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Gutachten

Häufige Fehler in familienpsychologischen Gutachten: Wie Sie Ihr Recht wahren können

Familienpsychologische Gutachten spielen in familienrechtlichen Verfahren eine entscheidende Rolle. Sie sollen dem Gericht eine fundierte Entscheidungsgrundlage bieten, insbesondere wenn es um das Wohl von Kindern geht. Doch leider sind diese Gutachten nicht immer fehlerfrei. Es ist daher wichtig, typische Fehlerquellen zu kennen, um Ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls das Gutachten anfechten zu können.

Typische Fehler in familienpsychologischen Gutachten:

  • Mangelnde Qualifikation des Gutachters:
    • Nicht jeder, der sich Psychologe nennt, ist auch ein qualifizierter Sachverständiger für familienpsychologische Gutachten.
    • Fehlende oder unzureichende Fachkenntnisse können zu fehlerhaften Einschätzungen führen.
  • Voreingenommenheit und Parteilichkeit:
    • Ein Gutachter muss neutral und unparteiisch sein.
    • Subjektive Meinungen oder Vorurteile dürfen die Begutachtung nicht beeinflussen.
  • Fehlerhafte Methodik:
    • Psychologische Tests und Untersuchungsmethoden müssen wissenschaftlich fundiert und standardisiert sein.
    • Fehler bei der Durchführung oder Auswertung können zu falschen Ergebnissen führen.
  • Unzureichende Datenerhebung:
    • Ein Gutachten sollte auf einer umfassenden Datengrundlage basieren.
    • Fehlende Informationen oder einseitige Datenerhebung können zu verzerrten Ergebnissen führen.
  • Falsche Interpretation von Daten:
    • Die erhobenen Daten müssen fachgerecht interpretiert werden.
    • Fehlerhafte Interpretationen können zu falschen Schlussfolgerungen führen.
  • Unklare oder widersprüchliche Aussagen:
    • Ein Gutachten muss nachvollziehbar und verständlich sein.
    • Vage oder widersprüchliche Aussagen können zu Unsicherheit führen.
  • Nichtberücksichtigung relevanter Aspekte:
    • Gerade in Familiengerichtsverfahren werden oft sehr komplexe Themen begutachtet. Hier ist es von enormer Wichtigkeit, dass alle relevanten Aspekte auch im Gutachten gewürdigt werden. Hierzu gehören Faktoren wie zum Beispiel Bindungstheorien, oder die Berücksichtigung von traumatischen Erlebnissen.
  • Fehlerhafte Hypothesenbildung:
    • Falsche Hypothesen führen zu Falschen ergebnissen.
    • Daher ist es wichtig das der Unterschied zwischen Hypothese und psychologischer Fragestellung beachtet wird.

Wie Sie Fehler erkennen und Ihr Recht wahren:

Quellen:

Ich hoffe dieser Artikel hilft Ihnen.

assistant

AI

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel wurde von der AI „Gemini“ von Google hergestellt. Dies ist in diesem Fall Absicht, weil ich deutlich machen möchte, wie einfach es heute ist (auch für Richter!) sich helfen zu lassen von künstlicher Intelligenz.

Prompt

Der Prompt (die Programmieranleitung) hierzu lautete:

"Du bist ein SEO-Experte. Schreibe einen ausführlichen Blog-Artikel für gutachten-anfechten.de über typische Fehler in familienpsychologischen Gutachten. Benenne die Fehler in einer Liste. Füge die Quellenangaben hinzu."

Meine Arbeit geht aber weiter als die oben genannten Punkte. Ich prüfe alle in den Mindestanforderungen aufgestellten Aspekte unter Angabe von Fachquellen, die sich nicht aus dem Internet erschließen hier. Dieser Artikel ist ein Beispiel dafür, was Richter und Anwälte ohne großen Aufwand eruieren und dann prüfen müssen.

Eine ausführlichere Variante dieses AI Artikels findet man hier.

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Umgang

Betreungsmodelle: Wechselmodell vs. Residenzmodell vs. Nestmodell

Die Aufteilung oder das Auseinandergehen der Eltern ist für Kinder eine bedeutende Veränderung im Leben und führt zu diversen Betreuungsmodellen in der Kinderbetreuung. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig zu überlegen und ein Betreuungsmodell zu wählen, das den Bedürfnissen des Kindes auf bestmögliche Weise gerecht wird. Dabei gibt es im wesentlichen drei unterschiedliche Modelle, auf die sich Familien konzentrieren: Das Wechselmodell, das Residenzmodell und das Nestmodell.

Betreuungsmodelle vorgestellt

Betreungsmodell Wechselmodell

Das Wechselmodell beruht auf dem Konzept der ausgewogen verteilten Elternverantwortung, bei dem das Kind nahezu gleiche Zeit mit beiden Elternteilen verbringt und die Betreuungszeiten in der Regel gerecht aufgeteilt werden. Diese Betreuungsart unterstützt das Aufrechterhalten enger Bindungen zu beiden Elternteilen und ermöglicht es dem Kind sich in zwei verschiedenen Lebenswelten zu entwickeln. Vorteil dabei: Kein Elternteil fühlt sich als Verlierer, keiner als Gewinner.

Betreuungsmodell Residenzmodell

Im Residenzmodell lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil und hat dort seinen Hauptwohnsitz. Der andere Elternteil hat das Besuchsrecht und kann regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringen. Dieses Modell schaff tadellos ein verlässliches Zuhause (Anker) für das Kind und bring klare Routine ins tägliche Leben.

Betreuungsmodell Nestmodell

Beim Nestmodell bleiben die Kinder zu Hause und die Eltern wechseln sich ab, um bei ihnen zu sein. Dieses Modell strebt danach, die Anpassung für die Kinder so einfach wie möglich zu gestalten.

Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Betreuungsmodelle

Wechselmodell

Das Wechselmodell unterstützt eine ausgewogene Betonung der elterlichen Rolle und festigt die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen.

Es ermöglicht dem Kind verschiedene Lebensansichten kennenzulernen und seine Anpassungsfähigkeit zu fördern.

Das Wechselmodell setzt voraus eine starke Zusammenarbeit der Eltern sowie eine effektive Kommunikationsstruktur und eine gut durchstrukturierte Organisation des täglichen Lebens. Teilweise funktioniert das Wechselmodell aber auch in Paralleleler Elternschaft.

In streitigen Elternbeziehungen kann die Anwendung des Wechselmodells eine zusätzliche Belastung für das Kind darstellen. Zu Unterscheiden ist aber Hochstrittigkeit von Prozesstaktischer Hochstrittigkeit. Denn wenn beide Eltern gleich behandelt sind, sinkt das Konfliktniveau – auch wenn nicht jeder mit dieser Gleichbehandlung einverstanden ist.

Residenzmodell

Das klar definierte eine Zuhause für das Kind schaffte Stabilität und klare Routinen. Es könnte insbesondere für jüngere Kinder oder in Situation mit echten Konflikten von Nutzen sein. Es könnte jedoch passieren, dass der betreuende Elternteil in den Hintergrund tritt und die Verbindung zum Kind beeinträchtigt wird. Es ist daher entscheidend für Eltern, regelmäßig mit dem Kind in Verbindung zu bleiben. Viele Eltern fühlen sich hier als „Bezahl-“ oder „Umgangseltern“ diskreditiert, was neue Konflikte schürt. Nachteil ist das Risiko der Entfernung zwischen Eltern und Kindern sowie eine ungleiche Verteilung der elterlichen Verantwortlichkeiten mit einer höheren Belastung für den alleinerziehenden Elternteil.

Nestmodell

Das Nestmodell strebt danach, den Alltag der Kinder so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Gerade für jüngere Kinder könnte dieses Modell nützlich sein. Die Erwartungen an Eltern sind jedoch sehr anspruchsvoll – klare Kommunikation und hohe Kooperationsbereitschaft sind unverzichtbar. Daher ist bei hohem Konfliktniveau das Nestmodell für die Kinder eine erhebliche Belastung. Nachteile umfassen daher einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand sowie sehr hohe Anforderungen an die Kommunikation mit potentiellen Spannungen.

Allgemeines

Die Wahl des Betreuungsmodells sollte sich nach den spezifischen Bedürfnissen des Kindes richten. Die Zusammenarbeit und Kommunikation der Eltern sind maßgeblich für den Erfolg jedes Modells. Die Auswahl eines Betreuungsmodells ist eine persönliche und verantwortungsvolle Entscheidung von großer Bedeutung. Es erfordert eine gründliche Abstimmung aller relevanten Gesichtspunkte und die Suche nach einer Lösung, die das Wohlergehen des Kindes bestmöglich unterstützt. Dabei sollte man aber auch auf den anderen Elternteil Rücksicht nehmen. Denn wenn jeder Elternteil zufrieden ist, wird es auch das Kind sein. Von gutem Umgang profitieren beide Eltern und das/die Kind(er).

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Umgang

Prozesstaktische Hochstrittigkeit

Prozesstaktische Hochstrittigkeit als strategische Prozesstaktik im Familienrecht ist ein häufiges Phänomen. Dabei bestimmen Streitigkeiten den Verfahrensverlauf aufgrund der hohen Konfrontationsbereitschaft.

In rechtlichen Streitigkeiten innerhalb von Familienangelegenheiten wie Trennung und Scheidung kann es zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen kommen und dadurch das Verfahren negativ beeinflussen – ein Phänomen bekannt als “prozessuale oder prozesstaktische Hochstrittigkeit“.

Was bedeutet prozesstaktische Hochstrittigkeit?

Prozesstaktische Hochstrittigkeit tritt auf, wenn eine oder beide Parteien bewussterweise den Konflikt auf juristische Ebene verschieben, um den Prozess als Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen oder Schädigung des Ex-Lebenspartners zu nutzen. Dabei werden rechtliche Maßnahmen und Verfahrensvorschriften nicht genutzt, um sachlich Fragen zu klären, sondern zur Eskalierung des Streits und Verschleppung des Verfahren eingenommen. Anders ist die reale Hochstrittigkeit, in der Ex-Partner nicht kommunizieren und keine Probleme mehr lösen können. Bei prozessualer Hochstrittigkeit steht weniger das nicht lösen können, sondern eher das nicht lösen wollen im Fokus.

Forcierung taktischer Prozesse mit hoher Streitbarkeit

Man überlastet die Gegenseite mit Anfragen: Indem viele Anfragen und Schriftstücke gestellt werden, wird versucht, den Gegner und das Gericht zu überfordern und das Verfahren zu verzögern. Häufig versucht man so auch Fehler zu provozieren und diese dann auszunutzen.

Taktiken der Verlangsamung beinhalten das plötzliche Absagen von Terminen und die verspätete Einreichung von Unterlagen oder die Nutzung anderer Mitteln zur Behinderung des Fortschritts des Verfahren.
Instrumentalisierung von Kindern in Konflikten beinhaltet oft den Einsatz von Kindern als Druckmittel gegenüber dem Expartner oder zur Beeinflussung des Gerichts.

Wie kann man der zunehmenden Komplexität in Prozessen entgegensteuern?

Vermittlung oder Mediation kann oft dazu beitragen, Konflikte außerhalb des Gerichts beizulegen und eine gemeinsame Lösung zu finden.
Gerichtliche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn prozesstechnische Tricks angewendet werden, um das Verfahren zu verzögern oder zu behindern.
Führen Sie eine sorgfältige Aufzeichnung aller Gespräche und Ereignisse durch, da diese Aufzeichnungen als Beweismittel vor Gericht dienen können. Schutz von Kindern ist wichtig – falls die Sicherheit von Kindern durch das Verhalten der Eltern gefährdet ist, sollten zuständige Behörden oder Stellen wie das Jugendamt informiert werden.

Prozesstaktische Manöver können die Durchführung eines familienrechtlichen Verfahrens stark erschwerend und verzögernd beeinträchtigen. Es ist von großer Bedeutung diese Strategien zu identifizieren und angemessen darauf zu reagieren, um sicherzustellen, dass eine gerechte und zeitnahe Lösung gefunden wird.

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Umgang

Parallele Elternschaft

Parallele Elternschaft: Die Wahl zwischen Trennung und Scheidung ist oft eine komplexe Entscheidung – insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Eltern stehen dann vor der Herausforderung sicherzustellen, dass trotz persönlicher Konflikte eine unterstützende Umgebung für ihre Kinder geschaffen wird. Ein Ansatz zur Bewältigung dieser Situation ist das Modell der parallelen Elternschaft, das bei Beziehungen mit Konfliktpotenzial zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Was genau bedeutet der Begriff parallele Elternschaft bzw. parallele Eltern-Kind-Beziehung?

Die parallele Elternschaft ist ein besonderes Erziehungskonzept. Hier agieren getrennte Elternteile weitgehend unabhängig voneinander bei der Betreuung des Kindes. Dies steht im Gegensatz zur kooperativen Elternschaft, die auf enger Zusammenarbeit und Kommunikation basiert und die bei Konflikten nicht mehr funktioniert.

Parallele Elternschaft zielt darauf ab, direkte Interaktion zwischen den Eltern zu minimieren. Diese Methode ist besonders hilfreich, wenn frühere Kooperationsversuche gescheitert sind und Konflikte fortbestehen. Durch fehlende Kommunikation kann parallele Elternschaft anders als die kooperative nicht scheitern. Hierin liegt die Stärke dieses Konzeptes, insbesondere weil in Verfahren zunehmen prozesstaktisch Hochstrittigkeit und fehlende Kooperation verwendet und beklagt werden.

Wie läuft das Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung ab?

Getrennte Zuständigkeiten für Eltern: Während der Betreuungszeit jedes Elternteils ist dieser eigenverantwortlich für die Erziehung des Kindes zuständig, ohne viele Absprachen über Erziehungsstile, Regeln oder Alltagsentscheidungen zu treffen.
Die Konzentration liegt auf dem Kind im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit trotz der Trennung. Das Wohl des Kind und die parallele Elternschaft gewährleisten dem Kind die Möglichkeit stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, ohne in elterliche Konflikte verwickelt zu werden.

Die gemeinsame Elternverantwortung ist eine gute Option für Eltern in schwierigen Beziehungen mit hoher Konfliktdichte und bietet die Möglichkeit zur Zusammenarbeit bei der Erziehung der Kinder.

Schutz der Kinder vor elterlichen Konflikten

Jeder Elternteil hat die Freiheit und die Möglichkeit zu entscheiden,​ welche Erziehungsmethoden er verfolgen möchte.

Obwohl die gemeinsame Elternverantwortung viele Vorteile bietet und unter bestimmten Umständen geeignet ist, sollten beide Elternteile ein hohes Maß an Selbstbeherrschung aufbringen können, um stets das Wohl des Kindes über ihre eigenen Differenzen zu stellen; allerdings kann sie gleichzeitig die Flexibilität beeinträchtigen und Anpassungen an neue Situation erschweren.

Die parallele Elternverantwortung ist ein wertvolles Konzept für Eltern, die auch bei Meinungsverschiedenen eine liebevolle und stabile Umgebung für ihre Kinder schaffen möchten. Durch klare Strukturen, minimale Kommunikation und den Fokus auf das Wohl des Kind ermöglicht sie es, die elterliche Verantwortung auch während schwieriger Zeiten wahrnehmen.

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Umgang

Umfang Mitwirkung: Jugendamt kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung berufen

In einer wichtigen Entscheidung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der einstweiligen Anordnung, Az. M 18 E 24.7544 vom März 2025 klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn das Jugendamt „fehlende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung“ behauptet und damit Umgangsbegleitung ablehnt:

„Der Antragsgegner verkennt jedoch den Umfang seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Denn der Antragsgegner kann sich nicht darauf zurückziehen, dass kein mitwirkungsbereiterDritter zur Durchführung des begleiteten Umgangs gefunden werden könne. Denn der Antragsgegner kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen. Vielmehr hat er aus der sich aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden Sicherstellungsverpflich-tung dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung ent-sprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (OVG NW, B.v. 15.12.2021 – 12B 1551/21 – juris Rn. 54; OVG NW, B.v. 27.6.2014 – 12 B 579/14 – juris Rn. 32 ff.; VG Hannover, B.v. 2.10.2024 – 3 B 4193/24 – juris; VG Bremen, B.v. 20.4.2023 – VG 3 V 63/23 – Beck-online; BeckOGK/C. Schmidt, 1.2.2025, SGB VIII § 18 Rn. 91, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass die Behörden alles tun müssen, notfalls selbst Umgangsbegleitung initiieren und durchführen müssen.

Und weiter weiß das Verwaltungsgericht, dass fehlendes Einverständnis der Mutter nicht ausreichen kann.

„Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter kann daher keinesfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zum Tätigwerden beenden (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 18 Rn. 33, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Gerade bei fehlendem Einverständnis der Mutter hat das Jugendamt als Wächteramt tätig zu bleiben oder zu werden. Auch das stellt das Verwaltungsgericht zu Recht klar.

Und weiter: Zu Recht setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Folgen von fehlendem Umgang auseinander:

Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile. Ohne den begleiteten Umgang mit seinem Kind würde unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschütztes Elternrecht eingegriffen. Zudem würde ein weiteres Zuwarten eine erhebliche (weitere) Beeinträchtigung der Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind befürchten lassen. Zudem hat das Familiengericht mehrfach ausdrücklich ausgeführt, dass die vorläufige Anordnung eines begleiteten Umgangs nur deswegen unterbleibt, weil kein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter durch den Antragsgegner benannt wurde.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft also viele vergleichbare Fälle und ist daher eine wichtige.

Leider hat das Verwaltungsgericht aber eine konkrete Umgangsbegleiterbenennung und -beantragung im einstweiligen Anordnungsverfahren abgelehnt, obgleich das Wunsch- und Wahlrecht hier i.S. §5 I SGB VIII Vorrang haben sollte und unserer Auffassung nach das Jugendamt verpflichtet, diesen Wünschen nachzukommen. Immerhin: Umgangsverweigerung wird nunmehr als Eilfall anerkannt und als das Kind beeinträchtigend. Und die Aussage, man habe keine Kapazitäten ist damit auch erledigt. Wir sehen aber das Problem, dass ohne konkrete Benennung auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Familiengerichts erfolgen kann, das wiederum keinen konkreten Umgangsbegleiter benennen kann. Gleichwohl haben wir bisher auf Rechtsmittel verzichtet, da der Kontakt das wichtigste ist.

Unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung sind daher kein Argument mehr.

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Umgang

Richter D: Urteil Rechtsbeugung rechtskräftig / Meine Meinung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Weimarer Maskenrichter bestätigt:

Nr. 222/2024

Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Erfurt – Urteil vom 23. August 2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21″

Meine Meinung zur Entscheidung des BGH

Meine Meinung dazu habe ich auf Tichys Einblicke zusammengefasst wie folgt:

Die Entscheidung des BGH ist richtig, obwohl sie falsch ist.

Michael Langhans

Es ist eben so: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, obwohl die Entscheidung so wie begründet falsch ist.

Hier wird etwas verurteilt, was oft ähnlich üblich ist; das eigentliche Problem wird übersehen.

Wann Rechtsbeugung?

Rechtsbeugung kann eine Frage nicht sein, die unterschiedlich vertreten wird. Hier geht es um die Frage, ob Maßnahmen gegen Dritte (§1666 BGB) auch staatliche Stellen beinhaltet, ob also ein Lehrer einen Fehler im Dienst macht oder nicht). Hier vertreten Dritte durchaus die Aussage, dass es möglich bleiben muss, auch Maßnahmen gegen Dritte die beim Staat arbeiten hierunter zu subsumieren.

Vereinfacht: Macht es einen Unterschied ob jemand ein Kind schlägt wenn er in Uniform unterwegs ist oder in Freizeitkleidung?

Diskutierbares ist keine Rechtsbeugung

Da die Auffassungen diskutiert werden und nicht absurd sind, kann keine Rechtsbeugung vorliegen. Soweit ich es im Kopf habe, haben diverse Menschen, auch ehemalige Richter, die Anwendung von §1666 Abs. 4 BGB bejaht.

Was alle übersehen: Art. 1 I GG

Rechtsbeugung liegt aber dann vor, wenn wie vorliegend ein Richter über viele Kinder entscheidet, ohne diesen rechtliches Gehör zu geben und ohne diesen einen Verfahrensbeistand beizuordnen.

Grober Fehler, Kinder nicht anzuhören und keine Beistände zu bestellen

Michael Langhans

Das hat Richter D. grob falsch gemacht. Hier wurde eine Vielzahl von Kindern Objekt staatlichen (richterlichen) Handelns, ohne als Rechtssubjekt wahrgenommen zu werden und Teilhaberechte zu haben. Das ist ein Eingriff in die Menschenwürde. So habe ich aber noch niemand argumentieren sehen, weil auch den jetzt tätigen Behörden es recht egal war ob Kinder durch Erwachsene bevormundet werden.

Übliche Praxis: Gewogene Gutachter wählen?

Letztlich ist das, was der BGH bemängelt, doch übliche Praxis im Familienrecht: Man sucht sich Gutachter, die so schreiben wie man es braucht, selbst wenn es falsch ist. Auf Gresser und Jordan weise ich einfach mal hin, aber auch auf LG Frankenthal 8 O 49/16. Der damals tätige Richter, der ein Gutachten ohne Substanz durchgewunken hatte („weil die GAin ihm aus vielen Verfahren bekannt sei…“) wurde mit Versetzung an das OLG Zweibrücken „bestraft“.

Zweierlei Maß?

Ja.

Meine Entscheidung

Die Verurteilung geht in Ordnung, das Strafmaß ist doch milde. Ich selber hätte Richter D. wegen Ignoranz von Art. 1 I GG verurteilt und hart bestraft.

Mit den jetzigen Gründen hingegen kann man sehr sehr viele Familienrichter abschießen.

Ich fürchte aber, dass die Grundsätze dieser Verurteilung nur wegen der Corona-Meinung des Richters erfolgt ist, nicht wegen der Fehler, die er gemacht hat, die aber aus meiner Sicht alltäglich sind und viel zu oft so vorkommen.

Solange Gutachter nicht automatisch und ohne Einfluss des Richters ausgewählt werden, sind Bevorzugungen an der Tagesordnung, ebenso wirtschaftliche Abhängigkeiten.

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Sorgerecht

Bindung und Bindungstypen

Manchmal merkt man, dass man Richter:innen hoffnungslos überschätzt. Dies passierte unlängst am AG München, als sich in einem Beschluss ein(e) Richter:in zu Bindung äußerte wie folgt:

Der von (Name) geäußerte Wunsch keinen Kontakt mit der Mutter mehr zu wünschen entspricht auch den tatsächlichen Bindungsverhältnissen. Denn (Name) lebt nun seit ca. 7 Jahren mit Le­bensmittelpunkt beim Vater, der Umgang mit der Mutter war äußerst inkonstant.

AG München 561 F 16038/23

Offenbar gibt es in diesem Land Richter:innen, die den Begriff „Bindung“ mit „Kontakt“ gleichsetzen. „Auch zeigte sich, dass nicht die Quantität der Beziehung zu einer oder mehreren Bezugspersonen ausschlaggebend für die Entwicklung einer bestimmten Bindung ist, sondern die Qualität. Bowlby nahm an, dass die ständige Verfügbarkeit der Bindungsperson in den ersten Lebensjahren unabdingbar ist, damit das Kind eine sichere Bindung entwickeln kann. Die Entwicklung der Bindung hänge aber nicht von der ständigen Anwesenheit der Bezugsperson ab, sondern vor allem von der entwickelten Qualität der Bindung“ (Dornes: Die frühe Kindheit. Entwicklungspsychologie der ersten Lebensjahre,1997.)

Dieser Unwissenheit helfen wir doch gerne ab, weshalb dieser Artikel (quasi „gesponsort“ durch das AG München) entsteht. Dabei ist die „range“ des Wissens hier gar nicht so weit, der Artikel soll nur einen groben Einblick in das Thema bilden.

Bindung

Bindung (engl.: attachment) ist die Bezeichnung für eine enge emotionale Beziehung zwischen Menschen. Das Neugeborene entwickelt eine spezielle Beziehung zu seinen Eltern oder anderen relevanten Bezugspersonen. Die Bindung veranlasst das Kleinkind, im Falle objektiv vorhandener oder subjektiv erlebter Gefahr (Bedrohung, Angst, Schmerz) Schutz und Beruhigung bei seinen Bezugspersonen zu suchen und zu erhalten. Bezugspersonen bzw. Bindungspersonen sind die Erwachsenen oder älteren Personen, mit welchen das Kind den intensivsten Kontakt in seinen ersten Lebensmonaten hatte (zitiert nach Wikipedia). Bindung ist also etwas Emotionales, eine innere Tatsache, kein Faktum des aktuellen Kontaktes. Dass also Richter so etwas begrifflich gleichsetzen, was man nicht gleichsetzen kann, was aber absolutes Grund(allgemein)wissen wäre, ist selbst als intellektueller Offenbarungseid zu freundlich formuliert.

Für den, dem Fachbücher zu teuer oder zu schwer sind, empfehle ich z.B. „Big Ideas: Das Psychologie-Buch„.

Bindungstypen

In den 1970er Jahren entwickelte der englische Kinderpsychiater John Bowlby seine Bindungstheorie. Er bezeichnet als Bindungsverhalten das Verhalten des Kindes, mit dem es sich die Zuwendung einer Bezugsperson sichern möchte (z. B.: Das Kind weint, damit die Mutter bei ihm bleibt, wenn es in einer fremden Umgebung ist). (…) Fühlt sich ein Kind sicher gebunden, dann kann es die Umwelt erkunden. Fühlt es sich unsicher, so zeigt es das entsprechende Bindungsverhalten. Das bedeutet: Je besser die Qualität der Bindung ist, desto mehr ist ein Kind in der Lage, seine sichere Umwelt zu verlassen und eine ihm neue Welt zu entdecken. Dies ist auch Voraussetzung für Bildungs- und Lernprozesse. Bindung bietet Kindern Schutz und Hilfe und ist Voraussetzung für eine gelingende Entwicklung. Das Bindungsverhalten ist genetisch (endogen) angelegt, benötigt jedoch Anregung und Unterstützung von außen, d. h. durch Bezugspersonen. (…)

Herder

Vier Bindungstypen nach Bowlby und Main & Salomon

Bowlby muss man also kennen und an diesen anknüpfend Mary Ainsworth. Letztere hat mit „„Strange Situation Test“ 1970–1978“ Testungen für die Bindungsmuster entwickelt. Konkret gings darum wie ein Kind reagiert, wenn es mit seiner Mutter in einem Raum ist, dann eine fremde Person dazu kommt und dann die Mutter kurz den Raum verlässt. Je nach Reaktion des Kindes geht man dann von einer sicher gebundenen Bindung, einer ängstlich-vermeidenden oder ängstlich-ambivalenten Bindung aus; seit den 90er Jahren gibt es nach Main & Salomon noch den unsicher-desorganisierten Bindungstypen.

Mehr Infos dazu hier und hier.

Hauptkritikpunkt an Bowlby

Bowlby geht von der Mutter als Hauptbezugsperson aus. Zudem geht er von einer westlich geprägten Familienkultur aus. Zudem ist der Strange Situation Test künstlich und damit nicht natürlich und verursacht Stress. All das ist methodisch-ethisch nicht richtig.

Die vier Phasen der Bindungsentwicklung

Das Vierphasenmodell der Bindungsentwicklung nach Bowlby 1969 lautet:

  1. Vorphase: bis ca. 6 Wochen
  2. Personenunterscheidende Phase: 6. Woche bis ca. 6./7. Monat
  3. Eigentliche Bindung: 7./8. bis 24. Monat
  4. Zielkorrigierte Partnerschaft: ab 2 / 3 Jahren

Eingriffe in der 2. und 3. Phase sind daher am entscheidendsten. Nur bis zum 3. Lebensjahr ist der Bindungstyp recht einfach zu eruieren (Wikipedia aaO).

Diagnosen mit Bezug auf die Bindung

Bindungsstörungen werden im ICD 10 nicht direkt abgebildet (Wikipedia aaO), finden sich aber teilweise in Diagnosen mit Bindungsbezug (Reaktive Bindungsstörung im Kindesalter (F94.1), Bindungsstörung des Kindesalter mit Enthemmung (F94.2), die je auf Vernachlässigung zurückgeführt werden) und Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (F91.1), Störungen mit Trennungsangst des Kindesalters (F93.0) und Störungen mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F91.2)(denen bindungstheoretische Konzepte zugrunde gelegt werden).

Das alles ist nur ein erster Einblick, um vorallem Richter:innen deutlich zu machen, dass man sich fachpsychologische Kenntnisse nicht anmaßen darf (und wenn, dass man dann zumindest halbwegs richtig argumentiert) – sagt zumindest der BGH im Beschluss vom 12.03.2024, VI ZR 283/21.

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Sorgerecht

Parentifizierung immer schädlich?

Wir erleben es in vielen Gutachten: Kinder werden als parentifiziert dargestellt. Doch was ist Parentifizierung, und ist diese immer schädlich?

Was ist Parentifizierung?

Parentifizierung bezieht sich auf die Situation, wenn Kinder die Rolle von Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen übernehmen und sich um Aufgaben und emotionale Bedürfnisse kümmern statt der Eltern, wie es üblicherweise der Fall sein sollte.

  • Rollenwechsel: Die Kinder übernehmen die Rolles des Betreuers oder Beraters, der auch emotionalen Halt für seine Eltern oder Geschwister darstellt und Verantwortung übernimmt (wenn ein Kind Aufgaben übernimmt, die für sein Alter unangemessen sind).
  • Fehlen der Bedürfnisse des Kindes : Die Notwendigkeit des Kindes nach Fürsorge, Vergnügen und Unbeschwertheit wird ignoriert.
  • Langfristige Auswirkungen der Parentifizierung können zu psychischen Problemen wie Ängsten führen und Depressionssymptome hervorrufen sowie Schwierigkeiten bei Beziehlungen und ein geringes Selbstwertgefühl verursachen.
  • Instrumentelle Parentifizierung beinhaltet, dass das Kind praktische Aufgaben im Haushalt übernimmt oder sich um andere Familienmitglieder kümmert.
  • Emotionale Parentifizierung tritt auf, wenn das Kind in die Rolle des Vertrauten der Eltern schlüpft und als emotionale Stütze dient.
  • Narzissten neigen dazu ihre Kinder für emotionale Unterstützung und Bestätigung zu missbrauchen anstatt sich um die Bedürfnisse ihrer Kinder zu kümmern.

Ursachen von Parentifizierung:

  • Psychische Gesundheitsprobleme bei Eltern
  • Schwierigkeiten mit Suchtmitteln bei Eltern
  • Elterliche Trennung oder Scheidung
  • Chronische Erkrankungen innerhalb der Familie.
  • Knappheit oder Geldprobleme

Es ist von Bedeutung zu betonen, dass nicht jede Art von Unterstützung im Haushalt oder das Übernehmen von Verantwortung als Parentifizierung betrachtet werden sollte. Erst wenn die Bedürfnisse des Kinders langanhaltend vernachlässigt werden und es dazu gezwungen wird, eine Rolle zu übernehmen, die es überfordert, wird es problematisch.

Ist jede Form von Parentifizierung schädlich?

Das kann mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden. Erstens kommt es auf die Ausprägung, also die Intensität an, zweitens vorallem auch welche Form vorliegt. Hier muss man zwischen destruktiver Parentifizierung und adaptiver Parentifizierung unterscheiden.

Parentifizierung ist solange nicht maßgeblich schädlich für die kindliche Entwicklung, wie sie die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes nicht über die Maßen einschränkt und das Kind psychisch nicht destabilisiert.
Diese sogenannte adaptive Parentifizierung kann gelingen, wenn das Kind seine Sorgen und Ängste einer Person mitteilen kann und selbst Unterstützung erfährt.“

zitiert nach Anita Plattner u.a., Erziehungsfähigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern, 3. Auflage 2024

Positive Aspekte der Parentifizierung

Es gibt auch positive Aspekte der Parentifizierung, diese werden oft aber übergangen:

Fraglich ist jedoch, (…) ob sie unter anderen Bedingungen möglicherweise förderliche Aspekte für das Kind haben kann. Beispielhaft für eine Entwicklungsförderung sind berühmte Kinder psychisch kranker Eltern zu nennen, wie Hans-Peter Kerkerling oder René Magritte, der das bekannte und vielsagende Portrait einer Mutter und ihres Säuglings mit vertauschten Köpfen malte. (…).
Auf Seiten des Kindes kann die Parentifizierung der Herstellung von einer emotional warmherzigen und verbindlichen Beziehung zu seinem Elternteil begünstigen, sodass das Kind insofern profitiert, als dass es auf diesem Wege Nähe zu seinem Elternteil erfährt (Ohntrup et. al. 2011).

zitiert nach Anita Plattner u.a., Erziehungsfähigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern, 3. Auflage 2024

Deshalb ist es wichtig genau hinzuschauen, zu hinterfragen, Fachliteratur heranzuziehen und dem übermäßigen Verwenden von „Fachbegriffen“ ohne Substanz und ohne geklärte Anknüpfungstatsachen Einhalt zu gebieten.

@langhans.pro

Ist jede Form von Parenntifizierung schädlich und schränkt Erziehungsfaehigkeit ein – zitiert nach Plattner, Erziehungsfaehigkeit kranker Eltern richtig einschätzen und fördern – und ja, das Buch hilft auch falsche Annahmen von Krankheiten abzuwehren #kinderrechte #sorgerecht #erziehungsfaehigkeit #langhanspro

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Umgang

Kindesentziehung ins EU Ausland straflos?

Die Kindesentziehung, also das Vorhalten eines Kindes einem Elternteil oder Sorgeberechtigten ist in §235 StGB geregelt.

Vorhalten kann jeder Umgangsboykott sein (siehe hier Entfremdung ist auch Körperverletzung), aber auch ein komplettes Untertauchen mit dem Kind.

Dieser §235 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.

ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.

entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.

im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

§235 StGB

Unterscheidung Entziehung Minderjähriger im Inland und Ausland

Der Straftatbestand unterscheidet also zwischen In- und Ausland. Im Inland können Eltern – anders als Dritte – ein Kind nur entziehen, wenn diese Gewalt, eine Drohung oder List anwenden. Das ergibt sich aus Nr. 2, der „ohne Angehöriger zu sein“ erwähnt und den besonderen Einschränkungen der Nr. 1

Danach ist eine Entziehung Minderjähriger durch einen Eltern in Deutschland dem anderen Elternteil gegenüber nicht strafbar, außer es wird Gewalt oder eine Drohung/List angewandt – innere Tatsachen, die ohnehin nicht bewiesen werden können bzw. nur durch den Entzieher oder eine Aussage des betroffenen Kindes .

Für die Entziehung in das Ausland soll das nicht gelten. Denn dort ist es schwerer, das Sorgerecht durchzusetzen (BT-Drs 13/8587).

EU-Recht: Keine Unterscheidung innerhalb der EU, Art. 21 AEUV

Dem steht aber das Unionsrecht in Form der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) entgegen. Art. 21 AEUV steht einer Anwendung des §235 Abs. 2 Nr. 1 StGB (also der Verbringung in das Ausland ohne List, Drohung, Gewalt) entgegen, weil jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das hat der EuGH in StV 2022, 638 so auch entschieden:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Entziehen, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

BeckRS 2020, 31283, EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 19.11.2020 – C-454/19

Noch deutlicher wird der EuGH hier:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem bestellten Pfleger in einem anderen Mitgliedstaat vorenthält, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Vorenthalten, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht. (Rn. 50)

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

EuGH (Achte Kammer), Beschluss vom 16.05.2022 – C-724/21, BeckRS 2022, 11880

Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass eine Bundestagsdrucksache mit wesentlichen Grundgedanken der Europäischen Union nicht vereinbar ist. Diese harte Kritik muss man erst einmal auf sich sacken lassen. Aber eigentlich ist sie ja logisch.

Entziehung von 10 Metern konnte früher strafbar sein

Wenn man früher nur über eine „grüne“ Grenze ging, konnte dies bereits strafbar sein. Wenn also ein Elternteil einen Tagesausflug ohne Zustimmung des anderen ins EU-Ausland machte, konnte dies strafbar sein – Urlaube auch, soweit hierdurch das Kind dem anderen entzogen wurde (zu spät zurückgebracht, Umgangsausfall usw.). Dass es keinen Unterschied machen kann, ob ich von Karlsruhe nach Straßburg fahre oder von Berlin nach Hamburg, versteht sich eigentlich von selbst. Noch deutlicher wird dies, wenn eine Multinationale Beziehung zu dem Kind geführt hat, weil ein Niederländer, der nach Hause geht, sich kaum strafbarer machen kann als sein Arbeitskollege, der Deutscher ist und genauso weit nach Hause geht – nur nicht über die Grenze.

Bedeutung

Absatz 2 des §235 StGB hat daher nur noch außerhalb der EU Bedeutung. Sinnvoller wäre es aber, einfach die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 abzuschaffen. Das wäre klarer für alle beteiligten.

In die folgenden Länder kann man daher sein Kind bedenkenlos mitnehmen, auch gegen den Willen eines Elternteils oder Ergänzungspflegers:

Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Eine Aufforderung zur Entziehung Minderjähriger möchte ich hierin aber nicht sehen. Ein Kind braucht nämlich seine Eltern. Aber für den Widerstand gegen eine überbordende Staatsgewalt mag die Kenntnis dieser Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sein.

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