren (Abänderung) erstattet ?
viele Grüße
nun hat die Mutter den Schüleraustausch im Amtsgericht unterschrieben. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das OLG Stuttgart hat für meine unzulässige Beschwerde abkassiert. Das Amtsgericht sagt, dass ich das Geld nicht mehr zurückbekomme.
Ich habe aber folgendes gefunden:
Ist ein Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so ist über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mit zu entscheiden; dies gilt auch, soweit der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung des Widerspruchs veranlasst worden sein sollte (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 – B 12 KR 42/00 R).