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Gutachten

Sind Gutachten von I2PT nicht wirksam, weil nicht unterschrieben?

Erneut fällt uns ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Günter in die Hände, das nicht wirksam sein könnte. Vor dem Amtsgericht Rottenburg am Neckar, 1 F 97/25, musste Direktor am Amtsgericht Dr. F. nach unserer mehrfachten Insistierung einräumen, dass das Gutachten „nur“ von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Günter auf einem sicheren Weg, aber ohne Unterschrift übersandt wurde:

Wichtig ist hier der Satz „das Gutachten wurde elektronisch eingereicht und ist daher nicht mit Unterschriften versehen.“

Das sind die Voraussetzungen des §130a ZPO:

„Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“, §130a ZPO Absatz 3 S. 1.

Wichtig ist hier der Passus der „verantwortenden Person“. Dies sind bei einer „Doppelbegutachtungbeide Gutachter.

Beim Versand von Nachrichten über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) an Gerichte oder Staatsanwaltschaften ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) grundsätzlich nicht erforderlich. Das eBO gilt selbst als sicherer Übermittlungsweg, wodurch das Dokument Ihre Unterschrift ersetzt.

Dies gilt aber nur, wenn der Inhaber eindeutig identifiziert ist.

In der vorliegenden Gestaltung von mehreren Personen, die das Gutachten verantworten, müssen daher auch beide eine solche Übersendung per sicherem Übermittlungsweg vornehmen oder beide das Dokument digital signieren (oder der Nichtversender digital signieren und der Versender ist durch Nutzung des sicheren Übermittlungsweges verifiziert).

Es kann also sein, dass Gutachten des Institut für psychiatrisch-psychologische Begutachtung Tübingen (I2PT) unwirksam sind, wenn diese wie oben dargestellt nicht unterschrieben und nicht auf sicherem Übermittlungsweg von beiden Gutachtern übersandt oder digital signiert sind. Dies gilt es abzufragen ungefähr so:

„Mangels zur Verfügungstellung einer vollständigen unterschriebenen Kopie des Gutachtens samt digitalem Zustellnachweis und Nachweis digitaler Signaturen bestreite ich, dass dieses ordnungsgemäß von beiden Gutachtern unterschrieben wurde. Meines Wissens (z.B. AG Rottenburg am Neckar, 1 F 97/25) übersendet Herr Prof. Dr. Dr. Günter das Gutachten ununterschrieben, aber selbst digital auf einem sicheren Übertragungsweg.. Damit ist aber nur seine Arbeit durch eine sichere Übermittlung sichergestellt und verifiziert. Bei mehreren Gutachtern („Doppelbegutachtung“) müssen beide Gutachter eine digitale Signatur unter das PDF setzen oder dieses unterschrieben versenden. Insoweit sind beide Gutachter verantwortende Personen.

Insoweit beantrage ich eine Übersendung eines vollständigen Gutachtens samt realer oder digitaler Unterschriften sowie den (digitalen) Zustellnachweis. Beides war in meinem Gutachten nicht vorhanden.“

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