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Klage gegen den Verfahrensbeistand

Ist eine Klage gegen den Verfahrensbeistand möglich? Und wenn ja, wie kann ich vorgehen? Wir hatten ja schon besprochen, wie man gegen einen Verfahrensbeistand vorgehen kann, um diesen zu entpflichten. Vorteil eines klageweisen Vorgehens wäre es, dass ihr selber die Argumente und die Prüfung der Argumente eines Verfahrensbeistandes erreicht und nicht auf die Wertung eines Richters in Familiensachen angewiesen seid. Gleichwohl wird es aufgrund der Situation nicht so einfach, den Verfahrensbeistand für alle Fehler haftbar zu machen – insbesondere weil sein Verhalten nur teilweise für Entscheidungen Grundlage ist und daher der Schaden nicht kausal verursacht ist.

Wenn der Verfahrensbeistand lügt

Wie man bei einem lügenden Verfahrensbeistand vorgeht, hatte ich hier schon beschrieben. Dann kann man ihn abberufen lassen.

Schaden durch Handlung Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes. Es muss ihm also möglich sein, eine zu Euch abweichende Meinung zu haben. Er kann, ggf mit guten Gründen, auch gegen den geäußerten Willen des Kindes argumentieren und eine Fremdplatzierung befürworten. Wenn all dies falsch und rechtswidrig ist, ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss versäumt wird usw., dann ist erst einmal das Kind durch den Verfahrensbeistand geschädigt – allerdings in der Regel wohl eher durch den Beschluss. Daher stellt sich die Frage, ob es einen Schaden gibt. Man könnte – soweit man das Recht hat für das Kind solche Klagen zu machen – hier natürlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn vorsätzlich und grob falsch der Wille des Kindes ignoriert wurde und dadurch das Kind zum Objekt staatlichen Handelns wurde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem falschen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, dem Gericht nach dem Mund zu reden.

Klage gegen Meinung des Verfahrensbeistandes

Grundsätzlich wird eine Klage gegen eine bestimmte Meinung des Verfahrensbeistandes keine Aussicht auf Erfolg haben. Denn er/sie/es muss eigenverantwortlich vorgehen. Es ist also das gute Recht des Verfahrensbeistandes, eine andere Meinung zu haben. Nur wenn diese schlechterdings unvertretbar ist, mag sich hier eine Klage anbieten – des Kindes, nicht der Eltern. In der Regel wird man hier aber keine Möglichkeiten haben oder keine Aussicht auf Erfolg.

Klage der Eltern gegen Verfahrensbeistand?

Eine Klage der Eltern kommt immer dann in Betracht, wenn falsche Aussagen des Verfahrensbeistandes Formalbeleidigungen darstellen. Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter und tabuisierter Begrifflichkeiten, etwa aus der Fäkalsprache, also eine Ehrverletzung, die sich gerade aus der Form oder den äußeren Umständen ergibt. Das kann auch bei schön klingenden Worten der Fall sein.

Dies könnte beim Vorwurf von Erziehungsunfähigkeit oder falschen Erziehungsmethoden vorliegen, insbesondere soweit diese abweichenden Erziehungsvorstellungen vertretbar sind. Denn ein Verfahrensbeistand ist ebenso wie ein Jugendamtsmitarbeiter kein besserer Elternteil, auf dessen Meinung es ankommen würde.

Eine solche Klage würde man auf §823 II BGB i.V.m. §§185 ff. StGB stützen.

Ob man allerdings neben dem Ehrenschaden einen weiteren Schaden begründen wird können, sehe ich kritisch. Nur wenn vorallem die Aussage des Verfahrensbeistandes alleinige oder wichtigste Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung ist, mag man einen kausalen Schaden begründen können.

Verfahrensbeistand: Kein Amtsträger i.S. §839 BGB

Der Verfahrensbeistand soll nach der herrschenden Meinung kein Amtsträger sein, so dass er auf seinem Schaden selber sitzen bleiben würde (vgl. z.B. Prof. Kunkel hier). Ich sehe das kritisch, weil die Geltendmachung der Rechte für ein Kind aus der Erfüllung des Art. 1 I GG herrührt. Aber mir soll es recht sein, dass die Damen und Herren selber verantwortlich sind. Dann hat man einen größeren Hebel…

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Verfahrensbeistand lügt

Wie gehe ich als Elternteil damit um, wenn der Verfahrensbeistand lügt? Das ist gar nicht so einfach, und deshalb möchte ich Euch hier die entsprechenden Möglichkeiten vorstellen.

Wann lügt Verfahrensbeistand?

Zuerst einmal muss man unterscheiden zwischen einer Meinung/Einschätzung des Verfahrensbeistandes und einer Wiedergabe von Gesprächen/Tatsachenbehauptungen. Nur letztere können „Lügen“ oder „falsch“ sein. Wenn ein Verfahrensbeistand die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer (auch falschen) Aussage ein Kind fremdplaziert werden muss, dann ist das keine Lüge. Wenn aber aus der Aussage „ich will bei meinen Eltern bleiben“ ein „ich will nicht mehr zurück zu meinen Eltern“ wird, dann ist dies eine Lüge.

Livestream vom 13.02.2022 20.30 Uhr zum Thema

Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand sorgt dafür, dass das Kind trotz seines jungen Alters am Verfahren aktiv teilnimmt und nicht einfach andere über das Kind entscheiden. Er muss also die Interessen des Kindes an einem fairen Verfahren wahrnehmen, hierzu die Sachlage betreffend des Willens und des Wohles des Kindes ermitteln und dies im Verfahren artikulieren. Ohne den Verfahrensbeistand hätte ein Kind keine Vertretung, keine Stimme im Verfahren und wäre bloßes Objekt staatlichen Handelns.

Weitere Aufgabe ist es, das Kind in einer altersgerechten Sprache zu informieren und sicherzustellen, dass das Kind das wesentliche versteht.

Der Verfahrensbeistand ist weisungsungebunden.

Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand nicht?

Es ist aber nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, Zeugenaussagen zu sammeln und diese in eigenen Worten vorzutragen. Trotzdem findet das tagtäglich statt, dass der Verfahrensbeistand mehr oder weniger Gespräche mit Dritten in einem Art subjektiven Protokoll an das Gericht sendet. Was Nachbaren gesagt haben oder Lehrer/Erzieher/Behandler wird an das Gericht gesendet.

Verfahrensbeistand ist kein Ermittler, der Beweise erhebt und mitteilt

Ich halte dies für unzulässig. Für den Verfahrensbeistand gelten hier nämlich keine anderen Regeln als für Anwälte oder Eltern. Diese können zwar Beweismittel anbieten (Zeugenbeweis) oder Versicherungen von Zeugen vorlegen, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen selbst vortragen. Dies hat mit den Prozessmaximen der Beweisunmittelbarkeit (Beweise müssen vom Gericht unmittelbar erhoben werden) und der Parteiöffentlichkeit (Beweise müssen unter Beteiligung/Anwesenheit der Parteien erhoben werden) verletzt. Zwar wird dies immer wieder diskutiert, ob diese Maximen im FamFG/FGG Verfahren und der Amtspflicht anwendbar sind, weil es hier ja nur den Freibeweis, nicht den Strengbeweis gibt. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn aus einem normalen (nichtöffentlichen) Verfahren ein quasi Geheimverfahren wird.

Was kann ich tun, wenn der Verfahrensbeistand lügt

Zuerst einmal muss also die Lüge bewiesen werden. Das ist oft nicht so einfach. Wenn ein Kind nämlich den Eltern etwas anderes sagt als den Verfahrensbeistand, dann kann dies ein Zeichen von Loyalitätskonflikt sein. Es muss nicht sein dass der Verfahrensbeistand lügt. Egal wie hoch und heilig ein Kind beteuert etwas anderes gesagt zu haben: Dies muss nicht richtig sein. Eine Lüge ist nur dann für einen Richter als solche erkennbar, wenn es harte Fakten gibt.

Dazu gehört zum Beispiel ein Gespräch mit Dritten, das falsch wiedergegeben wird. Hierzu kann man einfach eine Beweisaufnahme beantragen. Dann wisst ihr aber nicht, ob und wie die Person als Zeuge aussagt. Viel besser ist es, wenn ihr im Beisein einer neutralen Person mit dem Dritten telefoniert oder redet. Wenn dieser dann sich empört von einer Aussage des Verfahrensbeistandes distanziert, dann rege ich immer an eine Art „Bestätigungsschreiben“ an den Dritten zu senden. Wenn er den Aussagen nicht widerspricht, kann man das so bei Gericht einreichen.

Besser ist es freilich, eine Reaktion des Dritten zu provozieren. Manchmal ist es daher sinnvoll, bewusst eine falsche Aussage einzubauen („habe ich falsch verstanden“). Dann muss der Dritte reagieren. Wenn eine Reaktion kommt a la „das stimmt nicht“, dann habt ihr den Beleg dass alles gelesen und nur dieser eine Punkt kritisiert wurde. Noch besser ist freilich eine Unterschrift oder ein neutraler Bericht/Aussage/eidesstattliche Versicherung des Dritten.

Dann könnt ihr auch vorbringen, dass der Verfahrensbeistand lügt.

Indizien für eine Lüge des Verfahrensbeistandes

Manchmal wollen aber Lehrer oder Erzieher mit Euch nicht mehr sprechen während des Verfahrens oder dürfen das sogar nicht mehr (bei vollständigem Sorgerechtsentzug vielleicht oder ähnlichem). Wie beweise ich dann eine falsche Tatsachenaussage?

Ich arbeite hier gerne über andere Fehler in dem Bericht. Wenn beweisbare Tatsachen falsch sind, dann kann man das mit Belegen so auch vortragen. Wird zum Beispiel vom Kind von einer Einschulung berichtet, die es nicht gab, oder von einem Vorfall, bei dem das Kind beweisbar nicht bei den Eltern war, dann sind dies Auffälligkeiten. Zwar sind auch das keine Auffälligkeiten, die für einen falschen Bericht sprechen müssen. Denn es kann ja sein dass jemand diese falschen Fakten so benannt hat. Aber es ist eine Auffälligkeit, die zumindest für eine kritiklose und damit nicht dem Wohl des Kindes entsprechende Vorgehensweise spricht.

Außerdem dürft ihr ruhig von einem Fehler auf vorhandene andere Fehler im Bericht schließen. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“, wie es so schön heißt, ist zwar kein Rechtssatz, aber ein Erfahrungswert, den ihr dem Gericht durchaus mitteilen dürft.

Wie gehe ich um mit einem Verfahrensbeistand, der falsche Tatsachen behauptet

Wenn ihr dann sicher seid, dass ihr die falschen Tatsachenbehauptungen belegen könnt, dann stellt sich die Frage, wie man damit umgehen kann.

Wie man einen Verfahrensbeistand abberufen und auswechseln kann, das hatte ich Euch schon in diesem Artikel hier beschrieben:

Habe ich weitergehende Ansprüche?

Ob weiterführende Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Es kann strafbare Handlung vorliegen, wenn bewusst falsch vorgetragen wurde. Es kann sein, dass der Verfahrensbeistand sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu werde ich später noch etwas schreiben.

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Verfahrensbeistand abberufen?

Kann man einen Verfahrensbeistand abberufen? Theoretisch ja, praktisch aber findet das nicht statt. Dank Carola Koch habe ich nun einen Beschluss, den ich mit Euch teilen möchte.

Warum ist es so schwer einen Verfahrensbeistand auszutauschen?

Anders als Richter und Sachverständige sind Verfahrensbeistände nicht zur Neutralität verpflichtet. Die Befangenheit als Möglichkeit des Austausches knüpft aber genau hieran an, §6 FamFG.

Inzwischen beinhaltet §158 FamFG aber auch eine spezielle Regelung zur Beendigung, auch vorzeitig, der Beistandschaft:

(4) 1Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

§158 IV FamFG

Verfahrensbeistand nicht neutral reicht insoweit also nicht aus. Es müssen die spezifischen Aspekte des FamFG erfüllt sein. Und neutrale Verfahrensbeistände sind dort nicht gefordert.

Richter kann Verfahrensbeistand abberufen

Also man kann einen Verfahrensbeistand austauschen. Immerhin. Also der Richter kann:

Richter kann Verfahrensbeistand immer abbestellen

Ein Richter kann die Bestellung des Verfahrensbeistandes immer aufheben. S.2 „hebt auf“ reduziert hier das Ermessen, wann eine Bestellung aufgehoben werden muss. Dies gilt immer dann, wenn die Interessen des Kindes gefährdet werden. Dies ist aber genau der Fall, der so oft vorkommt. Wenn dem Willen des Kindes nicht Rechnung getragen wird. Falls man an Anhörungen nicht teilnimmt. Wer kein Rechtsmittel einlegt. All das kommt in den meisten Fällen, die ich kenne, so vor. Und trotzdem reagieren Richter nicht.

Das Amtsgericht Würzburg, Az. 5 F 334/21, hat insoweit entschieden:

„Das Vertrauensverhältnis zwischen (VB) und den Kindern ist zerrüttet. Eine Zusammenarbeit mit der Kindsmutter war bereits zu Beginn schwierig und ist derzeit nicht möglich. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen ist dadurch gefährdet, weshalb ein anderer Verfahrensbeistand zu bestellen war.“

AG Würzburg 5 F 334/21

Mehr Infos, wenn der Verfahrensbeistand lügt, findest Du hier:

https://familienrecht.activinews.tv/recht-allgemein/verfahrensbeistand-luegt/

Was mache ich, wenn der Richter nicht abbestellt?

Bestellt ein Richter einen Verfahrensbeistand nicht ab, ist es erst einmal richterliche Unabhängigkeit. Hier ist auch ein Systemfehler begründet: Denn Der Richter, dessen Arbeit der Verfahrensbeistand mit kontrolliert, kontrolliert den Verfahrensbeistand. Eine vom Richter unabhängige Wahrnehmung der Kindesrechte ist hierbei nicht gegeben.

Aber vielleicht ist hier dann doch ein Grund da, den Richter mit einer Befangenheitsrüge unter Druck zu setzen. Dies gilt umso mehr, als dass die Vertretung des Kindes undienlich ist.

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Vor Befangenheitsrüge immer dienstliche Stellungnahme anfordern!

Mein Tipp: Fordert immer eine dienstliche Stellungnahme an zu den potentiellen Befangenheitsgründen des Richters. Diese Stellungnahme wird nicht nur deshalb benötigt, weil ihr damit Euren Befangenheitsantrag glaubhaft machen könnt und weil ein Verstoß hiergegen wieder ein Befangenheitsgrund ist. Es gibt dem Gericht auch die Chance, Fehler abzustellen!

Ihr seht also, einen Verfahrensbeistand austauschen ist möglich. Ich empfehle einfach, dass Ihr zuerst einfach mehr fordert vom Verfahrensbeistand und auf Fehlverhalten hinweist, bevor Anträge gestellt werden. Ansonsten muss der Verfahrensbeistand auch die Rechtsprechung kennen und deren Einhaltung einfordern. Haltet ihm einfach wichtige Entscheidungen im Sorgerecht vor, die dem Kindeswohl entsprechen.

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