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Die Schutzschrift

In diesem Artikel erkläre ich Euch alles rund um die dieses besondere Schreiben ans Gericht. Eine Schutzschrift soll eine einstweilige Anordnung verhindern.

Die wichtigsten FAQ zur Schutzschrift vorweg:

Was ist eine Schutzschrift?

Eine Schutzschrift ist eine vorweggenommene Klageerwiderung, wenn man mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rechnen muss.

Wo reiche ich eine Schutzschrift ein?
Am OberlandesgerichtFrankfurt am Main; dort wird ein deutschlandweites Schutzschriftregister geführt. Die Gerichte müssen vor Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen, ob eine Schutzschrift hinterlegt ist.

In welchen Themenbereichen kann ich einen solchen Schriftsatz einreichen?

In allen Bereichen, in denen eine einstweilige Anordnung/Verfügung möglich ist, also letztlich fast immer.

Wie schaut eine Schutzschrift aus?
Sie ist eine vorweggenommene Klageerwiderung, erweitert um die potentiellen Rechtsbehauptungen der Gegenseite. Man muss also im Sorgerecht ausführen, was das Jugendamt an Kindeswohlgefahr behaupten würde und das dann belegen.

Schutzschrift im Familienrecht

Wie wehre ich mich präventiv dagegen, dass meine Kinder entzogen werden oder dass Unterhalt festgesetzt wird? Welche Möglichkeit habe ich? Habe ich überhaupt eine Chance gegen die Vorgehensweise des Jugendamtes (viele sagen hier „Lügen“)? Die Schutzschrift ist eineLösung.

Was genau ist das?

Eine Schutzschrift ist eine Verteidigungsschrift, die man bei Gericht hinterlegt, bevor (!) es einen Antrag oder eine Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz gibt.

Früher musste man hier ggf. bei allen in Frage kommenden Gerichten einen Schriftsatz hinterlegen. Seit einigen Jahren gibt es ein zentrales Schutzschriftregister am Oberlandesgericht in Frankfurt, bei dem man eine solche Schutzschrift einreicht.

Geht nun ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei einem Gericht ein, wird automatisch die Schutzschrift dem Richter vorgelegt und im Idealfall eine einstweilige Anordnung verhindert.

In Ausnahmefällen erfolgt dies nicht, wenn z.B. Schreibfehler im Namen oder ähnliches Auftreten.

Verhindert die Schutzschrift eine eA?

Nicht immer verhindert eine Schutzschrift auch wirklich eine einstweilige Anordnung. Manchmal wird sie schlicht nicht zugeordnet, falsch registriert oder vom Richter übergangen. Der Richter muss in seiner Unabhängigkeit nämlich gar nichts beachten.

Läuft alles normal, dann wird eine mündliche Anhörung angesetzt oder die einstweilige Anordnung abgelehnt. Das Gericht wird, schon aus Gehörsgründen, selten bei einer Schutzschrift ohne Anhörung entscheiden.

Meine You Tube Playlist zeigt Euch alles wesentliche zur Schutzschrift.

Sie ist also keine Garantie. Aber sie erhöht Eure Chancen. Sie vervielfacht diese. Eure Argumente müssen gehört werden.

Deshalb sollte man diesen Schriftsatz sorgfältig schreiben und viele Beweismittel vorlegen.

Die Schutzschrift sollte umfangreich sein. Beweismittel müssen direkt vorliegen, Zeugen oder Sachverständigenbeweis ist unzulässig (wie bei einer einstweiligen Anordnung eben).

Vorlegen muss man präsente Beweismittel. Das sind Beweismittel, die unmittelbar ihr Ergebnis verdeutlichen).

Wie sieht so ein Schriftsatz aus?

Ich hatte das oben bei den FAQ ja schon kurz erwähnt. Sie ist wie eine Antragserwiderung aufgebaut. Nur leider müsst Ihr die Argumente der Gegenseite voraussehen. Das ist nicht immer einfach. Und trotzdem kommt man um diese hellseherische Aufgabe nicht herum. Dabei müsst Ihr euch leider auch mit Lügen des Jugendamtes/Expartners auseinandersetzen.

Durchsucht daher Eure Unterlagen und bisherigen Schriftverkehr. Ihr könnt hieraus sicherlich viele Infos lesen, was man Euch vorwirft. Und das ist meist auch einiges von dem, was man Euch in einem Antrag vorwirft.

Legt soviele Belege bei wie möglich.

Wenn Ihr Freunde habt die die Kinder kennen, sollen diese eidesstattliche Versicherungen schreiben, wie sie Euch und die Kinder erlebt haben.

Wenn es um Alkoholprobleme geht, legt einen Blutwert (ETG-Wert) vor.

Geht es um unsaubere Wohnungen, legt eine Aussage einer Reinigungsfrau vor usw., Bilder.

Seid kreativ. Das Gericht kennt Euch nicht. Daher muss man ein überzeugendes und rundes Bild zeichnen. Und dazu gehören eben lieber mehr als zu wenige Informationen. Fehler oder Probleme würde ich übrigends immer ansprechen. Damit man nicht später Euch damit einholt.

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Recht allgemein

Flucht aus Kinderheim

Der Traum aller von Kinderklau betroffenen Eltern: Das eigene Kind reisst aus und steht vor der Tür. Flucht aus Kinderheim kommt gar nicht so selten vor, die Öffentlichkeit erfährt es nur selten. Polizeiliche Suchen werden oft erst nach vielen Tagen gestartet, keiner soll viel erfahren.

Doch für die Eltern kann es zu einer kurzen Freude werden. Jetzt muss man sich richtig verhalten, um sich nicht strafbar zu machen oder das Kind noch mehr zu verlieren.

Kindesentziehung bei Flucht aus Kinderheim?

Die Strafbarkeit für eine Flucht aus einem Kinderheim oder einer Pflegefamilie kann sich aus §235 StGB ergeben. Der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger lautet:

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

Quelle

Nur Handeln Dritter strafbar – nicht das des Kindes bei Flucht aus Heim

Liest man das Gesetz genau, kommt man zu dem Ergebnis, dass nicht jede Entziehung strafbar ist und damit auch nicht jede Form der Flucht oder Förderung von Flucht.

Nur wenn eine dritte Person ein Kind entzieht, kann dies strafbar sein. Wenn das Kind selbst davonläuft z.B., dann ist dies keine Entziehung, weil eben der Dritte fehlt. Eine Flucht durch das Kind, auch mit zugestecktem Geld, wäre immer noch nicht strafbar.
Das betrifft sowohl die Anstiftung („hey, wie wäre es, wenn Du wegläufst“) i.S. §26 StGB oder die Beihilfe („ok, ich schließe Dir die Tür auf“). Das bloße Obdach gewähren eines davongelaufenen Kindes ist ebenfalls nicht strafbar, weil hier kein aktives Entziehen vorliegt. Wenn das Kind also nach seiner Flucht vor dem Amt bei Euch klingelt, dürft ihr es hereinlassen. Auch wenn man natürlich sofort bei Euch suchen würde.

Hier entscheiden die Gerichte sehr genau: Ein Kind von a nach b zu fahren oder bei einem Telefonat leugnen den Aufenthaltsort zu kennen soll aktives Tun sein, während eben nichts tun straflos bleibt.

Wenn ich also das Essen auf den Tisch stelle, ist dies eine aktive Handlung?

Wenn ich dem Kind essen bringe?

Es einen Brief nach Hause schreiben lasse und den einwerfe? Meiner Meinung nach nicht, aber der Staat lässt sich da ungern in die Suppe spuken, so dass man davon ausgehen muss ggf. eine Straftat zu begehen. Aktiv ist jede Handlung, die ich zielgerichtet vornehme.

Ob ein Kind nur in Deutschland davonläuft oder ins Ausland, kann einen wesentlichen Unterschied machen: Die Verbringung ins Ausland oder im Ausland das Kind belassen, ohne es dem Amt zurückzugeben kann strafbar sein. Die Ausnahmen für Deutschland, in dem Eltern ihr Kind nie entziehen können, gelten hier nicht.

Keine Aufforderung zur Selbstentziehung

Dieser Beitrag soll keine Aufforderung zur Selbstentziehung sein. Ich selber habe in solchen Fällen immer mit offenen Karten gespielt und die Aufenthaltsorte immer kundgetan, weil es für das Kind so am Besten ist. Ich bin auch heute noch der Meinung dass der Fall Dave Möbius lösbar gewesen wäre, wenn die richtigen Schritte eingeleitet würden und die Familie von Dave nicht gegen dessen Interessen handeln würde.

Im Untergrund auf Dauer leben ist für kein Kind eine Option. Aber ich verstehe, warum mancher danach lechzt oder sich dies ersehnt- weil Gerichte immer wieder versagen und den Eltern und Kinder kein Gehör geschenkt wird,

Legale Selbstentziehung statt Flucht?

Ja, die legale Selbstentziehung ist möglich und hat mehrfach funktioniert. Wie das geht, könnt ihr in meinem Buch „Die Legale Selbstentziehung“ nachlesen. Dort sind alle Chancen und Risiken beschrieben, insbesondere auch wann eine solche Selbstentziehung keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

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Die legale Selbstentziehung
ISBN-13: ‎  978-1695276314 (bestellen: Amazon)

Nach der Flucht aus dem Heim: Was dann?

Das ist die spannendste aller Fragen. Erst einmal Ruhe bewahren und das Kind beruhigen. Dann alsbald einen Arzt, falls der Zustand des Kindes es erfordert, oder die Polizei informieren.

Wenn das Kind einen Grund (Misshandlungen) hatte, dies professionell durch Fachleute besprechen lassen. Ein Aushorchen durch Elternteile oder Polizeibeamte kann zu einer ungültigen Zeugenaussage führen (das gilt auch für alles, was das Amt nach Beeinflussung sagt). Deshalb muss durch eine neutrale Person ohne viele vorherige Ausfragen ein möglichst zusammenhängendes Geständnis/Geschichte aufgenommen werden: Ich präferiere Video und Tonbänder, weil diese sicherer sind als Notizen oder Aussagen von Zeugen.

Informiert Euren Anwalt, vielleicht ist es an der Zeit für einen Verbleibensantrag des Kindes bei Euch.

Verhaltet Euch gegenüber dem Amt nicht zu feindseelig, weil das nur erneute Herausnahmen provoziert.

Flucht aus Kinderheim erfolgreich?

Eine Flucht aus den Fängen der Justiz und des Jugendamtes kann erfolgreich sein. Es ist aber ein schwieriges unterfangen. Deshalb sollte man sich gut überlegen, was und wie man tätig wird. Einfach so probieren funktioniert selten.

Und ja, manchmal muss man nach einer erfolgreichen Flucht ein Kind trotzdem unterstützen, zurückzugehen ins Heim. Auch das gehört zu elterlichen Aufgaben, wenn es die Umstände (Gefahr für das Kind oder Gefährdung durch einen selbst) fordern.

Wenn es schiefgeht, kann das alles nämlich noch schlimmer werden als sowieso schon. Kein Umgang, keine Chance auf Rückführung – das Konstrukt Flucht kann schnell nach hinten losgehen.

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Recht allgemein

Sammelklage?

Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. Die beiden Ausnahmen sind die Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) und die Musterfeststellungsklagen. Beides sind keine Sammelklagen im rechtlichen Sinne, weil man immer noch individuell betroffen sein muss. Eine Betroffenheit als Teil einer Gruppe für eine Klagebefugnis reicht auch in diesen beiden Klageformen nicht aus.

Trotzdem hält sich das Gerücht immer wieder, dass es Sammelklagen gibt. Zum EuGH. EGMR. Wohin auch immer, sogar am internationalen Strafgerichtshof.

Sammelklage in den USA?

Findige Geldverdiener haben sich sogar die Frage gestellt, ob man eine Class Action (echte Sammelklage) nicht auch in den vereinigten Staaten anhängig machen kann (wie sie Dr. Rainer Füllmich im Hinblick auf den PCR Test anhängig machen wollte und Gelder hierfür eingesammelt hat, vgl hier).

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht (Federal Law, im Gegensatz zu State Law, dem Recht der einzelnen Bundestaaten) ergibt, wenn der Streitwert mehr als 5.000.000 Dollar beträgt, oder wenn Kläger und Beklagte in unterschiedlichen Staaten ansässig oder ausländische Parteien beteiligt sind (diversity; hier vereinfacht dargestellt.)

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht ergibt

Juraforum

Betroffene US Amerikanische Eltern hätten hier theoretisch eine Chance. Für alle anderen kommt eine solche Class Action nicht in Frage.

Verbandsklage als Sammelklage gegen das Jugendamt?

Die Musterfeststellungsklage hat folgende Voraussetzungen:

  • Ein Verband klagt gegen einen Konzern
  • Es müssen rechtlich zulässige Feststellungsansprüche vorliegen (Vorfragen von Ansprüchen klärbar sein)
  • 50 Verbraucher müssen der Klage beitreten innerhalb von 2 Monaten

Eine Klage gegen den Staat ist nicht vorgesehen. Natürlich könnte man aus einer Form der Gleichbehandlung versuchen dies zu erstreiten. Aber erstens muss man dann einen zugelassenen Verband i.S. §4 UKlG finden und zweitens wird dies auch keinen Erfolg haben. Denn die Sammelklage ist eben die Ausnahme bzw. in Deutschland nicht vorgesehen, so dass auch eine verfassungsgemäße Auslegung wohl nicht in Betracht kommt.

Streitgenossenschaft?

Es gibt in Deutschland aber die Möglichkeit, gemeinsam Klage zu erheben, die sogenannte Streitgenossenschaft. Die Prozesse werden zwar gemeinsam geführt und verhandelt, aber letztlich rechtlich jeweils einzeln behandelt. Sie sind möglich, wenn

  • sie bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 1. Alt. ZPO)
  • wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 2. Alt. ZPO)
  • ihre Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO)
  • das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden (§ 260 ZPO analog).

Dadurch wird aber nicht das Prozessrisiko reduziert, weil faktisch einzelne Prozesse geführt werden.

Klagevereine oder Abtretungen?

Eine Möglichkeit wäre es zudem, wenn Ansprüche an einen Verein abgetreten werden oder übertragen sind (oder an eine Privatperson). Je nach Klagegrund kann dann aus diesem abgetretenen Recht vorgegangen werden. Dann hat man eine Quasi Sammelklage, allerdings mit diversen Nachteilen. Nicht jeder Anspruch kann abgetreten werden, einige sind höchstpersönlich. Zudem braucht man recht detailliertes Regelwerk, um Rückzahlungen usw. zu regeln, damit im Erfolgsfall nicht der eine mit dem Geld aller davonlaufen kann.
Vorteile von Abtretungen sind, dass man so Zeugen schafft. Gerade bei 4 Augensituationen hat man meist keine Chance etwas zu beweisen. Durch die Abtretung wird der Geschädigte aber zum Zeugen.

Die Kosten werden geringer, das Risiko bei Totalverlust reduziert. Denn Firmen, Vereine und Co. kann man dicht machen, wenn diese überschuldet sind. Bei großen Bauvorhanden ist das Konstrukt der Projekt-GmbH durchaus bekannt.

Probleme der Abtretung als „Sammelklage“

Das Problem der Abtretung wird es sein, idente Streitigkeiten zu finden. Dasselbe Amt oder Amtsgericht und dieselben Fehler wird es schwer geben. Zwar sind die strukturellen Probleme ident, der Begriff des Kindswohls aber individuell.
Die Gerichte können daher oft die Zulässigkeit dieser Streitverbindung verhindern, wobei bei Abtretung ja ein Anspruch aus mehreren Aspekten verfolgt wird.

Dafür sind die Vorbereitungen teuer und beratungsintensiv.

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Elternschutzkonzept

Was ist das Elternschutzkonzept?

Das Elternschutzkonzept versteht sich als Gegenpol zum Kinderschutzkonzept.

Es ist ein Konzept zum Erhalt der Familie, ggf. Rückführung und Zusammenführung von durch Amt und Gericht getrennten Eltern. Prävention, Vermeidung der Rückführung, steht dabei vor der rückwirkenden Anpassung.

Wir bekennen uns bedingungslos zum Kindeswohl und Kindesschutz. Man muss aber realistischerweise sagen, dass heute Kinderschutz beinahe nur in Form von Inobhutnahmen stattfindet. Eltern und Familien bleiben zerstört zurück. Hier setzt unser Konzept an.

Elternschutzkonzept wird erarbeitet

Durch professionelle Beratung wird ein individuelles Elternschutzkonzept erstellt. Wie in einem konkreten Fall eine Inobhutnahme vermieden wird oder wie eine Rückführung gefördert werden kann, erklären wir, indem wir Euch an Profis verweisen, die mit Euch die tatsächlichen Probleme beseitigen.

Dazu werten Juristen Beschlüsse und Gutachten und sonstige negative Dokumente aus auf die benannten konkreten Probleme. Rechtsberatung ist hiermit nicht verbunden.

Richter und Jugendamt können es oft nicht artikulieren, was genau Eltern erreichen müssen, um ihr Kind zurückzuholen.

In Beschlüssen und Gutachten, selbst sogenannten lösungsorientierten, ist keine verständliche Handlungsweisung vorhanden. Wir übernehmen diesen Part und füllen diese Lücke. Sollte sich der Bedarf einer rechtlichen Beratung ergeben, vermitteln wir Euch gern an Anwälte, die diesen Part übernehmen.

Wir werten die Verfahrensakte aus

Mit dem Konzept erhalten Sie Ansprechpartner, mit denen sie die notwendigen Schritte zur Erlangung des Zieles einleiten können.

Hierzu werten wir, so nötig, die vollständige Verfahrensakte inkl. Gutachten, Beschlüssen, Jugendamtsberichten und sonstigen Stellungnahmen aus. Diese besorgen Sie bitte über Ihren Anwalt.

Nach Auswertung erhalten Sie eine Zusammenfassung mit Auswertungsergebnissen einerseits und andererseits eine Liste mit Adressen und Handlungsanweisungen, die für eine positive Prognose zu erfüllen sind. Diese Liste arbeiten Sie ab und wenden sich dann nach Erledigung an uns.

Persönliche Besprechung nicht nötig

Es ist dabei nicht nötig, dass Ihr uns persönlich besucht. Notwendige Besprechungen können telefonisch – oder präferiert auch per Skype/Jitsi – erfolgen. Die notwendigen Unterlagen sendet uns bitte vorab als PDF zu.

Die Unterstützung unserer Fachkräfte wird nicht kostenlos sein.

Elternschutzkonzept: Rückführung

Und weil man es nie genug sagen kann, die „Kleve“Klausel: Das ESK ist keine Rechtsberatung, sondern tatsächliche Hilfe.

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