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Parallele Elternschaft: Mehr Stabilität und weniger Streit für Familien

Vergleich mit Wechselmodell und Residenzmodell

Viele Eltern suchen nach Wegen, ihren Kindern auch nach einer Trennung ein gutes und verlässliches Zuhause zu bieten. Das klassische Residenzmodell und das Wechselmodell führen oft zu Streit oder Unsicherheiten für Kinder. Parallele Elternschaft bietet einen neuen Ansatz. Hierbei regeln beide Elternteile ihren Alltag getrennt und bringen so mehr Ruhe für sich und die Kinder.

Im Vergleich zum Wechsel- oder Residenzmodell gibt parallele Elternschaft oft mehr Stabilität. Die Kinder müssen sich nicht zwischen zwei Haushalten entscheiden und erleben weniger Konflikte zwischen den Eltern. Der Alltag wird berechenbarer, die Verantwortung bleibt klar geteilt. Familien berichten, dass angespannten Situationen so viel besser begegnet werden kann.

Wichtig dabei ist: Alle Lösungen, gleich welcher Art, die Eltern gemeinsam treffen, sind gerichtlichen Entscheidungen vorzuziehen als Signal an das Kind: Wir machen und wollen das gemeinsam.

Was ist Parallele Elternschaft?

Parallele Elternschaft beschreibt ein Modell, bei dem beide Elternteile nach einer Trennung die Verantwortung für ihr Kind übernehmen, aber ihren Alltag weitgehend unabhängig voneinander gestalten. Das Kind bleibt meist bei einem Elternteil, während klare Regeln festlegen, wann und wie der andere Elternteil beteiligt wird. Das bezieht sich nicht nur auf Zeiten, sondern auch auf Verantwortlichkeiten im Rahmen der Sorge. Hier kann man je nach Bedarf innerhalb der Zeiträume Zuständigkeiten regeln oder auch Grundsätzlich, d.h. ausserhalb der vereinbarten Zeiten.

Hier stehen klare Strukturen und das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Statt ständiger Abstimmung oder direktem Kontakt zwischen den Eltern entstehen feste Abläufe, die Sicherheit schaffen.

Die Kernprinzipien der Parallelen Elternschaft

Das Konzept ruht auf drei starken Säulen:

  • Klare Grenzen: Jeder Elternteil organisiert den Alltag mit dem Kind auf seine eigene Weise. Es finden keine gemeinsamen Entscheidungsrunden oder Absprachen statt, die Streit fördern könnten.
  • Geteilte Verantwortung: Beide Eltern übernehmen Aufgaben und Entscheidungsbereiche, tragen aber auch jeweils die Verantwortung für ihre Zeit und Rolle mit dem Kind.
  • Fokus auf das Wohl des Kindes: Die Bedürfnisse und die Stabilität des Kindes stehen immer an erster Stelle, auch wenn die Eltern wenig Kontakt miteinander haben.

Wie funktioniert Parallele Elternschaft im Alltag?

Im täglichen Leben bedeutet Parallele Elternschaft oft eine feste Aufgabenverteilung. Bestimmte Bereiche wie Schule, Arztbesuche oder Hobbys werden im Voraus zugeteilt. So weiß das Kind, wer wann zuständig ist, und lernt, wann es sich an Mama oder Papa wenden kann.

Ein häufiger Ablauf sieht so aus:

  1. Schulbegleitung: Einer bringt das Kind zur Schule, der andere holt es ab.
  2. Freizeitgestaltung: Mama übernimmt das Fußballtraining, Papa betreut Geburtstage oder coacht beim Musikinstrument.
  3. Alltägliche Organisation: Termine beim Zahnarzt, Einholen von Informationen aus der Schule oder die Hausaufgabenkontrolle sind klar aufgeteilt.

Das Modell baut auf Kooperation, verlangt aber keine enge Bindung oder ständigen Austausch zwischen den Eltern. Dafür sorgt die einmalige Regelung. Jeder hat seinen Bereich und schützt so die Privatsphäre und den eigenen Erziehungsstil. Selbst wenn starker Kontakt zwischen den Eltern schwierig wäre, bietet die parallele Elternschaft Ruhe und Planbarkeit für Kinder und Eltern.

Vergleich mit Wechsel- und Residenzmodell

Viele Familien fragen sich nach der Trennung, welches Betreuungsmodell am besten zum eigenen Alltag und zu den Kindern passt. Besonders häufig stehen das Wechselmodell und das klassische Residenzmodell zur Wahl. Beide Ansätze haben eigene Stärken und Schwächen. Vom Nestmodell, das die höchsten Anforderungen an die Eltern stellt, rate ich meistens ab.

Im Folgenden findest du die wichtigsten Unterschiede, damit du eine Orientierung bekommst.

Vorteile des Wechselmodells

Das Wechselmodell bedeutet: Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen, oft im Wochenrhythmus oder mit längeren Zeiträumen. Dieses Model setzt viel Abstimmung und Flexibilität der Eltern voraus, kann aber in bestimmten Situationen eine gute Lösung sein.

Einige Vorteile des Wechselmodells sind:

  • Gleichmäßiger Kontakt: Das Kind verbringt etwa gleich viel Zeit mit Mama und Papa.
  • Stärkung der Bindung: Beide Eltern bleiben aktiv im Alltag, was die Beziehung zwischen Kind und Elternteil stärkt.
  • Gerechte Verantwortung: Jeder Elternteil übernimmt ähnliche Alltagsaufgaben, etwa Hausaufgabenbetreuung oder Essensplanung.
  • Mehr Mitsprache für Kinder: Besonders ältere Kinder profitieren, weil sie beide Lebenswelten kennenlernen und selbst mitgestalten können.

Obwohl das Wechselmodell oft offener wirkt, ist es nicht für jede Familie sinnvoll. Es braucht zuverlässige Kommunikation, Nähe zwischen den Wohnorten und belastbare Routinen, damit Kinder nicht ins Schwimmen geraten.

Nachteile des Residenzmodells

Im Residenzmodell lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, während der andere Elternteil das Kind etwa jedes zweite Wochenende oder in den Ferien sieht. Auch wenn es für viele Familien eine einfache Lösung scheint, bringt dieses Modell einige Stolpersteine mit sich.

Typische Nachteile des Residenzmodells sind:

  • Begrenzter Kontakt: Der Alltag mit dem anderen Elternteil beschränkt sich meist auf wenige Stunden pro Woche.
  • Ungleichgewicht in der Beziehung: Die Bindung zum weniger präsenten Elternteil kann schwächer werden, was das Kind belastet.
  • Emotionale Belastung: Das Gefühl, sich ständig entscheiden zu müssen oder zwischen zwei Welten zu stehen, wächst. Kinder vermissen oft die alltäglichen Kleinigkeiten mit dem anderen Elternteil.
  • Konflikte um Umgangszeiten: Streit über Besuchsregelungen, Feiertage oder Ferien kann zu dauerhaftem Streit führen. Beispielsweise berichten viele Eltern von wiederkehrenden Diskussionen kurz vor Weihnachten oder bei plötzlichen Änderungen im Alltag.
  • Wenig Flexibilität: Fällt ein Termin oder Besuch aus, fehlt dem Kind oft der Ausgleich.

Überblick im Vergleich

Um die Modelle besser vergleichen zu können, bietet die folgende Tabelle eine schnelle Übersicht:

ModellKontakt zu beiden ElternAlltag/VerantwortungKonfliktpotenzialGeeignet für
WechselmodellHochGleich verteiltMittel bis hochÄltere Kinder, Kooperationsbereitschaft, kurze Wege
ResidenzmodellNiedrig (für einen Elternteil)EinseitigHochKlare Wohnsituation, weniger Kooperation
Parallele ElternschaftMittel bis hochKlar getrenntGeringKonfliktreiche Trennungen, Fokus auf Stabilität

Studien zeigen, dass die parallele Elternschaft gerade in angespannten Situationen am ehesten Konflikte zwischen den Eltern reduziert. Klare Routinen und feste Absprachen sorgen dafür, dass Kinder nicht ständig zwischen zwei Stühlen stehen. Sie erleben emotionale Sicherheit, weil sie wissen, wer wann für sie zuständig ist.

So unterstützt die parallele Elternschaft besonders dann, wenn direkte Einigung zwischen den Eltern schwerfällt, ohne dass die Bedürfnisse der Kinder zu kurz kommen.

Vorteile der Parallelen Elternschaft

Parallele Elternschaft bringt deutliche Vorteile für Kinder und Eltern. Dieses Modell hilft, Chaos und Streit zu reduzieren, während es für mehr Struktur sorgt. Eltern können ihren Stil leben, Kinder finden Halt und Sicherheit im Alltag. Schauen wir gemeinsam auf die wichtigsten Stärken und echten Erfahrungen.

Auswirkungen auf das Kind: Stabile Routinen und mehr Sicherheit

Regelmäßige Abläufe und feste Zeiten sind wie ein roter Faden für Kinder. Sie wissen immer, was kommt, mit wem sie den Nachmittag verbringen, oder wann sie zum Fußballtraining gehen. Das gibt Kindern Sicherheit und hilft, den Fokus auf Schule und Freizeit zu behalten.

Studien zeigen, dass Kinder mit klaren Routinen und getrennten Rollen der Eltern oft weniger Stress erleben. Zum Beispiel ergab eine Langzeitstudie der Universität Leipzig, dass Kinder aus harmonisch organisierten Patchwork-Familien, zu denen auch parallele Elternschaftsmodelle gehören, seltener unter Ängsten und Verhaltensproblemen leiden. Die Kinder erreichen im Schnitt bessere Noten und wirken sozial ausgeglichener.

Typische Vorteile für das Kind:

  • Mehr emotionale Sicherheit: Feste Strukturen verringern Sorgen und geben Halt.
  • Reduzierter Stress durch weniger Streit: Kinder müssen nicht vermitteln oder sich für einen Elternteil entscheiden.
  • Bessere Schulleistung: Routinen helfen, Hausaufgaben regelmäßig zu machen und konzentriert zu bleiben.
  • Selbstvertrauen: Klare Zuständigkeiten fördern Eigenständigkeit.

Eltern berichten, dass ihre Kinder wieder ruhiger schlafen oder offener in die Schule gehen, wenn das tägliche Hin und Her entfällt. Sie sind nicht so häufig krank, wirken mutiger und können sich mehr auf Freunde freuen.

Vorteile für die Eltern: Weniger Streit und mehr Freiheit

Auch Eltern spüren sehr schnell, wie entlastend parallele Elternschaft sein kann. Jeder darf seinen Alltag und die Zeit mit dem Kind nach eigenen Vorstellungen gestalten. Niemand muss sich ständig rechtfertigen oder Kompromisse erzwingen. Gute Absprachen ersetzen anstrengende Dauerdiskussionen.

Vorteile für Eltern:

  • Reduzierter Konflikt: Weniger Reibungspunkte, da jeder für bestimmte Aufgaben allein zuständig ist.
  • Persönliche Freiheit: Eltern können Termine, Hobbys, und ihren Erziehungsstil unabhängig leben.
  • Mehr Energie: Frei von endlosen Abstimmungen bleibt mehr Kraft für die schöne Zeit mit dem Kind.
  • Langfristige Kooperation: Klare Kommunikationsregeln helfen, die Zusammenarbeit freundlicher zu halten.

Praktische Tipps helfen, das Modell erfolgreich zu starten:

  • Feste Kommunikationswege nutzen: Kurze Absprachen per E-Mail oder Chat organisieren alles Wichtige ohne Streitpotenzial.
  • Respekt wahren: Eltern sprechen möglichst nur über die Bedürfnisse des Kindes, nicht über persönliche Befindlichkeiten.
  • Aushängekalender oder geteilte Apps: So bleiben beide auf Stand, ohne dauernd zu diskutieren.

Viele Eltern berichten, dass sie durch diese Struktur endlich wieder zu sich selbst finden. Sie können ihren eigenen Lebensstil pflegen, während ihr Kind trotzdem beide Elternteile fest im Leben hat. Das stärkt auf Dauer sogar die Chance, fair und freundlich miteinander umzugehen, auch beim nächsten Elternabend oder Geburtstag.

Parallele Elternschaft entlastet beide Seiten, macht den Alltag klarer und führt zu mehr Harmonie im Familienleben.

Herausforderungen und Umsetzungstipps

Parallele Elternschaft klingt im ersten Moment nach Entlastung, bringt aber auch einige Schwierigkeiten mit sich. Viele Eltern stehen gerade zu Anfang vor neuen Fragen, Unsicherheiten und Stolpersteinen. Wer ehrlich für sich prüft, wie der Alltag funktionieren soll, kann typische Probleme vermeiden oder schneller klären. Offene Kommunikation und Praxis-Tipps helfen, dass das Modell wirklich allen Beteiligten langfristig nützt.

Anfängliche Hürden und typische Schwierigkeiten

Der Start in die parallele Elternschaft ist selten ganz leicht. Besonders dann, wenn Verletzungen aus der Trennung noch frisch sind oder ein Elternteil mehr Verantwortung trägt als der andere, entstehen schnell Spannungen.

Häufige Herausforderungen nach dem Start:

  • Ungleiche Beiträge: Einer der Elternteile übernimmt mehr Aufgaben oder engagiert sich stärker. Das kann zu Frust führen, wenn zum Beispiel Arztbesuche, Hausaufgabenbetreuung oder Freizeitaktivitäten oft nur an einer Person hängen bleiben.
  • Schwierige Umstellung für das Kind: Kinder müssen sich erst an neue Abläufe und Regeln gewöhnen. Unsicherheiten am Anfang gehören dazu.
  • Fehlende Absprachen: Ohne festgelegte Zuständigkeiten geht im Alltag schnell etwas unter, etwa wichtige Infos aus der Schule.
  • Emotionale Belastung: Gerade wenn Konflikte noch im Raum stehen, kostet der Umgang miteinander Nerven.

Wer diese Punkte im Blick hat, kann gezielt gegensteuern und die typischen Startprobleme abfedern.

Praktische Tipps für den Alltag

Mit einfachen, aber klaren Regeln lässt sich vieles entspannen. Dein Ziel sollte sein, dass jeder weiß, woran er ist und die Grundlage für einen harmonischen Ablauf steht.

Praktische Ansätze für mehr Stabilität:

  • Schriftliche Vereinbarungen treffen: Legt gemeinsam fest, wie die Aufgaben und Zeiten verteilt sind. Ein kurzer Vertrag oder ein Familienplan auf Papier hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
  • Verbindliche Übergaben: Absprachen per E-Mail oder Chat, statt mündlicher Übergabe an der Haustür, sorgen für mehr Ruhe.
  • Geteilter Kalender oder Apps: Digitale Tools bringen Struktur in Arzttermine, Schulfeste oder Freizeitaktivitäten. So vergisst keiner wichtige Dinge, und das Kind fühlt sich sicher.
  • Konsequent bei Regeln bleiben: Jeder hält sich an das, was vereinbart wurde. Ausnahmen nur in Notfällen.

Wer merkt, dass Gespräche festfahren oder Konflikte hochkochen, sollte Unterstützung von außen holen.

Mediation und professionelle Unterstützung nutzen

Nicht jede Schwierigkeit lässt sich im Alleingang lösen. Professionelle Beratung, wie Mediation oder Familienberatungsstellen, nimmt den Druck raus und bringt Klarheit über festgefahrene Themen.

Vorteile einer Mediation:

  • Neutraler Blick von außen: Ein Mediator hilft, sachlich zu klären, ohne alte Vorwürfe zu wiederholen.
  • Strukturierte Gespräche: Alle dürfen sagen, was ihnen auf dem Herzen liegt. Lösungen werden direkt aufgeschrieben.
  • Schnellere Streitbeilegung: Viele Beratungsstellen bieten zeitnahe Termine, auch außerhalb der Arbeitszeiten.
  • Kind im Mittelpunkt: Der Blick bleibt immer auf das Wohl des Kindes gerichtet.

Mut zur Unterstützung zahlt sich aus. Wer Hilfe sucht, schafft oft schneller faire und tragfähige Regeln.

Erfolgsfaktoren: Darauf kommt es an

Ein stabiles Modell entsteht nur, wenn ein paar Grundzutaten stimmen. Am wichtigsten sind Offenheit und gegenseitiger Respekt. Damit die parallele Elternschaft gelingt, spielen auch Verlässlichkeit und Teamgeist eine große Rolle.

Erfolgsfaktoren auf einen Blick:

  • Ehrliche Kommunikation: Probleme früh ansprechen, nicht warten, bis sie größer werden.
  • Respektvolle Absprachen: Persönliche Angriffe oder Vorwürfe meiden, auch wenn es mal schwerfällt.
  • Bereitschaft zu Kompromissen: Flexibel reagieren, wenn unerwartete Situationen auftreten.
  • Verbindlichkeit bei Zusagen: Wer etwas zusagt, hält es ein. Das gilt für beide Seiten.
  • Kind an die Hand nehmen: Das Kind wird in einfache Erklärungen einbezogen, damit es versteht, worauf es sich verlassen kann.

Mit etwas Geduld und einer klaren Linie wächst die Sicherheit auf allen Seiten. Kleine Erfolge und feste Abläufe helfen, Vertrauen auf- und Unsicherheiten abzubauen.

Fazit

Parallele Elternschaft bietet vielen Familien nach einer Trennung echte Erleichterung. Mit klaren Strukturen, festen Regeln und weniger Streit schafft dieses Modell Sicherheit für Kinder und mehr Freiraum für Eltern. Die Vorteile gegenüber Wechselmodell oder Residenzmodell liegen auf der Hand: Weniger Konflikte, mehr Stabilität, und jedes Familienmitglied behält seinen Platz.

Wer sich fragt, welches Modell zu ihm passt, sollte seine Bedürfnisse ehrlich prüfen und sich beraten lassen. Ein Gespräch bei einer Beratungsstelle hilft oft schon, offene Fragen zu klären und Unsicherheiten zu nehmen.

Vielen Dank fürs Lesen. Geht den nächsten Schritt, sucht Austausch oder probiert eine erste Vereinbarung gemeinsam aus. Jede Familie kann ihren eigenen Weg zu mehr Harmonie finden.

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Interaktionsbeobachtung prüfen

Als aus meiner Sicht elementarer Baustein ist die Interaktionsbeobachtung prüfen wesentlich bei der Frage der Verwertbarkeit und Anfechtbarkeit von Gutachten. Den hier verlinkten Artikel empfehle ich allen zu lesen, weil er wichtige Aspekte der Prüfung von Gutachten beinhaltet.

Der Artikel befasst sich mit der Bedeutung der Interaktionsbeobachtung in familienpsychologischen Gutachten. Die Interaktionsbeobachtung ist ein zentraler Aspekt solcher Gutachten, da sie Einblicke in die Dynamik und Beziehungsmerkmale zwischen Familienmitgliedern, insbesondere Eltern und Kindern, ermöglicht.

Die Vorteile der Interaktionsbeobachtung liegen in der direkten Erfassung von Familiendynamiken, der Sichtbarmachung unbewusster Einflüsse und Verhaltensmuster sowie der Ergänzung und Plausibilisierung verbaler Informationen. Besonders bei kleinen Kindern mit begrenztem Wortschatz ist die Beobachtung nonverbaler Kommunikation von großer Bedeutung.

Allerdings gibt es auch Nachteile und Grenzen. Dazu gehören die Künstlichkeit der Beobachtungssituation, die Reaktivität der Beobachteten (Beobachtereffekt) und Herausforderungen bei Objektivität und Reliabilität. Zudem kann die Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter die Qualität des Gutachtens mindern. Zeitaufwand und finanzielle Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle, da umfangreiche Gutachten mit Interaktionsbeobachtungen zeitaufwendig und kostspielig sein können.

Jeder Jurist und Richter sollte sich daher bei einem Gutachten vergewissern, dass die Interaktionsbeobachtung nachprüfbar und transparent geschildert ist. Nur dann kann die subjektive Interpretation der Interaktion das Gutachten verbessern. Es ist Aufgabe der Juristen, auch die Interaktionsbeobachtung zu prüfen, ob diese regelkonform erfolgt ist. Auch hier gilt die doppelte Begründungspflicht der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Triangulation von Datenquellen).

Ich empfehle insoweit auch, Jacobs, Interaktionsbeobachtung von Eltern und Kind
Methoden – Indikation – Anwendung. Ein Praxisbuch, 3. Auflage 2022
, zu lesen.

Vergesst nicht, die Videoaufnahmen anzufordern, falls Ihr denkt die Interaktion ist nicht richtig wiedergegeben.

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Betreungsmodelle: Wechselmodell vs. Residenzmodell vs. Nestmodell

Die Aufteilung oder das Auseinandergehen der Eltern ist für Kinder eine bedeutende Veränderung im Leben und führt zu diversen Betreuungsmodellen in der Kinderbetreuung. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig zu überlegen und ein Betreuungsmodell zu wählen, das den Bedürfnissen des Kindes auf bestmögliche Weise gerecht wird. Dabei gibt es im wesentlichen drei unterschiedliche Modelle, auf die sich Familien konzentrieren: Das Wechselmodell, das Residenzmodell und das Nestmodell.

Betreuungsmodelle vorgestellt

Betreungsmodell Wechselmodell

Das Wechselmodell beruht auf dem Konzept der ausgewogen verteilten Elternverantwortung, bei dem das Kind nahezu gleiche Zeit mit beiden Elternteilen verbringt und die Betreuungszeiten in der Regel gerecht aufgeteilt werden. Diese Betreuungsart unterstützt das Aufrechterhalten enger Bindungen zu beiden Elternteilen und ermöglicht es dem Kind sich in zwei verschiedenen Lebenswelten zu entwickeln. Vorteil dabei: Kein Elternteil fühlt sich als Verlierer, keiner als Gewinner.

Betreuungsmodell Residenzmodell

Im Residenzmodell lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil und hat dort seinen Hauptwohnsitz. Der andere Elternteil hat das Besuchsrecht und kann regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringen. Dieses Modell schaff tadellos ein verlässliches Zuhause (Anker) für das Kind und bring klare Routine ins tägliche Leben.

Betreuungsmodell Nestmodell

Beim Nestmodell bleiben die Kinder zu Hause und die Eltern wechseln sich ab, um bei ihnen zu sein. Dieses Modell strebt danach, die Anpassung für die Kinder so einfach wie möglich zu gestalten.

Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Betreuungsmodelle

Wechselmodell

Das Wechselmodell unterstützt eine ausgewogene Betonung der elterlichen Rolle und festigt die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen.

Es ermöglicht dem Kind verschiedene Lebensansichten kennenzulernen und seine Anpassungsfähigkeit zu fördern.

Das Wechselmodell setzt voraus eine starke Zusammenarbeit der Eltern sowie eine effektive Kommunikationsstruktur und eine gut durchstrukturierte Organisation des täglichen Lebens. Teilweise funktioniert das Wechselmodell aber auch in Paralleleler Elternschaft.

In streitigen Elternbeziehungen kann die Anwendung des Wechselmodells eine zusätzliche Belastung für das Kind darstellen. Zu Unterscheiden ist aber Hochstrittigkeit von Prozesstaktischer Hochstrittigkeit. Denn wenn beide Eltern gleich behandelt sind, sinkt das Konfliktniveau – auch wenn nicht jeder mit dieser Gleichbehandlung einverstanden ist.

Residenzmodell

Das klar definierte eine Zuhause für das Kind schaffte Stabilität und klare Routinen. Es könnte insbesondere für jüngere Kinder oder in Situation mit echten Konflikten von Nutzen sein. Es könnte jedoch passieren, dass der betreuende Elternteil in den Hintergrund tritt und die Verbindung zum Kind beeinträchtigt wird. Es ist daher entscheidend für Eltern, regelmäßig mit dem Kind in Verbindung zu bleiben. Viele Eltern fühlen sich hier als „Bezahl-“ oder „Umgangseltern“ diskreditiert, was neue Konflikte schürt. Nachteil ist das Risiko der Entfernung zwischen Eltern und Kindern sowie eine ungleiche Verteilung der elterlichen Verantwortlichkeiten mit einer höheren Belastung für den alleinerziehenden Elternteil.

Nestmodell

Das Nestmodell strebt danach, den Alltag der Kinder so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Gerade für jüngere Kinder könnte dieses Modell nützlich sein. Die Erwartungen an Eltern sind jedoch sehr anspruchsvoll – klare Kommunikation und hohe Kooperationsbereitschaft sind unverzichtbar. Daher ist bei hohem Konfliktniveau das Nestmodell für die Kinder eine erhebliche Belastung. Nachteile umfassen daher einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand sowie sehr hohe Anforderungen an die Kommunikation mit potentiellen Spannungen.

Allgemeines

Die Wahl des Betreuungsmodells sollte sich nach den spezifischen Bedürfnissen des Kindes richten. Die Zusammenarbeit und Kommunikation der Eltern sind maßgeblich für den Erfolg jedes Modells. Die Auswahl eines Betreuungsmodells ist eine persönliche und verantwortungsvolle Entscheidung von großer Bedeutung. Es erfordert eine gründliche Abstimmung aller relevanten Gesichtspunkte und die Suche nach einer Lösung, die das Wohlergehen des Kindes bestmöglich unterstützt. Dabei sollte man aber auch auf den anderen Elternteil Rücksicht nehmen. Denn wenn jeder Elternteil zufrieden ist, wird es auch das Kind sein. Von gutem Umgang profitieren beide Eltern und das/die Kind(er).

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Prozesstaktische Hochstrittigkeit

Prozesstaktische Hochstrittigkeit als strategische Prozesstaktik im Familienrecht ist ein häufiges Phänomen. Dabei bestimmen Streitigkeiten den Verfahrensverlauf aufgrund der hohen Konfrontationsbereitschaft.

In rechtlichen Streitigkeiten innerhalb von Familienangelegenheiten wie Trennung und Scheidung kann es zu einer Verschärfung der Auseinandersetzungen kommen und dadurch das Verfahren negativ beeinflussen – ein Phänomen bekannt als “prozessuale oder prozesstaktische Hochstrittigkeit“.

Was bedeutet prozesstaktische Hochstrittigkeit?

Prozesstaktische Hochstrittigkeit tritt auf, wenn eine oder beide Parteien bewussterweise den Konflikt auf juristische Ebene verschieben, um den Prozess als Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen oder Schädigung des Ex-Lebenspartners zu nutzen. Dabei werden rechtliche Maßnahmen und Verfahrensvorschriften nicht genutzt, um sachlich Fragen zu klären, sondern zur Eskalierung des Streits und Verschleppung des Verfahren eingenommen. Anders ist die reale Hochstrittigkeit, in der Ex-Partner nicht kommunizieren und keine Probleme mehr lösen können. Bei prozessualer Hochstrittigkeit steht weniger das nicht lösen können, sondern eher das nicht lösen wollen im Fokus.

Forcierung taktischer Prozesse mit hoher Streitbarkeit

Man überlastet die Gegenseite mit Anfragen: Indem viele Anfragen und Schriftstücke gestellt werden, wird versucht, den Gegner und das Gericht zu überfordern und das Verfahren zu verzögern. Häufig versucht man so auch Fehler zu provozieren und diese dann auszunutzen.

Taktiken der Verlangsamung beinhalten das plötzliche Absagen von Terminen und die verspätete Einreichung von Unterlagen oder die Nutzung anderer Mitteln zur Behinderung des Fortschritts des Verfahren.
Instrumentalisierung von Kindern in Konflikten beinhaltet oft den Einsatz von Kindern als Druckmittel gegenüber dem Expartner oder zur Beeinflussung des Gerichts.

Wie kann man der zunehmenden Komplexität in Prozessen entgegensteuern?

Vermittlung oder Mediation kann oft dazu beitragen, Konflikte außerhalb des Gerichts beizulegen und eine gemeinsame Lösung zu finden.
Gerichtliche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn prozesstechnische Tricks angewendet werden, um das Verfahren zu verzögern oder zu behindern.
Führen Sie eine sorgfältige Aufzeichnung aller Gespräche und Ereignisse durch, da diese Aufzeichnungen als Beweismittel vor Gericht dienen können. Schutz von Kindern ist wichtig – falls die Sicherheit von Kindern durch das Verhalten der Eltern gefährdet ist, sollten zuständige Behörden oder Stellen wie das Jugendamt informiert werden.

Prozesstaktische Manöver können die Durchführung eines familienrechtlichen Verfahrens stark erschwerend und verzögernd beeinträchtigen. Es ist von großer Bedeutung diese Strategien zu identifizieren und angemessen darauf zu reagieren, um sicherzustellen, dass eine gerechte und zeitnahe Lösung gefunden wird.

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Parallele Elternschaft

Parallele Elternschaft: Die Wahl zwischen Trennung und Scheidung ist oft eine komplexe Entscheidung – insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Eltern stehen dann vor der Herausforderung sicherzustellen, dass trotz persönlicher Konflikte eine unterstützende Umgebung für ihre Kinder geschaffen wird. Ein Ansatz zur Bewältigung dieser Situation ist das Modell der parallelen Elternschaft, das bei Beziehungen mit Konfliktpotenzial zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Hier unsere Keyfacts:

  • Parallele Elternschaft bedeutet, dass getrennte Eltern die Betreuung des Kindes weitgehend getrennt organisieren und direkte Abstimmungen auf das Noetigste begrenzen.
  • Das Modell eignet sich vor allem bei anhaltenden Konflikten, wenn kooperative Elternschaft in der Praxis nicht mehr verlaesslich funktioniert.
  • Ziel ist, das Kind aus elterlichen Streitigkeiten herauszuhalten und stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen zu erhalten.
  • Jeder Elternteil trifft waehrend seiner Betreuungszeit die alltaeglichen Erziehungsentscheidungen grundsaetzlich selbst.
  • Klare Zustaendigkeiten und wenige direkte Kontaktpunkte koennen Eskalationen senken, brauchen aber feste Regeln und Selbstbeherrschung beider Eltern.

Was genau bedeutet der Begriff parallele Elternschaft bzw. parallele Eltern-Kind-Beziehung?

Die parallele Elternschaft ist ein besonderes Erziehungskonzept. Hier agieren getrennte Elternteile weitgehend unabhängig voneinander bei der Betreuung des Kindes. Dies steht im Gegensatz zur kooperativen Elternschaft, die auf enger Zusammenarbeit und Kommunikation basiert und die bei Konflikten nicht mehr funktioniert.

Parallele Elternschaft zielt darauf ab, direkte Interaktion zwischen den Eltern zu minimieren. Diese Methode ist besonders hilfreich, wenn frühere Kooperationsversuche gescheitert sind und Konflikte fortbestehen. Durch fehlende Kommunikation kann parallele Elternschaft anders als die kooperative nicht scheitern. Hierin liegt die Stärke dieses Konzeptes, insbesondere weil in Verfahren zunehmen prozesstaktisch Hochstrittigkeit und fehlende Kooperation verwendet und beklagt werden.

Wie läuft das Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung ab?

Getrennte Zuständigkeiten für Eltern: Während der Betreuungszeit jedes Elternteils ist dieser eigenverantwortlich für die Erziehung des Kindes zuständig, ohne viele Absprachen über Erziehungsstile, Regeln oder Alltagsentscheidungen zu treffen.
Die Konzentration liegt auf dem Kind im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit trotz der Trennung. Das Wohl des Kind und die parallele Elternschaft gewährleisten dem Kind die Möglichkeit stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, ohne in elterliche Konflikte verwickelt zu werden.

Die gemeinsame Elternverantwortung ist eine gute Option für Eltern in schwierigen Beziehungen mit hoher Konfliktdichte und bietet die Möglichkeit zur Zusammenarbeit bei der Erziehung der Kinder.

Schutz der Kinder vor elterlichen Konflikten

Jeder Elternteil hat die Freiheit und die Möglichkeit zu entscheiden,​ welche Erziehungsmethoden er verfolgen möchte.

Obwohl die gemeinsame Elternverantwortung viele Vorteile bietet und unter bestimmten Umständen geeignet ist, sollten beide Elternteile ein hohes Maß an Selbstbeherrschung aufbringen können, um stets das Wohl des Kindes über ihre eigenen Differenzen zu stellen; allerdings kann sie gleichzeitig die Flexibilität beeinträchtigen und Anpassungen an neue Situation erschweren.

Die parallele Elternverantwortung ist ein wertvolles Konzept für Eltern, die auch bei Meinungsverschiedenen eine liebevolle und stabile Umgebung für ihre Kinder schaffen möchten. Durch klare Strukturen, minimale Kommunikation und den Fokus auf das Wohl des Kind ermöglicht sie es, die elterliche Verantwortung auch während schwieriger Zeiten wahrnehmen.

Haeufige Fragen zur parallelen Elternschaft

Was ist parallele Elternschaft?

Parallele Elternschaft ist ein Modell fuer getrennte Eltern mit hohem Konfliktpotenzial. Beide Eltern betreuen das Kind weitgehend eigenstaendig und reduzieren direkte Kommunikation auf das, was fuer das Kind noetig ist.

Wann ist parallele Elternschaft sinnvoll?

Das Modell ist sinnvoll, wenn gemeinsame Absprachen immer wieder scheitern oder Streit ausloesen. Es kann helfen, den Alltag des Kindes zu stabilisieren und es aus elterlichen Konflikten herauszuhalten.

Worin liegt der Unterschied zur kooperativen Elternschaft?

Kooperative Elternschaft setzt enge Abstimmung und laufende Zusammenarbeit voraus. Parallele Elternschaft trennt Zustaendigkeiten staerker, damit Konflikte die Betreuung des Kindes weniger belasten.

Welche Vorteile hat parallele Elternschaft fuer Kinder?

Kinder geraten seltener direkt in Streit zwischen den Eltern. Gleichzeitig bleibt die Beziehung zu beiden Elternteilen eher erhalten, wenn klare Regeln und feste Betreuungsablaeufe bestehen.

Was brauchen Eltern, damit parallele Elternschaft funktioniert?

Wichtig sind klare Zustaendigkeiten, feste Uebergaben und ein gemeinsamer Fokus auf das Kindeswohl. Ausserdem muessen beide Eltern ihre Konflikte begrenzen und alltaegliche Entscheidungen des anderen Elternteils eher akzeptieren.

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Umfang Mitwirkung: Jugendamt kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung berufen

In einer wichtigen Entscheidung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der einstweiligen Anordnung, Az. M 18 E 24.7544 vom März 2025 klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn das Jugendamt „fehlende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung“ behauptet und damit Umgangsbegleitung ablehnt:

„Der Antragsgegner verkennt jedoch den Umfang seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Denn der Antragsgegner kann sich nicht darauf zurückziehen, dass kein mitwirkungsbereiterDritter zur Durchführung des begleiteten Umgangs gefunden werden könne. Denn der Antragsgegner kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen. Vielmehr hat er aus der sich aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden Sicherstellungsverpflich-tung dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung ent-sprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (OVG NW, B.v. 15.12.2021 – 12B 1551/21 – juris Rn. 54; OVG NW, B.v. 27.6.2014 – 12 B 579/14 – juris Rn. 32 ff.; VG Hannover, B.v. 2.10.2024 – 3 B 4193/24 – juris; VG Bremen, B.v. 20.4.2023 – VG 3 V 63/23 – Beck-online; BeckOGK/C. Schmidt, 1.2.2025, SGB VIII § 18 Rn. 91, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass die Behörden alles tun müssen, notfalls selbst Umgangsbegleitung initiieren und durchführen müssen.

Und weiter weiß das Verwaltungsgericht, dass fehlendes Einverständnis der Mutter nicht ausreichen kann.

„Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter kann daher keinesfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zum Tätigwerden beenden (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 18 Rn. 33, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Gerade bei fehlendem Einverständnis der Mutter hat das Jugendamt als Wächteramt tätig zu bleiben oder zu werden. Auch das stellt das Verwaltungsgericht zu Recht klar.

Und weiter: Zu Recht setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Folgen von fehlendem Umgang auseinander:

Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile. Ohne den begleiteten Umgang mit seinem Kind würde unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschütztes Elternrecht eingegriffen. Zudem würde ein weiteres Zuwarten eine erhebliche (weitere) Beeinträchtigung der Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind befürchten lassen. Zudem hat das Familiengericht mehrfach ausdrücklich ausgeführt, dass die vorläufige Anordnung eines begleiteten Umgangs nur deswegen unterbleibt, weil kein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter durch den Antragsgegner benannt wurde.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft also viele vergleichbare Fälle und ist daher eine wichtige.

Leider hat das Verwaltungsgericht aber eine konkrete Umgangsbegleiterbenennung und -beantragung im einstweiligen Anordnungsverfahren abgelehnt, obgleich das Wunsch- und Wahlrecht hier i.S. §5 I SGB VIII Vorrang haben sollte und unserer Auffassung nach das Jugendamt verpflichtet, diesen Wünschen nachzukommen. Immerhin: Umgangsverweigerung wird nunmehr als Eilfall anerkannt und als das Kind beeinträchtigend. Und die Aussage, man habe keine Kapazitäten ist damit auch erledigt. Wir sehen aber das Problem, dass ohne konkrete Benennung auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Familiengerichts erfolgen kann, das wiederum keinen konkreten Umgangsbegleiter benennen kann. Gleichwohl haben wir bisher auf Rechtsmittel verzichtet, da der Kontakt das wichtigste ist.

Unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung sind daher kein Argument mehr.

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Richter D: Urteil Rechtsbeugung rechtskräftig / Meine Meinung

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Weimarer Maskenrichter bestätigt:

Nr. 222/2024

Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat.

Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Erfurt – Urteil vom 23. August 2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21″

Meine Meinung zur Entscheidung des BGH

Meine Meinung dazu habe ich auf Tichys Einblicke zusammengefasst wie folgt:

Die Entscheidung des BGH ist richtig, obwohl sie falsch ist.

Michael Langhans

Es ist eben so: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, obwohl die Entscheidung so wie begründet falsch ist.

Hier wird etwas verurteilt, was oft ähnlich üblich ist; das eigentliche Problem wird übersehen.

Wann Rechtsbeugung?

Rechtsbeugung kann eine Frage nicht sein, die unterschiedlich vertreten wird. Hier geht es um die Frage, ob Maßnahmen gegen Dritte (§1666 BGB) auch staatliche Stellen beinhaltet, ob also ein Lehrer einen Fehler im Dienst macht oder nicht). Hier vertreten Dritte durchaus die Aussage, dass es möglich bleiben muss, auch Maßnahmen gegen Dritte die beim Staat arbeiten hierunter zu subsumieren.

Vereinfacht: Macht es einen Unterschied ob jemand ein Kind schlägt wenn er in Uniform unterwegs ist oder in Freizeitkleidung?

Diskutierbares ist keine Rechtsbeugung

Da die Auffassungen diskutiert werden und nicht absurd sind, kann keine Rechtsbeugung vorliegen. Soweit ich es im Kopf habe, haben diverse Menschen, auch ehemalige Richter, die Anwendung von §1666 Abs. 4 BGB bejaht.

Was alle übersehen: Art. 1 I GG

Rechtsbeugung liegt aber dann vor, wenn wie vorliegend ein Richter über viele Kinder entscheidet, ohne diesen rechtliches Gehör zu geben und ohne diesen einen Verfahrensbeistand beizuordnen.

Grober Fehler, Kinder nicht anzuhören und keine Beistände zu bestellen

Michael Langhans

Das hat Richter D. grob falsch gemacht. Hier wurde eine Vielzahl von Kindern Objekt staatlichen (richterlichen) Handelns, ohne als Rechtssubjekt wahrgenommen zu werden und Teilhaberechte zu haben. Das ist ein Eingriff in die Menschenwürde. So habe ich aber noch niemand argumentieren sehen, weil auch den jetzt tätigen Behörden es recht egal war ob Kinder durch Erwachsene bevormundet werden.

Übliche Praxis: Gewogene Gutachter wählen?

Letztlich ist das, was der BGH bemängelt, doch übliche Praxis im Familienrecht: Man sucht sich Gutachter, die so schreiben wie man es braucht, selbst wenn es falsch ist. Auf Gresser und Jordan weise ich einfach mal hin, aber auch auf LG Frankenthal 8 O 49/16. Der damals tätige Richter, der ein Gutachten ohne Substanz durchgewunken hatte („weil die GAin ihm aus vielen Verfahren bekannt sei…“) wurde mit Versetzung an das OLG Zweibrücken „bestraft“.

Zweierlei Maß?

Ja.

Meine Entscheidung

Die Verurteilung geht in Ordnung, das Strafmaß ist doch milde. Ich selber hätte Richter D. wegen Ignoranz von Art. 1 I GG verurteilt und hart bestraft.

Mit den jetzigen Gründen hingegen kann man sehr sehr viele Familienrichter abschießen.

Ich fürchte aber, dass die Grundsätze dieser Verurteilung nur wegen der Corona-Meinung des Richters erfolgt ist, nicht wegen der Fehler, die er gemacht hat, die aber aus meiner Sicht alltäglich sind und viel zu oft so vorkommen.

Solange Gutachter nicht automatisch und ohne Einfluss des Richters ausgewählt werden, sind Bevorzugungen an der Tagesordnung, ebenso wirtschaftliche Abhängigkeiten.

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Umgang

Kindesentziehung ins EU Ausland straflos?

Die Kindesentziehung, also das Vorhalten eines Kindes einem Elternteil oder Sorgeberechtigten ist in §235 StGB geregelt.

Vorhalten kann jeder Umgangsboykott sein (siehe hier Entfremdung ist auch Körperverletzung), aber auch ein komplettes Untertauchen mit dem Kind.

Dieser §235 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.

ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.

entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.

im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

§235 StGB

Unterscheidung Entziehung Minderjähriger im Inland und Ausland

Der Straftatbestand unterscheidet also zwischen In- und Ausland. Im Inland können Eltern – anders als Dritte – ein Kind nur entziehen, wenn diese Gewalt, eine Drohung oder List anwenden. Das ergibt sich aus Nr. 2, der „ohne Angehöriger zu sein“ erwähnt und den besonderen Einschränkungen der Nr. 1

Danach ist eine Entziehung Minderjähriger durch einen Eltern in Deutschland dem anderen Elternteil gegenüber nicht strafbar, außer es wird Gewalt oder eine Drohung/List angewandt – innere Tatsachen, die ohnehin nicht bewiesen werden können bzw. nur durch den Entzieher oder eine Aussage des betroffenen Kindes .

Für die Entziehung in das Ausland soll das nicht gelten. Denn dort ist es schwerer, das Sorgerecht durchzusetzen (BT-Drs 13/8587).

EU-Recht: Keine Unterscheidung innerhalb der EU, Art. 21 AEUV

Dem steht aber das Unionsrecht in Form der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) entgegen. Art. 21 AEUV steht einer Anwendung des §235 Abs. 2 Nr. 1 StGB (also der Verbringung in das Ausland ohne List, Drohung, Gewalt) entgegen, weil jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das hat der EuGH in StV 2022, 638 so auch entschieden:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Entziehen, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

BeckRS 2020, 31283, EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 19.11.2020 – C-454/19

Noch deutlicher wird der EuGH hier:

1. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem bestellten Pfleger in einem anderen Mitgliedstaat vorenthält, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Vorenthalten, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht. (Rn. 50)

2. Während in Deutschland die internationale Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil auf der Grundlage von § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB stets strafbar ist, verhält es sich anders bei der Entziehung eines Kindes durch seinen Elternteil, wenn das Kind im deutschen Hoheitsgebiet zurückgehalten wird, da eine solche Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List strafbar ist. (Rn. 45)

3. Eine Argumentation, dass es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat und im Fall der internationalen Entführung eines Kindes seine sofortige Rückgabe zu erreichen, läuft darauf hinaus, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzusetzen, und steht im Widerspruch zu den Regeln und zum Grundgedanken der Brüssel IIa-VO. (Rn. 48)

4. Die Brüssel IIa-VO ist auf den für die Schaffung eines echten Rechtsraums unabdingbaren Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt. Letzterer verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. (Rn. 49)

EuGH (Achte Kammer), Beschluss vom 16.05.2022 – C-724/21, BeckRS 2022, 11880

Der EuGH kommt also zu dem Ergebnis, dass eine Bundestagsdrucksache mit wesentlichen Grundgedanken der Europäischen Union nicht vereinbar ist. Diese harte Kritik muss man erst einmal auf sich sacken lassen. Aber eigentlich ist sie ja logisch.

Entziehung von 10 Metern konnte früher strafbar sein

Wenn man früher nur über eine „grüne“ Grenze ging, konnte dies bereits strafbar sein. Wenn also ein Elternteil einen Tagesausflug ohne Zustimmung des anderen ins EU-Ausland machte, konnte dies strafbar sein – Urlaube auch, soweit hierdurch das Kind dem anderen entzogen wurde (zu spät zurückgebracht, Umgangsausfall usw.). Dass es keinen Unterschied machen kann, ob ich von Karlsruhe nach Straßburg fahre oder von Berlin nach Hamburg, versteht sich eigentlich von selbst. Noch deutlicher wird dies, wenn eine Multinationale Beziehung zu dem Kind geführt hat, weil ein Niederländer, der nach Hause geht, sich kaum strafbarer machen kann als sein Arbeitskollege, der Deutscher ist und genauso weit nach Hause geht – nur nicht über die Grenze.

Bedeutung

Absatz 2 des §235 StGB hat daher nur noch außerhalb der EU Bedeutung. Sinnvoller wäre es aber, einfach die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 abzuschaffen. Das wäre klarer für alle beteiligten.

In die folgenden Länder kann man daher sein Kind bedenkenlos mitnehmen, auch gegen den Willen eines Elternteils oder Ergänzungspflegers:

Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Eine Aufforderung zur Entziehung Minderjähriger möchte ich hierin aber nicht sehen. Ein Kind braucht nämlich seine Eltern. Aber für den Widerstand gegen eine überbordende Staatsgewalt mag die Kenntnis dieser Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sein.

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Umgang

Entfremdung ist Körperverletzung

Entfremdung oder „Kontaktprobleme“ ist Körperverletzung und betrifft beider maßen Väter und Mütter – egal, wer welche Kampagne gegen wen fährt (vgl. mein Artikel hier).

Wie komme ich dazu, wo doch die Auswirkungen der Entfremdung „umstritten“ sein sollen (vgl. Zimmermann, Fichtner, Walper, Lux und Kindler, Verdorbener Wein in neuen Schläuchen, ZKJ 2/2023; BVerfG 1 BvR 1076/23)?

Nun, zum einen ist es ein Fakt, dass es Entfremdungen gibt, also Kinder die einen oder beide Elternteile nicht sehen wollen oder nicht sehen dürfen. Seit vielen Jahren ist dabei wissenschaftlich geklärt, dass Umgang mit den Eltern für alle Beteiligten positive Aspekte haben.

Positive Aspekte von Umgang

Dettenborn und Walter kommentieren hierzu in „Familienrechtspsychologie“ das folgende:

„Unmittelbare Vorteile für das Kind ist die Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit, Situationskontrolle, erleichterte Scheidungsverbund, Entlastung der Beziehung zum betreuenden Elternteil, Entlastung der Beziehung zu außenstehenden,

Für den betreuenden Elternteil Entlastung, Stressreduktion, mehr Freistunden,

Für den umgangsberechtigten Elternteil Befriedigung emotionaler Bedürfnisse gegenüber dem Kind, Möglichkeit die fortgeltende Elternverantwortung wahrzunehmen und Information und Teilhabe bezüglich der Kindesentwicklung,

Während die langfristigen Vorteile beim Kind normgemäße Persönlichkeitsentwicklung mit Sozial- und Selbstkompetenz, Leistungshaltung und Vorsorge für Notsituationen besteht,

Für den betreuenden Elternteil eine stabile altersgemäße Kindesentwicklung, ein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind, und Vermeidung von Idealisierung des umgangsberechtigten Elternteils sowie vermeiden von Unlustspannungen, Schuldgefühlen Aggressionsspiralen, Erziehungssackgassen und Abhängigkeiten“

zitiert nach Dettenborn und Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Auflage 2022, S. 251

Das heißt aber im Umkehrschluss, dass kein Umgang eben auch eine negative Beeinflussung dieser Situation hat, vorallem für das Kind, aber auch die Eltern.

Kein Umgang bedeutet

  • Keine normgemäße Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
  • Probleme bei der Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes
  • Keine Information über die Entwicklung des Kindes und damit kein Eingriff bei Negativentwicklungen für den umgangsberechtigten Elternteil
  • Keine Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils
  • Kein entspanntes Langzeitverhältnis zum Kind für den hauptbetreuenden Elternteil
  • usw.

Wieso ist Entfremdung Körperverletzung?

Die strafrechtliche Definition der Körperverletzung (§223 StGB) lautet:
Eine Körperverletzung ist eine unangemessene und üble Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Einzelnen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. z.B. Uni Potsdam hier). Dabei kann bereits das Abschneiden von Haaren eine solche Körperverletzung sein (hier). Denn auf Schmerzen kommt es nicht an.

Etwas anderes ist es freilich bei rein psychologischer Auswirkung. Hierzu hat der BGH folgendes festgestellt:

„Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118; Meyer, ZStW 115 (2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH aaO S. 36 f.; Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2).
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123).“

BGH 4 Str 168/13

Nur massive und dauerhafte Angst ist Körperverletzung

Eine Anpassungsstörung reicht insoweit alleine nicht aus (aaO), diese hat keinen Krankheitswert. Auch Schlafstörungen müssen nicht zwingend ausreichen, es kommt hier auf die Intensität an (aaO).

Auch zeitlich befristete Angst reicht nicht aus:

Angst als solche stellt jedoch – insbesondere wenn die Reaktion „zeitlich begrenzt“ bzw. „kurzfristig“ auftritt – lediglich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 – 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a)

BGH 4 Str 168/13

Gleichwohl weist das OLG Köln darauf hin, dass eine Angst eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wenn diese aufgrund der Bindungsintoleranz hervorgerufen wurde:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundeverfassungsgericht, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil infolge der defizitären Bindungstoleranz des umgangsverpflichteten Elternteils insbesondere im Zusammenhang mit einem verschärften Elternkonflikt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen kann, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreichen und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung geben kann (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 – 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753).“

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 – 14 UF 34/22

Soweit Ängste also massiv sind, also ein Dauerzustand, liegt keine „kurzfristige“ oder „zeitlich begrenzte“ Angst als Reaktion vor; damit liegt eine Körperverletzung vor.

Dasselbe gilt, wenn die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist und insbesondere dauerhaft die Sozial- und Selbstkompetenz des Kindes beeinträchtigt sind.

Dasselbe gilt freilich, wenn bei einem Elternteil dauerhafte und massive Auswirkungen vorliegen. Es empfiehlt sich insoweit, eine Diagnostik einzuholen oder ein Attest, um Dauer und Intensität zu belegen.

Strafrecht vs. Familienrecht

Dass dabei die Hürden im Strafrecht andere sind als im Familienrecht, ist normal. Denn letzteres setzt bereits bei einer konkreten, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ein, deren Verwirklichung bevorstehen muss, während für das Strafrecht ein Körperverletzungserfolg vorsätzlich erfolgt sein muss.

Und damit ist Entfremdung Körperverletzung und ein Fakt – egal ob man diesen Fakt Kontaktprobleme oder anders nennt.

Und: Wenn Umgang aus guten Gründen nicht erfolgt, dann ist es auch keine Entfremdung – bei Gewalt oder fehlender Bindung. Dieser feine Unterschied wird ja oft vergessen.

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Umgang

Kinder bis 8 Jahre sind einfach zum Umgang zu bewegen

Bei Kindern bis etwa 8 Jahren reicht ein pauschales „Das Kind will nicht“ beim Umgang meist nicht aus. Eltern müssen den Umgang aktiv fördern und konkrete Bemühungen belegen. Ein beeinflusster Kindeswille zählt rechtlich wenig, solange keine Kindeswohlgefahren wie Gewalt oder Missbrauch vorliegen.

Wir erleben das immer wieder.

Ein Elternteil sagt, dass sich das/die Kind(er) gegen Umgang ausgesprochen hat, gleich aus welchen Gründen. „Ich kann mein Kind doch nicht zwingen“ oder „ich respektiere seinen Willen“ sind dabei schnell gesprochen, oftmals aber fachlich und rechtlich falsch. Denn bis zu einem Alter von ca. 8 Jahren sind Kinder mit überschaubarem elterlichen Einsatz zum Umgang zu bewegen.

Bis 8 Jahre sind Kinder einfach zum Umgang zu bewegen

„Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Kind bis zum Alter von 6-8 Jahren in der Regel mit erzieherisch überzeugendem Auftreten zum Umgang bewegt werden kann, bei Kindern ab etwa neun bis elf Jahren wird von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen.“

zitiert nach Josef Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 523

Zur Schule und zum Umgang „muss“ man bisweilen auch

Wichtig ist hierbei freilich, dass das keine starren Grenzen sind. Sie verdeutlichen aber, was Eltern unternehmen können, wenn angeblich oder tatsächlich ein Kind sich gegen Umgang ausspricht. Und andere Dinge wie Schule, Hobby, Sport und Besuche bei den Großeltern „muss“ man bisweilen auch einfach erledigen:

„Zu Recht fragt Duderstadt (2020), ob so viel Ohnmacht auch vorgegeben würde (d.h. das Kind nicht zwingen zu können), wenn sich das Kind weigern würde, zur Schule zu gehen.“

zitiert nach Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Auflage 2021, S. 95

Rechtsprechung zum Umgang „müssen“

Insbesondere das OLG Frankfurt in FamRZ 2013, 475 und das OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48 haben sich hiermit auseinandersetzen müssen.

„Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe in langwierigen Gesprächen versucht, das Kind auf die bevorstehenden Umgangskontakte einzustimmen und die Gründe für seine Umgangsverweigerung zu erfragen. Es sei ihr nicht gelungen, die Blockadehaltung des Kindes zu überwinden. Sie sei nunmehr ratlos und wisse nicht, mit welchen erzieherischen Mitteln sie noch auf das Kind einwirken könne. Dieser Vortrag mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an. Ein Kind in diesem Alter kann auch gegen seinen Willen ohne Weiteres dem Vater übergeben werden mit dem Bemerken, dass Vater und Mutter das so vereinbart haben und das so wollen.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Dieser Vortrag (dass die Mutter ratlos sei und auf ihr Kind nicht einwirken könne) mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

OLG Frankfurt geht davon aus, dass sich Weigerungshaltung schnell legt

Und als würden diese deutlichen Worte – die durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit wecken dürften – nicht genügen, legt das OLG Frankfurt einen oben auf:

„Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Vater und seine Bevollmächtigte durch ihr Verhalten zur erneuten Zuspitzung des Konflikts auf der Elternebene beigetragen haben und dass das betroffene Kind durch diesen Konflikt belastet wird und hierauf, insbesondere in der Übergabesituation, mit Verweigerung reagiert. Dieser Umstand berechtigt die Mutter – wie dargestellt – jedoch nicht, eine Herausgabe des Kindes zu den vereinbarten Umgangskontakten zu verweigern. Eine mit den vereinbarten Umgangskontakten einher gehende Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige von einer positiv besetzten und für das Kind bedeutsamen Bindung zum Vater aus. Vor diesem Hintergrund ist, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, sogar zu erwarten, dass sich die für ein Trennungskind dieses Alters keineswegs ungewöhnliche Weigerungshaltung sehr schnell legen würde, wenn das Kind erst einmal seinem Vater übergeben wäre.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Das OLG Saarbrücken: Nur echter Wille berücksichtigbar

Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus:

„Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 7962010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört – bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten – jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 1052008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 1242008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 16222009, 399 und 1897).“

OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48

Ein maßgeblich beeinflusster Wille ist eben unbeachtlich.

Damit gilt: Bei Kindern bis acht Jahren gibt es kaum Gründe, Umgänge ausfallen zu lassen – soweit eben keine Gründe für einen Umgangsausschluss (wie Gewalt, Missbrauch, Desinteresse oder fehlende Bindung) vorliegen.

Konkrete Bemühungen beweisen

Dabei hat bereits der Gesetzgeber in den BT-Drucksachen deutlich gemacht, dass „einfach so“ ein „das Kind will nicht“ nicht ausreicht. Stattdessen muss man konkrete Bemühungen, also positive Einwirkungen auf das Kind, nachweisen.

„Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen.“

Drucksache 16/6308

Dem schließt sich die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur an:

Zwar gilt § 26 prinzipiell auch im Rahmen des § 89 und auch im Hinblick auf das Verschulden des Pflichtigen (B/H/S Rn. 11). Jedoch verlangt IV 1, dass der Pflichtige die Umstände, aus denen sich sein fehlendes Verschulden ergibt, vorträgt, und legt ihm damit eine verstärkte Mitwirkungspflicht auf. Er hat die Umstände im Einzelnen darzutun, da diese regelmäßig seiner Sphäre entstammen; misslingt ihm dies, kann von der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht im Hinblick auf das fehlende Verschulden abgesehen werden (KG BeckRS 2016, 08685; BT-Drs. 16/6308, 218). Somit wird das Verschulden zu Lasten des Pflichtigen vermutet und damit im praktischen Ergebnis eine dem Beibringungsgrundsatz entsprechende Situation hergestellt (s. statt vieler nur OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2000 Rn. 10; anders OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Rn. 14, wonach das Verschulden stets durch Vollbeweis positiv nachgewiesen werden müsse).

(Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 89 Rn. 8)

Für die Juristen heißt das: Fixen Umgang möglichst vor dieser Schwelle von 8 Jahren festzurren. Danach ist es immer noch möglich, aber eben auch umfangreicher.

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