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Umgang

Entfremdung ist Körperverletzung

Entfremdung oder „Kontaktprobleme“ ist Körperverletzung und betrifft beider maßen Väter und Mütter – egal, wer welche Kampagne gegen wen fährt (vgl. mein Artikel hier).

Wie komme ich dazu, wo doch die Auswirkungen der Entfremdung „umstritten“ sein sollen (vgl. Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023; BVerfG 1 BvR 1076/23)?

Nun, zum einen ist es ein Fakt, dass es Entfremdungen gibt, also Kinder die einen oder beide Elternteile nicht sehen wollen oder nicht sehen dürfen. Seit vielen Jahren ist dabei wissenschaftlich geklärt, dass Umgang mit den Eltern für alle Beteiligten positive Aspekte haben.

Positive Aspekte von Umgang

Dettenborn und Walter kommentieren hierzu in „Familienrechtspsychologie“ das folgende:

„Unmittelbare Vorteile für das Kind ist die Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit, Situationskontrolle, erleichterte Scheidungsverbund, Entlastung der Beziehung zum betreuenden Elternteil, Entlastung der Beziehung zu außenstehenden,

Für den betreuenden Elternteil Entlastung, Stressreduktion, mehr Freistunden,

Für den umgangsberechtigten Elternteil Befriedigung emotionaler Bedürfnisse gegenüber dem Kind, Möglichkeit die fortgeltende Elternverantwortung wahrzunehmen und Information und Teilhabe bezüglich der Kindesentwicklung,

Während die langfristigen Vorteile beim Kind normgemäße Persönlichkeitsentwicklung mit Sozial- und Selbstkompetenz, Leistungshaltung und Vorsorge für Notsituationen besteht,

Für den betreuenden Elternteil eine stabile altersgemäße Kindesentwicklung, ein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind, und Vermeidung von Idealisierung des umgangsberechtigten Elternteils sowie vermeiden von Unlustspannungen, Schuldgefühlen Aggressionsspiralen, Erziehungssackgassen und Abhängigkeiten“

zitiert nach Dettenborn und Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Auflage 2022, S. 251

Das heißt aber im Umkehrschluss, dass kein Umgang eben auch eine negative Beeinflussung dieser Situation hat, vorallem für das Kind, aber auch die Eltern.

Kein Umgang bedeutet

  • Keine normgemäße Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
  • Probleme bei der Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes
  • Keine Information über die Entwicklung des Kindes und damit kein Eingriff bei Negativentwicklungen für den umgangsberechtigten Elternteil
  • Keine Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils
  • Kein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind für den hauptbetreuenden Elternteil
  • usw.

Wieso ist Entfremdung Körperverletzung?

Die strafrechtliche Definition der Körperverletzung (§223 StGB) lautet:
Eine Körperverletzung ist eine unangemessene und üble Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Einzelnen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Uni Potsdam hier). Dabei kann bereits das Abschneiden von Haaren eine solche Körperverletzung sein (hier). Denn auf Schmerzen kommt es nicht an.

Etwas anderes ist es freilich bei rein psychologischer Auswirkung. Hierzu hat der BGH folgendes festgestellt:

„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Meyer, ZStW 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH aaO S. 36 f.; Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2).
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123).“

BGH 4 Str 168/13

Nur massive und dauerhafte Angst ist Körperverletzung

Eine Anpassungsstörung reicht insoweit alleine nicht aus (aaO), diese hat keinen Krankheitswert. Auch Schlafstörungen müssen nicht zwingend ausreichen, es kommt hier auf die Intensität an (aaO).

Auch zeitlich befristete Angst reicht nicht aus:

Angst als solche stellt jedoch – insbesondere wenn die Reaktion „zeitlich begrenzt“ bzw. „kurzfristig“ auftritt – lediglich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a)

BGH 4 Str 168/13

Gleichwohl weist das OLG Köln darauf hin, dass eine Angst eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wenn diese aufgrund der Bindungsintoleranz hervorgerufen wurde:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundeverfassungsgericht, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil infolge der defizitären Bindungstoleranz des umgangsverpflichteten Elternteils insbesondere im Zusammenhang mit einem verschärften Elternkonflikt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen kann, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreichen und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung geben kann (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 – 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753).“

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 – 14 UF 34/22

Soweit Ängste also massiv sind, also ein Dauerzustand, liegt keine „kurzfristige“ oder „zeitlich begrenzte“ Angst als Reaktion vor; damit liegt eine Körperverletzung vor.

Dasselbe gilt, wenn die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist und insbesondere dauerhaft die Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes beeinträchtigt sind.

Dasselbe gilt freilich, wenn bei einem Elternteil dauerhafte und massive Auswirkungen vorliegen. Es empfiehlt sich insoweit, eine Diagnostik einzuholen oder ein Attest, um Dauer und Intensität zu belegen.

Strafrecht vs. Familienrecht

Dass dabei die Hürden im Strafrecht andere sind als im Familienrecht, ist normal. Denn letzteres setzt bereits bei einer konkreten, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ein, deren Verwirklichung bevorstehen muss, während für das Strafrecht ein Körperverletzungserfolg vorsätzlich erfolgt sein muss.

Und damit ist Entfremdung Körperverletzung und ein Fakt – egal ob man diesen Fakt Kontaktprobleme oder anders nennt.

Und: Wenn Umgang aus guten Gründen nicht erfolgt, dann ist es auch keine Entfremdung – bei Gewalt oder fehlender Bindung. Dieser feine Unterschied wird ja oft vergessen.

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Umgang

Kinder bis 8 Jahre sind einfach zum Umgang zu bewegen

Wir erleben das immer wieder: Ein Elternteil sagt, dass sich das/die Kind(er) gegen Umgang ausgesprochen hat, gleich aus welchen Gründen. „Ich kann mein Kind doch nicht zwingen“ oder „ich respektiere seinen Willen“ sind dabei schnell gesprochen, oftmals aber fachlich und rechtlich falsch. Denn bis zu einem Alter von ca. 8 Jahren sind Kinder mit überschaubarem elterlichen Einsatz zum Umgang zu bewegen.

Bis 8 Jahre sind Kinder einfach zum Umgang zu bewegen

„Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Kind bis zum Alter von 6-8 Jahren in der Regel mit erzieherisch überzeugendem Auftreten zum Umgang bewegt werden kann, bei Kindern ab etwa neun bis elf Jahren wird von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen.“

zitiert nach Josef Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 523

Zur Schule und zum Umgang „muss“ man bisweilen auch

Wichtig ist hierbei freilich, dass das keine starren Grenzen sind. Sie verdeutlichen aber, was Eltern unternehmen können, wenn angeblich oder tatsächlich ein Kind sich gegen Umgang ausspricht. Und andere Dinge wie Schule, Hobby, Sport und Besuche bei den Großeltern „muss“ man bisweilen auch einfach erledigen:

„Zu Recht fragt Duderstadt (2020), ob so viel Ohnmacht auch vorgegeben würde (d.h. das Kind nicht zwingen zu können), wenn sich das Kind weigern würde, zur Schule zu gehen.“

zitiert nach Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Auflage 2021, S. 95

Rechtsprechung zum Umgang „müssen“

Insbesondere das OLG Frankfurt in FamRZ 2013, 475 und das OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48 haben sich hiermit auseinandersetzen müssen.

„Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe in langwierigen Gesprächen versucht, das Kind auf die bevorstehenden Umgangskontakte einzustimmen und die Gründe für seine Umgangsverweigerung zu erfragen. Es sei ihr nicht gelungen, die Blockadehaltung des Kindes zu überwinden. Sie sei nunmehr ratlos und wisse nicht, mit welchen erzieherischen Mitteln sie noch auf das Kind einwirken könne. Dieser Vortrag mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an. Ein Kind in diesem Alter kann auch gegen seinen Willen ohne Weiteres dem Vater übergeben werden mit dem Bemerken, dass Vater und Mutter das so vereinbart haben und das so wollen.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Dieser Vortrag (dass die Mutter ratlos sei und auf ihr Kind nicht einwirken könne) mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

OLG Frankfurt geht davon aus, dass sich Weigerungshaltung schnell legt

Und als würden diese deutlichen Worte – die durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit wecken dürften – nicht genügen, legt das OLG Frankfurt einen oben auf:

„Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Vater und seine Bevollmächtigte durch ihr Verhalten zur erneuten Zuspitzung des Konflikts auf der Elternebene beigetragen haben und dass das betroffene Kind durch diesen Konflikt belastet wird und hierauf, insbesondere in der Übergabesituation, mit Verweigerung reagiert. Dieser Umstand berechtigt die Mutter – wie dargestellt – jedoch nicht, eine Herausgabe des Kindes zu den vereinbarten Umgangskontakten zu verweigern. Eine mit den vereinbarten Umgangskontakten einher gehende Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige von einer positiv besetzten und für das Kind bedeutsamen Bindung zum Vater aus. Vor diesem Hintergrund ist, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, sogar zu erwarten, dass sich die für ein Trennungskind dieses Alters keineswegs ungewöhnliche Weigerungshaltung sehr schnell legen würde, wenn das Kind erst einmal seinem Vater übergeben wäre.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Das OLG Saarbrücken: Nur echter Wille berücksichtigbar

Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus:

„Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 7962010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört – bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten – jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 1052008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 1242008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 16222009, 399 und 1897).“

OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48

Ein maßgeblich beeinflusster Wille ist eben unbeachtlich.

Damit gilt: Bei Kindern bis acht Jahren gibt es kaum Gründe, Umgänge ausfallen zu lassen – soweit eben keine Gründe für einen Umgangsausschluss (wie Gewalt, Missbrauch, Desinteresse oder fehlende Bindung) vorliegen.

Konkrete Bemühungen beweisen

Dabei hat bereits der Gesetzgeber in den BT-Drucksachen deutlich gemacht, dass „einfach so“ ein „das Kind will nicht“ nicht ausreicht. Stattdessen muss man konkrete Bemühungen, also positive Einwirkungen auf das Kind, nachweisen.

„Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen.“

Drucksache 16/6308

Dem schließt sich die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur an:

Zwar gilt § 26 prinzipiell auch im Rahmen des § 89 und auch im Hinblick auf das Verschulden des Pflichtigen (B/H/S Rn. 11). Jedoch verlangt IV 1, dass der Pflichtige die Umstände, aus denen sich sein fehlendes Verschulden ergibt, vorträgt, und legt ihm damit eine verstärkte Mitwirkungspflicht auf. Er hat die Umstände im Einzelnen darzutun, da diese regelmäßig seiner Sphäre entstammen; misslingt ihm dies, kann von der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht im Hinblick auf das fehlende Verschulden abgesehen werden (KG BeckRS 2016, 08685; BT-Drs. 16/6308, 218). Somit wird das Verschulden zu Lasten des Pflichtigen vermutet und damit im praktischen Ergebnis eine dem Beibringungsgrundsatz entsprechende Situation hergestellt (s. statt vieler nur OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2000 Rn. 10; anders OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Rn. 14, wonach das Verschulden stets durch Vollbeweis positiv nachgewiesen werden müsse).

(Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 89 Rn. 8)

Für die Juristen heißt das: Fixen Umgang möglichst vor dieser Schwelle von 8 Jahren festzurren. Danach ist es immer noch möglich, aber eben auch umfangreicher.

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Sorgerecht Umgang

Wichtiges zur Kindesanhörung und dem Verfahrensbeistand

Die Kindesanhörung ist ein elementarer Bereich in Familiensachen. In diesem Beitrag möchte ich zur Grundlage, typischen Fehler und Problemen Stellung nehmen und zur Aufklärung beitragen – auch wenn leider viel durch das Gericht geregelt wird. Manche Probleme liegen auch darin, dass und wie Verfahrensbeistände mit Kindern (nicht) umgehen.

Kindesanhörung – Die Grundlagen

Die Grundlage der Kindesanhörung findet sich in der UN Kinderrechtskonvention, dort Art. 12, im FamFG und auch in Entscheidungen des BVerfG.

UN-Kinderrechtskonvention

Art. 12 CRC lautet:

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Art. 12 CRC

FamFG

Im deutschen Recht findet sich die Regelung im FamFG in §159 Abs.1 und 4 FamFG

§159 I FamFG lautet

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 

2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 

3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 

4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

§159 FamFG

BVerfG

In seiner Leitentscheidung 1 BvR 349/80 hat das Bundesverfassungsgericht vorallem die zu ermittelnden Grundlagen konkretisiert:

  • Bindungen des Kindes
  • Neigungen
  • Wille des Kindes
1 BvR 349/80

Natürlich sind das alles auch psychologische Kriterien. Aber letztlich geht es vor allem darum, dass das Kind seine Meinung kund tun kann, gleichzeitig das Gericht aber auch sich vom Zustand des Kindes überzeugen kann.

Recht zur Äußerung in der Kindesanhörung, aber keine Pflicht

Es besteht also nur ein Recht zur Äußerung, keine Pflicht. Hierin liegt dann aber schon die größte Hürde für das Gericht, das im wesentlichen alles selbst gestalten kann: Dem Kind ist die Möglichkeit zu geben sich zu äußern, und das beinhaltet auch das Recht nichts zu sagen (vgl. insoweit Carl in Carl, Clauss und Karle, Kindesanhörung im Familienrecht rechtliche und psychologische Grundlagen sowie praktische Durchführung 2015, S. 33, Rn. 90). Das Gericht muss also damit leben, wenn nichts bei rauskommt (Carl aaO).

Insbesondere sollte dann das Gericht nicht das Kind mit penetranten Fragen fragen und in den innersten Bereich des Kindes eindringen (FamRZ 1990, 1383, 1385).

Bedeutung der Kindesanhörung

Die Kindesanhörung könnte dem Kind die Erfahrung vermittern, dass das Kind als eigene Person respektiert wird, was das Selbstwertgefühl des Kindes stärkt und ihm Selbstvertrauen gibt (vgl. Carl aaO S. 32). Das Kind soll lernen, indem es respektiert wird, andere zu respektieren. Das ist halt ein Problemchen, weil oftmals genau dieser Sinn nicht erreicht wird und Erwachsene vieles nicht erfüllen können oder wollen, weshalb die verfassungsrechtliche Bedeutung leider oft relativ schlecht umgesetzt wird.

Fragen zur Kindesanhörung

Ich darf einige Fragen und Antworten zur Kindesanhörung mitteilen:

Reicht es aus, ein Kind nur zu beobachten?

Nein. Das Kind muss sich äußern können, wobei Säuglinge oder Kleinkinder altersbedingt sich über Körpersprache äußern.

Darf ein Dolmetscher dabei sein?

Kinder und Erwachsene sollten sich immer in der wichtigsten Sprache, ihrer Bindungssprache, austauschen. Das heißt, dass also vor allem ein Dolmetscher verpflichtend sein muss, wenn die Ursprungssprache nicht Deutsch ist.

Muss die Kindesanhörung persönlich sein?

Ja, wobei persönlich als Kommunikation zwischen zwei Personen bei zeitgleicher Anwesenheit beider Gesprächspartner meint, was m.E. auch Onlinesitzungen ermöglicht.

Dürfen Eltern mit anwesend sein?

Das Gericht entscheidet über den Ablauf der Kindesanhörung. Eltern können also zugelassen werden, müssen es aber nicht. Der Zweck der Anhörung, dass das Kind seine Sicht unbeschwert darstellt, muss erreichbar sein.

Muss der Verfahrensbeistand anwesend sein?

Das Gesetz sieht nur vor, dass der Verfahrensbeistand (kurz VB) mit anwesend sein soll; dies bedeutet also, dass es durchaus abweichende Regeln geben kann, vor allem aber auch das Kind seinen Wunsch einbringen kann, ohne Verfahrensbeistand auszusagen. Es gilt: Immer wenn ein Kind nicht mehr frei sprechen kann, ist das Setting anzupassen (vgl. Hohmann-Dennhardt in ZfJ 2001, 77, 80). Der Deutsche Familiengerichtstag empfahl von einer Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistandes abzusehen, wenn das Kind dies wünscht (Arbeitskreis 11 des 19. DFGT, Ziff. 1).

Darf der Verfahrensbeistand Fragen stellen oder für das Kind antworten?

Grundsätzlich sollte dies unterbleiben; das Kind hat ein Recht auf Anhörung, Dritte äußern sich im Termin (Heilmann in Salgo, Zenz, Fegert, Bauer, Lack, Weber, Zitelmann, Rn. 1495)

Wie lange darf eine Kindesanhörung dauern?

Um den Zweck der Anhörung nicht zu verfehlen, sollte die Anhörung nicht zu kurz sein (Carl aaO, S. 65)

Sind Wortprotokolle üblich oder Videoaufnahmen?

Leider werden Video- und Tonaufzeichnungen abgelehnt und sind nicht üblich (Carl aaO S. 67). Eine Pflicht auf ein Wortprotokoll gibt es nicht, was (unabsichtliche) Manipulationen ermöglicht.

Keine Ausforschung der Kinder

Das Gericht sollte die Kindesanhörung aber nicht nutzen, um „Beweise“ gegen die Eltern zu erlangen. Auch wenn die Kindesanhörung der Sachaufklärung dient, liegt der Focus darauf, dass das Kind sagt was es denkt und will. Hier können zwar Fragen durch das Gericht hilfreich sein, um dem Kind in der Äußerung zu helfen. Diese sollten aber nicht, und schon gar nicht ohne die Kinder über negative Konsequenzen aufzuklären, den Kindern das Gefühl vermittelt werden, sich gegen die Eltern zu stellen. Das würde einen Loyalitätskonflikt hervorrufen, des es zu vermeiden gibt.

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Familienpolitik

Wie der Volksverpetzer auf „Mütterrechtlerpropaganda“ hereinfiel (und seinen Status als Faktenchecker aufgab) und Report Mainz und Tagesspiegel Teil der Kampagne wurden

Ich gebe zu, meine Überschrift ist ein wenig provokant formuliert, aber sie ist eben auch angelehnt an die Headline des „Volksverpetzers“, der einen Artikel im Stern mit der Überschrift „WIE „STERN“ AUF VÄTERRECHTLER-PROPAGANDA HEREINFIEL“ kommentiert und dabei ausreichend Faktenfehler ausführt, so dass das klassische Bild „wer mit einem Finger auf andere (Stefan Rücker) zeigt, der zeigt mit 4 Fingern auf sich selbst“ hervorragend erfüllt ist.

Faktenchecker sollten Fakten checken

Wortauslegung des Begriffs durch Michael Langhans

Vorneweg: Es gibt keine Väter- oder Mütterrechtler oder -rechte, sondern allenfalls Familien- oder Kinderrechte/-rechtler. Wer die Rechte eines Elternteils über den anderen stellt, verweigert sich dem deutschen rechtlichen Prinzip des Kindeswohls, das über allem thront. Ob dabei ein Artikel im Stern dieselben Standards wie ein Aufsatz in der ZKJ erfüllen muss, bleibt durchaus kontrovers zu diskutieren…

Unbequeme Wahrheiten des Dr. Stefan Rücker als Problem?

Für mich ist die Quintessenz des Artikels des Volksverpetzers, dass man offenbar mit den Ansichten von Dr. Stefan Rücker (und anderen!) nicht d’accord geht. Der Volksverpetzer meint, er habe die folgende Mission:

„Uns ärgern Hass, Hetze, Fake News und Verschwörungsmythen in Social Media genau wie alle anderen. Auch als einfache Engagierte wollen wir dagegen etwas tun. Als Anti-Fake-News-Blog versuchen wir, die tolle Arbeit anderer Faktencheck-Projekte mit kreativen Aktionen, Witz, Satire und ebenso ausführlichen Recherchen zu ergänzen.“

Volksverpetzer, Wir über uns

Wie man Hass mit Hass bekämpft, das sollen die „Verpetzer“ für sich selbst eruieren. Wie man aber in einem Faktencheck so deutlich machen kann, dass man keine Fakten checkt, weil man weder die Kompetenzen noch das wissenschaftliche Know how hat, das ist schon erstaunlich. Offenbar geht es eben darum, dass man mit den Ergebnissen von Rücker nicht leben möchte. Und daher losballert, ohne vorab ausreichend neutral zu recherchieren. Deshalb erlaube ich mir auf einige offenkundige Fehler hinzuweisen, die die Geisteshaltung dieses Artikels des Volksverpetzers belegen.

Faktenfehler des Volksverpetzers

Von einer schlechten Recherche zu sprechen, wäre dabei recht beleidigend jedem gegenüber, der sich mit Recherchen auseinandersetzt.

Konkret geht es um die folgende Aussage:

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 (1 BvR 1076/23) wird das Konzept der sogenannten Eltern-Kind-Entfremdung als „überkommen“ bezeichnet, es gelte „fachwissenschaftlich als widerlegt“. In dem Beschluss hieß es, das angeführte Konzept „genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht“.In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 (1 BvR 1076/23) wird das Konzept der sogenannten Eltern-Kind-Entfremdung als „überkommen“ bezeichnet, es gelte „fachwissenschaftlich als widerlegt“. In dem Beschluss hieß es, das angeführte Konzept „genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht“.

Quelle Volksverpetzer

Gelesen oder verstanden scheint man aber das zitierte BVerfG nicht. Denn dort wird gerade nicht Eltern-Kind-Entfremdung als überkommen bezeichnet, dafür aber das PAS Syndrom

Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar. Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.)

BVerfG

Einseitige Argumentation des BVerfG mit erheblichen Mängeln

Das BVerfG setzt sich dabei nur mit dem Aufsatz „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“ auseinander, nicht aber mit dem Aufsatz, der diesem Aufsatz zugrunde liegt (Baumann, Michel-Biegel, Rücker und Serafin, Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung in ZKJ), was bereits wenig ausgewogen ist. Aber darauf kommt es vorliegend nicht an, weil der Begriff des PAS als überkommen, nicht aber das Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung kritisiert wird – ein feiner, wenn auch folgenschwerer Unterschied für jemand, der sich als Faktenchecker bezeichnet. Dass man freilich den Artikel von Zimmermann et all nicht gelesen hat, der zumindest auch Kruk und Adamsons&Johnson zu Entfremdungsfolgen zitiert und zumindest schwache statistische Nachweise anerkennt und darüber hinaus 2 der drei wichtigsten Ursachen für Entfremdungen auf weiblicher Seite verortet („Die drei wichtigsten Einflussfaktoren auf eine Ablehnung des Vaters waren (in der Reihenfolge der Stärke der Einflusse) fehlende Wärme in der Beziehung des Kindes zum Vater, Trennungsängste der Mutter und ein mütterliches Untergraben der Beziehung zum Vater.“, Zimmermann et al aaO) wird dabei ebensowenig erkannt wie die Tatsache, dass die Autoren aus dem Süden den Begriff der Eltern-Kind-Entfremdung durch den Begriff der „Kontaktprobleme“ ersetzen und damit aus Raider einfach Twix wird (Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix, https://www.youtube.com/watch?v=DzlsLrSOuB0)
Dass man sich dann weder mit den Co-Autoren Rückers auseinandersetzt (deren Reputation denen der Südautoren in nichts nachsteht), verdeutlicht, dass man den vermeindlich erkannten Hass von Väterrechtlern mit Hasspropaganda der Gegenseite bekämpft – ein Kunststück, das wirklich erwähnenswert ist.

EGMR Rechtsprechung scheint dem Volksverpetzer bei seiner Recherche unbekannt geblieben

Weiter wird natürlich, aber auch das dürfte an mangelnder Kenntnis der (Rechts-)Materie liegen, verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht einen weiteren folgenschweren Fehler in seiner Entscheidung gemacht hat, weil es sich mit der abweichenden Rechtsauffassung des EGMR nicht auseinandersetzt. Denn in Pisica vs. Moldawien Application Nummer 23641/17 wird Schadenskompensation bei mangelnder Zusammenführung durch den Staat bei Parental Alienation (aaO Rn. 34, 41) ausgesprochen und von weiten Teilen der Literatur damit eine Anerkennung des PAS durch den EGMR gesehen, weil dieser von einem „alienated child“ spricht (Sünderhauf und Widrig).

Sind jetzt alle EGMR Richter „Väterrechtler“, wenn Sie Schadensersatz bei PAS zusprechen – aber an eine Mutter?

Michael Langhans

Sind jetzt die EGMR Richter allesamt „Väterrechtler“, insbesondere weil dort der Schadensersatz an die Mutter ging? Wer hat jetzt mehr Recht, die Richter Robert Spano, Marko Bošnjak,  Julia Laffranque, Valeriu Griţco,  Ivana Jelić,  Arnfinn Bårdsen und  Saadet Yüksel oder die Richter Ott, Radtke und Wolff?

Keine Seite, würde ich anmerken. Denn m.E. wurde in Deutschland einfach übersehen, die Unterschiede „PAS“ (das zu Recht abgelehnt wird) und „Entfremdung“ herauszuarbeiten, die die vom BVerfG zitierten Autoren ja immerhin unter dem Begriff „Kontaktprobleme“ anerkennen. Damit liegt bereits kein Widerspruch vor, wenn doch wird das Verhältnis der Menschenrechte zu Grundrechten neu zu definieren sein, wobei das BVerfG die Verbindlichkeit von Rechtsprechung des EGMR ja eigentlich anerkennt. Denn die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil und den Vorgaben, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, bleibt jedoch hinter den (deutschen, Anm. von mir) verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück (so das BVerfG in 2 BvR 78/22, Rn. 31).

Eltern-Kind-Entfremdung und Bindungsintoleranz

Ein weiteres Beispiel für mangelnde Recherche ist der folgende Satz, den der Volksverpetzer (ohne Quelle 😉 ) zitiert:

Ein Schlüsselbegriff in deren Argumentation ist die „Eltern-Kind-Entfremdung“, zuweilen auch „Bindungsintoleranz“ genannt.

Volksverpetzer

Eine Prüfung der Quellen erscheint unwahrscheinlich. Abschreiben oder Nacherzählen ist kein Faktencheck

Michael Langhans

Bindungsintoleranz ist dabei eben etwas anderes und auch ausreichend wissenschaftlich definiert:
„Der Begriff Bindungstoleranz, besser Beziehungstoleranz, umfasst die Frage, ob die Eltern die Einsicht besitzen, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von emotionaler Bedeutung für das Kind ist und dass es daher für das Kindeswohl wesentlich ist, dem Kind und den Eltern die Zeit zuzugestehen, die benötigt wird, ihren Beziehung entwickeln zu können. Sie betrifft auch die Wertschätzung der Erziehungsleistung des anderen Elternteils.“ (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 1188, 1189).

Er kann ein Indiz für fehlende Erziehungseignung sein.

Parental Alienation Syndrom nach Gardener ist definiert wie folgt:
a disturbance in which children are obsessed with deprecation and criticism of a parent — denigration that is unjustified and/or exaggerated” because of one parent’s conscious, subconscious, or unconscious behaviors that affect the child’s perception.“ (Quelle)

Eltern-Kind-Entfremdung wird hingegen definiert wie folgt:

„Kontaktverlust und die emotionale Entfremdung von Kindern und Jugendlichen gegenüber einem ihrer beiden Eltern im Kontext elterlicher Trennungen“ (zitiert nach Rücker et al, ZKJ, aber auch so zitiert in Zimmermann et al)

„Der Begriff Eltern-Kind-Entfremdung (engl. Parental Alienation) beschreibt ein Phänomen, bei dem ein Kind – meistens eines, dessen Eltern sich in einem konfliktbeladenen Trennungs- oder Scheidungsprozess befinden – sich stark mit einem Elternteil verbündet und eine Beziehung zum anderen Elternteil ohne legitime Begründung ablehnt.“ (Lorandos, Bernet und Sauber: Parental Alienation: The Handbook for Mental Health and Legal Professionals, 2013)

Keine Gleichsetzung Eltern-Kind-Entfremdung und Parental Alienation

Dabei stört mich grundsätzlich bereits das gleichsetzen der Begriffe PAS und Eltern-Kind-Entfremdung, weil PAS als psychiatrische Diagnose („Syndrom“) konzipiert war und auch hieran gescheitert ist, vor allem aber auch weil dieser Begriff bewusste oder unbewusste Verhaltensweisen von Elternteilen mit umfasst. Davon ist in den Definitionen von Rücker aber nicht die Rede: Hier geht es um die Entfremdung als Faktum, den fehlenden Kontakt und die körperlich-psychische Auswirkungen auf das Kind. Rücker et al sind in ihrem Aufsatz insoweit nicht konsequent, der Begriff Entfremdung und Eltern-Kind-Entfremdung wird vergleichbar, wenn nicht gar synonym genutzt, was ich anders handhabe, um mich mehr von der Übersetzung des Begriffes „PAS“ zu distanzieren. Und: wie oben dargestellt wird auch von Zimmermann et al das Problem anerkannt, wenn auch anders benannt. Dass dieser Artikel von Zimmermann et al zudem darauf hinweist, dass Rücker et al explicit Gründe für Kontaktabbruch bei Gewalt nicht in Frage stellen, was die Süd-Autoren erneut harsch kritisieren, führt eigentlich die ganze Diskussion ad absurdum.

Der Volksverpetzer recherchiert schlechter als der Stern

Ich bin mir sicher, hätte man den Aufsatz von Rücker und anderen gelesen, der zum Verständnis des „dagegen“ Artikels von Zimmermann et al notwendig ist, hätte man zumindest anders argumentiert. Dass der Volksverpetzer dann letztlich falsch abschreibt und unrichtig zitiert, ist für Faktenchecker dann doch ein eher großes Problem. Sie machen nämlich genau das, was sie dem Stern vorhalten: Nur einseitig Belege gegen Dr. Stefan Rücker zu sammeln, nicht aber Argumente für dessen Thesen, die sich aus dem wissenschaftlichen Diskus von Kindler et al aber ergeben.

In Anlehnung an das AG Schwäbisch-Hall sollte man daher Meinungen von Rücker et al und Zimmermann et al immer unter dem Deckmantel des §26 FamFG lesen: „Dabei verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG die Familiengerichte in Kindschaftsverfahren im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen“ (Beschluss vom 25.10.2021 – 2 F 150/20).

Hätten das die Volksverpetzer befolgt, wären ihren freilich die Argumente bzw. Fakten ausgegangen…

Sturm im Wasserglas gegen den Versuch, einseitige Presseöffentlichkeit zu schaffen

Die Kritik des Volksverpetzers ist daher ein Sturm im Wasserglas. Ich halte grundsätzlich nichts von Meinungen, die Kriterien an andere nicht für sich selbst einhalten. Wer Qualität und Fakten fordert, muss liefern. Wenn er vom Thema nichts versteht, muss er die Finger davon lassen.

Man kann den Aufsatz von Rücker und anderen kritisieren. Man kann auch die Medienpräsenz von Rücker kritisieren.

Aber dann muss man das neutral und ausgewogen tun. Kommt Kritik an der Medienpräsenz von Mundlos, deren Selbstbezeichnung als Feministin den Faktencheck nicht überlebt hat, auf? Nein.

Setzt man sich mit Zimmermann, Fichtner, Kindler, Walper, Lux persönlich auseinander? Nein.

Wird Kritik an Mütterrechtlern geäußert? Nein.

Offenbar trifft also Stefan Rücker einen Nerv. Und das ist gut so, wie jede Diskussion gut ist.

Wird vom Volksverpetzer darauf hingewiesen, dass der medial ausgetragene Streit Väterrechtler gegen Mütterrechtler den Kinder schadet? Nein.

Die Dynamiken im Hintergrund treten in Vergessenheit

Das ist Schade. Denn die Dynamiken hinter den Problemen geraten dadurch in den Hintergrund. Gerade das BVerfG versäumt hier die Auseinandersetzung mit Entfremdung unabhängig von PAS, vor allem aber die Auseinandersetzung damit, dass selbst Zimmermann, Fichtner, Kindler, Walper und Lux einen „Literaturstand“ und einen „Diskussionsstand“ zum Thema erwähnen – und damit eben die wissenschaftliche Evidenz der Problematik anerkennen. Zusammengefasst wird dies mit der Kritik von Zimmermann et al wie folgt:

„Der Artikel verlangt aus unserer Sicht Ergänzungen und Korrekturen, um Verkürzungen und Verzerrungen in den Fachdiskursen entgegenzuwirken. Schwierige Phänomene, bei denen die Familiengerichtsbarkeit um bestmögliche Entscheidungen ringt, die wissenschaftliche Bearbeitung aber nur allmählich vorankommt, verführen leicht zu unangemessen vereinfachenden Verständnissen und vorschnellen Handlungsansätzen.“

Genau deshalb wird von den Autoren auch die Diskussion hin zu Begrifflichkeiten wie „Kontaktverweigerung, Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktprobleme, Eltern-Kind-Kontaktabbruch“ geführt, was im wissenschaftlichen Diskus ja Sinn machen mag, die rechtlichen Probleme aber ebensowenig angeht wie weitere Differenzierungen nach Gatekeeping und Gateopening, die bei elterlichen Verhaltensweisen im Vordergrund stehen oder eben wahrgenommene Koalitionsdruck, wenn Kinder das tun, was sie denken dass die Eltern von Ihnen erwarten. All diese Diskussion löst aber – anders als der Ansatz von Rücker – keine Probleme. Damit setzen sich aber weder der Artikel des Volksverpetzers noch das BVerfG auseinander. Letzterem kann man zugute halten, dass dieses den Fall an das OLG zurückgab und damit die streitentscheidenden Fragen also ungeklärt in rechtlicher Hinsicht sind.

Die Sicht der Kinder aus der Sicht der Arbeit von Stefan Rücker

Mein Problem sind die doch sehr deutlich eigentlich immer einseitigen Presseberichte, die eben immer nur eine Seite oder das Schwarz-Weiß betrachten, oftmals eben aus Sicht eines Elternteils, nie aber die Grauzonen und vor allem niemals aus Kindersicht.

Und genau dort, aus Sicht der Wehrlosen, liefert Dr. Stefan Rücker meiner Meinung nach mehr Erkenntnisse für den rechtlichen Alltag als ein Heinz Kindler im Gros seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Die Sicht der Kinder wird nämlich oftmals nicht nur durch Verfahrensbeistände nicht ausreichend berücksichtigt, sondern eben auch nicht immer durch Gutachter.

Hier brauchen wir engagierte Stimmen, die dann sicher mit der Kritik derjenigen, die den Fokus nur auf ihre eigenen Interess:Innen legen, umgehen können. Stefan Rücker liefert hier einen wichtigen Beitrag, was die Kritik der weiblichen Seiten nur bestätigt. Überhaupt klingt die ganze Kritik nach „getroffene Hunde bellen“; denn die Arbeit von Rücker et al beschäftigt sich ja weniger mit der Motivlage hinter einer Entfremdung sondern mit der Lösung letzterer.

Im rechtlichen Endergebnis, und das können viele Väter und Mütter leidvoll bestätigen, leiden alle Parteien unter der unklaren Faktenlage bei gleichem Faktum, dass es Entfremdungen/Kontaktprobleme gibt. Nur: Darüber will keiner schreiben.

Update zum 05.06.2024: Report Mainz

Auch Report Mainz scheint jetzt auf den Entfremdungs-Propaganda-Zug aufgesprungen zu sein und macht die selben begrifflichen Ungenauigkeiten zum Gegenstand gebührenfinanzierter (Nicht)Recherche.

Bereits der Anfang offenbart einen erstaunlichen Gleichklang zum Artikel des Volksverpetzers: „Was ist mit Bindungsintoleranz oder mit Entfremdung gemeint? Das Konzept hat er geprägt: Der US Psychiater Richard A. Gardener.“ (Minute 1:50 f.)

Wie bereits oben dargelegt sind die Begrifflichkeiten zu Unrecht ident gesetzt. Bindungsintoleranz hat mit PAS genauso wenig zu tun wie PAS mit Entfremdung zwingend ident ist. Die Ausführungen von Dr. Rücker im Videobeitrag unterstütze ich hier, wobei ich wenig davon halte nachzugeben und neue Begriffe zu prägen. Dazu hatte ich oben ja schon Stellung genommen, und genau hier macht der Fernsehbeitrag den größten Fehler: Man fragt Frau Walper gar nicht zu den Begriffsunterschieden bzw. warum sie trotzdem einen (oder im Aufsatz viele) ähnliche, gleiche, andere Begriffe verwendet.

Kampagnenjournalismus?

Für die beiden Artikel passt doch wunderbar ein Konzept: Kampagnenjournalismus (alleine der Begriff soll ja ein schlimmer Vorwurf sein, wie die Welt hier meint). Zu Recht weisen die Rechtsanwälte Geßner Legal darauf hin, dass solcher Kampagnenjournalismus Existenzen auslöschen kann – und ARD und Volksverpetzer zielen ja auch deutlich auf Dr. Rücker als Zielrichtung ihres Feldzuges ab. Warum eigentlich? Er schreibt und sagt nur, was viele andere sagen und schreiben, auch wenn er sicherlich medialer präsent ist als andere (und, wie der Fernsehbeitrag auch beweist, besser mit falscher Kritik umgehen kann als die ihn interviewende Journalistin, die ihren Fehler einfach abstreitet: Sie hat eben nach wissenschaftlichem Titel gefragt…, Minute 6:40).

Dabei habe ich eine Überraschung für all die Männer- und Frauenrechtler-Kreuzzügler da draussen: Entfremdung oder wie auch immer es heißen mag, wenn ein Kind plötzlich äußert, dass es keinen Kontakt zum Elternteil möchte, obwohl die tatsächlichen Begegnungen, Bindungen, gemeinsamen Momente beweisbar (!) das Gegenteil belegen, auch durch Fachleute beobachtet, dass sie Kontakt nur zu Bedingungen zulassen wollen, ohne dass es hierfür Erklärungen gibt, dass insbesondere Kinder in einem gewissen Alter nicht äußern wollen, warum sie keinen Kontakt mehr wollen, all das ist ein Phänomen, das Väter, Mütter, Großeltern und Geschwister betrifft, tagtäglich in Deutschland. Walper und andere haben dafür sogar die Hauptursachen benannt:

„Die drei wichtigsten Einflussfaktoren auf eine Ablehnung des Vaters waren (in der Reihenfolge der Stärke der Einflusse) fehlende Wärme in der Beziehung des Kindes zum Vater, Trennungsängste der Mutter und ein mütterliches Untergraben der Beziehung zum Vater.“

Johnston 2003 in Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023

Warum wird das in den Kampagnenbeiträgen nicht benannt? Warum wird erneut nicht richtig zitiert? Fragen über Fragen.

Auch Frauen sind von Kontaktproblemen betroffen

Andrea und Deborah, zwei Freundinnen von mir, können am eigenen Leib, vor allem aber am Leib ihrer Kinder erzählen, dass Entfremdungen/ Kontaktprobleme/ Kontaktverlust und die emotionale Entfremdung von Kindern und Jugendlichen gegenüber einem ihrer beiden Eltern im Kontext elterlicher Trennungen/ Kontaktverweigerung/ Kontaktprobleme/ Eltern-Kind-Kontaktprobleme/ Eltern-Kind-Kontaktabbruch/ Gatekeeping usw. stattfinden, bis hin zur Umgangsverweigerung. Das zu hinterfragen wäre Aufgabe eines nicht kampagnenorientierten Journalismus, der sich nicht von vorausgewählten Informationen („gibt es noch mehr Mütter, denen Entfremdung und Bindungsintoleranz in Umgangsrechtsverfahren unterstellt wird“, Min. 3:08) leiten lässt, die bereits das statistische Dilemma in sich tragen. Erstens sind Aufenthaltsfragen Sorgerechtsfragen und könnten daher gar nicht zu einem „Sorgerechtsentzug“ (vgl. 1:32 Min) führen, zweitens kann man nicht einfach so 11% der Daten bzw. Verfahren ausklammern (89% der Trennungskinder leben bei der Mutter, sagt die Statistik). Ob man eine aussagekräftige Stichprobe an Verfahren hinterfragt hat, bleibt offen, halte ich aber für unwahrscheinlich, wenn man nur Mütter als Opfer insziniert. Dafür spricht auch, dass man wirklich genau hinlesen muss: „Das belegen Gerichtsunterlagen, die uns vorliegen“ ist eben nicht dasselbe wie „ich habe die gesamte Gerichtsakte geprüft“. Ich unterstelle mal eine „Vorauswahl“ der „relevanten“ Unterlagen durch die Betroffenen – was nicht gerade für eine Objektivität spricht.

Alle „Mütterrechtler“ und „Väterrechtler“, die solchen Kampagnenjournalismus unterstützen, gleich zu welchem Thema, schaden damit nicht nur ihren (auch betroffenen) Geschlechtsgenossinnen, vorallem aber ihren Kindern. Und daher brauchen sie sich nicht wundern, wenn sie sorgerechtliche Einschränkungen auf sich nehmen müssen (selbst wenn diese ungerechtfertigt sein sollten).

Missstände im Sorge- und Kindschaftsrecht kann und muss man anprangern. Dies kann aber niemals mit illegitimen Mitteln wie Kampagnenjournalismus, Geschlechterdiskriminierung und statistisch unzureichenden Mitteln erfolgen.

Update 08.06.2024: Auch Tagesspiegel und Salgo reihen sich in die Kampagne ein

Jetzt hat es also auch den Tagesspiegel erwischt und Salgo, wenn auch „nur“ in Interviewform. Das hat den Vorteil, dass man sich mit lästigen anderen Ansichten gar nicht erst auseinandersetzen muss. Daher darf Salgo dann auch sagen, was er denkt. Und das ist recht aufschlussreich:

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell beschlossen, dass „Eltern-Kind-Entfremdung“ und „PAS“ als Begründung nicht ausreichen, um ein Kind aus seinem gewohnten Umfeld herauszureißen. 

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Die Aussage verkürzt fahrlässig falsch das Bundesverfassungsgericht, das zu Recht darauf hinwies, dass vorallem die Frage des Kindeswohles in der Entscheidung des OLG Köln nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt worden war. Ausdrücklich weist aber das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass ein Fehlverhalten eines Elternteils zu berücksichtigen wäre (BVerfG 1 BvR 1076/23 Rn. 33).

Tatsächlich führt das BVerfG folgendes aus:

„Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.).“

BVerfG 1 BvR 1076/23 Rn. 34

Es mag ein kleiner Unterschied sein, aber meines Erachtens ist vorallem der Rückgriff auf PAS (zu Recht) abschlägig beschieden, nicht aber zwingend jede Entfremdung – weshalb dann auch das Verfahren an das OLG zurückgegeben wurde. Wie bereits oben dargelegt hat sich dem Aufsatz von Rücker et al weder das BVerfG auseinandergesetzt noch nunmehr also Salgo, was für einen Diskurs eben nicht ausreicht.

Streit über Begriffe statt über die Frage, was Kinder brauchen?

Aber genau das ist Salgos Problem: Aussagen, Begriffe, nicht Probleme stehen im Focus seiner (politischen?) Agenda:

„Nochmals: Es muss hier im Interesse von Familien und Kindern vor Verwendung dieser Begriffe in der behördlichen wie in der familiengerichtlichen Praxis, vor deren Deutungs- und Handlungsempfehlungen deutlich gewarnt.“

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Meiner Auffassung nach – und das ist eben auch die Aussage von Zimmermann et al aaO – muss eben geklärt werden, woher eine Kontaktverweigerung kommt, was die Ursachen sind, wie diese Aufzulösen sind. Nichts anderes sagen freilich auch Rücker et al aaO. Letztere präferieren nur eben einen Ansatz der Umgangsdurchsetzung vor einer ewigen Diskussion um wissenschaftliche Begriffe und präferieren damit das Wohl des Kindes über die Kritik an Worten. Ich kann Juristen nicht leiden, die nur Begrifflichkeiten nutzen, aber nicht in der Lage sind die dahinter liegenden Probleme zu erkennen oder zu bearbeiten. Freilich ist es leichter, in Phrasen als in Problemlösungen zu sprechen. Letztere wird eben unzureichend von Zimmermann et al angeboten und ist damit nicht wirklich hilfreich im Alltag. Denn: Wir brauchen nicht mehr Gutachten, wir brauchen Problemlösungen.

Dass es für ein Kind egal ist, was seine Selbstwirksamkeit angeht, was seine Entwicklung angeht, was seine Zugehörigkeit zu Familienstämmen angeht, ob es unter „Entfremdung“, „Kontaktproblemen“, „Kontaktverweigerung“ usw. leidet, sollte offenkundig sein. Wie oben dargelegt: Raider heißt jetzt Twix, auch im Tagesspiegel.

Wechselmodell verhindern über Kritik an der Entfremdung

Immerhin ist Salgo ehrlich, wenn er deutlich macht, dass es ihm eigentlich nicht um „Kontaktprobleme“ oder „Kindeswohl“ geht. Ihm geht es vorallem darum, ein Wechselmodell als Leitmodell zu verhindern:

„Der Minister hatte zunächst angekündigt, hier das Wechselmodell, also die hälftige Aufteilung der Kinder zwischen Eltern, als gesetzliches Leitbild einführen zu wollen. Das halte ich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion für absolut abwegig. Das Wechselmodell kann kein Leitmodell im deutschen Kindschaftsrecht werden, das flächendeckend gegen den Willen von Betroffenen angeordnet wird.“

Tagesspiegel, Familiengerichte in der Krise

Die Meinung kann man vertreten; ich selbst bin politisch auch gegen ein Leitmodell, das nicht die beiden Eltern (!) bestimmt haben. Weniger Staat wäre immer besser. Aber dass das nichts mit dem Entfremdungsproblem zu tun hat, sollte offenkundig sein. Und damit schließt sich der Kreis um den Sturm im Wasserglas: Es geht nur um Politik, nicht um Kinder – also alles wie bisher.

Pressemitteilung des Vereins Erzengel

Die Pressemitteilung unseres Vereins Erzengel finden Sie hier.

Quellen

Stern

Volksverpetzer

BVerfG zu PAS

Zu PAS

ZKJ

Mundlos Webseite

EGMR zu PAS

Sünderhauf und Widrig

Report Mainz

Tagesspiegel

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