Ist eine Klage gegen den Verfahrensbeistand möglich? Und wenn ja, wie kann ich vorgehen? Wir hatten ja schon besprochen, wie man gegen einen Verfahrensbeistand vorgehen kann, um diesen zu entpflichten. Vorteil eines klageweisen Vorgehens wäre es, dass ihr selber die Argumente und die Prüfung der Argumente eines Verfahrensbeistandes erreicht und nicht auf die Wertung eines Richters in Familiensachen angewiesen seid. Gleichwohl wird es aufgrund der Situation nicht so einfach, den Verfahrensbeistand für alle Fehler haftbar zu machen – insbesondere weil sein Verhalten nur teilweise für Entscheidungen Grundlage ist und daher der Schaden nicht kausal verursacht ist.
Wenn der Verfahrensbeistand lügt
Wie man bei einem lügenden Verfahrensbeistand vorgeht, hatte ich hier schon beschrieben. Dann kann man ihn abberufen lassen.
Schaden durch Handlung Verfahrensbeistand?
Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes. Es muss ihm also möglich sein, eine zu Euch abweichende Meinung zu haben. Er kann, ggf mit guten Gründen, auch gegen den geäußerten Willen des Kindes argumentieren und eine Fremdplatzierung befürworten. Wenn all dies falsch und rechtswidrig ist, ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss versäumt wird usw., dann ist erst einmal das Kind durch den Verfahrensbeistand geschädigt – allerdings in der Regel wohl eher durch den Beschluss. Daher stellt sich die Frage, ob es einen Schaden gibt. Man könnte – soweit man das Recht hat für das Kind solche Klagen zu machen – hier natürlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn vorsätzlich und grob falsch der Wille des Kindes ignoriert wurde und dadurch das Kind zum Objekt staatlichen Handelns wurde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem falschen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, dem Gericht nach dem Mund zu reden.
Klage gegen Meinung des Verfahrensbeistandes
Grundsätzlich wird eine Klage gegen eine bestimmte Meinung des Verfahrensbeistandes keine Aussicht auf Erfolg haben. Denn er/sie/es muss eigenverantwortlich vorgehen. Es ist also das gute Recht des Verfahrensbeistandes, eine andere Meinung zu haben. Nur wenn diese schlechterdings unvertretbar ist, mag sich hier eine Klage anbieten – des Kindes, nicht der Eltern. In der Regel wird man hier aber keine Möglichkeiten haben oder keine Aussicht auf Erfolg.
Klage der Eltern gegen Verfahrensbeistand?
Eine Klage der Eltern kommt immer dann in Betracht, wenn falsche Aussagen des Verfahrensbeistandes Formalbeleidigungen darstellen. Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter und tabuisierter Begrifflichkeiten, etwa aus der Fäkalsprache, also eine Ehrverletzung, die sich gerade aus der Form oder den äußeren Umständen ergibt. Das kann auch bei schön klingenden Worten der Fall sein.
Dies könnte beim Vorwurf von Erziehungsunfähigkeit oder falschen Erziehungsmethoden vorliegen, insbesondere soweit diese abweichenden Erziehungsvorstellungen vertretbar sind. Denn ein Verfahrensbeistand ist ebenso wie ein Jugendamtsmitarbeiter kein besserer Elternteil, auf dessen Meinung es ankommen würde.
Eine solche Klage würde man auf §823 II BGB i.V.m. §§185 ff. StGB stützen.
Ob man allerdings neben dem Ehrenschaden einen weiteren Schaden begründen wird können, sehe ich kritisch. Nur wenn vorallem die Aussage des Verfahrensbeistandes alleinige oder wichtigste Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung ist, mag man einen kausalen Schaden begründen können.
Verfahrensbeistand: Kein Amtsträger i.S. §839 BGB
Der Verfahrensbeistand soll nach der herrschenden Meinung kein Amtsträger sein, so dass er auf seinem Schaden selber sitzen bleiben würde (vgl. z.B. Prof. Kunkel hier). Ich sehe das kritisch, weil die Geltendmachung der Rechte für ein Kind aus der Erfüllung des Art. 1 I GG herrührt. Aber mir soll es recht sein, dass die Damen und Herren selber verantwortlich sind. Dann hat man einen größeren Hebel…