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Umfang Mitwirkung: Jugendamt kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung berufen

In einer wichtigen Entscheidung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der einstweiligen Anordnung, Az. M 18 E 24.7544 vom März 2025 klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn das Jugendamt „fehlende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung“ behauptet und damit Umgangsbegleitung ablehnt:

„Der Antragsgegner verkennt jedoch den Umfang seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Denn der Antragsgegner kann sich nicht darauf zurückziehen, dass kein mitwirkungsbereiterDritter zur Durchführung des begleiteten Umgangs gefunden werden könne. Denn der Antragsgegner kann sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen. Vielmehr hat er aus der sich aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden Sicherstellungsverpflich-tung dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung ent-sprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (OVG NW, B.v. 15.12.2021 – 12B 1551/21 – juris Rn. 54; OVG NW, B.v. 27.6.2014 – 12 B 579/14 – juris Rn. 32 ff.; VG Hannover, B.v. 2.10.2024 – 3 B 4193/24 – juris; VG Bremen, B.v. 20.4.2023 – VG 3 V 63/23 – Beck-online; BeckOGK/C. Schmidt, 1.2.2025, SGB VIII § 18 Rn. 91, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass die Behörden alles tun müssen, notfalls selbst Umgangsbegleitung initiieren und durchführen müssen.

Und weiter weiß das Verwaltungsgericht, dass fehlendes Einverständnis der Mutter nicht ausreichen kann.

„Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter kann daher keinesfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zum Tätigwerden beenden (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 18 Rn. 33, beck-online).“

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Gerade bei fehlendem Einverständnis der Mutter hat das Jugendamt als Wächteramt tätig zu bleiben oder zu werden. Auch das stellt das Verwaltungsgericht zu Recht klar.

Und weiter: Zu Recht setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Folgen von fehlendem Umgang auseinander:

Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile. Ohne den begleiteten Umgang mit seinem Kind würde unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschütztes Elternrecht eingegriffen. Zudem würde ein weiteres Zuwarten eine erhebliche (weitere) Beeinträchtigung der Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind befürchten lassen. Zudem hat das Familiengericht mehrfach ausdrücklich ausgeführt, dass die vorläufige Anordnung eines begleiteten Umgangs nur deswegen unterbleibt, weil kein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter durch den Antragsgegner benannt wurde.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Az. M 18 E 24.7544

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft also viele vergleichbare Fälle und ist daher eine wichtige.

Leider hat das Verwaltungsgericht aber eine konkrete Umgangsbegleiterbenennung und -beantragung im einstweiligen Anordnungsverfahren abgelehnt, obgleich das Wunsch- und Wahlrecht hier i.S. §5 I SGB VIII Vorrang haben sollte und unserer Auffassung nach das Jugendamt verpflichtet, diesen Wünschen nachzukommen. Immerhin: Umgangsverweigerung wird nunmehr als Eilfall anerkannt und als das Kind beeinträchtigend. Und die Aussage, man habe keine Kapazitäten ist damit auch erledigt. Wir sehen aber das Problem, dass ohne konkrete Benennung auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Familiengerichts erfolgen kann, das wiederum keinen konkreten Umgangsbegleiter benennen kann. Gleichwohl haben wir bisher auf Rechtsmittel verzichtet, da der Kontakt das wichtigste ist.

Unzureichende Kapazitäten bei Umgangsbegleitung sind daher kein Argument mehr.

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