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Kinder bis 8 Jahre sind einfach zum Umgang zu bewegen

Wir erleben das immer wieder: Ein Elternteil sagt, dass sich das/die Kind(er) gegen Umgang ausgesprochen hat, gleich aus welchen Gründen. „Ich kann mein Kind doch nicht zwingen“ oder „ich respektiere seinen Willen“ sind dabei schnell gesprochen, oftmals aber fachlich und rechtlich falsch. Denn bis zu einem Alter von ca. 8 Jahren sind Kinder mit überschaubarem elterlichen Einsatz zum Umgang zu bewegen.

Bis 8 Jahre sind Kinder einfach zum Umgang zu bewegen

„Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Kind bis zum Alter von 6-8 Jahren in der Regel mit erzieherisch überzeugendem Auftreten zum Umgang bewegt werden kann, bei Kindern ab etwa neun bis elf Jahren wird von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen.“

zitiert nach Josef Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rn. 523

Zur Schule und zum Umgang „muss“ man bisweilen auch

Wichtig ist hierbei freilich, dass das keine starren Grenzen sind. Sie verdeutlichen aber, was Eltern unternehmen können, wenn angeblich oder tatsächlich ein Kind sich gegen Umgang ausspricht. Und andere Dinge wie Schule, Hobby, Sport und Besuche bei den Großeltern „muss“ man bisweilen auch einfach erledigen:

„Zu Recht fragt Duderstadt (2020), ob so viel Ohnmacht auch vorgegeben würde (d.h. das Kind nicht zwingen zu können), wenn sich das Kind weigern würde, zur Schule zu gehen.“

zitiert nach Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Auflage 2021, S. 95

Rechtsprechung zum Umgang „müssen“

Insbesondere das OLG Frankfurt in FamRZ 2013, 475 und das OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48 haben sich hiermit auseinandersetzen müssen.

„Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe in langwierigen Gesprächen versucht, das Kind auf die bevorstehenden Umgangskontakte einzustimmen und die Gründe für seine Umgangsverweigerung zu erfragen. Es sei ihr nicht gelungen, die Blockadehaltung des Kindes zu überwinden. Sie sei nunmehr ratlos und wisse nicht, mit welchen erzieherischen Mitteln sie noch auf das Kind einwirken könne. Dieser Vortrag mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an. Ein Kind in diesem Alter kann auch gegen seinen Willen ohne Weiteres dem Vater übergeben werden mit dem Bemerken, dass Vater und Mutter das so vereinbart haben und das so wollen.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Dieser Vortrag (dass die Mutter ratlos sei und auf ihr Kind nicht einwirken könne) mutet angesichts des Umstands, dass das Kind am 8.2.2012 gerade einmal vier Jahre alt geworden ist, hanebüchen an.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

OLG Frankfurt geht davon aus, dass sich Weigerungshaltung schnell legt

Und als würden diese deutlichen Worte – die durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit wecken dürften – nicht genügen, legt das OLG Frankfurt einen oben auf:

„Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch der Vater und seine Bevollmächtigte durch ihr Verhalten zur erneuten Zuspitzung des Konflikts auf der Elternebene beigetragen haben und dass das betroffene Kind durch diesen Konflikt belastet wird und hierauf, insbesondere in der Übergabesituation, mit Verweigerung reagiert. Dieser Umstand berechtigt die Mutter – wie dargestellt – jedoch nicht, eine Herausgabe des Kindes zu den vereinbarten Umgangskontakten zu verweigern. Eine mit den vereinbarten Umgangskontakten einher gehende Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige von einer positiv besetzten und für das Kind bedeutsamen Bindung zum Vater aus. Vor diesem Hintergrund ist, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, sogar zu erwarten, dass sich die für ein Trennungskind dieses Alters keineswegs ungewöhnliche Weigerungshaltung sehr schnell legen würde, wenn das Kind erst einmal seinem Vater übergeben wäre.“

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 28.6.2012 – 4 WF 122/12, BeckRS 2013, 5187

Das OLG Saarbrücken: Nur echter Wille berücksichtigbar

Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus:

„Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 7962010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört – bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten – jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 1052008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 1242008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 16222009, 399 und 1897).“

OLG Saarbrücken in FamRZ 2013, 48

Ein maßgeblich beeinflusster Wille ist eben unbeachtlich.

Damit gilt: Bei Kindern bis acht Jahren gibt es kaum Gründe, Umgänge ausfallen zu lassen – soweit eben keine Gründe für einen Umgangsausschluss (wie Gewalt, Missbrauch, Desinteresse oder fehlende Bindung) vorliegen.

Konkrete Bemühungen beweisen

Dabei hat bereits der Gesetzgeber in den BT-Drucksachen deutlich gemacht, dass „einfach so“ ein „das Kind will nicht“ nicht ausreicht. Stattdessen muss man konkrete Bemühungen, also positive Einwirkungen auf das Kind, nachweisen.

„Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen.“

Drucksache 16/6308

Dem schließt sich die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur an:

Zwar gilt § 26 prinzipiell auch im Rahmen des § 89 und auch im Hinblick auf das Verschulden des Pflichtigen (B/H/S Rn. 11). Jedoch verlangt IV 1, dass der Pflichtige die Umstände, aus denen sich sein fehlendes Verschulden ergibt, vorträgt, und legt ihm damit eine verstärkte Mitwirkungspflicht auf. Er hat die Umstände im Einzelnen darzutun, da diese regelmäßig seiner Sphäre entstammen; misslingt ihm dies, kann von der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht im Hinblick auf das fehlende Verschulden abgesehen werden (KG BeckRS 2016, 08685; BT-Drs. 16/6308, 218). Somit wird das Verschulden zu Lasten des Pflichtigen vermutet und damit im praktischen Ergebnis eine dem Beibringungsgrundsatz entsprechende Situation hergestellt (s. statt vieler nur OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2000 Rn. 10; anders OLG Hamm FamRZ 2016, 1105 Rn. 14, wonach das Verschulden stets durch Vollbeweis positiv nachgewiesen werden müsse).

(Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 89 Rn. 8)

Für die Juristen heißt das: Fixen Umgang möglichst vor dieser Schwelle von 8 Jahren festzurren. Danach ist es immer noch möglich, aber eben auch umfangreicher.

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