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Amtshaftung

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Wann ist eine Amtshaftungsklage nicht erfolgreich? Wie schreibt man keine erfolgreiche Amtshaftungsklage? Nun, das allgemein zu schreiben ist schwer. Amtshaftung und Amtshaftungsklage ist immer Einzelfallbezogen. Nur im Einzelfallbezug kann man ausreichend beraten. Aber: Ich kann Euch vor typischen Fehlern oder Irrtümern warnen. Und einer davon ist ein typischer Fehler, der auch bei Berufungseinlegungen erfolgt.

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage bei „nur“ anderer Beweiswürdigung

Keine erfolgreiche Amtshaftungsklage kann es geben, wenn man nur die Beweiswürdigung angreift. Hier könnt Ihr Euch analog zu den Regeln der Berufung orientieren. Zwar muss man abweichende Meinungen durchaus zur Kenntnis nehmen, wie der BGH mehrfach festgestellt hat, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen:

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Berücksichtigt das Berufungsgericht den Vortrag in der Berufungsbegründung aus rechtlichen Erwägungen nur eingeschränkt, verstößt dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes im Prozessrecht keine Stütze finden.
b) So liegt es hier. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung dargelegt, welche Umstände die Beweiswürdigung des Landgerichtes in Frage stellen und deshalb beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht tragend nur unter dem Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen, ob damit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichtes zutreffend gerügt sind. Damit hat das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundlegend verkannt und die nach dem Gesetz erforderliche eigene Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung unterlassen.

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 

Das formelle berücksichtigen ist das eine. Doch wird auch inhaltlich etwas angenommen? Das ist schwer zu belegen.

Wann Beweiswürdigung angreifen und wie?

Doch wann ist eine Berufung bzw. Würdigung angreifbar? Dazu einfach diese Entscheidung weiter lesen:

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (…). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (…). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (…).

Bundesgerichtshof mit Urteil v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17

Unlogisches Angreifen – keine erfolgreiche Amtshaftungsklage

Eine Entscheidung des Richters muss also mindestens unlogisch sein. Wenn er zwischen verschiedenen Varianten eine logische und nachvollziehbare wählt, die mit den Beweismitteln im Einklang steht, dann ist dies nicht angreifbar, auch wenn es subjektiv oder sogar objektiv falsch sein sollte. Die richterliche Unabhängigkeit geht vor. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht einer Seite oder einer Aussage folgt. Solche anderen Ansichten sind weder in einer Berufung noch in einer Amtshaftungsklage wirklich angreifbar.

Andere Ansicht rechtfertigt keine erfolgreiche Amtshaftung

Das ist Fakt, aber eben auch schwer zu verstehen. Deshalb ist erfolgreiche Amtshaftungsklage eben auch Detailarbeit. Es muss alles an Fehlern ausgearbeitet werden. Wir vertreten die Auffassung, dass man nicht auf einem Bein eine solche Klage stellen sollte, weshalb diverse Argumente einzubeziehen wären.

Was angreifen?

Es ist also besser anzugreifen wie die Beweise ermittelt wurden – einseitig, nur belastend usw. – als den Inhalt des Beweisergebnisses anzugreifen.

Rechtsbeugung

Zur Rechtsbeugung als weitere problematische Hürde lest ihr hier mehr (soon)

Erfolgschancen Amtshaftung als Rechtsgutachten

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Mehr Infos finden sich auch in meinen Büchern. Denn ich bin sicher: Erfolgreiche Amtshaftungsklagen können alles ändern. Dann, wenn der Staat endlich etwas ändern muss, weil es sonst zu teuer wird.

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