Der EGMR hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es eine Pflicht gibt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen durch deutsche Gerichte. Denn die AEUV sieht die folgende Möglichkeit vor:
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
AEUV, Art. 267
Wenn also Europarecht betroffen ist, kann nur der EuGH abschließend entscheiden. Das Problem dabei war die Frage, ob man diese Fragen vorlegen muss oder ob man es kann. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen letztinstanzlichen Entscheidungen (wie bei der Anhörungsrüge) und anderen. Eine nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung muss eigentlich vorlegen, eine untere Instanz kann vorlegen. Dazu hat der EuGH noch eine Rechtsprechung entwickelt, wann das nicht der Fall ist:
- Wenn eine Rechtsfrage irrelevant ist.
- Wenn die Frage schon entschieden ist.
- Wenn die Lösung offensichtlich ist.
In diesen drei Fällen muss auch der BGH oder in Familiensachen ein OLG ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde eine vorlagefähige Frage nicht vorlegen.
Da aber Vorlage, egal ob nach diesen Kriterien oder den allgemeinen Regeln, oft nicht erfolgt, musste sich der EGMR nunmehr hiermit auseinandersetzen.
Dieser hat nun entschieden, dass eine Verletzung des Art. 6 EGMR vorliegt, wenn ohne Begründung eine solche Frage nicht vorgelegt wird. Eine Vorlagepflicht hingegen sieht der EGMR nicht. Immerhin: Die Begründungspflicht zwingt das Gericht dazu, argumentativ tätig zu sein.
Hier gehts zur Entscheidung Gondert gegen Deutschland
