Kategorien
Sorgerecht

Rückführung ist das Ziel!

Rückführung ist das Ziel!: Es ist so einfach und wird immer falschgemacht. Fordert dieses Recht ein und fragt, wie ihr es erreichen könnt.

Was ist Rückführung?

Rückführung ist die Rückgabe von Kindern in das gewohnte familiäre Umfeld nach Inobhutnahme oder Sorgerechtsentzug

Kann jeder eine Rückführung erreichen?

Jeder kann es, aber man hat nicht unendlich viele Chancen. Rückführungsoptionen müssen immer offen sein.

EGMR gibt Rückführungsoption vor

Rückführung als Ziel ist nicht nur von BVerfG, sondern auch EGMR mehrfach deutlich postuliert wurden.

Besteht darauf, dass Rückführungsoptionen sowohl im Beschluss als auch in HPG Gesprächen mitgeteilt werden.

Es gibt immer einen Weg zur Rückführung. Mancher ist schwerer als ein anderer. Aber die Chance hat jeder. Aber nicht mehrmals!

Michael Langhans, Volljurist

Besteht darauf, dass Rückführung eine realistische Option bleibt, die erreichbar ist.

Fordert Rückführung als Ziel ein!

Fordert dieses Recht ein:

EGMR zur Rückführung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt hierzu aus:

76. The Court further reiterates that a care order should in principle be regarded as a temporary measure, to be discontinued as soon as circumstances permit, and that any measures implementing temporary care should be consistent with the ultimate aim of reuniting the natural parents and the child (Olsson (no. 1), cited above, pp. 36-37, § 81). The positive duty to take measures to facilitate family reunification as soon as reasonably feasible will begin to weigh on the responsible authorities with progressively increasing force as from the commencement of the period of care, subject always to its being balanced against the duty to consider the best interests of the child (K. and T. v. Finland, cited above, § 178)

EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 
2002 – 46544/99 – Rn. 76

Rückführungsziel: Was das BVerfG sagt

Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu – quasi übersetzt – aus:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 – 25702/94 -, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 – 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 – 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 <1458 f.>

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. 
November 2012 – 1 BvR 335/12 – Rn. 24

Rückführung ist

  • vorrangiges Ziel
  • von wichtiger Bedeutung
  • ein Grund, Umgangsbeschränkungen aufzuheben
  • zu beenden sobald es die Umstände zulassen

Dies gilt ausnahmslos. Egal wie verfahren die Situation ist.

Gebt nicht auf. Lasst Euch nicht entmutigen

Michael Langhans, Volljurist

Einziges rechtliches und tatsächliches Problem: Der (angeblich) geänderte Kindeswille oder die Gefahren, die bei einer Herausnahme entstehen.

FAQ zur Rückführung:

Hier findet Ihr unsere Fragen und Antworten rund um Rückführung.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner