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Sorgerecht

Ändern. Abändern. Rückführen.

Es ist eine einfache Sache, und trotzdem muss man es sagen. Ändern. Abändern. Rückführen. Nur in dieser Reihenfolge kann man die gesetzlichen Voraussetzungen des §48 FamFG erfüllen. Nur so bekommt Ihr Euer Kind zurück.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Ändern, abändern und Rückführen

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

§48 FamFG

Ich höre oft die falsche Aussage, ich kann jederzeit eine Abänderung fordern. Das ist falsch. Ich verstehe den Druck, den Eltern verspüren. Je schlimmer das Unrecht, umso größer der Druck, dies wiedergutzumachen. Aber der §48 FamFG enthält ein Zeitmoment: „wesentlich geändert“.

Tief durchatmen, und dann stoisch loslegen:

Ändern.

Natürlich kann Ändern auch die Änderung des anderen Sein. Ein Kind das aus dem Heim wegläuft, um dem Kinderklau zu entgehen. Ich spreche hier aber über Dich als vom Beschluss benachteiligter. Ändern heisst also, etwas tun. Das kann auch nur „pro forma“ sein. Das kann ein Kurs auf dem Papier sein, gelesene Bücher. Es kann aber auch eine Therapie sein, ein Kommunikationskurs, eine Einzelmediation.

Ich präferiere hier Änderungen, die man beweisen kann. Das ist wie bei einer MPU, auch wenn der Vergleich hinkt: Mach dem Gegenüber deutlich, dass Du verstanden hast was falsch lief. Das wiederum muss nicht echt sein, es muss nur ehrlich rüberkommen.

Abändern.

Erst wenn ausreichend und nachhaltige Änderungen, also wesentliche Änderungen, vorliegen, könnt Ihr den Abänderungsantrag stellen.

In diesem solltet Ihr alle Änderungen aufführen.

Erst wenn Änderungen vorliegen und Abänderungsantrag gestellt ist, ist es sinnvoll Lügen im alten Beschluss anzusprechen!

Michael Langhans, Volljurist

Und erst dann ist der richtige Zeitpunkt, Lügen im alten Verfahren anzusprechen. Nicht vorher. Natürlich wäre es besser gewesen, diese im alten Verfahren zu vermeiden. Nur: Richter fassen abgeschlossene Verfahren nicht an.

Rückführen.

Nur wenn die obigen beiden Voraussetzungen vorliegen, ist an eine Rückführung zu denken. Letzlich versteht man also unter diesem Dreiklang auch ein Rückführungskonzept, das das Jugendamt mit Euch erarbeiten kann und soll.

Ist es wirklich so einfach?

Ja, es ist so einfach:

  1. Ändern.
  2. Abändern.
  3. Rückführen

Und nein, natürlich klappt es nicht immer. Wenn die Argumente nicht ausreichen. Der Wille des Kindes entgegenstehen soll. Der andere Elternteil gegen Euch arbeitet. Weil eben eine wesentliche Änderung notwendig ist.

Aber erstens wollen wir hier am Blog positiv denken. Rückführung ist das Ziel. Sie ist immer erreichbar.

Und zweitens: Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.

Deshalb:

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Ändern. Abändern. Rückführen.

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