Kategorien
Sorgerecht

Die haben mein Kind ohne Grund herausgeholt

Ich erlebe das recht häufig. Kontaktanfragen wie „die haben mein Kind ohne Grund herausgeholt“. Warum diese Formulierung meist falsch ist und erhebliche Risiken für das Verfahren beinhaltet, erkläre ich euch in diesem Artikel.

Kind ohne Grund herausgeholt

Kein Kind wird ohne Grund herausgeholt. Das ist natürlich streng zu trennen von der Frage, ob es einen zutreffenden oder richtigen Grund für eine Inobhutnahme durch das Jugendamt gibt. Ist das jetzt Wortklauberei? Oder meint beides etwas anderes?

Voraussetzungen für eine Inobhutnahme

Die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Herausnahme (Inobhutnahme) durch das Jugendamt sind in §8a SGB VIII geregelt:

school

§8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII

„Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.“

Ohne eine dringende, also eine nicht anders abwendbare und erhebliche Gefahr für das Wohl des Kindes kann es keine Inobhutnahme durch das Jugendamt geben.

Ob sich diese Gefahr als richtig herausstellt oder nicht, ist nicht entscheidend (allenfalls eine Frage der Amtshaftung).

https://familienrecht.activinews.tv/sorgerecht/inobhutnahme-ohne-beschluss/
Mehr zur Inobhutnahme ohne Beschluss

Herausnahme nach Beschluss

Auch Herausnahmen nach richterlichem Beschluss nach §1666 BGB folgt diversen Regeln.

school

§1666 BGB

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

school

§1666a BGB

„Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.“

Wir brauchen eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles, um gerichtliche Maßnahmen zu begründen.

Aber die Herausnahmegründe sind doch nachweislich falsch!

Diese oft richtige Aussage hat zwei Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt: Erstens formelle: Wenn es einen rechtskräftigen Beschluss gibt, dann ist dies rechtliche Realität. Eure Aussage, dass das alles falsch ist, wird daher dazu führen, dass man Euch abspricht, die Realität zu erkennen. Der zweite Punkt ist negativer: Man wird Euch von Amts wegen vorhalten, die Schuld nur bei anderen zu suchen und eigene Fehler zu kaschieren. Das ist deshalb negativ für Euch, weil damit ein Bild von euch gezeichnet wird, das nicht stimmt. Man stellt euch als Realitätsfremd und Beratungsresistent dar.

Achtet daher auf die richtige Formulierung, um keine weiteren Angriffe gegen Euch zu provozieren.

Fazit zu Kind „ohne“ Grund herausgeholt

Jede Herausnahme hat einen rechtlichen und einen tatsächlichen Grund. Dies zu bestreiten schadet Euch und damit den Rückführungsbemühungen. Sprecht daher besser immer genau von rechtswidriger Herausnahme statt von grundloser.

Kategorien
Sorgerecht

Unwissenheit kein Grund für eine Inobhutnahme

Eigentlich ist es selbstverständlich. Nur wenn Erkenntnisse über eine Kindswohlgefährdung vorliegen, kann der Staat tätig werden. Nichts Wissen hingegen ist kein Grund für eine Inobhutnahme. Diese sehr wichtige Erkenntnis musste die Stadt München und das dortige Jugendamt (Gruss an meinen „Kumpel“ Markus S. aus Krefeld lol) machen – leider erst im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung.

Was war passiert:
Ich musste damals eine Mutter vertreten, die Probleme mit dem Amt hatte. Soweit, so gut. In diesem Fall war die Mutter aber hervorragend aufgestellt: Kind gesund und sozial eingebunden in Verein und therapeutische Unterstützung bei Weigerung, einen Kindergartenplatz per Zwang anzunehmen. Selbst eine (Vertretungs)Richterin erkannte damals sofort, dass ein glückliches Kind vor ihr steht. Einer der wenigen Fälle war das, bei dem ein Richter auf sich selber mehr vertraut als auf das was das Amt meint. Als dann die zuständige Richterin wieder im Lande war, wurde die Sorge entzogen, weil man nicht wisse ob es dem Kind gut gehe.

Dem hat das OLG München 33 UF 1559/16 aber einen Riegel vorgeschoben.

Das Video zum Beschluss – ist eines meiner ersten aus meiner „Nürnberger“ Zeit

Beschluss, warum Unwissenheit kein Grund für Inobhutnahme ist

Den Beschluss könnt ihr Euch hier selber durchlesen:

Die Mutter wollte das Kind also nicht mehr in den Kindergarten geben. Und: Viel schlimmer, sie hatte sich in Berlin (ich glaube beim Familienministerium) beschwert über die Jugendämter – was gleich einen Grund für eine Gefährdungsmeldung darstellte.

Bedenken Ausräumen ohne nachzugeben

Die Mutter hatte alle Verpflichtungen erfüllt. Auch eine Zwangsräumung ändert hieran nichts. Denn selbst wenn das Leben eines Kindes nicht in geordneten Bahnen verläuft und der Aufenthalt unbekannt ist, kann nicht zwingend auf eine Gefährdung des Kindswohls geschlossen werden.

Aus Nichtbesuch Kindergarten und Zwangsräumung ohne Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltes kann nicht auf Gefährdung des Kindswohles geschlossen werden

OLG München 33 UF 1559/16

Doch das reicht dem Oberlandesgericht nicht. Es geht sogar weiter:

Denn auch wenn die Mutter verschiedene Defizite aufweisen sollte, ist nicht zwingend das Kindeswohl gefährdet

OLG München aaO

Und am wichtigsten: Vermutungen reichen nicht aus:

Im Übrigen wird der mangelnde Sozialkontakt auch nur vermutet, einen
objektiven Nachweis hierfür gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung Näheres hierfür herauszufinden, sind nicht erkennbar.

OLG München aaO

Was uns diese Entscheidung lehrt?

Nicht jedes Defizit reicht aus für Kindesherausnahmen.

Nicht jedes Verweigern der Zusammenarbeit mit dem Amt reicht aus, solange man grundsätzlich nachweisbar sich um das Kind kümmert.

Es lohnt sich, selbst in schwierigen Situationen eine eigenbestimmte Form der Zusammenarbeit zu wählen und durchzuführen.

Die in diversen Gruppen verbreitete Strategie gar nix zu tun was das Amt möchte hätte hier zu einem Totalverlust geführt. Nur weil wir auf die Bedenken eingegangen sind und hier unseren eigenen Weg gingen und umsetzten, was es möglich trotz schwierigster Bedingungen zu obsiegen. Wir konnten eben beweisen, dass kein Grund für Inobhutnahme und Herausnahme vorlag. Vorher muss das Amt die KWG ermitteln, nicht nur vermuten.

Alles Ablehnen führt hingegen nicht zu Erfolgen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner