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5 Gründe für die Mindestanforderungen

Eine Frage, die ich mir immer wieder stelle, ist die: Sind die Mindestanforderungen gut und richtig? Verbessern diese die Qualität in familienpsychologischen Gutachten oder ist es nur Augenwischerei? Ich nenne Euch in diesem Artikel 5 Gründe für die Mindestanforderungen, und zwar aus rechtlicher Sicht.

Ich persönlich bin der Meinung, dass die Mindestanforderungen gut und richtig sind. Zwar wird dadurch nicht zwingend ein gutes familienpsychologisches Gutachten raus kommen. Jedoch wird es rechtlich einfacher, die Verwertbarkeit und die Prüffähigkeit zu belegen. Psychologische Fragen und Methoden können Juristen selten hinterfragen. Daher hier meine fünf Top Gründe, warum die Mindestanforderungen gut und wichtig sind.

1. Qualifikation von Sachverständigen wird endlich definiert.

Die Qualifikation von Sachverständigen für familienpsychologische Gutachten ist gesetzlich nicht definiert. Richter können also Psychologen quasi frei Schnautze bestellen, was selten gut ausgeht. Ein familienpsychologischer Sachverständiger muss neben spezifischen Kenntnissen im Familienrecht auch spezielle psychologische Kenntnisse rund um Kinder und Familie haben. Daher fordern die Mindestanforderungen eben dass nur Rechtspsychologen / Fachpsychologen Rechtspsychologie (BDP) entsprechend qualifiziert sind oder eingetragene Sachverständige der Psychotherapeutenkammern (lese mehr hier). Es wäre daher wünschenswert, wenn zumindest diese Spezialqualifikationen auch in §163 FamFG aufgenommen würden.

2. Qualifikation muss sich aus dem Gutachten ergeben

Ein weiterer guter Grund ist es, dass sich Qualifikationen endlich aus dem Gutachten ergeben müssen. Aussagen wie „dem Gericht bekannt aus vielen Verfahren“ reichen hierzu nicht (mehr) aus. Zudem: Warum sollte jemand seine Qualifikation verschweigen? Gutachten werden dadurch leichter prüfbar.

3. Wissenschaftliches Arbeiten wird endlich eingefordert

Die Mindestanforderungen fordern endlich, dass familienpsychologische Gutachten auch wissenschaftlich anhand aktueller Literatur begründet sind (siehe Seite 6 Mindestanforderungen). Das heißt, Richter werden mehr in die Verantwortung genommen. Dadurch wird die Prüffähigkeit gestärkt, aber auch Anwälte stärker gefordert, nicht nur das Ergebnis wahrzunehmen.

4. Psychologische Fragestellung muss erarbeitet werden

Die psychologische Fragestellung muss aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden. Es reicht nicht aus, einfach irgend etwas zu begutachten. Dabei muss diese psychologische Fragestellung aus dem Beweisbeschluss erarbeitet werden und nicht unabhängig von diesem.

Ihr glaubt gar nicht, wie oft „Sachverständige“ einfach nur aufgrund des Beweisbeschlusses loslegen. Dieser ist aber eine nur rechtliche Fragestellung und kann daher vom Psychologen nicht einfach ausgewertet werden.

5. Das Aussehen eines Gutachtens und der Inhalt sind nunmehr grob vorgegeben

Früher war es nun einmal so, dass Gutachten alles war, was ein Gutachter geschrieben hat. Heute wissen wir dank der Mindestanforderungen, dass ein Gutachten Seitenzahlen hat, unterschrieben wird, Quellen benennt und ein Literaturverzeichnis und welche möglichen Tests und Vorgehensweisen es gibt. Dadurch wird die Entscheidungsfreiheit des Gutachters nicht übermäßig eingeschränkt, stattdessen wird „nur“ ein Rahmen vorgegeben.

Fazit

Was haltet ihr von meinen 5 Gründe für die Mindestanforderungen? Durch die Mindestanforderungen ist zumindest ein erster Schritt zu mehr Qualität in familienpsychologischen Gutachten gemacht. Es wäre wünschenswert, dieses Mindestmaß direkt in §163 FamFG aufzunehmen, um diese für das Gericht und die Gutachter verbindlich sein zu lassen, auch für Amtshaftungsansprüche nach §839 BGB oder §839a BGB. Welche Gründe würdet ihr präferieren? Diskutiert es mit mir hier.

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3 Antworten auf „5 Gründe für die Mindestanforderungen“

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