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Konkrete Einwendungen gegen Gutachten verpflichten Gericht

Konkrete Einwendungen gegen Gutachten verpflichten das Gericht, diesen tatsächlichen Grundlagen nachzugehen. Das Gericht kann sich nicht einfach darauf berufen, dass sein Gutachter schlüssig alle Aspekte erläutert hat. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht bereits 1994 entschieden in Betreuungssachen, und das gilt noch heute fort:

Das Tatsachengericht ist regelmäßig verpflichtet, konkreten Einwendungen des Betroffenen gegen die tatsächlichen Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. März 1994 – 3Z BR 293/93 –, juris)

Wir alle wissen allerdings, dass in familienpsychologischen Gutachten solche Tatsachen und Anknüpfungstatsachen nicht geklärt und ignoriert werden. Oft wird von Seiten der Gerichte dann einfach erklärt, wenn man auf Fehler hinweist: Der Gutachter ist als sehr zuverlässig bekannt. Er hat seine Begründung schlüssig dargelegt.

Das ist falsch. Das Gericht muss konkrete Einwendungen gegen ein Gutachten prüfen. Es ist hierzu verpflichtet. Doch dies gilt nicht grenzenlos:

Wann ist das Gericht verpflichtet, Einwendungen gegen Gutachten zu prüfen

Das Gericht ist nur bei konkreten Einwendungen verpflichtet. Es reicht daher nicht aus, zu sagen der Sachverständige lügt. Man sollte quasi eine Gegenerklärung mit Beweisantrag stellen. Bei externen Beweisen ist dies einfach möglich, also z.B. es stimmt nicht, dass ich am 1.1. XYZ geschlagen habe, weil ich dort im Urlaub in China war, Beweis Buchungsinfos.

Bei Gesprächsinhalten wird dies schwerer, weshalb ich Videoaufnahmen der Exploration präferiere.

„Nur konkrete Einwendungen gegen Tatsachengrundlagen verpflichten“

Die weitere Grundlage ist, dass es tatsächliche Grundlagen eines Sachverständigengutachtens sind, die falsch sein sollen. Der psychologisch-fachliche Schluss hingegen ist geschützt (bzw. kann nur durch ein Obergutachten/Parteigutachten angegriffen werden).

Zwar ist es logisch so, dass Sachverhaltsfehler immer auch zu falschen Schlüssen führen. Ihr dürft deshalb trotzdem nicht den Fehler machen und das Gutachtensergebnis angreifen – zumindest nicht ohne den Sachverhalt anzugreifen. Es ist also falsch zu sagen das Gutachten ist falsch. Ich habe XYZ nicht geschlagen. Richtig ist die Aussage das Gutachtensergebnis kann nicht verwertet werden, denn die tatsächliche Grundlage, ich habe XYZ geschlagen, hat sich als falsch herausgestellt; das Gutachtensergebnis basiert hierauf.

Ich weiß, dass einige dies wieder als Spitzfindigkeiten abtun werden. Aber so vermeidet ihr Fehler, die es dem Gericht ermöglichen Eure Einwendungen einfach so abzutun.

Falsche Anknüfungstatsachen verpflichten das Gericht, das Gutachten zu prüfen

Falsche oder ungeklärte Anknüpfungstatsachen machen in der Regel das Gutachten nicht verwertbar. Das hat der BGH entschieden und ist damit für mich eine der wichtigsten Entscheidungen im Sorgerecht. Hier lest Ihr meinen ausführlichen Artikel zum Thema:

Du weißt nicht, wie Du es angehen sollst und suchst Hilfe von mir?

Dann helfe ich Dir/Deinem Anwalt beim Gutachten anfechten:

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